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Beschlussvorlage (Anlage 2: Geschäftsordnung des Jugendgemeinderats)

                                    
                                        GESCHÄFTSORDNUNG
des Jugendgemeinderats der Stadt Lahr / Schwarzwald vom 23.10.2017
1. Ziele und Aufgaben
Der Lahrer Jugendgemeinderat vertritt die Interessen der Jugendlichen gegenüber
dem Gemeinderat, der Stadtverwaltung und der Öffentlichkeit.
2. Zusammensetzung des Jugendgemeinderats
Der Jugendgemeinderat besteht aus:
a) dem oder der Vorsitzenden (ohne Stimmrecht),
b) 5 Mitgliedern des Gemeinderats (je Fraktion ein Vertreter oder eine Vertreterin) und
c) 21 Jugendlichen und jungen Erwachsenen.
Die 12 weiterführenden Schulen in Lahr:
Friedrichhauptschule,
Theodor-Heuss-Hauptschule,
Otto-Hahn-Realschule,
Max-Planck-Gymnasium,
Scheffel-Gymnasium,
Clara-Schumann-Gymnasium,
Integriertes Berufliches Gymnasium / Kaufmännische Schule,
Gewerbliche Schulen,
Hauswirtschaftliche Schulen,
Gutenbergschule,
Freie Evangelische Schule Lahr und
Georg-Wimmer-Schule
erhalten mindestens einen Sitz, sofern Kandidaten oder Kandidatinnen zur Wahl
stehen.
Die gemeinderätlichen Mitglieder werden vom Gemeinderat gewählt,
Jugendgemeinderäte und Jugendgemeinderätinnen von Lahrer Jugendlichen.

die

Wahlberechtigt und wählbar sind alle Lahrer Einwohner, die am Wahltag das 13.
Lebensjahr vollendet, das 19. noch nicht vollendet haben.

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3. Amtszeit und Wahl
Der Jugendgemeinderat wird auf 3 Jahre gewählt.
Gewählt wird an den in Ziffer 2 aufgeführten weiterführenden Schulen, sofern sich
mindestens 1 Kandidat oder 1 Kandidatin zur Wahl stellt. Gewählt wird in allgemeiner,
freier, unmittelbarer und geheimer Wahl durch persönliche Stimmabgabe am Wahltag.
Alle Wahlberechtigten wählen im Wege der Onlinewahl.
Jede in Ziffer 2 genannte Schule an der die Wahl durchgeführt wurde erhält
mindestens 1 Sitz. Die übrigen Sitze werden an die Kandidaten und Kandidatinnen
nach der Höchstzahl der erreichten Stimmen vergeben.
4. Ausscheiden und Nachfolge
Scheidet ein Jugendgemeinderat oder eine Jugendgemeinderätin im Laufe der
Wahlperiode, zum Beispiel durch die Aufgabe des Hauptwohnsitzes Lahr aus, rückt
die Person mit der nächsthöheren Stimmenzahl aus dem Kreis der Ersatzleute nach.
Die in Ziffer 2 geregelte Vertretung der Schule, mit mindestens einem Sitz ist zu
berücksichtigen.
5. Wahltermin
Die Wahlen finden jeweils im 4. Quartal statt. Bis zur Neuwahl verbleiben die
bisherigen Jugendgemeinderäte und Jugendgemeinderätinnen im Amt.
6. Vorsitz
Vorsitzender des Jugendgemeinderates ist der Oberbürgermeister oder
Oberbürgermeisterin. § 40 Abs. 3 der Gemeindeordnung gilt entsprechend.

die

Der oder die Vorsitzende handhabt die Ordnung während der Sitzung und übt das
Hausrecht im Sitzungssaal aus.
Der oder die Vorsitzende beruft den Jugendgemeinderat zu Sitzungen schriftlich durch
Übersendung der Tagesordnung ein. Die Einberufung erfolgt in der Regel zwei
Wochen vor der Sitzung.
7. Sprecher
Der Jugendgemeinderat wählt aus seiner Mitte zwei Sprecher oder Sprecherinnen, die
den Jugendgemeinderat gegenüber dem Gemeinderat, der Verwaltung und in der
Öffentlichkeit vertreten.

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8. Teilnahmepflicht
Die Mitglieder des Jugendgemeinderates sind verpflichtet, an den Sitzungen
teilzunehmen. An der Teilnahme verhinderte Mitglieder haben die Nichtteilnahme unter
Angabe der Gründe dem Vorsitzenden unverzüglich mitzuteilen.
9. Öffentlichkeit der Sitzungen
Die Sitzungen des Jugendgemeinderates sind öffentlich. Nichtöffentlich ist zu
verhandeln, wenn es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner
erfordern.
10. Beschlussfassung
Der Jugendgemeinderat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder
anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei
Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Der Antrag an den Gemeinderat auf Änderung der Geschäftsordnung bedarf der
Mehrheit aller Mitglieder des Jugendgemeinderats.
Die Abstimmung erfolgt in der Regel offen.
11. Umsetzung der Beschlüsse
Die Beschlüsse des Jugendgemeinderates gelten als Anträge an den Gemeinderat in
Jugendangelegenheiten (§ 41 a Abs. 3 GemO) bzw. die Verwaltung und werden dort
je nach Zuständigkeit behandelt.
12. Finanzielle Mittel
Dem Jugendgemeinderat werden angemessene finanzielle Mittel für seine Arbeit zur
Verfügung gestellt, über die er selbstständig entscheiden kann. Über den konkreten
Umfang der Mittel entscheidet der Gemeinderat im Rahmen des Haushaltsplans. Über
die Verwendung der Mittel ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen.
13. Niederschrift
Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen des Jugendgemeinderates ist eine
Niederschrift zu fertigen. Sie muss insbesondere den Namen des oder der
Vorsitzenden, die Zahl und Namen der anwesenden Jugendgemeinderatsmitglieder,
die Gegenstände der Verhandlung, die Anträge und die Abstimmungsergebnisse
sowie den Wortlaut der Beschlüsse enthalten.
Die Niederschrift ist dem oder der Vorsitzenden und 2 Jugendgemeinderäten oder
Jugendgemeinderätinnen, die an der Sitzung teilgenommen haben, zu unterzeichnen.

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14. In-Kraft-Treten
Die Geschäftsordnung tritt am Tag nach dem Beschluss in Kraft und ersetzt die bis
dahin gültige Geschäftsordnung.