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Beschlussvorlage (Anlage 4: Erläuterungen zur Geschäftsordnung des Jugendgemeinderats)

                                    
                                        Änderung der Geschäftsordnung des Jugendgemeinderates
Erläuterung der Änderungen
Legende: grün = Änderung fakultativ, rot = Änderung rechtlich erforderlich, schwarz = Klarstellung/Bereinigung ohne inhaltliche Änderung
-

„Änderung fakultativ“ bedeutet, dass auch die bisherige Regelung bestehen bleiben kann, nicht aber in jedem Fall, dass gar keine rechtlichen Bindungen bestehen, also
eine beliebige Regelung möglich wäre.
„Änderung rechtlich erforderlich“ bedeutet, dass die bisherige Regelung so nicht bestehen bleiben kann, nicht aber in jedem Fall, dass genau die vorgeschlagene
Regelung zwingend ist.

Geschäftsordnung i. d. F. vom
16.09.2013
2. Zusammensetzung des
Jugendgemeinderats

Geschäftsordnung nach Änderung

Erläuterung

2. Zusammensetzung des
Jugendgemeinderats

Auf
der
Grundlage
des Der Jugendgemeinderat besteht aus:
Gemeinderatsbeschlusses vom 16.09.2013
besteht der Jugendgemeinderat aus:

sprachliche Anpassung

a) dem Vorsitzenden (ohne Stimmrecht),
b) 5 Mitgliedern des Gemeinderats
(je Fraktion ein Vertreter)
c) 21 Jugendlichen und jungen Erwachsenen

a) Dem oder der Vorsitzenden (ohne GS
Stimmrecht),
b) 5 Mitgliedern des Gemeinderats (je Fraktion GS
ein Vertreter oder eine Vertreterin) und
sprachliche Anpassung
c) 21 Jugendlichen und jungen Erwachsenen.

Die 12 weiterführenden Schulen in Lahr:

Die 12 weiterführenden Schulen in Lahr:

Friedrichhauptschule
Theodor-Heuss-Hauptschule
Otto-Hahn-Realschule
Max-Planck-Gymnasium
Scheffel-Gymnasium

Friedrichhauptschule,
Theodor-Heuss-Hauptschule,
Otto-Hahn-Realschule,
Max-Planck-Gymnasium,
Scheffel-Gymnasium,

sprachliche Anpassung

1

Clara-Schumann-Gymnasium
Integriertes
Berufliches
Gymnasium
Kaufmännische Schule
Gewerbliche Schulen
Hauswirtschaftliche Schulen
Gutenbergschule
Freie Evangelische Schule Lahr
Georg-Wimmer-Schule
erhalten mindestens einen Sitz,
Kandidaten/-innen zur Wahl stehen.

Clara-Schumann-Gymnasium,
/ Integriertes
Berufliches
Gymnasium
Kaufmännische Schule,
Gewerbliche Schulen,
Hauswirtschaftliche Schulen,
Gutenbergschule,
Freie Evangelische Schule Lahr und
Georg-Wimmer-Schule

/

erhalten mindestens einen Sitz, sofern GS
sofern Kandidaten oder Kandidatinnen zur Wahl
stehen.

Die gemeinderätlichen Mitglieder werden vom Die gemeinderätlichen Mitglieder werden vom
Gemeinderat
gewählt.
Die Gemeinderat
gewählt.
Die
Jugendgemeinderäte von Lahrer Jugendlichen. Jugendgemeinderäte
und GS
Jugendgemeinderätinnen
von
Lahrer
Jugendlichen.
(…)
Nr 3., Nr. 4. und Nr 5.

(…) unverändert
Nr 3., Nr. 4. und Nr 5. Nahezu unverändert

6. Vorsitz

6. Vorsitz

Vorsitzender des Jugendgemeinderates ist der
Oberbürgermeister.
Im
Falle
seiner
Verhinderung gelten § 48, Abs. 1, Satz 3 sowie
§ 49, Abs. 2/3 der Gemeindeordnung
entsprechend.

Vorsitzender des Jugendgemeinderates ist der
Oberbürgermeister
oder
die
Oberbürgermeisterin. § 40 Abs. 3 der
Gemeindeordnung gilt entsprechend.

(…)

(…) nahezu unverändert

GS

Ein Verweis auf die Regelung
über den Vorsitz in
beschließenden Ausschüssen
erscheint sinnvoller, als der
bisherige Verweis auf die
allgemeinen
Vertretungsregelungen.
GS

2

7. Sprecher

bisher fehlte eine Regelung zu
den Sprechern.

Der Jugendgemeinderat wählt aus seiner Mitte
zwei Sprecher oder Sprecherinnen, die den Hinweis: Die nachfolgenden
Jugendgemeinderat
gegenüber
dem Ziffern verschieben sich
Gemeinderat, der Verwaltung und in der entsprechend.
Öffentlichkeit vertreten.
9. Beschlussfassung
(…)

10. Beschlussfassung
(…) unverändert

Die Beschlusshoheit über die
Ausgestaltung des
Die Änderung der Geschäftsordnung bedarf der Der Antrag an den Gemeinderat auf Jugendgemeinderats und damit
Mehrheit
aller
Mitglieder
des Änderung der Geschäftsordnung bedarf der auch der Geschäftsordnung
Jugendgemeinderats.
Mehrheit
aller
Mitglieder
des liegt beim Gemeinderat.
Jugendgemeinderats.
Insofern kann der JGR seine
(…)
(…).
GO nicht selbst ändern.

3

10. Umsetzung der Beschlüsse
Die Beschlüsse des Jugendgemeinderates
gelten als Vorschläge für Gemeinderat und
Verwaltung und werden dort je nach
Zuständigkeit behandelt.

11. Umsetzung der Beschlüsse
Die Beschlüsse des Jugendgemeinderates Umsetzung des neuen § 41a
gelten als Anträge an den Gemeinderat in GemO
Jugendangelegenheiten (§ 41 a Abs. 3
GemO) bzw. die Verwaltung und werden dort
je nach Zuständigkeit behandelt.
12. Finanzielle Mittel
Dem
Jugendgemeinderat
werden
angemessene finanzielle Mittel für seine Arbeit
zur Verfügung gestellt, über die er
selbstständig entscheiden kann. Über den
konkreten Umfang der Mittel entscheidet der
Gemeinderat im Rahmen des Haushaltsplans.
Über die Verwendung der Mittel ist ein
Nachweis in einfacher Form zu führen.

11.
12. In-Kraft-Treten
Die Geschäftsordnung tritt am 16.09.2013 in
Kraft und ersetzt die bis dahin gültige
Geschäftsordnung.

13. nahezu unverändert

Umsetzung des neuen § 41a
GemO
Hinweis: Die nachfolgenden
Ziffern verschieben sich
entsprechend.

GS

14. In-Kraft-Treten
Die Geschäftsordnung tritt am Tag nach dem
Beschluss in Kraft und ersetzt die bis dahin
gültige Geschäftsordnung.

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