Navigation überspringen

Beschlussvorlage (Anlage 4: Besondere Vertragsbedingungen für Turn- und Sporthallen, die Gymnastikräume und für die sportliche Nutzungen von Mehrzweckhallen der Stadt Lahr/Schwarzwald, derzeitige…

                                    
                                        Anlage 4
Besondere Vertragsbedingungen
für die Turn- und Sporthallen, die Gymnastikräume und für die sportliche Nutzungen von
Mehrzweckhallen der Stadt Lahr/Schwarzwald

I. Allgemeine Regelungen
1.

Geltungsbereich
Die Benutzungsordnung gilt für alle Turn- und Sporthallen sowie die Gymnastikräume der Stadt
Lahr/Schwarzwald (einschließlich Stadtteile).

2.

Verhaltensregeln

2.1

Das Betreten der Hallen und Gymnastikräume mit Straßenschuhen ist nicht gestattet; sie dürfen nur
in Turnschuhen mit abriebfester Sohle oder barfuß betreten werden.

2.2

Das Rollschuhlaufen/Inline-Skaten ist in allen Räumen inklusive der Nebenräume nicht gestattet.

2.3

Die Verwendung von Harz ist verboten. Wasserlösliche Haftmittel sind zulässig.

2.4

In allen Räumen mit Ausnahme der Foyers und der Tribünen ist verboten:
a. der Genuss alkoholischer Getränke,
b. der Verzehr und die Abgabe von Speisen,
c. das Mitbringen von Tieren.
Mit Einverständnis des Vermieters sind Ausnahmen möglich.

3.

Reinigung
Abweichend von § 5 Ziff. 2 der Allgemeinen Miet- und Nutzungsbedingungen sind die
Räumlichkeiten in einem ordnungsgemäßen und aufgeräumten Zustand zurückzugeben. Bei
Dauerbelegungen sind die Räumlichkeiten nach jeder Benutzung in einem ordnungsgemäßen und
aufgeräumten Zustand zu hinterlassen. Darüber hinaus sind vom Mieter verursachte übermäßige
Verschmutzungen in den Umkleide- und Duschräumen vom Mieter zu beseitigen. Es ist darauf zu
achten, geeignete Reinigungsmittel zu verwenden.

4.

Erste-Hilfe-Material
Für die Bereithaltung von zur Erstversorgung in Notfällen erforderlichen Materialien ist der Mieter
verantwortlich.

5.

Turn- und Sportgeräte

5.1

Die den Benutzern überlassenen Geräte dürfen nur ihrem Zweck entsprechend benutzt werden.

5.2

Beim Transportieren der Geräte sind die Rollvorrichtungen oder die Gerätewagen zu verwenden.
Sollten diese Vorrichtungen nicht vorhanden sein, müssen die Geräte getragen werden.

5.3

Matten sind, soweit kein Mattentransportwagen zur Verfügung steht, zu tragen. Sie dürfen nicht
geschleift werden.

5.4

Nach Gebrauch sind die Geräte wieder ordnungsgemäß an ihren Aufbewahrungsplatz zu
verbringen.

II. Zusätzliche Regelungen für Dauerbelegungen (Trainings- und Spielbetrieb)

1

Anlage 4
6.

Belegung der Sportstätten

6.1

Die Benutzung der Hallen und Gymnastikräume richtet sich nach den jeweiligen Belegungsplänen.
Bei Vergabe der Belegungseinheiten beim Übungs- und Trainingsbetrieb wird ein 60- bzw. für jede
weitere angefangene Stunde ein 15 Minuten Zeittakt zugrunde gelegt.
Ausnahmsweise kann die Mindestbelegungszeit auch auf 45 Minuten reduziert werden, wenn die
nachfolgenden Belegungen ohne Unterbrechung erfolgen.

6.2

Vereine, denen die Hallen und Gymnastikräume nach den Belegungsplänen bis 22.15 Uhr zur
Verfügung stehen, müssen die Halle bzw. das Schulgebäude um 22.45 Uhr verlassen haben.
Der Sportbetrieb muss spätestens um 22.15 beendet werden. Bis zu diesem Zeitpunkt sind auch
sämtliche Sportgeräte in die Geräteräume zurückzubringen.

6.3

Werden die Hallen und Gymnastikräume in Zeiten, die durch den Belegungsplan belegt sind, im
Einzelfall für öffentliche Zwecke benötigt, so hat der Benutzer den diesbezüglichen Nutzungsausfall
ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden.

7.

Ferienreglung

7.1.

Während der Schulferien treten die laufenden Belegungspläne grundsätzlich außer Kraft. Ein
Anspruch auf Belegungszeiten besteht in diesen Zeiten nur im Rahmen der unten genannten
Kapazitäten. Die von den Vereinen beantragten Nutzungen werden ggf. in einer oder mehreren
geeigneten Turn- oder Sporthalle zusammengelegt.

7.2.

Die Schulturnhallen und Gymnastikräume sowie Mehrzweckhallen in den Stadtteilen sind in den
Ferienzeiten wie folgt geöffnet:
Weihnachtsferien*:
Fastnachtstage*:
Osterferien*:
*
Pfingstferien :
Sommerferien:
Herbstferien*:

7.3.

geschlossen
geschlossen
Öffnung auf Antrag
Öffnung auf Antrag
geschlossen
geöffnet

Das Hallensportzentrum (Halle 1 und Halle 2) und die Rheintalhalle I sind in
den Schulferien wie folgt geöffnet:
Weihnachtsferien*:
Fastnachtstage*:
Osterferien*:
Pfingstferien*:
Sommerferien:
Herbstferien*:

ab 02.01. auf Antrag geöffnet
geöffnet
Öffnung auf Antrag
geschlossen
geschlossen
Öffnung auf Antrag

Auf Antrag können den Vereinen in den letzten drei Ferienwochen der
Sommerferien nach Bedarf eine oder mehrere Hallen für den Übungsbetrieb
überlassen werden.
Sonderregelung für die Sulzberghalle - Sportteil:
Weihnachtsferien
Fastnachtsferien
Osterferien
Pfingstferien
Sommerferien
Herbstferien

ab 02.01. auf Antrag geöffnet
geschlossen
geöffnet
geöffnet
geschlossen (nur in den ersten 3 Ferienwochen)
geöffnet

7.4.

Anträge auf Öffnung sind spätestens zwei Wochen vor Belegungsbeginn zu stellen. Die
Entscheidung über den Antrag erfolgt nach billigem Ermessen.

8.

Belegungsbuch

*

einschließlich etwaiger beweglicher Ferientage

2

Anlage 4
Die Mieter sind verpflichtet, die abgehaltenen Trainingsstunden und Wettkämpfe in das in der Halle
bzw. im Gymnastikraum bereitgehaltene Belegungsbuch richtig und vollständig mit allen
erforderlichen Angaben einzutragen.
9.

Einbringung eigener Turn- und Sportgeräte
Soweit genügend Platz vorhanden ist, kann den Mietern das Recht eingeräumt werden, eigene Turnund Sportgeräte, Geräteschränke und -kisten in den Geräteräumen unterzubringen. Die
Gegenstände sind als Eigentum des jeweiligen Benutzers zu kennzeichnen. Der Vermieter
übernimmt keine Haftung für diese Gegenstände.

III.

Sonderreglungen für die Rheintal-Sporthalle II (Großmarkthalle)

10.

Besondere Benutzungsbedingungen

10.1

Sind die Tribünen belegt und in der Halle eine Bestuhlung und Bewirtung vorgesehen, müssen die
Fluchtwegabgrenzungen aufgebaut werden.

10.2

Sind die Tribünen belegt und finden in der Halle Darbietungen ohne Bestuhlung und Bewirtung statt,
ist der Aufbau der Fluchtwegabgrenzungen nicht erforderlich

10.3

Die Fluchtwege sind unbedingt freizuhalten.

11.

Rollschuhlaufen/Inline-Skating

11.1

Abweichend von 3.2 ist das Rollschuhlaufen/Inline-Skaten nur außerhalb der dafür vorgesehenen
Flächen nicht gestattet. Die Nebenräume (Umkleiden, Toiletten) dürfen mit angezogenen
Rollschuhen nicht betreten werden.

11.2

Es dürfen nur Rollschuhe/Skater mit abriebfesten Rollen verwendet werden.

3