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Beschlussvorlage (Anlage 3: Änderung der Besonderen Vertragsbedingungen für Turn- und Sporthallen, die Gymnastikräume und für die sportliche Nutzungen von Mehrzweckhallen der Stadt Lahr/Schwarzwald)

                                    
                                        Anlage 3

Änderung der
Besonderen Vertragsbedingungen für Turn- und Sporthallen, die
Gymnastikräume und für die sportliche Nutzungen von Mehrzweckhallen der
Stadt Lahr/Schwarzwald
I.
Abschnitt II. der Besonderen Vertragsbedingungen für Turn- und Sporthallen, die
Gymnastikräume und für die sportliche Nutzungen von Mehrzweckhallen der Stadt
Lahr/Schwarzwald vom 16.12.2013 wird wie folgt geändert:
1. An die Überschrift werden die Worte „(Trainingsbetrieb in Turn/- und
Sporthallen)“ angefügt.
2. In Nummer 7.1 werden nach dem Wort „Schulferien“ die Wörter „einschließlich
etwaiger Ferientage“ eingefügt.
3. Die Nummer 7.2 erhält folgende Fassung:
Weihnachtsferien
Fastnachtsferien :
Osterferien*:
Pfingstferien:
Sommerferien:
Herbstferien*:

geschlossen
Öffnung auf Antrag
Öffnung auf Antrag
Öffnung auf Antrag
Öffnung auf Antrag (nur in den letzten zwei Ferienwochen)
Öffnung auf Antrag

4. Die bisherige Nummer 7.3 wird durch folgende Nummern 7.3 und 7.4 ersetzt:
7.3 Das Hallensportzentrum (Halle 1 und Halle 2) und die Rheintalhalle I sind in den Schulferien wie folgt
geöffnet:
Weihnachtsferien
Fastnachtsferien :
Osterferien*:
Pfingstferien:
Sommerferien:
Herbstferien*:

Öffnung auf Antrag ab 02.01.
Öffnung auf Antrag
Öffnung auf Antrag
geschlossen
Öffnung auf Antrag (nur in den letzten drei Ferienwochen)
Öffnung auf Antrag

7.4 Sonderregelung für die Sulzberghalle – Sportteil:
Weihnachtsferien
Fastnachtsferien :
Osterferien*:
Pfingstferien:
Sommerferien:
Herbstferien*:

Öffnung auf Antrag ab 02.01
Öffnung auf Antrag
geöffnet
geschlossen
Öffnung auf Antrag (nur in den letzten drei Ferienwochen)
geöffnet

5. Die bisherige Nummer 7.4 wird Nummer 7.5
6. Es wird folgende Nummer 7.6 angefügt:
7.6 Einzelbelegungen/Einzelveranstaltungen bleiben von der generellen Ferienregelung ausgenommen.

II.
Die Änderungen treten mit der Beschlussfassung in Kraft.