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Beschlussvorlage (- Planungsrechtliche Festsetzungen)

                                    
                                        Stadt Lahr

10. November 2016
AZ.: Lö

Stadtplanungsamt

Bebauungsplan AREAL TRAMPLER, 2. Änderung in Lahr
Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB und BauNVO

Rechtsgrundlagen
-

Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23. September 2004, zuletzt geändert durch Gesetz
vom 20. Oktober 2015
Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23. Januar 1990, zuletzt geändert durch
Gesetz vom 11. Juni 2013
Planzeichenverordnung (PlanzV) i.d.F. vom 18. Dezember 1990, geändert durch Gesetz
vom 22. Juli 2011
Landesbauordnung (LBO) i.d.F. vom 5. März 2010, zuletzt geändert durch Gesetz vom
11. November 2014
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009, zuletzt geändert durch
Verordnung vom 31. August 2015

In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes festgesetzt:
0.

Abgrenzungen

0.1

Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans (§ 9 (7)
BauGB)

0.2

Abgrenzung von Baugebieten mit unterschiedlicher Art sowie mit
unterschiedlichem Maß der baulichen Nutzung

1.

Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr.1 BauGB)
Allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO)
Im Allgemeinen Wohngebiet
Tankstellen unzulässig.

0,5

(WA)

sind

Gartenbaubetriebe

2.

Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr.1 BauGB)

2.1

Grundflächenzahl (GRZ) (§§ 16 (2) Nr.1, 17 und 19 BauNVO)
Zur GRZ siehe Nutzungsschablonen in der Planzeichnung

und

Bebauungsplan AREAL TRAMPLER, 2. Änderung
Planungsrechtliche Festsetzungen
Die zulässige Grundfläche darf durch Stellplätze und ihre Zufahrten
sowie Nebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO bis zu einer GRZ von
0,8 überschritten werden. Eine geringfügige Überschreitung der GRZ ist
entsprechend § 31 Abs. 2 BauGB zulässig.
2.2

Geschossflächenzahl (GFZ) (§§ 16 (2) Nr. 2, 17 und 20 (2) BauNVO)
Zur GFZ siehe Nutzungsschablonen in der Planzeichnung

1,6
2.3

Zahl der Vollgeschosse (VG) (§§ 16 (2) Nr. 3 und 20 (1) BauNVO in
Verbindung mit § 2 (6) LBO)
Als Mindest- und Höchstmaß

III-IV
2.4

Höhe baulicher Anlagen (§§ 16 (2) Nr. 4 und 18 (1) BauNVO)
Trauf- bzw. Attikahöhe in Meter über Normalnull (NN) als Höchstmaß.
Oberer Bezugspunkt für die Traufhöhe ist der Schnittpunkt der
senkrechten Außenwand mit der unteren Dachhaut.

TH 186,0 m

3.

Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 (1)
Nr. 2 BauGB)
Baugrenze (§ 23 (1 und 3) BauNVO)

4.

Flächen für Nebenanlagen sowie Flächen für Stellplätze und
Garagen (§ 9 (1) Nr. 4 und 22 BauGB)

4.1

Flächen für Stellplätze und Garagen (§ 12 BauNVO)
Stellplätze sind nur in den überbaubaren Flächen und den als
Gemeinschaftsgaragen (Tiefgaragen) oder Stellplätze gekennzeichneten
Flächen zulässig. Oberirdische Stellplätze sind versickerungsfähig
auszubilden.

TG

Die maximale Höhe der Tiefgaragendecke wird mit 174,0 m über NN
festgesetzt.
4.2

Einfahrtsbereich
Einfahrten in Tiefgaragen sind nur im gekennzeichneten Bereich und bis
maximal 5 m Breite zulässig.

▼
5.

Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor
schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) sowie die zum Schutz vor
solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung
solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen
technischen Vorkehrungen (§ 9 (1) Nr. 24 BauGB)

2

Bebauungsplan AREAL TRAMPLER, 2. Änderung
Planungsrechtliche Festsetzungen
Hinweis: Die folgenden Festsetzungen resultieren aus der
schalltechnischen Untersuchung der Ingenieurgesellschaft für Akustik
und Bauphysik GERLINGER + MERKLE, Schorndorf, vom 2. Februar
2016 (siehe Anlage) für den Bebauungsplan AREAL TRAMPLER,
2. Änderung.
Aufgrund der Lärmbelastung durch die Kaiserstraße sind planerische
Maßnahmen zum Schallschutz gegen Außenlärm zu treffen.
Sofern die Anforderungen nicht durch geeignete Grundrissgestaltung
erfüllt werden können, werden in schutzbedürftigen Räumen
(insbesondere Kinder- und Schlafzimmer) schallgedämmte mechanische
Lüftungseinrichtungen festgesetzt. Gegebenenfalls ist der notwendige
Luftwechsel bei geschlossenem Fenster durch die Erstellung eines
Lüftungskonzeptes zu gewährleisten.
Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ist der auf den Einzelfall
abgestimmte Nachweis zum Schallschutz gegen Außenlärm gemäß DIN
4109 (beim Stadtplanungsamt einsehbar) zu führen. Die Schalldämmmaße der Außenbauteile sind entsprechend zu dimensionieren.
6.

Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen (§ 9 (1) Nr. 25a BauGB)

6.1

Pflanzgebot für Dächer und Mauern
Flachdächer (0°-10°), die nicht zur Erzeugung von Solarenergie genutzt
werden, sind dauerhaft extensiv zu begrünen (siehe auch Ziffer 2.1).
Die Dachflächen der Tiefgaragen sind mit einer Substratdicke von
mindestens 50 cm zu überdecken. Sie und sämtliche sonstige Innenhofflächen sind durch die Anpflanzung von Rasen sowie geeigneten
Sträuchern und Hecken intensiv zu begrünen.
Frei stehende Außenwände sowie Außenwände von Tiefgaragen, die
mit über 0,8 m Höhe in Erscheinung treten, sind dauerhaft zu begrünen.
Dies kann durch Rank- bzw. Kletterpflanzen erfolgen oder durch vor die
Wand gepflanzte Hecken und Sträucher.

6.2

Anpflanzen von Bäumen
Entsprechend der Planeinzeichnung sind analog zu den jeweiligen
Standortbedingungen Laubbäume geeigneter Art zu pflanzen und
dauerhaft zu erhalten. Der Stammumfang in 1 m Höhe muss mindestens
18 cm betragen. Geringfügige Abweichungen vom vorgegebenen
Standort sind in Abhängigkeit von Fassadengestaltung, Zuwegungen
etc. zulässig.
Auf die Bestimmungen des Nachbarrechtsgesetzes Baden-Württemberg
wird hingewiesen.
Nadelgehölze dürfen nur untergeordnet verwendet werden.

3

Bebauungsplan AREAL TRAMPLER, 2. Änderung
Planungsrechtliche Festsetzungen
6.3

Erhaltung von Bäumen
Entsprechend gekennzeichnete Bäume sind dauerhaft zu erhalten und
bei Absterben adäquat zu ersetzen. Sie sind während der Bauarbeiten in
geeigneter Weise zu schützen (DIN 18920). Der Wurzelbereich darf
nicht überschüttet oder abgegraben werden.
Die Entfernung eines zum Erhalt festgesetzten Baumes bedarf der
Genehmigung durch die Stadt Lahr und einer aus fachlicher Sicht
geeigneten Ersatzpflanzung im näheren Umfeld.

7.

Nachrichtliche Übernahmen von nach anderen gesetzlichen
Vorschriften getroffenen Festsetzungen (§ 9 (6) BauGB)

7.1

Fund von Kulturdenkmalen
Sollten bei der Durchführung der Maßnahme archäologische
Bodenfunde entdeckt werden, sind gemäß § 20 Denkmalschutzgesetz
die Denkmalbehörde(n) oder die Gemeinde umgehend zu
benachrichtigen. Archäologische Funde (Scherben, Knochen, Mauerreste, Metallgegenstände, Gräber, auffällige Bodenverfärbungen u.Ä.)
sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Anzeige in
unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht die Denkmalschutzbehörde oder das Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 84 –
Archäologische Denkmalpflege mit einer Verkürzung einverstanden ist.
Auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 27 DSchG wird
hingewiesen. Bei der Sicherung und Dokumentation archäologischer
Substanz ist zumindest mit kurzfristigen Leerzeiten im Bauablauf zu
rechnen.

7.2

Bauschutzbereich für Flugverkehr (§ 12 (3) Nr. 1a Luftverkehrsgesetz)
Die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes aufgeführten
Grundstücke befinden sich ca. 4,2 km südöstlich des Flugplatzbezugspunktes des Verkehrslandeplatzes Lahr und liegen im Bau- und
Anlagenschutzbereich nach § 12 und § 18 a Luftverkehrsgesetz
(LuftVG). Das geplante Gebiet befindet sich inmitten bereits
bestehender Gebäude.
Das Gebiet liegt außerhalb der Anflugsektoren innerhalb eines
Bauschutzbereiches auf 179 m über NN. Aus § 12 Abs. 3 Nr. 1 b LuftVG
ergibt sich daraus eine Bezugshöhe von 224 m über NN, welche durch
die vorgesehene maximale Gebäudehöhe von 190,5 m über NN nicht
durchdrungen wird.
Sollten Bauwerke 224 m über NN überschreiten, ist dies aufgrund des
Bau- und Anlagenschutzbereichs mit der Landesluftfahrtbehörde
abzustimmen.
KransteIlungen sind gesondert zu beantragen. Aufgrund des Anlagenschutzbereiches müssen alle Kranaufstellungen genehmigt werden gem.
§ 18 a LuftVG.

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Bebauungsplan AREAL TRAMPLER, 2. Änderung
Planungsrechtliche Festsetzungen
Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass mit Belästigungen durch
den Flugbetrieb zu rechnen ist, die Planung in Kenntnis dieser
möglichen Beeinträchtigung erstellt wird und somit Rechtsansprüche
gegen den Betreiber des Flughafens, die mit Beeinträchtigungen durch
den Flugbetrieb begründet werden, nicht bestehen. Ebenso ist mit
Fluglärm durch an- und abfliegende Hubschrauber zu den Landeplätzen
von Ortenauklinikum und Herzzentrum zu rechnen.
8.

Hinweise

8.1

Geotechnik
Auf der Grundlage der am Landesamt für Geologie, Rohstoffe und
Bergbau Baden-Württemberg des Regierungspräsidiums Freiburg
(LGRB) vorhandenen Geodaten bilden holozäne Abschwemmmassen
den oberflächennahen Baugrund. Mit Setzungen der bindigen
kompressiblen Lockergesteine sowie mit lokalen Auffüllungen
vorangegangener
Nutzungen,
die gegebenenfalls
nicht
zur
Lastabtragung geeignet sind, ist zu rechnen. Gegebenenfalls
vorhandene organische Anteile können zu zusätzlichen bautechnischen
Erschwernissen führen. Der Grundwasserflurabstand kann bauwerksrelevant sein.
Bei geotechnischen Fragen im Zuge der weiteren Planungen oder Bauarbeiten (z. B. zum genauen Baugrundaufbau, zu Bodenkennwerten,
zum Gründunghorizont, zum Grundwasser, zur Baugrubensicherung)
werden objektbezogene Baugrunduntersuchungen gemäß DIN EN
1997-2 bzw. DIN 4020 durch ein privates Ingenieurbüro empfohlen.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass im Anhörungsverfahren des
LGRB als Träger öffentlicher Belange keine fachtechnische Prüfung
vorgelegter Gutachten oder von Auszügen daraus erfolgt.

8.2

Oberflächenentwässerung
Im Sinne einer naturverträglichen Regenwasserbewirtschaftung bei der
Gestaltung von PKW-Stellplatzflächen sind die entsprechenden
Maßgaben der Arbeitshilfe zum Umgang mit Regenwasser in
Siedlungsgebieten der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und
Naturschutz BW zu berücksichtigen.

8.3

Altlasten
Altstandort „Kfz-Werkstatt Hörnle Kaiserstraße 93“
Fachtechnische Stellungnahme des Landratsamts Ortenaukreis, Amt für
Wasserwirtschaft und Bodenschutz (Zusammenfassung):
Die Fläche ist auf der Basis einer Orientierenden Untersuchung des
Ingenieurbüros KLC, Endingen, vom 4. März 2016 keine Altlastverdachtsfläche im Sinne des § 2 (6) Bundesbodenschutzgesetz mehr.
Sie wird verwaltungsintern auf Beweisniveau BN 2 in B = Belassen zur
Wiedervorlage – Kriterium Entsorgungsrelevanz eingestuft.

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Planungsrechtliche Festsetzungen

Dies bedeutet, dass bei der vorgesehenen Nutzung zu Wohnzwecken
kein weiterer Handlungsbedarf besteht. Die bauschutthaltigen
Auffüllungsbereiche sind bei der Baumaßnahme zu berücksichtigen. Die
vom Gutachter formulierten Empfehlungen sind zu beachten.
9.

Nutzungsschablone
Art der baulichen Nutzung

Zahl der Vollgeschosse

Grundflächenzahl (GRZ)

Geschossflächenzahl (GFZ)

Dachneigung

Attika-/Traufhöhe

Sabine Fink
Stadtbaudirektorin

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