Beschlussvorlage (Satzung alt und neu im Vergleich)
Sitzung: Gemeinderat (4. Sitzung)
8. April 2013
8. April 2013
Friedhofssatzung vom 24.11.2009 Entwurf Friedhofssatzung 2013 §1 Absatz (1) Satz 2 §1 Absatz (1) Satz 2 Sie dienen der Bestattung verstorbener Einwohner und der in der Stadt verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Stadt die Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Sie dienen der Bestattung verstorbener Einwohner und der in der Stadt tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Stadt die Bestattung anderer Verstorbener zulassen. § 1 Absatz (3) b § 1 Absatz (3) b b) Bestattungsbezirk des Friedhofs bei der Stiftskirche. Auf dem Friedhof bei der Stiftskirche werden nur Urnenbeisetzungen in Gruften, die bei denen am Inkrafttreten dieser Satzung ein Nutzungsrecht bestehten, vorgenommen. b) Bestattungsbezirk des Friedhofs bei der Stiftskirche. Auf dem Friedhof bei der Stiftskirche werden nur Urnenbeisetzungen in Gruften, bei denen am Tage des Inkrafttreten dieser Satzung ein Nutzungsrecht besteht, vorgenommen. § 3 Absatz (2) d § 3 Absatz (2) d d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde. d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Hunde an der kurzen Leine. § 7 Absatz (2) § 7 Absatz (2) (2) Die Tiefe und Abstände der einzelnen Gräber beträgt bei Erwachsenen und Kindern ab dem vollendeten 5. Lebensjahr von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,40 m, bei Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,70 m. Bei doppelt belegbaren, einfach breiten Wahlgräbern ist die Grabsohle 2,10 m tief. Die Verwandlung eines einfach breiten Wahlgrabes in ein Grab mit Tiefenbettung macht die Tieferbettung des Erstverstorbenen erforderlich. (2) Die Tiefe und Abstände der einzelnen Gräber ergeben sich aus den gesetzlichen Bestimmungen und den Vorgaben der Berufsgenossenschaft. § 7 Absatz (3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein; der Abstand der Grabreihen voneinander beträgt 0,60 m. Seite 1 von 6 § 7 Absatz (3) Entfällt ersatzlos. § 10 Absatz (1) a § 10 Absatz (1) a (a) Reihengräber für die Erdbestattung (a) Reihengräber für die Erdbestattung sowie für die Urnenerdbestattung. § 10 Absatz (1) b § 10 Absatz (1) b b) Urnenreihengräber zur Urnenbeisetzung in der Erde b) Entfällt ersatzlos § 10 Absatz (1) d § 10 Absatz (1) d d) einfach und mehrfach breite Wahlgräber für die Erdbestattung (Grabtiefe 1,50 m) d) einfach und mehrstellige Wahlgräber für die Erdbestattung. § 10 Absatz (1) e § 10 Absatz (1) e e) Einfach und mehrfach breite Wahlgräber mit Tiefenbettung für die Erdbestattung (Grabtiefe 2,10m) § 10 Absatz (1) h ________________________________ e) Entfällt ersatzlos NEU § 10 Absatz (1) h h) Urnenwahlgrabstätten als Baumgräber § 11 § 11 Reihengräber, Urnenreihengräber ( Abt.V), anonyme Urnenreihengräber Reihengräber, Urnenreihengräber , anonyme Urnenreihengräber § 11 Absatz (6) e) Entfällt ersatzlos (6) Absätze 1, 3 bis 5 gelten auch für Urnenreihengräber entsprechend. § 12 Absatz (2) Satz 4 u. 5 § 12 Absatz (2) Satz 4 u. 5 Die Mindestdauer für die erneute Verleihung beträgt 5 Jahre. Die Stadt kann in Verbindung mit einer Bestattung auch werden auch kürzere Fristen zugelassen. Die Mindestdauer für die erneute Verleihung beträgt 5 Jahre. In Verbindung mit einer Bestattung werden auch kürzere Fristen zugelassen. § 12 Absatz (6) § 12 Absatz (6) Die Nutzungsberechtigten sollen für den Fall ihres Ablebens ihren Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese sind aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über Die Nutzungsberechtigten können für den Fall ihres Ablebens ihre/n Nachfolger/in im Nutzungsrecht bestimmen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über § 12 Absatz (6) b § 12 Absatz (6) b Punkt b) wird neu hinzugefügt. Die weiteren Punkte c)….bis Punkt i) bleiben unverändert. b) § 12 Absatz (14) § 12 Absatz (14) Urnenwahlgrabstätten werden nach der Anzahl der zulässigen Urnenbeisetzungen in folgende Abteilungen unterteilt: Abt. I für bis zu 8 Urnen Abt. II für bis zu 6 Urnen Abt. III für bis zu 4 Urnen Abt. IV für bis zu 2 Urnen. Urnensammelgrabstätten für bis zu 9 Urnen pro Quadratmeter Urnenwahlgrabstätten werden wie folgt unterteilt: § 13 Absatz (2) § 13 Absatz (2) Schlusssatz: Die Stadt kann in Verbindung mit einer Bestattung auch kürzere Fristen zulassen. Schlusssatz: In Verbindung mit einer Bestattung werden auch kürzere Fristen zugelassen. Seite 2 von 6 Eingetragenen Lebenspartner Urnenwahlgrabstätten für Beisetzungen bis zu 4 Urnen. Urnensammelgrabstätten für bis zu 9 Urnen pro Quadratmeter Baumgräber für Beisetzungen bis zu 2 Urnen § 15 Absatz (8) (8) Die Pflege der anonymen Grabstätten erfolgt ausschließlich durch die Stadt Lahr. Gestecke oder Blumen dürfen nur am Gedenkstein niedergelegt werden. § 15 Absatz (8) (8) Die Pflege der anonymen Grabstätten sowie der Baumgräber erfolgt ausschließlich durch die Stadt Lahr. (Anlage I Plan Bergfriedhof). Gestecke oder Blumen dürfen nur am Gedenkstein niedergelegt werden. § 15 Absatz (10) § 15 Absatz (10) Neu (10) wird als Absatz (11) weitergeführt (10) Es dürfen nur Grabsteine und Steineinfassungen verwendet werden, die nachweislich aus fairem Handel stammen und ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der Konvention 182 der Internationalen Arbeits-organisation (ILO) hergestellt worden sind. Ein entsprechender Nachweis ist der Friedhofsverwaltung vorzulegen (z.B. durch XertifiX-, Fair Stone- oder vergleichbares Zertifizierungssiegel. § 15 Absatz (11) § 15 Absatz (11) (11) Die Stadt kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Abs. 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 - 9 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen. (11) Die Stadt kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs Ausnahmen zulassen. § 16 Absatz (1) Satz 1 § 16 Absatz (1) Satz 1 Satz 1) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind die Felder AN-3, CN4, DN-4. Satz 1) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind die Felder AN-3, CN-4, DN-4. (Anlage I Plan Bergfriedhof) § 16 Absatz (2) c) Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das § 16 Absatz (2) Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. c) Entfällt ersatzlos § 16 Absatz (4) § 16 Absatz (4) (4) Grabmale dürfen nicht breiter als 4/5 der Grabstätte abzüglich deren Einfassung sein. (4) Grabmale dürfen nicht breiter als 4/5 der Grabstätte sein. § 16 Absatz (5) § 16 Absatz (5) (5) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flachgeneigt auf die Grabstätte gelegt werden. In Verbindung mit stehenden Steinen sind nur liegende Platten oder sog. Kissensteine sind bis zu einer Größe von 0,50 m x 0,45 m zulässig. (5) Liegende Grabmale sind bis zu einer Größe von 0,50 m x 0,45 m zulässig. § 16 Absatz (6) § 16 Absatz (6) (6) Grabstätten haben eine vordere Begrenzung in Form von Platten oder Saumsteinen und an der Kopfseite eine Bepflanzung oder eine andere Begrenzung; diese Maßnahmen werden von der Stadt durchgeführt. Bei Wahlgrabstätten müssen jeweils die rechte Grabseite mit einer Schrittplattenreihe aus 0,40 m x 0,40 m großen kantengesprengten Natursteinplatten mit einem bepflanzbaren Abstand von 0,15 m, belegt werden. Die Schrittplatten sind höhenmäßig der durch die Stadt hergestellten vorderen Begrenzung anzugleichen . (6) Entfällt ersatzlos § 16 Absatz (7) § 16 Absatz (7) (7) Die Oberfläche der Grabstätten muss bündig an die vordere und seitliche Begrenzung angeschlossen werden; die Grabstätten dürfen keine Hügel aufweisen. (7) Entfällt ersatzlos Seite 3 von 6 § 16 Absatz (8 § 16 Absatz (8) (8) Zur Bepflanzung der Grabstätten dürfen nur sollten bodenbedeckende Pflanzen verwendet werden, die mindestens 4/5 der Grabfläche bedecken sollen. Ausnahmsweise können im kopfseitigen Teil der Grabstätte blühende oder sonstige Einzelpflanzen eingesetzt werden, die jedoch die Höhe des Grabmals nicht überschreiten dürfen. (8) Zur Bepflanzung der Grabstätten sollten bodendeckende Pflanzen verwendet werden. § 17 Absatz (1) § 17 Absatz (1) (1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig. (1) Die Errichtung von Grabmalen, Abdeckplatten und Einfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln und Holzkreuze zulässig § 17 Absatz (2) § 17 Absatz (2) (2) Der Antrag erfolgt gemäß der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalen (TAGrabmal). Soweit erforderlich, kann die Stadt Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells verlangt werden. (2) Der Antrag erfolgt gemäß der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalen (TAGrabmal/Fassung Juli 2012). Soweit erforderlich, kann die Stadt Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells verlangt werden. § 17 Absatz (3) § 17 Absatz (3) (3 Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. § 17 Absatz (4) (4) Die Genehmigung erlischt, wenn ein Grabmal (3) Entfällt ersatzlos § 17 Absatz (4) oder eine sonstige Grabausstattung sie nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. (4) Entfällt ersatzlos § 17 Absatz (6) § 17 Absatz (6) (6) Das Protokoll der Abnahmeprüfung ist unaufgefordert spätestens 6 Wochen nach Erstellen des Grabmales bei der Friedhofsverwaltung einzureichen. 6) Die Abnahmeprüfung ist für alle neu errichteten, wieder versetzten und reparierten Grabmalanlagen durchzuführen, um die Standsicherheit der Grabmalanlage nachzuweisen. Die Abnahmeprüfung von Grabmalanlagen ist durch eine sachkundige Person durchzuführen. Das Protokoll der Abnahmeprüfung ist unaufgefordert spätestens 6 Wochen nach Erstellen des Grabmales bei der Friedhofsverwaltung einzureichen. § 18 § 18 Standsicherheit Standsicherheit Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabmalanlagen gilt die TA Grabmal der Deutschen Natursteinakademie in der jeweils gültigen Fassung. Steingrabmale müssen mindestens 0,12 m dick sein. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabmalanlagen gilt die TA Grabmal der Deutschen Natursteinakademie in der Fassung Juli 2012. Steingrabmale müssen mindestens 0,12 m dick sein. § 20 Absatz (2) § 20 Absatz (2) 2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des 2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Seite 4 von 6 Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung innerhalb einer Frist von drei Monaten nicht erfüllt, so kann die Stadt die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungs-vollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 19 Abs. 2 Satz 4 ist entsprechend anwendbar. Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. (2) Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten der Verantwortlichen zu tun oder nach deren Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. (3) Die Kosten werden durch Leistungsbescheid festgesetzt. § 21 § 21 Absatz a).- f) Besondere Bestimmungen für den Friedhof Reichenbach …Mietersheim… Grabstätten für die Erdbestattung dürfen nur zu maximal 25% mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden. Besondere Bestimmungen für die Friedhöfe: 1) Hugsweier, Kippenheimweiler, Kuhbach, Langenwinkel, Mietersheim, Reichenbach. Grabstätten für die Erdbestattung dürfen nur zu maximal 25% mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden. 2) Friedhof Sulz Erdwahlgrabstätten dürfen bis zu 100 % mit Platten abgedeckt werden. 3) Friedhof Kuhbach In den Feldern XI, XIII und XIIII sind die Gräber bodeneben anzulegen. s. Anlage 2 u. Plan § 22 Absatz (1) § 22 Absatz (1) (1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt, insbesondere von Unkraut, sauber gehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt und die Beseitigung stark gewachsener Hölzer anordnen. (1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt und die Beseitigung stark gewachsener Hölzer anordnen. § 22 Absatz (3) § 22 Absatz (3) (3) Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 16 Abs. 7) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. (3) Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. § 22 Absatz (5) § 22 Absatz (5) (5) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein. (5) Entfällt ersatzlos § 23 Absatz (1) § 23 Absatz (1) (1)Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten, Urnenwahlgrabstätten, Urnennischen und Gruften kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen ((1)Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Seite 5 von 6 (2) Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten der Verantwortlichen zu tun oder nach deren lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid sind die Nutzungsberechtigten aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. (3) Die Kosten werden durch Leistungsbescheid festgesetzt. . § 24 Absatz (1) § 24 Absatz (1) (1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme von Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Stadt und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden. (1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme von Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Stadt und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. NEU § 27 Absatz (6) _____________________________ 1 Seite 6 von 6 § 27 Absatz (6) Entgegen §17 Absatz 1 Satz 1, Einfassungen oder sonstige bauliche Anlagen ohne vorherige Genehmigung errichtet, anbringt, verändert, versetzt oder entfernt oder entgegen § 15 Absatz 10 Grabsteine bzw. Steineinfassungen verwendet, die nicht nachweislich aus fairem Handel stammen oder nicht nachweislich ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der Konvention 182 der internationalen Arbeitsorganisation (IL0) hergestellt worden sind.