Beschlussvorlage (Satzung über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren - Bestattungsgebührenordnung)
Sitzung: Gemeinderat (4. Sitzung)
8. April 2013
Beschlussvorlage (Satzung über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren
- Bestattungsgebührenordnung)
Beschlussvorlage (Anlage 1: Entwurf der Bestattungsgebührenordnung)
Beschlussvorlage (Anlage 2: Gebührenkalkulation)
Beschlussvorlage (Anlage 3: Gegenüberstellung der bisherigen mit der kalkulierten und vorgeschlagenen Gebührenhöhe)
Beschlussvorlage (Anlage 4: Gebührenvergleich mit anderen Kommunen)
Beschlussvorlage (Anlage 5: Beispielfälle)
8. April 2013
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Beschlussvorlage (Satzung über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren
- Bestattungsgebührenordnung)
Beschlussvorlage (Anlage 2: Gebührenkalkulation)Beschlussvorlage (Anlage 1: Entwurf der Bestattungsgebührenordnung)Beschlussvorlage (Anlage 3: Gegenüberstellung der bisherigen mit der kalkulierten und vorgeschlagenen Gebührenhöhe)Beschlussvorlage (Anlage 5: Beispielfälle)Beschlussvorlage (Anlage 4: Gebührenvergleich mit anderen Kommunen)
Beschlussvorlage Amt: 201 Herzog Datum: 22.02.2013 Az.: 752.04 Drucksache Nr.: 33/2013 1. Ergänzung Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Haupt- und Personalausschuss 04.02.2013 vorberatend nichtöffentlich einstimmig Ortschaftsrat Kuhbach 05.02.2013 vorberatend öffentlich St.mehrheit Ortschaftsrat Hugsweier 13.02.2013 vorberatend öffentlich einstimmig Ortschaftsrat Mietersheim 14.02.2013 vorberatend öffentlich einstimmig Ortschaftsrat Langenwinkel 19.02.2013 vorberatend öffentlich einstimmig Ortschaftsrat Reichenbach 20.02.2013 vorberatend öffentlich einstimmig Ortschaftsrat Sulz 21.02.2013 vorberatend öffentlich St.mehrheit Ortschaftsrat Kippenheimweiler 26.02.2013 vorberatend öffentlich St.mehrheit Haupt- und Personalausschuss 11.03.2013 vorberatend nichtöffentlich Gemeinderat 08.04.2013 beschließend öffentlich Beteiligungsvermerke Amt Handzeichen 60 / 602 Eingangsvermerke Oberbürgermeister Erster Bürgermeister Bürgermeister Haupt- und Personalamt Abt. 10/101 Kämmerei Stabsstelle Recht Betreff: Satzung über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren - Bestattungsgebührenordnung Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat der Stadt Lahr beschließt die Satzung über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren - Bestattungsgebührenordnung nach Maßgabe des angeschlossenen Entwurfs (Anlage 1). Anlage(n): Anlage 1: Entwurf der Bestattungsgebührenordnung Anlage 2: Gebührenkalkulation Anlage 3: Gegenüberstellung der bisherigen mit der kalkulierten und vorgeschlagenen Gebührenhöhe Anlage 4: Gebührenvergleich mit anderen Kommunen Anlage 5: Beispielfälle BERATUNGSERGEBNIS Einstimmig Sitzungstag: lt. Beschlussvorschlag mit Stimmenmehrheit Bearbeitungsvermerk abweichender Beschluss (s. Anlage) Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthalt. Datum Handzeichen Drucksache 33/2013 1. Ergänzung Seite - 2 - Begründung: I. Allgemeines Die letzte umfassende Anpassung der Friedhofs- und Bestattungsgebühren erfolgte zum 01. Januar 2009. Seither wurden in der Änderungssatzung vom 24.11.2009 lediglich die Verwaltungsgebühren an die EU-Dienstleistungsrichtlinie angepasst. Wie das nachstehende Schaubild verdeutlicht, weist der Kostendeckungsgrad innerhalb der letzten Jahre insgesamt eine Unterdeckung auf: Kostendeckungsgrad 2004 - 2011 100% 90% 80% 70% 60% 50% 40% 30% 20% 10% 0% KD 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 63,75% 61,18% 67,88% 62,67% 63,08% 76,59% 73,18% 77,57% Auch ist festzustellen, dass sich der Kostendeckungsgrad seit der letzten Neukalkulation 2008 (für 2009) deutlich verbessert hat. Die aktuelle Gebührenkalkulation bzw. die seitens der Verwaltung vorgeschlagenen Gebührensätze beinhalten daher weitestgehend mäßige Erhöhungen und teilweise sogar Senkungen der Gebührenhöhe. Die Friedhofsverwaltung ist stets bestrebt, die betrieblichen Abläufe zu optimieren und somit eine effiziente Gestaltung des Friedhofsbetriebes zu gewährleisten. Allerdings erfordert die Infrastruktur auf den Friedhöfen einen hohen baulichen und gärtnerischen Pflegeaufwand. Dabei stellen die Personalkosten bzw. die Kostenerstattungen an den BGL den größten Kostenfaktor dar. II. Gebührenbemessung Die Verwaltung hat entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und den in der Rechtsprechung entwickelten Vorgaben sowie den Empfehlungen der Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg (GPA) eine umfassende Kalkulation zur Ermittlung der tatbestandsbezogenen Gebührenobergrenzen erstellt. Grundlage für die Gebührenbedarfsberechnung sind die auf die Haupt- und Nebenkostenstellen der Betriebsabrechnung 2011 ermittelten tatbestandsbezogenen und gebührenfähigen Gesamtkosten unter Hinzurechnung eines pauschalen Aufschlages von 3% für bereits eingetretene bzw. im Prognosezeitraum erwartete Kostensteigerungen. Drucksache 33/2013 1. Ergänzung Seite - 3 - Die aus wirtschaftlicher Sicht angemessene Gebührenbemessung einerseits, und die Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte andererseits, stellen besonders hohe Anforderungen an die Entwicklung von Gebührenvorschlägen aus der Gebührenkalkulation. Die einzelnen Positionen der Gebührenbedarfsberechnung sowie Erläuterungen zur Vorgehensweise sind in der Anlage 2 dargestellt. Aufgrund der positiven Entwicklung des Kostendeckungsgrades ist aus Sicht der Verwaltung keine übermäßige Erhöhung der Gebühren notwendig. Die vorgeschlagenen Gebührensätze beinhalten daher weitestgehend eine moderate Erhöhung, wobei die Gebührenobergrenze bei manchen Gebührentatbeständen nahezu erreicht wird, bei anderen Gebührentatbeständen wird die Bemessung an der Gebührenobergrenze als unverhältnismäßig eingeschätzt. Die Anpassungen werden insoweit für geboten und für vertretbar im Sinne des § 78 Abs. 2 Ziff. 1 GemO gehalten, wonach die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen in erster Linie „soweit vertretbar und geboten aus Entgelten für ihre Leistungen“ zu beschaffen hat. Insbesondere bei den Grabnutzungsgebühren wird ein öffentliches Interesse angenommen, da die Stadt mit der Bereitstellung und Unterhaltung von Friedhöfen einer gesetzlichen Aufgabe zur Befriedigung eines öffentlichen Bedürfnisses nachkommt. Daher wird eine volle Kostendeckung nicht für geboten im Sinne der vorgenannten Regelung der Gemeindeordnung gehalten. Sie wäre in Anbetracht der ermittelten Gebührenobergrenzen und im Hinblick auf die Belastungen der Abgabepflichtigen wohl auch nicht vertretbar. Gemessen an den durchschnittlichen Bestattungsvorgängen der Jahre 2009 – 2011 ergeben sich mit den vorgeschlagenen Gebührensätzen geringfügige Mehreinnahmen. Unter Berücksichtigung von Kostensteigerungen kann davon ausgegangen werden, dass der Kostendeckungsgrad bis zur nächsten Gebührenkalkulation auf derzeitigem Niveau zwischen 75 und 80 % gehalten werden kann. III. Änderungen Nachfolgend sind die im Vergleich zur bestehenden Bestattungsgebührenordnung bzw. der bisherigen Gebührenkalkulation maßgeblichsten Änderungen dargestellt: Bislang war die Gebühr für Erdwahlgräber stark abhängig von der Fläche des entsprechenden Grabes. Dies hatte zur Folge, dass die Gebühr für ein 4qm großes Grab auch doppelt so teuer war wie ein Grab mit einer Größe von 2qm. Für die Kostenverteilung muss die Fläche des Grabes allerdings nicht zwingend in der Form gewichtet werden, da die anfallenden Kosten wie z.B. die Unterhaltung der Wege und Grünanlagen z.T. flächenunabhängig sind. Daher sollte eine geringfügige Umverteilung der Gebührenlast erfolgen, sodass größere Gräber mit Mehrfachbelegungsmöglichkeit im Vergleich zu Einzelgräbern verhältnismäßig günstiger werden. Drucksache 33/2013 1. Ergänzung IV. Seite - 4 - Die Differenzierung der Gebührenhöhe für Urnenwahlgräber in verschiedenen Abteilungen wird nicht für zweckmäßig erachtet. Hier sollten einheitliche Gebührensätze festgelegt werden. Die Gebührenhöhe für Erdwahlgrabstätten auf dem Friedhof im Stadtteil Dinglingen soll zukünftig nach dem für die "Untere Lage" (bislang "Mittlere Lage") des Bergfriedhofes geltenden Satz erhoben werden. Dies ist insbesondere mit einer vergleichbaren Infrastruktur, Erreichbarkeit und der hohen Belegung des Friedhofes Dinglingen zu begründen. Mit den Baumbestattungen als eine Form der Urnenbestattung wird ein neuer Gebührentatbestand in die Bestattungsgebührenordnung aufgenommen. Seit Mai 2011 werden die Gebühren für Baumbestattungen auf Grundlage eines Einzelbeschlusses des Oberbürgermeisters erhoben Zusatzdekorationen der Friedhofskapelle werden kaum mehr nachgefragt und können grundsätzlich von Dritten vorgenommen werden. Daher entfällt dieser Gebührentatbestand. Befassung in den Ortschaftsräten / Anmerkungen Die Vorlage wurde planmäßig in den Ortschaftsratssitzungen im Zeitraum vom 05.02.2013 bis 26.02.2013 zur Anhörung vorgelegt. In den Ortschaftsräten Langenwinkel, Reichenbach, Mietersheim und Hugsweier wurde die „Satzung über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren - Bestattungsgebührenordnung“ einstimmig beschlossen. Die Ortschaftsräte in Kuhbach (2 Enthaltungen), Sulz (1 Enthaltung) und Kippenheimweiler (1 Enthaltung) beschlossen die Satzung jeweils mit Stimmenmehrheit. In der Sitzung des Haupt- und Personalausschusses am 04.02.2013 wurde bereits angekündigt, dass die per Einzelbeschluss des Oberbürgermeisters festgelegten Zuschläge für Grabmale auf der Urnengrabstätte des Friedhofs in Kuhbach in die Bestattungsgebührenordnung mit aufgenommen werden sollen. Hierzu wurde in den Ortschaftsräten ergänzend zur Beschlussvorlage eine entsprechende Tischvorlage mit folgendem Wortlaut ausgehändigt: „Zuschlag für Grabmale auf der Urnengrabstätte Friedhof Kuhbach: Die Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an der Urnensammelgrabstätte auf dem Friedhof Kuhbach sowie die Bestattungsgebühren für Urnenbestattungen werden gemäß der Satzung der Stadt Lahr/Schwarzwald über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren (Bestattungsgebührenordnung) erhoben. Für die Grabmale, die im Rahmen der Anlage der Urnensammelgräber in Kuhbach erstellt wurden, erfolgte eine Festlegung von Zuschlägen per Einzelbeschluss des Oberbürgermeisters. Diese Zuschläge sollen zukünftig in die Bestattungsgebührenordnung aufgenommen werden. Drucksache 33/2013 1. Ergänzung Seite - 5 - Die der Stadt Lahr entstandenen Kosten wurden in voller Höhe bei der Festlegung der Zuschläge berücksichtigt. Daher ist hierfür keine Neukalkulation erforderlich. Es wird vorgeschlagen, folgende Gebührentatbestände in bestehender Höhe unter II. Friedhofsgebühren B) Friedhöfe in den Stadtteilen Hugsweier, Kippenheimweiler, Kuhbach, Langenwinkel, Mietersheim, Reichenbach und Sulz 9. Zuschlag für Grabmale auf der Urnengrabstätte Friedhof Kuhbach 9.1 Rundsäule aus „Bewegtem Grabmal“ 9.2 Grabmal allseits geschliffen 9.3 Grabmal mit Edelstahlkreuzen 9.4 Grabmal mit eingearbeitetem Blattwerk 9.5 Grabmal mit eingearbeiteten Lebenslinien 9.6 Grabmal mit Edelstahl Schmuckornament 185,00 € 420,00 € 1.280,00 € 1.050,00 € 930,00 € 1.240,00 € in die Bestattungsgebührenordnung aufzunehmen. Die Ergänzung wird in die Beschlussvorlage für die Sitzung des Haupt- und Personalausschusses am 11. März 2013 eingearbeitet.“ Der Entwurf der Bestattungsgebührenordnung in Anlage 1 zu dieser Vorlage wurde entsprechend ergänzt. Es wird gebeten, dem vorseitigen Beschlussvorschlag zuzustimmen. ____________________ Guido Schöneboom _________________ Jürgen Trampert Stadtkämmerer