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Beschlussvorlage (Anlage 1: Entwurf der Bestattungsgebührenordnung)

                                    
                                        Anlage 1
- ENTWURF -

S A T Z U NG
der Stadt Lahr/Schwarzwald
über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren
- Bestattungsgebührenordnung Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65) sowie §§ 2, 13 und 14 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65) hat der Gemeinderat der Stadt
Lahr am …. folgende Satzung beschlossen:

§1
Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen des Bergfriedhofes, des Friedhofes
Dinglingen, des Friedhofes bei der Stiftskirche und der Friedhöfe in den Stadtteilen
Hugsweier, Kippenheimweiler, Kuhbach, Langenwinkel, Mietersheim, Reichenbach
und Sulz sowie für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

§2
Gebührenschuldner
(1)

Zur Zahlung der Benutzungsgebühren, d. h. die Bestattungs-, die Friedhofsund die Sondergebühren, ist verpflichtet, wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt. Somit sind Gebührenschuldner die Antragsteller, die
Erben der Verstorbenen oder die zur Tragung der Bestattungskosten Verpflichteten.

(2)

Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
1.
2.

(3)

wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen
kraft Gesetzes haftet.

Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§3
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1)

Die Gebührenschuld entsteht
1.
2.

(2)

bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes.
bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung.

Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe an den Gebührenschuldner fällig.

§4
Gebühren
I.

Bestattungsgebühren
Die Bestattungsgebühren werden für alle städt. Friedhöfe
wie folgt festgesetzt:
Beisetzung in einer
ReihenWahlgrabgrabstätte stätte oder
Gruft
1.
Erdbestattungen
1.1
Erwachsene und Kinder
700,00 €
810,00 €
über 5 Jahre
1.2
Pauschale für die Bereitstellung
39,50 €
39,50 €
je Sargträger durch die Stadt Lahr
(gilt nur für 1.1;
In der Bestattungsgebühr nach 1.1 ist
ein Sargträger der Stadt Lahr mit 3 Mitarbeiterstunden berücksichtigt.)
1.3
Zusätzliche Gebühr für die Gestellung
39,50 €
39,50 €
von Sargträgern im Rahmen von
Feierlichkeiten in Einrichtungen
außerhalb des Friedhofes je Sargträger
1.4
Kinder von 0-5 Jahre
350,00 €
375,00 €
und Totgeburten
2.

Feuerbestattungen
2.1
Bestattungsordner bei einer Urnenbestattung
2.2
Urnenbestattung ohne Trauerfeier
2.2.1 Urnenbeisetzung Erdgrab
2.2.2 Urnenbeisetzung Nische
2.2
Versand einer Urne einschl. Verpackung

2

150,00 €
220,00 €
170,00 €
48,00 €

3.

Gebühren für die Benutzung von
Einrichtungen des Friedhofes
3.1
Benutzung der Friedhofskapelle
3.2
Benutzung der Leichenhalle
3.3
Benutzung der Friedhofskapelle
und der Leichenhalle

200,00 €
150,00 €
350,00 €

II. Friedhofsgebühren
A) Bergfriedhof Lahr, Friedhof Dinglingen und Friedhof bei der Stiftskirche
1.

Überlassung einer Reihengrabstätte
einschl. Abräumen an
1.1 Erwachsene und Kinder über 5 Jahre
1.2 Kinder von 0-5 Jahre und Totgeburten

850,00 €
250,00 €

2.

Überlassung einer Urnenreihengrabstätte

450,00 €

3.

Überlassung einer anonymen Urnenreihengrabstätte

800,00 €

(Grabstättenüberlassung einschl. Rasen- u. Heckenpflege)

4.

Verleihung von Nutzungsrechten an
Wahlgrabstätten (Nutzungsdauer 25 Jahre)
4.1
Obere Lage*
a.) 2 qm Grabfläche
b.) 4 qm Grabfläche
4.2
Mittlere Lage *
a.) 2 qm Grabfläche
b.) 4 qm Grabfläche
b.) 6 qm Grabfläche
4.3
Untere Lage*
a.) 2 qm Grabfläche
b.) 4 qm Grabfläche
b.) 6 qm Grabfläche

1.600,00 €
2.700,00 €
2.000,00 €
3.600,00 €
5.000,00 €
2.500,00 €
4.400,00 €
6.500,00 €

Die Gebühren für Wahlgrabstätten auf dem Friedhof im Stadtteil
Dinglingen werden nach dem für die “Untere Lage“ des Bergfriedhofes
in Lahr geltenden Satz erhoben.
* Für die Abgrenzung der Grabfelder ist der Übersichtsplan in Anlage 1
zu dieser Satzung maßgeblich.
5.

Verleihung von Nutzungsrechten an Urnenwahlgrabstätten
(Nutzungsdauer 25 Jahre)
5.1
Urnenwahlgrab
1.100,00 €
5.2
Baumwahlgrab
1.700,00 €
5.3
in Urnensammelgrabstätten
320,00 €
(Anteilige Gebühr für Nutzungsrecht und Grabmalunterhaltung
je Urnenplatz sowie Bearbeitungsaufwand)

5.4

in Urnenmauern
Nische bis zu 2 Urnen
Nische bis zu 4 Urnen

1.700,00 €
2.550,00 €
3

6.

Verleihung von Nutzungsrechten an Gruften
(Nutzungsdauer 50 Jahre; Gebühr je qm und Jahr)

7.

Wiedererwerb von Nutzungsrechten

60,00 €

Bei einem Wiedererwerb der unter den Ziffern 4, 5
und 6 geregelten Nutzungsrechten werden die der
neuen Nutzungsdauer jeweils entsprechenden anteiligen Gebühren erhoben.
8.

9.

Zuschlag für
8.1
Trittplatten an Reihen-, Wahl- und
Urnengrabstätten
8.1.1 pro Trittplatte Maggia-Granit
einschließlich Verlegearbeit
8.1.2 pro Trittplatte Waschbeton
einschließlich Verlegearbeit

60,00 €
36,00 €

Zuschlag für Abdeckplatten an Urnennischen
9.1
aus Sandstein
9.2
aus Granit
9.3
Stele (anstelle einer Abdeckplatte)
9.4
Kissenstein (anstelle einer Abdeckplatte)

120,00 €
145,00 €
265,00 €
172,00 €

B) Friedhöfe in den Stadtteilen Hugsweier, Kippenheimweiler, Kuhbach,
Langenwinkel, Mietersheim, Reichenbach und Sulz
1.

Überlassung einer Reihengrabstätte einschl.
Abräumen an
1.1
Erwachsene und Kinder über 5 Jahre
1.2
Kinder von 0-5 Jahre und Totgeburten

850,00 €
250,00 €

2.

Überlassung einer Urnenreihengrabstätte

450,00 €

3.

Überlassung einer anonymen Urnenreihengrabstätte

800,00 €

(Grabstättenüberlassung einschl. Rasen- u. Heckenpflege)

4.

5.

Verleihung von Nutzungsrechten an
Wahlgrabstätten (Nutzungsdauer 25 Jahre)
4.1
Einzelwahlgrab
4.2
Doppelwahlgrab

1.600,00 €
2.800,00 €

Verleihung von Nutzungsrechten an Urnenwahlgrabstätten
(Nutzungsdauer 25 Jahre)
5.1
in Grabfeldern
1.100,00 €
5.2
in Urnenmauern
Nische bis zu 2 Urnen
1.700,00 €
5.3
in Urnensammelgrabstätten
320,00 €
(Anteilige Gebühr für Nutzungsrecht und
Grabmalunterhaltung je Urnenplatz sowie Bearbeitungsaufwand)
4

6.

Wiedererwerb von Nutzungsrechten
Bei einem Wiedererwerb der unter den Ziffern 4 und 5
geregelten Nutzungsrechten werden die der neuen
Nutzungsdauer jeweils entsprechenden anteiligen Gebühren erhoben.

7.

Zuschlag für
7.1
Trittplatten an Reihen-, Wahl- und
Urnengrabstätten
7.1.1 pro Trittplatte Maggia-Granit
einschließlich Verlegearbeit
7.1.2 pro Trittplatte Waschbeton
einschließlich Verlegearbeit

8.

9.

Zuschlag für Abdeckplatten an Urnennischen
8.1
aus Sandstein
8.2
aus Granit
8.3
kleine Stele (anstelle einer Abdeckplatte)
8.4
große Stele (anstelle einer Abdeckplatte)

60,00 €
36,00 €
120,00 €
145,00 €
248,00 €
290,00 €

Zuschlag für Grabmale auf der Urnengrabstätte Friedhof Kuhbach
9.1 Rundsäule aus „Bewegtem Grabmal“
185,00 €
9.2 Grabmal allseits geschliffen
420,00 €
9.3 Grabmal mit Edelstahlkreuzen
1.280,00 €
9.4 Grabmal mit eingearbeitetem Blattwerk
1.050,00 €
9.5 Grabmal mit eingearbeiteten Lebenslinien
930,00 €
9.6 Grabmal mit Edelstahl Schmuckornament
1.240,00 €

III. Sondergebühren
Die Sondergebühren werden für alle städt. Friedhöfe
wie folgt festgesetzt:
1.

2.

Ausgrabung von Leichen und Gebeinen
1.1
Erwachsene und Kinder über 5 Jahre
1.2
Kinder bis zu 5 Jahre

1.225,00 €
450,00 €

Wiederbeisetzung von Leichen oder Gebeinen
2.1
Erwachsene und Kinder über 5 Jahre
2.2
Kinder bis zu 5 Jahre

750,00 €
290,00 €

3.

Ausgrabung einer Urne

240,00 €

4.

Wiederbeisetzung einer Urne

180,00 €

5.

Mehraufwand für das Tieferlegen einer Leiche

286,00 €

6.

Orgelspiel vor und nach der Einsegnung
6.1
Orgelspiel - Musiker u. Instrument6.2
Orgelspiel - nur Instrument5

59,00 €
6,00 €

7.

Abräumen von Wahlgrabstätten durch die Stadt Lahr
(Die Gebühr errechnet sich nach dem tatsächlich angefallenen
Personal- und Maschinenaufwand; je nach Einsatzbedarf werden
folgende Verrechnungssätze angesetzt, wobei die „sonstige
Gemeinkosten“ immer je Abräumung anfallen:)

7.1
7.2
7.3
7.4
8.

Arbeitsleistung
Friedhofsbagger
Transportfahrzeug
Sonstige Gemeinkosten

(je Stunde Arbeitszeit)
(je Stunde Arbeitseinsatz)
(je Stunde Arbeitseinsatz)
(pauschal)

39,50 €
23,00 €
18,00 €
40,00 €

Zuschlag für Bestattungen an Samstagen
(mit Ausnahmegenehmigung; bei Gestellung
der Leichenträger durch die Stadt Lahr)

8.1
8.2
9.

Erdbestattung
Urnenbestattung

193,00 €
24,00 €

Notkreuz

31,00 €

IV. Verwaltungsgebühren
Die Verwaltungsgebühren werden für alle städt. Friedhöfe
wie folgt festgesetzt:
1.
2.
3.
4.

Erteilung der Berechtigungskarte für die
Zulassung von Gewerbetreibenden auf den
Friedhöfen; jährlich
Bearbeitung von Gebührenrückerstattungen
bei nicht in Anspruch genommenen
Grabnutzungszeiträumen
Erteilung der Zustimmung zur Errichtung
und Veränderung eines Grabmals oder sonst.
bauliche Anlagen
Nutzung Leichenhalle ohne Bestattung auf
einem Friedhof der Stadt Lahr (inkl. Stadtteile)

26,50 €
26,50 €
53,00 €
53,00 €

§5
Inkrafttreten
(1)
(2)

Diese Satzung tritt am 01.05.2013 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Lahr über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren - Bestattungsgebührenordnung – vom 04. Dezember 2008
außer Kraft.

Lahr/Schwarzwald, den …………….

Dr. Wolfgang G. Müller
Oberbürgermeister
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