Beschlussvorlage (Anlage 1: Entwurf der Bestattungsgebührenordnung)
Sitzung: Gemeinderat (4. Sitzung)
8. April 2013
Beschlussvorlage (Satzung über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren
- Bestattungsgebührenordnung)
Beschlussvorlage (Anlage 1: Entwurf der Bestattungsgebührenordnung)
Beschlussvorlage (Anlage 2: Gebührenkalkulation)
Beschlussvorlage (Anlage 3: Gegenüberstellung der bisherigen mit der kalkulierten und vorgeschlagenen Gebührenhöhe)
Beschlussvorlage (Anlage 4: Gebührenvergleich mit anderen Kommunen)
Beschlussvorlage (Anlage 5: Beispielfälle)
8. April 2013
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Beschlussvorlage (Satzung über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren
- Bestattungsgebührenordnung)
Beschlussvorlage (Anlage 2: Gebührenkalkulation)Beschlussvorlage (Anlage 1: Entwurf der Bestattungsgebührenordnung)Beschlussvorlage (Anlage 3: Gegenüberstellung der bisherigen mit der kalkulierten und vorgeschlagenen Gebührenhöhe)Beschlussvorlage (Anlage 5: Beispielfälle)Beschlussvorlage (Anlage 4: Gebührenvergleich mit anderen Kommunen)
Anlage 1 - ENTWURF - S A T Z U NG der Stadt Lahr/Schwarzwald über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren - Bestattungsgebührenordnung Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65) sowie §§ 2, 13 und 14 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65) hat der Gemeinderat der Stadt Lahr am …. folgende Satzung beschlossen: §1 Erhebungsgrundsatz Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen des Bergfriedhofes, des Friedhofes Dinglingen, des Friedhofes bei der Stiftskirche und der Friedhöfe in den Stadtteilen Hugsweier, Kippenheimweiler, Kuhbach, Langenwinkel, Mietersheim, Reichenbach und Sulz sowie für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. §2 Gebührenschuldner (1) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren, d. h. die Bestattungs-, die Friedhofsund die Sondergebühren, ist verpflichtet, wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt. Somit sind Gebührenschuldner die Antragsteller, die Erben der Verstorbenen oder die zur Tragung der Bestattungskosten Verpflichteten. (2) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet 1. 2. (3) wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird, wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. §3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren (1) Die Gebührenschuld entsteht 1. 2. (2) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung. Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe an den Gebührenschuldner fällig. §4 Gebühren I. Bestattungsgebühren Die Bestattungsgebühren werden für alle städt. Friedhöfe wie folgt festgesetzt: Beisetzung in einer ReihenWahlgrabgrabstätte stätte oder Gruft 1. Erdbestattungen 1.1 Erwachsene und Kinder 700,00 € 810,00 € über 5 Jahre 1.2 Pauschale für die Bereitstellung 39,50 € 39,50 € je Sargträger durch die Stadt Lahr (gilt nur für 1.1; In der Bestattungsgebühr nach 1.1 ist ein Sargträger der Stadt Lahr mit 3 Mitarbeiterstunden berücksichtigt.) 1.3 Zusätzliche Gebühr für die Gestellung 39,50 € 39,50 € von Sargträgern im Rahmen von Feierlichkeiten in Einrichtungen außerhalb des Friedhofes je Sargträger 1.4 Kinder von 0-5 Jahre 350,00 € 375,00 € und Totgeburten 2. Feuerbestattungen 2.1 Bestattungsordner bei einer Urnenbestattung 2.2 Urnenbestattung ohne Trauerfeier 2.2.1 Urnenbeisetzung Erdgrab 2.2.2 Urnenbeisetzung Nische 2.2 Versand einer Urne einschl. Verpackung 2 150,00 € 220,00 € 170,00 € 48,00 € 3. Gebühren für die Benutzung von Einrichtungen des Friedhofes 3.1 Benutzung der Friedhofskapelle 3.2 Benutzung der Leichenhalle 3.3 Benutzung der Friedhofskapelle und der Leichenhalle 200,00 € 150,00 € 350,00 € II. Friedhofsgebühren A) Bergfriedhof Lahr, Friedhof Dinglingen und Friedhof bei der Stiftskirche 1. Überlassung einer Reihengrabstätte einschl. Abräumen an 1.1 Erwachsene und Kinder über 5 Jahre 1.2 Kinder von 0-5 Jahre und Totgeburten 850,00 € 250,00 € 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte 450,00 € 3. Überlassung einer anonymen Urnenreihengrabstätte 800,00 € (Grabstättenüberlassung einschl. Rasen- u. Heckenpflege) 4. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten (Nutzungsdauer 25 Jahre) 4.1 Obere Lage* a.) 2 qm Grabfläche b.) 4 qm Grabfläche 4.2 Mittlere Lage * a.) 2 qm Grabfläche b.) 4 qm Grabfläche b.) 6 qm Grabfläche 4.3 Untere Lage* a.) 2 qm Grabfläche b.) 4 qm Grabfläche b.) 6 qm Grabfläche 1.600,00 € 2.700,00 € 2.000,00 € 3.600,00 € 5.000,00 € 2.500,00 € 4.400,00 € 6.500,00 € Die Gebühren für Wahlgrabstätten auf dem Friedhof im Stadtteil Dinglingen werden nach dem für die “Untere Lage“ des Bergfriedhofes in Lahr geltenden Satz erhoben. * Für die Abgrenzung der Grabfelder ist der Übersichtsplan in Anlage 1 zu dieser Satzung maßgeblich. 5. Verleihung von Nutzungsrechten an Urnenwahlgrabstätten (Nutzungsdauer 25 Jahre) 5.1 Urnenwahlgrab 1.100,00 € 5.2 Baumwahlgrab 1.700,00 € 5.3 in Urnensammelgrabstätten 320,00 € (Anteilige Gebühr für Nutzungsrecht und Grabmalunterhaltung je Urnenplatz sowie Bearbeitungsaufwand) 5.4 in Urnenmauern Nische bis zu 2 Urnen Nische bis zu 4 Urnen 1.700,00 € 2.550,00 € 3 6. Verleihung von Nutzungsrechten an Gruften (Nutzungsdauer 50 Jahre; Gebühr je qm und Jahr) 7. Wiedererwerb von Nutzungsrechten 60,00 € Bei einem Wiedererwerb der unter den Ziffern 4, 5 und 6 geregelten Nutzungsrechten werden die der neuen Nutzungsdauer jeweils entsprechenden anteiligen Gebühren erhoben. 8. 9. Zuschlag für 8.1 Trittplatten an Reihen-, Wahl- und Urnengrabstätten 8.1.1 pro Trittplatte Maggia-Granit einschließlich Verlegearbeit 8.1.2 pro Trittplatte Waschbeton einschließlich Verlegearbeit 60,00 € 36,00 € Zuschlag für Abdeckplatten an Urnennischen 9.1 aus Sandstein 9.2 aus Granit 9.3 Stele (anstelle einer Abdeckplatte) 9.4 Kissenstein (anstelle einer Abdeckplatte) 120,00 € 145,00 € 265,00 € 172,00 € B) Friedhöfe in den Stadtteilen Hugsweier, Kippenheimweiler, Kuhbach, Langenwinkel, Mietersheim, Reichenbach und Sulz 1. Überlassung einer Reihengrabstätte einschl. Abräumen an 1.1 Erwachsene und Kinder über 5 Jahre 1.2 Kinder von 0-5 Jahre und Totgeburten 850,00 € 250,00 € 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte 450,00 € 3. Überlassung einer anonymen Urnenreihengrabstätte 800,00 € (Grabstättenüberlassung einschl. Rasen- u. Heckenpflege) 4. 5. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten (Nutzungsdauer 25 Jahre) 4.1 Einzelwahlgrab 4.2 Doppelwahlgrab 1.600,00 € 2.800,00 € Verleihung von Nutzungsrechten an Urnenwahlgrabstätten (Nutzungsdauer 25 Jahre) 5.1 in Grabfeldern 1.100,00 € 5.2 in Urnenmauern Nische bis zu 2 Urnen 1.700,00 € 5.3 in Urnensammelgrabstätten 320,00 € (Anteilige Gebühr für Nutzungsrecht und Grabmalunterhaltung je Urnenplatz sowie Bearbeitungsaufwand) 4 6. Wiedererwerb von Nutzungsrechten Bei einem Wiedererwerb der unter den Ziffern 4 und 5 geregelten Nutzungsrechten werden die der neuen Nutzungsdauer jeweils entsprechenden anteiligen Gebühren erhoben. 7. Zuschlag für 7.1 Trittplatten an Reihen-, Wahl- und Urnengrabstätten 7.1.1 pro Trittplatte Maggia-Granit einschließlich Verlegearbeit 7.1.2 pro Trittplatte Waschbeton einschließlich Verlegearbeit 8. 9. Zuschlag für Abdeckplatten an Urnennischen 8.1 aus Sandstein 8.2 aus Granit 8.3 kleine Stele (anstelle einer Abdeckplatte) 8.4 große Stele (anstelle einer Abdeckplatte) 60,00 € 36,00 € 120,00 € 145,00 € 248,00 € 290,00 € Zuschlag für Grabmale auf der Urnengrabstätte Friedhof Kuhbach 9.1 Rundsäule aus „Bewegtem Grabmal“ 185,00 € 9.2 Grabmal allseits geschliffen 420,00 € 9.3 Grabmal mit Edelstahlkreuzen 1.280,00 € 9.4 Grabmal mit eingearbeitetem Blattwerk 1.050,00 € 9.5 Grabmal mit eingearbeiteten Lebenslinien 930,00 € 9.6 Grabmal mit Edelstahl Schmuckornament 1.240,00 € III. Sondergebühren Die Sondergebühren werden für alle städt. Friedhöfe wie folgt festgesetzt: 1. 2. Ausgrabung von Leichen und Gebeinen 1.1 Erwachsene und Kinder über 5 Jahre 1.2 Kinder bis zu 5 Jahre 1.225,00 € 450,00 € Wiederbeisetzung von Leichen oder Gebeinen 2.1 Erwachsene und Kinder über 5 Jahre 2.2 Kinder bis zu 5 Jahre 750,00 € 290,00 € 3. Ausgrabung einer Urne 240,00 € 4. Wiederbeisetzung einer Urne 180,00 € 5. Mehraufwand für das Tieferlegen einer Leiche 286,00 € 6. Orgelspiel vor und nach der Einsegnung 6.1 Orgelspiel - Musiker u. Instrument6.2 Orgelspiel - nur Instrument5 59,00 € 6,00 € 7. Abräumen von Wahlgrabstätten durch die Stadt Lahr (Die Gebühr errechnet sich nach dem tatsächlich angefallenen Personal- und Maschinenaufwand; je nach Einsatzbedarf werden folgende Verrechnungssätze angesetzt, wobei die „sonstige Gemeinkosten“ immer je Abräumung anfallen:) 7.1 7.2 7.3 7.4 8. Arbeitsleistung Friedhofsbagger Transportfahrzeug Sonstige Gemeinkosten (je Stunde Arbeitszeit) (je Stunde Arbeitseinsatz) (je Stunde Arbeitseinsatz) (pauschal) 39,50 € 23,00 € 18,00 € 40,00 € Zuschlag für Bestattungen an Samstagen (mit Ausnahmegenehmigung; bei Gestellung der Leichenträger durch die Stadt Lahr) 8.1 8.2 9. Erdbestattung Urnenbestattung 193,00 € 24,00 € Notkreuz 31,00 € IV. Verwaltungsgebühren Die Verwaltungsgebühren werden für alle städt. Friedhöfe wie folgt festgesetzt: 1. 2. 3. 4. Erteilung der Berechtigungskarte für die Zulassung von Gewerbetreibenden auf den Friedhöfen; jährlich Bearbeitung von Gebührenrückerstattungen bei nicht in Anspruch genommenen Grabnutzungszeiträumen Erteilung der Zustimmung zur Errichtung und Veränderung eines Grabmals oder sonst. bauliche Anlagen Nutzung Leichenhalle ohne Bestattung auf einem Friedhof der Stadt Lahr (inkl. Stadtteile) 26,50 € 26,50 € 53,00 € 53,00 € §5 Inkrafttreten (1) (2) Diese Satzung tritt am 01.05.2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Lahr über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren - Bestattungsgebührenordnung – vom 04. Dezember 2008 außer Kraft. Lahr/Schwarzwald, den ……………. Dr. Wolfgang G. Müller Oberbürgermeister 6