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Beschlussvorlage (- Satzungen)

                                    
                                        STADT LAHR

Satzung
MARTIN-LUTHER-STRASSE / GUTLEUTSTRASSE, 1. Änderung
Örtliche Bauvorschriften

Aufgrund von § 10 Baugesetzbuch (BauGB) und § 74 Landesbauordnung Baden-Württemberg
(LBO) i.V. mit § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat
am 19. Juni 2017 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan MARTIN-LUTHER-STRASSE /
GUTLEUTSTRASSE, 1. Änderung als Satzung beschlossen.
§1
Geltungsbereich der Satzung
Der räumliche Geltungsbereich der Satzung und der hierzu erlassenen örtlichen Bauvorschriften
ergibt sich aus der Darstellung im Bebauungsplan nach § 2.
§2
Bestandteile der Satzung
Die Satzung besteht aus den örtlichen Bauvorschriften vom 8. Mai 2017.
§3
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 75 LBO handelt, wer den örtlichen Bauvorschriften des Bebauungsplans vom 8. Mai 2017 zuwiderhandelt.
§4
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB mit der Bekanntmachung in Kraft.
(2) Früheres Ortsrecht, das den örtlichen Bauvorschriften dieses Bebauungsplans widerspricht,
wird gleichzeitig aufgehoben.
Lahr,

Dr. Wolfgang G. Müller
Oberbürgermeister

STADT LAHR

Satzung
MARTIN-LUTHER-STRASSE / GUTLEUTSTRASSE, 1. Änderung

Planungsrechtliche Festsetzungen
Aufgrund von § 10 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. mit § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg
(GemO) hat der Gemeinderat am 19. Juni 2017 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan
MARTIN-LUTHER-STRASSE / GUTLEUTSTRASSE, 1. Änderung als Satzung beschlossen.
§1
Geltungsbereich der Satzung
Der räumliche Geltungsbereich der Satzung der planungsrechtlichen Festsetzungen ergibt sich
aus der Darstellung im Bebauungsplan nach § 2.
§2
Bestandteile der Satzung
Die Satzung besteht aus folgenden Teilen:
- Planungsrechtliche Festsetzungen vom 8. Mai 2017
- Nutzungsplan M. 1:500 vom 8. Mai 2017
Beigefügt sind:
- Bestandsplan M. 1:500 vom 8. Mai 2017
- Begründung vom 8. Mai 2017
§3
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 75 Landesbauordnung Baden-Württemberg handelt, wer den
planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans 8. Mai 2017 zuwiderhandelt.
§4
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB mit der Bekanntmachung in Kraft.
(2) Früheres Ortsrecht, das den planungsrechtlichen Festsetzungen dieses Bebauungsplans
widerspricht, wird gleichzeitig aufgehoben.
Lahr,

Dr. Wolfgang G. Müller
Oberbürgermeister