Beschlussvorlage (- Abwägung der Anregungen von Trägern öffentlicher Belange)
Sitzung: Gemeinderat (4. Sitzung)
19. März 2018
Beschlussvorlage (Bebauungsplan TEMPORÄRER PARKPLATZ
- Abwägung zu den Stellungnahmen aus der Offenlage
- Satzungsbeschluss)
Beschlussvorlage (- Abwägung der Anregungen von Trägern öffentlicher Belange)
Beschlussvorlage (- Abwägung der Einwendungen und Anregungen von Bürgern)
Beschlussvorlage (- Bestandsplan mit Geltungsbereich)
Beschlussvorlage (- Gestaltungsplan)
Beschlussvorlage (- Nutzungsplan)
Beschlussvorlage (- Planungsrechtliche Festsetzungen, Begründung)
Beschlussvorlage (- Satzung)
Beschlussvorlage (- Umweltbericht)
Beschlussvorlage (- Umweltverträglichkeitsprüfung (Bericht))
19. März 2018
Weitere Dateien
Beschlussvorlage (Bebauungsplan TEMPORÄRER PARKPLATZ
- Abwägung zu den Stellungnahmen aus der Offenlage
- Satzungsbeschluss)
Beschlussvorlage (- Nutzungsplan)Beschlussvorlage (- Abwägung der Anregungen von Trägern öffentlicher Belange)Beschlussvorlage (- Umweltbericht)Beschlussvorlage (- Gestaltungsplan)Beschlussvorlage (- Umweltverträglichkeitsprüfung (Bericht))Beschlussvorlage (- Planungsrechtliche Festsetzungen, Begründung)Beschlussvorlage (- Satzung)Beschlussvorlage (- Bestandsplan mit Geltungsbereich)Beschlussvorlage (- Abwägung der Einwendungen und Anregungen von Bürgern)
Bebauungsplan TEMPORÄRER PARKPLATZ 22. Februar 2018 – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 2. Januar 2018 – 2. Februar 2018) OZ Beteiligter Netze Mittelbaden 04.01.2018 1 2 Anregungen der Beteiligten Es wird gebeten folgende Hinweise in das Planverfahren aufzunehmen: • Ergänzend zu der im Nutzungsplan eingetragenen 20-kVErdkabeltrasse ist die 20-kV/LWL-Erdkabeltrasse (im Lageplan grün dargestellt) nachrichtlich (§ 9 Abs.1 Nr.13 BauGB) in den Bebauungsplan aufzunehmen. • Die Leitungen sind durch eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zwischen der Elektrizitätswerk Mittelbaden AG und der Stadt Lahr vertraglich gesichert (Vertrag aus 1996). Hierin sind Sicherheitsabstände und Schutzstreifen zu den Leitungen definiert. • Maßnahmen zur Bodenverdichtung wie beispielsweise durch Kalkeinsatz, Chemikalien etc. sind im Bereich der Leitungstrassen aufgrund Gefährdung der Erdkabel nicht zugelassen. Es wird darauf hingewiesen, dass während der frühzeitigen Beteiligung Bedenken wegen möglicher Beeinträchtigungen der im IG West ansässigen Unternehmen geäußert wurden. Diese kann sich bspw. über Behinderungen und Einschränkungen von deren Mitarbeiter-, Kundenund Lieferströmen äußern. Probleme können sich aber auch durch weitere Aspekte, auf die bereits der angesprochene Anlieger berechtigIndustrie- und Hanterweise hingewiesen hatte (Personensicherheit ...), ergeben. delskammer Südlicher In den Festsetzungen ist zur Problemlösung nichts zu finden, nur in der Oberrhein Begründung wird pauschal darauf verwiesen, dass "erforderliche ver05.01.2018 kehrsrechtliche Anpassungen aufgrund des erhöhten Verkehrsaufkommens ... im Rahmen der Baugenehmigung geprüft und umgesetzt" würden. Eine Verkehrsprognose, welche nach Meinung der IHK hierzu als Basis notwendig wäre, fehlt. Mit welchen Verkehrsströmen zu welchen Tageszeiten maximal und mit welchen Folgen auf betriebliche Prozesse zu rechnen ist, bspw. auch wie sich die Verkehrsströme und - Stellungnahme Beschluss Hinweis Die Hinweise wurden in Der berückden Planungsrechtlichen wird Festsetzungen unter sichtigt. Punkt 5.2.2 aufgenommen und die Leitung wurde im Nutzungsplan ergänzt. Verkehrsrechtliche Anpassungen (z.B. Einbahnstraßenregelung und Parkverbote) sind nicht Bestandteil eines Bebauungsplans. Der Parkplatz (P2) am Hinlehreweg soll erst dann angefahren werden, wenn der Parkplatz (P1) auf dem Gelände der Hochschule für Polizei, mit etwa 520 Stellplätzen, an besucherstarken Tagen voll belegt ist. Erfahrungsgemäß sind diese besu- Zurückweisung bzw. Weitergabe an die Abteilung Öffentliche Sicherheit und Ordnung 1 Bebauungsplan TEMPORÄRER PARKPLATZ 22. Februar 2018 – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 2. Januar 2018 – 2. Februar 2018) OZ Beteiligter Anregungen der Beteiligten spitzen mit den Mitarbeiteran- oder -abfahrten überschneiden werden, wird im Planentwurf immer noch nicht thematisiert. Zum vorgesehenen Standort des Parkplatzes 2 der Landesgartenschau sind daher weiterhin Bedenken zu äußern. Stellungnahme Beschluss cherstarken Tage an Wochenenden und Feiertagen, demnach außerhalb der Hauptbetriebszeiten. Eine überschlägige Abschätzung hat ergeben, dass das großzügige Straßennetz im Industriegebiet für den zu erwartenden Verkehr ausreichend ist. Darüber hinaus ist die angesprochene Thematik der Abteilung Öffentliche Sicherheit und Ordnung bekannt. Um den Verkehrsfluss bestmöglich zu gewährleisten, wird ein flächendeckendes Haltverbot in der GottliebDaimler-Straße, dem Hinlehreweg und der KarlKammer-Straße in Verbindung mit einem Einbahnstraßensystem angeordnet. Die angrenzenden Firmen werden über die geplante Verkehrsfüh2 Bebauungsplan TEMPORÄRER PARKPLATZ 22. Februar 2018 – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 2. Januar 2018 – 2. Februar 2018) OZ Beteiligter Anregungen der Beteiligten Stellungnahme Beschluss rung informiert. Die bisherigen Stellungnahmen haben weiterhin Gültigkeit. 3 Netze BW GmbH 15.01.2018 Stellungnahme aus der frühzeitigen Beteiligung vom 24. August 2017: Nach den übersandten Planunterlagen führt in dem betroffenen Bereich eine 110-kV-Leitung mit einem Schutzstreifen von je 17,50 m links und rechts der Leitungsachse. Der Lageplan der genannten Leitungsanlage ist als Anhang beigefügt. Die Flurstücke im Bereich von 110-kV-Leitungen sind dinglich gesichert. Nach dem Dienstbarkeitswortlaut dürfen Baulichkeiten im Leitungsschutzstreifen nicht erstellt und leitungsgefährdende Verrichtungen nicht vorgenommen werden. Daher wird darum gebeten, den Leitungsschutzstreifen von einer Bebauung freizuhalten und im Textteil zum Bebauungsplan aufzunehmen, dass innerhalb der mit Leitungsrecht bezeichneten Fläche (110-kV) eine Bebauung nicht und eine sonstige Nutzung nur in beschränkter Weise im Einvernehmen mit der Netze BW zulässig ist. Um die Standsicherheit der Masten nicht zu gefährden, dürfen in einem Radius von 10,0 m vom äußeren sichtbaren Mastfundament Abgrabungen oder Aufschüttungen nicht vorgenommen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass im Bereich der Freileitungen mit Baugeräten oder anderen Gegenständen stets ein Abstand von mindestens 5 m von den Leiterseilen eingehalten werden muss. Dabei ist ein seitliches Ausschwingen der Leiterseile zu berücksichtigen. Bei Anpflanzungen im Bereich der Leitungsanlage wird gebeten zu beachten, dass Bäume und Sträucher stets einen Mindestabstand von 5 m von den Leiterseilen der Hochspannungsleitung haben müssen. Um später wiederkehrende Ausästungen bzw. die Beseitigung einzel- Der Leitungsschutzstrei- Dem fen, der Sicherheitsradius wird um die Masten sowie der chen. Sicherheitsabstand von Baugeräten sind unter Punkt 5.2.1 festgesetzt und im Nutzungsplan eingetragen. Hinweis entspro- 3 Bebauungsplan TEMPORÄRER PARKPLATZ 22. Februar 2018 – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 2. Januar 2018 – 2. Februar 2018) OZ 4 Beteiligter Anregungen der Beteiligten ner Bäume zu vermeiden, wird darum gebeten, dies bereits bei der Pflanzenauswahl zu berücksichtigen. Geotechnik Das Plangebiet wurde seit der LGRB-Stellungnahme vom 08.08.2017 (LGRB-Az. 2511//17-07850) im Westen des Plangebietes erweitert. Die grundlegenden ingenieurgeologischen Gegebenheiten bleiben jedoch unverändert. Daher sind die im Folgenden erneut aufgeführten geotechnischen Hinweise und Anmerkungen der o.g. LGRBStellungnahme weiterhin gültig: Das LGRB weist darauf hin, dass im Anhörungsverfahren des LGRB als Träger öffentlicher Belange keine fachtechnische Prüfung vorgelegter Gutachten oder von Auszügen daraus erfolgt. Sofern für das PlanRegierungspräsidium gebiet ein ingenieurgeologisches Übersichtsgutachten, BaugrundgutFreiburg achten oder geotechnischer Bericht vorliegt, liegen die darin getroffeAbt. 9 – Landesamt für nen Aussagen im Verantwortungsbereich des gutachtenden IngenieurGeologie, Rohstoffe büros. und Bergbau Baden- Andernfalls empfiehlt das LGRB die Übernahme der folgenden geoWürttemberg technischen Hinweise in den Bebauungsplan: 30.01.2018 Das Plangebiet befindet sich auf Grundlage der am LGRB vorhandenen Geodaten im Verbreitungsbereich quartärer Lockergesteine (Auenlehm, Hochflutlehm) unbekannter Mächtigkeit. Mit einem kleinräumig deutlich unterschiedlichen Setzungsverhalten des Untergrundes ist zu rechnen. Ggf. vorhandene organische Anteile können zu zusätzlichen bautechnischen Erschwernissen führen. Der Grundwasserflurabstand kann bauwerksrelevant sein. Bei etwaigen geotechnischen Fragen im Zuge der weiteren Planungen oder von Bauarbeiten (z. B. zum genauen Baugrundaufbau, zu Bodenkennwerten, zur Wahl und Tragfähigkeit des Gründungshorizonts, zum Grundwasser, zur Baugrubensicherung) werden objektbezogene Bau- Stellungnahme Beschluss Die Hinweise sind in den Den Hinweisen wird entsproPlanungsrechtlichen Festsetzungen unter dem chen. Punkt 5.3 festgesetzt. 4 Bebauungsplan TEMPORÄRER PARKPLATZ 22. Februar 2018 – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 2. Januar 2018 – 2. Februar 2018) OZ Beteiligter Anregungen der Beteiligten Stellungnahme Beschluss grunduntersuchungen gemäß DIN EN 1997-2 bzw. DIN 4020 durch ein privates Ingenieurbüro empfohlen. Die nachfolgende Stellungnahme vom 01.08.2017 aus der frühzeitigen Beteiligung wird in vollem Umfang aufrechterhalten: 5 Angrenzend an das Industriegebiet-West soll auf den Flurstücken 8479-8483 sowie 8486, 8493 und einem Teil des Flurstückes 8484 ein temporärer Parkplatz für die Landesgartenschau 2018 eingerichtet werden. Nach der Beendigung der Landesgartenschau sind laut Begründung ein vollständiger Rückbau und die Ertüchtigung als landwirtschaftliche Fläche vorgesehen. Der größte Teil der überplanten Flächen (Geltungsbereich ca. 4 ha) wird derzeit landwirtschaftlich als Ackerflächen genutzt. Es handelt sich um Flächen bester Bodenqualität der Vorrangflur Stufe I. Diese hochLandratsamt wertigen und ackerfähigen Böden sind laut Regionalplan 1995 (1 .6) Ortenaukreis zur Erfüllung ihrer vielfältigen ökonomischen, ökologischen und soziaAmt für Landwirtschaft len Aufgaben für die Landwirtschaft zu erhalten und zu sichern. Land02.02.2018 bauwürdige Flächen dürfen nur soweit als es überwiegend öffentliche Belange erfordern und nur in unbedingt notwendigem Umfang für Siedlungen und sonstige bauliche Anlagen in Anspruch genommen werden (3.0.2.1). Die im überplanten Bereich liegenden Ackerflächen bieten eine hohe Ertragssicherheit. Vom Verlust dieser Flächen sind 2 landwirtschaftliche Betriebe betroffen, die diese Flächen als Ackerflächen mit überwiegend Körnermaisund Getreideanbau nutzen. Eine Existenzgefährdung liegt durch den Flächenentzug nicht vor. Jedoch wird jeder Flächenverlust die Betriebe schwächen. Da es sich um einen temporären Flächenentzug handelt, regen wir an, den entgangenen Produktionserlös für diese Zeit an die Flächenbewirtschafter zu erstatten. Solange bis die landwirt- Der Anregung schaftlichen Flächen wie- wird entsproder nutzbar sind, werden chen. den derzeitigen Flächenbewirtschafter die entgangenen Produktionserlöse erstattet. 5 Bebauungsplan TEMPORÄRER PARKPLATZ 22. Februar 2018 – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 2. Januar 2018 – 2. Februar 2018) OZ Beteiligter Anregungen der Beteiligten Stellungnahme Beschluss Temporärer Flächenentzug Aus landwirtschaftlicher Sicht weisen wir hinsichtlich des temporären Flächenentzuges auf Folgendes hin: Während der Bauphase wird es zu vorübergehender Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen kommen. Die Bewirtschafter sind in einem solchen Fall vom Bauträger frühzeitig zu unterrichten und es ist darauf zu achten, dass es zu keiner Bodenverdichtung durch Baumaschinen bzw. zu keiner Kontamination des Bodens z. B. durch ÖI- und Treibstoffe kommt. Die Bodenverdichtung kann durch den Einsatz von Raupenfahrzeugen erheblich verringert werden. Da die temporäre Nutzung als befestigter Parkplatz und für Zuwegungen zu den Parkplätzen in geschotterter Weise und als ertüchtigter Rasen erfolgen soll, ist der Oberboden fachgerecht abzuschieben, vor Ort zu lagern und später wieder aufzubringen. Um ggf. entstandene Bodenverdichtungen zu beseitigen, ist der betreffende Bereich vor einer Rückgabe tiefgründig zu lockern. Sollte eine landwirtschaftliche Nutzung vorübergehend durch mehrwöchige Lagerung von Erde oder Baustoffen nicht möglich sein, ist der Nutzungsausfall zu entschädigen. Weiterhin können auch bei einem nur temporären Flächenentzug den Landwirten die Flächenprämien entzogen werden. Auch ein solcher Prämienentzug muss entschädigt werden. Nach Absprache und er- Der Anregung neuter Einholung der wird nicht entStellungnahme vom Amt sprochen. für Landwirtschaft und vom Amt für Bodenschutz wurde die Forderung, den Oberboden abzutragen, zurückgenommen. Voraussetzung hierfür ist, dass zwischen dem Oberboden und der Schottertragschicht ein Geotextil eingebracht wird. (siehe Stellungnahme 7 – Amt für Bodenschutz und Wasserwirtschaft) Erschließung Wir weisen weiter darauf hin, dass die Wirtschaftswege auch während der Bauphase und während des temporären Flächenentzuges - für die Schaffung von Parkplätzen und Zuwegungen für die Landesgartenschau - zur Erschließung der landwirtschaftlichen Flächen angeschlossen werden müssen. Die Wirtschaftswege lie- Der Hinweis gen außerhalb des Gel- wird zur Kennttungsbereichs und sind nis genommen. von der Baumaßnahme nicht betroffen. 6 Bebauungsplan TEMPORÄRER PARKPLATZ 22. Februar 2018 – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 2. Januar 2018 – 2. Februar 2018) OZ Beteiligter Anregungen der Beteiligten Stellungnahme Beschluss Parallele Inanspruchnahme der Wirtschaftswege für den Baustellenverkehr, möglicher Parallelnutzung für die Zufahrt zu den Parkplätzen und den landwirtschaftlichen Verkehr führen zu massiver Beeinträchtigung für die Landwirtschaft. Gerade in Erntezeiten bei Abtransport von Ernteerzeugnissen muss der reibungslose landwirtschaftliche Betrieb durch die Notwendigkeit des Maschinen- und Geräteeinsatzes ungestört möglich sein. Die Erhaltung und Gestaltung einer ausreichenden Erschließung muss gewährleistet sein. Hinsichtlich der Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein: - Ausreichende Tragfähigkeit der Straße - Parkverbote auf den Zuwegungen zu landwirtschaftlichen Flächen - Problemlose Zufahrt von Feldwegen auf Nutzflächen I von Feldwegen auf Straße (Niveauunterschiede) - Keine Beeinträchtigungen der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen durch Unrat und Abfälle der Parkplatznutzer Immissionsschutzabstände Das Planungsgebiet wird im Norden und Westen durch landwirtschaftliche Flächen begrenzt. Da das überplante Gebiet an ackerbauliche Flächen angrenzt, ist mit den für die Landwirtschaft ortsüblichen charakteristischen Emissionen (Lärm, Staub, …) zu rechnen. Zum Schutz vor der Abdrift von Pflanzenschutzmitteln ist gegenüber Ackerkulturen ein Abstand von 10 m einzuhalten, Der Immissionsschutzstreifen dient gleichermaßen zum Schutz der Landwirte vor emissionsbedingten Nachbarschaftskonflikten. Ein Abstand zwischen Baugebiet bzw. Baugrundstücksgrenze und landwirtschaftlicher Nutzung ist entsprechend einzuplanen und innerhalb des Plangebietes zu realisieren. Bereits zur Offenlage Der Forderung entsprowurde in den planungs- wird chen. rechtlichen Festsetzungen unter Punkt 3.3.1 und im Nutzungsplan eine 10 m breite Schutzfläche angrenzend an die Ackerflächen festgesetzt. 7 Bebauungsplan TEMPORÄRER PARKPLATZ 22. Februar 2018 – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 2. Januar 2018 – 2. Februar 2018) OZ Beteiligter Anregungen der Beteiligten Stellungnahme Beschluss Umweltbericht Scoping Hinsichtlich des Umweltberichtes/Scoping ergibt sich Folgendes: Im Rahmen der Umweltprüfung sind bei den Umweltbelangen des § 1 Abs., 6 Nr. 7 BauGB Belange der Landwirtschaft nicht aufgeführt. Allerdings sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne nach § 1 Abs., 6 Nr. 8 Buchst. b) die Belange der Land- und Forstwirtschaft insbesondere zu berücksichtigen. Außerdem schreibt § 1 a Abs., 2 BauGB den sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden vor, Landwirtschaftlich genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang um genutzt werden. Hinsichtlich der Untersuchungsmethode und des Untersuchungsumfangs ergibt sich für das Schutzgut "Boden", dass der Aspekt eines Verlustes wertvoller landwirtschaftlicher Produktionsfläche zur Erzeugung hochwertiger Nahrungsmittel und nachwachsender Rohstoffe mit in die Untersuchung und Bewertung einfließen muss. Sollten Kompensationsmaßnahmen auf landwirtschaftlichen Flächen außerhalb des Plangebiets notwendig werden, ist gemäß § 1 a Abs., 3, Satz 5 BauGB der § 15 Abs., 3 BNatSchG anzuwenden. Weiterhin weisen wir darauf hin, dass nach § 15 Abs., 6 NatSchG Baden-Württemberg bei geplanter Inanspruchnahme landwirtschaftlich genutzter Flächen für Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen die zuständige Landwirtschaftsbehörde bei der Auswahl der Flächen frühzeitig zu beteiligen ist. Das Ziel ist, mit Maßnahmen hoher Aufwertungspotentiale möglichst wenig landwirtschaftliche Fläche umzunutzen bzw. der landwirtschaftlichen Nutzung zu entziehen. Zusätzlich ist bei der Flächenauswahl zu beachten, dass Flächen mit hoher agrarstruktureller Bedeutung (zum Beispiel: überdurchschnittliche Bodengüte und Flurstrukturen, Nähe zu landwirtschaftlichen Betrieben, Flurbilanz Baden-Württemberg Wirt8 Bebauungsplan TEMPORÄRER PARKPLATZ 22. Februar 2018 – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 2. Januar 2018 – 2. Februar 2018) OZ Beteiligter Anregungen der Beteiligten Stellungnahme Beschluss schaftsfunktionenkarte Vorrangflur Stufe I) nur im äußersten Notfall in Anspruch genommen werden. In den Planunterlagen ist auf diese Berücksichtigung agrarstruktureller Belange einzugehen. Insbesondere sind bei der Planung von Eingriffs-/ Ausgleichsmaßnahmen aus landwirtschaftlicher Sicht folgende Maßnahmen zu vermeiden: Extensivierung von hochwertigen Ackerflächen der Vorrangflur Stufe I und II Großflächiges Anlegen von Wiesen- und Streuobstflächen auf Ackerflächen Anlegen von Gehölz- und Baumstreifen entlang von ackerbaulichen Flächen mit nachteiliger Auswirkung durch Beschattung und auf den Einsatz heutiger Gerätetechnik Aus landwirtschaftlicher Sicht ist im naturschutzrechtlichen Ausgleich eine Konzentration auf ökologische Verbesserungen vorhandener Streuobstbestände oder/und Biotope sinnvoll, um einem weiteren Verlust von landwirtschaftlich hochwertigen Flächen vorzubeugen. Eine Anerkennung als Kompensationsmaßnahme kommt nur bei vorhandenen Streuobstbeständen in Betracht, die seit vielen Jahren ungepflegt ("verwildert") sind und die intensiver "Erstpflegemaßnahmen" bedürfen, die über ohnehin regelmäßig erforderliche Erhaltungspflegemaßnahmen deutlich hinausgehen. Weitere Hinweise zu diesen Kompensationsmaßnahmen im Streuobstbereich sind unter www.fachdokumente.lubw.baden-wuerttemberg.de zu dem Thema: Fachliche Hinweise zur Anerkennung der Pflege von Streuobstbeständen einschließlich ihres Unterwuchses als naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahme" zu finden. Des Weiteren weisen wir darauf hin, dass die dauerhafte Pflege der jeweiligen Ausgleichsmaßnahme zu gewährleisten ist. 9 Bebauungsplan TEMPORÄRER PARKPLATZ 22. Februar 2018 – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 2. Januar 2018 – 2. Februar 2018) OZ Beteiligter Anregungen der Beteiligten Stellungnahme Beschluss Stellungnahme vom 02.02.2018: Der Geltungsbereich wurde im Vergleich zur frühzeitigen Beteiligung von ca. 4 ha auf 4,7 ha erweitert. Die Erweiterung erfolgt im Bereich des Flst.Nr. 8484. Diese Vergrößerung des Geltungsbereichs hat eine weitere Inanspruchnahme von Flächen bester Bodenqualität der Vorrangflur Stufe I zur Folge. Diese hochwertigen und ackerfähigen Böden sind laut Regionalplan 1995 (1.6) zur Erfüllung ihrer vielfältigen ökonomischen, ökologischen und sozialen Aufgaben für die Landwirtschaft zu erhalten und zu sichern. Landbauwürdige Flächen dürfen nur soweit als es überwiegend öffentliche Belange erfordern und nur in unbedingt notwendigem Umfang für Siedlungen und sonstige bauliche Anlagen in Anspruch genommen werden (3.0.2.1). Die im überplanten Bereich liegenden Ackerflächen bieten eine hohe Ertragssicherheit. Nach Nr. 4 der planungsrechtlichen Festsetzungen sowie nach Nr. 2.4.2 Umweltbericht der Begründung, Nr. 7.1 des UVP-Berichts und Nr. 5.3 des Umweltberichts zum Bebauungsplan sind als Maßnahmen für den Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft außerhalb des Geltungsbereiches für die Dauer der Bau- und Betriebszeit vorgesehen: 1. Anlage von 5 Lerchenfenstern mit einer Flächengröße von jeweils 5 m x 5 m auf dem Flst.Nr. 8505 Gemarkung Lahr. 2. Anlage eines Blühstreifens mit eine Flächengröße von mind. 10 m x 100 m auf dem Flst.Nr. 1263 Gemarkung Langenwinkel. 3. Ausweisung eines Gelegeschutzbereiches mit einer Flächengröße von 500 m² auf dem Flst.Nr. 1246 Gemarkung Langenwinkel. Es ist vertraglich gesi- Dem chert, dass die Ertrags- wird verluste der betroffenen chen. Landwirte durch Entschädigungszahlungen ausgeglichen werden. Hinweis entspro- 10 Bebauungsplan TEMPORÄRER PARKPLATZ 22. Februar 2018 – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 2. Januar 2018 – 2. Februar 2018) OZ 6 Beteiligter Landratsamt Ortenaukreis Straßenbauamt 02.02.2018 Anregungen der Beteiligten Stellungnahme Beschluss Die drei für Ausgleichsmaßnahmen beanspruchten Flurstücke werden von 3 landwirtschaftlichen Betrieben bewirtschaftet. Die Nutzungen setzen sich aus dem Anbau von Körnermais und Sojabohnen zusammen. Die Flächeninanspruchnahme für Ausgleichsmaßnahmen verursacht Ertragsverluste. Für die Dauer der Flächeninanspruchnahme sind den Bewirtschaftern Entschädigungszahlungen zu leisten, die diese Ertragsverluste ausgleichen. Weiterhin können auch bei einem nur temporären Flächenentzug den Landwirten die Flächenprämien entzogen werden. Auch ein solcher Prämienentzug muss entschädigt werden. Um mögliche Beeinträchtigungen der Bodenfunktion zu vermeiden, ist eine ökologische Baubegleitung sowohl bei der Anlage als auch beim Rückbau des temporären Parkplatzes erforderlich! Auf die nachfolgende Stellungnahme aus der frühzeitigen Beteiligung Es wurde ein Parkleitsys- Dem vom 09. Bzw. 17.08.2017 wird verwiesen: tem für beide Parkplätze wird der Landesgartenschau chen. Die Stadt Lahr plant im Industriegebiet-West einen temporären Park- erarbeitet und mit dem platz für die Landesgartenschau Lahr anzulegen. Landratsamt Ortenaukreis Hierfür ist ein Parkleitsystem erforderlich, das im Vorfeld mit den zu- sowie dem Polizeipräsidiständigen Behörden abgestimmt werden muss. um Offenburg abgeBei der Zufahrt zu dem Parkplatzgelände im Bereich der Abfahrt von stimmt. der B 415 kommend in Richtung K 5344 bei Langenwinkel kann es zu Rückstaus kommen, da die Bundesstraße dort untergeordnet ist. Darüber hinaus bestehen zu dem Bauvorhaben zum jetzigen Zeitpunkt keine weiteren Bedenken in straßenrechtlicher Hinsicht. Hinweis entspro- 11 Bebauungsplan TEMPORÄRER PARKPLATZ 22. Februar 2018 – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 2. Januar 2018 – 2. Februar 2018) OZ 7 Beteiligter Anregungen der Beteiligten Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen zum Anlegen eines temporären Parkplatzes für Landesgartenschaubesucher keine Bedenken. Die artenschutzrechtlichen Belange bezüglich der Amphibien, Reptilien und bodenbrütender Vogelarten (Feldlerche, Kiebitz) wurden geprüft und umfängliche Maßnahmen (Maßnahmen 3-7 im Umweltbericht) zum Schutz der Arten getroffen, so dass ein Eintreten von Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG vermieden werden kann. Insbesondere sind die vertraglich zu sichernde, außerhalb des Geltungsbereichs liegende Maßnahmen (Nr. 1 „Lerchenfenster, Nr. 2 „Blühstreifen“, Nr. 3 „Gelegeschutzbereich“) vorzunehmen und den Erfolg im Monitoringbericht zu dokumentieren. Durch das geplante Monitoring werden die artenschutzrechtlichen Maßnahmen überwacht. Der Abschlussbericht des Monitorings ist der UNB vorzulegen. Landratsamt In der Eingriffs-/Ausgleichsbilanz im Umweltbericht wird dargestellt, Ortenaukreis dass das Defizit durch Vermeidungs- und Verminderungs- sowie KomAmt für Umweltschutz pensationsmaßnahmen weitgehend ausgeglichen wird. Das übrigblei02.02.2018 bende Restdefizit von wenigen Ökopunkten, verursacht im Schutzgut Boden, kann, vorbehaltlich der Stellungnahme des WBA, vernachlässigt werden. An der südwestlichen Seite parallel zur B 414 liegt das Biotop Nr. 176123174052 „Feldhecke an Bundesstraße NW Langenwinkel. Laut Planunterlagen liegt die Feldhecke außerhalb des Geltungsbereichs und wird daher nicht erheblich beeinträchtigt. Der zentral im Gebiet verlaufende Graben mit Röhrichtcharakter ist in der Biotopkartierung 2016 als Röhrichtbestand gem. § 30 Abs. 2 (2) BNatSchG erfasst worden. Es hat die Bezeichnung Nr. 176123176035 „Schilfröhricht Hinlehreweg westlicher Ortsrand Lahr“. Gemäß des gesetzlichen Schutzes darf das Biotop nicht zerstört oder sonst wie erheblich beeinträchtig werden. Durch die geplanten Schutzstreifen und Stellungnahme Beschluss Die genannten natur- Der Hinweis wird schutzfachlichen Aspekte zur Kenntnis sind Bestandteil der vor- genommen. liegenden Konzeption und wurden im Vorfeld abgestimmt. 12 Bebauungsplan TEMPORÄRER PARKPLATZ 22. Februar 2018 – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 2. Januar 2018 – 2. Februar 2018) OZ 8 Beteiligter Landratsamt Ortenaukreis Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz 02.02.2018 Anregungen der Beteiligten Pflegemaßnahmen werden die Beeinträchtigungen ausreichend reduziert und das Schilfbiotop aufgewertet. Die beiden Überfahrten sind nach Nutzungsende soweit zurückzubauen, so dass die Biotopfunktion an den Stellen wieder umfänglich hergestellt ist. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Biotops ist daher nicht zu erwarten. Vorbehaltlich der Umsetzung der unter Ziffer II Bodenschutz genannten Maßgaben wird dem Bebauungsplan zugestimmt. I. Altlasten Sachstand Die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung in unserer Stellungnahme vom 04.08.2017 aus Sicht der Altlastenbearbeitung formulierten Aussagen wurden in Kap. 5.4.1 der planungsrechtlichen Festsetzungen der nunmehr vorliegenden Offenlage vollständig übernommen. Hier sind keine Ergänzungen erforderlich. Wir weisen darauf hin, dass in Kap. 2.5 der Begründung zum Bebauungsplan eine abweichende und damit fehlerhafte Darstellung der Handlungsbedarfs für die betroffene Altablagerung „Bachverfüllung Musere“ (hier: Handlungsbedarf „B-Belassen zur Wiedervorlage – Kriterium Anhaltspunkte; derzeit keine Exposition“ anstatt „Kriterium Entsorgungsrelevanz“) formuliert wurde. Zur Klarstellung der widersprüchlichen Formulierung schlagen wir eine Korrektur des Kap. 2.5 der Begründung vor. II. Bodenschutz 1. Sachstand Die Stadt Lahr beabsichtigt im Bereich der Grundstücke, Flst.-Nrn. 8480 – 8484 und 8493, Gemarkung Lahr einen ca. 4,7 ha großen tem- Stellungnahme Beschluss Die Darstellung des Die BerichtiHandlungsbedarfs wurde gung ist erfolgt. in der Begründung unter Punkt 2.5 berichtigt. 13 Bebauungsplan TEMPORÄRER PARKPLATZ 22. Februar 2018 – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 2. Januar 2018 – 2. Februar 2018) OZ Beteiligter Anregungen der Beteiligten Stellungnahme Beschluss porären Parkplatz anzulegen, der von April bis Oktober 2018 den Besuchern der Landesgartenschau Lahr dienen soll. Nach den Angaben der vom Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau (LGRB) heraus-gegebenen Bodenkarte BK 50 (M 1: 50.000) steht im Flächenbereich der Grundstücke, Flst.-Nrn. 8480 – 8480, vor allem der Bodentyp Brauner Auenboden-Auengley an, der in 0 – 5/8 dm Bodentiefe vor allem aus schluffigem Lehm (Lu), mittel schluffiger Ton (Tu3) bzw. schwach bis mittel toniger Lehm (Lt2–3) aufgebaut ist. Das kapillar aufsteigende Grundwasser reicht bei diesem Bodentyp bis oberhalb 4 dm Bodentiefe. Im Bereich des Grundstückes, Flst.-Nr. 8493, steht laut Bodenkarte BK 50 vor allem der Bodentyp Parabraunerde-Pseudogley an. Dieser durch Stauwasserbildung geprägte Boden ist in 0 – 3/6 dm Bodentiefe aus schluffig-lehmigen Sand (Slu) bzw. schwach bis stark tonigem Schluff (Ut2–4) aufgebaut; ab 6 dm Bodentiefe folgen schwach sandiger Lehm (Ls2), schluffiger Lehm (Lu) oder schwach toniger Lehm (Lt2). Das über den vorgenannten Lehmen gestaute Niederschlagswasser reicht bis oberhalb 4 dm Bodentiefe. - 4 Die vorgenannten stark von Grund- und Stauwasser geprägten Böden sind vor allem nach niederschlagsreichen Witterungsperioden und bei hoch anstehendem Grundwasserstand sehr stark verdichtungsanfällig. Bei mechanischer Beanspruchung erzeugte Bodenverdichtungen können dann nur wieder melioriert werden, wenn a) die Verdichtungen nicht tiefer als 50 – 60 cm Bodentiefe reichen und b) die Böden bis in 50 – 60 cm Bodentiefe ausreichend stark abgetrocknet sind (pF 2,7). Reichen die Bodenverdichtungen tiefer als 50 – 60 cm bzw. trocknen die verdichteten Tiefenbereiche nicht auf pF-Werte > 2,7 ab, können die Verdichtungen nicht mehr mit Lockerungswerkzeugen und an14 Bebauungsplan TEMPORÄRER PARKPLATZ 22. Februar 2018 – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 2. Januar 2018 – 2. Februar 2018) OZ Beteiligter Anregungen der Beteiligten Stellungnahme Beschluss schließendem 3-jährigem Anbau geeigneter tiefwurzelnden Pflanzen (Luzerne, keinesfalls Senf) erfolgreich melioriert werden. 2. Rechtliche Vorgaben aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall nicht überwunden werden können 2.1 Art der Vorgabe Angesichts der Tatsache, dass innerhalb des Vorhabensgebietes weit verbreitetet mehr oder weniger stark von Stau- und Grundwasser beeinflusste Bodentypen vorliegen, besteht die Gefahr, dass bei den Abund Auftragsarbeiten für den humosen Oberboden („Mutterbodens“) bzw. für die temporäre Schottertragschicht sowie den obligatorisch vorgesehenen Lockerungstätigkeiten irreversible Bodenverdichtungen erzeugt werden, die im Anschluss selbst mit fachlich begründeten Meliorations- bzw. Rekultivierungstätigkeiten (Tiefenlockerung bis max. 60 cm Tiefe bei Bodenfeuchtegehalte > pF 2,7 bzw. mindestens 3jährigem Anbau von Luzernen) nicht mehr behoben werden können. Bodenverdichtungen auf stark von Stau- und Grundwasser beeinflusste Bodentypen sind – anders als das im Kapitel 4.2.3 Boden des Umweltberichtes dargelegte Fazit suggeriert – wegen nicht planbarer bzw. vorhersehbarer Bodenfeuchtegehalte ab 30 cm Tiefe (siehe oben unter Punkt 1) nicht wieder mit verlässlicher Erfolgsgarantie durch einmaliges Lockern und anschließendem Anbau einer, für die Stabilisierung gelockerter Bodenschichten ungeeigneten Zwischenfrucht (Senf) zu rekultivieren. Schädliche Bodenveränderungen physikalischer Art (irreversible Bodenverdichtungen) wirken sich u. a. durch starke Oberflächenwasserbildung nachteilig auf die eingesäte bzw. gepflanzte Folgevegetation aus. Wie Erfahrungen des Landratsamtes Ortenaukreis, Amt für Was15 Bebauungsplan TEMPORÄRER PARKPLATZ 22. Februar 2018 – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 2. Januar 2018 – 2. Februar 2018) OZ Beteiligter Anregungen der Beteiligten Stellungnahme Beschluss serwirtschaft und Bodenschutz, mit nicht fachgerechten Aufträgen von humosen Oberböden auf stark grundwasserbeeinflussten Böden bei Kippenheimweiler zeigen, können Bodenverdichtungen auf landwirtschaftlichen Ackerflächen mit mehrjährigen nahezu vollständigen Ertragsausfällen (besonders bei Mais) verbunden sein. Meliorationsmaßnahmen sind bei Bodenverdichtungen auf grund- und stauwassergeprägten Böden nur eingeschränkt erfolgreich. Angesichts der vorgenannten bodenkundlichen Sachverhalte sind – auf Grundlage der gesetzliche Verpflichtung zum schonenden Umgang mit dem Boden (§ 1a BauGB) bzw. der gesetzlichen Verpflichtung vermeidbare Eingriffe zu unterlassen (§ 13 Abs. 1 BNatSchG) – zur Vorbeugung bzw. zur Minimierung von irreversiblen Bodenverdichtungen folgende Maßnahmen zu ergreifen: Abtrags-/Auftrags- und Lockerungsarbeiten sind durch ein nachweislich bodenkundlich ausgebildetes Fachpersonal begleiten zu lassen (Bodenkundliche Baubegleitung); Auf den geplanten Abtrag humosen Oberbodens (Verkehrsfläche, Stellplätze) ist weitgehend zu verzichten, und die vorgesehene temporäre Schottertragschicht direkt auf die humosen Oberböden aufzubringen. Im Hinblick auf die gesetzliche Verpflichtung zum schonenden Umgang mit dem Boden (§ 1a BauGB) sind die im Kapitel 3.6 der Planungsrechtlichen Festsetzungen vom 14.11.2017 genannten Festsetzungen zum Schutzgut Boden (3.6.1 – 3.6.4) zu streichen, und durch die als Anlage beigefügten „Auflagen zum Bodenschutz für Errichtung und Rückbau eines temporären Parkplatzes auf den Grundstücken, Flst.-Nrn. 8480 – 8484 und 8493, Gemarkung Lahr, sowie für Die Festsetzung zum Bo- Der Forderung denschutz unter Punkt wird entspro3.6 in den planungsrecht- chen. lichen Festsetzungen wurde geändert. Der Abtrag von humosem Oberboden ist nicht erlaubt. Die Schottertrag16 Bebauungsplan TEMPORÄRER PARKPLATZ 22. Februar 2018 – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 2. Januar 2018 – 2. Februar 2018) OZ Beteiligter Anregungen der Beteiligten die anschließende Rekultivierung“ zu ersetzen. 2.2 Rechtsgrundlagen § 1a Abs. 2 BauGB fordert den sparsam und schonenden Umgang mit dem Boden. Gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG sind Böden so zu erhalten, dass sie ihre Funktion im Natur-haushalt erfüllen können. Nach § 13 Abs. 1 BNatSchG ist der Verursacher eines Eingriffs verpflichtet vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. 2.3 Möglichkeiten der Überwindung siehe Punkt 2.1 3. Eigene Planungen und Maßnahmen - keine 4. Bedenken und Anregungen - keine – III. Hinsichtlich der Themen „Oberirdische Gewässer“, „Grundwasserschutz“, „Wasserversorgung“, „Abwasserentsorgung“ sind unsererseits keine Ergänzungen erforderlich. Hinweis: Im Übrigen verweisen wir auf das übersandte Merkblatt „BAULEITPLANUNG" des Landratsamtes Ortenaukreis – Amt für Wasserwirt- Stellungnahme Beschluss schicht wird auf den Oberboden aufgetragen. Um zu verhindern, dass diese sich aufgrund der Auflast und mechanischen Beanspruchung mit dem humosen Oberboden vermischt, ist ein Geotextil einzubringen. 17 Bebauungsplan TEMPORÄRER PARKPLATZ 22. Februar 2018 – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 2. Januar 2018 – 2. Februar 2018) OZ Beteiligter Anregungen der Beteiligten Stellungnahme Beschluss schaft und Bodenschutz –. Der neueste Stand dieses Merkblattes ist im Internet unter: www.ortenaukreis.de zu finden. Auflagen zum Bodenschutz für Errichtung und Rückbau eines temporären Parkplatzes auf den Grundstücken, Flst.-Nrn. 8480 – 8484 und 8493, Gemarkung Lahr, sowie für die anschließende Rekultivierung 1. Bestellung einer Fachkraft für Bodenkundliche Baubegleitung 1.1 Die Einhaltung der nachfolgend unter den Punkten 2 bis 3 genannten Auflagen sind von einem bodenkundliche Erfahrenen Gutachter I Ingenieurbüro im Rahmen einer bodenkundlichen Baubegleitung zu überwachen. Dieser I dieses bodenkundlich erfahrene Gutachter I Ingenieurbüro ist vom Vorhabensträger zu bestellen und mit der entsprechenden Weisungsbefugnis auszustatten. Diese Fachkraft ist, mit den Nachweisen ihres bodenkundlichen Sachverstands (bodenkundliche Fachausbildung und Erfahrungen in Bodenkundlicher Baubegleitung), der Unteren Bodenschutzbehörde des Landratsamtes Ortenaukreis rechtzeitig vor Beginn der Erdarbeiten zu benennen. 2. Auflagen zu Erhalt und Sicherung der Funktionsfähigkeit der im Vorhabensgebiet anstehenden Böden im Zuge der Errichtung des temporären Parkplatzes 2.1 Zum Schutz vor irreversiblen Bodenverdichtungen dürfen sämtliche Erd-, Materialauf und -abtragsarbeiten nur bei niederschlagsfreier Witterung und ausreichend abgetrocknetem Bodenzustand erfolgen. Der Boden ist ausreichend abgetrocknet, wenn • die "Ausrollgrenze" (DIN 18122) unterschritten wird, oder • Messungen mit Tensiometern bestätigen, dass in den Böden eine im Hinblick auf Verdichtungen unbedenklich Saugspannung herrscht. 2.2 Transportarbeiten und Befahrungen mit Lkw-Fahrzeugen haben Die Auflagen zum Boden- Die Hinweise schutz wurden in den wurden hinzuplanungsrechtlichen gefügt. Festsetzungen als Hinweise unter Punkt 5.4.2 hinzugefügt. 18 Bebauungsplan TEMPORÄRER PARKPLATZ 22. Februar 2018 – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 2. Januar 2018 – 2. Februar 2018) OZ Beteiligter Anregungen der Beteiligten Stellungnahme Beschluss ausschließlich auf ausgewiesenen Fahrgassen zu erfolgen, die möglichst im Bereich bestehender und geplanter Wegestrecken anzulegen sind. 2.3 Zur Vermeidung bzw. Minimierung irreversibler Bodenverdichtungen darf kein humoser Oberboden ('Mutterboden') abgetragen werden. Der humose Oberboden ('Mutterboden') im Bereich der geplanten Verkehrsfläche (10.036 m2) bzw. im Bereich der geplanten Stellplätze (4.152 m) muss mit dem Material der temporären Schottertragschicht überschüttet werden. Nur so lassen sich mechanische Beanspruchungen den verdichtungsanfälligen Unterbodens minimieren. 2.4 Um irreversible Bodenverdichtungen und Vernässungen im Bereich der geplanten Aufschüttungen (temporäre Schottertragschicht) zu vermeiden bzw. zu minimieren, müssen sämtliche Materialaufträge durch Vor-Kopf-Schüttung, und die anschließende Verteilung bzw. Planierung mit leichten Kettenfahrzeugen erfolgen. 2.5 Um zu verhindern, dass die temporäre Schottertragschicht sich aufgrund der Auflast und mechanischen Beanspruchung mit dem humosen Oberboden (' Mutterboden ') vermischt, ist im Bereich der Verkehrsfläche des temporären Parkplatzes (10.036 m2) ein Geotextil einzubringen. 2.6 Um irreversible Bodenverdichtungen und Vernässungen im Bereich der temporären Schottertragschicht zu vermeiden bzw. zu minimieren, darf beim Rückbau der temporaren Schottertragschicht der freigelegte Boden nicht über- bzw. befahren werden. 2.7 Um Bodenverunreinigungen im Verlauf der Baumaßnahmen zu vermeiden, sind Baustoffe, Bauabfälle und Betriebsstoffe so zu lagern, dass Stoffeinträge bzw. Vermischungen mit Bodenmaterial ausgeschlossen sind Betankungsvorgänge haben auf befestigten Flächen zu erfolgen, um Verunreinigungen des Bodens durch Tropfverluste zu 19 Bebauungsplan TEMPORÄRER PARKPLATZ 22. Februar 2018 – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 2. Januar 2018 – 2. Februar 2018) OZ Beteiligter Anregungen der Beteiligten Stellungnahme Beschluss vermeiden. Tropfverluste auf den befestigten Flächen sind umgehend mit geeigneten Mitteln (z.B. Ölbinder) aufzunehmen und die anfallenden Stoffe anschließend ordnungsgemäß zu entsorgen. 3. Auflagen zur Rekultivierung des mechanisch beanspruchten Bodens der temporären Parkplatzfläche 3.1 Vor und nach Abtrag der temporären Schottertragschicht ist die vormalige Parkplatzfläche im Rahmen zu vereinbarender Ortstermine durch das Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz, und das mit der Bodenkundlichen Baubegleitung beauftragte Gutachter/Ingenieurbüro auf Bodenverdichtungen zu überprüfen. Werden bei den dazu vereinbarten Ortsterminen Bodenverdichtungen oder andere die Bodenfunktionen beeinträchtigenden Verhältnisse vorgefunden, sind vom Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz, spezifisch zu benennende Rekultivierungsarbeiten durchzuführen. 3.2 Ergeben sich bei den Prüfungen gemäß Auflage 3.1 Hinweise auf Bodenverdichtungen (z. B. oberflächig anstehendes Niederschlagswasser, eingeschränkte Bohrbarkeit mit Handbohrgeräten) sind im betreffenden Flächenbereich auf Kosten des Vorhabensträgers horizontbezogene bodenphysikalische Untersuchungen (Porenraumvolumen und Durchlässigkeitsbeiwert) durchführen zu lassen. Werden dabei schädliche Bodenveränderungen im Sinne von § 2 Abs. 3 BundesBodenschutzgesetz festgestellt (Luftkapazität < 5 Vol.-%, kf-Wert < 10 cm/d), ist seitens des Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz über Art und Weise zeitlich weitreichender Rekultivierungstätigkeiten der gesamten ehemaligen Parkplatzfläche zu entscheiden (kombinierte Lockerungstätigkeiten mit anschließendem mindestens 3-jährigem Anbau von Luzernen). Ein Anbau von Mais oder anderen Reihenkulturen muss unterbleiben. 3.3 Ergeben sich bei den Prüfungen gemäß Auflage 3.1 keine Hinwei20 Bebauungsplan TEMPORÄRER PARKPLATZ 22. Februar 2018 – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 2. Januar 2018 – 2. Februar 2018) OZ Beteiligter Anregungen der Beteiligten se auf Bodenverdichtungen (z. B. oberflächig anstehendes Niederschlagswasser, eingeschränkte Bohrbarkeit mit Handbohrgeräten), ist die ehemalige Parkplatzfläche durch Einsatz einer Spatenmaschine einmalig aufzulockern, und mit tiefwurzelnden Pflanzenarten zur Stabilisierung der Lockerungswirkung für eine vollständige Vegetationsperiode zu begrünen. 3.4 Sämtliche Rekultivierungsarbeiten dürfen nur bei trockener Witterung und ausreichend tief abgetrocknetem Bodenzustand durchgeführt werden. Beim Einsatz von Tiefenlockerungswerkzeugen bzw. einer Spatenmaschine muss der Boden bis in max. Arbeitstiefe die 'Ausrollgrenze' erreicht haben (DIN 18122). Rekultivierung der Ackerflächen Bei der Rekultivierung der Ackerflächen nach Beendigung der Landesgartenschau müssen die Ackerrandstreifen mindestens auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen angelegt und dauerhaft erhalten werden. Im Sinne der Biotopvernetzung wird die Stadt Lahr gebeten, mit den betroffenen Landwirten über die Möglichkeit breiterer Ackerrandstreifen zu sprechen und dabei auf entsprechende Fördermöglichkeiten hinzuweisen. 9 NABU, 2.2.2018 Graben mit Schilfbestand Die dauerhafte Verbreiterung des Grabenrandes auf jeweils drei Meter rechts und links wird begrüßt, weil sich dadurch ein größerer Schilfbestand als Lebensraum für Teich- und Sumpfrohrsänger sowie den Feldschwirl entwickeln kann. Aufgrund von Erfahrungen in der Vergangenheit wird darauf hingewiesen, dass die Breite des Randstreifens im Bebauungsplan festgehalten und diese Breite auf Dauer sichergestellt werden muss. Dazu ist es notwendig, dass Landwirte, die die angrenzenden Flächen bewirtschaften, durch die Stadt Lahr auf diesen Sach- Stellungnahme Beschluss Die Anregung wird an die Die Anregung Abteilung Öffentliches wird weitergeGün und Umwelt weiter- geben. gegeben. In den planungsrechtli- Dem chen Festsetzungen und wird im Nutzungsplan ist der chen Schutzstreifen mit einer Breite von 3 m festgesetzt. Die Landwirte sind über diesen Sachverhalt informiert worden. Hinweis entspro- 21 Bebauungsplan TEMPORÄRER PARKPLATZ 22. Februar 2018 – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 2. Januar 2018 – 2. Februar 2018) OZ Beteiligter Anregungen der Beteiligten Stellungnahme Beschluss verhalt und die Konsequenzen bei Missachtung der gesetzlichen Regelungen und Festsetzungen des Bebauungsplans hingewiesen werden. Außerdem ist eine regelmäßige Kontrolle vor Ort unerlässlich. Während der Arbeiten zur Anlegung des Parkplatzes ist sicherzustellen, dass der Graben und der bisherige Randstreifen nicht zerstört werden (wichtig u.a. zur Sicherung der bestehenden Schilfbestände). Schaffung von Lebensräumen für Feldlerche, Kiebitz und Kreuzkröte Die in den Unterlagen festgehaltenen Maßnahmen zur Sicherung des Lebensraumes der Feldlerche (Lerchenfenster, Blühstreifen), des Kiebitz (Gelegeschutzbereich) und der Kreuzkröte (3 Tümpel) sind alle nur temporär für das Jahr 2018 vorgesehen. Dieser zeitlich begrenzte Ausgleich ist nicht akzeptabel, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass Feldlerchen, Kiebitze und Kreuzkröten bzw. andere Amphibien nach der Umgestaltung des Geländes und den damit verbundenen Störungen diesen Bereich dauerhaft meiden (siehe Seite 15 Umweltbericht: „Bei einer Verkleinerung der zur Verfügung stehenden Revierfläche kann verbunden mit den Störwirkungen durch den Betrieb des Parkplatzes eine Aufgabe der Reviere die Folge sein.“). Deshalb ist es notwendig, die laut Bebauungsplan vorgesehenen Biotope, die sehr begrüßt werden, auf städtischem Gelände in größtmöglicher Nähe zum Planungsgebiet zu realisieren und auf Dauer zu erhalten. Die Stadt Lahr würde damit zum zweiten Mal nach dem LGS-Gelände auch einen ökologischen Kontrapunkt im Hinblick auf große Maisflächen setzen, die im Geltungsbereich des Bebauungsplans bisher dominieren. Die genannten Maßnah- Die Anregung men werden temporär für wird zurückgedie Dauer des Parkplatz- wiesen. betriebs angelegt, da der Parkplatz vollständig zurückgebaut wird und die Flächen rekultiviert und wieder landwirtschaftlich nutzbar gemacht werden. Um die Aufgabe der möglichen Revierflächen zu vermeiden, werden die genannten Maßnahmen zur Aufrechterhaltung eines Lebensraumangebots für die betroffenen Arten durchgeführt. Weiterhin wird im Umweltbericht das Besiedlungspotenzial der bestehenden Ackerfläche für 22 Bebauungsplan TEMPORÄRER PARKPLATZ 22. Februar 2018 – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 2. Januar 2018 – 2. Februar 2018) OZ Beteiligter Anregungen der Beteiligten Stellungnahme Beschluss die Feldlerche, den Kiebitz sowie die Kreutzkröte aufgrund der vorhandenen Bebauung, der Bundesstraße und der isolierten Lage als eingeschränkt dargestellt. Die Verwaltung bittet, die Stellungnahmen zu den während der Offenlage vorgebrachten Anregungen zu beschließen. Stefan Löhr Dipl.- Ing. 23