Beschlussvorlage (- Satzung)
Sitzung: Gemeinderat (11. Sitzung)
15. Oktober 2018
15. Oktober 2018
STADT LAHR Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre für den Bereich des aufzustellenden Bebauungsplanes INDUSTRIEGEBIET-WEST, 5. Änderung Nachdem der Gemeinderat der Stadt Lahr am 15. Oktober 2018 in öffentlicher Sitzung die Aufstellung des Bebauungsplanes INDUSTRIEGEBIET-WEST, 5. Änderung beschlossen hat, beschloss er anschließend in gleicher Sitzung nachfolgende Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre für den Bereich des aufzustellenden Bebauungsplanes INDUSTRIEGEBIET-WEST, 5. Änderung. Diese Satzung beruht auf § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBI. S. 582, ber. S.698) zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2018 (GBI. S. 221), § 14 und § 16 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634). §1 Anordnung der Veränderungssperre Zur Sicherung der Planung im Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes INDUSTRIEGEBIET-WEST, 5. Änderung wird eine Veränderungssperre angeordnet. §2 Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre Der Bereich, in dem die Veränderungssperre gilt, entspricht dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes INDUSTRIEGEBIET-WEST, 5. Änderung und ist dem als Anlage beigefügten Bestandsplan vom 27. September 2018 zu entnehmen. Der Bestandsplan vom 27. September 2018 ist Teil der Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre für den Bereich des aufzustellenden Bebauungsplanes INDUSTRIEGEBIET-WEST, 5. Änderung. Die Grundstücke mit den Flurstücksnummern 21980 (teilweise), 25794/2, 25794/17, 25869, 25869/1, 25870, 25872, 25872/1, 25879, 25879/1, 25880, 25881/1, 27044/1, 27044/2, 27044/6 und 27044/8 liegen im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre. §3 Inhalt und Rechtswirkung der Veränderungssperre A. Im Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind: 1 a. Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben b. Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfanges sowie Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten B. In Anwendung von § 14 Abs. 2 BauGB kann von einer Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Entscheidungen über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde. C. In Anwendung von § 14 Abs. 3 BauGB werden Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt wurden, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung von der Veränderungssperre nicht berührt. §4 Inkrafttreten Die Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. §5 Geltungsdauer Die Veränderungssperre tritt gemäß § 17 BauGB nach Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes INDUSTRIEGEBIET-WEST, 5. Änderung, spätestens nach Ablauf von zwei Jahren, außer Kraft. Lahr, Dr. Wolfgang G. Müller Oberbürgermeister 2