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Beschlussvorlage (- Abwägung der Anregungen von Behörden und Trägern öffentlicher Belange)

                                    
                                        2. Juli 2018
Bebauungsplan HOSENMATTEN II, 3. Änderung
– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 3. April 2018 bis zum 4. Mai 2018)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten
Auf die Stellungnahme vom 22.8.17 wird verwiesen:
Beabsichtigte Planungen und Maßnahmen der
bnNETZE GmbH, die den Plan berühren können:
Die Wirtschaftlichkeit von Leitungsverlegungen zur
Sicherstellung der Erdgasversorgung ist zu prüfen.
Investitionen werden nach unternehmerischen Gesichtspunkten, auch im Hinblick auf beabsichtigte oder
vorhandene energetische Konzepte, geplant.

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bnNETZE GmbH
03.04.2018

Bedenken und Anregungen aus eigener Zuständigkeit:
Die Versorgung des Verfahrensgebiets mit Trink- und
Löschwasser kann durch Erweiterung des bestehenden Leitungsnetzes sichergestellt werden. Unter Zugrundelegung der Technischen Regeln des DVGWArbeitsblattes W 405 wird für das Verfahrensgebiet
eine Löschwassermenge (Grundschutz) von 48 m³/h
für 2 Stunden zur Verfügung gestellt. Die Abstände
zwischen den Hydranten richten sich nach den
DVGW-Arbeitsblättern W 331 und W 400 (Teil 1). Der
Löschwasserbedarf für den Objektschutz innerhalb
privater Grundstücke wird gemäß DVGW-Arbeitsblatt
W 405 von der für den Brandschutz zuständigen Stelle festgestellt. Die erforderlichen Löschwassermengen
für Objektschutz werden von der bnNETZE GmbH
nicht aus dem Trinkwasserrohrnetz bereitgestellt.
Bei gegebener Wirtschaftlichkeit kann das Verfahrensgebiet durch Erweiterung des bestehenden Leitungsnetzes ausgehend von der Kirschbaumallee mit
Erdgas versorgt werden. In Anlehnung an die DIN
18012 wird für Neubauvorhaben ein Anschlussübergaberaum benötigt. In diesem ist ausreichend Platz
für Zähler der Versorgungsträger vorzusehen. Der
Hausanschlussraum ist an der zur Straße zugewandten Außenwand des Hauses einzurichten und hat
ausreichend belüftbar zu sein. Anschlussleitungen

Stellungnahme

Beschluss

Die im Bebauungsplan festgesetzten Er- Kenntnisnahme
schließungsflächen und Leitungsrechte ermöglichen das Verlegen aller notwendigen
Versorgungsleitungen. Der Erschließungsträger, die STEG Stadtentwicklung GmbH, wird
im Zuge der weiteren Erschließungsplanung
die Planung und Bauvorbereitung des Leitungsnetzes mit allen Versorgungsträgern
frühzeitig abstimmen.

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2. Juli 2018
Bebauungsplan HOSENMATTEN II, 3. Änderung
– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 3. April 2018 bis zum 4. Mai 2018)
OZ

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Beteiligter

Netze Mittelbaden
GmbH&Co.KG
06.04.2018

Anregungen d. Beteiligten
sind geradlinig und auf kürzestem Weg vom Abzweig
der Versorgungsleitung bis in den Hausanschlussraum zu führen. Für die rechtzeitige Ausbauentscheidung, Planung und Bauvorbereitung des Leitungsnetzes, sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und
den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger wird
eine angemessene Vorlaufzeit benötigt. Daher ist es
notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der
bnNETZE GmbH, Am Unteren Mühlbach 4, 77652
Offenburg, so früh wie möglich, mindestens jedoch 4
Monate vor Erschließungsbeginn, schriftlich angezeigt
werden. Nach Abschluss des Verfahrens wird um
Benachrichtigung über das Inkrafttreten des Bebauungsplanes und um Zusendung einer rechtskräftigen
Ausfertigung als pdf-Datei gebeten.
Auf die Stellungnahme vom 24.8.2017 wird verwiesen:
Die Versorgung des 2. Bauabschnittes Hosenmatten
II wird durch die 20-/0,4-kV Trafostation, die am östlichen Ende der Kirschbaumallee (Flst.-Nr. 9602) aufgestellt ist, sichergestellt.
Im Zuge der Erschließungsarbeiten werden – in Abstimmung und Koordination mit den anderen Versorgungsträgern – die Erdkabel in den öffentlichen Bereichen verlegt werden.
In den schriftlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan „Hosenmatten II“ wird darum gebeten, den Hinweis aufzunehmen, dass die Hausanschlusskabel im
Zuge der Erschließungsarbeiten auf die unbebauten
Grundstücke verlegt werden dürfen.
Die aufgezeigten Änderungen werden bei der Ausführungsplanung in Zusammenarbeit mit den „RSIngenieuren“ berücksichtigt.

Stellungnahme

Beschluss

Kenntnisnahme

Kenntnisnahme

Der Hinweis, dass die Hausanschlusskabel
auf die unbebauten Grundstücke verlegt werden dürfen, ist unter 13.9 Hinweise, planungsrechtliche Festsetzungen bereits in der Fassung vom 26.2.2018 aufgenommen.

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Bebauungsplan HOSENMATTEN II, 3. Änderung
– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 3. April 2018 bis zum 4. Mai 2018)
OZ

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Beteiligter

EisenbahnBundesamt (EBA)
Außenstelle
Karlsruhe/Stuttgart
06.04.2018

Anregungen d. Beteiligten
Belange des EBA werden evtl. bei der NBS Karlsruhe
Basel im PfA 7.3 berührt, es bestehen Bedenken:
Vorsorglich wird auf die Veränderungssperre für alle
Grundstücke innerhalb der Planfeststellungsgrenze
und im Grunderwerbsverzeichnis nach § 19 AEG hingewiesen. Hiernach dürfen auf den von der Planfeststellung betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme „wesentlich wertsteigernde oder die geplanten
Baumaßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen“ nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre).
Wegen daraus resultierenden Beschränkungen steht
die Vorhabensträgerin des Projekts zur Verfügung.
DB Netz AG, Großprojekt Karlsruhe-Basel, Gabriele
Schimke oder Sen Adam, Schwarzwaldstraße 82,
76137 Karlsruhe
Es wird darum gebeten, zu beachten, dass das
EBA nicht die Vereinbarkeit aus Sicht der Betreiber
der Eisenbahnbetriebsanlagen und der Bahnstromfernleitungen (Deutsche Bahn AG, DB Immobilien,
Region Südwest, Bahnhofstraße 5, 76137 Karlsruhe)
prüft. Die Betreiber dieser Anlagen sind möglicherweise betroffen. Daher werden die gebotenen Beteiligungen empfohlen, sofern sie nicht bereits stattfinden.

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Stellungnahme

Beschluss

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans
HOSENMATTEN II, 3. Änderung liegt nicht Kenntnisnahme
innerhalb der Planfeststellungsgrenze bzw. im
Grunderwerbsverzeichnis nach § 19 AEG.
Belange des Eisenbahnbundesamtes werden
durch die Änderung des Bebauungsplans
nicht berührt.

Die Deutsche Bahn AG wurde bereits beim
Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans
HOSENMATTEN II beteiligt. Es wurden keine Anregung wird nicht
Anregungen vorgebracht. Aus der 3. Ände- gefolgt
rung des Bebauungsplans HOSENMATTEN II
ergeben sich keine neuen Sachverhalte, die
Einfluss auf Immobilien bzw. Stromfernleitungen der DB AG haben. Eine erneute Beteiligung der DB AG ist nicht erforderlich.

Im südlichen Teilbereich des 2. Bauabschnittes ist auf Siehe Stellungnahme zu OZ 6
Teilflächen Privatwald ausgewiesen. Es handelt sich
dabei um Wald im Sinne des §2 Landeswaldgesetz
RegierungsLWaldG. Bei dem im nördlichen Geltungsbereich bepräsidium Freiburg
findlichen ca. 0,7 ha großen Sukzessionsgehölz hanLandesbetrieb Forst
delt es sich um verwilderte Gartenanlagen, die nach
Baden-Württemberg
Einschätzung der örtlich zuständigen Forstbehörde
12.04.2018
keinen Wald im Sinne des § 2 LWaldG darstellt.
Durch die nun geplante Wohnbebauung kommt es im
südlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes zu

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Bebauungsplan HOSENMATTEN II, 3. Änderung
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OZ

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6

Beteiligter

Regierungspräsidium Stuttgart
Ref. 46.2 - Luftverkehr und
Luftsicherheit
16.04.2018

Landratsamt (LRA)
Ortenaukreis
Amt für Waldwirtschaft
16.04.2018

Anregungen d. Beteiligten
Waldinanspruchnahmen, für die nach dem Landeswaldgesetz eine Waldumwandlungsgenehmigung
nach § 9 LWaldG erforderlich ist.
Die erforderlichen Unterlagen (Antrag auf Waldumwandlung unter Nennung der betroffenen Flurstücke
und
Flächengrößen,
forstrechtliche
EingriffsAusgleichsbilanzierung und forstrechtliches Ausgleichskonzept) sind über die untere Forstbehörde
beim Landratsamt Ortenaukreis – wie in Kapitel 6.3
der Begründung ausgeführt – noch vorzulegen.
Ein Antragsvordruck war der Stellungnahme im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung vom 13.09.2017
bereits beigefügt.
Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass zu den
östlich und südlich an den Bebauungsplan angrenzenden Waldflächen gemäß § 4 LBO der gesetzliche
Waldabstand von 30 m von Gebäuden zum Wald
einzuhalten ist.
Es wird darauf hingewiesen, dass sich der Hubschraubersonderlandeplatz des Ortenauklinikums
Lahr ca. 300 m südlich vom Baugebiet befindet und
mit an- und abfliegenden Rettungshubschraubern
gerechnet werden muss. Sollten einzelne Bauvorhaben die geplante Höhe überschreiten, sind diese zur
Genehmigung vorzulegen. Kranstellungen sind gesondert zu beantragen.
Es wird auf die Stellungnahme vom 13.09.2017 sowie
auf die Ergänzung zu Stellungnahme vom 27.10.2017
und E-Mailverkehr vom 06.02.2018 verwiesen. Vorbehaltlich der Genehmigung der Waldumwandlung
durch die höhere Forstbehörde werden keine Ergänzungen zum Bebauungsplan vorgebracht. Die Waldumwandlungsgenehmignung nach § 9 LWaldG befindet sich noch in Bearbeitung, der erforderliche Antrag
ist bisher noch nicht beim LRA Ortenaukreis eingegangen.

Stellungnahme

Beschluss

Die Hinweise sind in den planungsrechtlichen Kenntnisnahme
Festsetzungen unter 13.5 Bauschutzbereich
für Flugverkehr und 13.8 Immissionsschutz
bereits in der Fassung der Offenlage vom
26.2.2018 aufgeführt. Eine Ergänzung ist
nicht erforderlich.

Der Antrag auf Waldumwandlung wurde Kenntnisnahme und
gestellt.
Berücksichtigung

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– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 3. April 2018 bis zum 4. Mai 2018)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Regierungspräsidium Freiburg, Abt. 8 Forstdirektion vom 13.09.2017
Im südlichen und östlichen Teilbereich des 2. Bauabschnittes ist auf Teilflächen Privatwald ausgewiesen.
Es handelt sich dabei um Wald im Sinne des § 2 Landeswaldgesetz LWaldG. Im nordöstlichen Teilbereich
handelt es sich nach Aussagen der Unteren Forstbehörde um Sukzessionsgehölze in ehemaligen Gartenparzellen. Ob es sich bei diesen Gehölzbeständen im
Norden um Wald Im Sinne des § 2 LWaldG handelt,
ist noch gesondert zu überprüfen.
Durch die nun geplante Wohnbebauung kommt es zu
Waldinanspruchnahmen, für die nach dem LWaldG
eine Waldumwandlungsgenehmigung nach § 9
LWaldG erforderlich ist.
Die erforderlichen Unterlagen (Antrag auf Waldumwandlung unter Nennung der betroffenen Flurstücke
und
Flächengrößen,
forstrechtliche
EingriffsAusgleichsbilanzierung und forstrechtliches Ausgleichskonzept) sind über die Untere Forstbehörde wird zur Kenntnis genommen
beim LRA Ortenaukreis vorzulegen
Landratsamt Ortenaukreis, Amt für Waldwirtschaft
vom 27.10.2017
Im nördlichen Bereich befinden sich ca. 0.7 ha Sukzessionsgehölz (Flurstücke 1618,1620, 1622/1, 1623,
1624, 1636/1, 1627, 1628/1, 1628,/2, 1629). Sie wurden bei einer erneuten Inaugenscheinnahme als ver- Kenntnisnahme
wilderte Gartenanlage eingestuft. Es handelt sich
dabei folglich nicht um Wald im Sinne des § 2
LWaldG.

Beschluss

Kenntnisnahme und
Berücksichtigung

Kenntnisnahme

Landratsamt Ortenaukreis, Amt für Waldwirtschaft
E-Mailverkehr vom 06.02.2018
Die beiden Flurstücke 1648 und 1649 sind Wald im Zur Thematik erforderliche Waldumwandlung
Sinne das LWaldG § 2, da sie flächenmäßig über eine fand am 6.6.18 ein Vor-Orttermin mit dem

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– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 3. April 2018 bis zum 4. Mai 2018)
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Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

Baumgruppe hinausgehen und flächig mit Forstpflanzen bestockt sind.
Der dortige Bestand weist Waldcharakter auf. Dabei
ist es unerheblich wie groß die Fläche ist oder welchen forstwirtschaftlichen Wert die Bestockung hat.
Die Forstpflanzen verjüngen sich auf der gesamten
Fläche auf natürlichem Weg. Der Wald auf diesen
Flurstücken weist ein Waldinnenklima auf.
Die Kartenlage weist beide Flurstücke eindeutig als
Wald aus, d.h. hier hat bisher keine Umwandlung
stattgefunden (selbst wenn die Fläche unbestockt
wäre, handelte es sich trotzdem um Wald im Sinne
des Gesetzes).

LRA Ortenaukreis, Amt für Waldwirtschaft und
dem Regierungspräsidium Freiburg, Landesbetrieb Forst BW statt. Ergebnis:
Für die Waldinanspruchnahme auf den
Grundstücken 1648 und 1649 (1447 m²) ist
ein Antrag auf Waldumwandlung zu stellen.
Als Ersatzfläche wird eine Sukzessionsfläche
gleicher Größe auf dem städtischen Grundstück Flurstück 5686, Gemarkung Lahr, Gewann Nadler (Nadlergasse) herangezogen,
die dem Waldbestand neu hinzugeschlagen
wird. Der Antrag auf Waldumwandlung ist
inzwischen gestellt. Das ursprünglich zur Aufforstung geplanten Flurstück 485 in Kuhbach
wird zunächst zurückgestellt, da in einer Teilfläche von 1205 qm eine gesetzliche ge- Anregung wird teilweise
schützte Mähwiese kartiert wurde (Nr. gefolgt
6500031746154946 Magere Hangwiese südwestlich Kuhbach) und damit auch ein Flächenentzug für den bewirtschaftenden Landwirt einhergegangen wäre.

Die Flächen befinden sich durch die Verbindung mit
dem südlichen Teil von Flurstück 1647 (auf ca. 1294
2
m ebenfalls Wald) im Waldverbund mit den sich südlich anschließenden Waldflächen. Insgesamt sind
2
2
2
somit 1447 m + 1294 m = 2741 m umwandlungspflichtig (s. Stellungnahme vom 13.09.2017).

Für die ca. 1294 m² große Fläche auf dem
Grundstück Flurstück 1647 ist keine Waldumwandlung erforderlich. Die Fläche ist im
Bebauungsplan als Fläche für Erhalt und Aufbau der Bepflanzung festgesetzt. Der Gehölzstreifen sowie der südlich angrenzende Hohlweg bleiben somit als Wald im Sinne des
Gesetzes erhalten. Um den 30 m - Abstand
zur Bebauung einzuhalten, wird dauerhaft
eine niederwaldartige Bewirtschaftung des
Bestandes durchgeführt, um die Verkehrssicherheit für die Gebäude zu gewährleisten.
Für die betroffenen Grundstücke in Hosenmatten II, südlich der Anliegerstraße 13 (im B-

Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass zu den
östlich und südlich an den Bebauungsplan angrenzenden Waldflächen gemäß § 4 LBO der gesetzliche
Waldabstand von 30 m von Gebäuden zum Wald
einzuhalten ist.

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– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 3. April 2018 bis zum 4. Mai 2018)
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Beteiligter

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Landratsamt
Ortenaukreis
Vermessung und
Flurneuordnung
03.05.2018

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Landratsamt
Ortenaukreis
Amt für
Landwirtschaft
03.05.2017

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

Plan mit F1 festgesetzt) wird durch Eintragungen im Grundbuch der Erhalt des Gehölzstreifens verankert und das Bauen im 30 Meter
Waldabstand (Wald südlich des Hohlweges,
Flurstücke 1409, 1410) entsprechend abgesichert. Darüber hinaus wird die niederwaldartige Bewirtschaftung im beauftragten Pflegeund Entwicklungsplan genauer dargestellt.
Die zeichnerische Darstellung und die Bezeichnung In den Plänen erfolgt die Darstellung der Flur- Anregung wird gefolgt
der Flurstücke im Geltungsbereich der Änderung des stücksnummer 1677 versetzt in Richtung
Bebauungsplanes stimmen mit dem Liegenschaftska- Westen, sodass die Nummer vollständig lestaster überein.
bar ist.
Die Nummer des nur teilweise einbezogenen Flurstücks 1677 sollte innerhalb des Geltungsbereiches
dargestellt werden. Durch die Darstellung am Rand ist
sie derzeit teilweise abgeschnitten und somit fälschlicherweise als 167 lesbar.
Auf die Stellungnahme vom 15.9.17 wird verwiesen:
Kenntnisnahme
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird begrenzt
- Im Norden durch landwirtschaftliche Grundstücke
- Im Osten durch landwirtschaftliche Grundstücke
und Baumstrukturen
- Im Süden durch überwiegend bebaute Grundstücke
und Baumstrukturen
- Im Westen durch das Bebauungsplangebiet Hosenmatten – 1. Bauabschnitt
Als Art der baulichen Nutzung ist ein Allgemeines
Wohngebiet (WA) festgesetzt. Mit der 3. Änderung
sind laut Planunterlagen keine zusätzlichen Flächenversiegelungen gegenüber dem bestehenden Bebauungsplan verbunden.
Flächeninanspruchnahme:
Der Flächenverbrauch beträgt ca. 9,3 ha. Die Flächen Die planerische Entscheidung zur Inan- Kenntnisnahme
werden derzeit überwiegend landwirtschaftlich als spruchnahme der landwirtschaftlichen Flä-

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Bebauungsplan HOSENMATTEN II, 3. Änderung
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OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten
Ackerflächen und Grünlandflächen genutzt. Es handelt sich um Flächen bester Bodenqualität der Vorrangflur Stufe I und II der digitalen Flurbilanz.
Das Landratsamt Ortenaukreis weist in diesem Zusammenhang nochmals darauf hin, dass diese hochwertigen und ackerfähigen Böden laut Regionalplan
1995 (1.6) zur Erfüllung ihrer vielfältigen ökonomischen, ökologischen und sozialen Aufgaben für die
Landwirtschaft zu erhalten und zu sichern sind. Landbauwürdige Flächen dürfen nur soweit als es überwiegend öffentliche Belange erfordern und nur in unbedingt notwendigem Umfang für Siedlungen und
sonstige bauliche Anlagen in Anspruch genommen
werden (3.0.2.1).
Die Standorte des Rheintals mit ihrer ebenen Lage,
guten Böden und optimaler Wasserversorgung sind
die Orte, die eine weitgehend ressourcenschonende
Produktion von hochwertigen Nahrungsmitteln und
nachwachsenden Rohstoffen mit hohen Ertragssicherheiten in der Region bieten. Der Schutz und der
Erhalt des fruchtbaren Ackerlandes liegen im Interesse der Allgemeinheit. Insofern wird bedauert, dass mit
Realisierung des Bebauungsgebietes weitere landwirtschaftliche Flächen verloren gehen.
Vom Verlust dieser Flächen sind zwei landwirtschaftliche Betriebe betroffen, die diese Flächen als Ackerflächen und Grünlandflächen nutzen. Eine Existenzgefährdung liegt durch den Flächenentzug nicht vor.
Jedoch wird jeder Flächenverlust die Betriebe schwächen. Den Bewirtschaftern sind gleichwertige Ersatzflächen zuzuweisen. Für weitere landwirtschaftliche
Flächen konnte kein Bewirtschafter ermittelt werden.

Stellungnahme

Beschluss

chen erfolgte bereits mit Aufstellung des Bebauungsplans HOSENMATTEN II (rechtsverbindlich seit Juli 2004). Die 3. Änderung des
Bebauungsplans hat lediglich Modifikationen
bei den Baufenstern, der Bauweise, der Ausformung des Quartiersplatzes und Präzisierungen bei Stützmauern/Gestaltung der Baukörper zum Inhalt. Mit der 3. Änderung des
Bebauungsplans HOSENMATTEN II wird
keine weitere Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen planungsrechtlich gesichert. In den vorangegangenen Zuteilungsgesprächen wurden die betroffenen Landwirte
intensiv beteiligt. Teilweise erfolgte ein Flächentausch.

Immissionsschutz:
Im Bebauungsplan HOSENMATTEN II sind
Das Planungsgebiet wird im Norden und Osten durch
Kenntnisnahme
als Abgrenzung der Wohnbauflächen nach
landwirtschaftliche Flächen begrenzt, die z.T. acker-

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OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten
baulich und als Grünland genutzt werden. Daher ist
mit dem für die Landwirtschaft ortsüblichen charakteristischen Emissionen (Lärm, Staub,…) zu rechnen.
Zum Schutz vor der Abdrift von Pflanzenschutzmitteln
ist gegenüber Ackerkulturen ein Abstand von 10 m
einzuhalten, der durch eine 2 bis 3-reihige, dichte, mit
immergrünen Pflanzen bepflanzte, mindestens 1,50 m
hohe Abschirmhecke auf zwei Drittel (6,7 m) reduziert
werden kann. Der Immissionsschutzstreifen dient
gleichermaßen zum Schutz der Landwirte vor emissionsbedingten Nachbarschaftskonflikten. Ein Abstand
zwischen Baugebiet bzw. Baugrundstücksgrenze und
landwirtschaftlicher Nutzung ist in diesen Bereichen
entsprechend einzuplanen und innerhalb des Plangebietes zu realisieren.
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen:
In der „Vorläufigen Einschätzung zum Artenschutz“
wird unter „Punkt 6 Vermeidungs-, Minimierungsmaßnahmen“ dargelegt, dass Flächen für vorgezogene
Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) in unmittelbarer Nachbarschaft zum Baugebiet zur Verfügung
stehen. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Großteil
dieser Flächen landwirtschaftlich als Ackerland und
Grünland genutzt wird. Sie sind ebenfalls der Vorrangflur Stufe I und II zugeordnet. Werden Ausgleichsmaßnahmen auf diesen Flächen geschaffen, sind die
gleichen wirtschaftlichen Betriebe betroffen. Sie würden einen weiteren Flächenverlust hinnehmen müssen. Es wird deshalb um Prüfung der alternativen
Ausgleichsmaßnahmen gebeten, um den nochmaligen Flächenentzug zu vermeiden.

Stellungnahme

Beschluss

Norden hin entsprechende Hecken festgesetzt. Darüber hinaus sind mit den Festsetzungen des B-Plans HOSENMATTEN II für
die angrenzenden Flächen- extensive Obstwiesen, extensive Weiden – keine intensiven
landwirtschaftlichen Nutzungen - nördlich und
östlich des Geltungsbereichs HOSENMATTEN II, 3. Änderung möglich. Der Hinweis zu
den ortsüblichen Emissionen ist unter 13.8
der planungsrechtlichen Festsetzungen aufgenommen.

Die Flächen für vorgezogene Ausgleichsmaß- Zurückweisung
nahmen (CEF-Maßnahmen) liegen größtenteils innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Hosenmatten II. Mit der Aufstellung dieses Bebauungsplans (rechtsverbindlich seit Juli 2004) wurden diese Flächen
als Ausgleichsflächen festgesetzt. Mit den
CEF-Ausgleichsmaßnahmen innerhalb dieser
Flächen geht somit kein weiterer Flächenverlust einher. Im Vorfeld der Realisierung erwarb die Stadt Lahr einen Großteil der Flächen erworben und die betroffenen Landwirte
wurden frühzeitig informiert bzw. es erfolgte
ein Flächentausch.

Aus landwirtschaftlicher Sicht ist zu prüfen, ob ein Die Umsetzung von CEF-Maßnahmen an Zurückweisung
Austausch gegen eine Aufwertung vorhandener Maß- anderer Stelle wurde geprüft, scheidet aber
nahmen, z.B. in den zahlreichen im Ortenaukreis aus- aus, weil die Ersatzmaßnahmen für die durch

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Bebauungsplan HOSENMATTEN II, 3. Änderung
– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 3. April 2018 bis zum 4. Mai 2018)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten
gewiesenen Naturschutz- und Natura 2000-Gebieten,
möglich ist. Hier sind Flächen mit hohem Aufwertungspotential in großer Anzahl vorhanden.
Sinnvoll und flächensparend ist im naturschutzrechtlichen Ausgleich auch eine Konzentration auf ökologische Verbesserungen vorhandener Streuobstbestände oder/und Biotope. Eine Anerkennung als Kompensationsmaßnahme kommt nur bei vorhandenen
Streuobstbeständen in Betracht, die seit vielen Jahren
ungepflegt („verwildert) sind und die intensiver „Erstpflegemaßnahmen“ bedürfen, welche über ohnehin
regelmäßig erforderliche Erhaltungspflegemaßnahmen deutlich hinausgehen. Weitere Hinweise zu diesen Kompensationsmaßnahmen im Streuobstbereich
sind
unter
www.fachdokumente.lubw.badenwuerttemberg.de zu finden.
Geprüft werden sollte, ob Ausgleichsmaßnahmen im
Bereich von Gewässerrandstreifen oder Waldkalkungen durchgeführt werden können. Insbesondere sind
bei der Planung von Eingriffs- und Ausgleichsmaßnahmen aus landwirtschaftlicher Sicht folgende Maßnahmen zu vermeiden:
- Extensivierung von hochwertigen Ackerflächen der
Vorrangflur Stufe I und II
- Großflächiges Anlegen von Wiesen- und Streuobst
flächen auf Ackerflächen
- Anlegen von Gehölz- und Baumstreifen entlang von
ackerbaulichen Flächen mit nachteiliger Auswirkung
durch Beschattung und auf den Einsatz heutiger
Gerätetechnik
Das Landratsamt weist weiter darauf hin, dass die
dauerhafte Pflege der jeweiligen Ausgleichsmaßnahme zu gewährleisten ist.
Daher wird um Prüfung von alternativen Ausgleichsmaßnahmen gebeten, um den Flächenentzug weiterer

Stellungnahme

Beschluss

die künftige Bebauung betroffenen Arten in
unmittelbarer räumlicher Nähe zum Eingriff
durchgeführt werden müssen, um einen Erfolg
der Maßnahmen zu gewährleisten.
Zusätzliche aufwertende CEF-Maßnahmen
werden im Bereich des benachbarten Stadtwaldes (Auflichtung zu Lichtwald) sowie im
Bereich einer benachbarten ehemaligen Deponie (Kalksteingrube) durchgeführt, die bereits seit längerem als städtisches Biotop gepflegt wird. Somit gehen der Landwirtschaft
keine weiteren Flächen verloren.
Mit der extensiven Pflege dieser Ausgleichsund CEF-Flächen werden in der Regel lokale
Landwirte beauftragt.

Die grundsätzliche Sicherung erfolgt durch die
zeichnerischen und textlichen Festsetzungen
gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 im Bebauungsplan.
Darüber hinaus werden ein Pflege- und Entwicklungskonzept, eine naturschutzfachliche

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Beteiligter

Landratsamt
Ortenaukreis
Amt für Wasserwirtschaft und
Bodenschutz
03.05.2018

Anregungen d. Beteiligten
landwirtschaftlicher Flächen zu vermeiden. Andernfalls sind den betroffenen Landwirten gleichwertige
Ersatzflächen zuzuweisen.
I. Grundwasserschutz
(Auf die Vorgabe des Merkblattes „BAULEITPLANUNG“, Kapitel 1 wird verwiesen)
Anregungen und Hinweise
Sofern nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden
kann, dass in dem Baugebiet Hangdruckwasser auftritt oder durch andere schädliche Wasseraustritte
Hangrutschungen entstehen können, wird empfohlen,
in dem Bebauungsplan auf diese Thematik allgemein
hinzuweisen.
Wenn es darüber hinaus diesbezüglich einer besonderen entwässerungstechnischen Berücksichtigung
bedarf, ist dies in den Erläuterungen zum Bebauungsplan in dem Kapitel „Entwässerungssystem“ konkret aufzuzeigen.
Es wird empfohlen außerdem, das Baugebiet hinsichtlich einer evtl. Stauwassergefährdung zu überprüfen
bzw. zu bewerten. Diesbezüglich können die Bodenkarten des Landesamtes für Geologie, Rohstoffe und
Bergbau (LGRB) verwendet werden.
II.
Abwasserentsorgung/Oberflächenentwässerung
Bedenken und Anregungen aus der eigenen Zuständigkeit zu o. g. Plan
Durch das Ingenieurbüro Wald und Corbe wurde im
Mai 2017 die Aktualisierung der Entwässerungssituation (Neubau eines Regenwasserkanals) u.
a. für den Bereich „Hosenmatten II“ vorgelegt.
Die aktuelle Entwässerungssituation für das im vorliegenden Bebauungsplan betrachtete Baugebiet gibt
vor, dass das anfallende Niederschlagswasser der
Dachflächen auf dem jeweiligen Grundstück zurückzuhalten ist und nur gedrosselt dem öffentlichen Re-

Stellungnahme

Beschluss

Baubegleitung sowie ein Monitoring beauftragt.

Auf die Thematik Hangwasser wird unter Hin- Anregung wird gefolgt
weise, Punkt 13.3 Grundwasserschutz der
planungsrechtlichen Festsetzungen hingewiesen. Zur Klarstellung, dass es sich hier um
Hangdruckwasser handeln kann, wird der
Hinweis unter 13.3 entsprechend präzisiert.

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– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 3. April 2018 bis zum 4. Mai 2018)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten
genwasserkanal zugeleitet werden darf. Der maximal
zulässige Drosselabfluss ist im Bebauungsplan fixiert.
Das tatsächlich erforderlich werdende Speichervolumen eines jeden Grundstückes wird im Rahmen der
satzungsrechtlichen Genehmigung zur Grundstücksentwässerung bestimmt.
Bezüglich Entwässerung der Hofflächen wurden keine
genauen Angaben im Bebauungsplan vorgegeben.
Es wird davon ausgegangen, dass das darauf anfallende Niederschlagswasser direkt dem öffentlichen
Regenwasserkanal zugeleitet wird und dies ausreichend im Rahmen der hydraulischen Berechnung des
öffentlichen Kanalnetzes berücksichtigt wurde.
Grundsätzlich wird darauf hingewiesen, dass dezentrale Rückhaltemaßnahmen generell einen schlechteren Wirkungsgrad haben als zentrale Maßnahmen.
Dadurch kann, gemäß „Arbeitshilfen für den Umgang
mit Regenwasser – Regenrückhaltung“, der LUBW,
das dezentrale Rückhaltevolumen allenfalls zu 50%
auf das zentral zu errichtende Volumen angerechnet
werden. Es wird davon ausgegangen, dass dies im
Voraus im Rahmen der Planung ausreichend berücksichtigt wurde.
Im Umweltbericht, der dem B-Plan angehängt ist, ist
aufgefallen, dass die Angaben zur Entwässerung
(4.11 Vermeidung von Emissionen und sachgerechter
Umgang mit Abfällen und Abwässern) zwar nicht
grundsätzlich falsch sind, jedoch nicht exakt die tatsächliche Entwässerungsplanung widerspiegelt.
So sind Zisternen nicht nur möglich sondern gefordert,
da die Verzögerung der Niederschlagsabflüsse auf
diese Weise grundsätzlich erfolgt und nicht über
Staukanäle (nur ein Staukanal ist geplant).
Aus Gründen der Rechtsklarheit für alle Beteiligten,
wird gebeten, dies entsprechend zu verbessern.

Stellungnahme

Beschluss

Das anfallende Regenwasser auf Hof-/Stell- Kenntnisnahme
platzflächen wird - wie im 1. Bauabschnitt auf Grund der Hanglage und geringen Versickerungsfähigkeit des vorhandenen Bodens
direkt dem öffentlichen Regenwasserkanal
zugeleitet.
Bei der hydraulischen Berechnung zur Aktualisierung des Entwässerungssystems wurde
der 2. Bauabschnitt Hosenmatten II mit seinen
dezentralen Rückhaltemaßnahmen berück- Anregung wird gefolgt
sichtigt. Durch die 3. Änderung des Bebauungsplans ergibt sich eine geringfügig kleinere maximal mögliche Flächenversiegelung.

Der Text im Umweltbericht wird entsprechend
geändert.

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Bebauungsplan HOSENMATTEN II, 3. Änderung
– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 3. April 2018 bis zum 4. Mai 2018)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

III. Hinsichtlich der Themen „Oberirdische Gewässer“,
„Wasserversorgung“, „Altlasten“ und „Bodenschutz“
sind keine Ergänzungen/Anmerkungen erforderlich.

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Landratsamt
Ortenaukreis
Eigenbetrieb
Abfallwirtschaft
03.05.2018

Hinweis
Im Übrigen wird auf das übersandte Merkblatt „BAULEITPLANUNG" des Landratsamtes Ortenaukreis –
Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz – verwiesen. Der neueste Stand dieses Merkblattes ist im
Internet unter: www.ortenaukreis.de zu finden.
Auf die Stellungnahme vom 15.9.17 wird verwiesen:
Ringerschließung und Stichstraßen mit Wendeanlagen:
Wie den Planunterlagen zu entnehmen ist, erfolgt die
Erschließung über zwei Ringstraßen sowie fünf Stichstraßen die von der Haupterschließungsstraße abzweigen. Am Ende der Stichstraße ist jeweils eine
Wendeanlage eingeplant um die Befahrbarkeit zu
gewährleisten. Ob diese Wendeanlagen für 3-achsige
Abfallsammelfahrzeuge (ASF) ausreichend groß dimensioniert sind, lässt sich aus den vorliegenden
Planunterlagen nicht eindeutig erkennen (Wendeanlage ohne Bemaßung; keine Darstellung der Wendeanlage mit Freihaltezonen). Der Eigenbetrieb Abfallwirtschaft empfiehlt, dies zu überprüfen und mit dem
Abfuhrunternehmen (Fa. MERB, Achern, Herr Bruno
Gerber, Tel. 07841 687-13 oder 0171 88850509) abzustimmen.
Es wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass die Stichstraße ohne ausreichend dimensionierte Wendeanlage nicht von ASF befahren werden kann (auch nicht in
Rückwärtsfahrt). Damit die Stichstraße von ASF befahren werden können, sind bei der Gestaltung und
Bemessung der Wendeanlage die von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen
erarbeiteten „Richtlinien für die Anlage von Stadtstra-

Die festgesetzten öffentlichen Verkehrsflä- Kenntnisnahme
chen im Bereich der Wendeanlagen sind entsprechend der Befahrbarkeit durch ein
3-achsiges Abfallsammelfahrzeug bemessen.
Der detailliertere Ausbau wird bei der Ausführungsplanung der Erschließung geregelt.

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Bebauungsplan HOSENMATTEN II, 3. Änderung
– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 3. April 2018 bis zum 4. Mai 2018)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

ßen (RASt 06)“ zugrunde zu legen. Als Bemessungsfahrzeug ist ein 3-achsiges Abfallsammelfahrzeug (bis
10,30 m Länge) anzusetzen.
Insbesondere ist auch zu prüfen, ob die erforderliche
Freihaltezone in die Größe der Wendeflächen einbezogen wurde. Die Einhaltung der Freihaltezone um
die Wendeanlagen ist zwingend sicher zu stellen, da
dies eine Grundvoraussetzung für das Wenden darstellt (Fahrzeugüberhänge im Front- und Heckbereich). Ist dies nicht der Fall, können die Stichstraßen
nicht von Abfallsammelfahrzeugen befahren werden.

Freihalten der Wendefläche:
Für das Wenden der Abfallsammelfahrzeuge muss Kenntnisnahme
die Wendeanlage am Abfuhrtag frei von eventuell
parkenden Fahrzeugen sein. Ist das nicht der Fall,
kann vom beauftragten Abfuhrbetrieb die Entsorgungsleistung nicht eingefordert werden. Hierzu wird
empfohlen, an der jeweiligen Wendeanlage ein Halteverbot einzurichten.
Abbiegeradien / Schleppkurven:
Bei der verkehrstechnischen Erschließung des Plangebietes müssen die Abbiegeradien und Schleppkurven der Erschließungsstraßen für 3-achsige Abfallsammelfahrzeuge (bis 10,30 m Länge) dimensioniert
werden. Dies betrifft nicht nur die Anbindungsstellen
des Baugebietes an das überörtliche Straßennetz,
sondern auch die inneren Erschließungsstraßen. Auf
die Freihaltung eines seitlichen Sicherheitsabstandes
von jeweils 0,50 m ist zu achten (Schutz für Fußgänger und Radfahrer beim Abbiegevorgang und Kurvenfahrt der Sammelfahrzeuge). Ist dies nicht der Fall,
können die Abfallsammelfahrzeuge (ASF) nicht in das
Plangebiet einfahren.

Die festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen sind entsprechend der Befahrbarkeit
durch ein 3-achsiges Abfallsammelfahrzeug
bemessen. Der detailliertere Ausbau wird bei
der Ausführungsplanung der Erschließung
geregelt.

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Bebauungsplan HOSENMATTEN II, 3. Änderung
– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 3. April 2018 bis zum 4. Mai 2018)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten
Anpflanzung von Bäumen an Erschließungsstraßen:
Damit 3-achsige Müllsammelfahrzeuge die Erschließungsstraßen dauerhaft hindernisfrei befahren können, muss sichergestellt sein, dass in das Fahrbahnprofil keine Gegenstände wie z.B. starke Baumäste
etc. hineinragen. Da die Anpflanzung von Bäumen
geplant ist, möchten wir frühzeitig auf die Freihaltung
des notwendigen Durchfahrtsprofils (Breite, Höhe und
Ausschwenkbereich in Kurven) hinweisen. Bei der
Auswahl (Anzahl, Größe, Wuchsform) und Anordnung
der Bäume sollte dies berücksichtigt werden.

Stellungnahme

Beschluss

Die festgesetzten Baumstandorte im Bereich
der Wendeanlagen und in der Sammelstraße
berücksichtigen die notwendigen Schleppkurven eines 3-achsigen Müllsammelfahrzeugs.
Die exakten Standorte, Baumauswahl werden
bei der Ausführungsplanung der Erschließung
festgelegt.

Bereitstellung der Abfallbehälter / Gelbe Säcke:
Die Bereitstellung der Abfälle, die im Rahmen der Kenntnisnahme
kommunalen Abfallabfuhr entsorgt werden, muss an
einer für 3-achsige Abfallsammelfahrzeuge (bis 10,30
m Länge) erreichbaren Stelle am Rand öffentlicher
Erschließungsstraßen erfolgen.
Abfallwirtschaftssatzung:
Die speziellen Regelungen der Abfallentsorgung im Kenntnisnahme
Ortenaukreis enthält die Abfallwirtschaftssatzung des
Eigenbetriebs Abfallwirtschaft Ortenaukreis in der
jeweils geltenden Fassung.

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OZ

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Beteiligter

BUND
03.05.2018

Anregungen d. Beteiligten
Die geplante Bebauung von Hosenmatten II wird abgelehnt. Hierfür bestehen unter anderem folgende
Gründe:
 Das Gebiet weist zahlreiche und äußerst wertvolle
Biotoptypen auf (siehe Umweltbericht Seite 20).
Durch die Bebauung wird dieser Naturraum mit
samt der vorhandenen Flora und Fauna vollkommen zerstört.
 Durch das neue Baugebiet wird Boden auf einer
Fläche ca. 9,3 ha verbraucht und der dort vorhandene Boden massiv gestört.
 Durch die Bebauung geht das Gebiet als „Kaltluftproduktion und Kalt- und Frischluftleitbahn“ vollständig verloren.
 Das Bebauungsgebiet ist durchaus für die Errichtung eines Wärmeverbundes geeignet. Entsprechende Planungen wurden hierzu jedoch nicht getätigt.

Der Bebauungsplan stellt keine klima- und umweltfreundliche Bauleitplanung dar, wie es jüngst von den
Gremien der Stadt Lahr gefordert wurde. Auch wenn
die Bauleitplanung zum größten Teil aus dem Jahre

Stellungnahme

Beschluss

Die Entwicklung des Baugebietes im Außen- Kenntnisnahme
bereich nimmt Naturraum in Anspruch; die
Grundsatzentscheidung darüber erfolgte im
Zuge einer gründlichen Abwägung zu einem
deutlich früheren Zeitpunkt. Die aufgeführten
Eingriffe in die Schutzgüter Arten / Biotope,
Boden, bioklimatische Ausgleichsfunktion
werden zunächst weitestmöglich minimiert.
Gemäß Ausgleichskonzept des Umweltberichts werden sie durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf Flächen im Geltungsbereich und in dessen Umfeld kompensiert.

Die Errichtung eines Wärmeverbundes wurde Kenntnisnahme
auf Grund der Eigentumsverhältnisse und der
Gleichbehandlung aller Eigentümer im Gesamtgebiet Hosenmatten II nicht weiter verfolgt. Im Bebauungsplan kann ein Wärmeverbund bzw. der Anschluss daran nicht festgesetzt werden. Dies könnte nur innerhalb der
Kaufverträge zwischen der Stadt Lahr und
den Grundstückskäufern gesichert werden.
Auf Grund der heterogenen Verteilung der
künftigen privaten und städtischen Grundstücke innerhalb des Geltungsbereiches scheidet
ein Wärmeverbund für das Gebiet aus.
(Grundsätzlich besteht aber die Möglichkeit
für Investoren einzelne Teilbereiche mit Nahwärme zu versorgen, wie z.B. bei der bestehenden Reihenhausbebauung im Nussbaumhain (1. Bauabschnitt).
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans
HOSENMATTEN II, rechtsverbindlich seit
2004, hat sich der Gemeinderat der Stadt
Lahr dazu entschieden ein gehobenes Wohn-

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OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

2004 stammt, besteht zum jetzigen Zeitpunkt durch- gebiet zu entwickeln, um dem Wohnraumbeaus die Möglichkeit diese Pläne zu überarbeiten und darf in der Lahrer Kernststadt Rechnung zu Zurückweisung
an den heutigen Standard anzupassen.
tragen. Dabei wurden die Umweltbelange
innerhalb des Aufstellungsverfahrens eingebracht, abgewogen und entsprechende Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt. Angesicht
der aktuellen Wohnraumknappheit ist es dringend erforderlich den 2. Bauabschnitt des
Baugebietes zu realisieren. Mit der 3. Änderung des Bebauungsplans werden im Bereich
des Quartiersplatzes und der angrenzenden
Bebauung durch geringere Flächenversiegelung, Baumpflanzungen und Auflösung der
zwei angrenzenden Gebäuderiegel in insgesamt 5 Baukörper ökologische Verbesserungen gegenüber der ursprünglichen Planung
erzielt. Mit den bereits engen Festsetzungen
in den Einfamilienhausbereichen des 2. Bauabschnittes - geringer Versiegelungsgrad
durch niedrige Grundflächenzahl (0,25, üblich
sind 0,4) größerer Abstand zwischen den
einzelnen Baufenstern, Höhenfestsetzungen
wird den Umweltbelangen insbesondere den
klimatischen Gegebenheiten Rechnung getragen.
Hohlweg Merzengäßle
Bereits in der Stellungnahme vom 19.11.2001 wurde
auf die besondere Bedeutung des Hohlwegs Merzengäßle hingewiesen. Durch die Bebauung der Häuser
im Hosenmatten I bis direkt an den Hohlweg heran,
wurde der westliche Randstreifen vernichtet. Im Hosenmatten II muss nun alles dafür getan werden, um
zumindest den östlichen Randstreifen zu erhalten.
Hierzu ist ein ausreichender Schutzstreifen entlang
des Weges einzuplanen, der von jeglicher Bebauung

Der Hohlweg liegt außerhalb des Geltungsbereichs der 3. Änderung. Der rechtsverbindliche Bebauungsplan HOSENMATTEN II sieht
grundsätzlich den Erhalt des Hohlwegs in
einer Doppelfunktion vor. Die Böschungen
werden erhalten und sind als Flächen für die
Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern
sowie zum Erhalt und Aufbau der Bepflanzung festgesetzt. So wird der Vegetationsbe- Anregung wird zurückstand im Hohlweg erhalten. Um die Naherho- gewiesen

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OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

ausgenommen wird und in öffentlicher Hand verbleibt. lungsfunktion mit fußläufiger Wegebindung zu
ermöglichen, sind eine Pflasterung der Hohlweg-Sohle sowie Treppen zum Zugang des
Hohlwegs vorgesehen. Ein zusätzlicher Randstreifen wurde geprüft und verworfen. Er ist
für den Schutz der Hohlwegböschungen und
deren Vegetation nicht erforderlich, würde
aber wohnbauliche Nutzbarkeit mindern.

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Naturschutzbund
Deutschland
Ortsgruppe Lahr
04.05.2018

Bodenschutz
„Die großflächigen Veränderungen des Geländereliefs
(Terrassierungen) sind mit Bodenabgrabung und auftrag im großen Umfang verbunden. Gleichzeitig
besitzen die schluffreichen Böden ein hohes Maß an
Erosions- und Verschlämmungsempfindlichkeit. Um
die baubedingten Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen zu mindern wird eine bodenkundliche Baubegleitung empfohlen.“ (Zitat aus dem Umweltbericht
Seite 46).
Es sollte der Einsatz einer bodenkundlichen Baubegleitung während der Erschließungs – und den weiteren Baumaßnahmen, um Eingriffe in den Boden zu
minimieren, verbindlich festgeschrieben werden. Es
wird hierzu auf die DIN 19731 verwiesen.
Grundsätzliche Bewertung des Vorhabens
Mit dem Bebauungsplan Hosenmatten II ging bereits
ein ökologisch sehr wertvolles Gebiet verloren. Nun
soll dieser ersten „Sünde“ eine zweite folgen. Die
artenschutzrechtliche Beurteilung des Büros Laufer
zeigt, dass erneut ein weiteres wertvolles Stück Natur
der Zersiedlung geopfert werden soll. Dies ist nicht
akzeptabel. Da aber zu befürchten ist, dass sich auch
dieses Mal in den politischen Gremien eine Mehrheit
für die Erweiterung des Baugebiets finden wird, ist es
die Aufgabe eines Naturschutzverbandes, die Planungen kritisch zu begleiten und auf einen angemes-

Anregung wird zurückDIN 19731 erfordert insbesondere die ge- gewiesen
trennte und qualitätserhaltende Zwischenlagerung und den getrennten Wiederauftrag von
Ober- und Unterboden.
Die Einhaltung dieser Vorgaben bei den Erdarbeiten zur Erschließung wird von der Stadt
Lahr/Tiefbauamt im Rahmen ihrer Bauaufsicht mit überwacht.
Auf den privaten Baugrundstücken muss von
der Einhaltung dieser DIN durch die Eigentümer bzw. die mit dem Erdbau beauftragen
ausführenden Betriebe ausgegangen werden.

Wird zur Kenntnis genommen

Kenntnisnahme

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OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

senen Ausgleich zu drängen. Die bereits fertiggestellte Brücke über den Fußweg zwischen dem Bebauungsgebiet Hosenmatten und der geplanten Erweiterung ist ein Indiz, dass die Maßnahme schon weitgehend beschlossene Sache zu sein scheint.
Durchsetzung der Festsetzungen des Bebauungsplans
Beim B-Plan Hosenmatten II wurde festgelegt, dass
Die Umsetzung der festgesetzten Trockendie privaten Bauherren zur Abstützung nur TrockenAnregung wird gefolgt
mauern wird durch Bauberatung und verstärkmauern anlegen dürfen. Dies war auch Teil der Auste Bauüberwachung sichergestellt.
gleichsmaßnahmen. Auf Intervention bezüglich der
Kontrolle dieser Maßnahme erwiderte die Stadtverwaltung, die Bauherren würden die Festsetzungen
des Bebauungsplans kennen und damit müssten sie
sich auch daran halten. In Wirklichkeit wurde von den
Grundstücksbesitzern in großem Stil gegen diese
Festsetzung verstoßen. Es entstanden Stützmauern
aus Beton und Mauern aus Gabionen. Aus naturschutzfachlicher Sicht ist es sehr positiv, dass nun im
Rahmen der Erweiterung des Bebauungsgebiets wieder Trockenmauern festgesetzt sind. Die Stadt Lahr
wird wieder aufgefordert, dieses Mal durch strenge
Kontrollen die Umsetzung der Maßnahme sicherzustellen. Eine deutliche Information der Bauherren ist
notwendig. Außerdem hätte sich dieses Problem im
Fall eines ersten Verstoßes sicherlich erledigt, wenn
der Hausbesitzer eine widerrechtlich gebaute Mauer
wieder entfernen müsste. Auch für die im Privatbereich zu pflanzenden Bäume und die Grundstücksbegrenzung mit Hecken sind Kontrollen notwendig.

Besonders geschützte Biotope
Seit Anfang 2018 sind die Ergebnisse der
Der Verfasser des Umweltberichts versucht mit SpitzZurückweisung
Kartierung der geschützten Biotope im Ortenfindigkeiten den Schutzstatus von zwei besonders

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OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten
geschützten Biotopen in Frage zu stellen (Umweltbericht Seite 4 und 5). Seine Aussagen diesbezüglich
sind weder fachlich noch rechtlich haltbar, sie widersprechen auch der Einschätzung der Fachbehörde
LUBW. Die beiden Biotope mit Feldgehölzen, Feldhecken und Hohlweg existieren seit längerer Zeit, erfüllen eine wichtige ökologische Funktion und befinden
sich in der freien Landschaft. Ihr Schutzstatus ist damit unbestritten. Damit sie erhalten bleiben, muss die
Planung entsprechend verändert werden. Auch innerhalb einer bestehenden Bebauung können die Biotope weiterhin eine wichtige Funktion für die Natur und
das Kleinklima erfüllen.
Die Notwendigkeit der Erhaltung ergibt sich auch für
ein weiteres wertvolles Feldgehölz links oberhalb des
Stichabschnitts der Merzengasse, dem ein Schutzstatus zuzuschreiben ist.
Es wird der Vorbehalt erklärt, das Regierungspräsidium um eine Überprüfung des geschilderten Sachverhalts zu bitten.

Stellungnahme

Beschluss

aukreis aus dem Jahr 2016 auf den Internetseiten der LUBW abrufbar. Die Daten weichen
teilweise von der bisherigen Biotopkartierung
ab. Einige ehemalige Biotope sind vermutlich
aus natürlichen Ursachen nicht mehr vorhanden oder haben sich teilweise. zu Wald weiterentwickelt und werden nun anders betrachtet. An manchen Stellen werden dagegen
neue Biotope dargestellt.
Die Einwendung wird zurückgewiesen. Die im
Umweltbericht enthaltene Definition eines
besonders geschützten Biotops entspricht
dem aktuellen naturschutzrechtlichen Stand
(Zitat Umweltbericht):
§ 33 Abs.1 Nr. 4 Naturschutzgesetz schützt
alle vorgenannten Biotoptypen (Feldhecke,
Feldgehölz und Hohlweg) nur bei "Lage in der
freien Landschaft". Das Plangebiet kann jedoch seit in Kraft treten des Bebauungsplans
´Hosenmatten II´ (2004) nicht dem Gebietstyp
"Lage in der freien Landschaft" zugeordnet
werden. Die Kartieranleitung zur Offenlandbiotopkartierung BW sieht zwar vor, dass
geschützte Biotope auch auf unbebauten
Flächen von über zwei Hektar Größe im Siedlungsbereich erfasst werden. Hohlwege,
Feldhecken und Feldgehölze sind davon jedoch ausgeschlossen (da sie schon per Gesetzesdefinition "in der freien Landschaft"
liegen müssen). Im Geltungsbereich des Bebauungsplans ´Hosenmatten II´ (2004), 2.
Bauabschnitt liegen somit keine gesetzlich
geschützten Biotope.
Nach den Änderungen der Kartieranleitung
zur Offenland-Biotopkartierung vom September 2017 werden FFH-Mähwiesen im Gel-

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OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

tungsbereich von rechtskräftigen Bebauungsplänen nicht mehr kartiert.
Unabhängig von dieser formalen Betrachtung
wird vorsorglich materiell-inhaltlich darauf
hingewiesen, dass die vermeintlichen Biotope
"Feldgehölz `Oben in der Strenge` vollständig
und der Hohlweg weitgehend als Grünflächen
erhalten werden.
Zu berücksichtigen ist zudem, dass eine Beseitigung von Gehölzen im Grüngürtel des
Plangebiets in einigen Einzelfällen für Naturschutzziele / v.a. aus artenschutzfachlichen
und –rechtlichen Gründen geboten ist.
Das zuvor Dargestellte gilt auch auf für den
Gehölzbestand bzw. das vermeintliche Biotop
"Feldgehölz links oberhalb des Stichabschnitts der Merzengasse".

Ausgleichsmaßnahmen
Es ist erforderlich, dass in den Festsetzungen des
Bebauungsplans Bezug auf die Seite 40 des Umweltberichts aufgelisteten Ausgleichsmaßnahmen genommen wird, damit die Umsetzung auf jeden Fall
rechtlich abgesichert ist.
Die vorgesehenen 114 Fledermauskästen werden
ausdrücklich begrüßt. Sie sind ein angemessener
Ausgleich für die Eingriffe bezüglich dieser Tierart.
Außerdem ist von der Anzahl her berücksichtigt, dass
solche Kästen von Fledermäusen nicht sehr gut angenommen werden.
Anders stellt sich die Situation bei den Singvögeln
dar. Da es lange dauern wird, bis die zum Ausgleich
neu gepflanzten Bäume Vögeln als Brutmöglichkeit
dienen können, eine Verdoppelung der im Umweltbe-

Wird zur Kenntnis genommen

Kenntnisnahme

Die Anregung zu den Singvögeln wird zurück- Zurückweisung
gewiesen.
Die Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 1 a Abs.

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OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten
richt vorgesehenen Anzahl von Nistkästen für dringend erforderlich gehalten.
Wie schon erwähnt, wird es lange dauern, bis die
Ersatzbäume ihre volle ökologische Funktion erfüllen
können. Deshalb wird es für wichtig gehalten, einen
angemessenen Ausgleich durch 30 neue Bäume (anstelle der vorgesehenen 21) zu schaffen.
Die Pflege der Streuobstwiesen, des extensiven Grünlandes, der Fledermaus- und Vogelkästen sowie der
sonstigen erhaltungs- und pflegebedürftigen Ausgleichsmaßnahmen muss langfristig sichergestellt
werden. Dabei wird Wert auf eine schriftliche Fixierung im Bebauungsplan gelegt.

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Landratsamt
Ortenaukreis
Amt für Umweltschutz
14.05.2018

Stellungnahme

Beschluss

3 BauGB und die artenschutzrechtlich erforderlichen vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG sind hinsichtlich der Lebensraumanforderung von in
Gehölzen brütenden Vögeln einerseits und
vollsonnige Standorte benötigenden Reptilien
andererseits genau aufeinander abgestimmt.
Lage und Umfang von beschattend wirkenden
Gehölzen und offen besonnten gehölzfreien
Biotopen sollen gemäß dem Ausgleichskon- Anregung wird gefolgt
zept umgesetzt werden.
Das Erfordernis einer langfristigen Sicherung
der Durchführung von Pflegemaßnahmen wird
zugestimmt. Deshalb wird die Durchführung
der Pflegemaßnahmen in der Verantwortung
der STEG Stadtentwicklung GmbH und der
Stadt Lahr liegen (ein diesbezüglicher Kostenerstattungsbetrag wird von den Baugrundstückseigentümern eingeholt).
Die grundsätzliche Sicherung im Sinne einer
"schriftliche Fixierung" erfolgt durch die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 im Bebauungsplan.
Darüber hinaus wird ein Pflege- und Entwicklungskonzept und eine naturschutzfachliche
Baubegleitung sowie ein Monitoring beauftragt.

Aus naturschutzfachlicher Sicht können die geäußerten Bedenken zum Vorhaben in der frühzeitigen
Beteiligung zurückgestellt werden, da aufgrund der
vorgelegten artenschutzrechtlichen Beurteilung
(Büro für Landschaftsökologie Laufer, November
2017) sowie des Umweltberichtes artenschutzrechtliche Belange der betroffenen Tiergruppen Fledermäuse, Brutvögel, Reptilien und Insekten berück-

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OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

sichtigt werden. Das Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG werden durch
die entsprechende Maßnahmen vermieden. Insbesondere sind die genannten Vermeidungs- und Die naturschutzfachliche Baubegleitung und Anregung wird gefolgt
Minimierungsmaßnahmen sowie vorgezogenen das Monitoring werden beauftragt.
Ausgleichsmaßnahmen (teilweise schon für Hirschkäfer und Zauneidechse umgesetzt) durchzuführen.
Die naturschutzfachliche Baubegleitung, wie unter
Punkt 9 in der artenschutzrechtlichen Beurteilung
zusammengefasst, ist zu gewährleisten. Die umfangreichen Minimierungs- und vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen, wie auch im Umweltbericht
unter Punkt 5 aufgeführt, sind durch ein Monitoring
auf ihre ökologische Funktion zu überprüfen. Ein in
Kurzform zusammenfassender Abschlussbericht
des Monitorings einschIießlich des Ergebnisses der
naturschutzfachlichen Baubegleitung ist der unteren Naturschutzbehörde nach 5 Jahren vorzulegen.
Für die Eingriffe in Natur- und Landschaft gemäß §
15 BNatSchG wurden notwendige externe Ausgleichsmaßnahmen (Schutterrenaturierung), auch
für die 3. Änderung des B-Plans "Hosenmatten II",
bilanziert und ausgeglichen (siehe Begründung
S.11 der Antragsunterlagen). Mit den internen Ausgleichsmaßnahmen der geplanten Änderung verbleibt kein Defizit. Der rechnerisch ausgeglichenen
Bilanz wird daher naturschutzfachlich zugestimmt.

Die Verwaltung bittet, die Stellungnahmen zu den während der Offenlage vorgebrachten Anregungen zu beschließen.

Stefan Löhr
Diplom-Ingenieur
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