Informationsvorlage (Anlage 1 Grundsätzliche Handhabung und rechtliche Rahmenbedingungen Stellungnahme des Oberbürgermeisters in der Gemeinderatssitzung am 26.02.2018)
Sitzung: Gemeinderat (9. Sitzung)
23. Juli 2018
Informationsvorlage (Antrag der CDU-Fraktion vom 16.02.2018 zum Verfahren des Materialeinkaufs)
Informationsvorlage (Anlage 1 Grundsätzliche Handhabung und rechtliche Rahmenbedingungen Stellungnahme des Oberbürgermeisters in der Gemeinderatssitzung am 26.02.2018)
Informationsvorlage (Anlage 2 Stellungnahme der Musikschule)
Informationsvorlage (Anlage 3 Stellungnahme des Amtes für Soziales, Schulen und Sport)
Informationsvorlage (Anlage 4 Antrag CDU-Fraktion vom 16.02.2018)
23. Juli 2018
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Informationsvorlage (Antrag der CDU-Fraktion vom 16.02.2018 zum Verfahren des Materialeinkaufs)
Informationsvorlage (Anlage 2 Stellungnahme der Musikschule)Informationsvorlage (Anlage 3 Stellungnahme des Amtes für Soziales, Schulen und Sport)Informationsvorlage (Anlage 4 Antrag CDU-Fraktion vom 16.02.2018)Informationsvorlage (Anlage 1 Grundsätzliche Handhabung und rechtliche Rahmenbedingungen Stellungnahme des Oberbürgermeisters in der Gemeinderatssitzung am 26.02.2018)
Anlage 1 Antrag der CDU-Fraktion vom 16.02.2018 zum Verfahren des Materialeinkaufs Stellungnahme des Oberbürgermeisters Herrn Dr. Müller in der Gemeinderatssitzung vom 26.02.2018: Die Fragestellungen möchte die Verwaltung wie folgt beantworten: 1. Grundsätzliche Handhabung des Materialeinkaufes Die Beschaffungen von Waren und Dienstleistungen durch die Stadt unterliegen dem Vergaberecht und dem Haushaltsrecht (Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit). Das vergaberechtliche Verfahren ist in der Dienstanweisung VOL (Okt 2011) geregelt. Die Dienstanweisung verweist auf die Regelungen der VOL/A und konkretisiert das interne Verfahren. Die Art der Vergabe ist dabei abhängig vom Auftragswert: bis 1.000 EUR netto: eine freihändige Direktvergabe anhand eines Angebotes von 1.000 bis zu 10.000 EUR netto: freihändige Vergabe nach Einholung von mind. 3 Angeboten von 10.000 bis 50.000 EUR netto: beschränkte Ausschreibung über formelles Verfahren von 50.000 EUR bis 221.000 EUR netto öffentliche Ausschreibung über formelles Verfahren ab einem Betrag von 221.000 EUR netto muss eine europaweite Ausschreibung erfolgen Der Auftragswert ist sorgfältig zu ermitteln. Bei einem andauernden Auftrag ist die Laufzeit zu berücksichtigen. Vergaben bis 50.000 EUR: Im Bereich der Vergaben bis 50.000 EUR wählt der Fachbereich die adäquaten Bieter aus, bei denen eine Angebotseinholung erfolgt. Dies kann ein Lieferant in Lahr und Umgebung oder auch ein überregionaler Lieferant sein. Die Verwaltung berücksichtigt in diesem Bereich regelmäßig ortsansässige und regionale Einzelhändler und Dienstleistungsunternehmen und fordert diese zu einer Angebotsabgabe auf bzw. erteilt Direktaufträge bei Werten bis zu 1.000 EUR netto. Dies gilt auch für die Musikschule und den angesprochenen Bereich der Kindertagesstätten. Eine generelle, bewusste Bevorzugung des Lahrer Einzelhandels ist aufgrund des Wettbewerbsprinzips rechtlich nicht zulässig. Im Einzelfall können aber ortsnahe Betriebe ihre Vorteile beispielsweise durch kürzere Service- und Lieferzeiten zur Geltung bringen. Anlage 1 Vergaben ab 50.000 EUR Bei Aufträgen über 50.000 EUR die öffentlich bzw. europaweit ausgeschrieben werden, hat jeder örtliche Händler und Dienstleister die Möglichkeit am Verfahren teilzunehmen, soweit er die Waren und Leistungen anbieten kann. In diesem Bereich werden beispielweise Ausschreibungen zu Büromaterial, Reinigungs- und Hygienematerial, Reinigungsleistungen oder Treibstofflieferungen regelmäßig veröffentlicht. 2. Einkauf per Internet Die örtlichen Händler und Dienstleistungsunternehmen nutzen teilweise auch den Vertriebsweg Internet und bieten die Möglichkeit über Internetshops einzukaufen. Auch die Stadt Lahr nutzt diese Plattform zum Einkauf. Durch die Fachabteilungen besteht auch durch das Medium Internet die Möglichkeit einen Marktüberblick zu erhalten und die Angemessenheit von Preisen zu überprüfen. Bei Bestellungen über das Internet gelten die gleichen vergaberechtlichen Grundsätzen wie sonst auch. Von Bestellungen auf Vorkasse wird grundsätzlich abgesehen, da das damit verbundene Risiko nicht dem städtischen Haushalt angelastet werden soll. Die Ermittlung einer Größenordnung der Beschaffung über die Plattform Internet wäre mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden, da der Weg der Beschaffung nicht auswertbar in der Finanzbuchhaltung hinterlegt ist. Zusammenfassung: Die Stadt Lahr berücksichtigt bei der Lieferung von Waren und Dienstleistungen auf vielfältige Weise den örtlichen Einzelhandel und die örtlichen Dienstleistungsunternehmen im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten. Dies geschieht regelmäßig durch zulässige Direktvergaben bis 1.000 EUR netto, durch Angebotsabfragen bzw. der Veröffentlichung von Ausschreibungen. Die Stadtverwaltung Lahr freut sich über jede Angebotsabgabe und Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen durch die Lahrer Unternehmen.