Beschlussvorlage (- Planungsrechtliche Festsetzungen, 22.11.2018)
Sitzung: Gemeinderat (13. Sitzung)
17. Dezember 2018
Beschlussvorlage (Bebauungsplan ALTENBERG, 1. Änderung
Stellungnahmen zu den Anregungen aus der Offenlage
Satzungsbeschlüsse
Berichtigung des Flächennutzungsplanes)
Beschlussvorlage (- Abwägung der Anregungen von Behörden und Trägern öffentlicher Belange)
Beschlussvorlage (- Abwägung der Einwendungen und Anregungen von Bürgern)
Beschlussvorlage (- Begründung, 22.11.2018)
Beschlussvorlage (- Berichtigung des Flächennutzungsplanes, 22.11.2018)
Beschlussvorlage (- Fachgutachten Fledermäuse, 3.12.2015)
Beschlussvorlage (- Fachgutachterliche Stellungnahme zu den lokalklimatischen Auswirkungen, 4.12.2017)
Beschlussvorlage (- Freiflächenkonzept, 6.12.2017)
Beschlussvorlage (- Geltungsbereich, 22.11.2018)
Beschlussvorlage (- Geotechnischer Vorbericht, 29.2.2016)
Beschlussvorlage (- Gestaltungshandbuch, 23.4.2018)
Beschlussvorlage (- Nutzungsplan, 22.11.2018)
Beschlussvorlage (- Örtliche Bauvorschriften, 22.11.2018)
Beschlussvorlage (- Planungsrechtliche Festsetzungen, 22.11.2018)
Beschlussvorlage (- Satzungen)
Beschlussvorlage (- Schalltechnische Untersuchung, 23.4.2018/1.2.2018/22.12.2017)
Beschlussvorlage (- Schnitte 1, 5, 6, 7, 8, 23.4.2018)
Beschlussvorlage (- Schnitte 2, 4, 23.4.2018)
Beschlussvorlage (- Schnitte 3, 9, 23.4.2018)
Beschlussvorlage (- Schnitte 4, 7-1, 23.4.2018)
Beschlussvorlage (- Schnitte 7-2, 7-3, 23.4.2018)
Beschlussvorlage (- Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung, 2.5.2018)
Beschlussvorlage (- Städtebauliches Konzept, 23.4.2018)
Beschlussvorlage (- Umweltbeitrag mit integriertem Grünordnungsplan und Vorprüfung Natura 2000, 6.6.2018, 9.7.2018)
Beschlussvorlage (- Verkehrsuntersuchung Fortschreibung, 23.4.2018/22.12.2017)
Beschlussvorlage (- Verkehrsuntersuchung, 23.4.2018/23.5.2016)
Beschlussvorlage (- Zeichenerklärung/Legende, 22.11.2018)
17. Dezember 2018
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Stellungnahmen zu den Anregungen aus der Offenlage
Satzungsbeschlüsse
Berichtigung des Flächennutzungsplanes)
Beschlussvorlage (- Zeichenerklärung/Legende, 22.11.2018)Beschlussvorlage (- Schnitte 2, 4, 23.4.2018)Beschlussvorlage (- Umweltbeitrag mit integriertem Grünordnungsplan und Vorprüfung Natura 2000, 6.6.2018, 9.7.2018)Beschlussvorlage (- Schnitte 4, 7-1, 23.4.2018)Beschlussvorlage (- Schnitte 3, 9, 23.4.2018)Beschlussvorlage (- Satzungen)Beschlussvorlage (- Planungsrechtliche Festsetzungen, 22.11.2018)Beschlussvorlage (- Begründung, 22.11.2018)Beschlussvorlage (- Schnitte 1, 5, 6, 7, 8, 23.4.2018)Beschlussvorlage (- Verkehrsuntersuchung, 23.4.2018/23.5.2016)Beschlussvorlage (- Freiflächenkonzept, 6.12.2017)Beschlussvorlage (- Fachgutachten Fledermäuse, 3.12.2015)Beschlussvorlage (- Städtebauliches Konzept, 23.4.2018)Beschlussvorlage (- Schalltechnische Untersuchung, 23.4.2018/1.2.2018/22.12.2017)Beschlussvorlage (- Gestaltungshandbuch, 23.4.2018)Beschlussvorlage (- Geotechnischer Vorbericht, 29.2.2016)Beschlussvorlage (- Geltungsbereich, 22.11.2018)Beschlussvorlage (- Fachgutachterliche Stellungnahme zu den lokalklimatischen Auswirkungen, 4.12.2017)Beschlussvorlage (- Abwägung der Einwendungen und Anregungen von Bürgern)Beschlussvorlage (- Verkehrsuntersuchung Fortschreibung, 23.4.2018/22.12.2017)Beschlussvorlage (- Abwägung der Anregungen von Behörden und Trägern öffentlicher Belange)Beschlussvorlage (- Berichtigung des Flächennutzungsplanes, 22.11.2018)Beschlussvorlage (- Nutzungsplan, 22.11.2018)Beschlussvorlage (- Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung, 2.5.2018)Beschlussvorlage (- Schnitte 7-2, 7-3, 23.4.2018)Beschlussvorlage (- Örtliche Bauvorschriften, 22.11.2018)
Stadt Lahr Bebauungsplan ALTENBERG, 1. Änderung Stand: 22.11.2018 Fassung: Satzung gemäß § 10 (1) BauGB Planungsrechtliche Festsetzungen Seite 1 von 57 Bebauungsplan ALTENBERG, 1. Änderung Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB und BauNVO Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786) Planzeichenverordnung (PlanZV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057) Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) vom 05.03.2010 (GBl. S. 357, 358, ber. S. 416), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21.11.2017 (GBl. S. 612, 613) § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBI. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. März 2018 (GBl. S. 65, 73) Stadt Lahr Bebau uungsplan ALTENBERG, 1. Änd derung Stand: 22.11.2018 8 Fassung: Satzung g gemäß § 10 (1) BauGB B ngsrechtlich he Festsetz zungen Planun 0.0 Seite 2 von 57 7 Abgre enzungen (§ § 9 (7) Bau uGB) Grenze e des räum mlichen Geltu ungsbereich hs des Bebbauungsplan ns 1 Art de er bauliche en Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 Bau uGB, § 1 (5) und (6 6) BauNV VO) 1.1 Allgem meines Woh hngebiet gemäß ß §§ 1, 4 Ba auNVO 1.1.1 en Wohnge In den Allgemeine ebieten WA A 1 und WA A 2 sind gem mäß § 4 (2 2) BauNV VO Wohng ebäude, diie der Versorgung dees Gebiets s dienenden n Läden, Schank- und Speise ewirtschafte en, nicht sttörende Ha andwerksbe etriebe sowie Anla agen für kiirchliche, kulturelle, sooziale, gesundheitliche e und sp portliche Zw wecke zulässig. 1.1.2 Im WA A 1 sind die e Nutzungsa arten gemäß § 4 (3) N r. 4 – 5 BauNVO (Garrtenbau ubetriebe, T Tankstellen unzulässig.. 1.1.3 Im WA A 2 sind die e Ausnahm men gemäß § 4 (3) Nrr. 1 – 5 Ba auNVO nich ht zulässig. 1.2 Sonde ergebiet Klin nik gemäß ß § 11 BauN NVO Im Sondergebiet SO Klinik sind nur Kliniken K sow wie solche Nutzungen n zulässig, die der Hauptnutzu ung des Klinikbetriebss funktional zugeordne et und im m Umfang un ntergeordne et sind (klinikaffine Nuttzungen). 2 Maß der d bauliche en Nutzung g (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB B) 2.1 Grundfflächenzahll gemäß ß § 16, § 17 7 und § 19 BauNVO B 2.1.1 Die Grrundflächen nzahl (GRZ)) ist der jew weiligen Nuttzungsschablone in de er Planze eichnung zu u entnehme en. 2.1.2 In den Allgemeine en Wohnge ebieten WA A1 im Bereicch des Kultturdenkmalss „Reich hswaisenhau us“ (siehe Planzeichnung) darf ddie zulässig ge Grundflä äche du urch die Gru undflächen der in § 19 (4) Nr. 1 u nd 3 BauNV VO genann nten An nlagen (Garragen und Stellplätze S mit m ihren Zuufahrten, bauliche Anla agen un nterhalb de er Geländeo oberfläche, durch die ddas Baugru undstück le ediglich unterbaut wird) bis zu u einer Gru undflächenzzahl von 0,8 8 überschrittten we erden. 2.1.3 Im So ondergebiet SO Klinik k darf die zulässige z G Grundfläche e durch die e Grundfflächen derr in § 19 (4)) BauNVO genannten g A Anlagen (G Garagen und d Stellplä ätze mit ihrren Zufahrte en, Nebena anlagen im Sinne des § 14 BauN NVO, ba auliche Anllagen unterrhalb der Geländeobe G erfläche, durch die dass Baugru undstück le ediglich untterbaut wird d) bis zu eeiner Grund dflächenzah hl 0,8 8 8 0,8 Stadt Lahr Bebauungsplan ALTENBERG, 1. Änderung Stand: 22.11.2018 Fassung: Satzung gemäß § 10 (1) BauGB Planungsrechtliche Festsetzungen Seite 3 von 57 von 0,8 überschritten werden. 2.2 Geschossfläche / Geschossflächenzahl gemäß § 16, § 17 und § 20 BauNVO 2.2.1 Die Geschossfläche (GF) ist im Allgemeinen Wohngebiet WA1 je Baufenster festgesetzt und dem Eintrag in der Planzeichnung zu entnehmen. 2.2.1 Die für das Allgemeine Wohngebiet WA2 festgesetzte Geschossflächenzahl (GFZ) ist der Nutzungsschablone in der Planzeichnung zu entnehmen. 2.3 Zahl der Vollgeschosse gemäß § 16 (2) Nr. 3 BauNVO Die Zahl der Vollgeschosse (VG) wird als Höchstmaß festgesetzt. Es gilt die in der Planzeichnung im jeweiligen Baufenster eingetragene Zahl. Attikageschosse (A) sind so auszubilden, dass sie kein Vollgeschoss im Sinne der LBO darstellen. 2.4 Höhe der baulichen Anlagen gemäß § 16 (2) Nr. 4, 18 BauNVO 2.4.1 Die festgesetzte maximale Gebäudehöhe (GH) ist der Planzeichnung zu entnehmen. Die Gebäudehöhe wird bestimmt durch den obersten Punkt des Gebäudes und ist bezogen auf Normalnull (m ü. NN). 2.4.2 Die Gebäudehöhen aneinander angrenzender Doppelhaushälften sind aufeinander abzustimmen. 2.4.3 Untergeordnete Bauteile für Technik (Aufzugsturm, Lüftung etc.) dürfen die festgesetzte Gebäudehöhe auf einer Fläche von maximal 15% der Gesamtdachfläche um maximal 1,0 m überschreiten. 2.4.4 Anlagen, die der solaren Energiegewinnung dienen, dürfen die festgesetzte Gebäudehöhe um max. 0,5 m überschreiten. 2.4.5 Zu den zulässigen (sichtbaren) Wandhöhen siehe Örtliche Bauvorschriften Ziffer 2.3. 3 Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden (§ 9 (1) Nr.6 BauGB) 3.1 In den Allgemeinen Wohngebieten WA1 ist die höchstzulässige Zahl der Wohneinheiten je Wohngebäude in den jeweiligen Baufenstern in der Planzeichnung eingetragen. 3.2 In den Allgemeinen Wohngebieten WA2 sind max. 2 Wohneinheiten je Einzelhaus zulässig. Die Zahl der Wohnungen wird für Doppelhäuser auf maximal 1 Wohneinheit je Doppelhaushälfte begrenzt. 11-14 2 bzw. 1 Stadt Lahr Bebau uungsplan ALTENBERG, 1. Änd derung Stand: 22.11.2018 8 Fassung: Satzung g gemäß § 10 (1) BauGB B ngsrechtlich he Festsetz zungen Planun Seite 4 von 57 7 4 Bauwe eise, übe rbaubare und nich ht überba ubare Grundstücks sfläche en, Stellung g der baulic chen Anlag gen (§ 9 (1)) Nr. 2 BauGB) 4.1 Bauwe eise gemäß ß § 22 BauN NVO 4.1.1 Es gilt die offene Bauweise, es sind nur Einzelhäusser zulässig g. 4.1.2 Es gilt die offene Bauweise, es sind nur Doppelhäuuser zulässiig. 4.2 Überba aubare Gru undstücksflä äche gemäß ß § 23 BauN NVO 4.2.1 Maßge ebend für d die überbau ubaren Grun ndstücksfläcchen (Bauffenster) sind d die in der d Planzei chnung festgesetzten Baugrenzenn. 4.2.2 Unterg geordnete B Bauteile wie Gesimse e, Eingangss- und Terrassenüberrdachungen sowie e Vorbauten n wie Wände, Erker, Baalkone, Türr- und Fensstervorb bauten dürffen die Bau ugrenzen bis zu 1,50 m überschrreiten, wenn n sie nic cht breiter a als 5,0 m sind. Dachvo orsprünge ddürfen die Baugrenzen n auf de er gesamten n Länge um m bis zu 0,5 5 m überschhreiten; maßgebend isst der äußerste Beg renzungspu unkt (z. B. Außenkante A e Dachrinne e). 5 en für Ne ebenanlage en sowie Flächen für Stellp plätze und d Fläche Garag gen mit ihre en Einfahrtten (§ 9 (1) Nr. 4 BauG GB) 5.1 Neben nanlagen gemäß ß § 14 BauN NVO 5.1.1 Neben nanlagen im m Sinne von v § 14 (1) BauNV VO ab 20 m³ Brutto oRaumiinhalt sind nur innerh halb der überbaubareen Grundsttücksflächen n (Baufe enster) und der Zonen für Nebenanlagen (NA A) zulässig. 5.1.2 Je Gru undstück sin nd maximal zwei Nebenanlagen zzulässig. 5.1.3 Die ma aximale Hö öhe der Neb benanlagen n (Oberkantte) wird auff 3,5 m, be ezogen auf die Ob berkante des Geländes s, beschrännkt. Es gilt das d arithme etische Mittel der 4 Gebäudee eckpunkte. Die Höhenbbeschränku ung gilt nich ht in der Zone für Ge emeinschafftsstellplätze e (GSt). 5.2 Kfz-Ste ellplätze, C arports, Ga aragen und Tiefgaragenn gemäß ß § 12 BauN NVO 5.2.1 Oberirdische, niccht überdac chte Kfz-Ste ellplätze unnd Tiefgaragen sind in n den Allgemeinen Wohngebie eten nur im Bereich zw wischen Ers schließungssstraße und rückw wärtiger Ba aufensterflucht zulässiig. Kfz-Stellplätze sind d zusätz zlich dazu im m nördliche en Bereich in der entspprechenden n Zone (ST T) zulässig. Stadt Lahr Bebau uungsplan ALTENBERG, 1. Änd derung Stand: 22.11.2018 8 Fassung: Satzung g gemäß § 10 (1) BauGB B ngsrechtlich he Festsetz zungen Planun Seite 5 von 57 7 5.2.2 Garagen (GA) un nd Carports (CP) sind in den Bauugebieten nur innerhalb b der üb berbaubaren n Grundstü ücksflächen (Baufensteer) sowie in n den dafü ür festges setzten Zon nen (GA/CP P) zulässig. 5.2.3 Gemeiinschaftsste ellplätze sin nd im Sond dergebiet S O Klinik in der festge esetzten n Zone (GS St) maximal zweigescho ossig zuläs sig. 6 Verkehrsflächen n (§ 9 (1) Nrr. 11 BauGB B) 6.1 hrsfläche m mit allgemein ner Zweckbestimmung Verkeh - öffentliche Verke ehrsfläche Eine Unterbauung U g der Verke ehrsflächen durch Tiefggaragen ist in der Plan nstraße A zulässig . 6.2 Private er Fußweg 7 Mit Geh-, G Fah r– und Leitungsre L chten zu (§ 9 (1) Nr. 21 Ba auGB) 7.1 aneintrag is st die Fläch he „GR“ (prrivater Fußw weg) mit eiiEntsprrechend Pla nem Gehrecht G fürr Fußgänge er zugunsten n der Öffenttlichkeit zu belasten. 7.2 Entsprrechend Pla aneintrag sind die Fläc chen „LR“ m mit einem Le eitungsrech ht zuguns sten der Le eitungsträger der Ver- und Entssorgung und der Stad dt Lahr zu belasten. 7.3 Entsprrechend Pla aneintrag is st die Fläch he „FR“ miit einem Fa ahrrecht zu ugunste en der Leitu ungsträger der d Ver- un nd Entsorguung und der Stadt Lah hr zu bela asten. 8 Fläche en für Gem meinschafttsanlagen für f bestim mte räumliche Bereiiche wie Kindersp pielplätze (§ ( 9 (1) Nr. 22 BauGB B) e belastende Fläche Gemeiinschaftssp pielplätze sin nd im Plang gebiet in deen festgesetzten Zonen n (SP) zulässig. 9 Grünflächen (§ 9 (1) Nr. 15 BauGB) 9.1 Die im m zeichnerisschen Teil festgesetzte f en privatenn Grünflächen mit Aussnahme e der Fläch he F2 sind vollständig zu begrünnen und gärtnerisch zu u pflegen. Wege sin nd nur in wasserdurchlässiger Auusführung zulässig. Ne ebenanlagen und V Versiegelun ngen sind unzulässig. A Ausgenomm men hiervon n sind diie Errichtun ng von Gemeinschaftsa anlagen gem mäß § 9 (2) LBO. 9.2 Entsprrechend Pla aneintrag wird w im wes stlichen Teill des Plang gebiets eine e private e Grünfläche e mit der Zw weckbestim mmung „Garrten“ festges setzt. Stadt Lahr Bebau uungsplan ALTENBERG, 1. Änd derung Stand: 22.11.2018 8 Fassung: Satzung g gemäß § 10 (1) BauGB B ngsrechtlich he Festsetz zungen Planun Seite 6 von 57 7 10 Fläche en und Ma aßnahmen zum Schutz, zur Pfleege und zu ur Entwick klung von v Boden,, Natur und d Landscha aft (§ 9 (1) N Nr. 20 BauGB) 10.1 Kupferr-, zink- ode er bleihaltig ge Außenba auteile sind nur zulässiig, wenn sie e beschiichtet oder in ähnliche er Weise be ehandelt sinnd, so dass s keine Kon ntamina ation des Bo odens durch h Metallione en zu befürcchten ist. 10.2 Kfz-Ste ellplätze, Z Zufahrten und Hoffläch hen sind aals wasserd durchlässige e Oberflä ächenbefesstigung (z. B. Pflaster mit Raseenfugen bz zw. anderen n wasserdurchlässi gen Fugen n, Schotterrrasen, beggrüntes Ra asenpflasterr) auszufführen, sofe ern auf die esen Fläche en nicht miit wasserge efährdenden n Stoffen n umgegang gen wird (auch Be- und d Entladen)). 10.3 Flache e bzw. flach hgeneigte Dächer D (bis 5° Dachnei gung) sind auf der Ge esamtda achfläche m mit einer ex xtensiven Dachbegrün D nung auszu ustatten. Die e Mindes stsubstrathö öhe beträgtt 10 cm. Die e Begrünunng ist dauerrhaft zu pfle egen un nd zu erhal ten. Die Ge esamtfläche e bemisst ssich nach de er Grundflä äche de es Gebäud des abzüglich der Tiefen der Auußenwände. Benötigte er Raum für technissche Gebäu udeausrüstu ung kann voon der gefo orderten Be egrünun ng ausgesp part werden.. 10.4 Im ges samten Pla ngebiet ist Straßenbelleuchtung nnur in Form m von flederrmausfrreundlichen n Leuchtmitteln zuläss sig (z.B. LLED-Lampen, Natrium mdampfflampen). D ies gilt auch h für Beleuc chtung von privaten Wegen, W wenn n sie nach Umfang g und Daue er ähnlich der d Straßennbeleuchtun ng betrieben n wird. 10.5 Die im m zeichnerisschen Teil festgesetzte f e Fläche F22 ist zu eine em strukturrreichen Offenland dlebensraum mit freiw wachsendeen Hecken standortge eA mensetzungg, Wiesen, einzelnen n rechter und hei mischer Artenzusamm Bäume en, Steinrie egeln oder Trockenmau T uern sowie Totholzhau ufen zu enttwickeln. Der vorh handene Sukzessionswald ist zuu roden, die e Fläche isst anschlließend miit heimisch hem Magerwiesen-Saaatgut einz zusäen. Die e Wiesenflächen ssind zweim mal jährlich h zu mähhen (Abtransport dess Mähgu uts, 1. Mah d im Juni, 2. Mahd frü ühestens im m September). Hecken n sind im m zehnjähriigen Turnus abschnittsweise auff den Stock k zu setzen n. An Ob bstbäumen ist ein fachgerechter Pflanzschnnitt, in den ersten fün nf Standjahren ein jjährlicher Erziehungss E chnitt und anschließend ein Pfle egeschn nitt mindesstens alle fünf Jahre vorzunehm men. Stein nriegel, Tro ockenm mauern und Totholzhau ufen sind in n den ersteen fünf Jahren jährlich h, anschlließend spä ätestens alle e drei Jahre e von Bewucchs freizusttellen. Artene empfehlung Heckenpfla anzen: Schwa arzer Holund der (Sambu ucus nigra),, Roter Hart rtriegel (Corrnus sanguiinea), Hunds-Rosse (Rosa ca anina), Has sel (Coryluss avellana), Sal-Weide e (Salix caprea) Artene empfehlung Bäume: Hochstämmige O Obstbäume (z.B. Bretta acher, Koh lenbacher, Fäßlebirne e, Napole eonskirsche e, Schwarze er Schüttlerr), Esskastaanie (Casta anea sativa)), Feldah horn (Acer ccampestre),, Hainbuche e (Carpinuss betulus) Stadt Lahr Bebau uungsplan ALTENBERG, 1. Änd derung Stand: 22.11.2018 8 Fassung: Satzung g gemäß § 10 (1) BauGB B ngsrechtlich he Festsetz zungen Planun Seite 7 von 57 7 10.6 In der im zeichne erischen Teil festgesetz zten Waldflläche F6 sin nd standorttfremde e Gehölze (Nadelbäum me, Robinie e) sukzess ive zu entn nehmen. In nnerhalb der Fläch he sind vier Fledermau uskästen annzubringen; ihre Funktiionsfäh higkeit ist d auerhaft zu u gewährleisten. Die K Kästen sind vor Beginn n der Ab brissarbeiten n oder Baum mfällungen im Plangebbiet anzubringen. 10.7 An Bestandsgebä äuden im Plangebiet P sind s fünf Fleedermauskästen anzu ubringen; ihre Fun nktionsfähigkeit ist dauerhaft zu g ewährleiste en. Die Kässten sin nd vor Begin nn der Abris ssarbeiten oder o Baumffällungen im m Plangebie et anzubringen. 10.8 Innerhalb der Wa aldfläche F6 6 oder inne erhalb der F Fläche F2 sind s drei fü ür ete Höhlenk kästen und sechs s für dden Grausch hnäpper ge eden Sttar geeigne eignete e Halbhöhl enkästen anzubringen a n; ihre Funkktionsfähigk keit ist dau uerhaft zu gewährrleisten. Die e Kästen sind vor Begginn der Ab brissarbeiten n oder Baumfällung B gen im Plangebiet anzu ubringen. 11 Anpfla anzung vo on Bäumen n, Sträuche ern und so onstigen Bepflanzun B ngen (§ § 9 (1) Nr. 2 25 a BauGB B) 11.1 Die privaten Baug grundstücke e sind je an ngefangenee 300 m² Grundstücks G sfläche mit je ein em mittelkronigen, standortgerecchten und heimischen n Obstba aum oder L Laubbaum (Hochstamm ( m) zu bepfl anzen. Diese Flächen nquote gilt nicht fü ür die Grun ndstücke de er denkmalggeschützten Gebäude e. Durch Planeintrag g auf dem Grundstüc ck festgeseetzte Baump pflanzungen n sowie der Erhalt vorhandener standortgerechter uund heimisc cher Bäume e können hierauf an ngerechnet werden. Artene empfehlung : Hochstämmige m mittelkronige e Obstbäum me, Feldahhorn (Acer campestre)), Vogelk kirsche (Pru unus avium)) 11.2 Die im m zeichnerisschen Teil festgesetzten Fläche n F3 (priva ate Grünflä ächen) sind je ang gefangene 250 2 m² mit einem stan dortgerechtten und heiimische en großkron nigen hochstämmigen Laubbaum m zu bepflan nzen. Durch h Planeintrag auf d dem Grund dstück festg gesetzte Baaumpflanzungen sowie e der Erhalt vorhan dener stand dortgerechtter und heim mischer Bäu ume können n hierauf angerechn net werden.. Artene empfehlung : Spitzahorn (Acer platanoide es), Bergaho orn (Acer ppseudoplata anus), Edellkastan nie (Castane ea sativa) 11.3 Die im zeichneris chen Teil fe estgesetzten Flächen F F4 (private Grünfläche e) sind je e angefange ene 500 m² mit je eine em mittelkroonigen, stan ndortgerech hten und heimische en Obstbau um oder Lau ubbaum (Hoochstamm) zu bepflan nzen. Durch D Plane eintrag auf dem d Grunds stück festgeesetzte Bau umpflanzun ngen sowie der E Erhalt vorh handener standortgereechter und heimische er e können hiierauf angerechnet werden. Bäume Artene empfehlung : hochsttämmige O Obstbäume, Feldahorn (Acer cam mpestre), Vogelkirsche V e Stadt Lahr Bebauungsplan ALTENBERG, 1. Änderung Stand: 22.11.2018 Fassung: Satzung gemäß § 10 (1) BauGB Planungsrechtliche Festsetzungen Seite 8 von 57 (Prunus avium), Hainbuche (Carpinus betulus) 11.4 Die im zeichnerischen Teil festgesetzte Fläche F5 (private Grünfläche) ist je angefangene 100 m² mit mindestens 20 standortgerechten, heimischen Sträuchern zu bepflanzen. Die Sträucher sind truppweise in zusammenhängender Reihe zu pflanzen, zu pflegen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang durch eine gleichartige Neupflanzung zu ersetzen. Der Erhalt vorhandener heimischer Gehölze kann hierauf angerechnet werden. Artenempfehlung: Schwarzer Holunder (Sambucus nigra), Roter Hartriegel (Cornus sanguinea), Hunds-Rose (Rosa canina), Hasel (Corylus avellana), Sal-Weide (Salix caprea) 11.5 Im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen sind an den im zeichnerischen Teil festgesetzten Baumstandorten hochstämmige Laubbäume mit einem Stammumfang von mind. 20/25 cm zu pflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Bei Unterbauung durch eine Tiefgarage ist im Wurzelraum eine Mindestsubstrathöhe von 80 cm zu gewährleisten. Artenempfehlung für Bäume über Tiefgaragen, an Parkplätzen: Wollapfel (Malus tschonoskii), Mehlbeere (Sorbus intermedia „Brouwers“ oder Sorbus latifolia „Henk Vink“), Stadtbirne (Pyrus calleryana „Chanticleer“), Feldahorn (Acer campestre in Sorten) Artenempfehlung für übrige Bereiche außerdem: Winterlinde/„Stadtlinde“ (Tilia cordata, Greenspire‘) 11.6 Im Sondergebiet SO Klinik sind an den im zeichnerischen Teil durch Planeintrag festgesetzten Standorten hochstämmige Laubbäume mit einem Stammumfang von mind. 18/20 cm zu pflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Artenempfehlung: Feldahorn (Acer campestre), Hainbuche (Carpinus betulus), ggf. in geeigneten Sorten 11.7 Im Sondergebiet SO Klinik sind die Fassaden von mehrstöckigen Parkierungsanlagen durch Kletterpflanzen in einer Höhe von mindestens 2,50 m zu begrünen. (min. 1 Pflanze pro laufendem Meter Fassade). 11.8 Für alle im Bebauungsplan festgesetzten Baumstandorte gilt, dass Abweichungen von den eingetragenen Standorten in begründeten Fällen (Zufahrt, Leitungstrassen etc.) zugelassen werden. 11.9 Alle Bäume sind zu pflegen und dauerhaft freiwachsend und ungeschnitten zu unterhalten (Ausnahme zur Verkehrssicherungspflicht und zur Erziehung und Pflege von Obstbäumen). Bei Abgang oder Fällung eines Baumes ist innerhalb der nächsten Vegetationsperiode Ersatz in gleicher Art und Qualität zu pflanzen. 11.10 Die Baumquartiere müssen offen gestaltet werden (Pflanzfläche von mind. 8 m²) oder eine wasser- und luftdurchlässige Baumscheibe mit Stadt Lahr Bebauungsplan ALTENBERG, 1. Änderung Stand: 22.11.2018 Fassung: Satzung gemäß § 10 (1) BauGB Planungsrechtliche Festsetzungen Seite 9 von 57 einem durchwurzelungsfähigen Untergrund von mindestens 12 m³, 1,50 m Tiefe und einen uneingeschränkten Erdanschluss sowie einen Anfahrschutz aufweisen. Sie sind nach dem jeweiligen Stand der Technik (z.B. Empfehlungen der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung, Landschaftsbau e.V. (FLL) für Baumpflanzungen - Teil 2, Standortvorbereitungen für Neupflanzungen; Pflanzgruben und Wurzelraumerweiterung, Bauweisen und Substrate, 2. Ausgabe 2010) herzustellen. Die Einfüllung geeigneter Oberboden- und Unterbodensubstratmischungen ist vorzusehen. Hinweise: Die Stadt Lahr kann den Eigentümer gemäß § 178 BauGB durch Bescheid verpflichten, sein Grundstück innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist entsprechend den nach § 9 (1) Nr. 25 BauGB getroffenen Festsetzungen des Bebauungsplans zu bepflanzen. Die Anpflanzungen müssen spätestens 1 Jahr nach Baufertigstellung (Schlussabnahme) erfolgen. 12 Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 (1) Nr. 25 b BauGB) Die im zeichnerischen Teil durch Planeintrag zum Erhalt festgesetzten Bäume (ein Spitzahorn, eine Roßkastanie) sind dauerhaft zu pflegen und ungeschnitten (Ausnahme Verkehrssicherungspflicht und Baumpflege) zu erhalten. In deren Kronen- und Wurzelbereich (Faustregel Kronendurchmesser + 1,5 m) darf nicht eingegriffen werden, er darf zudem nicht als Lagerfläche verwendet werden. Dies bezieht sich auch auf Abgrabungen, Verdichtungen und Auffüllungen. Während der Bauphase ist auf den Schutz gemäß DIN 18920 zu achten. Zum Schutz der Wurzelbereiche und der Kronen sind diese während der gesamten Bauzeit durch einen fest mit dem Boden verbundenen Bauzaun zu schützen. Ist ein Baum nicht mehr zu erhalten, so ist er in der darauffolgenden Pflanzperiode durch einen großkronigen einheimischen und standortgerechten Laubbaum (Hochstamm, Stammumfang von 20-25 cm gemessen in 1,00 m Höhe über Gelände) zu ersetzen. 13 Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 9 (1) Nr. 24 BauGB) - Lärmschutz Im Plangebiet sind aufgrund des Verkehrslärms passive Lärmschutzmaßnahmen durchzuführen. Die Schallschutzmaßnahmen richten sich nach den festgesetzten Lärmpegelbereichen für sonstige Aufenthaltsräume (Anhang 1) und den festgesetzten Lärmpegelbereichen für Schlafräume einschließlich Kinderzimmer (Anhang 2) und sind im Bauantrag nachzuweisen. Die anzuwendende DIN 4109 - Schallschutz im Hochbau (Teil 1 Mindestanforderungen und Teil 2 Rechnerische Nachweise, Fassung Juli 2016) ist beim Stadtplanungsamt Lahr einsehbar. Stadt Lahr Bebauungsplan ALTENBERG, 1. Änderung Stand: 22.11.2018 Fassung: Satzung gemäß § 10 (1) BauGB Planungsrechtliche Festsetzungen 13.1 Seite 10 von 57 Grundrissorientierung Durch geeignete Grundrissgestaltung sind in den Gebäuden im Plangebiet die Wohn- und Schlafräume – insbesondere die Schlafräume – vorrangig an den lärmabgewandten Fassadenseiten anzuordnen. Als lärmzugewandte Fassaden sind Fassaden ab Lärmpegelbereich III oder höher, als lärmabgewandte Fassaden sind Fassaden bis Lärmpegelbereich II zu betrachten. 13.2 Belüftung von Schlafräumen 13.2.1 Schlafräume (auch Kinderzimmer) an Fassaden, die Außenlärmpegeln ausgesetzt sind, die mindestens dem festgesetzten Lärmpegelbereich III entsprechen und die nicht über Fenster auf einer lärmabgewandten Gebäudeseite verfügen, sind bautechnisch so auszustatten, dass zusätzlich zur Schalldämmung der Umfassungsbauteile auch ein Mindestluftwechsel erreicht wird. 13.2.2 Alternativ können für diese Schlafräume geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen (z. B. Doppelfassaden, verglaste Vorbauten, besondere Fensterkonstruktionen) getroffen werden, die sicherstellen, dass ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit in dem Raum oder den Räumen bei mindestens einem teilgeöffneten Fenster nicht überschritten wird. 13.3 Schalldämmung der Umfassungsbauteile 13.3.1 In den Teilen des Plangebiets, die Außenlärmpegeln ausgesetzt sind, die mindestens dem festgesetzten Lärmpegelbereich III entsprechen, müssen die Umfassungsbauteile von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen bewertete Luftschalldämm-Maße aufweisen, die gemäß DIN 4109-1 (Ausg. Juli 2016) je nach Raumart für den Lärmpegelbereich erforderlich sind. Die festgesetzten Lärmpegelbereiche sind für sonstige Aufenthaltsräume dem Anhang 1 und für Schlafräume (auch Kinderzimmer) dem Anhang 2 zu entnehmen. Stadt Lahr Bebauungsplan ALTENBERG, 1. Änderung Stand: 22.11.2018 Fassung: Satzung gemäß § 10 (1) BauGB Planungsrechtliche Festsetzungen 13.3.2 Seite 11 von 57 Die folgende Tabelle der DIN 4109-1 gibt für jeden Lärmpegelbereich in Abhängigkeit von der Raumnutzung das erforderliche resultierende Schalldämm-Maß an. Anforderungen an die Luftschalldämmung zwischen Außen und Räumen in Gebäuden nach DIN 4109-1, Tabelle 8 13.3.3 Das notwendige Schalldämm-Maß ist in Abhängigkeit von der Raumnutzungsart und Raumgröße im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen. Auf einen Nachweis kann verzichtet werden, wenn maximal die Schalldämmung nach Lärmpegelbereich III nachzuweisen wäre, da davon auszugehen ist, dass diese Schalldämmung bei Neubauten ohnehin erreicht wird. 13.3.4 Wird im Baugenehmigungsverfahren der Nachweis erbracht, dass im Einzelfall geringere Außenlärmpegel an den Fassaden vorliegen als dies im Bebauungsplan angenommen wurde, können die Anforderungen an die Schalldämmung der Umfassungsbauteile entsprechend den Vorgaben der DIN 4109-2 reduziert werden. 14 Flächen zur Herstellung des Straßenkörpers (§ 9 (1) Nr. 26 BauGB) Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, die zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind, sowie erforderliche Straßenbeleuchtungen und Straßenbeschilderungen sind auf den privaten Grundstücksflächen zu dulden. Stadt Lahr Bebau uungsplan ALTENBERG, 1. Änd derung Stand: 22.11.2018 8 Fassung: Satzung g gemäß § 10 (1) BauGB B ngsrechtlich he Festsetz zungen Planun 15 Seite e 12 von 57 7 Nachriichtliche Ü bernahmen von nach h anderen g gesetzliche en Vorschriftten getroffe enen Fests setzungen (§ 9 (6) Bau uGB) Gebäude, die dem m Denkmals schutz unterliegen. denkmale Kulturd Die Erhaltung derr beiden im m Plan geke ennzeichneeten Kulturd denkmale in n ihrem überlieferten ü n Erscheinu ungsbild lieg gt im öffentllichen Interesse. Es wird d darauf hin ngewiesen, dass bei Kulturdenkm K malen höhe ere Anforde-rungen n an die Erh haltung des Erscheinun ngsbildes geestellt werd den können, als durrch die Reg gelungen in n den örtlic chen Bauvoorschriften vorgegeben v n ist. Vor baulichen n Eingriffen n, wie auch h vor einer Veränderu ung des Er-scheinungsbildes des Kulturrdenkmals, ist eine deenkmalschu utzrechtliche e Genehmigung erfo orderlich. 1. Reichswaisenh haus bzw. Bürklin-Scha B auenburg-H Haus (Fls stNr. 0-6014 4/1, Altvaterstraße 26) Bei dem Gebäude e handelt es e sich ursp prünglich um n m die Villa Fallenstein von ca a. 1870, die e 1882 verk kauft und 18 885 - nach Aufstockun ng und Um-gestaltung im Inn ern und am m Außenbau, als „ersttes Deutsch hes Reichs-waisen nhaus” eing geweiht wu urde. Das Haus „- bbietet Raum m für etwa a 70 Waisenknaben n, die sich, frei von ko onfessionelleen Schrank ken, aus al-len deu utschen Ga auen zusam mmensetzen n und die Scchulen der Stadt besu-chen.“ Die Mittel zu dieser Schöpfung wurden annfänglich durch d die in n ganz Deutschland d und übe D erall, wo Deutsche D w wohnen, veranstalteten n Sammlungen der „Fechtschu ulen” aufgebracht, welcche Albert Bürklin und d Moritz Schauenbu urg in die Wege W geleite et hatten. D Des Letztere en weit ver-breitete er Kalende r, der „Lah hrer Hinken nde Bote”, hatte scho on seit dem m Jahre 1877 1 für da as wohltätig ge Werk Stim mmung gem macht, inde em sein Mit-arbeite er Bürklin u unter der Devise D „Vie ele Wenig machen eiin Viel” zurr Sammlung von Z Zigarrenabs schnitten un nd Pfennigeen von Nic chtrauchern n darin aufforderte” a (Hug, Chro onik von Lah hr, 1924, S.. 116). Vom zw weigeschosssigen Vorg gängerbau stammen, s aaußer dem ungewöhn-licherw weise vieracchsigen Mitttelrisalit, das ehemaligee Traufgesiims und derr Balkon n an der we estlichsten Achse. Die ese Elemennte, wie au uch die Ge-wände und die gl atten Maue erflächen in den untereen Geschos ssen, erlau-ben Rü ückschlüsse e auf eine Gestaltung G des d Urbauss in strengen, klassizis-tischen n Formen. Der Neuba au dagegen n bedient ssich im Sinne der Zeit einer reicheren D Dekoration mit m rustizierten Pilasterrn und plas stischer Ge-staltung der Deta ils. Allem Anschein A na ach wurde aauch der Putz P des Ur-baus von v den Sa andsteinma auern entfernt, um einne Harmonie mit dem m Hauste ein der neue en Teile zu erzielen. Wegen n seiner sozzialgeschich htlichen Signifikanz auff überregion naler Ebene e sowie wegen der besondere en Verbindu ung der zuggrunde liegenden Idee e eines Reichswaise R enhauses mit m Lahr besteht aus w wissenschafftlichen und d heimattgeschichtlicchen Gründ den ein öffentliches Inteeresse. Stadt Lahr Bebauungsplan ALTENBERG, 1. Änderung Stand: 22.11.2018 Fassung: Satzung gemäß § 10 (1) BauGB Planungsrechtliche Festsetzungen Seite 13 von 57 2. Theodor-Thaeder-Haus (Flst. 0-6014/1. Altvaterstraße 20) Das 1885 in Lahr gegründete Erste Reichswaisenhaus war offenbar bald zu klein für den Bedarf an Heimplätzen, und auch die Spendenwilligkeit der Bevölkerung war noch keineswegs erschöpft. Diese beiden Gründe führten im Jahr 1906 zur Bildung eines Fonds für den Bau eines zweiten Waisenhauses, des Theodor-Thaeder-Hauses, das schließlich 1914 fertig gestellt wurde. Der ältere Bau war für 70 Zöglinge ausgelegt; der etwa doppelt so große Neubau aber nur für 50 (vgl. Th. Hug, Chronik von Lahr, 1924, S. 116). Diese Großzügigkeit der neuen Anlage wie auch die bedeutend aufwendigere Gestaltung illustrieren den Aufschwung der Institution von den eher bescheidenden Anfängen in den 1880er Jahren; sie illustrieren aber auch den allgemeinen Wohlstand und das Repräsentationsbedürfnis einer Zeit, die solche Bauaufgaben derart aufwendig gestaltet. Die breite Südfassade weist - wie das erste Gebäude - zur Talseite und ist offenbar auf Fernwirkung kalkuliert. Die Mitte wird durch eine in die Mauerflucht zurückgenommene Kolossalordnung aus ionischen Halbsäulen betont, über der ein übergiebeltes Dachhaus sitzt. Eine strenge Symmetrie wird durch auflockernde Elemente - etwa ein arkadenartiges Dreierfenster mit Balkon und halbrund hervortretende Altane - vermieden. Interessant ist, dass der Mittelabschnitt vierachsig ist, so dass eine Halbsäule in der Mittelachse sitzt. Diese sonst ungebräuchliche Aufteilung ist allem Anschein nach vom Ersten Reichswaisenhaus übernommen, wo sie ihrerseits von der Achsengliederung des Vorgängerbaus diktiert gewesen sein dürfte. Als sozial - und kunstgeschichtlich relevanter Bau liegt die Erhaltung der Anlage aus künstlerischen, wissenschaftlichen und heimatgeschichtlichen Gründen im öffentlichen Interesse. (1982) 16 Hinweise 16.1 Lage am Hang Auffüllungen und Abtragungen auf den Baugrundstücken sind im Bauantrag darzustellen und so durchzuführen, dass die vorhandenen Geländeverhältnisse möglichst wenig beeinträchtigt werden. Auffüllungen und Abtragungen können zu den Grundstücksgrenzen hin durch Böschungen/Stützmauern ausgeglichen werden. 16.2 Waldabstand Der in der Planzeichnung dargestellte Bereich F1 (30 m-Waldabstand, grün schraffiert) muss niederwaldartig bewirtschaftet werden, um eine Bebauung in direkter Nähe des Waldes zu ermöglichen (gem. § 4 (3) LBO). Die Niederwaldbewirtschaftung ist im städtebaulichen Vertrag entsprechend sichergestellt. Es sind heimische und standortgerechte Sträucher und Bäume 2. Ordnung zu pflanzen, dauerhaft zu pflegen und bei Abgang zu ersetzen. Die dauerhafte Pflege beinhaltet, die Gehölze im Abstand von 10-15 Jahren in mindestens 3 Abschnitten zeitlich versetzt über die gesamte Fläche auf den Stock zu setzen und auszulichten. Die Stadt Lahr Bebauungsplan ALTENBERG, 1. Änderung Stand: 22.11.2018 Fassung: Satzung gemäß § 10 (1) BauGB Planungsrechtliche Festsetzungen Seite 14 von 57 Höhe der Gehölze ist so zu begrenzen, dass sie die jeweilige Entfernung zum nächstliegenden Gebäude nicht überschreiten. 16.3 Denkmalschutz Sollten bei der Durchführung der Maßnahme archäologische Funde oder Befunde entdeckt werden, sind gemäß § 20 DSchG Denkmalbehörde(n) oder Gemeinde umgehend zu benachrichtigen. Archäologische Funde (Steinwerkzeuge, Metallteile, Keramikreste, Knochen, etc.) oder Befunde (Gräber, Mauerreste, Brandschichten, bzw. auffällige Erdverfärbungen) sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht die Denkmalschutzbehörde oder das Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 84 -Archäologische Denkmalpflege mit einer Verkürzung der Frist einverstanden ist. Auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 27 DSchG wird hingewiesen. Bei der Sicherung und Dokumentation archäologischer Substanz ist zumindest mit kurzfristigen Leerzeiten im Bauablauf zu rechnen. 16.4 Stromversorgung / Hausanschlüsse Es wird darauf hingewiesen, dass Hausanschlusskabel im Zuge der Erschließungsarbeiten auf die unbebauten Grundstücke verlegt werden müssen. 16.5 Abwasserentsorgung / Oberflächenentwässerung Für den Kernstadtbereich Lahr liegt seit dem Jahr 2009 ein rechtskräftiger Generalentwässerungsplan vor. Dessen Vorgaben sind bei der Entwässerungsplanung zu berücksichtigen. Für die Einleitung des Regenwassers in die Schutter (Gewässer 1. Ordnung) ist eine Genehmigung bei der Unteren Wasserschutzbehörde zu beantragen. 16.6 Abfallwirtschaft Die speziellen Regelungen der Abfallentsorgung im Ortenaukreis sind in der Abfallwirtschaftssatzung des Eigenbetriebs Abfallwirtschaft Ortenaukreis in der jeweils geltenden Fassung enthalten. Die Vorgaben sind zu berücksichtigen. 16.7 Erdbeben Das Plangebiet liegt gemäß der „Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen für Baden-Württemberg“ in der Erdbebenzone 1. Eine entsprechende Ausführung der Hochbauten ist zu berücksichtigen. 16.8 Kampfmittel Ein Teilbereich im Süden des Plangebiets ist als bombardierter Bereich zu bezeichnen (siehe nachfolgende Abbildung). Für den betreffenden Bereich sind nähere Überprüfungen durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst Baden-Württemberg oder ein anderes autorisiertes Unternehmen Stadt Lahr Bebau uungsplan ALTENBERG, 1. Änd derung Stand: 22.11.2018 8 Fassung: Satzung g gemäß § 10 (1) BauGB B ngsrechtlich he Festsetz zungen Planun Seite e 15 von 57 7 erforde erlich. Vor d dieser Überprüfung sind dort Bohrr-, Grab-, Ramm-, R Rüt-tel- ode er Baggerarrbeiten ausz zuschließen n. Bombardierter und nähe r zu untersuche ender Bereich 16.9 Altlaste en / Boden Werden bei Erda arbeiten un ngewöhnliche Färbunngen und / oder Ge-ruchsemissionen (z.B. Minerralöle, Teer...) wahrgennommen, so ist umge-hend das d Landra atsamt Orte enaukreis (Amt ( für U Umweltschutz; Amt fürr Wasse erwirtschaft und Bodenschutz) zu unterrichtenn. Aushubarbeiten sind d an dies ser Stelle so ofort einzus stellen. 16.9 Geotec chnik Auf Grrundlage de er am Landesamt für Geologie, G R Rohstoffe un nd Bergbau u (LGRB B) vorhande enen Geoda aten befinde et sich das Plangebiet im Verbrei-tungsbereich des Badischen Buntsands steins. Dieseer wird fastt vollständig g von lös ssführenderr Fließerde unbekannte er Mächtigkkeit verdeck kt. Mit Se etzungen d er bindigen n kompress siblen Lockkergesteine e sowie mitt lokalen n Auffüllung gen vorang gegangenerr Nutzungeen, die ggff. nicht zurr Lastabtragung ge eeignet sind d, ist zu re echnen. Gggf. vorhande ene organi-sche Anteile A kön nnen zu zu usätzlichen bautechnisschen Ersc chwernissen n führen.. Insbesond dere bei Hangwasserzu utritt kann ees bei Anlag ge von brei-ten und d/oder tiefe en Baugruben zu Standsicherheits tsproblemen n in der Lo-ckergesteinsauflag ge kommen n. Zum Gru undwasserfflurabstand im Plange-biet lieg gen dem LG GRB keine Kenntnisse vor. Mit einnem oberflä ächennahen n saisona alen Schwiinden (bei Austrocknu ung) und Q Quellen (bei Wiederbe-feuchtu ung) des tonigen/ton nig-schluffigen Verwittterungsbode ens ist zu u rechne en Bei etw waigen geo otechnische en Fragen im Zuge deer weiteren Planungen n oder von Bauarbe eiten (z.B. zum genau uen Baugruundaufbau, zu Boden-kennwe erten, zur W Wahl und Tragfähigke T it des Grünndungshoriz zontes, zum m Grundw wasser, zu r Baugrube ensicherung g) werden objektbezo ogene Bau-grundu untersuchun ngen durch ein private es Ingenieuurbüro empffohlen. Fer-ner wirrd darauf hi ngewiesen,, dass im Anhörungsveerfahren des LGRB alss Träger öffentliche er Belange keine fach htechnischee Prüfung vorgelegterr Gutach hten oder vo on Auszüge en daraus erfolgt. Stadt Lahr Bebau uungsplan ALTENBERG, 1. Änd derung 8 Stand: 22.11.2018 g Fassung: Satzung gemäß § 10 (1) BauGB B ngsrechtlich he Festsetz zungen Planun 16.10 Seite e 16 von 57 7 Artensc chutz Bäume e und Sträu ucher dürfen n entsprech hend § 39 B BNatSchG nicht in derr Zeit zw wischen 1. März bis zum z 30. Se eptember aabgeschnitte en, auf den n Stock gesetzt g ode er beseitigt werden. Au ufgrund dess (mögliche en) Vorkom-mens von v Flederm mausquartie eren erweite ert sich diesser Zeitraum m im vorlie-genden n Fall auf diie Zeit vom 1. März bis s zum 31. O Oktober. Vor de er Fällung iist zu prüfe en, ob Leb bensstätten geschützte er Tierarten n vorhan nden sind (zz.B. in Baumhöhlen) bzw. b ob Nisst- oder Brutstätten ge-stört werden, w ggff. muss ein ne Ausnahm megenehmiggung bei der d Unteren n Naturschutzbehörrde beantragt werden. e Tötung vo on Flederm mäusen durc ch Entfernuung der Gebäude oderr Um die Bauarb beiten an de en unter De enkmalschu utz stehendeen Gebäuden des Pla-nungsg gebiets zu vvermeiden, ist eine Üb berprüfung dder Gebäud de unmittel-bar vor Abriss bzzw. Baubeginn durch einen e Sachvverständige en durchzu-führen.. Ein Nachw weis ist der Baurechtsb behörde vorrzulegen. In der Fläche F2 iist ein Schlingnattern-M Monitoring ddurchzuführen. Diesess muss sich s über ei nen Zeitrau um von 7 Ja ahren erstreecken, wobe ei im ersten n Jahr nach der Ma aßnahmenu umsetzung eine Bestaandserfassung, danach h jedes zweite z Jah r erfolgen soll. Bei der Erfassunng müssen n künstliche e Verstec cke (KV) e eingesetzt werden w und eine Konttrolle an miindestens 6 Termin nen im Zeitrraum Mai bis b Septemb ber eines jeedes Monito oring-Jahress erfolge en. Dabei m muss auch die d Pflege und u Habitattqualität der Fläche F2 2 überprüft werden.. Das Ergeb bnis des Mo onitorings isst zum jewe eiligen Jah-resend de der zustä ändigen UNB mitzuteile en. 16.11 DIN-No ormen Die in den vorsttehenden Bestimmung B gen genannnten DIN-V Vorschriften n liegen werktags ((außer sam mstags) im Flur des Sttadtplanung gsamtes fürr die Da auer der Offfenlage, zw wischen Zim mmer 1.54 und 1.57, Rathaus 2, Schillerstraße 23,, während der Diensttstunden öfffentlich au us und sind d nach Rechtsverbi ndlichkeit des R d Bebauu ungsplans iim Zimmer 1.52 werk-tags (a außer samsttags) einsehbar. Die DIN-Vorschr D riften sind auch a bei derr Beuth Verlag Gm mbH, Burgg grafenstraße e 6, 107877 Berlin, erh hältlich und d beim Deutschen D P Patent- und d Markenam mt, 80331 M München, archivmäßig a g gesiche ert hinterleg gt. e Fink Sabine Stadtba audirektorin n Planverfasse er Stadt Lahr Bebau uungsplan ALTENBERG, 1. Änd derung Stand: 22.11.2018 8 Fassung: Satzung g gemäß § 10 (1) BauGB B ngsrechtlich he Festsetz zungen Planun ng 1: Lärmpegelbereiiche für so onstige Auffenthaltsräume Anhan Lärmp pegelbereich he Erdgesc choss Lärmp pegelbereich he 1. Oberg geschoss Seite e 17 von 57 7 Stadt Lahr Bebau uungsplan ALTENBERG, 1. Änd derung Stand: 22.11.2018 8 Fassung: Satzung g gemäß § 10 (1) BauGB B ngsrechtlich he Festsetz zungen Planun Lärmp pegelbereich he 2. Oberg geschoss Lärmp pegelbereich he 3. Oberg geschoss Seite e 18 von 57 7 Stadt Lahr Bebauungsplan ALTENBERG, 1. Änderung Stand: 22.11.2018 Fassung: Satzung gemäß § 10 (1) BauGB Planungsrechtliche Festsetzungen Lärmpegelbereiche 4. Obergeschoss Seite 19 von 57 Stadt Lahr Bebauungsplan ALTENBERG, 1. Änderung Stand: 22.11.2018 Fassung: Satzung gemäß § 10 (1) BauGB Planungsrechtliche Festsetzungen Anhang 2: Lärmpegelbereiche für Schlafräume (auch Kinderzimmer) Lärmpegelbereiche Erdgeschoss Lärmpegelbereiche 1. Obergeschoss Seite 20 von 57 Stadt Lahr Bebauungsplan ALTENBERG, 1. Änderung Stand: 22.11.2018 Fassung: Satzung gemäß § 10 (1) BauGB Planungsrechtliche Festsetzungen Lärmpegelbereiche 2. Obergeschoss Lärmpegelbereiche 3. Obergeschoss Lärmpegelbereiche 4. Obergeschoss Seite 21 von 57 Stadt Lahr Bebauungsplan ALTENBERG, 1. Änderung Stand: 22.11.2018 Fassung: Satzung gemäß § 10 (1) BauGB Planungsrechtliche Festsetzungen Seite 22 von 57