Beschlussvorlage (- Stellungnahmen zu den Anregungen der Bürger und Träger öffentlicher Belange)
Sitzung: Technischer Ausschuss (8. Sitzung)
27. September 2018
Beschlussvorlage (6. Änderung des Flächennutzungsplanes der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Lahr/Kippenheim - Stellungnahmen zu den Anregungen aus der Offenlage - Beschluss - Einleitung des…
Beschlussvorlage (- Begründung mit Plananlagen und Umweltberichte)
Beschlussvorlage (- Stellungnahmen zu den Anregungen der Bürger und Träger öffentlicher Belange)
27. September 2018
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Beschlussvorlage (6. Änderung des Flächennutzungsplanes der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Lahr/Kippenheim - Stellungnahmen zu den Anregungen aus der Offenlage - Beschluss - Einleitung des…
Beschlussvorlage (- Stellungnahmen zu den Anregungen der Bürger und Träger öffentlicher Belange)Beschlussvorlage (- Begründung mit Plananlagen und Umweltberichte)
6. Änderung des Flächennutzungsplanes, Bereich Pfaffental, Gemarkung Kippenheim - Stellungnahmen Bürger/Innen (Offenlage. vom 21.11. – einschl. 22.12.2016 OZ Beteiligter Anregungen d. Beteiligten 1 Bürger 1 13.12.2016 und 18.12.2016 Einwendung gegen die 6. Änderung des Flächennutzungsplans Bereich Pfaffental, Gemarkung Kippenheim: Stellungnahme Es wird darauf hingewiesen, dass die unter 2.1 ausge- Kenntnisnahme wiesene Fläche nicht an eine öffentliche Straße grenzt. Die Eigentümerin der Flurstücke 685 und 686 will das Gelände über die Flst.Nr 688/3, 681/12 und 338/1 erschließen. Die geplante Zufahrt wäre aufgrund der geringen Breite auf der gesamten Länge von ca. 62 m nur von einem Fahrzeug passierbar. Sämtliche Miteigentümer des Grundstücks Flst.Nr. 681/1 gestatten auch nicht, dass ihr Grundstück für den Zwischenhalt von Fahrzeugen u. LKWs inklusive Baufahrzeugen benutzt wird. Aufgrund der Steilheit, der starken Kurvenneigung und der geringen Breite der geplanten Zufährt, wäre diese m.E. auch gar nicht genehmigungsfähig. Die ausgewiesene Fläche ist bisher nicht erschlossen. Da drei der vier Miteigentümer der Flst.Nr 338/1 einem Überfahrts- und Leitungsrecht für die Eigentümer der Flst.Nr 685, 686 und 687 nicht zustimmen, wäre zunächst zu prüfen, ob die ausgewiesene Fläche überhaupt erschlossen werden kann. 18.12.2016 In der Begründung der Beschlussvorlage zum Änderungsbereich Pfaffental (Seite 3) wird auf einen beendeten Rechtsstreit verwiesen. Hierbei handelt es sich um den Vergleich vom Oktober oder Nov. 2010. Punkt 4 dieses Vergleichs lautet: "Die Beteiligten sind sich einig, dass die Erschließung des Vorhabens derzeit noch nicht geregelt ist." Der Änderungsbereich liegt nicht innerhalb eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans. Da der ursprünglich vor- 31.08.2018 Beschluss Kenntnisnahme Bei dem Änderungsbereich Pfaffental handelt es Zurückweisung sich nach gerichtlicher Feststellung um Bauland. Die Fläche liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Baugesetzbuch. Die Darstellung als Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan ist eine Änderung des Flächennutzungsplans, die damit die bereits bauplanungsrechtlich bestehende Situation übernimmt. Dabei ist es auf der Ebene der Flächennutzungsplanung als vorbereitende Bauleitplanung unerheblich, ob 1 6. Änderung des Flächennutzungsplanes, Bereich Pfaffental, Gemarkung Kippenheim - Stellungnahmen Bürger/Innen (Offenlage. vom 21.11. – einschl. 22.12.2016 OZ Beteiligter 2 Bürger 2 und 3 19.12.2016 31.08.2018 Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme gesehene Bebauungsplan von der Gemeinde Kippenheim nicht weiter verfolgt wird, ist die Zulässigkeit der Bebauung daher nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen. Der Änderungsbereich hat keine öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer öffentlichen Verkehrsfläche. Demnach dürfen auf dieser Fläche auch keine Gebäude errichtet werden. Der Änderungsbereich kann folglich im FNP auch nicht als Wohnbaufläche ausgewiesen werden. Der vorgesehene Änderungsbereich ist somit weiterhin als landwirtschaftliche Fläche auszuweisen. Die Eigentümer der Flst.Nr. 685, 686 und 687 haben aufgrund des o.a. Vergleichs keinen Anspruch auf die vorgesehene Änderung des FNP (§ 1 Abs. 3 BauGB). Vollständigkeitshalber weist der Bürger/die Bürgerin darauf hin, dass er/sie Alleineigentümer/in der Flst.Nr. 681/14 sowie Miteigentümer/in der Flst.Nr 681/1 und 338/1 ist. für mögliche Vorhaben auf der Fläche die Erschließung gemäß § 34 Abs. 1 Satz bereits gesichert ist. Die tatsächliche Bebaubarkeit ist in nachfolgenden Verfahren (Bebauungsplan, Bauvoranfrage, Bauantrag) zu klären. Die Änderung der Flächennutzungsplandarstellung ergibt sich nicht aus der Forderung oder dem Anspruch eines oder mehrerer Eigentümer auf eine Wohnbauflächendarstellung, sondern sie dient der planungsrechtlichen Klarstellung. An der Darstellung als Wohnbaufläche im Änderungsbereich Pfaffental wird festgehalten. Beschluss Einwendung gegen die 6. Änderung des Flächennutzungsplans Bereich Pfaffental, Gemarkung Kippenheim: Der betroffene Bereich Pfaffental in Kippenheim ist der- Kenntnisnahme zeit nicht erschlossen. Die Erschließung soll ausschließ- und siehe Stellungnahme zu 1 lich über Flst.Nr. 338/1,688/3 und 681/12 erfolgen. Aufgrund der beengten Situation ist eine korrekte Erschließung nur möglich, wenn auch auf Teilflächen des gemeinschaftlichen Eigentums von Flst.Nr. 688 zurückgegriffen wird. Als Miteigentümer von Flst.Nr. 688 wird einer Belastung durch eine Grunddienstbarkeit beziehungsweise Baulast jeglicher Art nicht zugestimmt. Der Antragsteller besitzt zudem keinen Anteil mehr an Fist. Nr. 688. Die generelle Zufahrtsituation ist nicht auf ein erhöhtes Verkehrsaufkommen durch die geplanten neuen Kenntnisnahme und Zurückweisung 2 6. Änderung des Flächennutzungsplanes, Bereich Pfaffental, Gemarkung Kippenheim - Stellungnahmen Bürger/Innen (Offenlage. vom 21.11. – einschl. 22.12.2016 OZ Beteiligter Anregungen d. Beteiligten 31.08.2018 Stellungnahme Beschluss Wohneinheiten ausgerichtet. Aufgrund der geringen Fahrbahnbreite ist kein Begegnungsverkehr möglich und die dadurch stark eingeschränkte Fahrsituation birgt ein erhöhtes Unfallrisiko. Auch sind die Abmessungen und erforderlichen Voraussetzungen für eine Feuerwehrzufahrt zu den Flurstücken der neu geplanten Wohnbaufläche des Bereiches Pfaffental, wie in BVH2015/15 aufgeführt, über das Flst.Nr. 338/1, 688/3 und 681/12 aufgrund der geringen Breite, starken Steigung und den drei neuen steilen und engen Kurven nicht gegeben. 3 Bürger 4 und 5 19.12.2016 Einwendung gegen die 6. Änderung des Flächennutzungsplans Bereich Pfaffental, Gemarkung Kippenheim: 1. Der betroffene Bereich Pfaffental in Kippenheim ist Kenntnisnahme derzeit nicht erschlossen und die Erschließung ist nicht gesichert. Wenn auch ein Urteil vorliegt, dass diese Fläche als Innenbereich bebaut werden darf, so ist die Bebauung nach § 34 BauGB nur dann zulässig, wenn die Erschließung gesichert ist. 2. Es liegt bisher kein genehmigter Bauantrag vor. Weder für den ersten Antrag des "Bauherrn" auf Erteilung eines Bauvorbescheids noch für den derzeit vorliegenden geänderten Antrag BVH 2015/15 erfolgte bisher eine Genehmigung. Grund hierfür ist, dass die für eine Genehmigung gerade nach § 34 BauGB erforderlichen Bedingungen nicht erfüllt sind. 3. So liegt der Baubehörde derzeit das baurechtliche Genehmigungsverfahren BVH 2015/15 vom Mai 2015 vor, bei welchem die Erschließung unter anderem über Fist. Nr. 338/1 erfolgen soll. Die Zufahrt einschließlich Wege- und Leitungsrecht muss jedoch öffentlich rechtlich durch Übernahme einer Grunddienstbarkeit/Baulast Kenntnisnahme 3 6. Änderung des Flächennutzungsplanes, Bereich Pfaffental, Gemarkung Kippenheim - Stellungnahmen Bürger/Innen (Offenlage. vom 21.11. – einschl. 22.12.2016 OZ Beteiligter Anregungen d. Beteiligten 31.08.2018 Stellungnahme Beschluss gesichert sein, wenn Privatgrundstücke wie Flst.Nr. 338/1 in Anspruch genommen werden sollen. Als Miteigentümer von Flst.Nr 338/1 wird einer Belastung durch eine Grunddienstbarkeit beziehungsweise Baulast jeglicher Art nicht zugestimmt. Im Übrigen ist dies eine freiwillige Erklärung, die nicht erzwungen werden darf. Der derzeitige Antrag BVH 2015/15 hätte eigentlich längst negativ entschieden werden sollen mangels erforderlicher Aussicht auf Zustimmung auf Übernahme der erforderlichen Baulasten. 4. Auch soll Flst.Nr. 681/1 zur Erschließung des betreffenden Bereichs Pfaffental herangezogen werden (siehe Anlage, Seite 2). Der Antragsteller besitzt jedoch keinen Anteil an Fist. Nr. 681/1. Als Miteigentümer wird einer Grunddienstbarkeit/Baulast jeglicher Art zu Lasten von Flst.Nr. 681/1 nicht zu gestimmt. 5. Auch sind die Abmessungen und erforderlichen Voraussetzungen für eine Feuerwehrzufahrt zu den Flurstücken 686/2, 686/3, 686/4 und 686/5 des Bereiches Pfaffental, wie in BVH2015/15 aufgeführt, über das Flst.Nr. 688/3 und 681/12 und 338/1 aufgrund der geringen Breite, starken Steigung und den drei neuen steilen und engen Kurven nicht gegeben. 6. Es wurde zwar vor Jahren geklärt, dass die Grünzonenfläche zwischen den Wohngebieten Mühlenpfad und Herrweide-Pfaffental im nördlichen Bereich nach §34 BauGB als Innenbereich bebaubar ist, falls diese Fläche erschließbar ist, jedoch liegt die Klärung einige Jahre zurück. Das damalige Urteil ist daher nicht mehr so relevant, da es sich um einen ganz neuen Antrag handelt. Die Bebaubarkeit muss unter Berücksichtigung der jetzt aktuellen Bestimmungen und Vorschriften neu geprüft werden. Selbst ein genehmigter Bauvorbescheid, was 4 6. Änderung des Flächennutzungsplanes, Bereich Pfaffental, Gemarkung Kippenheim - Stellungnahmen Bürger/Innen (Offenlage. vom 21.11. – einschl. 22.12.2016 OZ Beteiligter Anregungen d. Beteiligten im vorliegenden Fall ja aber gar nicht der Fall war, hätte in Baden-Württemberg nur eine Gültigkeitsdauer von 3 Jahren gehabt und wäre danach automatisch verjährt gewesen. 7. Der Umfang der nun neu vorgesehenen Bebauung wird normalerweise auch im Innenbereich durch einen Bebauungsplan rechtsgültig geregelt. Hierbei sind auch die neuesten Vorschriften und Bestimmungen wie z.B. die Schaffung eines Regenauffangbeckens oder die landschaftsökologische Prüfung zu beachten. Da durch das Urteil bezüglich der Bebaubarkeit dieses Teilstücks im ausgewiesenen Grünzonenbereich die Gemeinde Kippenheim in ihrer Planungshoheit massiv beschnitten wurde, ist es verständlich, dass hier die Aufstellung eines Bebauungsplanes derzeit nicht weiter verfolgt wird. Zusammenfassend stimmen wir aus diesen Gründen der Änderung des Flächennutzungsplanes nicht zu, die bisherige "Landwirtschaftsfläche" in eine "Wohnbaufläche" umzuwandeln, um diese der "Realität" bezüglich des erwähnten Urteils nach § 34 BauGB anzupassen zumal bisher noch nie eine offizielle Bebauungsgenehmigung vorgelegen hat, da gerade die nach § 34 BauGB erforderlichen Bedingungen bezüglich einer gesicherten Erschließung nicht erfüllt werden und auch die Gemeinde Kippenheim die Aufstellung eines Bebauungsplanes derzeit nicht weiterverfolgt. 31.08.2018 Stellungnahme Beschluss Gesamtbewertung: Bei dem Änderungsbereich Pfaffental handelt es Zurückweisung sich nach gerichtlicher Feststellung um Bauland. Die Fläche liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Baugesetzbuch. Die Darstellung als Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan ist eine Änderung des Flächennutzungsplans, die damit die bereits bauplanungsrechtlich bestehende Situation übernimmt. Dabei ist es auf der Ebene der Flächennutzungsplanung als vorbereitende Bauleitplanung unerheblich, ob für mögliche Vorhaben auf der Fläche die Erschließung gemäß § 34 Abs. 1 Satz bereits gesichert ist. Die tatsächliche Bebaubarkeit ist in nachfolgenden Verfahren (Bebauungsplan, Bauvoranfrage, Bauantrag) zu klären. Die Änderung der Flächennutzungsplandarstellung ergibt sich nicht aus der Forderung oder dem Anspruch eines oder mehrerer Eigentümer auf eine Wohnbauflächendarstellung sondern sie dient der planungsrechtlichen Klarstellung. An der Darstellung als Wohnbaufläche im Änderungsbereich Pfaffental wird festgehalten. Die Verwaltung bittet, der vorgeschlagenen Bewertung zuzustimmen. Sabine Fink Stadtbaudirektorin 5 6. Änderung des Flächennutzungsplanes - Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage. vom 21.11. – einschl. 22.12.2016) OZ Beteiligter 1 Deutsche Bahn 22.11.2016 2 Landratsamt Ortenaukreis Amt für Waldwirtschaft 05.12.2016 Anregungen d. Beteiligten Bewertung Verweis auf die nachfolgende Stellungnahme vom 30.08.2010 Folgende Hinweise und Anregungen müssen beachtet werden: Immissionen aus dem Betrieb und der Unterhaltung Die Hinweise und Anregungen werden zur Kenntder Eisenbahn sind entschädigungslos zu dulden, nis genommen. hierzu gehören auch Bremsstaub, Lärm, Erschütterungen und elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder. Schutzmaßnahmen gegen Einwirkungen aus dem Bereich der Eisenbahn haben auf Kosten des Bauherren außerhalb des Eisenbahngeländes zu erfolgen. Bereich Erweiterung der Betriebsflächen der Rubin Mühle: Am 19.11.2015 hat die Körperschaftsforstdirektion Wird zur Kenntnis genommen Freiburg eine Umwandlungserklärung gemäß § 10 LWaldG über eine ca. 808 m² große Waldfläche auf Teilflächen der Flurstücke Nr. 2089 (302 m²) und 2090 (506 m²), Gemarkung Lahr-Hugsweier erteilt. Mit der Waldumwandlung kann der erforderliche Waldabstand hergestellt werden. Aus forstlicher Sicht bestehen keine Bedenken. Bereich Bebauungsplan Dinglinger Allmend: Bei den im Erläuterungsbericht dargestellten Flächenausweisungen ist Wald nicht direkt betroffen. Allerdings schließt im Süden eine kleine Laubwaldfläche an. Bei der vorgesehenen Nutzung als Kleingartenanlage werden forstliche Belange nicht berührt. Sollten jedoch bauliche Anlagen zugelassen werden, ist auf die Einhaltung des erforderlichen Waldabstandes zur Bebauung zu achten. Ein erforderlicher Waldabstand zu baulichen Anlagen ist im Rahmen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans KLEINGARTENANLAGE DINGLINGER Allmend zu klären. Auf Flächennutzungsplanebene werden noch keine Baufenster fixiert. 31.08.2018 Beschluss Kenntnisnahme Kenntnisnahme Kenntnisnahme und Berücksichtigung im Bebauungsplanverfahren 1 6. Änderung des Flächennutzungsplanes - Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage. vom 21.11. – einschl. 22.12.2016) OZ Beteiligter Anregungen d. Beteiligten 3 Landratsamt Ortenaukreis Gesundheitsamt 08.12.2016 Bereich Mittelwald, Stadtteil Langenwinkel: Soweit im Planungsgebiet kein gesundheitsschädlicher Lärm auf die zukünftigen Bewohner einwirkt, werden keine Anregungen oder Bedenken vorgebracht. Die Thematik Lärmimmissionen wurde im Zuge Kenntnisnahme der Aufstellung des Bebauungsplans MITTELWALD abgearbeitet. Das Landratsamt wurde entsprechend beteiligt. Bereich Rubin Mühle, Stadtteil Hugsweier: Insofern durch die Erweiterung keine gesundheitsschädlichen Lärmemissionen entstehen, werden keine Anregungen und Bedenken vorgebracht. Die Thematik Lärmemissionen wurde im Zuge der Kenntnisnahme Aufstellung des Bebauungsplans RUBINMÜHLE abgearbeitet. Das Landratsamt wurde entsprechend beteiligt. 4 Bewertung 31.08.2018 Beschluss Bereich Dinglinger Allmend: Die Thematik Lärm wird im Rahmen des B-Plan- Kenntnisnahme Hier liegt ein Lärmgutachten vor. Eine Auseinander- verfahrens abgearbeitet. und Berücksichsetzung mit der Problematik muss im Rahmen des tigung im B-Planverfahrens erfolgen. Bebauungsplanverfahren Landratsamt Aus naturschutzrechtlicher Sicht bestehen zum geOrtenaukreis samten Vorhaben grundsätzlich keine Bedenken. Amt für Umwelt- Die Stellungnahmen im Einzelnen: Rubinmühle: Wie dargestellt, erfolgt der Kompen- Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Kenntnisnahme schutz 15.12.2016 sationsbedarf im Bebauungsplanverfahren. Darüber RUBINMÜHLE wurde eine artenschutzrechtliche hinaus muss eine artenschutzrechtliche Abschät- Abschätzung vorgenommen. Die Ergebnisse sind zung vorgenommen werden, wenn Betroffenheit bei im Umweltbericht zum Bebauungsplan zusamentsprechend geschützter Tier- oder Pflanzenarten mengefasst. Das Landratsamt wurde bei der Aufnicht ausgeschlossen werden können, um Verbots- stellung des B-Plans (Umweltbericht mit artentatbestände gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG zu ver- schutzrechtlicher Prüfung) beteiligt. meiden. Mittelwald – keine Stellungnahme Dinglinger Allmend: Der Kompensationsbedarf der Auf der Ebene des Flächennutzungsplans ist auf Kenntnisnahme versiegelten Fläche muss über die Eingriffs-/ Aus- Grund des vorbereitenden Charakters der Kom- und Berücksichgleichsbilanz im Bebauungsplanverfahren ermittelt pensationsbedarf nicht Gegenstand der Darstel- tigung im Bewerden. Darüber hinaus ist eine artenschutzrechtli- lungen. bauungsplanverche Abschätzung vorzunehmen, wenn Betroffenheit Der Kompensationsbedarf wird im Zuge der Be- fahren entsprechend geschützter Tier- oder Pflanzenarten bauungsplanaufstellung ermittelt. 2 6. Änderung des Flächennutzungsplanes - Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage. vom 21.11. – einschl. 22.12.2016) OZ Beteiligter Anregungen d. Beteiligten Bewertung 31.08.2018 Beschluss nicht ausgeschlossen werden können, um Verbots- Auf der Ebene des Flächennutzungsplans wird mit tatbestände gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG zu ver- Blick auf die im Gebiet vorhandenen Biotopstruktumeiden. ren (Acker) einerseits und die mittelbar angrenzenden Nutzungen (Gewerbegebiet, Flugplatzstraße, Tierheim) andererseits ein Vorkommen von artenschutzrechtlich relevanten Arten als sehr unwahrscheinlich beurteilt. In der Folge wird ausgeschlossen, dass die Realisierung des Vorhabens an einem Eintreten nicht vermeidbarer artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände scheitert. Eine artenschutzrechtliche Relevanzprüfung und ggf. eine detaillierte artenschutzrechtliche Prüfung wird im Zuge der Erstellung des Umweltberichts zum Bebauungsplan erfolgen. Aussagen in der Umweltprüfung zur Leistungsfähigkeit der Naturgüter sowie zum Schutzgut Mensch und Erholung sind zu spekulativ gehalten, um naturschutzfachlich Stellung nehmen zu können. Der Hinweis wird zurückgewiesen: Die Naturgüter Zurückweisung bzw. Schutzgüter wurden in der für die Flächennutzungsplanebene erforderlichen Tiefe erhoben, bewertet und es erfolgte die Prognose des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung, ebenfalls mit einer vierstufigen Bewertung. Als Ergebnis ist im Umweltbericht festgehalten: Die Umsetzung der Nutzungsänderung führt zur Versiegelung von ca. 25 % der Bodenfläche, für die übrige Fläche ist eine gärtnerische Nutzung vorgesehen. Dadurch ergeben sich: keine erheblich nachteiligen Auswirkungen für die Schutzgüter Erholung, Klima/Luft, Kultur-/ Sachgüter, und für die Wechselwirkungen zwischen allen Schutzgütern. beim Schutzgut Gesundheit und Wohlbefinden des Menschen ergeben sich nach vorläufiger Einschätzung Beeinträchtigungen durch Lärmimmissionen, wenn das Emissionskontingent 3 6. Änderung des Flächennutzungsplanes - Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage. vom 21.11. – einschl. 22.12.2016) OZ Beteiligter Anregungen d. Beteiligten Bewertung 31.08.2018 Beschluss auf den benachbarten Gewerbeflächen ausgeschöpft wird. Es wird empfohlen, sich auf der Bebauungsplanebene mit der Lärmimmissionsbelastung des Änderungsbereiches (durch Schallemissionen des Tierheimgeländes und des angrenzenden Gewerbes) auseinanderzusetzen. erheblich nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Boden durch Versiegelung. Diese müssen mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden. erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die biologische Vielfalt und das Grundwasser. Diese können durch Vermeidungs-/Verminderungsmaßnahmen vermieden oder minimiert werden. Beim Schutzgut biologische Vielfalt liegen die (hohen) Beeinträchtigungsrisiken nicht im Änderungsbereich selbst sondern in der südlich (Wald) und westlich (Feuchtwiese) angrenzenden Fläche. Vermeidungs-/Verminderungsmaßnahmen werden dargestellt: Keine Grundwasserstandsabsenkung, Verbot der Ablagerung von Grünabfällen in angrenzenden Flächen, keine Insektizide sowie mit Ausnahme der Gartenhäuser keine Zulässigkeit von Vollversiegelungsflächen (lediglich wasserdurchlässige Beläge u. wassergebundene Decken). Als Gestaltungs- und Kompensationsmaßnahme wird die Bepflanzung der Ränder des Änderungsbereiches empfohlen. Unter Berücksichtigung der genannten Maßnahmen wird es auf der hier vorliegenden Planungsebene (FNP) für wahrscheinlich gehalten, dass die 4 6. Änderung des Flächennutzungsplanes - Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage. vom 21.11. – einschl. 22.12.2016) OZ Beteiligter Anregungen d. Beteiligten Bewertung 31.08.2018 Beschluss Leistungsfähigkeit der Naturgüter erhalten, eine Beeinträchtigung von Gesundheit und Wohlbefinden für den Menschen ausgeschlossen sowie das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet werden kann. Ob zusätzliche Maßnahmen zum Ausgleich der Bodenversiegelung erforderlich werden, kann erst auf Bebauungsplanebene geprüft werden. 5 IHK Südlicher Oberrhein 20.12.2016 Pfaffental: Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen keine Bedenken, jedoch muss eine artenschutzrechtliche Abschätzung vorgenommen werden, wenn Betroffenheit entsprechend geschützter Tier- oder Pflanzenarten nicht ausgeschlossen werden können, um Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG zu vermeiden. Gemarkung Lahr, Kernstadt Stadtteil: Bereich Bebauungsplan Dinglinger Allmend Die bereits mehrfach geäußerten Bedenken hinsichtlich möglicher Nutzungskonflikte zwischen Kleingartenanlage und benachbartem Industrie- und Gewerbegebiet werden vorsorglich aufrechterhalten. Laut Begründung soll die Problematik im parallel laufenden Bebauungsplanverfahren abgearbeitet werden. Unserer Kenntnis nach sind wir bislang nicht an diesem beteiligt worden. Es wird darum gebeten, im weiteren Verfahren beteiligt zu werden und den FNP-Entwurf bezüglich dieses Bereiches bis zur abschließenden Klärung, d.h. dem Nachweis, dass den Betrieben im näheren Umfeld der Kleingartenanlage keinerlei Benachteiligungen entstehen können, zurückzustellen. Bei dem Änderungsbereich Pfaffental handelt es Kenntnisnahme sich faktisch um einen Innenbereich, der im Rahmen der FNP-Änderung als Wohnbaufläche nachgetragen wird. Eine Prüfung der Betroffenheit geschützter Tier- oder Pflanzenarten muss im Zuge eines geplanten Bauvorhabens oder bei Fortführung des Bebauungsplanverfahrens erfolgen. Die IHK Südlicher Oberrhein wurde bei der früh- Der Anregung zeitigen Beteiligung in 2008 nicht um Stellung- wird gefolgt. nahme gebeten. Sie wird im weiteren Verfahren zum Bebauungsplan beteiligt. Die Anregung wird zurückgewiesen: Bei der Flä- Zurückweisung chennutzungsplanung handelt es sich um eine vorbereitende Bauleitplanung. Der Umweltbericht zum Änderungsbereich und das Lärmgutachten 5 6. Änderung des Flächennutzungsplanes - Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage. vom 21.11. – einschl. 22.12.2016) OZ Beteiligter Anregungen d. Beteiligten Bewertung 31.08.2018 Beschluss zum in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan zeigen auf, dass eine Nutzung des Änderungsbereichs als Kleingärten möglich ist. Innerhalb der Regelungstiefe des Flächennutzungsplans können keine Festsetzungen zu Lärmschutzmaßnahmen bzw. der Anordnung von Stellplätzen, Ausrichtung/Orientierung der Gartenhäuser und Freisitze getroffen werden. Dies kann erst mit entsprechenden Festsetzungen im Bebauungsplan erfolgen. An der Darstellung Grünfläche Zweckbestimmung Dauerkleingartenanlage innerhalb der 6. Flächennutzungsplanänderung wird festgehalten, weil es einen entsprechend hohen Bedarf gibt. Gemarkung Kippenheim, Änderungsbereich "Pfaffental" Gegen die Darstellung einer Wohnbaufläche in dem Bereich sind keine grundsätzlichen Bedenken vorzutragen. Unklar bleibt, in welchem Zusammenhang die östlichen Flächen mit der Bezeichnung "FNP, 5. Änderung ... " stehen. Die Begründung zum Änderungsbereich ist ohne konkrete Kenntnis der Baugebiete bzw. der Bebauungsplanbereiche nicht nachvollziehbar. Handelt es sich bei der Fläche um eine ehemalige Teilfläche der 5. FNP-Änderung? 6 Landratsamt Ortenaukreis Amt für Landwirtschaft 22.16.2016 Der jetzige Änderungsbereich „Pfaffental“ war ein Kenntnisnahme Teilbereich der Gesamtfläche „Pfaffental“, die ursprünglich in der 5. FNP-Änderung mit bearbeitet wurde und auf Grund eines während des Änderungsverfahrens (5. Änd.) laufenden Rechtsstreites in die 6. FNP-Änderung mit übernommen wurde. Mit der Darstellung als Wohnbaufläche wird faktisch bestehender Innenbereich im Flächennutzungsplan nachgetragen. Auf die Stellungnahme vom 10.08.2010 wird verwiesen. Diese wird in vollem Umfang aufrecht erhalten: „Bei den geplanten Änderungen handelt es sich um Für die Änderungsbereiche Dinglinger Allmend, die Beanspruchung hochwertiger landwirtschaft- Mittelwald und Rubinmühle wurden im Vorfeld des 6 6. Änderung des Flächennutzungsplanes - Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage. vom 21.11. – einschl. 22.12.2016) OZ Beteiligter Anregungen d. Beteiligten licher Flächen der Vorrangflur Stufe I. Dies sind hochwertige, der Ackerbaunutzung zugeschriebene Böden, deren Flächenverbrauch es laut Regionalplan zu vermeiden gilt. Der Flächenentzug stellt zunächst keine Existenzgefährdung für die Bewirtschafter dar. Landbauwürdige Böden sind jedoch sehr begrenzt und besitzen für die Ertragsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit eines Betriebes einen unersetzbar hohen Wert. Den vom Flächenentzug betroffenen Bewirtschaftern sind bei Bedarf gleichwertige Ersatzflächen zu gewährleisten.“ Außerdem wird auf die Stellungnahme vom 16.05.2008 zum Bebauungsplan DINGLINGER ALLMEND verwiesen: „Eine Existenzgefährdung durch den Flächenentzug besteht für die 3 betroffenen Landwirte nicht. Zur Vermeidung von emissionsrechtlichen Konflikten durch die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln wird das Anlegen eines Abschirmstreifens von 10 m Breite empfohlen. Dessen Wirkung kann verstärkt werden, wenn die Hecke 3-reihig und dicht bepflanzt mit einer Höhe von 2,5 m angelegt wird.“ Auch auf die Stellungnahme vom 10.08.2010 zum Bebauungsplan MITTELWALD wird verwiesen: „Die Abstände zu den angrenzenden Ackerflächen wurden von der Baufenstergrenze und nicht von der Baugrundstücksgrenze bemessen. Zudem bleibt in den Textlichen Festsetzungen unter 7.2 die notwendige Endhöhe der Abschirmhecke von mind. 2 m sowie deren Breite unberücksichtigt. Die Pflanzung einer dicht gestuften, 2-reihigen Ab- Bewertung 31.08.2018 Beschluss Aufstellungsverfahrens intensive Alternativen- Zurückweisung prüfungen durchgeführt. Ergebnis war, dass für die jeweiligen Nutzungen keine anderen Standorte zur Verfügung stehen und daher die Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen unumgänglich ist. Die Anregung zum Anlegen eines Abschirmstreifens ist innerhalb des Bebauungsplanverfahrens DINGLINGER ALLMEND abzuarbeiten bzw. zu berücksichtigen und nicht Gegenstand des hier laufenden Flächennutzungsplanverfahrens. Kenntnisnahme und Berücksichtigung im Bebauungsplanverfahren Die Anregung zur Abschirmhecke wurde im Be- Kenntnisnahme bauungsplan MITTELWALD berücksichtigt und eine Endhöhe von mindestens 2 m festgesetzt. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die längst abgearbeitete Stellungnahme zum Bebauungsplanverfahren erneut zitiert wird. So entsteht unnötiger Verwaltungsaufwand, der Sachverhalt ist berück7 6. Änderung des Flächennutzungsplanes - Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage. vom 21.11. – einschl. 22.12.2016) OZ Beteiligter Anregungen d. Beteiligten schirmhecke mit der entsprechenden Mindesthöhe ist insbesondere durch den geringen Abstand zwischen Baufenster und Ackerfläche von hoher Bedeutung. Die Nichteinhaltung des erforderlichen Abstandes von 10 m zwischen Baugrundstücksgrenze und landwirtschaftlicher Nutzfläche liegt in alleiniger Verantwortung der Gemeinde bzw. des Bauträgers. Mögliche emissionsbedingte Nachbarschaftskonflikte auf Grund des Abdrifts von Pflanzenschutzmitteln auf das überplante Grundstück dürfen den/die betroffenen Bewirtschafter nicht in seiner Existenz gefährden. Um spätere Konflikte zu vermeiden wird aus landwirtschaftlicher Sicht empfohlen, die Emissionsproblematik durch die angrenzenden Ackerflächen (Gefahr von Pflanzenschutzmittel-Abdrift) in die textlichen Festsetzungen aufzunehmen.“ Ebenso werden die (identischen) Stellungnahmen zum Bebauungsplan RUBINMÜHLE vom 19.08.2014 und 13.03.2015 aufrecht erhalten: Die überplanten Flächen werden derzeit als landwirtschaftliche Ackerflächen genutzt. Es handelt sich um Flächen bester Bodenqualität der Vorrangflur Stufe I. Diese hochwertigen und ackerfähigen Flächen sind laut Regionalplan zur Erfüllung ihrer vielfältigen ökonomischen, ökologischen und sozialen Aufgaben für die Landwirtschaft zu erhalten und zu sichern. Landbauwürdige Flächen dürfen nur soweit als es überwiegend öffentliche Belange erfordern und nur in unbedingt notwendigem Umfang für Siedlungen und sonstige bauliche Anlagen in Anspruch genommen werden. Der Verlust ist insbesondere deshalb als gravierend Bewertung 31.08.2018 Beschluss sichtigt. Die Emissionsthematik (Gefahr von Pflanzen- Zurückweisung schutzmittel-Abdrift) wurde als Hinweis in den planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans MITTELWALD aufgenommen. Im Flächennutzungsplan können auf Grund der geringeren Regelungstiefe die empfohlenen Festsetzungen nicht aufgenommen werden. Der vorstehende Sachverhalt ist bekannt und wur- Zurückweisung de innerhalb des Bebauungsplanverfahrens bei der Bewertung des Eingriffs durch das beauftragte Landschaftsplanungsbüro berücksichtigt. Die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen erfolgt, weil es keine andere Möglichkeit gibt. Selbst die Variante Betriebsverlagerung wurde angesprochen. Möchte man die Existenz des Betriebes sichern, dann ist dieser Verlust an landwirtschaftlichen Ackerflächen hinzunehmen. 8 6. Änderung des Flächennutzungsplanes - Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage. vom 21.11. – einschl. 22.12.2016) OZ Beteiligter Anregungen d. Beteiligten Bewertung 31.08.2018 Beschluss einzustufen, da in den letzten Jahrzehnten sehr viele Flächen verloren gegangen sind, die ursprünglich rein landwirtschaftlichen Zwecken zur Verfügung standen. Der Schutz und der Erhalt des fruchtbaren Ackerlandes liegt im Interesse der Allgemeinheit. Es wird bedauert, dass weitere Flächen verloren gehen. Da die Fa. Rubin selbst Bewirtschafter der Flächen ist, ist zumindest kein landwirtschaftlicher Betrieb vom Verlust betroffen. Das Plangebiet wird im Osten durch das Flst. 2137 begrenzt, das derzeit von 3 landwirtschaftlichen Betrieben bewirtschaftet und teilweise ackerbaulich genutzt wird. Es ist daher mit den für die Landwirtschaft üblichen Emissionen (Lärm, Staub, etc.) zu rechnen. Zum Schutz vor dem Abdrift von Pflanzenschutzmitteln ist gegenüber Ackerkulturen ein Abstand von 10 m einzuhalten, der durch eine 2 bis 3reihige, dichte, mindestens 1,50 m hohe Abschirmhecke auf zwei Drittel, also 6,7 m reduziert werden kann. Der Immissionsschutzstreifen dient gleichermaßen zum Schutz der Landwirte vor emissionsbedingten Nachbarschaftskonflikten. Allerdings befindet sich zwischen dem Flst. 2096 (Plangebiet) und dem Flst. 2137 ein ca. 4m breiter Weg, so dass die Breite des Streifens auf 2,7 m reduziert werden kann. Ein Abstand zwischen Baugebiet und landwirtschaftlicher Nutzung ist entsprechend einzuplanen und zu realisieren. Auf dem Vorhabengrundstück wurde vom beauf- Kenntnisnahme tragen Landschaftsplanungsbüro ein ausreichender Abstand und eine Heckenpflanzung zwischen landwirtschaftlicher Nutzung und der geplanten Betriebserweiterung vorgesehen. Im Grünordnungsplan zum Bebauungsplan RUBINMÜHLE sind die Maßnahmen beschrieben und im Bebauungsplan RUBINMÜHLE als Festsetzungen aufgeführt. Den vorgetragenen Belangen wurden vollumfänglich Rechnung getragen. Für die Darstellung einer Wohnbaufläche im Bereich Pfaffental ergibt sich Folgendes: Kenntnisnahme Überplant werden nach den vorliegenden Unterla- Kenntnisnahme 9 6. Änderung des Flächennutzungsplanes - Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage. vom 21.11. – einschl. 22.12.2016) OZ Beteiligter Anregungen d. Beteiligten Bewertung 31.08.2018 Beschluss gen und Luftbildern das Flurstück 687/1 sowie Teile der Flurstücke 686 und 687, Gemarkung Kippenheim. Der Bebauungsplan wird von der Gemeinde Kippenheim nicht weiter verfolgt (Erläuterungsbericht Nr. 2.1). Mit der Darstellung der derzeit nach § 34 BauGB bebaubaren ca. 0,3 ha großen nördlichen Grünzonenfläche als Wohnbaufläche wird der Flächennutzungsplan an die reale Situation angepasst. 7 8 Landratsamt Ortenaukreis Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz 22.12.2016 Landratsamt Ortenaukreis Eigenbetrieb Abfallwirtschaft 22.12.2016 Oberirdische Gewässer Für den Bereich „Erweiterung Rubinmühle“ wird darauf hingewiesen, dass der Gewässerabschnitt der „Schutter“ (Staubereich Rubin) naturnah umgestaltet werden muss. Der Neubau einer Brücke zur Erschließung dieser neuen Gewerbefläche ist auf diese Planung abzustimmen. Auf das Merkblatt „BAULEITPLANUNG“ des Landratsamtes Ortenaukreis – Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz – wird verwiesen. Der neueste Stand dieses Merkblattes ist im Internet unter www.ortenaukreis.de zu finden. Der Gewässerrandstreifen im Bereich Rubinmühle Kenntnisnahme ist nicht Gegenstand der Planänderung Rubinmühle. Die Thematik naturnahe Umgestaltung ist im notwendigen wasserrechtlichen Verfahren zur Erstellung der westlichen Zufahrtstrecke (Brücke) abzuarbeiten. Kenntnisnahme Es wird darum gebeten, den Eigenbetrieb Abfall- Der Eigenbetrieb Abfallwirtschaft wurde bzw. wird wirtschaft bei der Planung und Erstellung konkreter bei den jeweiligen Bebauungsplanverfahren beteiBebauungspläne, die sich auf der Grundlage dieses ligt. Flächennutzungsplans entwickeln, zu beteiligen, um die „Abfallabfuhrtechnischen“ Belange in Abstimmung mit dem Abfuhrunternehmen prüfen und beurteilen zu können. Bei der Planung müssen bezüglich der Aufnahme und Abfuhr von Abfällen die sicherheitstechnischen Bedingungen für das Befahren von Straßen mit Abfallsammelfahrzeugen und Kenntnisnahme und Berücksichtigung im Bebauungsplanverfahren 10 6. Änderung des Flächennutzungsplanes - Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage. vom 21.11. – einschl. 22.12.2016) OZ 9 Beteiligter Regierungspräsidium Freiburg Abteilung 4/ Straßenwesen und Verkehr 03.01.2017 Anregungen d. Beteiligten Bewertung 31.08.2018 Beschluss die sicherheitstechnischen Anforderungen an Straßen und Fahrwege für die Sammlung von Abfällen der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen berücksichtigt werden. Des Weiteren sind bei der Planung der Erschließungsstraßen die Grundlagen der von der Forschungsgesellschaft für Straßenund Verkehrswesen erarbeiteten „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt)“ zu beachten. Die Art und Weise der verkehrstechnischen Erschließung von Baugebieten kann Einfluss auf die Befahrbarkeit mit Abfallsammelfahrzeugen - und damit auch Auswirkungen auf den Abholservice haben. Auf die Stellungnahme vom 11.08.2010 wird verwiesen und insgesamt auf die Lärmemissionen aufgrund der Nähe zum Verkehrslandeplatz Lahr. Die Bereiche Mittelwald, Rubinmühle und Dinglinger Die jeweiligen Bebauungspläne wurden und werAllmend liegen innerhalb des Bauschutzbereiches den dem Regierungspräsidium Freiburg, Abteilung des Verkehrslandeplatzes (VLP) Lahr gemäß § 12 4/Straßenwesen und Verkehr vorgelegt. Luftverkehrsgesetz (LuftVG). Außerdem liegen sie ebenfalls innerhalb des Anlagenschutzbereiches der Radaranlage Strasbourg und des Peilers am VLP Lahr. Da ein Flächennutzungsplan noch keine genauen Höhenangaben ermöglicht, ist eine abschließende luftrechtliche Stellungnahme nicht möglich. Deshalb müssen zukünftige Bebauungspläne in diesen Bereichen zur Zustimmung gemäß § 12 Luft VG vorgelegt werden, damit die Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung (BAF) gemäß § 18 a LuftVG eingeholt werden kann. Der Bereich Pfaffental liegt nicht mehr im Bauschutzbereich, jedoch im Anlagenschutzbereich. Auch hier sind Bebauungspläne vorzulegen, damit Kenntnisnahme und Berücksichtigung im Bebauungsplanverfahren 11 6. Änderung des Flächennutzungsplanes - Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage. vom 21.11. – einschl. 22.12.2016) OZ Beteiligter Anregungen d. Beteiligten Bewertung 31.08.2018 Beschluss die Zustimmung des BAF eingeholt werden kann. Unter den genannten Voraussetzungen stimmt die zuständige Landesluftfahrtbehörde der 6. Änderung zu. Die Verwaltung bittet, der vorgeschlagenen Bewertung zuzustimmen. Sabine Fink Stadtbaudirektorin 12