Beschlussvorlage (- Sanierungssatzung Roth-Händle-Areal)
Sitzung: Gemeinderat (12. Sitzung)
18. November 2019
18. November 2019
Satzung der Stadt Lahr über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Roth-Händle-Areal" Aufgrund des § 142 Abs. 3 Satz 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) hat der Gemeinderat der Stadt Lahr in seiner öffentlichen Sitzung am 18. November 2019 folgende Satzung beschlossen: §1 Festlegung des Sanierungsgebietes (1) Im nachfolgend näher beschriebenen Gebiet liegen städtebauliche Missstände nach § 136 BauGB vor. Dieser Bereich soll durch städtebauliche Erneuerungsmaßnahmen wesentlich verbessert oder umgestaltet werden. (2) Das insgesamt ca. 6,6 ha umfassende Gebiet wird hiermit förmlich als Sanierungsgebiet festgelegt und erhält die Bezeichnung „Roth-Händle-Areal“. (3) Das Sanierungsgebiet besteht aus folgenden Grundstücken der Gemarkung Lahr: FlurstückNr. 4360/8 Grundbuch Nummer / Bestandsverzeichnis Nummer 10226/3 4360/3 4660 4360/12 4660/4 4660/5 4660/6 4360/11 11227/10 12615/1 11224/8 10937/9 11437/5 10937/6 11722/1 4668/75 4668/58 4668/53 4668/59 4668/59 414096/1 13358/7 310/87 14084/1 14084/1 Straße, Hausnummer Tramplerstraße 20, 22 Tramplerstraße 18 Tramplerstraße Tramplerstraße 10, 12 Tramplerstraße 14, 16 Tramplerstraße 16/1 Tramplerstraße 16/2, 16/3, 16/4, 16/5 Tramplerstraße Tramplerstraße Tramplerstraße 2 Industriehof 1/1 Industriehof 1/1 Größe in m² Beschreibung 2.889 Grundstücksfläche 156 564 1.733 812 1.188 478 2.366 Wegfläche Grundstücksfläche Straßenfläche Grundstücksfläche Grundstücksfläche Grundstücksfläche Grundstücksfläche 1.281 485 21 3.011 3.011 Grundstücksfläche Grundstücksfläche Grundstücksfläche Grundstücksfläche Grundstücksfläche FlurstückNr. Grundbuch Nummer / Bestandsverzeichnis Nummer 13527/2 13528/1 13529/1 13530/2 13531/1 13532/1 13683/1 414096/1 2118/2 7772/4 11290/5 7301/32 13817/10 1653616537/1 16736/1 14281/6 14504/1 14016/1 7301/33 13358/11 13564/1 1346113462/1 Straße, Hausnummer 4668/28 12733/3 4668/73 4668/72 14563/1 14525/1 4668/57 4668/5 4668/20 4668/19 4668/1 4668/3 4668/64 4668/66 4668/21 4668/67 4668/71 4668/65 4668/74 4668/60 4668/63 4668/61 Größe in m² Beschreibung Industriehof 1 3.541 Grundstücksfläche Industriehof 3 Industriehof 5/1, 5/2, 5 Industriehof 9/1, 9 Industriehof Industriehof 6 Industriehof 4/1, 4 Industriehof 2/1, 4/2 2.323 2.842 2.746 3.992 1.969 3.502 1.530 Grundstücksfläche Grundstücksfläche Grundstücksfläche Straßenfläche Grundstücksfläche Grundstücksfläche Grundstücksfläche Industriehof 2 Industriehof 4/3 Industriehof 4/4, 4/5 Industriehof 4/15 Industriehof Industriehof 10/1 Industriehof 10/2 Industriehof 10 1.961 522 2.789 4.172 3.397 818 828 1.064 Grundstücksfläche Grundstücksfläche Grundstücksfläche Grundstücksfläche Grundstücksfläche Grundstücksfläche Grundstücksfläche Grundstücksfläche Johann-SebastianBach-Straße 1 Werderstraße Industriehof 4/6, 4/7 4.777 Grundstücksfläche 7.442 1.820 Grundstücksfläche Grundstücksfläche Die genaue Abgrenzung des Sanierungsgebietes ergibt sich aus dem Lageplan des Stadtplanungsamtes vom 22. Oktober 2019 (Originalmaßstab 1:2.000). Das Sanierungsgebiet umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der im vorgenannten Lageplan abgegrenzten Fläche. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung. (4) Werden innerhalb des Sanierungsgebietes durch Grundstückszusammenlegungen Flurstücke aufgelöst und neue Flurstücke gebildet oder entstehen durch Grundstücksteilungen neue Flurstücke, sind auf diese insoweit die Bestimmungen dieser Satzung ebenfalls anzuwenden. §2 Verfahren Die Sanierungsmaßnahme wird im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB finden keine Anwendung. §3 Genehmigungspflicht Die Vorschriften des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilung und Rechtsvorgänge finden keine Anwendung. Es wird nach § 144 Abs. 3 eine allgemeine Genehmigung für das gesamte Sanierungsgebiet erteilt. §4 Festlegung der Frist zur Durchführung der Sanierung Die Durchführung der Sanierung im Sanierungsgebiet „Roth-Händle-Areal“ wird gemäß § 142 Abs. 3 BauGB zunächst bis zum 30. November 2027 zeitlich befristet. §5 Inkrafttreten Diese Satzung wird gemäß § 143 Abs. 1 BauGB mit ihrer Bekanntmachung rechtsverbindlich. Lahr, 23. November 2019 Stadt Lahr DER OBERBÜRGERMEISTER Markus Ibert Hinweise zur Bekanntmachung Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB sind eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Die einschlägigen Vorschriften können während der allgemeinen Dienstzeit von jedermann im Rathaus 2, Schillerstraße 23, Stadtplanungsamt eingesehen werden.