Beschlussvorlage (Änderungssatzung zur Abwassergebührensatzung)
Sitzung: Gemeinderat (2. Sitzung)
25. Februar 2019
Beschlussvorlage (Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Lahr über die Erhebung von Abwassergebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung
(Abwassergebührensatzung – AbwGebS))
Beschlussvorlage (Änderungssatzung zur Abwassergebührensatzung)
Beschlussvorlage (Synopse Aenderung Abwassergebuehrensatzung)
25. Februar 2019
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Beschlussvorlage (Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Lahr über die Erhebung von Abwassergebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung
(Abwassergebührensatzung – AbwGebS))
Beschlussvorlage (Synopse Aenderung Abwassergebuehrensatzung)Beschlussvorlage (Änderungssatzung zur Abwassergebührensatzung)
Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Lahr/Schwarzwald über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung - AbwGebS) vom 18.12.2017 Auf Grund von § 46 Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung – GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Lahr/Schwarzwald am ………. folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Änderung der Abwassergebührensatzung § 11 der Satzung der Stadt Lahr/Schwarzwald über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung wird wie folgt ergänzt: „§ 11 Vorauszahlungen (1) Solange die Gebührenschuld noch nicht entstanden ist, sind vom Gebührenschuldner Vorauszahlungen auf die Schmutzwassergebühr (§ 2 Abs. 1) und die Niederschlagswassergebühr (§ 2 Abs. 4) zu leisten. Die Vorauszahlungen entstehen zum 15.3., zum 15.6., zum 15.9. und zum 15.12. eines jeden Kalenderjahres. Beginnt die Gebührenpflicht während des Veranlagungszeitraumes, entstehen die Vorauszahlungen erstmalig zum nächsten der in Satz 2 genannten Termine. (1a) Abweichend von Abs. 1 Satz 2 entstehen die Vorauszahlungen im Kalenderjahr 2019 zum 15.3.2019, zum 15.6.2019 und zum 15.9.2019. (2) Jeder Vorauszahlung für die Schmutzwassergebühr ist ein Viertel der zuletzt festgestellten Schmutzwassermenge (§§ 4, 5) und jeder Vorauszahlung für die Niederschlagswassergebühr ein Viertel der zuletzt festgestellten versiegelten Grundstücksfläche (§ 6) zugrunde zu legen. Bei erstmaligem Beginn der Gebührenpflicht wird der voraussichtliche Jahreswasserverbrauch geschätzt. Die voraussichtliche versiegelte Fläche wird geschätzt, solange die Erklärung nach § 16 Abs. 5, 6 der Abwassersatzung der Stadt Lahr nicht abgegeben wurde. (2a) Abweichend von Abs. 2 Satz 1 ist im Kalenderjahr 2019 jeder Vorauszahlung für die Schmutzwassergebühr ist ein Drittel der zuletzt festgestellten Schmutzwassermenge (§§ 4, 5) und jeder Vorauszahlung für die Niederschlagswassergebühr ein Drittel der zuletzt festgestellten versiegelten Grundstücksfläche (§ 6) zugrunde zu legen. (3) Die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen werden auf die Gebührenschuld für diesen Zeitraum angerechnet. (4) In Fällen des § 2 Abs. 2 entfällt die Pflicht zur Vorauszahlung. Stand: 8.1.2019 Artikel 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Lahr/Schwarzwald, den ……………… ..................................... Dr. Wolfgang G. Müller Oberbürgermeister Stand: 8.1.2019