Beschlussvorlage (Einfacher Bebauungsplan WESTLICHE TRAMPLERSTRASSE - Städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 Baugesetzbuch (BauGB))
Sitzung: Gemeinderat (2. Sitzung)
25. Februar 2019
25. Februar 2019
Beschlussvorlage Amt: 61 Löhr Datum: 31.01.2019 Az.: - 0687/Lö Drucksache Nr.: 329/2018 Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Technischer Ausschuss 13.02.2019 vorberatend nichtöffentlich Gemeinderat 25.02.2019 beschließend öffentlich Beteiligungsvermerke Amt Handzeichen Eingangsvermerke Oberbürgermeister Erster Bürgermeister Bürgermeister Haupt- und Personalamt Abt. 10/101 Kämmerei Rechts- und Ordnungsamt ------------ Betreff: Einfacher Bebauungsplan WESTLICHE TRAMPLERSTRASSE - Städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 Baugesetzbuch (BauGB) Beschlussvorschlag: 1. Eine Zurückstellung des Baugesuchs erfolgt nicht. 2. Dem Städtebaulichen Vertrag wird zugestimmt. 3. Die Zustimmung gilt auch für eventuell bis zur Vertragsunterzeichnung noch notwendig werdende Änderungen, sofern diese nicht in die wesentlichen Grundzüge der Vertragskonditionen eingreifen. Anlage(n): - Städtebaulicher Vertrag BERATUNGSERGEBNIS Sitzungstag: Bearbeitungsvermerk Einstimmig lt. Beschlussvorschlag abweichender Beschluss (s. Anlage) mit Stimmenmehrheit Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthalt. Datum Handzeichen Drucksache 329/2018 Seite - 2 - Sachdarstellung: Zur Umsetzung der Sozialwohnungsquote stellt die Stadt den einfachen Bebauungsplan WESTLICHE TRAMPLERSTRASSE auf. Den entsprechenden Aufstellungsbeschluss fasste der Gemeinderat am 17.12.2018. Planungsziel ist die anteilige Schaffung von Wohnungen, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, bzw. die Herstellung und Nutzung von gefördertem Wohnraum zu einem ggf. geringeren Anteil. Der Bebauungsplan dient der Umsetzung des Grundsatzbeschlusses zur Einführung einer Sozialwohnungsquote bei Wohnungsneubau, nach dem bei Wohnungsbauprojekten, die nach dem 1. Januar 2018 eingereicht werden und die 10 oder mehr Wohnungen umfassen oder eine Gesamtwohnfläche von über 800 m² aufweisen, mindestens 20 % der Wohnungsfläche als sozialer Mietwohnraum mit mindestens 15-jähriger Preisbindung angeboten werden müssen. Als sozialer Wohnraum gilt Wohnraum, der die Förderbedingungen des Landes für preisgebundenen Wohnraum erfüllt. Für die vorliegende Planung bedeutet dies, dass je nach Wohnungsfläche circa 12 Wohneinheiten als sozialer Wohnraum ausgebildet werden. Die Firma Ten Brinke aus Bocholt hat das Grundstück mit der Flurstück Nr. 4308 (ehemaliger Aldi-Markt Tramplerstraße) erworben und möchte es neu bebauen. Das noch vorhandene Bestandsgebäude soll abgebrochen werden. Künftig soll das Grundstück ausschließlich einer Wohnnutzung dienen. Entsprechend der vorliegenden Planung sollen zwei Neubauten errichtet werden. Zudem ist eine Tiefgarage vorgesehen. Insgesamt sollen hier 114 Wohneinheiten entstehen. Hierzu hat das Unternehmen einen Bauantrag entsprechend dem städtebaulichen Konzept (vgl. Beschlussvorlage Drucksache Nr.: 313/2018) gestellt. Nur weil das Unternehmen bereit ist, sich zur Umsetzung der Planungsziele vertraglich zu verpflichten, ist eine Zurückstellung des Baugesuchs oder eine Sicherung der Planung auf andere Weise nicht erforderlich. Sie wäre auch nicht zulässig, da das Bauvorhaben aufgrund der vertraglichen Zusage die Umsetzung der Planungsziele nicht erschwert, vgl. § 15 Abs. 1 BauGB. Der Städtebauliche Vertrag beinhaltet ausschließlich die Verpflichtung zur Umsetzung der Sozialwohnungsquote. Die Projektträgerin hat dem Vertragstext zugestimmt; er ist als Anlage angehängt. Die Verwaltung empfiehlt, das Baugesuch nicht zurückzustellen und dem Entwurf zum Städtebaulichen Vertrag zuzustimmen. Tilman Petters Sabine Fink Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit zu den einzelnen Tagesordnungspunkten selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1 – 5 Gemeindeordnung zu entnehmen.