Beschlussvorlage (- Vertragsentwurf Mobilitätsnetzwerk Ortenau GbR (Stand: 18.03.2019))
1. April 2019
GESELLSCHAFTSVERTRAG zwischen Gemeinde Appenweier vertreten durch den Bürgermeister Herrn Manuel Tabor Ortenauer Straße 13, 77767 Appenweier - im Folgenden: Gemeinde Appenweier und Gemeinde Friesenheim vertreten durch den Bürgermeister Herrn Erik Weide Friesenheimer Hauptstraße 71/73, 77948 Friesenheim - im Folgenden: Gemeinde Friesenheim und Stadt Gengenbach vertreten durch den Bürgermeister Herrn Thorsten Erny Victor-Kretz-Straße 2, 77723 Gengenbach - im Folgenden: Stadt Gengenbach und Stadt Kehl am Rhein vertreten durch den Bürgermeister Herrn Harald Krapp Rathausplatz 3, 77694 Kehl - im Folgenden: Stadt Kehl und Stadt Lahr/Schwarzwald vertreten durch den Oberbürgermeister Herrn Dr. Wolfgang G. Müller Rathausplatz 7, 77933 Lahr - im Folgenden: Stadt Lahr und Gemeinde Neuried vertreten durch den Bürgermeister Herrn Jochen Fischer Kirchstraße 21, 77743 Neuried - im Folgenden: Gemeinde Neuried und Stadt Offenburg vertreten durch den Bürgermeister Herrn Oliver Martini Historisches Rathaus, Hauptstraße 90, 77652 Offenburg - im Folgenden: Stadt Offenburg und Stadt Rheinau vertreten durch den Bürgermeister Herrn Michael Welsche Rheinstraße 52, 77866 Rheinau - im Folgenden: Stadt Rheinau – und Gemeinde Schutterwald vertreten durch den Bürgermeister Herrn Martin Holschuh Kirchstraße 2, 77746 Schutterwald - im Folgenden: Gemeinde Schutterwald und Gemeinde Willstätt vertreten durch den Bürgermeister Herrn Christian Huber, Am Mühlplatz 1, 77731 Willstätt - im Folgenden: Gemeinde Willstätt - - im Folgenden gemeinsam: die Kommunen oder die Gesellschafter - Seite 2 von 7 Präambel Die Kommunen beabsichtigen, in interkommunaler Zusammenarbeit innovative, ressourceneffiziente Mobilitätslösungen zu erarbeiten. Hierzu sollen öffentliche Fördermittel in Anspruch genommen werden und das Beratungsbüro endura kommunal GmbH als Netzwerkmanager beauftragt werden. Mit Zuwendungsbescheid vom 20.12.2018 hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden: BAFA) der endura kommunal GmbH eine Zuwendung in Höhe von € 259.974,00 bewilligt. Das Fördermittelprogramm setzt voraus, dass sich die Kommunen zu einem Netzwerk in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammenschließen. Die Aufgabe des Netzwerks ist die Zusammenführung von Erkenntnissen aus den Einzelkommunen, der Wissensaufbau im Bereich der nachhaltigen Mobilität und die Erarbeitung innovativer, ressourceneffizienter Mobilitätslösungen für die Region mit Unterstützung von entsprechenden Experten. Daher schließen die Kommunen den folgenden Gesellschaftsvertrag: 1. Zweck, Name und Sitz der Gesellschaft 1.1. Die Kommunen gründen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im Folgenden: Gesellschaft oder GbR) mit dem Zweck des Aufbaus und der Umsetzung des Mobilitätsnetzwerkes Ortenau zur Erfüllung der in der Präambel beschriebenen Aufgabe. Zur Erreichung dieses Zwecks wird die GbR insbesondere endura kommunal GmbH als Netzwerkmanager beauftragen. 1.2. Der Name der Gesellschaft lautet: „Mobilitätsnetzwerk Ortenau GbR“. 1.3. Der Sitz der GbR ist Offenburg (Geschäftsanschrift: Historisches Rathaus, Hauptstraße 90, 77652 Offenburg). 2. Dauer und Kündigung 2.1. Die GbR wird für die Dauer des Bewilligungszeitraums der Förderung des Ressourceneffizienz-Netzwerks von Kommunen errichtet. Dieser beträgt momentan drei Jahre und endet voraussichtlich am 23.12.2021. 2.2. Das Gesellschafterverhältnis kann von den Gesellschaftern nicht ordentlich gekündigt werden. 2.3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt. Eine zulässige Kündigung ist schriftlich mit eingeschriebenem Brief gegenüber der GbR zu äußern. Mit dem Zugang der Kündigung erlischt das Stimmrecht des Gesellschafters. 2.4. Im Fall der außerordentlichen Kündigung wird die GbR unter Beibehaltung des bisherigen Namens von den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt. 2.5. Der Gesellschaftsanteil des ausscheidenden Gesellschafters wächst den verbleibenden Gesellschaftern zu gleichen Teilen an. 2.6. Für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters aus dem Netzwerk hat sich das BAFA einen (Teil-) Widerruf des Zuwendungsbescheides vom 20.12.2018 vorbehalten. Für diesen Fall hat der ausscheidende Gesellschafter den übrigen Gesellschaftern den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Haftung hierfür ist insgesamt auf einen Betrag von € 464.774,00 (Zuwendungsbetrag zzgl. Eigenbeiträge der Gesellschafter) begrenzt. Seite 3 von 7 3. Einlagen der Gesellschafter 3.1. Die Gesellschafter sind zur Erbringung von Einlagen in Höhe von insgesamt € 204.800,00 auf Aufforderung durch die Netzwerkmanagerin verpflichtet. Diese verteilen sich auf die Gesellschafter wie folgt: 3.1.1. Die Städte Kehl, Lahr und Offenburg übernehmen jeweils eine Einlage in Höhe von € 28.600,00. Diese ist in drei Teilbeträgen zu erbringen: Im ersten Netzwerkjahr in Höhe eines Betrages von € 8.600,00 und in den beiden Folgejahren in Höhe eines Betrages von je € 10.000,00. 3.1.2. Die übrigen Kommunen übernehmen jeweils eine Einlage in Höhe von € 17.000,00. Diese ist in drei Teilbeträgen zu erbringen: Im ersten Netzwerkjahr in Höhe eines Betrages von die Einlage € 5.000,00 und in den beiden Folgejahren in Höhe eines Betrages von je € 6.000,00. 3.2. Vor dem Hintergrund, dass das BAFA die Auszahlung des Zuschusses grundsätzlich nur einmal jährlich für das abgelaufene Förderjahr gegen Verwendungsnachweis vornimmt, sind für den Fall, dass die Finanzmittel verbraucht sind und Zahlungen an Vertragspartner zu leisten sind, diese von den Städten Kehl, Lahr und Offenburg vorzuschießen. Solche Vorauszahlungen sind bei der folgenden Auszahlung durch das BAFA zurückzuführen. 3.3. Die Gesellschafter tragen das Vermögen der Gesellschaft entsprechend ihrer Einlage und sind in diesem Verhältnis am Gewinn und Verlust beteiligt. 4. Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft 4.1. Die Gesellschaft wird durch drei Geschäftsführer/-innen vertreten. Jeweils ein/-e Geschäftsführer/-in wird von der Gemeinde Friesenheim, der Stadt Lahr und der Gemeinde Neuried gestellt. Jede/-r Geschäftsführer/-in ist stets einzelvertretungsberechtigt. 4.2. Die Geschäftsführer/-innen dürfen nur im Rahmen der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung handeln. 4.3. Die Gesellschafter erheben keine Verwaltungskosten gegenüber der GbR. 5. Gesellschafterversammlungen 5.1. Die Gesellschafter entscheiden in der Gesellschafterversammlung durch Beschlüsse. Jeder Gesellschafter hat bei der Beschlussfassung eine Stimme. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. 5.2. Gesellschafterbeschlüsse können auch im Wege schriftlicher Beschlussverfahren (Post-, Faxoder Emailverfahren) gefasst werden. Der Beschluss kommt zustande, wenn alle Gesellschafter unterzeichnet haben. 6. Informations- und Kontrollrecht 6.1. Jeder Gesellschafter hat das Recht in Bezug auf Gesellschaftsangelegenheiten sich persönlich zu unterrichten, die Geschäftsbücher und Papiere der Gesellschaft einzusehen und zu kontrollieren. Seite 4 von 7 6.2. Sollte sich der Anteil einer Kommune am Vermögen der Gesellschaft auf mind. 25 % erhöhen, hat die Geschäftsführung die Vorgaben des § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GemO i.V.m. § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes zu beachten, insbesondere einen Jahresabschluss mit Lagebericht nach den Vorschriften des HGB aufzustellen und dem Rechnungsprüfungsamt und der Gemeindeprüfungsanstalt die für die Ausübung der Prüfung erforderlichen Befugnisse einzuräumen. 7. Schlussbestimmungen 7.1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. 7.2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, zusammenzuwirken und eine unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt. Dies gilt sinngemäß auch für eine Regelungslücke. Appenweier, den_________ Gemeinde Appenweier vertreten durch Herrn Manuel Tabor Funktion: Bürgermeister Friesenheim, den_________ Gemeinde Friesenheim vertreten durch Herrn Erik Weide Funktion: Bürgermeister Gengenbach, den_________ Stadt Gengenbach vertreten durch Herrn Thorsten Erny Funktion: Bürgermeister Seite 5 von 7 Kehl, den _______________ Stadt Kehl am Rhein vertreten durch Herrn Harald Krapp Funktion: Bürgermeister Lahr, den_______________ Stadt Lahr/Schwarzwald vertreten durch Herrn Dr. Wolfgang G. Müller Funktion: Oberbürgermeister Neuried, den____________ Gemeinde Neuried vertreten durch Herrn Jochen Fischer Funktion: Bürgermeister Offenburg, den __________ Stadt Offenburg vertreten durch Herrn Oliver Martini Funktion: Bürgermeister Rheinau, den____________ Stadt Rheinau vertreten durch Herrn Michael Welsche Funktion: Bürgermeister Schutterwald, den________ Gemeinde Schutterwald vertreten durch Herrn Martin Holschuh Funktion: Bürgermeister Seite 6 von 7 Willstätt, den____________ Gemeinde Willstätt vertreten durch Herrn Christian Huber Funktion: Bürgermeister Seite 7 von 7