Beschlussvorlage (Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde und der unteren Baurechtsbehörde - Verwaltungsgebührensatzung -)
Sitzung: Gemeinderat (6. Sitzung)
3. Dezember 2019
Beschlussvorlage (Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Wahrnehmung von
Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde und der unteren Baurechtsbehörde
- Verwaltungsgebührensatzung -)
Beschlussvorlage (Anlage 1: Entwurf Verwaltungsgebührensatzung mit Gebührenverzeichnis)
Beschlussvorlage (Anlage 2: Erläuterungen zur Gebührenkalkulation)
Beschlussvorlage (Anlage 3: Gebührenkalkulation)
3. Dezember 2019
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Beschlussvorlage (Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Wahrnehmung von
Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde und der unteren Baurechtsbehörde
- Verwaltungsgebührensatzung -)
Beschlussvorlage (Anlage 3: Gebührenkalkulation)Beschlussvorlage (Anlage 2: Erläuterungen zur Gebührenkalkulation)Beschlussvorlage (Anlage 1: Entwurf Verwaltungsgebührensatzung mit Gebührenverzeichnis)
Beschlussvorlage Amt: 201 Herzog Datum: 03.05.2019 Az.: 969.10 Drucksache Nr.: 123/2019 Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Haupt- und Personalausschuss 20.05.2019 vorberatend nichtöffentlich Einstimmig Gemeinderat 03.06.2019 vorberatend öffentlich 22 JaStimme(n) 5 NeinStimme(n) 1 Enthaltung(en) Gemeinderat Kippenheim 22.07.2019 vorberatend öffentlich Einstimmig Gemeinsamer Ausschuss 03.12.2019 beschließend öffentlich Beteiligungsvermerke Amt Handzeichen 30 Eingangsvermerke Oberbürgermeister Erster Bürgermeister Bürgermeister Haupt- und Personalamt Abt. 10/101 Kämmerei Rechts- und Ordnungsamt Betreff: Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde und der unteren Baurechtsbehörde - Verwaltungsgebührensatzung - Beschlussvorschlag: Der gemeinsame Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft Lahr – Kippenheim stimmt der beigefügten Gebührenkalkulation zu und beschließt die Neufassung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde und der unteren Baurechtsbehörde (Verwaltungsgebührensatzung) nach Maßgabe des angeschlossenen Entwurfs. Anlage(n): Anlage 1: Entwurf Verwaltungsgebührensatzung mit Gebührenverzeichnis Anlage 2: Erläuterungen zur Gebührenkalkulation Anlage 3: Gebührenkalkulation BERATUNGSERGEBNIS Sitzungstag: Bearbeitungsvermerk Einstimmig lt. Beschlussvorschlag abweichender Beschluss (s. Anlage) mit Stimmenmehrheit Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthalt. Datum Handzeichen Drucksache 123/2019 Seite - 2 - Sachdarstellung: I. Vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft Lahr-Kippenheim Nach der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Lahr und der Gemeinde Kippenheim vom 24.06.1975 in der Änderungsfassung vom 08.11.1977 nimmt die Stadt Lahr als erfüllende Gemeinde i.S.v. § 59 S.1 GemO für die vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft u.a. auch die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde und der unteren Baurechtsbehörde wahr (vgl. §§ 59 ff. GemO). Das zuständige Organ für den Erlass bzw. die Änderung von Gebührensatzungen ist der gemeinsame Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Lahr – Kippenheim. Entsprechend der üblichen Verfahrensweise werden die Satzungen zunächst sowohl im Gemeinderat der Stadt Lahr als auch im Gemeinderat der Gemeinde Kippenheim behandelt. Anschließend wird der (förmliche) Erlass der Gebührensatzung durch den gemeinsamen Ausschuss herbeigeführt. Im Anschluss an das vorstehende Verfahren ist die öffentliche Bekanntmachung der Gebührensatzung für das Gebiet der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Lahr - Kippenheim entsprechend der jeweils geltenden Satzung über die öffentliche Bekanntmachung vorzunehmen. Dies bedeutet, dass die Gebührensatzung (einschl. Gebührenverzeichnis) sowohl für die Gemarkung der Stadt Lahr als auch für die Gemarkung der Gemeinde Kippenheim entsprechend der jeweils geltenden Vorgabe öffentlich bekannt zu machen ist. Zuletzt ist die Gebührensatzung dann noch gegenüber dem Regierungspräsidium Freiburg als Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. II. Neufassung der Verwaltungsgebührensatzung a. Grundlagen Kommunen können für verschiedene Leistungen, die sie im Interesse Einzelner vornehmen, Verwaltungsgebühren erheben. Der erstmalige Erlass der Verwaltungsgebührensatzung im Jahr 2007 war erforderlich, da der Gesetzgeber mit der Novellierung des Landesgebührengesetzes vom 14.12.2004 die Gebührenhoheit auf die Landkreise und Gemeinden für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich übertragen hat. Die unteren Verwaltungs- und Baurechtsbehörden standen damit zum ersten Mal vor der Aufgabe, ihre Gebühren bis Ende 2006 selbst zu kalkulieren und festzulegen. Folglich ist zum 01.01.2007 die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde und der unteren Baurechtsbehörde - Verwaltungsgebührensatzung - in Kraft getreten, nachdem diese vom gemeinsamen Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Lahr - Kippenheim in der Sitzung am 20.12.2006 beschlossen wurde. Zum 01.01.2011 trat eine Änderung der Verwaltungsgebührensatzung in Kraft (Satzung vom 15.12.2010), die aufgrund einer Gesetzesänderung bei der Gebührenerhebung in waffenrechtlichen Angelegenheiten und aufgrund der Einführung des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens erforderlich war. Die vorliegende Neufassung der Satzung begründet sich in erster Linie mit einer Änderung des Sprengstoffgesetzes aus dem Jahr 2009. Aufgrund der Gesetzesänderung gilt die Kostenverordnung des Bundes zum Sprengstoffrecht, in der die Gebührensätze bislang einheitlich geregelt waren, nur noch bis Mitte August 2018 fort. Die Kommunen sind daher angehalten, in ihren Satzungen entsprechende Gebührentatbestände für die von Ihnen vorgenom- Drucksache 123/2019 Seite - 3 - menen gebührenpflichtigen Amtshandlungen aufzunehmen. Die Gebührentatbestände richten sich hierbei nach einer Mustervorlage des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI). Ferner ist eine Überprüfung bzw. Neukalkulation der Gebühren in regelmäßigen Abständen geboten, da sich sowohl die nach den betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Personal- und Sachkosten als auch die Prozesse Im Rahmen der Leistungserbringung entwickeln. b. Satzungsänderungen 1. Fälligkeitszeitpunkt Gebühren werden grundsätzlich mit der Bekanntgabe der Gebührenentscheidung an die/den Schuldner/in fällig. Es hat sich vermehrt gezeigt, dass die Umsetzung einer kurzfristigen Fälligkeitsregelung zu Problemen führt, da die systemgestützten Mahnläufe mit Terminvorgaben im 14-Tage-Intervall durchgeführt werden und es somit zu Vollstreckungsfällen kommt, die eigentlich nicht in die Vollstreckung gelangen dürften. Deshalb wird die Fälligkeit in den Gebührensatzungen der Stadt Lahr bereits seit mehreren Jahren einheitlich auf einen Monat nach Bekanntgabe festgelegt (in § 11 KAG i.v.m § 18 LGebG eröffnet der Gesetzgeber die Möglichkeit, einen späteren Fälligkeitstermin für Gebühren und Auslagen festlegen zu können). Die Verwaltung schlägt deshalb vor, § 8 Abs. 3 der Verwaltungsgebührensatzung wie folgt anzupassen: Formulierung alt „Die Verwaltungsgebühr und die Auslagen werden durch mündlichen oder schriftlichen Bescheid festgesetzt und sind mit der Bekanntgabe der Gebühren- und Auslagenentscheidung an die/den Schuldner/in fällig, es sei denn, es wird ein späterer Fälligkeitszeitpunkt bestimmt.“ Formulierung neu „Die Verwaltungsgebühr und die Auslagen werden durch mündlichen oder schriftlichen Bescheid festgesetzt und sind einen Monat nach der Gebühren- und Auslagenentscheidung an die/den Schuldner/in fällig.“ Weitere redaktionelle Änderungen der Verwaltungsgebührensatzung sind nicht erforderlich. 2. Gebührenverzeichnis und Gebührenkalkulation Das von der Verwaltung vorgeschlagene Gebührenverzeichnis enthält die aktuellen Leistungen der Verwaltung im Rahmen ihrer Tätigkeiten als untere Verwaltungsbehörde und untere Baurechtsbehörde. Es wurde um neue Gebührentatbestände ergänzt – insbesondere um Verwaltungsleistungen im Rahmen des Sprengstoffrechts – und um nicht mehr aktuelle Gebührentatbestände bereinigt. Außerdem erfolgte falls erforderlich eine Anpassung der Rechtsgrundlagen. Drucksache 123/2019 Seite - 4 - Die Verwaltungsgebühren sind nach dem Verwaltungsaufwand unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen oder sonstigen Bedeutung der öffentlichen Leistung für den Gebührenschuldner zu bemessen. Damit kann die Verwaltungsgebühr den reinen Verwaltungsaufwand übersteigen. Gewährleistet muss allein sein, dass die Gesamteinnahmen die Gesamtkosten des Verwaltungszweigs nicht dauerhaft übersteigen. Die Gebührenhöhe wird durch das Äquivalenzprinzip als Ausfluss des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit begrenzt. Bei der Gebührenbemessung sind die gesamten nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Personal- und Sachkosten einschließlich den kalkulatorischen Abschreibungen und den Gemeinkostenanteilen aller an der Leistungserstellung Beteiligten (Kostendeckungsgebot) mit Ausnahme der kalkulatorischen Zinsen zugrunde zu legen. Das Kommunalabgabengesetz (§ 11) schließt den kalkulatorischen Zins bei der Gebührenbemessung für öffentliche Leistungen (ausgenommen Benutzungsgebühren) aus. Kalkulationsgrundlagen waren die für die einzelnen Gebührentatbestände von der Verwaltung aufzuwendenden Zeitanteile und die entsprechenden Personal-, Sach- und Gemeinkosten. Nach dem Schema der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums über die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festsetzung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren (VwV-Kostenfestlegung) vom 13.10.2015 sind abgestimmt auf die örtlichen Verhältnisse der Stadtverwaltung pauschale Stundensätze je Beamtenlaufbahngruppe (mittl., geh. u. höh. Dienst) ermittelt worden. Dabei sind die durchschnittlichen Personalkosten (einschließlich Nebenkosten) je Beamtenlaufbahn auf der Basis der im Haushaltsplan 2018 veranschlagten Personalkostenansätzen errechnet worden. Die Zuschläge zur Abdeckung der Kosten für die Leitung und Aufsicht, für die Gemein-, Raum- und Ausstattungskosten sowie für den sächlichen Verwaltungsaufwand wurden Grundlage der Daten aus der Kosten-Leistungs-Rechnung ermittelt. Dieser Beschlussvorlage sind der Entwurf der Verwaltungsgebührensatzung (Anlage 1), die detaillierten Erläuterungen zur Gebührenkalkulation (Anlage 2) und die Gebührenkalkulation inklusive einer Gegenüberstellung von den bisherigen und den vorgeschlagenen neuen Gebührensätzen (Anlage 3) beigefügt. Es wird gebeten, dem Beschlussvorschlag zuzustimmen. Markus Ibert Oberbürgermeister Jürgen Trampert Stadtkämmerer