Beschlussvorlage (Anlage 3: Gebührenkalkulation)
Sitzung: Gemeinderat (6. Sitzung)
3. Dezember 2019
Beschlussvorlage (Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Wahrnehmung von
Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde und der unteren Baurechtsbehörde
- Verwaltungsgebührensatzung -)
Beschlussvorlage (Anlage 1: Entwurf Verwaltungsgebührensatzung mit Gebührenverzeichnis)
Beschlussvorlage (Anlage 2: Erläuterungen zur Gebührenkalkulation)
Beschlussvorlage (Anlage 3: Gebührenkalkulation)
3. Dezember 2019
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Beschlussvorlage (Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Wahrnehmung von
Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde und der unteren Baurechtsbehörde
- Verwaltungsgebührensatzung -)
Beschlussvorlage (Anlage 3: Gebührenkalkulation)Beschlussvorlage (Anlage 2: Erläuterungen zur Gebührenkalkulation)Beschlussvorlage (Anlage 1: Entwurf Verwaltungsgebührensatzung mit Gebührenverzeichnis)
Anlage 3 Lfd. Nr. Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde und der unteren Baurechtsbehörde - Verwaltungsgebührensatzung - Gebührenkalkulation 1 Gaststättenrecht Gaststättenerlaubnis (§ 2 GastG) 1.1.2 Befristete Gaststättenerlaubnis bis zu einem Jahr (§ 3 Abs. 2 GastG) 1.1.3 Stellvertretererlaubnis (§ 9 GastG) 1.1.5 1.1.6 1.1.7 1.1.8 neu vorgeschlagener Gebührensatz bisherige Gebührenhöhe Abweichung Gebühren in Ordnungsangelegenheiten (Abt. 301, Öfftl. Sicherheit und Ordnung) 1.1 1.1.1 1.1.4 Gebührenberechnung / Anmerkungen öffentliche Leistung / Gebührentatbestand Für die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis empfiehlt sich die Festlegung einer Rahmengebühr. Bei einem Mitarbeiterstundensatz von 65,- € (geh. Dienst) und einer Mindest-Bearbeitungszeit von 100 Minuten sollte die Gebührenuntergrenze 108,- € betragen. Unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses für den Gebührenschuldner sollte weiterhin eine Gebührenobergrenze von 6.000,- € Anwendung finden. Für die Erteilung einer befristeten Gaststättenerlaubnis bis zu einem Jahr ist die Festsetzung einer Rahmengebühr angebracht. Bei einem Mitarbeiterstundensatz von 65,- € (geh. Dienst) und einer Mindest-Bearbeitungszeit von 30 Minuten sollte die Gebührenuntergrenze 33,-€ betragen. Unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses für den Gebührenschuldner sollte eine Gebührenobergrenze von 3.000,- € Anwendung finden. Ausgehend von einem Mitarbeiterstundensatz von 65,- € (geh. Dienst) und einer MindestBearbeitungszeit von 60 Minuten sollte die Gebührenuntergrenze für die Erteilung einer Stellvertretererlaubnis 65,- € betragen. Unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses für den Gebührenschuldner sollte eine Gebührenobergrenze von 600,- € festgesetzt werden. Vorläufige Gaststättenerlaubnis (§ 11 GastG) Bei einem Mitarbeiterstundensatz von 65,- € (geh. Dienst) und einer Mindest-Bearbeitungszeit von 20 Minuten sollte die Gebührenuntergrenze für die Erteilung einer vorläufigen Gaststättenerlaubnis 22,- € betragen. Unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses für den Gebührenschuldner sollte eine Gebührenobergrenze von 350,00,- € festgelegt werden. Vorläufige Stellvertretererlaubnis (§ 11 GastG) Ausgehend von einem Mitarbeiterstundensatz von 65,- € (geh. Dienst) und einer MindestBearbeitungszeit von 20 Minuten sollte die Gebührenuntergrenze für die Erteilung einer vorläufigen Stellvertretererlaubnis 22,- € betragen. Unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses für den Gebührenschuldner sollte eine Gebührenobergrenze von 300,- € festgesetzt werden. Gestattungen mit einer Geltungsdauer von mehr als 4 Tagen (§ 12 Für Gestattungen mit einer Geltungsdauer von mehr als 4 Tagen ist die Festsetzung einer GastG) Rahmengebühr angebracht. Bei einem Mitarbeiterstundensatz von 65,- € (geh. Dienst) und einer Mindest-Bearbeitungszeit von 20 Minuten sollte die Gebührenuntergrenze 22,- € betragen. Unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses für den Gebührenschuldner sollte eine Gebührenobergrenze von 1.000,- € Anwendung finden. Zulassung von Ausnahmen von den Sperrzeitvorschriften für Die Gebührenuntergrenze für die Zulassung von Ausnahmen von den Sperrzeitvorschriften für einzelne Betriebe (§ 12 Satz 1 GastVO): Regelmäßige einzelne Betriebe mit regelmäßiger Sperrzeitverkürzung sollte bei einem Mitarbeiterstundensatz Sperrzeitverkürzung (Gebühr je Monat) von 65,- € (geh. Dienst) und einer Mindest-Bearbeitungszeit von 20 Minuten 22,- € betragen. Unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses für den Gebührenschuldner sollte eine Gebührenobergrenze von 600,00,- € Anwendung finden. Auflagen und Anordungen (§§ 5, 12 Abs. 3 GastG, § 12 Satz 2 Für Auflagen und Anordnungen ist die Festsetzung einer Rahmengebühr angebracht. Bei einem GastVO) Mitarbeiterstundensatz von 65,- € (geh. Dienst) und einer Mindest-Bearbeitungszeit von 30 Minuten sollte die Gebührenuntergrenze 33,- € betragen. Da je nach Einzelfall mehrere Stunden Arbeitsaufwand erforderlich sein können sollte eine Gebührenobergrenze von 520,- € Anwendung finden (8 Stunden * 65,- € = 520,- €). Zulassung von Ausnahmen von der Verpflichtung zum Ausschank Der Gebührentatbestand wurde bislang unter der lfd. Nr. 1.1.6 aufgeführt und ist zukünftig alkoholischer Getränke (§ 6 Satz 2 GastG) entbehrlich. Zulassung von Ausnahmen vom Verbot der Anmietung von Der Gebührentatbestand wurde bislang unter der lfd. Nr. 1.1.8 aufgeführt und ist zukünftig Räumen bei Straußenwirtschaften (§ 6 Abs. 2 GastVO) entbehrlich. Untersagung der Beschäftigung einer Person (§ 21 Abs. 1 GastG) Der Gebührentatbestand wurde bislang unter der lfd. Nr. 1.1.10 aufgeführt und ist zukünftig entbehrlich. Der Gebührentatbestand wurde bislang unter der lfd. Nr. 1.1.11 aufgeführt und ist zukünftig Entscheidung zur Beschäftigung von Personen (§ 13 Abs. 2 GastVO) entbehrlich. Verlängerung von Fristen zum Betrieb der Gaststätte (§§ 8Satz 2, 9 Der Gebührentatbestand wurde bislang unter der lfd. Nr. 1.1.13 aufgeführt und ist zukünftig Satz 2, 24 Abs. 1 Satz 3 GastG) entbehrlich. 108,00 bis 6.000,00 114,00 bis 6.000,00 - 6,00 / - 33,00 bis 3.000,00 114,00 bis 3.000,00 - 81,00 / - 65,00 bis 600,00 57,00 bis 600,00 + 8,00 / - 22,00 bis 350,00 57,00 bis 350,00 - 35,00 / - 22,00 bis 300,00 57,00 bis 300,00 - 35,00 / - 22,00 bis 1.000,00 12,00 bis 1.000,00 + 10,00 / - 22,00 bis 600,00 29,00 bis 600,00 - 7,00 / - 33,00 bis 520,00 14,00 bis 285,00 + 19,00 / + 235,00 - 29,00 bis 300,00 - - 14,00 bis 200,00 - - 57,00 bis 285,00 - - 14,00 bis 300,00 - - 14,00 bis 900,00 - 1/14 Lfd. Nr. Anlage 3 öffentliche Leistung / Gebührentatbestand 1.2 1.2.1 Gewerberecht Erlaubnis zum Betrieb von Privatkrankenanstalten (§ 30 GewO) 1.2.2 Erlaubnis zur Schaustellung von Personen (§ 33 a GewO) 1.2.3 Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten (§ 33 c Abs. 1 GewO) 1.2.4 Geeignetheitsbescheinigung (§ 33 c Abs. 3 GewO) (Gebühr je Bescheinigung) 1.2.5 Erlaubnis zur Veranstaltung von anderen Spielen mit Gewinnmöglichkeiten (§ 33 d Abs. 1 GewO) 1.2.6 Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens (§ 41 Landesglücksspielgesetz) 1.2.7 Erlaubnis zum Betrieb des Pfandleih- oder Pfandvermittlungsgewerbes (§ 34 Abs. 1 GewO) 1.2.8 Erlaubnis zum Betrieb des Bewachungsgewerbes (§ 34 a Abs. 1 und 2 GewO) Gebührenberechnung / Anmerkungen Für eine Erlaubnis zum Betrieb von Privatkrankenanstalten empfiehlt sich die Festlegung einer Rahmengebühr. Ausgehend von einem Mitarbeiterstundensatz von 65,- € (geh. Dienst) und einer Mindest-Bearbeitungszeit von 60 Minuten sollte die Gebührenuntergrenze 65,- € betragen. Unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen und sonstigen Interesses für den Gebührenschuldner sollte eine Gebührenobergrenze von 2.000,- € Anwendung finden. Ausgehend von einem Mitarbeiterstundensatz von 65,- € (geh. Dienst) und einer MindestBearbeitungszeit von 60 Minuten sollte die Gebührenuntergrenze für die Erteilung einer Erlaubnis zur Schaustellung von Personen 65,- € betragen. Unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses für den Gebührenschuldner sollte eine Gebührenobergrenze von 2.000,- € festgesetzt werden. Für die Erteilung einer Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten sollte ausgehend von einem Mitarbeiterstundensatz von 65,- € (geh. Dienst) und einer MindestBearbeitungszeit von 40 Minuten die Gebührenuntergrenze 44,- € betragen. Unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses für den Gebührenschuldner sollte eine Gebührenobergrenze von 1.500,- € Anwendung finden. Bei der Geeignetheitsbescheinigung gibt es in der Regel von Fall zu Fall keine großen Unterschiede beim Bearbeitungsaufwand. Ausgehend von einer Bearbeitungszeit von 50 Minuten und einem Mitarbeiterstundensatz von 65,- € (geh. Dienst) ist eine Festgebühr von 55,- € pro Bescheinigung angebracht. Für eine Erlaubnis zur Veranstaltung von anderen Spielen mit Gewinnmöglichkeiten ist die Festlegung einer Rahmengebühr angebracht. Ausgehend von einem Mitarbeiterstundensatz von 65,- € (geh. Dienst) und einer Mindest-Bearbeitungszeit von 60 Minuten sollte die Gebührenuntergrenze 65,- € betragen. Unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses für den Gebührenschuldner sollte eine Gebührenobergrenze von 1.500,00,- € festgesetzt werden. Ausgehend von einem Mitarbeiterstundensatz von 65,- € (geh. Dienst) und einer MindestBearbeitungszeit von 120 Minuten sollte die Gebührenuntergrenze für die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens 130,00,-€ betragen. Unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses für den Gebührenschuldner sollte eine Gebührenobergrenze von 6.000,- € Anwendung finden. Die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb des Pfandleih- oder Pfandvermittlungsgewerbes ist mit einer Mindest-Bearbeitungszeit von 60 Minuten verbunden. Bei einem Mitarbeiterstundensatz von 65,- € (geh. Dienst) und einer sollte die Gebührenuntergrenze 65,- € betragen. Unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses für den Gebührenschuldner ist eine Gebührenobergrenze von 1.500,00,- € angemessen. Für die Erlaubnis zum Betrieb des Bewachungsgewerbes ist die Festsetzung einer Rahmengebühr angebracht. Bei einem Mitarbeiterstundensatz von 65,- € (geh. Dienst) und einer Mindest-Bearbeitungszeit von 60 Minuten sollte die Gebührenuntergrenze 65,- € betragen. Unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses für den Gebührenschuldner sollte eine Gebührenobergrenze von 1.500,- € Anwendung finden. 1.2.9 Erlaubnis zum Betrieb des Versteigerungsgewerbes (§ 34 b Abs. 1 Ausgehend von einem Mitarbeiterstundensatz von 65,- € (geh. Dienst) und einer Mindestund 2 GewO) Bearbeitungszeit von 60 Minuten sollte die Gebührenuntergrenze für die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb desVersteigerungsgewerbes 65,- € betragen. Unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses für den Gebührenschuldner sollte eine Gebührenobergrenze von 1.500,00,- € festgesetzt werden. 1.2.10 Öffentliche Bestellung von Versteigerern (§ 34 b Abs. 5 GewO) Für die öffentliche Bestellung von Versteigerern ist die Festlegung einer Rahmengebühr angebracht. Ausgehend von einem Mitarbeiterstundensatz von 65,- € (geh. Dienst) und einer Mindest-Bearbeitungszeit von 60 Minuten sollte die Gebührenuntergrenze 65,- € betragen. Unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses für den Gebührenschuldner sollte eine Gebührenobergrenze von 1.500,00,- € festgelegt werden. neu vorgeschlagener Gebührensatz bisherige Gebührenhöhe Abweichung 65,00 bis 2.000,00 57,00 bis 2.000,00 + 8,00 / - 65,00 bis 2.000,00 57,00 bis 1.250,00 + 8,00 / + 750,00 44,00 bis 1.500,00 57,00 bis 1.500,00 - 13,00 / - 55,00 48,00 + 7,00 65,00 bis 1.500,00 57,00 bis 1.500,00 + 8,00 / - 130,00 bis 6.000,00 114,00 bis 6.000,00 + 16,00 / - 65,00 bis 1.500,00 57,00 bis 1.500,00 + 8,00 / - 65,00 bis 1.500,00 57,00 bis 1.500,00 + 8,00 / - 65,00 bis 1.500,00 57,00 bis 1.500,00 + 8,00 / - 65,00 bis 1.500,00 57,00 bis 1.500,00 + 8,00 / - 2/14 Lfd. Nr. Anlage 3 öffentliche Leistung / Gebührentatbestand Gebührenberechnung / Anmerkungen 1.2.11 Schließungsverfahren von Betrieben (z.B. Gaststätten, Spielhallen) Bei Schließungsverfahren von Betrieben empfiehlt sich die Festlegung einer Rahmengebühr. (§ 15 Abs. 2 GewO) Ausgehend von einem Mitarbeiterstundensatz von 65,- € (geh. Dienst) und einer MindestBearbeitungszeit von 90 Minuten sollte die Gebührenuntergrenze 98,- € betragen. Da je nach Einzelfall mehrere Stunden Arbeitsaufwand erforderlich sein können sollte eine Gebührenobergrenze von 900,- € Anwendung finden. 1.2.12 Gewerbeuntersagung sowie Entscheidungen (§ 35 GewO) Ausgehend von einem Mitarbeiterstundensatz von 65,- € (geh. Dienst) und einer MindestBearbeitungszeit von 90 Minuten sollte die Gebührenuntergrenze bei Gewerbeuntersagung 98,- € betragen. Da je nach Einzelfall mehrere Stunden Arbeitsaufwand erforderlich sein können sollte eine Gebührenobergrenze von 900,- € Anwendung finden. 1.2.13 Gestattungen der Wiederausübung eines untersagten Gewerbes Für die Gestattungen der Wiederausübung eines untersagten Gewerbes ist die Festsetzung (§ 35 Abs. 6 GewO) einer Rahmengebühr angebracht. Bei einem Mitarbeiterstundensatz von 65,- € (geh. Dienst) und einer Mindest-Bearbeitungszeit von 60 Minuten sollte die Gebührenuntergrenze 65,-€ betragen. Unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses für den Gebührenschuldner sollte eine Gebührenobergrenze von 1.000,- € Anwendung finden. 1.2.14 Erteilung einer Reisegewerbekarte (§ 55 GewO) Ausgehend von einem Mitarbeiterstundensatz von 65,- € (geh. Dienst) und einer MindestBearbeitungszeit von 60 Minuten sollte die Gebührenuntergrenze für die Erteilung einer Reisegewerbekarte 65,- € betragen. Unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses für den Gebührenschuldner sollte eine Gebührenobergrenze von 600,- € Anwendung finden. 1.2.15 Erteilung einer Zweitschrift / Ersatz der Reisegewerbekarte (§ 60 c Bei der Erteilung einer Zweitschrift bzw. dem Ersatz der Reisegewerbekarte gibt es in der Regel Abs. 2 GewO) (Gebühr je Zweitschrift / Ersatz) von Fall zu Fall keine großen Unterschiede in der Bearbeitungszeit, deswegen ist eine Festgebühr von 57,- € pro Bescheinigung angebracht. Für diesen Leistungstatbestand kann je Fall von einer durchschnittl. Bearbeitungszeit von ca. 1 Std. (mittl. Dienst) ausgegangen werden. 1.2.16 Erteilung einer Gewerbelegitimationskarte (§ 55 b Abs. 2 GewO) Für die Erteilung einer Gewerbelegitimationskarte empfiehlt sich die Festlegung einer Rahmengebühr. Ausgehend von einem Mitarbeiterstundensatz von 57,- € (mittl. Dienst) und einer Mindest-Bearbeitungszeit von 30 Minuten sollte die Gebührenuntergrenze 29,-€ betragen. Unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses für den Gebührenschuldner sollte eine Gebührenobergrenze von 250,- € Anwendung finden. 1.2.17 Festsetzung von Spezialmärkten, Jahrmärkten, Wochenmärkten Für die Festsetzung von Spezialmärkten, Jahrmärkten, Wochenmärkten sowie Volksfesten sowie Volksfesten empfiehlt sich die Festlegung einer Rahmengebühr. Ausgehend von einem Mitarbeiterstundensatz von 65,- € (geh. Dienst) und einer Mindest-Bearbeitungszeit von 60 Minuten sollte die Gebührenuntergrenze 65,- € betragen. Unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses für den Gebührenschuldner sollte eine Gebührenobergrenze von 2.000,- € festgesetzt werden. 1.2.18 Änderung oder Aufhebung der Festsetzung von Märkten, Messen Bei einem Mitarbeiterstundensatz von 65,- € (geh. Dienst) und einer Mindest-Bearbeitungszeit und Aufstellungen von 60 Minuten sollte die Gebührenuntergrenze für die Änderung/Aufhebung der Festsetzung von Märkten, Messen und Aufstellungen 65,- € betragen. Unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen und sonstigen Interesses für den Gebührenschuldner sollte eine Gebührenobergrenze von 1.200,- € Anwendung finden. Erlaubnis zur Stellvertretung konzessionierter oder angestellter Der Gebührentatbestand wurde bislang unter der lfd. Nr. 1.2.14 aufgeführt und ist zukünftig Personen entbehrlich. Befreiung von der Reisegewerbekartenpflicht (§ 55 a Abs. 1 Nr. 1 Der Gebührentatbestand wurde bislang unter der lfd. Nr. 1.2.18 aufgeführt und ist zukünftig GewO) entbehrlich. Befreiung von der Reisegewerbekartenpflicht anlässlich Der Gebührentatbestand wurde bislang unter der lfd. Nr. 1.2.19 aufgeführt und ist zukünftig Sonderveranstaltungen (§ 55 a Abs. 2 GewO) entbehrlich. neu vorgeschlagener Gebührensatz 98,00 bis 900,00 bisherige Gebührenhöhe 114,00 bis 855,00 Abweichung - 16,00 / + 45,00 98,00 bis 900,00 114,00 bis 855,00 - 16,00 / + 45,00 65,00 bis 1.000,00 57,00 bis 1.000,00 + 8,00 / - 65,00 bis 600,00 57,00 bis 600,00 + 8,00 / - 57,00 48,00 + 9,00 / - 29,00 bis 250,00 24,00 bis 250,00 + 5,00 / - 65,00 bis 2.000,00 114,00 bis 2.000,00 - 49,00 / - 65,00 bis 1.200,00 57,00 bis 1.200,00 + 8,00 / - - 57,00 bis 500,00 - - 24,00 bis 1.500,00 - - 24,00 bis 500,00 - 3/14 Lfd. Nr. Anlage 3 öffentliche Leistung / Gebührentatbestand 1.3 1.3.1 Handwerksrecht Handwerksuntersagung (§ 16 HWO) 1.4 1.4.1 Sonn- und Feiertagsgesetz Erteilung von Befreiungen von Arbeits- und Veranstaltungsverboten Für die Erteilung von Befreiungen von Arbeits- und Veranstaltungsverboten empfiehlt sich die gem. § 12 Sonn- und FeiertagsG (Gebühr je Befreiung) Festlegung einer Rahmengebühr. Ausgehend von einem Mitarbeiterstundensatz von 65,-€ (geh. Dienst) und einer Mindest-Bearbeitungszeit von 20 Minuten sollte die Gebührenuntergrenze 22,€ betragen. Unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses für den Gebührenschuldner sollte eine Gebührenobergrenze von 500,- € festgesetzt werden. 1.5 1.5.1 Waffenrecht Erteilung einer Erlaubnis für Sportschützen (grüne WBK) und sonstige Berechtigte/ Brauchtumsschützen (§§ 10 Abs. 1, 14 Abs. 2, 3 und 16 Abs. 1 WaffG) 1.5.2 Erteilung einer Erlaubnis für Jäger (ab der 3. Kurzwaffe) 1.5.3 Erteilung einer Erlaubnis für Jäger (Langwaffen sowie 1. und 2. Kurzwaffe - § 13 Abs. 2 und 3 WaffG) 1.5.4 Erteilung einer Erlaubnis für Erben (§§ 10 Abs. 1 und 20 Abs. 1 WaffG) 1.5.5 Erteilung einer Erlaubnis für Sportschützen (§ 14 Abs. 4 WaffG, gelbe WBK) 1.5.6 Erteilung einer Folge-Erlaubnis für Sportschützen (gelbe WBK) 1.5.7 Erteilung einer Erlaubnis für Vereine (§ 10 Abs. 2 Satz 2 WaffG) 1.5.8 1.5.9 Gebührenberechnung / Anmerkungen Für die Handwerksuntersagung ist die Festsetzung einer Rahmengebühr erforderlich. Bei einem Mitarbeiterstundensatz von 65,- € (geh. Dienst) und einer Mindest-Bearbeitungszeit von 60 Minuten sollte die Gebührenuntergrenze 65,- € betragen. Da je nach Einzelfall mehrere Stunden Arbeitsaufwand erforderlich sein können sollte eine Gebührenobergrenze von 650,- € Anwendung finden (10 Stunden * 65,- € = 650,- €). Bei der Erteilung einer Erlaubnis für Sportschützen bzw. sonstige Berechtigte/Brauchtumsschützen gibt es in der Regel von Fall zu Fall keine großen Unterschiede in der Bearbeitungszeit, deswegen ist eine Festgebühr bei einer durchschnittlichen Bearbeitungszeit von 40 Minuten und einem Mitarbeiterstundensatz von 65,- € (geh. Dienst) mit 44,- € pro Erteilung angebracht. Bei der Erteilung einer Erlaubnis für Jäger ab der 3. Kurzwaffe gibt es in der Regel von Fall zu Fall keine großen Unterschiede in der Bearbeitungszeit, deswegen ist eine Festgebühr bei einer durchschnittlichen Bearbeitungszeit von 60 Minuten und einem Mitarbeiterstundensatz von 65,-€ (geh. Dienst) mit 65,- € pro Erteilung angebracht. Bei der Erteilung einer Erlaubnis für Jäger gibt es normalerweise von Fall zu Fall keine großen Unterschiede in der Bearbeitungszeit, deswegen ist eine Festgebühr bei einer durchschnittlichen Bearbeitungszeit von 40 Minuten und einem Mitarbeiterstundensatz von 65,- € (geh. Dienst) mit 44,- € pro Erteilung angebracht. Bei der Erteilung einer Erlaubnis für Erben gibt es in der Regel von Fall zu Fall keine großen Unterschiede in der Bearbeitungszeit, weshalb eine Festgebühr bei einer durchschnittlichen Bearbeitungszeit von 40 Minuten und einem Mitarbeiterstundensatz von 65,- € (geh. Dienst) mit 44,- € pro Erteilung angebracht ist. Bei der Erteilung einer Erlaubnis für Sportschützen gibt es gewöhnlich von Fall zu Fall keine großen Unterschiede in der Bearbeitungszeit, deshalb ist eine Festgebühr bei einer durchschnittlichen Bearbeitungszeit von 40 Minuten auszugehen. Unter Berücksichtigung des Mitarbeiterstundensatzes von 65,- € (geh. Dienst) und insbesonderen der wirtschafltichen Vorteile und sonstigen Interessen des Gebührenschuldners ist eine Gebühr i.H.v. € 80,- € angemessen. Bei der Erteilung einer Folge-Erlaubnis für Sportschützen gibt es normalerweise von Fall zu Fall keine großen Unterschiede in der Bearbeitungszeit, deswegen ist eine Festgebühr bei einer durchschnittlichen Bearbeitungszeit von 40 Minuten und einem Mitarbeiterstundensatz von 65,-€ (geh. Dienst) mit 44,- € pro Erteilung angebracht. Bei der Erteilung einer Erlaubnis für Vereine gibt es in der Regel von Fall zu Fall keine großen Unterschiede in der Bearbeitungszeit, weshalb eine Festgebühr bei einer durchschnittlichen Bearbeitungszeit von 40 Minuten und einem Mitarbeiterstundensatz von 65,- € (geh. Dienst) mit 44,- € pro Erteilung erforderlich ist. Erteilung einer Erlaubnis für Sachverständige (§§ 10 Abs. 1 und 18 Für die Erteilung einer Erlaubnis für Sachverständige empfiehlt sich die Festlegung einer Abs. 2 WaffG) und Sammler (§ 17 Abs. 2 WaffG) Rahmengebühr. Ausgehend von einem Mitarbeiterstundensatz von 65,- € (geh. Dienst) und einer Mindest-Bearbeitungszeit von 120 Minuten sollte die Gebührenuntergrenze 130,-€ betragen. Unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses für den Gebührenschuldner sollte eine Gebührenobergrenze von 400,- € Anwendung finden. Änderung der Vereinsverantwortlichen in einer Vereins-WBK nach Bei der Änderung der Vereinsverantwortlichen in einer Vereins-WBK nach Wechsel des Wechsel des Vereinsverantwortlichen (§ 10 Abs. 2 Satz 4 WaffG) Vereinsverantwortlichen gibt es in der Regel von Fall zu Fall keine großen Unterschiede in der Bearbeitungszeit, weshalb eine Festgebühr bei einer durchschnittlichen Bearbeitungszeit von 20 Minuten und einem Mitarbeiterstundensatz von 65,- € (geh. Dienst) mit 22,- € pro Erteilung angebracht ist. neu vorgeschlagener Gebührensatz bisherige Gebührenhöhe Abweichung 65,00 bis 650,00 114,00 bis 570,00 - 49,00 / + 80,00 22,00 bis 500,00 40,00 - 18,00 / + 460,00 44,00 65,00 - 21,00 65,00 65,00 +/- 0,00 44,00 50,00 - 6,00 44,00 65,00 - 21,00 80,00 75,00 + 5,00 44,00 50,00 - 6,00 44,00 75,00 - 31,00 130,00 bis 400,00 124,00 bis 400,00 + 6,00 / - 22,00 25,00 - 3,00 4/14 Lfd. Nr. Anlage 3 1.5.10 1.5.11 1.5.12 1.5.13 1.5.14 1.5.15 neu vorgeschlagener Gebührensatz Eintragung einer Mitinhaberschaft in eine WBK (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Bei der Eintragung einer Mitinhaberschaft in eine WBK gibt es in der Regel von Fall zu Fall keine 33,00 WaffG) großen Unterschiede in der Bearbeitungszeit. Deshalb wird bei einer durchschnittlichen Bearbeitungszeit von 30 Minuten und einem Mitarbeiterstundensatz von 65,- € (geh. Dienst) eine Festgebühr i.H.v. 33,- € pro Eintragung empfohlen. Ausstellung eines Munitionserwerbsscheines (§ 10 Abs. 3 Satz 2 44,00 Bei der Ausstellung eines Munitionserwerbsscheines gibt es normalerweise von Fall zu Fall keine WaffG) großen Unterschiede in der Bearbeitungszeit, weshalb eine Festgebühr bei einer durchschnittlichen Bearbeitungszeit von 40 Minuten und einem Mitarbeiterstundensatz von 65,-€ (geh. Dienst) mit 44,- € pro Erteilung erforderlich ist. Ausstellung eines Waffenscheines insbesondere für 130,00 bis 400,00 Für die Ausstellung eines Waffenscheines insbesondere für Bewachungsunternehmen und Bewachungsunternehmen gefährdete Personen empfiehlt sich die Festlegung einer Rahmengebühr. Ausgehend von einem (§ 28 Abs. 1 WaffG) und für gefährdete Personen (§ 19 Abs. 2 Mitarbeiterstundensatz von 65,- € (geh. Dienst) und einer Mindest-Bearbeitungszeit von 120 WaffG) Minuten sollte die Gebührenuntergrenze 130,- € betragen. Unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses für den Gebührenschuldner sollte eine Gebührenobergrenze von 400,€ Anwendung finden. Ausstellung eines kleinen Waffenscheines (§ 10 Abs. 4 Satz 4 55,00 Bei der Ausstellung eines kleinen Waffenscheines gibt es gewöhnlich von Fall zu Fall keine WaffG) großen Unterschiede in der Bearbeitungszeit, deshalb ist eine Festgebühr bei einer durchschnittlichen Bearbeitungszeit von 50 Minuten und einem Mitarbeiterstundensatz von 65,-€ (geh. Dienst) von 55,- € je Erteilung angemessen. Ausstellung eines Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 32 Abs. 6 Bei der Ausstellung eines Europäischen Feuerwaffenpasses gibt es in der Regel von Fall zu Fall 55,00 WaffG) keine großen Unterschiede in der Bearbeitungszeit, weshalb eine Festgebühr bei einer durchschnittlichen Bearbeitungszeit von 50 Minuten und einem Mitarbeiterstundensatz von 65,-€ (geh. Dienst) von 55,- € pro Erteilung angebracht ist. Verlängerung eines Waffenscheines für Bewachungsunternehmen Für die Verlängerung eines Waffenscheines für Bewachungsunternehmen und gefährdete 65,00 bis 250,00 und für gefährdete Personen Personen empfiehlt sich die Festlegung einer Rahmengebühr. Ausgehend von einem Mitarbeiterstundensatz von 65,- € (geh. Dienst) und einer Mindest-Bearbeitungszeit von 60 Minuten sollte die Gebührenuntergrenze 65,- € betragen. Unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses für den Gebührenschuldner sollte eine Gebührenobergrenze von 250,€ Anwendung finden. öffentliche Leistung / Gebührentatbestand Gebührenberechnung / Anmerkungen 1.5.16 Verlängerung eines Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 32 Abs. 6 Bei der Verlängerung eines Europäischen Feuerwaffenpasses gibt es normalerweise von Fall zu WaffG) Fall keine großen Unterschiede in der Bearbeitungszeit, weshalb eine Festgebühr bei einer durchschnittlichen Bearbeitungszeit von 20 Minuten und einem Mitarbeiterstundensatz von 65,-€ (geh. Dienst) mit 22,- € pro Erteilung empfohlen wird. 1.5.17 Ausstellung einer Ersatzausfertigung für eine in Verlust geratene Für die Ausstellung einer Ersatzausfertigung für eine in Verlust gereatene waffenrechtliche waffenrechtliche Erlaubnis Erlaubnis sollte eine Gebühr in Höhe 1/2 der ursprünglichen Genehmigungsgebühr festgesetzt werden. Da mindestens von einem Bearbeitungsaufwand von 20 Minuten ausgegangen werden kann, sollte die Gebühr mindestens 22,- € betragen. 1.5.18 Eintrag einer Berechtigung zum Erwerb einer Kurzwaffe für Jäger Beim Eintrag einer Berechtigung zum Erwerb einer Kurzwaffe für Jäger ohne Bedürfnisprüfung ohne Bedürfnisprüfung (1. und 2. Kurzwaffe nach § 10 Abs. 1 Satz gibt es gewöhnlich von Fall zu Fall keine großen Unterschiede in der Bearbeitungszeit, weshalb 1 und 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG) eine Festgebühr bei einer durchschnittlichen Bearbeitungszeit von 30 Minuten und einem Mitarbeiterstundensatz von 65,- € (geh. Dienst) mit 33,- € je Erteilung angemessen ist. 1.5.19 Eintrag einer oder mehrerer Langwaffen für Jäger nach Erwerb Beim Eintrag einer oder mehrere Langwaffen für Jäger nach dem Erwerb aufgrund eines aufgrund Jagdschein (ohne Bedürfnisprüfung - § 13 Abs. 3 WaffG) Jagdscheins oder einen Erwerbseintraf der Kurzwaffe gibt es normalerweise von Fall zu Fall oder Erwerbseintrag Kurzwaffe (§ 10 Abs. 1 a WaffG) keine großen Unterschiede in der Bearbeitungszeit, weshalb eine Festgebühr bei einer durchschnittlichen Bearbeitungszeit von 20 Minuten und einem Mitarbeiterstundensatz von 65,-€ (geh. Dienst) von 22,- € pro Erteilung empfohlen wird. bisherige Gebührenhöhe 40,00 Abweichung - 7,00 50,00 - 6,00 124,00 bis 400,00 + 6,00 / - 50,00 + 5,00 50,00 + 5,00 62,00 bis 250,00 + 3,00 / - 22,00 25,00 - 3,00 1/2 der Genehmigungsgebühr, mindestens 22,00 1/2 der Genehmigungsgebühr, mindestens 25,00 - 3,00 / - 33,00 40,00 - 7,00 22,00 25,00 - 3,00 1.5.20 Eintrag einer Berechtigung für Sportschützen zum Erwerb einer Waffe mit Bedürfnisprüfung (Kurz- und Langwaffen - § 10 Abs. 1 Satz 1 und § 14 Abs. 2, 3 WaffG) Beim Eintrag einer Berechtigung für Sportschützen zum Erwerb einer Waffe mit Bedürfnisprüfung gibt es in der Regel von Fall zu Fall keine großen Unterschiede in der Bearbeitungszeit, weshalb bei einer durchschnittlichen Bearbeitungszeit von 40 Minuten und einem Mitarbeiterstundensatz von 65,- € (geh. Dienst) eine Festgebührvon 44,- € pro Erteilung angebracht ist. 44,00 50,00 - 6,00 1.5.21 Eintrag / Austrag einer Waffe in eine Waffenbesitzkarte (§ 10 Abs. 1 a WaffG / § 34 Abs. 2 Satz 2 WaffG) Beim Eintrag bzw. Austrag einer Waffe in eine Waffenbesitzkarte rechnet man mit einer durchschnittlichen Bearbeitungszeit von 20 Minuten, deswegen wird sollte eine Festgebühr festgesetzt werden. Pro Eintrag bzw. Austrag wird bei einer durchschnittlichen Bearbeitungszeit von 20 Minuten und einem Mitarbeiterstundensatz von 65,- € (geh. Dienst) eine Gebühr von 22,€ vorgeschlagen. 22,00 15,00 + 7,00 5/14 Lfd. Nr. Anlage 3 öffentliche Leistung / Gebührentatbestand Gebührenberechnung / Anmerkungen Beim Eintrag bzw. Austrag von Waffen in bzw. aus dem Europäischen Feuerwaffenpass gibt es normalerweise von Fall zu Fall keine großen Unterschiede in der Bearbeitungszeit, weshalb bei einer durchschnittlichen Bearbeitungszeit von 20 Minuten und einem Mitarbeiterstundensatz von 65,- € (geh. Dienst) eine Festgebühr von 22,- € pro Erteilung vorgeschlagen wird. Beim Eintrag eines Wechsel- oder Austauschlaufes oder einer Wechseltrommel in eine BWK gibt 1.5.23 Eintrag eines Wechsel- oder Austauschlaufes oder einer es gewöhnlich von Fall zu Fall keine großen Unterschiede in der Bearbeitungszeit. Deshalb ist Wechseltrommel in eine WBK (Anl. 2 Abschn. 2 Nr. 2.1 und 2.2) bei einer durchschnittlichen Bearbeitungszeit von 20 Minuten und einem Mitarbeiterstundensatz von 65,- € (geh. Dienst) eine Festgebühr von 22,- € je Erteilung angemessen. 1.5.24 Eintrag der Munitionserwerbsberechtigung in eine WBK (§ 10 Abs. Beim Eintrag der Munitionserwerbsberechtigung in eine WBK gibt es in der Regel von Fall zu Fall keine großen Unterschiede in der Bearbeitungszeit, weshalb bei einer durchschnittlichen 3 Satz 1 WaffG) Bearbeitungszeit von 20 Minuten und einem Mitarbeiterstundensatz von 65,- € (geh. Dienst) eine Festgebühr von 22,- € pro Erteilung angebracht ist. 1.5.22 Eintrag / Austrag von Waffen in / aus dem Europäischen Feuerwaffenpass sowie sonstige Änderungen (§ 34 Abs. 2 Satz 2 WaffG) neu vorgeschlagener Gebührensatz 22,00 bisherige Gebührenhöhe 15,00 Abweichung + 7,00 22,00 15,00 + 7,00 22,00 15,00 + 7,00 1.5.25 Ausnahmegenehmigung für den Einbau eines / mehrerer Blockiersysteme (§ 20 Abs. 7 WaffG) 22,00 15,00 + 7,00 1.5.26 22,00 15,00 + 7,00 44,00 35,00 + 9,00 87,00 75,00 + 12,00 33,00 20,00 + 13,00 130,00 bis 2.500,00 124,00 bis 2.500,00 + 6,00 / - 130,00 bis 2.500,00 124,00 bis 2.500,00 + 6,00 / - 16,00 je angefangene Viertelstunde 16,00 je angefangene Viertelstunde - 14,00 je angefangene Viertelstunde 16,00 je angefangene Viertelstunde - 2,00 1.5.27 1.5.28 1.5.29 1.5.30 Für die Erstellung einer Ausnahmegenehmigung für den Einbau eines bzw. mehrerer Blockiersysteme ist mit einer durchschnittlichen Bearbeitungszeit von 20 Minuten zu rechnen, weshalb eine Festgebühr festgesetzt werden sollte. Pro Ausnahmegenehmigung ist bei einer durchschnittlichen Bearbeitungszeit von 20 Minuten und einem Mitarbeiterstundensatz von 65,-€ (geh. Dienst) eine Gebühr i.H.v. 22,- € angemessen. Bei einer Eintragung eines oder mehrerer Blockiersysteme gibt es normalerweise von Fall zu Fall Eintragung eines/mehrerer Blockiersysteme (§ 20 Abs. 3 Satz 2 keine großen Unterschiede in der Bearbeitungszeit, weshalb bei einer durchschnittlichen WaffG) Bearbeitungszeit von 20 Minuten und einem Mitarbeiterstundensatz von 65,- € (geh. Dienst) eine Festgebühr i.H.v. 22,- € pro Erteilung angemessen ist. Bei einer Erlaubnis zum Verbringen/Verbringenlassen und der Mitnahme von erlaubnispflichtigen Erlaubnis (im Einzelfall) zum Verbringen/ Verbringenlassen und Mitnahme von erlaubnispflichtigen Schusswaffen / Munition i.S. der Schusswaffen/Munition gibt es in der Regel von Fall zu Fall keine großen Unterschiede, weshalb bei einer durchschnittlichen Bearbeitungszeit von 40 Minuten und einem Mitarbeiterstundensatz §§ 29 bis 32 des Waffengesetzes von 65,- € (geh. Dienst) eine Festgebühr von 43,- € pro Erteilung vorgeschlagen wird. Erlaubnis (allgemein) zum Verbringen von erlaubnispflichtigen Bei einer allgemeinen Erlaubnis zum Verbringen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen bzw. Schusswaffen / Munition durch Waffenhersteller / -händler (§ 31 Munition durch Waffenhersteller/-händler gibt es normalerweise von Fall zu Fall keine großen WaffG) Unterschiede in der Bearbeitungszeit, weshalb eine Festgebühr bei einer durchschnittlichen Bearbeitungszeit von 80 Minuten und einem Mitarbeiterstundensatz von 65,- € (geh. Dienst) mit 87,- € pro Erteilung erforderlich ist. Bei der Zulassung von Ausnahmen vom Alterserfordernis gibt es gewöhnlich von Fall zu Fall Zulassung von Ausnahmen vom Alterserfordernis (§ 3 Abs. 3 keine großen Unterschiede. Deshalb ist bei einer durchschnittlichen Bearbeitungszeit von 30 WaffG und § 27 Abs. 4 WaffG) Minuten und einem Mitarbeiterstundensatz von 65,- € (geh. Dienst) eine Festgebühr von 33,- € je Erteilung angemessen. Erlaubnis zur Herstellung oder Instandsetzung von Schusswaffen Für die Erlaubnis zur Herstellung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition empfiehlt oder Munition sich die Festsetzung einer Rahmengebühr. Ausgehend von einem Mitarbeiterstundensatz von (§ 21 Abs. 1 WaffG) 65,- € (geh. Dienst) und einer Mindest-Bearbeitungszeit von 120 Minuten sollte die Gebührenuntergrenze 130,- € betragen. Unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses für den Gebührenschuldner sollte eine Gebührenobergrenze von 2.500,- € festgelegt werden. 1.5.31 Erlaubnis zum Handel mit Schusswaffen oder Munition (§ 21 Abs. 1 Für die Erlaubnis zum Handel mit Schusswaffen oder Munition ist die Festsetzung einer WaffG) Rahmengebühr angebracht. Bei einem Mitarbeiterstundensatz von 65,- € (geh. Dienst) und einer Mindest-Bearbeitungszeit von 120 Minuten sollte die Gebührenuntergrenze 130,-€ betragen. Unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses für den Gebührenschuldner sollte eine Gebührenobergrenze von 2.500,- € Anwendung finden. 1.5.32 Erlaubnis zum nichtgewerbsmäßigen Herstellen, Bearbeiten oder Instandsetzen von Schusswaffen (§ 26 Abs. 1 WaffG) 1.5.33 Überprüfung der sicheren Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen und Munition Der Bearbeitungsaufwand im Rahmen der Erteilung einer Erlaubnis zum nichtgewerbsmäßigen Herstellen, Bearbeiten oder Instandsetzen von Schusswaffen kann je nach Fall stark variieren. Daher sollte eine Zeitgebühr i.H.v. 16,00 € je angefangene Viertelstunde Bearbeitungszeit festgelegt werden (15 / 60 * Stundensatz geh. Dienst 65,- € = 16,25 €; gerundet = 16,- €). Der Aufwand für die Überprüfung der sichereren Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen und Munition kann je nach Fall stark variieren. Daher sollte eine Zeitgebühr i.H.v. 14,00 € je angefangene Viertelstunde Bearbeitungszeit festgelegt werden (15 / 60 * Stundensatz mittlerer Dienst 57,- € = 14,25 €; gerundet = 14,- €). 6/14 Lfd. Nr. Anlage 3 öffentliche Leistung / Gebührentatbestand 1.5.34 Erlaubnis zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung einer Schießstätte mit Abnahmeprüfung (§ 27 Abs. 1 WaffG) 1.5.35 Regelmäßige Abnahmeprüfung von Schießstätten (§ 12 AwaffV) neu vorgeschlagener Gebührensatz 98,00 bis 500,00 Für die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung einer Schießstätte mit Abnahmeprüfung ist die Festsetzung einer Rahmengebühr angebracht. Bei einem Mitarbeiterstundensatz von 65,- € (geh. Dienst) und einer Mindest-Bearbeitungszeit von 90 Minuten sollte die Gebührenuntergrenze 98,- € betragen. Unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses für den Gebührenschuldner sollte eine Gebührenobergrenze von 500,€ Anwendung finden. Bei einer regelmäßigen Abnahmeprüfung von Schießstätten empfiehlt sich die Festsetzung einer 65,00 bis 260,00 Rahmengebühr. Ausgehend von einem Mitarbeiterstundensatz von 65,- € (geh. Dienst) und einer Bearbeitungszeit von 60 bis 240 Minuten sollte die Gebührenuntergrenze 65,- € bzw. die Gebührenobergrenze 260,- € betragen. Gebührenberechnung / Anmerkungen 1.5.36 Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten (§ 10 Abs. 5 Für die Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten ist die Festsetzung einer WaffG) Rahmengebühr angebracht. Bei einem Mitarbeiterstundensatz von 65,- € (geh. Dienst) und einer Bearbeitungszeit von 30 bis 180 Minuten sollte die Gebührenuntergrenze 33,- € bzw. die Gebührenobergrenz 195,- € betragen. 33,00 bis 195,00 bisherige Gebührenhöhe 93,00 bis 500,00 Abweichung + 5,00 / - 62,00 bis 248,00 + 3,00 / + 12,00 31,00 bis 186,00 + 2,00 / + 9,00 Der Aufwand für den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung kann je nach Fall stark 16,00 je angefangene 16,00 je angefangene variieren. Daher sollte eine Zeitgebühr i.H.v. 16,00 € je angefangene Viertelstunde Viertelstunde Viertelstunde Bearbeitungszeit festgelegt werden (15 / 60 * 65,- € = 16,25 €; gerundet = 16,- €). Bei Ablehungen aus anderen Gründen als Unzuständigkeitsgründen oder bei der Zurücknahme 16,00 je angefangene 16,00 je angefangene von Anträgen auf Vornahme von Amtshandlungen nach dem Beginn der sachl. Bearbeitung Viertelstunde Viertelstunde (jedoch vor deren Beendigung), kann die Bearbeitungszeit je nach Fall stark variieren. Daher sollte eine Zeitgebühr i.H.v. 16,00 € je angefangene Viertelstunde Bearbeitungszeit festgelegt werden (15 / 60 * 65,- € = 16,25 €; gerundet = 16,- €). Anmerkung: Der bisherige Gebührentatbestand 1.5.1 "Erteilung einer Erlaubis für Sportschützen (grüne WBK) und Jäger (ab der 3. Kurzwaffe), sonstige Berechtigte/ Brauchtumsschützen (§§ 10 Abs. 1, 14 Abs. 2, 3 und § 16 Abs. 1 WaffG wurde aufgrund des unterschiedlich hohen Bearbeitungsaufwandes betr. der Einzelfälle in die Gebührentatbestände 1.5.1 "Erteilung einer Erlaubnis für Sportschützen (grüne WBK) und sonstige Berechtigte/ Brauchtumsschützen (§§ 10 Abs. 1, 14 Abs. 2, 3 und 16 Abs. 1 WaffG)" und 1.5.2 "Erteilung einer Erlaubnis für Jäger (ab der 3. Kurzwaffe)" getrennt. 1.5.37 Gebühr für den Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, zu der der Berechtigte Anlass gegeben hat einschließlich Sicherstellung von Gegenständen. 1.5.38 Gebühr für Ablehnung aus anderen Gründen als Unzuständigkeitsgründen oder bei Zurücknahme von Anträgen auf Vornahme von Amtshandlungen nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung. Anmerkung: Der bisherige Gebührentatbestand 1.5.38 "Gebühr für sonstige Amtshandlungen und sonstige Anordnungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden und die in den Ziffern Nr. 1 - 36 nicht gesondert aufgeführt sind" ist entbehrlich, da für sämtliche Fälle, die nicht explizit im Gebührenverzeichnis aufgeführt sind, die Auffangregelung nach § 5 der Verwaltungsgebührensatzung greift. 7/14 Lfd. Nr. Anlage 3 öffentliche Leistung / Gebührentatbestand 1.6 1.6.1 Sprengstoffrecht Erteilung einer Erlaubnis (§ 7 Abs. 1 SprengG) 1.6.2 1.6.3 1.6.4 1.6.5 1.6.6 1.6.7 1.6.8 1.6.9 Gebührenberechnung / Anmerkungen Für die Erteilung einer Erlaubnis im Rahmen des Sprengstoffrechts ist die Festsetzung einer Rahmengebühr angebracht. Bei einem Mitarbeiterstundensatz von 65,- € (geh. Dienst) und einer Mindest-Bearbeitungszeit von 45 Minuten sollte die Gebührenuntergrenze 49,- € betragen. Unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen und sonstigen Interesses für den Gebührenschuldner sollte eine Gebührenobergrenze von 1.000,- € Anwendung finden. Ausstellung eines Befähigungsscheines (§ 20 Abs. 1 SprengG) Für die Ausstellung eines Befähigungsscheines empfiehlt sich die Festlegung einer Rahmengebühr. Bei einem Mitarbeiterstundensatz von 65,- € (geh. Dienst) und einer MindestBearbeitungszeit von 45 Minuten sollte die Gebührenuntergrenze 49,- € betragen. Unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses für den Gebührenschuldner sollte eine Gebührenobergrenze von 200,- € festgelegt werden. Wesentliche Änderung eines Befähigungsscheines (§ 20 Abs. 1 Bei einer wesentlichen Änderung eines Befähigungsscheines gibt es normalerweise von Fall zu SprengG) Fall keine großen Unterschiede in der Bearbeitungszeit, weshalb bei einer durchschnittlichen Bearbeitungszeit von 45 Minuten und einem Mitarbeiterstundensatz von 65,- € (geh. Dienst) eine Festgebühr von 49,- € pro Erteilung vorgeschlagen wird. Verlängerung der Geltungsdauer eines Befähigungsscheines (§ 20 Bei einer Verlängerung der Geltungsdauer eines Befähigungsscheines gibt es in der Regel von Fall zu Fall keine großen Unterschiede in der Bearbeitungszeit. Deshalb ist bei einer Abs. 1 SprengG) durchschnittlichen Bearbeitungszeit von 45 Minuten und einem Mitarbeiterstundensatz von 65,-€ (geh. Dienst) eine Festgebühr i.H.v. 49,- € pro Erteilung angemessen. Bei einer Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung gibt es normalerweise von Fall zu Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (§ 21 Abs. 3 Fall keine großen Unterschiede in der Bearbeitungszeit, weshalb bei einer durchschnittlichen SprengG) Bearbeitungszeit von 45 Minuten und einem Mitarbeiterstundensatz von 65,- € (geh. Dienst) eine Festgebühr i.H.v. 49,- € pro Erteilung angemessen ist. Für eine Zulassung von Ausnahmen von den Verboten empfiehlt sich die Festlegung einer Zulassung von Ausnahmen von den Verboten (§ 22 Abs. 5 Rahmengebühr. Bei einem Mitarbeiterstundensatz von 65,- € (geh. Dienst) und einer MindestSprengG) Bearbeitungszeit von 45 Minuten sollte die Gebührenuntergrenze 49,- € betragen. Unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen und sonstigen Interesses für den Gebührenschuldner sollte eine Gebührenobergrenze von 500,- € festgelegt werden. Für die Erteilung einer Erlaubnis ist die Festsetzung einer Rahmengebühr angebracht. Bei einem Erteilung einer Erlaubnis (§ 27 Abs 1 SprengG) Mitarbeiterstundensatz von 65,- € (geh. Dienst) und einer Mindest-Bearbeitungszeit von 45 Minuten sollte die Gebührenuntergrenze 49,- € betragen. Unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen und sonstigen Interesses für den Gebührenschuldner sollte eine Gebührenobergrenze von 500,- € Anwendung finden. Bei einer wesentlichen Änderung einer Erlaubnis gibt es normalerweise von Fall zu Fall keine Wesentliche Änderung einer Erlaubnis nach § 27 Abs 1 SprengG großen Unterschiede in der Bearbeitungszeit, weshalb bei einer durchschnittlichen Bearbeitungszeit von 45 Minuten und einem Mitarbeiterstundensatz von 65,- € (geh. Dienst) eine Festgebühr i.H.v. 49,- € vorgeschlagen wird. Verlängerung der Geltungsdauer einer Erlaubnis nach § 27 Abs 1 Bei einer Verlängerung der Geltungsdauer einer Erlaubnis rechnet man mit einer SprengG durchschnittlichen Bearbeitungszeit von 45 Minuten, weshalb eine Festgebühr festgesetzt wird. Pro Verlängerung sind bei durchschnittlicher Bearbeitungszeit und einem Mitarbeiterstundensatz von 65,- € (geh. Dienst) 49,- € angemessen. 1.6.10 Ersatzausfertigung für in Verlust geratene Erlaubnisse und Befähigungsscheine sowie Genehmigungen (§ 17 SprengG) Bei Ersatzausfertigungen für in Verlust geratene Erlaubnisse und Befähigungsscheine sowie Gehnemigungen gibt es gewöhnlich von Fall zu Fall keine großen Unterschiede. Deshalb wird eine Festgebühr bei einer durchschnittlichen Bearbeitungszeit von 45 Minuten und einem Mitarbeiterstundensatz von 65,- € (geh. Dienst) i.H.v. 49,- € vorgeschlagen. Für Zulassungen von Ausnahmen von den Verboten empfiehlt sich die Festlegung einer 1.6.11 Zulassung von Ausnahmen von den Verboten nach § 24 Abs. 1 Rahmengebühr. Bei einem Mitarbeiterstundensatz von 65,- € (geh. Dienst) und einer MindestErste Verordung zum SprengG Bearbeitungszeit von 45 Minuten sollte die Gebührenuntergrenze 49,- € betragen. Unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen und sonstigen Interesses für den Gebührenschuldner sollte eine Gebührenobergrenze von 300,- € festgelegt werden. 1.6.12 Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. Bei einer Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung ist mit einer durchschnittlichen Bearbeitungszeit von 30 Minuten zu rechnen. Bei einem Mitarbeiterstundensatz von 65,-€ (geh. 2 Erste Verordung zum SprengG Dienst) wird eine Festgebühr i.H.v. 33,- € vorgeschlagen. neu vorgeschlagener Gebührensatz bisherige Gebührenhöhe Abweichung 49,00 bis 1.000,00 Bislang Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz - 49,00 bis 200,00 Bislang Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz - 49,00 Bislang Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz - 49,00 Bislang Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz - 49,00 Bislang Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz - 49,00 bis 500,00 Bislang Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz - 49,00 bis 500,00 Bislang Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz - 49,00 Bislang Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz - 49,00 Bislang Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz - 49,00 Bislang Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz - 49,00 bis 500,00 Bislang Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz - 33,00 Bislang Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz - 8/14 Lfd. Nr. Anlage 3 öffentliche Leistung / Gebührentatbestand 2. Gebühren in Bausachen (Abt. Bauordnung) Gebührenberechnung / Anmerkungen neu vorgeschlagener Gebührensatz bisherige Gebührenhöhe Abweichung Soweit Gebühren nach den Baukosten berechnet werden, ist von den Kosten nach DIN 276 Teil 4 Kostengliederung Nr. 300-469 (Ausgabe August 2009) auszugehen, die am Ort der Bauausführung im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung zur Erstellung des Vorhabens erforderlich sind, einschließlich etwaiger Eigenleistungen (Material und Arbeitsleistung). Die Baukosten sind auf volle 1.000 Euro aufzurunden. Zu den Bau- und Herstellungskosten gehört die auf diese Kosten entfallende Umsatzsteuer. 2.1 Bauvoranfrage 2.1.1 Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides, Bearbeitung des Antrags mit einer örtlichen Besichtigung: 2.1.1.1 Wenn der Gebührenberechnung Baukosten zugrunde gelegt Für die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides sollte eine 3 v.T. der Baukosten, 3 v.T. der Baukosten, + 12,00 / werden können Wertgebühr festgelegt werden, die 1/2 der Wertgebühr einer Baugenehmigung beträgt. Der mindestens 126,00 mindestens 114,00 Gebührentatbestand sollte außerdem mit einer Gebührenuntergrenze von 126,- € versehen werden (mindestens 2 Stunden Bearbeitungszeit bei einem Mitarbeiterstundensatz von anteilig 3/4 geh. Dienst (48,75) + 1/4 mittl. Dienst (14,25) = 63,- € pro Stunde). 2.1.1.2 Wenn der Gebührenberechnung Baukosten nicht 189,00 bis 3.000,00 114,00 bis 3.000,00 + 75,00 / Sollten der Gebührenberechnung keine Baukosten zugrunde gelegt werden können, empfliehlt zugrunde gelegt werden können bzw. Ablehnung des Antrages sich die Festlegung einer Rahmengebühr. Bei einem Mitarbeiterstundensatz von anteilig 3/4 geh. Dienst (48,75) + 1/4 mittl. Dienst (14,25) = 63,- € und einer Mindest-Bearbeitungszeit von drei Stunden sollte die Gebührenuntergrenze 189,- € betragen. Unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses für den Gebührenschuldner sollte eine Gebührenobergrenze von 3.000,- € Anwendung finden. 2.1.2 Für jede weitere örtliche Besichtigung Der Aufwand für örtliche Besichtigungen kann je nach Fall stark variieren. Daher sollte eine 16,00 je angefangene 14,00 je angefangene + 2,00 Zeitgebühr i.H.v. 16,00 € je angefangene Viertelstunde Bearbeitungszeit festgelegt werden Viertelstunde Viertelstunde (15 / 60 * 63 € (anteilig 3/4 geh. Dienst (48,75) + 1/4 mittl. Dienst (14,25)) = 15,75 €; gerundet: 16,- €). 2.1.3 2.1.4 2.1.5 2.1.6 Entscheidung über Befreiungen, Ausnahmen, Erleichterungen oder Für die Entscheidung über Befreiungen, Ausnahmen etc. sollte eine Rahmengebühr festgelegt Abweichungen von gesetzlichen Vorschriften oder gemeindlichen gelegt werden. Bei einem Mitarbeiterstundensatz von anteilig 3/4 geh. Dienst (48,75) + 1/4 mittl. Bestimmungen Dienst (14,25) = 63,- € und einer Mindest-Bearbeitungszeit von einer Stunde sollte die Gebührenuntergrenze 63,- € betragen. Unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses für den Gebührenschuldner sollte eine Gebührenobergrenze von 10.000,- € Anwendung finden. Verlängerung der Geltungsdauer des Bauvorbescheides Für die Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer des Bauvorbescheides sollte eine Wertgebühr festgelegt gelegt werden, die sich auf 1/4 der Genehmigungsgebühr beläuft. Der Gebührentatbestand sollte außerdem mit einer Gebührenuntergrenze von 63,- € versehen werden (mindestens eine Stunde Bearbeitungszeit bei einem Mitarbeiterstundensatz von anteilig 3/4 geh. Dienst (48,75) + 1/4 mittl. Dienst (14,25) = 63,- €). Wiedererteilung des Bauvorbescheides Für die Wiedererteilung des Bauvorbescheides sollte eine Wertgebühr festgelegt gelegt werden, die sich auf 1/2 der Genehmigungsgebühr beläuft. Der Gebührentatbestand sollte außerdem mit einer Gebührenuntergrenze von 63,- € versehen werden (mindestens eine Stunde Bearbeitungszeit bei einem Mitarbeiterstundensatz von anteilig 3/4 geh. Dienst (48,75) + 1/4 mittl. Dienst (14,25) = 63,- €). Rücknahme des Antrags von Seiten des Antragstellers bzw. Für die Rücknahme des Antrags von Seiten des Antragstellers bzw. die Zurückweisung sollte Zurückweisung des Antrags nach § 54 Abs. 1 S. 2 LBO eine Wertgebühr festgelegt gelegt werden, die sich auf 1/10 bis zur vollen Gebühr beläuft, sofern Baukosten zugrunde gelegt werden können. Andernfalls soll eine Rahmengebühr Anwendung finden. Bei einem Mitarbeiterstundensatz von anteilig 3/4 geh. Dienst (48,75) + 1/4 mittl. Dienst (14,25) = 63,- € und einer Mindest-Bearbeitungszeit von einer Stunde sollte die Gebührenuntergrenze 63,- € betragen. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sonstigen Interessen des Gebührenschuldners sollte eine Gebührenobergrenze von 3.000,- € Anwendung finden. 63,00 bis 10.000,00 57,00 bis 10.000,00 + 6,00 / - ¼ der Genehmigungsgebühr, mindestens 63,00 ¼ der Genehmigungsgebühr, mindestens 57,00 + 6,00 / - ½ der Genehmigungsgebühr, mindestens 63,00 ½ der Genehmigungsgebühr, mindestens 57,00 + 6,00 / - 1/10 bis volle Genehmigungsgebühr, wenn Baukosten zugrunde gelegt werden können, ansonsten 63,00 bis 3.000,00 Bisher kein Gebührentatbestand - 9/14 Lfd. Nr. Anlage 3 öffentliche Leistung / Gebührentatbestand Baugenehmigungsverfahren Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung von Anlagen u. Einrichtungen (Baugenehmigung) – Bearbeitung des Antrages mit Bauabnahme sowie Bauüberwachung: 2.2.1.1 Wenn der Gebührenberechnung Baukosten zugrunde gelegt werden können Gebührenberechnung / Anmerkungen neu vorgeschlagener Gebührensatz bisherige Gebührenhöhe Abweichung 2.2 2.2.1 2.2.1.2 Wenn der Gebührenberechnung Baukosten nicht zugrunde gelegt werden können bzw. Ablehnung des Antrages 2.2.1.3 Teilbaugenehmigung 2.2.1.4 Nachtragsgenehmigung 2.2.2 Zustimmung nach § 70 LBO nach Baukosten 2.2.3 Zustimmung nach § 70 LBO, wenn der Gebührenberechnung Baukosten nicht zugrunde gelegt werden können bzw. Ablehnung des Antrages 6 v.T. der Baukosten, Für die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides sollte eine mindestens 189,00 Wertgebühr festgelegt werden, die unter Berücksichtigung der Interessen des Gebührenschuldners 6 v.T. der Baukosten beträgt. Der Gebührentatbestand sollte außerdem mit einer Gebührenuntergrenze von 189,- € versehen werden (mindestens 3 Stunden Bearbeitungszeit bei einem Mitarbeiterstundensatz von anteilig 3/4 geh. Dienst (48,75) + 1/4 mittl. Dienst (14,25) = 63,- €). 189,00 bis 6.000,00 Sollten der Gebührenberechnung keine Baukosten zugrunde gelegt werden können, empfliehlt sich die Festlegung einer Rahmengebühr. Bei einem Mitarbeiterstundensatz von anteilig 3/4 geh. Dienst (48,75) + 1/4 mittl. Dienst (14,25) = 63,- € und einer Mindest-Bearbeitungszeit von 3 Stunden sollte die Gebührenuntergrenze 189,- € betragen. Unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses für den Gebührenschuldner sollte eine Gebührenobergrenze von 6.000,- € Anwendung finden. Bei einem Mitarbeiterstundensatz von anteilig 3/4 geh. Dienst (48,75) + 1/4 mittl. Dienst (14,25) = 189,00 bis 6.000,00 63,- € und einer Mindest-Bearbeitungszeit von 3 Stunden sollte die Gebührenuntergrenze 189,- € betragen. Unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses für den Gebührenschuldner sollte eine Gebührenobergrenze von 6.000,- € Anwendung finden. Bei einem Mitarbeiterstundensatz von anteilig 3/4 geh. Dienst (48,75) + 1/4 mittl. Dienst (14,25) = 126,00 bis 6.000,00 63,- € und einer Mindest-Bearbeitungszeit von 2 Stunden sollte die Gebührenuntergrenze 126,- € betragen. Unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses für den Gebührenschuldner sollte eine Gebührenobergrenze von 6.000,- € Anwendung finden. Für die Zustimmung nach § 70 LBO sollte entsprechend der Entscheidung über einen Antrag auf 6 v.T. der Baukosten, Erteilung eines Bauvorbescheides eine Wertgebühr festgelegt werden, die unter mindestens 189,00 Berücksichtigung der Interessen des Gebührenschuldners 6 v.T. der Baukosten beträgt. Der Gebührentatbestand sollte außerdem mit einer Gebührenuntergrenze von 189,- € versehen werden (mindestens 3 Stunden Bearbeitungszeit bei einem Mitarbeiterstundensatz von anteilig 3/4 geh. Dienst (48,75) + 1/4 mittl. Dienst (14,25) = 63,- €). Bei einem Mitarbeiterstundensatz von anteilig 3/4 geh. Dienst (48,75) + 1/4 mittl. Dienst (14,25) = 63,- € und einer Mindest-Bearbeitungszeit von 2 Stunden sollte die Gebührenuntergrenze 126,- € betragen. Unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses für den Gebührenschuldner sollte eine Gebührenobergrenze von 3.000,- € Anwendung finden. 126,00 bis 3.000,00 6 v.T. der Baukosten, mindestens 114,00 + 75,00 / - 114,00 bis 3.000,00 + 75,00 / + 3.000,- 114,00 bis 3.000,00 + 75,00 / + 3.000,- 57,00 bis 3.000,00 + 69,00 / + 3.000,- 6 v.T. der Baukosten, mindestens 114,00 + 75,00 / - 114,00 bis 3.000,00 + 12,00 / - 10/14 Lfd. Nr. Anlage 3 öffentliche Leistung / Gebührentatbestand 2.2.4 Entscheidungen nach Betriebssicherheitsverordnung 2.2.5 2.2.6 2.2.7 2.2.8 2.2.9 Gebührenberechnung / Anmerkungen neu vorgeschlagener Gebührensatz 16,00 je angefangene Viertelstunde Der Aufwand für örtliche Besichtigungen kann je nach Fall stark variieren. Daher sollte eine Zeitgebühr i.H.v. 16,00 € je angefangene Viertelstunde Bearbeitungszeit festgelegt werden (15 / 60 * 63 € (anteilig 3/4 geh. Dienst (48,75) + 1/4 mittl. Dienst (14,25)) = 15,75 €; gerundet: 16,- €). Für jede weitere örtliche Besichtigung 16,00 je angefangene Der Aufwand für örtliche Besichtigungen kann je nach Fall stark variieren. Daher sollte eine Viertelstunde Zeitgebühr i.H.v. 16,00 € je angefangene Viertelstunde Bearbeitungszeit festgelegt werden (15 / 60 * 63 € (anteilig 3/4 geh. Dienst (48,75) + 1/4 mittl. Dienst (14,25)) = 15,75 €; gerundet: 16,- €). Genehmigung von Werbeanlagen Bei einem Mitarbeiterstundensatz von anteilig 3/4 geh. Dienst (48,75) + 1/4 mittl. Dienst (14,25) = 126,00 bis 5.000,00 63,- € und einer Mindest-Bearbeitungszeit von 3 Stunden sollte die Gebührenuntergrenze 126,- € betragen. Unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses für den Gebührenschuldner sollte eine Gebührenobergrenze von 5.000,- € Anwendung finden. Erstellen von Baulasten 63,00 Der Aufwand für die Erstellung von Baulasten ist je Baulast vergleichbar. Bei einem (Gebühr je Baulast) Mitarbeiterstundensatz von 3/4 geh. Dienst (48,75) + 1/4 mittl. Dienst (14,25) = 63,- € und einer Bearbeitungszeit von durchschnittlich 1 Stunde wird eine Festbetragsgebühr von 63,- € vorgeschlagen. Entscheidung über Befreiungen, Ausnahmen, Erleichterungen oder Bei einem Mitarbeiterstundensatz von anteilig 3/4 geh. Dienst (48,75) + 1/4 mittl. Dienst (14,25) = 63,00 bis 10.000,00, Abweichungen von gesetzlichen Vorschriften oder gemeindlichen 63,- € und einer Mindest-Bearbeitungszeit von einer Stunde sollte die Gebührenuntergrenze 63,max. Bestimmungen € betragen. Unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses für den Gebührenschuldner Genehmigungsgebühr sollte eine Gebührenobergrenze von 10.000,- € bzw. in Höhe der Genehmigungsgebühr Anwendung finden. Verlängerung der Geltungsdauer von Genehmigungen ¼ der Für die Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer von Genehigungen sollte eine Genehmigungsgebühr, Wertgebühr festgelegt gelegt werden, die sich auf 1/4 der Genehmigungsgebühr beläuft. Der mindestens 126,00 Gebührentatbestand sollte außerdem mit einer Gebührenuntergrenze von 126,- € versehen werden (mindestens 2 Stunden Bearbeitungszeit bei einem Mitarbeiterstundensatz von anteilig 3/4 geh. Dienst (48,75) + 1/4 mittl. Dienst (14,25) = 63,- €). 2.2.10 Wiedererteilung von Genehmigungen Für die Wiedererteilung von Genehigungen sollte eine Wertgebühr festgelegt gelegt werden, die sich auf 1/2 der Genehmigungsgebühr beläuft. Der Gebührentatbestand sollte außerdem mit einer Gebührenuntergrenze von 126,- € versehen werden (mindestens 2 Stunden Bearbeitungszeit bei einem Mitarbeiterstundensatz von anteilig 3/4 geh. Dienst (48,75) + 1/4 mittl. Dienst (14,25) = 63,- €). 2.2.11 Rücknahme des Antrags von Seiten des Antragstellers bzw. Für die Rücknahme des Antrags von Seiten des Antragstellers bzw. die Zurückweisung sollte Zurückweisung des Antrags nach § 54 Abs. 1 S. 2 LBO eine Wertgebühr festgelegt gelegt werden, die sich auf 1/10 bis zur vollen Gebühr beläuft, sofern Baukosten zugrunde gelegt werden können. Andernfalls soll eine Rahmengebühr Anwendung finden. Bei einem Mitarbeiterstundensatz von anteilig 3/4 geh. Dienst (48,75) + 1/4 mittl. Dienst (14,25) = 63,- € und einer Mindest-Bearbeitungszeit von einer Stunde sollte die Gebührenuntergrenze 63,- € betragen. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sonstigen Interessen des Gebührenschuldners sollte eine Gebührenobergrenze von 6.000,- € Anwendung finden. 2.2.12 Wird die Baugenehmigung erst nach Beginn der Bauarbeiten oder Falls ein Gebührenschuldner bereits vor der Erteilung einer Genehmigung mit Bauarbeiten bzw. der Nutzungsänderung erteilt, verdreifacht sich die Gebühr, soweit einer Nutzungsänderung beginnt, sollte eine Gebühr i.H.v. 300 % der Genehmigugnsgebühr keine Teilgenehmigung erteilt wurde festgesetzt werden. Aus dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergibt sich das Äquivalenzprinzip, nach welchem Gebühren nicht in einem groben Missverhältnis zur erbrachten Verwaltungsleistung stehen dürfen. Eine Gebührenregelung ist nach der Rechtsprechung allerdings nicht dann schon überhöht, wenn wie vorliegend eine begrenzte Verhaltenssteuerung nämlich die Vermeidung von "Schwarzbauten" - angestrebt wird. bisherige Gebührenhöhe 14,00 je angefangene Viertelstunde Abweichung + 2,00 14,00 je angefangene Viertelstunde + 2,00 114,00 bis 5.000,00 + 12,00 / - 57,00 + 6,00 57,00 bis 10.000,00, max. Genehmigungsgebühr + 6,00 / - ¼ der Genehmigungsgebühr, mindestens 114,00 + 12,00 / - ½ der Genehmigungsgebühr, mindestens 126,00 ½ der Genehmigungsgebühr, mindestens 114,00 + 12,00 / - 1/10 bis volle Genehmigungsgebühr, wenn Baukosten zugrunde gelegt werden können, ansonsten 63,00 bis 6.000,00 Bisher kein Gebührentatbestand - 300 % der Genehmigungsgebühr Bisher kein Gebührentatbestand - Anmerkung: Der bisherige Gebührentatbestand 2.2.5 "Naturschutzrechtliche-, wasserrechtliche- und immissionsschutzrechtliche Entscheidungen mit einer örtlichen Besichtigung" wurde aus dem Gebührenverzeichnis entfernt, da es in der Praxis keine Fälle gibt, die eine Anwendung erforderlich machen würden. 11/14 Lfd. Nr. Anlage 3 öffentliche Leistung / Gebührentatbestand Gebührenberechnung / Anmerkungen Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung von Anlagen und Einrichtungen im vereinfachten Verfahren Bearbeitung des Antrages: 2.3.1.1 Wenn der Gebührenberechnung Baukosten zugrunde gelegt werden können neu vorgeschlagener Gebührensatz bisherige Gebührenhöhe Abweichung 2.3 2.3.1 Für die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides sollte eine Wertgebühr festgelegt werden, die unter Berücksichtigung der Interessen des Gebührenschuldners 5 v.T. der Baukosten beträgt. Der Gebührentatbestand sollte außerdem mit einer Gebührenuntergrenze von 189,- € versehen werden (mindestens 3 Stunden Bearbeitungszeit bei einem Mitarbeiterstundensatz von anteilig 3/4 geh. Dienst (48,75) + 1/4 mittl. Dienst (14,25) = 63,- €). 2.3.1.2 Wenn der Gebührenberechnung Baukosten nicht zugrunde gelegt Sollten der Gebührenberechnung keine Baukosten zugrunde gelegt werden können, empfliehlt werden können bzw. Ablehnung des Antrages sich die Festlegung einer Rahmengebühr. Bei einem Mitarbeiterstundensatz von anteilig 3/4 geh. Dienst (48,75) + 1/4 mittl. Dienst (14,25) = 63,- € und einer Mindest-Bearbeitungszeit von 3 Stunden sollte die Gebührenuntergrenze 189,- € betragen. Unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses für den Gebührenschuldner sollte eine Gebührenobergrenze von 5.000,- € Anwendung finden. 2.3.2 Entscheidung über Befreiungen, Ausnahmen, Erleichterungen oder Bei einem Mitarbeiterstundensatz von anteilig 3/4 geh. Dienst (48,75) + 1/4 mittl. Dienst (14,25) = Abweichungen von gesetzlichen Vorschriften oder gemeindlichen 63,- € und einer Mindest-Bearbeitungszeit von einer Stunde sollte die Gebührenuntergrenze 63,Bestimmungen € betragen. Unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses für den Gebührenschuldner sollte eine Gebührenobergrenze von 5.000,- € bzw. in Höhe der Genehmigungsgebühr Anwendung finden. 2.3.3 Verlängerung der Geltungsdauer von Genehmigungen Für die Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer von Genehigungen sollte eine Wertgebühr festgelegt gelegt werden, die sich auf 1/4 der Genehmigungsgebühr beläuft. Der Gebührentatbestand sollte außerdem mit einer Gebührenuntergrenze von 63,- € versehen werden (mindestens eine Stunde Bearbeitungszeit bei einem Mitarbeiterstundensatz von anteilig 3/4 geh. Dienst (48,75) + 1/4 mittl. Dienst (14,25) = 63,- €). 2.3.4 Wiedererteilung von Genehmigungen 2.3.5 Rücknahme des Antrags von Seiten des Antragstellers bzw. Zurückweisung des Antrags nach § 54 Abs. 1 S. 2 LBO 2.3.6 Für die Wiedererteilung von Genehigungen sollte eine Wertgebühr festgelegt gelegt werden, die sich auf 1/2 der Genehmigungsgebühr beläuft. Der Gebührentatbestand sollte außerdem mit einer Gebührenuntergrenze von 126,- € versehen werden (mindestens 2 Stunden Bearbeitungszeit bei einem Mitarbeiterstundensatz von anteilig 3/4 geh. Dienst (48,75) + 1/4 mittl. Dienst (14,25) = 63,- €). 5 v.T. der Baukosten, mindestens 189,00 5 v.T. der Baukosten, mindestens 124,00 + 65,00 / - 189,00 bis 5.000,00 124,00 bis 5.000,00 + 65,00 / - 63,00 bis 5.000,00, max. 62,00 bis 5.000,00, max. Genehmigungsgebühr Genehmigungsgebühr + 1,00 / - ¼ der Genehmigungsgebühr, mindestens 63,00 ¼ der Genehmigungsgebühr, mindestens 62,00 + 1,00 / - ½ der Genehmigungsgebühr, mindestens 126,00 ½ der Genehmigungsgebühr, mindestens 124,00 + 2,00 / - 62,00 bis 1.700,00 + 1,00 / + 3.300,00 Bisher kein Gebührentatbestand - Für die Rücknahme des Antrags von Seiten des Antragstellers bzw. die Zurückweisung sollte 1/10 bis volle eine Wertgebühr festgelegt gelegt werden, die sich auf 1/10 bis zur vollen Gebühr beläuft, sofern Genehmigungsgebühr, Baukosten zugrunde gelegt werden können. Andernfalls soll eine Rahmengebühr Anwendung wenn Baukosten finden. Bei einem Mitarbeiterstundensatz von anteilig 3/4 geh. Dienst (48,75) + 1/4 mittl. Dienst zugrunde gelegt werden (14,25) = 63,- € und einer Mindest-Bearbeitungszeit von einer Stunde sollte die können, ansonsten Gebührenuntergrenze 63,- € betragen. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sonstigen 63,00 bis 5.000,00 Interessen des Gebührenschuldners sollte eine Gebührenobergrenze von 5.000,- € Anwendung finden. Wird die Baugenehmigung erst nach Beginn der Bauarbeiten oder Falls ein Gebührenschuldner bereits vor der Erteilung einer Genehmigung mit Bauarbeiten bzw. 300 % der der Nutzungsänderung erteilt, verdreifacht sich die Gebühr, soweit einer Nutzungsänderung beginnt, sollte eine Gebühr i.H.v. 300 % der Genehmigugnsgebühr Genehmigungsgebühr keine Teilgenehmigung erteilt wurde festgesetzt werden. Aus dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergibt sich das Äquivalenzprinzip, nach welchem Gebühren nicht in einem groben Missverhältnis zur erbrachten Verwaltungsleistung stehen dürfen. Eine Gebührenregelung ist nach der Rechtsprechung allerdings nicht dann schon überhöht, wenn wie vorliegend eine begrenzte Verhaltenssteuerung nämlich die Vermeidung von "Schwarzbauten" - angestrebt wird. 12/14 Lfd. Nr. Anlage 3 2.4 2.4.1 2.4.2 2.4.3 2.5 2.5.1 2.6 2.6.1 2.6.2 2.6.3 2.7 2.7.1 2.7.2 2.7.3 2.7.4 2.7.5 öffentliche Leistung / Gebührentatbestand Kenntnisgabeverfahren Beratung des Bauherrn oder Planverfassers im Kenntnisgabeverfahren Gebührenberechnung / Anmerkungen neu vorgeschlagener Gebührensatz Der Aufwand für die Beratung des Bauherrn bzw. des Planverfassers im Kenntnisgabeverfahren 16,00 je angefangene kann je nach Fall stark variieren. Daher sollte eine Zeitgebühr i.H.v. 16,00 € je angefangene Viertelstunde Viertelstunde Bearbeitungszeit festgelegt werden (15 / 60 * 63 € (anteilig 3/4 geh. Dienst (48,75) + 1/4 mittl. Dienst (14,25)) = 15,75 €; gerundet: 16,- €). Bei einem Mitarbeiterstundensatz von anteilig 3/4 geh. Dienst (48,75) + 1/4 mittl. Dienst (14,25) = Untersagung des Baubeginns nach § 59 Abs. 4 LBO 63,00 bis 630,00 63,- € und einer Mindest-Bearbeitungszeit von 1 Stunde sollte die Gebührenuntergrenze 63,- € betragen. Da der Bearbeitungsaufwand je nach Fall sehr umfangreich sein kann, wird als Gebührenobergrenze, ausgehend von 10 Stunden Bearbeitungszeit, ein Betrag von 630,- € vorgeschlagen. Bei einem Mitarbeiterstundensatz von anteilig 3/4 geh. Dienst (48,75) + 1/4 mittl. Dienst (14,25) = Ablehnung eines Antrages auf Untersagung des Baubeginns im 63,00 bis 630,00 63,- € und einer Mindest-Bearbeitungszeit von einer Stunde sollte die Gebührenuntergrenze 63,Kenntnisgabeverfahren nach § 59 Abs. 4 LBO € betragen. Da der Bearbeitungsaufwand je nach Fall sehr umfangreich sein kann, wird als Gebührenobergrenze, ausgehend von 10 Stunden Bearbeitungszeit, ein Betrag von 630,- € vorgeschlagen. Entscheidung über Befreiungen, Ausnahmen, Erleichterungen oder Seit der LBO-Novelle im Jahr 2015 sind keine Befreiungen, Ausnahmen oder Abweichungen Abweichungen von gesetzlichen Vorschriften bzw. gemeindlichen mehr möglich. Daher wird hierfür zukünftig kein Gebührentatbestand in die Verwaltungsgebührensatzung aufgenommen. Bestimmungen Abgeschlossenheitsbescheinigung Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Bei einem Mitarbeiterstundensatz von 57,- € (mittl. Dienst) und einer Mindest-Bearbeitungszeit 114,00 bis 15.000,00 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) von 2 Stunden sollte die Gebührenuntergrenze 114,- € betragen. Unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses für den Gebührenschuldner sollte eine Gebührenobergrenze von 15.000,- € Anwendung finden. Abnahmen, Baukontrollen, Bauabnahmen und sonstige Baukontrollen und Nachprüfungen Der Aufwand für die zusätzliche Bauüberwachung kann je nach Fall stark variieren. Daher sollte Zusätzliche Bauüberwachung, Bauabnahmen und sonstige 16,00 je angefangene eine Zeitgebühr i.H.v. 16,00 € je angefangene Viertelstunde Bearbeitungszeit festgelegt werden Baukontrollen und Nachprüfungen Viertelstunde (15 / 60 * 63 € (anteilig 3/4 geh. Dienst (48,75) + 1/4 mittl. Dienst (14,25)) = 15,75 €; gerundet: 16,- €). Sonstige Anordnungen und Entscheidungen im Rahmen des Bei einem Mitarbeiterstundensatz von anteilig 3/4 geh. Dienst (48,75) + 1/4 mittl. Dienst (14,25) = 126,00 bis 1.260,00 Bauordnungsrechts (Baueinstellung, Untersagung, 63,- € und einer Mindest-Bearbeitungszeit von 2 Stunden sollte die Gebührenuntergrenze 126,- € Abbruchverfügung u.ä.) betragen. Da der Bearbeitungsaufwand je nach Fall sehr umfangreich sein kann, wird als Gebührenobergrenze, ausgehend von 10 Stunden Bearbeitungszeit, ein Betrag von 1.260,- € vorgeschlagen. Der Aufwand für die Abnahme fliegender Bauten kann je nach Fall stark variieren. Daher sollte Abnahme fliegender Bauten 14,00 je angefangene eine Zeitgebühr i.H.v. 14,00 € je angefangene Viertelstunde Bearbeitungszeit festgelegt werden ( Viertelstunde, 1/4 des Stundensatzes mittl. Dienst i.H.v. 57,- € = 14,25 €; gerundet: 14,- €). Pro Fall kann mindestens 57,00 allerdings von einem Mindestaufwand von einer Stunde ausgegangen werden. Daher wird eine Gebührenuntergrenze von 57,- € vorgeschlagen. Der Gebührentatbenstand 2.6.4 "Sonstige Anordnungen und Entscheidungen im Rahmen des Sonstige Anordnungen und Entscheidungen im Rahmen des Bauordnungsrechts" wird zukünftig mit dem Gebührentatbestand 2.6.2 zusammengefasst. Bauordnungsrechts Abgabe von Stellungnahmen (Beteiligung der Baurechtsbehörde als Die Abgabe einer Stellungnahmen ist keine öffentliche Leistung, sondern ein behördeninterner Vorgang. Daher wird hierfür zukünftig kein Gebührentatbestand in die Fachbehörde) Verwaltungsgebührensatzung aufgenommen. Brandschutz Stellungnahme zum vorbeugenden Brandschutz 16,00 je angefangene Viertelstunde Abnahme von brandschutztechnischen Maßnahmen 16,00 je angefangene Der Aufwand für Maßnahmen im Rahmen des Brandschutzes kann je nach Fall stark variieren. Viertelstunde Daher sollte für die einzelnen Gebührentatbestände jeweils eine Zeitgebühr i.H.v. 16,00 € je Brandverhütungsschau 16,00 je angefangene angefangene Viertelstunde Bearbeitungszeit festgelegt werden (15 / 60 * 63 € (anteilig 3/4 geh. Viertelstunde Dienst (48,75) + 1/4 mittl. Dienst (14,25)) = 15,75 €; gerundet: 16,- €). Nachschau 16,00 je angefangene Viertelstunde Allgemeine Brandschutzberatung 16,00 je angefangene Viertelstunde bisherige Gebührenhöhe Abweichung 14,00 je angefangene Viertelstunde + 2,00 57,00 bis 570,00 + 6,00 / + 60,00 57,00 bis 570,00 + 6,00 / + 60,00 57,00 bis 10.000,00 - 114,00 bis 10.000,00 - / + 5.000,- 14,00 je angefangene Viertelstunde + 2,00 114,00 bis 1.000,00 + 2,00 / + 260,00 14,00 je angefangene Viertelstunde, mindestens 30,00 - / + 27,00 57,00 bis 1.000,00 - 14,00 je angefangene Viertelstunde - 14,00 je angefangene Viertelstunde 14,00 je angefangene Viertelstunde 14,00 je angefangene Viertelstunde 14,00 je angefangene Viertelstunde 14,00 je angefangene Viertelstunde + 2,00 + 2,00 + 2,00 + 2,00 + 2,00 13/14 Anlage 3 bisherige Gebührenhöhe Lfd. Nr. neu vorgeschlagener Gebührensatz öffentliche Leistung / Gebührentatbestand 2.8 2.8.1 Denkmalschutz Denkmalschutzrechtliche Entscheidungen - gebührenfrei gebührenfrei - 2.8.2 Auskunft, Beratung zu denkmalschutzrechtlichen Angelegenheiten - gebührenfrei gebührenfrei - 2.8.3 Untersagungs- und Erhaltungsverfügungen 114,00 bis 1.000,00 + 12,00 / + 260,00 2.8.4 Steuerbescheinigungen zur Erlangung steuerl. Vorteile durch denkmalschützerische Investitionen 14,00 je angefangene Viertelstunde + 2,00 Gebührenberechnung / Anmerkungen Bei einem Mitarbeiterstundensatz von anteilig 3/4 geh. Dienst (48,75) + 1/4 mittl. Dienst (14,25) = 126,00 bis 1.260,00 63,- € und einer Mindest-Bearbeitungszeit von 2 Stunden sollte die Gebührenuntergrenze 126,- € betragen. Da der Bearbeitungsaufwand je nach Fall sehr umfangreich sein kann, wird als Gebührenobergrenze, ausgehend von 10 Stunden Bearbeitungszeit, ein Betrag von 1.260 € vorgeschlagen. Der Aufwand für die Erstellung von Steuerbescheinigungen kann je nach Fall stark variieren. 16,00 je angefangene Daher sollte eine Zeitgebühr i.H.v. 16,00 € je angefangene Viertelstunde Bearbeitungszeit Viertelstunde festgelegt werden (15 / 60 * 63 € (anteilig 3/4 geh. Dienst (48,75) + 1/4 mittl. Dienst (14,25)) = 15,75 €; gerundet: 16,- €). Abweichung 14/14