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Beschlussvorlage (2. Synopse der Veränderungen mit Erläuterung)

                                    
                                        Satzung in der Fassung vom 20.11.2017

Satzung zum „Lahrer Stadtgulden“

Neufassung der Satzung

Erläuterung

Satzung zum Bürgerbudget „Stadtgulden Lahr“ Sprachliche Glättung und eindeutigere Betitelung

Der Gemeinderat der Stadt Lahr/Schwarzwald hat
aufgrund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für
Baden-Württemberg in der Fassung vom
24.07.2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt
geändert durch Art. 7 der Verordnung vom
23.02.2017 (GBl. 2016, S. 99, 100) in der Sitzung
am 20.11.2017 folgende Satzung beschlossen:

Der Gemeinderat der Stadt Lahr/Schwarzwald hat
aufgrund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für
Baden-Württemberg in der Fassung vom
24.07.2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt
geändert durch Art. 7 der Verordnung vom
23.02.2017 (GBl. 2016, S. 99, 100) in der Sitzung
am 03.06.2019 folgende Satzung beschlossen:

§1
Bürgerbudget „Lahrer Stadtgulden“

§1
Bürgerbudget „Stadtgulden Lahr“

(1) Die Stadt Lahr beteiligt ihre Einwohnerinnen
und Einwohner jährlich an der Gestaltung des
Haushaltes über die gesetzlichen
Beteiligungsmöglichkeiten hinaus, durch
a) Bereitstellung eines gesonderten Budgets,
b) Möglichkeit zur Einreichung von
Vorschlägen und
c) direkter Abstimmung über die Vorschläge
durch die Einwohnerinnen und Einwohner.

(1) Die Stadt Lahr beteiligt ihre Einwohnerinnen
und Einwohner jährlich an der Gestaltung des
Haushaltes über die gesetzlichen
Beteiligungsmöglichkeiten hinaus, durch
a) Bereitstellung eines gesonderten Budgets,
b) Möglichkeit zur Einreichung von
Vorschlägen und
c) direkter Abstimmung über die Vorschläge
durch die Einwohnerinnen und Einwohner.

(2) Die Höhe des gesonderten Budgets für die
Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Lahr
beträgt jährlich:
100.000,00 € (in Worten: einhunderttausend
Euro)

(2) Der Gemeinderat stellt für das Bürgerbudget
jährlich 100.000,00 € (in Worten:
einhunderttausend Euro) zur Verfügung.

Hervorhebung der Rolle des Gemeinderats

(3) Der entsprechende jährliche Mittelbedarf wird

Sprachliche Vereinfachung

Anpassung des Datums

Sprachliche Glättung

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(3) Der entsprechende jährliche Mittelbedarf ist in
der mittelfristigen Finanzplanung auszuweisen.

in der mittelfristigen Finanzplanung
ausgewiesen.

§2
Vorschlagsrecht

§2
Vorschlagsrecht

(1) Alle Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt
Lahr, die das 14. Lebensjahr vollendet haben,
sind berechtigt, Vorschläge für das
Bürgerbudget einzureichen und über die
Vorschläge abzustimmen. Die Vorschläge sind
an die Stadt Lahr, Amt für Soziales, Schulen
und Sport, Rathaus 2, Rathausplatz 7, 77933
Lahr, zu richten.

(1) Alle Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt
Lahr, die das 14. Lebensjahr vollendet haben,
sind berechtigt, Vorschläge für das
Bürgerbudget einzureichen und über die
Vorschläge abzustimmen. Die Vorschläge sind
persönlich oder schriftlich an die Stadt Lahr,
Amt für Soziales, Schulen und Sport, Rathaus
2, Rathausplatz 7, 77933 Lahr, zu richten.
Alternativ können Vorschläge auch
elektronisch über die städtische Homepage
oder per E-Mail an stadtgulden@lahr.de
eingereicht werden.

(2) Die Vorschläge dürfen nur ausschließlich
gemeinnützige Zwecke verfolgen.
Gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Abgabenordnung sind förderfähig, wenn sie:
a. Wissenschaft und Forschung
b. öffentliches Gesundheitswesen und
öffentliche Gesundheitspflege
c. Jugend- und Altenhilfe
d. Kunst und Kultur
e. Denkmalschutz und der Denkmalpflege
f. Erziehung, Volks- und Berufsbildung
g. Naturschutz und Landschaftspflege,
Umweltschutz, Klimaschutz und
Nachhaltigkeit
h. Wohlfahrtswesen
i. Hilfen für Menschen mit Zuwanderungsund Fluchtgeschichte, Vertriebene,
Kriegsopfer, Menschen mit Behinderung

(2) Für den Vorschlag ist der vollständige Name,
die Anschrift und das Geburtsdatum
anzugeben.
(3) Vorschläge sind jährlich vom 1. Februar bis
30. Juni einzureichen. Verspätete Vorschläge
werden für das Bürgerbudget des
darauffolgenden Jahres berücksichtigt.

Vereinheitlichung der Angaben zur Einbringung
von Vorschlägen – bisher auf drei Absätze verteilt.

Verschiebung des gemeinnützigen Zwecks in den
folgenden Paragraphen, da dort inhaltlich
sinnvoller verortet.

Zusammenführung der Paragraphen 2 und 3, da
identisch betitelt.
Sprachliche Vereinfachung der Fristenregelung

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sowie Hilfen für Opfer von Straftaten und
Diskriminierung
j. Rettung aus Lebensgefahr
k. Feuer-, Arbeits-, Katastrophen-, und
Zivilschutz
l. Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und
des Völkerverständigungsgedankens
m. Tierschutz
n. Gleichberechtigung von Frauen und
Männern
o. Schutz von Ehe und Familie
p. Kriminalprävention
q. Sport
r. Heimatpflege und Heimatkunde
s. Tierzucht, Pflanzenzucht, Kleingärtnerei,
traditionelles Brauchtum einschließlich der
Fastnacht
t. demokratisches Staatswesen oder
u. bürgerschaftliches Engagement
zum Gegenstand haben.
(3) Die Vorschläge können schriftlich oder
elektronisch eingereicht werden.
(4) Auf dem Vorschlag ist der vollständige Name,
die Anschrift und das Geburtsdatum
anzugeben.
§3
Vorschlagsrecht

Zusammenführung der Paragraphen 2 und 3, da
identisch betitelt.

(1) Vorschläge können im Zeitraum vom 1.
Februar bis 30. Juni des jeweiligen Jahres
eingereicht werden.
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(2) Vorschläge zum Bürgerbudget des Folgejahres
können nur berücksichtigt werden, soweit sie
bis zum Stichtag eingereicht wurden. Später
eingereichte Vorschläge gehen in das
nachfolgende Bürgerbudget ein.
(3) Stichtag ist der: 30. Juni

§4
Behandlung der Vorschläge
(1) Die eingegangenen Vorschläge werden durch
die Stadtverwaltung auf ihre Zulässigkeit, das
gemeinnützige Ziel und die Plausibilität der
Kosten geprüft.
(2) Die Vorschläge können während der
Dienstzeiten der Verwaltung im Amt für
Soziales, Schulen und Sport, per E-Mail oder
online auf der Homepage der Stadt Lahr
eingereicht werden.
(3) Der Vorschlag ist gültig und wird gemäß § 5
zur Abstimmung gestellt, wenn
a) er innerhalb der Einreichungsfrist
eingegangen,
b) der Vorschlagsträger gemäß § 2 zur
Teilnahme berechtigt,
c) die Stadt Lahr zuständig,
d) er umsetzbar ist und die Höhe von
10.000,00 € (in Worten: zehntausend Euro)
nicht überschreitet,
e) der Begünstigte des Vorschlages innerhalb
der letzten drei Jahre keine finanziellen

§3
Zulässigkeit

(1) Die eingegangenen Vorschläge werden durch
die Stadtverwaltung auf ihre auf ihre
Zulässigkeit und ihre Rechtmäßigkeit geprüft.
(2) Ein Vorschlag ist zulässig und wird gemäß § 4
zur Abstimmung gestellt, wenn folgende
Kriterien erfüllt sind:
a) Der oder die Vorschlagende ist gemäß §
2 zur Teilnahme berechtigt.
b) Die Stadt Lahr ist zuständig.
c) Der Vorschlag ist umsetzbar und
überschreitet die Höhe der Finanzmittel
von 10.000,00 € (in Worten: zehntausend
Euro) nicht.
d) Der oder die Begünstigte des
Vorschlages hat innerhalb der letzten drei
Jahre keine finanziellen Mittel aus dem
Bürgerbudget erhalten.
e) Der Vorschlag verfolgt ausschließlich
gemeinnützige Zwecke. Vorschläge sind
förderfähig, wenn sie
a. Wissenschaft und Forschung
b. öffentliches Gesundheitswesen und

Sprachliche Verdeutlichung im Titel
Ergänzung der Rechtmäßigkeit von Vorschlägen.
Gemeinnütziges Ziel und Kosten sind unter (2)
gefasst und somit in (1) redundant.
Vereinheitlichung der Angaben zur Einbringung
von Vorschlägen – bisher auf drei Absätze verteilt.
Sprachliche Vereinfachung.
Einreichungsfrist: kein Ausschlussgrund mehr
– zuvor widersprüchlich formuliert.
Konsequente Nennung beider Geschlechter

Inhaltlich sinnvollere Zuordnung des Kriteriums
gemeinnütziger Zweck, sprachliche Vereinfachung
und Klarstellung

Seite 4 von 8

Mittel aus dem Bürgerbudget erhalten hat.
Einrichtungen der Stadt Lahr sind hiervon
ausgenommen. Einzelne Abteilungen einer
juristischen Person sind der juristischen
Person zuzurechnen.

c.
d.
e.
f.
g.

h.
i.

j.
k.
l.

m.
n.
o.
p.
q.
r.
s.

t.
u.

öffentliche Gesundheitspflege
Jugend- und Altenhilfe
Kunst und Kultur
Denkmalschutz und der
Denkmalpflege
Erziehung, Volks- und Berufsbildung
Naturschutz und Landschaftspflege,
Umweltschutz, Klimaschutz und
Nachhaltigkeit
Wohlfahrtswesen
Hilfen für Menschen mit
Zuwanderungs- und
Fluchtgeschichte, Vertriebene,
Kriegsopfer, Menschen mit
Behinderung sowie Hilfen für Opfer
von Straftaten und Diskriminierung
Rettung aus Lebensgefahr
Feuer-, Arbeits-, Katastrophen-, und
Zivilschutz
Toleranz auf allen Gebieten der
Kultur und des
Völkerverständigungsgedankens
Tierschutz
Gleichberechtigung von Frauen und
Männern
Schutz von Ehe und Familie
Kriminalprävention
Sport
Heimatpflege und Heimatkunde
Tierzucht, Pflanzenzucht,
Kleingärtnerei, traditionelles
Brauchtum einschließlich der
Fastnacht
demokratisches Staatswesen oder
bürgerschaftliches Engagement
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zum Gegenstand haben.

(3) Eigenständig begünstigungsfähig sind
organisatorisch und örtlich abgetrennte
Organisationseinheiten wie Kindergärten und
Schulen.

§5
Abstimmung
(1) Die Abstimmung über die eingereichten
Vorschläge des Bürgerbudgets erfolgt im
Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung.
(2) Zur Abstimmung über die eingereichten
Vorschläge zum Bürgerbudget sind alle am
Entscheidungstag anwesenden
Einwohnerinnen und Einwohner gemäß § 2
dieser Satzung berechtigt. Sie entscheiden
direkt durch Abstimmung, welche Vorschläge
innerhalb des zur Verfügung stehenden
Budgets realisiert werden. Das Ergebnis der
Abstimmung ist bindend.
(3) Vorschläge werden in der Reihenfolge der auf
sie entfallenen Anzahl der Stimmen realisiert,
bis das zur Verfügung stehende Budget
aufgebraucht ist. Bei Stimmengleichheit
entscheidet das Los, gezogen von der
jüngsten anwesenden Einwohnerin oder dem
jüngsten anwesenden Einwohner nach § 2
Abs. 1 dieser Satzung. Sollte das letzte zu
fördernde Projekt einen höheren Förderbedarf
haben als Finanzmittel noch zur Verfügung

Klarstellung zur Betroffenheit durch die
Sperrfrist: Einrichtungen in Trägerschaft der
Stadt Lahr werden gegenüber Einrichtungen
anderer Träger nicht mehr bevorteilt.

§4
Abstimmung
(1) Die Abstimmung über die eingereichten
Vorschläge des Bürgerbudgets erfolgt im
Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung. Die
Abstimmung kann in Teilen über ein
geeignetes Online-Verfahren erfolgen.
(2) Zur Abstimmung über die eingereichten
Vorschläge zum Bürgerbudget sind alle
Einwohnerinnen und Einwohner gemäß § 2
dieser Satzung berechtigt. Wer vor Ort
abstimmt, hat seine Identität durch ein
amtliches Ausweisdokument nachzuweisen.
Wer online abstimmt, hat zur Überprüfung der
Identität anstelle eines amtlichen
Ausweisdokuments Name, Geburtsdatum und
Adresse anzugeben. Durch die Abstimmung
wird entschieden, welche zulässigen
Vorschläge innerhalb des zur Verfügung
stehenden Budgets realisiert werden. Das
Ergebnis der Abstimmung ist bindend.

Ermöglichung einer teilweisen OnlineAbstimmung.

Klarstellung der Ausweispflicht – vor Ort wie
online.

(3) Vorschläge werden in der Reihenfolge der auf
sie entfallenen Anzahl der Stimmen
angenommen, bis das zur Verfügung stehende
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stehen, so erfolgt keine Förderung mehr. Der
zurückgebliebene Betrag erhöht die
Fördersumme des nächsten Jahres.

(4) Soweit Vorschläge aufgrund der
Überschreitung des Budgets nicht
berücksichtigt werden konnten, können diese
im Rahmen der folgenden Bürgerbudgets
wieder eingereicht werden.

Budget aufgebraucht ist. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los,
gezogen von der jüngsten anwesenden
Einwohnerin oder dem jüngsten anwesenden
Einwohner nach § 2 Abs. 1 dieser Satzung.
Sollte das letzte zu fördernde Projekt einen
höheren Förderbedarf haben als Finanzmittel
noch zur Verfügung stehen, so erfolgt keine
Förderung mehr. Der zurückgebliebene Betrag
erhöht die Fördersumme des nächsten Jahres.
Bei Mehrfachbegünstigung ist lediglich der
Vorschlag mit den meisten Stimmen zulässig.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los,
gezogen von der jüngsten anwesenden
Einwohnerin oder dem jüngsten anwesenden
Einwohner nach § 2 Abs. 1 dieser Satzung.
(4) Vorschläge, die bei der Abstimmung nicht
gewinnen, können im Rahmen folgender
Bürgerbudgets erneut eingereicht werden.

§6
Information der Einwohnerinnen und
Einwohner
Die Stadt Lahr informiert umfassend in den
öffentlich zugänglichen Medien über das
Bürgerbudget, die Termine, die Abstimmung und
die Realisierung der Vorschläge.

§7
Umsetzung

Ausschluss doppelter Gewinner innerhalb
eines einzelnen Jahres (konsequente
Fortführung der 3-Jahres-Sperrfrist)

Sprachliche Vereinfachung

§5
Information der Einwohnerinnen und
Einwohner
(1) Die Stadt Lahr informiert online sowie über
öffentlich zugängliche Medien über das
Bürgerbudget, die Termine, die Abstimmung
und die Realisierung der Vorschläge.

Einheitliche Nummerierung, Ergänzung der
Online-Information

§6
Umsetzung
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(1) Die Vorschläge, die in das Bürgerbudget
aufgenommen wurden, sollen zeitnah
umgesetzt werden.
(2) Die Umsetzung setzt eine beschlossene und
bestätigte Haushaltssatzung voraus.

§8
Jahresabschluss

(1) Die Vorschläge, die in das Bürgerbudget
aufgenommen wurden, sollen zeitnah
umgesetzt werden.
(2) Die Umsetzung setzt eine beschlossene und
bestätigte Haushaltssatzung voraus.

§7
Jahresabschluss

(1) Über den Stand der Realisierung der
Vorschläge wird im Rechenschaftsbericht zur
Jahresrechnung berichtet.

(1) Über den Stand der Realisierung der
Vorschläge wird im Rechenschaftsbericht zur
Jahresrechnung berichtet.

(2) Nicht verbrauchte Mittel des Bürgerbudgets
durch Minderausgaben werden in das
Folgejahr übertragen.

(2) Nicht verbrauchte Mittel des Bürgerbudgets
durch Minderausgaben werden in das
Folgejahr übertragen.

(3) Bei Mittelüberschreitungen durch
Mehrausgaben mindert sich das Bürgerbudget
des Folgejahres um den verbleibenden
Fehlbetrag.

(3) Bei Mittelüberschreitungen durch
Mehrausgaben mindert sich das Bürgerbudget
des Folgejahres um den verbleibenden
Fehlbetrag.

§9
Inkrafttreten

§8
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen
Bekanntmachung in Kraft.

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer
öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Einheitliche Nummerierung

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