Beschlussvorlage (2. Synopse der Veränderungen mit Erläuterung)
Sitzung: Gemeinderat (6. Sitzung)
3. Juni 2019
3. Juni 2019
Satzung in der Fassung vom 20.11.2017 Satzung zum „Lahrer Stadtgulden“ Neufassung der Satzung Erläuterung Satzung zum Bürgerbudget „Stadtgulden Lahr“ Sprachliche Glättung und eindeutigere Betitelung Der Gemeinderat der Stadt Lahr/Schwarzwald hat aufgrund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Art. 7 der Verordnung vom 23.02.2017 (GBl. 2016, S. 99, 100) in der Sitzung am 20.11.2017 folgende Satzung beschlossen: Der Gemeinderat der Stadt Lahr/Schwarzwald hat aufgrund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Art. 7 der Verordnung vom 23.02.2017 (GBl. 2016, S. 99, 100) in der Sitzung am 03.06.2019 folgende Satzung beschlossen: §1 Bürgerbudget „Lahrer Stadtgulden“ §1 Bürgerbudget „Stadtgulden Lahr“ (1) Die Stadt Lahr beteiligt ihre Einwohnerinnen und Einwohner jährlich an der Gestaltung des Haushaltes über die gesetzlichen Beteiligungsmöglichkeiten hinaus, durch a) Bereitstellung eines gesonderten Budgets, b) Möglichkeit zur Einreichung von Vorschlägen und c) direkter Abstimmung über die Vorschläge durch die Einwohnerinnen und Einwohner. (1) Die Stadt Lahr beteiligt ihre Einwohnerinnen und Einwohner jährlich an der Gestaltung des Haushaltes über die gesetzlichen Beteiligungsmöglichkeiten hinaus, durch a) Bereitstellung eines gesonderten Budgets, b) Möglichkeit zur Einreichung von Vorschlägen und c) direkter Abstimmung über die Vorschläge durch die Einwohnerinnen und Einwohner. (2) Die Höhe des gesonderten Budgets für die Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Lahr beträgt jährlich: 100.000,00 € (in Worten: einhunderttausend Euro) (2) Der Gemeinderat stellt für das Bürgerbudget jährlich 100.000,00 € (in Worten: einhunderttausend Euro) zur Verfügung. Hervorhebung der Rolle des Gemeinderats (3) Der entsprechende jährliche Mittelbedarf wird Sprachliche Vereinfachung Anpassung des Datums Sprachliche Glättung Seite 1 von 8 (3) Der entsprechende jährliche Mittelbedarf ist in der mittelfristigen Finanzplanung auszuweisen. in der mittelfristigen Finanzplanung ausgewiesen. §2 Vorschlagsrecht §2 Vorschlagsrecht (1) Alle Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Lahr, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, sind berechtigt, Vorschläge für das Bürgerbudget einzureichen und über die Vorschläge abzustimmen. Die Vorschläge sind an die Stadt Lahr, Amt für Soziales, Schulen und Sport, Rathaus 2, Rathausplatz 7, 77933 Lahr, zu richten. (1) Alle Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Lahr, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, sind berechtigt, Vorschläge für das Bürgerbudget einzureichen und über die Vorschläge abzustimmen. Die Vorschläge sind persönlich oder schriftlich an die Stadt Lahr, Amt für Soziales, Schulen und Sport, Rathaus 2, Rathausplatz 7, 77933 Lahr, zu richten. Alternativ können Vorschläge auch elektronisch über die städtische Homepage oder per E-Mail an stadtgulden@lahr.de eingereicht werden. (2) Die Vorschläge dürfen nur ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgen. Gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung sind förderfähig, wenn sie: a. Wissenschaft und Forschung b. öffentliches Gesundheitswesen und öffentliche Gesundheitspflege c. Jugend- und Altenhilfe d. Kunst und Kultur e. Denkmalschutz und der Denkmalpflege f. Erziehung, Volks- und Berufsbildung g. Naturschutz und Landschaftspflege, Umweltschutz, Klimaschutz und Nachhaltigkeit h. Wohlfahrtswesen i. Hilfen für Menschen mit Zuwanderungsund Fluchtgeschichte, Vertriebene, Kriegsopfer, Menschen mit Behinderung (2) Für den Vorschlag ist der vollständige Name, die Anschrift und das Geburtsdatum anzugeben. (3) Vorschläge sind jährlich vom 1. Februar bis 30. Juni einzureichen. Verspätete Vorschläge werden für das Bürgerbudget des darauffolgenden Jahres berücksichtigt. Vereinheitlichung der Angaben zur Einbringung von Vorschlägen – bisher auf drei Absätze verteilt. Verschiebung des gemeinnützigen Zwecks in den folgenden Paragraphen, da dort inhaltlich sinnvoller verortet. Zusammenführung der Paragraphen 2 und 3, da identisch betitelt. Sprachliche Vereinfachung der Fristenregelung Seite 2 von 8 sowie Hilfen für Opfer von Straftaten und Diskriminierung j. Rettung aus Lebensgefahr k. Feuer-, Arbeits-, Katastrophen-, und Zivilschutz l. Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens m. Tierschutz n. Gleichberechtigung von Frauen und Männern o. Schutz von Ehe und Familie p. Kriminalprävention q. Sport r. Heimatpflege und Heimatkunde s. Tierzucht, Pflanzenzucht, Kleingärtnerei, traditionelles Brauchtum einschließlich der Fastnacht t. demokratisches Staatswesen oder u. bürgerschaftliches Engagement zum Gegenstand haben. (3) Die Vorschläge können schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. (4) Auf dem Vorschlag ist der vollständige Name, die Anschrift und das Geburtsdatum anzugeben. §3 Vorschlagsrecht Zusammenführung der Paragraphen 2 und 3, da identisch betitelt. (1) Vorschläge können im Zeitraum vom 1. Februar bis 30. Juni des jeweiligen Jahres eingereicht werden. Seite 3 von 8 (2) Vorschläge zum Bürgerbudget des Folgejahres können nur berücksichtigt werden, soweit sie bis zum Stichtag eingereicht wurden. Später eingereichte Vorschläge gehen in das nachfolgende Bürgerbudget ein. (3) Stichtag ist der: 30. Juni §4 Behandlung der Vorschläge (1) Die eingegangenen Vorschläge werden durch die Stadtverwaltung auf ihre Zulässigkeit, das gemeinnützige Ziel und die Plausibilität der Kosten geprüft. (2) Die Vorschläge können während der Dienstzeiten der Verwaltung im Amt für Soziales, Schulen und Sport, per E-Mail oder online auf der Homepage der Stadt Lahr eingereicht werden. (3) Der Vorschlag ist gültig und wird gemäß § 5 zur Abstimmung gestellt, wenn a) er innerhalb der Einreichungsfrist eingegangen, b) der Vorschlagsträger gemäß § 2 zur Teilnahme berechtigt, c) die Stadt Lahr zuständig, d) er umsetzbar ist und die Höhe von 10.000,00 € (in Worten: zehntausend Euro) nicht überschreitet, e) der Begünstigte des Vorschlages innerhalb der letzten drei Jahre keine finanziellen §3 Zulässigkeit (1) Die eingegangenen Vorschläge werden durch die Stadtverwaltung auf ihre auf ihre Zulässigkeit und ihre Rechtmäßigkeit geprüft. (2) Ein Vorschlag ist zulässig und wird gemäß § 4 zur Abstimmung gestellt, wenn folgende Kriterien erfüllt sind: a) Der oder die Vorschlagende ist gemäß § 2 zur Teilnahme berechtigt. b) Die Stadt Lahr ist zuständig. c) Der Vorschlag ist umsetzbar und überschreitet die Höhe der Finanzmittel von 10.000,00 € (in Worten: zehntausend Euro) nicht. d) Der oder die Begünstigte des Vorschlages hat innerhalb der letzten drei Jahre keine finanziellen Mittel aus dem Bürgerbudget erhalten. e) Der Vorschlag verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Vorschläge sind förderfähig, wenn sie a. Wissenschaft und Forschung b. öffentliches Gesundheitswesen und Sprachliche Verdeutlichung im Titel Ergänzung der Rechtmäßigkeit von Vorschlägen. Gemeinnütziges Ziel und Kosten sind unter (2) gefasst und somit in (1) redundant. Vereinheitlichung der Angaben zur Einbringung von Vorschlägen – bisher auf drei Absätze verteilt. Sprachliche Vereinfachung. Einreichungsfrist: kein Ausschlussgrund mehr – zuvor widersprüchlich formuliert. Konsequente Nennung beider Geschlechter Inhaltlich sinnvollere Zuordnung des Kriteriums gemeinnütziger Zweck, sprachliche Vereinfachung und Klarstellung Seite 4 von 8 Mittel aus dem Bürgerbudget erhalten hat. Einrichtungen der Stadt Lahr sind hiervon ausgenommen. Einzelne Abteilungen einer juristischen Person sind der juristischen Person zuzurechnen. c. d. e. f. g. h. i. j. k. l. m. n. o. p. q. r. s. t. u. öffentliche Gesundheitspflege Jugend- und Altenhilfe Kunst und Kultur Denkmalschutz und der Denkmalpflege Erziehung, Volks- und Berufsbildung Naturschutz und Landschaftspflege, Umweltschutz, Klimaschutz und Nachhaltigkeit Wohlfahrtswesen Hilfen für Menschen mit Zuwanderungs- und Fluchtgeschichte, Vertriebene, Kriegsopfer, Menschen mit Behinderung sowie Hilfen für Opfer von Straftaten und Diskriminierung Rettung aus Lebensgefahr Feuer-, Arbeits-, Katastrophen-, und Zivilschutz Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens Tierschutz Gleichberechtigung von Frauen und Männern Schutz von Ehe und Familie Kriminalprävention Sport Heimatpflege und Heimatkunde Tierzucht, Pflanzenzucht, Kleingärtnerei, traditionelles Brauchtum einschließlich der Fastnacht demokratisches Staatswesen oder bürgerschaftliches Engagement Seite 5 von 8 zum Gegenstand haben. (3) Eigenständig begünstigungsfähig sind organisatorisch und örtlich abgetrennte Organisationseinheiten wie Kindergärten und Schulen. §5 Abstimmung (1) Die Abstimmung über die eingereichten Vorschläge des Bürgerbudgets erfolgt im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung. (2) Zur Abstimmung über die eingereichten Vorschläge zum Bürgerbudget sind alle am Entscheidungstag anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner gemäß § 2 dieser Satzung berechtigt. Sie entscheiden direkt durch Abstimmung, welche Vorschläge innerhalb des zur Verfügung stehenden Budgets realisiert werden. Das Ergebnis der Abstimmung ist bindend. (3) Vorschläge werden in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Anzahl der Stimmen realisiert, bis das zur Verfügung stehende Budget aufgebraucht ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, gezogen von der jüngsten anwesenden Einwohnerin oder dem jüngsten anwesenden Einwohner nach § 2 Abs. 1 dieser Satzung. Sollte das letzte zu fördernde Projekt einen höheren Förderbedarf haben als Finanzmittel noch zur Verfügung Klarstellung zur Betroffenheit durch die Sperrfrist: Einrichtungen in Trägerschaft der Stadt Lahr werden gegenüber Einrichtungen anderer Träger nicht mehr bevorteilt. §4 Abstimmung (1) Die Abstimmung über die eingereichten Vorschläge des Bürgerbudgets erfolgt im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung. Die Abstimmung kann in Teilen über ein geeignetes Online-Verfahren erfolgen. (2) Zur Abstimmung über die eingereichten Vorschläge zum Bürgerbudget sind alle Einwohnerinnen und Einwohner gemäß § 2 dieser Satzung berechtigt. Wer vor Ort abstimmt, hat seine Identität durch ein amtliches Ausweisdokument nachzuweisen. Wer online abstimmt, hat zur Überprüfung der Identität anstelle eines amtlichen Ausweisdokuments Name, Geburtsdatum und Adresse anzugeben. Durch die Abstimmung wird entschieden, welche zulässigen Vorschläge innerhalb des zur Verfügung stehenden Budgets realisiert werden. Das Ergebnis der Abstimmung ist bindend. Ermöglichung einer teilweisen OnlineAbstimmung. Klarstellung der Ausweispflicht – vor Ort wie online. (3) Vorschläge werden in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Anzahl der Stimmen angenommen, bis das zur Verfügung stehende Seite 6 von 8 stehen, so erfolgt keine Förderung mehr. Der zurückgebliebene Betrag erhöht die Fördersumme des nächsten Jahres. (4) Soweit Vorschläge aufgrund der Überschreitung des Budgets nicht berücksichtigt werden konnten, können diese im Rahmen der folgenden Bürgerbudgets wieder eingereicht werden. Budget aufgebraucht ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, gezogen von der jüngsten anwesenden Einwohnerin oder dem jüngsten anwesenden Einwohner nach § 2 Abs. 1 dieser Satzung. Sollte das letzte zu fördernde Projekt einen höheren Förderbedarf haben als Finanzmittel noch zur Verfügung stehen, so erfolgt keine Förderung mehr. Der zurückgebliebene Betrag erhöht die Fördersumme des nächsten Jahres. Bei Mehrfachbegünstigung ist lediglich der Vorschlag mit den meisten Stimmen zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, gezogen von der jüngsten anwesenden Einwohnerin oder dem jüngsten anwesenden Einwohner nach § 2 Abs. 1 dieser Satzung. (4) Vorschläge, die bei der Abstimmung nicht gewinnen, können im Rahmen folgender Bürgerbudgets erneut eingereicht werden. §6 Information der Einwohnerinnen und Einwohner Die Stadt Lahr informiert umfassend in den öffentlich zugänglichen Medien über das Bürgerbudget, die Termine, die Abstimmung und die Realisierung der Vorschläge. §7 Umsetzung Ausschluss doppelter Gewinner innerhalb eines einzelnen Jahres (konsequente Fortführung der 3-Jahres-Sperrfrist) Sprachliche Vereinfachung §5 Information der Einwohnerinnen und Einwohner (1) Die Stadt Lahr informiert online sowie über öffentlich zugängliche Medien über das Bürgerbudget, die Termine, die Abstimmung und die Realisierung der Vorschläge. Einheitliche Nummerierung, Ergänzung der Online-Information §6 Umsetzung Seite 7 von 8 (1) Die Vorschläge, die in das Bürgerbudget aufgenommen wurden, sollen zeitnah umgesetzt werden. (2) Die Umsetzung setzt eine beschlossene und bestätigte Haushaltssatzung voraus. §8 Jahresabschluss (1) Die Vorschläge, die in das Bürgerbudget aufgenommen wurden, sollen zeitnah umgesetzt werden. (2) Die Umsetzung setzt eine beschlossene und bestätigte Haushaltssatzung voraus. §7 Jahresabschluss (1) Über den Stand der Realisierung der Vorschläge wird im Rechenschaftsbericht zur Jahresrechnung berichtet. (1) Über den Stand der Realisierung der Vorschläge wird im Rechenschaftsbericht zur Jahresrechnung berichtet. (2) Nicht verbrauchte Mittel des Bürgerbudgets durch Minderausgaben werden in das Folgejahr übertragen. (2) Nicht verbrauchte Mittel des Bürgerbudgets durch Minderausgaben werden in das Folgejahr übertragen. (3) Bei Mittelüberschreitungen durch Mehrausgaben mindert sich das Bürgerbudget des Folgejahres um den verbleibenden Fehlbetrag. (3) Bei Mittelüberschreitungen durch Mehrausgaben mindert sich das Bürgerbudget des Folgejahres um den verbleibenden Fehlbetrag. §9 Inkrafttreten §8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Einheitliche Nummerierung Seite 8 von 8