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Beschlussvorlage (Einrichtung einer kommunalen Statistikstelle bei der Stadt Lahr)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 621
Nerz

Datum: 26.06.2019 Az.: 62/621/Ne

Drucksache Nr.: 182/2019

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Technischer Ausschuss

10.07.2019

vorberatend

nichtöffentlich

Gemeinderat

22.07.2019

beschließend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

Betreff:

Einrichtung einer kommunalen Statistikstelle bei der Stadt Lahr

Beschlussvorschlag:

1. Beim Amt für Geoinformation und Liegenschaften in der Abteilung Geoinformation
wird eine kommunale Statistikstelle eingerichtet.
2. Die Satzung über die Einrichtung einer Kommunalstatistikstelle (Anlage 1) wird
beschlossen.
3. Die Satzung über regelmäßige Weitergabe an die kommunale Statistikstelle von
anderen Verwaltungsstellen (Anlage 4) wird beschlossen.

Anlage(n):
- Satzung Statistikstelle (Anlage 1)
- Dienstanweisung Statistikstelle (Anlage 2)
- Verpflichtung auf das Statistikgeheimnis (Anlage 3)
- Satzung zur regelmäßigen Datenweitergabe an die Statistkstelle (Anlage 4)

BERATUNGSERGEBNIS

Sitzungstag:

Bearbeitungsvermerk

 Einstimmig  lt. Beschlussvorschlag  abweichender Beschluss (s. Anlage)
 mit Stimmenmehrheit

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 182/2019

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Sachdarstellung:
Begründung:
Zur Wahrung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben benötigt die Stadt Lahr Kommunalstatistiken. Sie dienen der Analyse gesellschaftlicher Entwicklungsprozesse in der Stadt und in den kleinräumigen
Stadtgebieten.
Zur Kommunalstatistik gehören die Erhebung und Speicherung von Daten für statistische Zwecke
sowie deren statistischer Aufbereitung, Analyse und Prognose (Stadtforschung).
Für die Statistikstelle der Stadt Lahr ergeben sich hieraus die folgenden Aufgabenbereiche:
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•

Federführung in Fragen der Statistik
Durchführung von statistischen Erhebungen und Umfragen
Planung, Aufbau und Organisation der Struktur für die unterschiedlichsten Zählungen
Auswertung von Einzeldaten und Ergebnissen aus Bundes- und Landesstatistiken
Analyse statistischer Sachverhalte (Stadtforschung)
Erarbeitung und Übermittlung statistischer Informationen auf Grundlage der gespeicherten
Statistikdaten für Analyse- und Prognosezwecke
Ansprechpartner für die kommunalen Statistikangelegenheiten inner- und außerhalb der Verwaltung
Zentrale Datenhaltung

Nur im Rahmen einer abgeschotteten Kommunalstatistikstelle dürfen gesetzlich geschützte Daten
d.h. personenbezogene Einzeldaten aus unterschiedlichen Quellen und für nicht abschließend bestimmte statistische Auswertungszwecke erhoben und gespeichert werden. Ohne eine Abgeschottete
Statistikstelle ist auch auf Grund des Datenschutzes der Zugriff auf viele verschiedene Datenregister
innerhalb und außerhalb der Verwaltung nicht möglich. So dürfen andere Behörden und Institutionen
wesentliche statistische Daten, die für die Kommunalstatistik und die infrastrukturellen Planungen
einer Kommune benötigt werden, nur dann übermitteln, wenn die Abschottung gegeben ist.
Die wesentlichen Merkmale der Abschottung sind:





Die Statistikstelle ist mit eigenem Personal auszustatten, welches sich schriftlich zur Wahrung
des Statistikgeheimnisses verpflichten muss. (siehe Anlage 3)
Sie muss gegen den Zutritt und Zugang unbefugter Personen hinreichend geschützt sein.
Die Speicherung von Einzelangaben erfolgt ausschließlich auf einem eigenen abgeschotteten
Laufwerk, zu dem nur die Mitarbeiter der Statistikstelle Zugriff haben.
Die Leitung der Statistikstelle ist hinsichtlich der Wahrung des Statistikgeheimnisses, insbesondere der Geheimhaltung von Einzelangaben nicht weisungsgebunden.

Sind die oben genannten Bedingungen erfüllt, darf z.B. das ITEOS Bevölkerungsdaten und Daten zur
Bevölkerungsbewegung übermitteln. Somit besteht nun die Möglichkeit diese Daten kleinräumig auf
das Stadtgebiet abzubilden und anderen Datensätzen zu verschneiden. Auch kann die Stadt Lahr,
die im Auftrag des Bundes und/oder des Landes Erhebungen durchführt, gleichzeitig Nutznießer der
gewonnen statistischen Daten sein (z.B. Zensus).

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Für die Einrichtung der geplanten Statistikstelle mit Auskunftspflicht schreibt das Landestatistikgesetz
(LStatG) im § 8 Abs. 1und 2 einen Satzungsbeschluss vor (siehe Anlage 1). Durch die statistische
Auskunftspflicht besteht die rechtliche Verpflichtung für den Bürger im Rahmen der amtlichen Statistik die geforderten Auskünfte zu erteilen.

Die eigentliche Intention der Verwaltung die Statistikstelle über eine Satzung zu regeln ist nicht die
Auskunftspflicht der Bürger, da diese in der Regel durch Gesetzte zu den amtlichen Umfragen schon
gegeben ist. Ein Beispiel hierfür ist das Zensusgesetz.
Der Verwaltung ist viel mehr durch die Außenwirkung der Satzung daran gelegen, eine möglichst hohe Transparenz für den Bürger zu erzielen.
Zum Betrieb der Statistikstelle ist nach §9 Abs.3 LStatG zusätzlich eine Dienstanweisung notwendig.
Da die Einzelheiten der Abschottung, also personellen, organisatorischen und räumlichen Trennung
sowie Geschäftsverteilung, Sicherungsmaßnahmen und die Aufgabenbeschreibung der Statistikstelle
vom Oberbürgermeister in einer schriftlichen Dienstanweisung zu regeln sind. Die notwendige
Dienstanweisung ist als Anlage 2 beigefügt, jedoch steht diese auf Grund der vorangehenden Ausführung nicht zur Abstimmung.
Für die kommunale Statistikstelle ist die oben genannte zentrale Datenhaltung unabdingbar. Sie bildet so zu sagen das Herz der Statistikstelle. Hierzu werden die beziehbaren Daten von Bundesämtern und Institutionen in der zentralen abgeschotteten Datenbank der Statistikstelle in regelmäßigen
Abständen gespeichert. Für die kleinräumige Abbildung, Einbindung verschiedener Fachthemen, wie
auch Aktualität der Daten, ist es notwendig Daten, von verschiedenen Facheinheiten der Stadt Lahr
in die zentrale Datenhaltung mit einzubinden. Für die regelmäßige Datenweitergabe aus den Fachabteilungen ist nach §9 Abs. 6 eine weitere Satzung notwendig. Die notwendige Satzung ist als Anlage
4 beigefügt.
Die kommunale Statistikstelle ist aufgrund ihrer Abschottung der einzige Bereich der Stadtverwaltung, der entsprechend den gesetzlichen Vorgaben schutzwürdige (d.h. personenbezogene) Daten
über längere Zeit speichern und mit anderen Daten der Stadtverwaltung verknüpfen darf. Aufgrund
der Abschottung bekommt die Statistikstelle auch schützenswerte Daten von Landes- und Bundesbehörden. Mit Hilfe der Abschottung wird unbefugter Zugriff auf diese Daten verhindert.
Sachausstattung und Personalstelle sind bereits im Haushalt 2019 vorgesehen. Aus den vorgenannten Gründen ist es für die Einrichtung der kommunalen Statistikstelle erforderlich, durch den Rat die
Satzung zur Einrichtung der Statistikstelle, wie auch die Satzung für die regelmäßige Datenweitergabe an die Statistikstelle zu beschließen.
Unterschriften:

_____________________________
Tilman Petters

______________________________
Markus Nerz

Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit zu den einzelnen Tagesordnungspunkten selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1 – 5 Gemeindeordnung zu entnehmen.

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