Beschlussvorlage (Einrichtung einer kommunalen Statistikstelle bei der Stadt Lahr)
Sitzung: Gemeinderat (8. Sitzung)
22. Juli 2019
Beschlussvorlage (Einrichtung einer kommunalen Statistikstelle bei der Stadt Lahr)
Beschlussvorlage (- Dienstanweisung Statistikstelle (Anlage 2))
Beschlussvorlage (- Satzung Statistikstelle (Anlage 1))
Beschlussvorlage (- Satzung zur regelmäßigen Datenweitergabe an die Statistkstelle (Anlage 4))
Beschlussvorlage (- Verpflichtung auf das Statistikgeheimnis (Anlage 3))
22. Juli 2019
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Beschlussvorlage (Einrichtung einer kommunalen Statistikstelle bei der Stadt Lahr)
Beschlussvorlage (- Satzung Statistikstelle (Anlage 1))Beschlussvorlage (- Satzung zur regelmäßigen Datenweitergabe an die Statistkstelle (Anlage 4))Beschlussvorlage (- Verpflichtung auf das Statistikgeheimnis (Anlage 3))Beschlussvorlage (- Dienstanweisung Statistikstelle (Anlage 2))
Beschlussvorlage Amt: 621 Nerz Datum: 26.06.2019 Az.: 62/621/Ne Drucksache Nr.: 182/2019 Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Technischer Ausschuss 10.07.2019 vorberatend nichtöffentlich Gemeinderat 22.07.2019 beschließend öffentlich Beteiligungsvermerke Amt Handzeichen Eingangsvermerke Oberbürgermeister Erster Bürgermeister Bürgermeister Haupt- und Personalamt Abt. 10/101 Kämmerei Rechts- und Ordnungsamt Betreff: Einrichtung einer kommunalen Statistikstelle bei der Stadt Lahr Beschlussvorschlag: 1. Beim Amt für Geoinformation und Liegenschaften in der Abteilung Geoinformation wird eine kommunale Statistikstelle eingerichtet. 2. Die Satzung über die Einrichtung einer Kommunalstatistikstelle (Anlage 1) wird beschlossen. 3. Die Satzung über regelmäßige Weitergabe an die kommunale Statistikstelle von anderen Verwaltungsstellen (Anlage 4) wird beschlossen. Anlage(n): - Satzung Statistikstelle (Anlage 1) - Dienstanweisung Statistikstelle (Anlage 2) - Verpflichtung auf das Statistikgeheimnis (Anlage 3) - Satzung zur regelmäßigen Datenweitergabe an die Statistkstelle (Anlage 4) BERATUNGSERGEBNIS Sitzungstag: Bearbeitungsvermerk Einstimmig lt. Beschlussvorschlag abweichender Beschluss (s. Anlage) mit Stimmenmehrheit Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthalt. Datum Handzeichen Drucksache 182/2019 Seite - 2 - Sachdarstellung: Begründung: Zur Wahrung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben benötigt die Stadt Lahr Kommunalstatistiken. Sie dienen der Analyse gesellschaftlicher Entwicklungsprozesse in der Stadt und in den kleinräumigen Stadtgebieten. Zur Kommunalstatistik gehören die Erhebung und Speicherung von Daten für statistische Zwecke sowie deren statistischer Aufbereitung, Analyse und Prognose (Stadtforschung). Für die Statistikstelle der Stadt Lahr ergeben sich hieraus die folgenden Aufgabenbereiche: • • • • • • • • Federführung in Fragen der Statistik Durchführung von statistischen Erhebungen und Umfragen Planung, Aufbau und Organisation der Struktur für die unterschiedlichsten Zählungen Auswertung von Einzeldaten und Ergebnissen aus Bundes- und Landesstatistiken Analyse statistischer Sachverhalte (Stadtforschung) Erarbeitung und Übermittlung statistischer Informationen auf Grundlage der gespeicherten Statistikdaten für Analyse- und Prognosezwecke Ansprechpartner für die kommunalen Statistikangelegenheiten inner- und außerhalb der Verwaltung Zentrale Datenhaltung Nur im Rahmen einer abgeschotteten Kommunalstatistikstelle dürfen gesetzlich geschützte Daten d.h. personenbezogene Einzeldaten aus unterschiedlichen Quellen und für nicht abschließend bestimmte statistische Auswertungszwecke erhoben und gespeichert werden. Ohne eine Abgeschottete Statistikstelle ist auch auf Grund des Datenschutzes der Zugriff auf viele verschiedene Datenregister innerhalb und außerhalb der Verwaltung nicht möglich. So dürfen andere Behörden und Institutionen wesentliche statistische Daten, die für die Kommunalstatistik und die infrastrukturellen Planungen einer Kommune benötigt werden, nur dann übermitteln, wenn die Abschottung gegeben ist. Die wesentlichen Merkmale der Abschottung sind: Die Statistikstelle ist mit eigenem Personal auszustatten, welches sich schriftlich zur Wahrung des Statistikgeheimnisses verpflichten muss. (siehe Anlage 3) Sie muss gegen den Zutritt und Zugang unbefugter Personen hinreichend geschützt sein. Die Speicherung von Einzelangaben erfolgt ausschließlich auf einem eigenen abgeschotteten Laufwerk, zu dem nur die Mitarbeiter der Statistikstelle Zugriff haben. Die Leitung der Statistikstelle ist hinsichtlich der Wahrung des Statistikgeheimnisses, insbesondere der Geheimhaltung von Einzelangaben nicht weisungsgebunden. Sind die oben genannten Bedingungen erfüllt, darf z.B. das ITEOS Bevölkerungsdaten und Daten zur Bevölkerungsbewegung übermitteln. Somit besteht nun die Möglichkeit diese Daten kleinräumig auf das Stadtgebiet abzubilden und anderen Datensätzen zu verschneiden. Auch kann die Stadt Lahr, die im Auftrag des Bundes und/oder des Landes Erhebungen durchführt, gleichzeitig Nutznießer der gewonnen statistischen Daten sein (z.B. Zensus). Drucksache 182/2019 Seite - 3 - Für die Einrichtung der geplanten Statistikstelle mit Auskunftspflicht schreibt das Landestatistikgesetz (LStatG) im § 8 Abs. 1und 2 einen Satzungsbeschluss vor (siehe Anlage 1). Durch die statistische Auskunftspflicht besteht die rechtliche Verpflichtung für den Bürger im Rahmen der amtlichen Statistik die geforderten Auskünfte zu erteilen. Die eigentliche Intention der Verwaltung die Statistikstelle über eine Satzung zu regeln ist nicht die Auskunftspflicht der Bürger, da diese in der Regel durch Gesetzte zu den amtlichen Umfragen schon gegeben ist. Ein Beispiel hierfür ist das Zensusgesetz. Der Verwaltung ist viel mehr durch die Außenwirkung der Satzung daran gelegen, eine möglichst hohe Transparenz für den Bürger zu erzielen. Zum Betrieb der Statistikstelle ist nach §9 Abs.3 LStatG zusätzlich eine Dienstanweisung notwendig. Da die Einzelheiten der Abschottung, also personellen, organisatorischen und räumlichen Trennung sowie Geschäftsverteilung, Sicherungsmaßnahmen und die Aufgabenbeschreibung der Statistikstelle vom Oberbürgermeister in einer schriftlichen Dienstanweisung zu regeln sind. Die notwendige Dienstanweisung ist als Anlage 2 beigefügt, jedoch steht diese auf Grund der vorangehenden Ausführung nicht zur Abstimmung. Für die kommunale Statistikstelle ist die oben genannte zentrale Datenhaltung unabdingbar. Sie bildet so zu sagen das Herz der Statistikstelle. Hierzu werden die beziehbaren Daten von Bundesämtern und Institutionen in der zentralen abgeschotteten Datenbank der Statistikstelle in regelmäßigen Abständen gespeichert. Für die kleinräumige Abbildung, Einbindung verschiedener Fachthemen, wie auch Aktualität der Daten, ist es notwendig Daten, von verschiedenen Facheinheiten der Stadt Lahr in die zentrale Datenhaltung mit einzubinden. Für die regelmäßige Datenweitergabe aus den Fachabteilungen ist nach §9 Abs. 6 eine weitere Satzung notwendig. Die notwendige Satzung ist als Anlage 4 beigefügt. Die kommunale Statistikstelle ist aufgrund ihrer Abschottung der einzige Bereich der Stadtverwaltung, der entsprechend den gesetzlichen Vorgaben schutzwürdige (d.h. personenbezogene) Daten über längere Zeit speichern und mit anderen Daten der Stadtverwaltung verknüpfen darf. Aufgrund der Abschottung bekommt die Statistikstelle auch schützenswerte Daten von Landes- und Bundesbehörden. Mit Hilfe der Abschottung wird unbefugter Zugriff auf diese Daten verhindert. Sachausstattung und Personalstelle sind bereits im Haushalt 2019 vorgesehen. Aus den vorgenannten Gründen ist es für die Einrichtung der kommunalen Statistikstelle erforderlich, durch den Rat die Satzung zur Einrichtung der Statistikstelle, wie auch die Satzung für die regelmäßige Datenweitergabe an die Statistikstelle zu beschließen. Unterschriften: _____________________________ Tilman Petters ______________________________ Markus Nerz Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit zu den einzelnen Tagesordnungspunkten selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1 – 5 Gemeindeordnung zu entnehmen. Drucksache 182/2019 Seite - 4 -