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Beschlussvorlage (- Dienstanweisung Statistikstelle (Anlage 2))

                                    
                                        DA – Kommunalstatistikstelle

Dienstanweisung
für die
Kommunalstatistikstelle
der Stadtverwaltung Lahr

Stand: 01.06.2019
Zuständig:
Amt für Geoinformation
und Liegenschaften
Abt. Geoinformation
Ordnungsziffer: 621
(bei 10/102 erfragen)

Dienstanweisung
für die Kommunalstatistikstelle
der Stadtverwaltung Lahr
Die Stadt Lahr betreibt eine Kommunalstatistik, um statistische Informationen zur
sachgerechten Bewältigung ihrer Aufgaben zu gewinnen. Kommunalstatistiken sind
Statistiken, die im eigenen Wirkungsbereich angeordnet und durchgeführt werden.
Daneben werden Auftragsstatistiken aufgrund von Rechtsvorschriften des Bundes
oder des Landes betrieben.
Hierzu wird folgende Dienstanweisung nach § 9 Abs. 3 des Landesstatistikgesetzes
(LSTatG) vom 24 April 1991 (GBI.S. 215 ff) erlassen:

Inhaltsverzeichnis:

1. Einrichtung der Statistikstelle und Ihrer Leitung,
Zuständigkeiten und Organisation
2. Aufgaben der abgeschotteten kommunalen Statistikstelle
3. Räumliche Abschottung
4. Geheimhaltung
5. Zweckbindung
6. Aufzeichnungspflicht
7. Verarbeitungsvoraussetzung
8. Einsatz von automatisierter Datenverarbeitung
9. Pflichten für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Statistikstelle
10. Inkrafttreten

DA Kommunalstatistikstelle – Stand: 01.06.2019

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1. Einrichtung der Statistikstelle und Ihrer Leitung: Zuständigkeiten und Organisation
1.1 Für die Kommunalstatistik zuständig ist die abgeschottete kommunale Statistikstelle im Sinne des §9 Abs. 1 Landesstatistikgesetz (LStaG). Diese ist organisatorisch beim Amt für Geoinformation und Liegenschaften Abt. Geoinformation
eingegliedert, welcher die Aufgaben der Kommunalstatistik übertragen werden.
1.2 Die Leitung der Abteilung Geoinformation ist die verantwortliche Leitung der Statistikstelle. Die Leitung der Statistikstelle ist hinsichtlich der Wahrung des Statistikgeheimnisses, insbesondere der Geheimhaltung von Einzelangaben, nicht
weisungsgebunden. Darüber hinaus bleiben die gesetzlichen und dienstlichen
Befugnisse der Dienstvorgesetzten unberührt.
1.3 Mitarbeiter/innen der kommunalen Statistikstelle im Sinne dieser Dienstanweisung sind neben der Leitung der Statistikstelle diejenigen Mitarbeiter/innen, die
mit statistischen Aufgaben befasst und gem. Anlage 3 dieser Anweisung verpflichtet worden sind.
Die Mitarbeiter/innen der kommunalen Statistikstelle dürfen während des Zeitraums, in dem sie für Aufgaben der amtlichen Statistik sowie der Kommunalstatistik tätig sind, nicht mit anderen Aufgaben des Verwaltungsvollzuges betraut
werden, insbesondere keine auf einzelne Betroffene gerichtete Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.
1.4 Die Zuordnung oder Abordnung von Mitarbeiter/innen zur Statistikstelle ist
zulässig. Beginn und Ende der Zuordnung bzw. Abordnung sind in einer Verfügung festzuhalten.

2. Aufgaben der abgeschotteten kommunalen Statistikstelle
Der Kommunalstatistik obliegen folgende Aufgaben
2.1 Federführung in Fragen der Statistik; Sicherung von Einheitlichkeit, Zuverlässigkeit und fachgerechten Gebrauch der Statistik innerhalb der Verwaltung.
2.2 Durchführung von statistischen Erhebungen und Umfragen.

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2.3 Planung, Aufbau und Organisation der Strukturen für die unterschiedlichsten
Zählungen (Personen-, Haushalte-, Gebäude-, Wohnungs- oder Arbeitsstättenzählung). Durchführung der einzelnen Zählungen. Sammlung, Prüfung, Bearbeitung und Weitergabe der erhobenen Daten an Bund, Land oder EG.
2.4 Anforderungen und Auswertungen von Einzelangaben und Ergebnissen aus
Bundes- oder Landesstatistiken, die aufgrund entsprechender Rechtsvorschriften an Gemeinden übermittelt werden dürfen.
2.5 Anforderung und Auswertung von Einzeldaten aus der Verwaltungstätigkeit anderer Verwaltungsbereiche der Stadt und sonstigen Quellen.
2.6 Aufbau, Pflege und Bereitstellung von statistischen und anderen Verwaltungsdaten, Datensammlungen und Instrumenten im Rahmen des Statistischen Informationssystems.
2.7 Erarbeitung und Übermittlung statistischer Informationen auf der Grundlage der
gespeicherten Statistikdaten für Analyse- und Prognosezwecke.
2.8 Analyse statistischer Sachverhalte (Stadtforschung).
2.9 Erarbeitung und Herausgabe statistischer Informationen bzw. Publikationen.
2.10 Durchführung von Aufgaben als örtliche Erhebungs- und Berichtsstelle im
Rahmen von EG-, Bundes- oder Landesstatistiken, soweit durch Rechtsvorschriften nichts anders bestimmt ist.
2.11 Beratung und Unterstützung anderer Ämter bei deren fachbezogenen Untersuchungen in Hinblick auf die Durchführung und den Einsatz statistischer Methoden sowie bei der Konzeption von Erhebungen und Analysen.
2.12 Ansprechpartner/in für kommunale Statistikangelegenheiten inner- und außerhalb der Verwaltung.

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3. Räumliche Abschottung und Zutrittsregelung
3.1 Die kommunale Statistikstelle muss gemäß 9 Abs. 1 LStatG räumlich und organisatorisch von anderen Verwaltungsstellen getrennt untergebracht sein. Die
Statistikstelle ist räumlich bei der Abteilung Geoinformation untergebracht.
3.2 Die kommunale Statistikstelle wird als abzuschottende Räumlichkeit, wie folgt
gegen unbefugten Zutritt gesichert.
3.2.1 Die Räumlichkeit wird mit einem extra Türschloss, zu dem nur die Mitarbeiter/innen der Statistikstelle einen Schlüssel haben, versehen.
3.2.2 Von außen ist die Zugangstür der Statistikstelle mit einem Türknopf versehen.
3.3 Der Zutritt zum Dienstraum der Statistikstelle, in dem Aufgaben der Kommunalstatistik bearbeitet werden, ist nur den Mitarbeiter/innen gestattet, die mit statistischen Aufgaben befasst und entsprechend für den Datenschutz verpflichtet
sind. Dritte dürfen sich in der Statistikstelle nur unter Aufsicht aufhalten. Diese
Regelung gilt insbesondere für das Reinigungspersonal wie auch für Personen
die Wartungs- und Reparaturarbeiten durchführen.
4. Geheimhaltung
4.1 Die Leitung der Statistikstelle und deren Mitarbeiter/innen sind vor Beginn ihrer
Tätigkeit über die Beachtung der gesetzlichen Gebote und Verbote zur Sicherung des Datenschutzes zu belehren und auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses (§14LStatG) schriftlich zu verpflichten (§ 9 Abs. 4 und § 10 Abs. 1 Nr. 1
LStatG). Das Re-Identifizierungsverbot (§§17, 18, VZG, §§ 21, 22 BstatG) und
das Zweckbindungsgebot (§14 VZG und § 16 BstatG) gelten entsprechend (siehe Anlage 3, das Muster für die schriftliche Verpflichtung). Die Verpflichtung gilt
auch nach Beendigung der Tätigkeit in der kommunalen Statistikstelle fort. Gleiches gilt für Mitarbeiter anderer Ämter, die vorübergehend zur Wahrnehmung
bestimmter statistischer Tätigkeiten zur Statistikstelle abgeordnet werden, sowie
für Mitarbeiter/innen der Abteilung 102 Personal, Organisation und Datenverarbeitung, soweit ihnen bei der Durchführung von Reparaturen oder der Behebung
von Störfällen statistische Einzelangaben zur Kenntnis gelangen können.

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4.2 Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die für die Kommunalstatistik der Stadt Lahr gemacht oder zu diesem Zweck an die kommunale
Statistikstelle übermittelt werden, sind von den Amtsträgern und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, die mit der Durchführung einer solchen
Statistik betraut sind, geheim zu halten, soweit durch besondere Rechtsvorschriften nichts andres bestimmt ist.
Dies bedeutet im Einzelnen:
 Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse sind geheim
zu halten, es sei denn, dass betroffene Personen im Einzelfall in die
Übermittlung der Veröffentlichungen der von ihnen gemachten Einzelangaben ausdrücklich einwilligen.
 Die Übermittlung von Einzelangaben an der mit der Durchführung einer
amtlichen Statistik betrauten Person ist zulässig, soweit dies für die Erstellung der Statistik erforderlich ist.
 Die Übermittlung von Einzelangaben, die so anonymisiert sind, dass sie
den Befragten oder Betroffenen nicht zuzuordnen sind, ist zulässig. Eine
Zusammenfassung von Angaben mehrerer befragter oder betroffener
Personen (mindestens 3) ist keine Einzelangabe im Sinne dieser Bestimmung. Hier ist jedoch die Anonymität zu wahren.
 Einzelangaben, die aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen
sind, dürfen übermittelt werden.
4.3 Die Verpflichtung zur Wahrung der statistischen Geheimhaltung und des Datengeheimnisses besteht auch gegenüber nicht mit Statistikaufgaben betreuten
Mitarbeiter/innen der Abteilung Geoinformation sowie sonstigen städtischen Organisationseinheiten.
4.4 Einsicht in die Erhebungsunterlagen und Unterlagen, die statistische
Einzelangaben enthalten, ist neben den Mitarbeiter/innen der Statistikstelle nur
den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Statistischen Landesamtes BadenWürttemberg (soweit es sich EU-, Bundes- und Landesstatistiken handelt) sowie
der/dem Landesdatenbeauftragten für den Datenschutz und dessen/deren Mitarbeiter/innen soweit erforderlich gestattet.
4.5 Werden Erhebungsbeauftragte eingesetzt, so ist deren Einsicht auf die ihnen
offen übergebenen Erhebungsunterlagen ihres Arbeitsbereiches beschränkt.
Befragten darf nur Einsicht in ihre eigenen Erhebungsunterlagen gewährt werden.

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4.6 Die zur Identifizierung der Befragten sowie sonstiger Betroffenen dienenden
Daten, insbesondere Namen und Anschrift, sind zu löschen, wenn ihre Kenntnis
für die Erfüllung der Aufgaben für statistische Zwecke nicht mehr erforderlich ist.
Namen und Anschrift der Auskunft gebenden müssen von den übrigen Angaben
frühestmöglich getrennt und unter besonderem Verschluss gehalten werden.
4.7 Posteingänge, die erkennbar für die Statistikstelle bestimmt sind, sind dieser
unmittelbar, unverzüglich und ungeöffnet zuzustellen.
4.8 Ausgefüllte Erhebungsunterlagen oder Datenträger mit Einzelangaben, aus denen Rückschlüsse auf einzelne befragte Personen gezogen werden können,
sind unter Verschluss aufzubewahren. Es ist grundsätzlich unzulässig Erhebungsunterlagen und Unterlagen oder Datenträger mit Einzelangaben außerhalb der Diensträume der Statistikstelle aufzubewahren.
4.9 Im Übrigen gilt § 14 LStatG entsprechend (Wortlaut in Anlage 2).
5. Zweckbindung
Einzelangaben, die für statistische Zwecke von der Statistikstelle erhoben oder ihr
übermittelt wurden, sind geheim zu halten. Sie dürfen nicht in andere Verfahren oder
für andere als statistische Zwecke verwendet oder offenbart werden, es sei denn,
durch Gesetze oder anderen Rechtsvorschriften ist eine andere Nutzung ausdrücklich
zugelassen oder die betroffene Person hat dieser anderen Nutzung ausdrücklich zugestimmt.
6. Aufzeichnungspflicht
Werden Einzelangaben aus der amtlichen Statistik gemäß § 15 LStatG an die kommunale Statistikstelle übermittelt, sind Zeitpunkt, Art, Umfang und Verwendungszweck der
Übermittlung aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre in der Statistikstelle
aufzubewahren.
7. Verarbeitungsvoraussetzung
Bei der Durchführung von Kommunalstatistiken gelten die Verarbeitungsvoraussetzungen der §§ 10 -14 BstatG entsprechend.

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8. Einsatz von automatisierter Datenverarbeitung
8.1 Zur Verarbeitung von Einzelangaben bedient sich die Statistikstelle der automatisierten Datenverarbeitung. Die automatisierte Verarbeitung von personenbezogenen Daten und Einzelangaben, die der statistischen Geheimhaltung und dem
Datengeheimnis unterliegen, darf ausschließlich durch Personen erfolgen, denen diese Aufgabe ausdrücklich übertragen ist.
8.2 Die Erfassung und der Ausdruck von Einzelangaben dürfen nur in der Statistikstelle über die dort installierte Hardware erfolgen. Diese wird ausschließlich für
Aufgaben der Statistikstelle benutzt
8.3 Die Speicherung von Einzelangaben erfolgt ausschließlich auf einem eigens für
die abgeschottete Statistikstelle eingerichteten Laufwerk. Dadurch ist zugleich
eine Datensicherung insbesondere der historischen Datenbestände gewährleistet. Der Zugriff auf Dateien, die Einzelangaben enthalten, ist auf die Statistikstelle beschränkt.
8.4 Mitarbeiter /innen der Abteilung 102 Personal, Organisation und Datenverarbeitung, die Zugang zu geschützten Daten auf dem eigenen Server/Laufwerk der
Kommunalstatistik haben können, sind entsprechend Anlage 3 schriftlich zu
verpflichten.
8.5 Die PCs sind so einzurichten, dass bei jedem nicht nur vorübergehenden Verlassen des Arbeitsplatzes (Besprechungen, Mittagspause, nach Dienstschluss)
zum Abruf von Daten eine erneute Eingabe von Benutzerkennung und Passwort
erforderlich ist.

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9. Pflichten für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Statistikstelle
9.1 Der Zugriff auf geheim zu haltende Daten und auf Programme der Statistikstelle
ist durch Benutzerkennung und Passwort geschützt. Im Einzelnen besteht die
Pflicht,
 ein Passwort mit mindestens 6 Zeichen zu verwenden.
 dafür Sorge zu tragen, dass niemand davon Kenntnis nehmen kann.
 das Passwort in regelmäßigen Abständen zu ändern. Insbesondere ist
das Passwort nach längerer Abwesenheit, sowie beim korrekten Verdacht, dass ein Dritter das Passwort kennt, zu ändern.
9.2 Ist es nicht möglich, das Datenverarbeitungssystem zu beaufsichtigen, als
insbesondere bei jedem nicht nur vorübergehenden Verlassen des Arbeitsplatzes (Besprechung, Mittagspause, nach Dienstschluss), haben sich die Benutzer
vom System abzumelden, sodass zum Abruf von Daten eine erneute Eingabe
von Benutzerkennung und Passwort erfolgen muss.
9.3 Alle elektronischen Datenträger, die außerhalb der DV-Anlage aufbewahrt
werden können (z.B. USB-Stick) müssen eindeutig gekennzeichnet und katalogisiert werden. Es muss jederzeit möglich sein, die Vollständigkeit des Datenbestandes zu prüfen und den Nachweis zu führen, wo sich fehlende Datenträger
befinden. Die Datenträger sind, sofern sie nicht gerade genutzt werden, unter
Verschluss zu nehmen. Daten mit Einzeldaten haben ständig in der Statistikstelle zu verbleiben.
9.4 Elektronische Datenträger mit Einzeldaten dürfen nur kopiert werden, wenn dies
zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung der Statistikstelle erforderlich ist, z.B. zur
Sicherung der Daten und Programme. Die unter Ziffer 9.3 aufgeführten Pflichten
gelten für die Kopien entsprechend. Werden die Kopien nicht mehr zur Aufgabenerfüllung benötigt, sind sie unverzüglich zu löschen bzw. zu vernichten.

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10. Inkrafttreten
Diese Dienstanweisung mit den Anlagen 1-3 tritt mit dem 1. März 2019 in Kraft.

Lahr, Datum

___________________________
Dr. Wolfgang G. Müller
Oberbürgermeister

Anlage 1:
Anlage 2:
Anlage 3:

§§ 10 – 14 BstatG (Auszug aus dem Bundesstatistikgesetz)
§ 14 LStatG
Muster für die schriftliche Verpflichtungserklärung (Geheimhaltung)

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Anlage 1
Auszug aus Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke
(Bundesstatistikgesetz – BstatG)
Vollzitat:
„Bundesstatistikgesetz vom 22 Januar 1987 (BGBI.I S. 462, 565), das zuletzt durch
Artikel 13 des Gesetzes vom 25 Juli 2013 (BGBI.I S. 2749) geändert worden ist“
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 Absatz 5 Gesetz vom 30.10.2017 BGBI.IS.
3618
§ 10 Erhebungs- und Hilfsmerkmale
(1) Bundesstatistiken werden auf der Grundlage von Erhebungs- und Hilfsmerkmalen erstellt. Erhebungsmerkmale umfassen Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die zur statistischen Verwendung bestimmt sind. Hilfsmerkmale
sind Angaben, die der technischen Durchführung von Bundesstatistiken dienen. Für
andere Zwecke dürfen sie nur verwendet werden, soweit Absatz 2 oder ein sonstiges Gesetz es zulassen. (2) Der Name der Gemeinde, die Blockseite und die geografische Gitterzelle dürfen für die regionale Zuordnung der Erhebungsmerkmale
genutzt werden. Die übrigen Teile der Anschrift dürfen für die Zuordnung zu Blockseiten und geografischen Gitterzellen für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren
nach Abschluss der jeweiligen Erhebung genutzt werden. Besondere Regelungen
in einer eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift bleiben unberührt. (3)
Blockseite ist innerhalb eines Gemeindegebiets die Seite mit gleicher Straßenbezeichnung von der durch Straßeneinmündungen oder vergleichbare Begrenzungen
umschlossenen Fläche. Eine geografische Gitterzelle ist eine Gebietseinheit, die
bezogen auf eine vorgegebene Kartenprojektion quadratisch ist und mindestens 1
Hektar groß ist.
§ 11 (weggefallen)
§ 11a Elektronische Datenübermittlung
(1) Soweit Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, Daten
mittels standardisierter elektronischer Datenaustauschformate übermitteln, sind diese auch bei der Übermittlung der für eine Bundesstatistik zu erhebenden Daten zu
verwenden. Ansonsten sind elektronische Verfahren nach Absprache der statistischen Ämter mit den betroffenen Stellen zu verwenden. (2) Werden Betrieben und
Unternehmen für die Übermittlung der für eine Bundesstatistik zu erhebenden Daten elektronische Verfahren zur Verfügung gestellt, sind sie verpflichtet, diese Verfahren zu nutzen. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die zuständige Stelle auf
Antrag eine Ausnahme zulassen. (3) Bei der elektronischen Übermittlung ist ein
dem Stand der Technik entsprechendes Verschlüsselungsverfahren zu verwenden.

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§ 12 Trennung und Löschung der Hilfsmerkmale
(1) Hilfsmerkmale sind, soweit Absatz 2, § 10 Absatz 2, § 13 oder eine sonstige
Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmen, zu löschen, sobald bei den statistischen Ämtern die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre
Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist. Sie sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert
aufzubewahren oder gesondert zu speichern. (2) Bei periodischen Erhebungen
für Zwecke der Bundesstatistik dürfen die zur Bestimmung des Kreises der zu
Befragenden erforderlichen Hilfsmerkmale, soweit sie für nachfolgende Erhebungen benötigt werden, gesondert aufbewahrt oder gesondert gespeichert
werden. Nach Beendigung des Zeitraumes der wiederkehrenden Erhebungen
sind sie zu löschen. § 13 Register (1) Das Statistische Bundesamt führt zur Vorbereitung und Erstellung von Bundesstatistiken sowie für Auswertungszwecke
ein Unternehmensregister für statistische Verwendungszwecke (Statistikregister)
gemäß der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 20. Februar 2008 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens
für Unternehmensregister für statistische Zwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates (ABl. L 61 vom 5.3.2008, S. 6) in der jeweils geltenden Fassung und dem Statistikregistergesetz. Die statistischen Ämter der Länder wirken bei der Pflege des Statistikregisters mit und dürfen es nutzen, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder einem
sonstigen Bundes oder Landesgesetz erforderlich ist. (2) Das Statistische Bundesamt führt zur Vorbereitung und Erstellung von Bundesstatistiken sowie für
Auswertungszwecke ein Anschriftenregister, das zu jeder Anschrift die Postleitzahl, die Gemeindebezeichnung, die Straßenbezeichnung mit Hausnummer, die
Geokoordinate des Grundstücks sowie eine Ordnungsnummer enthält. Für die
Vorbereitung und Durchführung von Befragungen auf Stichprobenbasis dürfen
zusätzlich die für die Schichtenklassifizierung notwendige Gesamtzahl der Personen je Anschrift sowie die Wohnraumeigenschaft gespeichert werden. Die statistischen Ämter der Länder wirken bei der Pflege des Anschriftenregisters mit
und dürfen es nutzen, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder einem sonstigen Bundes oder Landesgesetz erforderlich ist. Zur Pflege und Führung des Registers dürfen Angaben aus Bundes- und Landesstatistiken sowie aus allgemein zugänglichen Quellen verwendet werden.
§ 13a Zusammenführung von Daten
Soweit es zur Gewinnung von statistischen Informationen ohne zusätzliche statistische Erhebungen sowie zur Erfüllung der Zwecke nach § 13 Absatz 1 erforderlich
ist, dürfen folgende Daten zusammengeführt werden: 1. Daten aus Wirtschaftsund Umweltstatistiken bei Unternehmen, Betrieben und Arbeitsstätten, einschließlich aus solchen Statistiken, die von der Deutschen Bundesbank erstellt wurden,
2. Daten aus dem Statistikregister,
3. Daten nach dem Verwaltungsdatenverwendungsgesetz und
4. Daten, die die statistischen Ämter des Bundes und der Länder aus allgemein

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zugänglichen Quellen gewinnen.
Zu diesem Zweck darf die Deutsche Bundesbank Daten aus den von ihr erstellten
Wirtschaftsstatistiken an das Statistische Bundesamt übermitteln. Für Zusammenführungen nach Satz 1 dürfen Kennnummern nach § 1 Absatz 1 Satz 4 des Statistikregistergesetzes in den Datensätzen mit den Angaben zu den Erhebungsmerkmalen bis zu 30 Jahre gespeichert werden. Nach Ablauf der Speicherfrist sind die
Kennnummern zu löschen. Die Frist beginnt mit Abschluss der jeweiligen Erhebung.
§ 14 Erhebungsbeauftragte
(1) Die mit der Erhebung von Bundesstatistiken amtlich betrauten Personen (Erhebungsbeauftragte) müssen die Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit
bieten. Erhebungsbeauftragte dürfen nicht eingesetzt werden, wenn aufgrund ihrer
beruflichen Tätigkeit oder aus anderen Gründen Anlass zur Besorgnis besteht, dass
Erkenntnisse aus der Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte zu Lasten der Befragten
oder Betroffenen genutzt werden. (2) Erhebungsbeauftragte dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnen Erkenntnisse nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke
verwenden. Sie sind auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses nach § 16 und zur
Geheimhaltung auch solcher Erkenntnisse schriftlich zu verpflichten, die gelegentlich ihrer Tätigkeit gewonnen werden. Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung
ihrer Tätigkeit. (3) Erhebungsbeauftragte sind verpflichtet, die Anweisungen der Erhebungsstellen zu befolgen. Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haben sie ihre Berechtigung nachzuweisen. (4) Erhebungsbeauftragte sind über ihre Rechte und
Pflichten zu belehren.

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Anlage 2

Landesstatistikgesetz
(LStatG)
Vom 24. April 1991 (GBI.S.215), geändert durch Gesetze vom 7. Februar 1994 (GBI.S.92) und vom 14. Dezember 2004 (GBI.S.884)

§ 14
Statistikgeheimnis

(1) Einzelangaben, die für eine Landes- oder Kommunalstatistik gemacht werden und die dem Befragten
oder Betroffenen zugeordnet werden können, sind von den mit der Durchführung der Statistiken betrauten
Personen geheim zu halten, soweit in diesem Gesetz oder in einer eine Landesstatistik anordnenden
Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Die Geheimhaltungspflicht gilt ferner nicht für

1.
2.
3.

Einzelangaben, in deren Übermittlung oder Veröffentlichung der Befragte oder Betroffene
schriftlich eingewilligt hat,
Einzelangaben, die aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können, auch
soweit sie auf Grund einer Auskunftspflicht erlangt wurden,
Einzelangaben, die ausschließlich einer öffentlichen Stelle zugeordnet werden können, die
nicht am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnimmt.

(2) Die Geheimhaltungspflicht nach Absatz 1 besteht auch für die Personen, die Empfänger von
Einzelangaben sind.

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