Beschlussvorlage (Vorkaufsrechtssatzung)
Sitzung: Gemeinderat (1. Sitzung)
27. Januar 2020
Beschlussvorlage (Erlass einer Satzung zum besonderen Vorkaufsrecht entlang der Schutter im Bereich der Kernstadt, Gemarkung Lahr)
Beschlussvorlage (Flurstücksverzeichnis_2019)
Beschlussvorlage (Plan 1)
Beschlussvorlage (Plan 2)
Beschlussvorlage (Plan 3)
Beschlussvorlage (Plan 4)
Beschlussvorlage (Plan 5)
Beschlussvorlage (Plan 6)
Beschlussvorlage (Plan 7)
Beschlussvorlage (Plan 8)
Beschlussvorlage (Vorkaufsrechtssatzung)
27. Januar 2020
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Beschlussvorlage (Erlass einer Satzung zum besonderen Vorkaufsrecht entlang der Schutter im Bereich der Kernstadt, Gemarkung Lahr)
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SATZUNG der Stadt Lahr/Schwarzwald zum besonderen Vorkaufsrecht entlang der Schutter Aufgrund von § 25 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S.698) zuletzt geändert durch Art. 16 des Gesetzes vom 21.05.2019 (GBl. S. 161, 186), hat der Gemeinderat der Stadt Lahr am 27.01.2020 die folgende Satzung beschlossen: Präambel Die Vorkaufsrechtssatzung wird zur Sicherung der städtebaulichen Zielsetzung der mit Beschluss des Gemeinderates vom 14.10.2013 beschlossenen Rechtsverordnung über die Festsetzung eines Gewässerrandstreifens für den Innenbereich der Schutter erlassen. Hierbei setzte der Gemeinderat die städtebauliche Zielsetzung fest, dass die nach der Bewerbung für die Landesgartenschau 2010 entwickelte Konzeption des „blauen Bandes“ der Schutter als besonderes städtebauliches Entwicklungsziel umgesetzt werden soll. Der Fluss soll mit diversen Maßnahmen für die Bürger der Stadt wieder erlebbar werden. Hierzu gehört u.a. die partielle Abflachung von Uferzonen und das langfristige Ziel einen möglichst durchgängigen Rad- und Fußweg entlang des Flusses herzustellen. Zur Sicherung der Durchführung dieser Maßnahmen und einer geordneten städtebaulichen Entwicklung gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB wird diese Satzung erlassen. §1 Vorkaufsrecht Für die in dem Geltungsbereiche dieser Vorkaufsrechtssatzung (§ 2) liegenden Grundstücken steht der Stadt Lahr ein besonderes Vorkaufsrecht nach der Bestimmung des § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zu. §2 Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich dieser Vorkaufsrechtssatzung ist in den acht beiliegenden, mit Plan 1 bis Plan 8 gekennzeichneten Lageplänen im Maßstab 1:1.000 dargestellt. Diese Lagepläne sind zeichnerische Bestandteile dieser Satzung. Das Vorkaufsrecht erstreckt sich auf die in den Lageplänen aufgeführten Flurstücke, die sich innerhalb der eingezeichneten roten Linie befinden. Die talseitige westliche Begrenzung wird durch die eingezeichnete grüne Linie im Plan 1 und die bergseitig östliche Begrenzung durch die eingezeichnete grüne Linie im Plan 8 festgesetzt. Zusätzlich sind die Flurstücke in tabellarischer Form in der Anlage A dieser Satzung (Stand: August 2019) aufgeführt. Ändern sich die Grunstücksverhältnisse- oder zuschnitte, so behält die Satzung dennoch ihre Wirksamkeit für die daraus evtl. neu gebildeten Flurstücke. 1 Stand: 09.01.2020 §3 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach der ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft. Anlagen: Lagepläne Plann1 bis Plan 8 und Anlage A (Grundstücksverzeichnis) Lahr/Schwarzwald, den Der Oberbürgermeister (Markus Ibert) 2 Stand: 09.01.2020