Beschlussvorlage (Anlage 1 Satzung)
Sitzung: Gemeinderat (9. Sitzung)
28. September 2020
28. September 2020
Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit Der Gemeinderat der Stadt Lahr/Schwarzwald hat aufgrund von §§ 4 und 19 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2020 (GBl. S. 259) am 27.01.2020 folgende Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit beschlossen: §1 Die ehrenamtlichen Stellvertretenden des Oberbürgermeisters oder der Oberbürgermeisterin erhalten als Ersatz ihrer Auslagen, die ihnen durch die Ausübung dieser Funktion entstehen, eine monatliche Pauschalentschädigung (§ 19 Absatz 2 GemO) in Höhe von je 170 Euro. §2 (1) Die ehrenamtlichen Mitglieder des Gemeinderates erhalten für die Gemeinderatssitzungen, für Aufwendungen für die Fraktionsarbeit sowie weitere Inanspruchnahme durch ihre ehrenamtliche Tätigkeit eine monatliche, im Voraus zahlbare Aufwandsentschädigung von 280 Euro (§ 19 Absatz 3 GemO). (2) Für folgende weitere Anlässe wird den ehrenamtlichen Mitgliedern des Gemeinderates eine zusätzliche Aufwandsentschädigung von 45 Euro gewährt: a) Sitzungen der Ausschüsse des Gemeinderates b) Sitzungen der durch die Stadt Lahr/Schwarzwald aufgrund gesetzlicher Regelung zu bildenden Ausschüsse c) Sitzungen der vom Gemeinderat und den Ausschüssen gebildeten Kommissionen d) Sitzungen von weiteren Gremien, in die der Gemeinderat Mitglieder entsendet e) von der Stadt einberufene Sitzungen, Klausurtagungen und Besichtigungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse mit Ausnahme der Gemeinderatssitzungen. Dauern die Sitzungen länger als 4 Stunden, so erhöht sich der Betrag nach Satz 1 auf das Doppelte. Die Sätze 1 und 2 sind auf Sitzungen von Gesellschaften nur anzuwenden, soweit nicht bereits von den Gesellschaften selbst Sitzungsgelder ausbezahlt werden. (3) Die Mitglieder des Ortschaftsrates erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Ortschaftsrates eine Aufwandsentschädigung von 45 Euro monatlich. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Für die Dienstverrichtungen außerhalb des Stadtgebiets von Lahr haben die ehrenamtlichen Mitglieder des Gemeinderates und der Ortschaftsräte neben den Aufwandsentschädigungen nach den Absätzen 1 bis 3 Anspruch auf eine Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes. Maßgebend für die Fahrtkostenerstattung ist die für Dienstreisende der Besoldungsgruppe A8 bis A16 geltende Stufe. (5) Die Vorsitzenden bzw. Sprecher oder Sprecherinnen der im Gemeinderat vertretenen Fraktionen erhalten eine weitere monatliche Aufwandsentschädigung von 335 Euro. (6) Ehrenamtliche Mitglieder des Gemeinderates und der Ortschaftsräte, die durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Oberbürgermeister oder der Oberbürgermeisterin unter Darlegung der Umstände glaubhaft machen, dass ihnen erforderliche Aufwendungen für die entgeltliche Betreuung von pflegeoder betreuungsbedürftigen Angehörigen i.S.v. § 20 Absatz 5 Verwaltungsverfahrensgesetz Baden-Württemberg während der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit entstanden sind, erhalten die nachgewiesenen Auslagen erstattet, jedoch höchstens 100 Euro pro Tag. Erstattungsfähig sind angemessene Kosten für eine geeignete Betreuungskraft. §3 (1) Den anderen, in § 2 nicht genannten ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern wird für die Teilnahme an Sitzungen der in § 2 Absatz 2 genannten Ausschüsse und Kommissionen sowie für sonstige ehrenamtliche Tätigkeiten als Ersatz ihrer Auslagen und des entgangenen Arbeitsverdienstes eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 40 Euro gewährt. § 2 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit außerhalb des Stadtgebietes von Lahr entsteht Anspruch auf eine Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes. Maßgebend für die Fahrtkostenerstattung ist die für Dienstreisende der Besoldungsgruppe A8 bis A16 geltende Stufe. (3) § 2 Abs. 6 gilt für die in § 2 nicht genannten ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger entsprechend. §4 (1) Sofern Bundes-, Landes- oder Europawahlordnungen keine höheren Sätze vorschreiben wird für die ehrenamtliche Tätigkeit im Rahmen von Wahlen und Abstimmungen in Anlehnung an die entsprechenden Bestimmungen des/der Bundeswahlgesetzes/-ordnung, des/der Landtagswahlgesetzes/-ordnung, des/ der Europawahlgesetzes/-ordnung und des/der Kommunalwahlgesetzes/ordnung als Entschädigung festgesetzt: a) Vorsitzende der Urnenwahlvorstände erhalten am Wahltag eine Entschädigung von 70 Euro b) Beisitzer/-innen der Urnenwahlvorstände erhalten am Wahltag eine Entschädigung von 60 Euro c) Vorsitzende der Briefwahlvorstände erhalten am Wahltag eine Entschädigung von 60 Euro d) Beisitzer/-innen der Briefwahlvorstände erhalten am Wahltag eine Entschädigung von 50 Euro (2) Wird die Auszählung an einem anderen Tag fortgesetzt, erhalten die ehrenamtlichen Wahlhelfer/-innen, als Vorsitzende einheitlich 70 Euro als Beisitzer/-innen einheitlich 60 Euro. Diese Beträge beinhalten auch evtl. entstehende Fahrt- und Verpflegungskosten. §5 Die Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft mit der Gemeinde Kippenheim erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen dieses Ausschusses Aufwandsentschädigungen gem. § 2 Absatz 2 und 6. §6 (1) Die Ortsvorstehenden der Stadtteile Hugsweier, Kippenheimweiler, Kuhbach, Langenwinkel und Mietersheim erhalten monatlich eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 75%, die Ortsvorstehenden der Stadtteile Reichenbach und Sulz eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 90% des Mindestbetrages in der Gemeindegrößengruppe 1.000 bis 2.000 Einwohner gem. § 5 des Aufwandsentschädigungsgesetzes. (2) Die Stellvertreter der Ortsvorstehenden erhalten im Falle der Vertretung der Ortsvorstehenden für die Dauer der Vertretungszeit eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 20 Euro pro Tag. §7 Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt zu diesem Zeitpunkt die Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 01.04.2019 mit allen späteren Änderungen außer Kraft. Lahr/Schwarzwald, Juli 2020 Der Oberbürgermeister Markus Ibert