Beschlussvorlage (- Artenschutzrechtliche Relevanzprüfung)
Sitzung: Gemeinderat (9. Sitzung)
28. September 2020
Beschlussvorlage (Bebauungsplan SEEPARK, 1. Änderung im Stadtteil Mietersheim
- Abwägung zu den Stellungnahmen aus der Offenlage
- Satzungsbeschluss)
Beschlussvorlage (- Abwägung)
Beschlussvorlage (- Anlage 0)
Beschlussvorlage (- Artenschutzrechtliche Relevanzprüfung)
Beschlussvorlage (- Bestandsplan)
Beschlussvorlage (- Gestaltungsplan)
Beschlussvorlage (- Nutzungsplan)
Beschlussvorlage (- Planungsrechtliche Festsetzungen, Begründung)
Beschlussvorlage (- Satzung)
28. September 2020
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Beschlussvorlage (Bebauungsplan SEEPARK, 1. Änderung im Stadtteil Mietersheim
- Abwägung zu den Stellungnahmen aus der Offenlage
- Satzungsbeschluss)
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Stadt Lahr Bebauungsplan Seepark, 1. Änderung Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung – Relevanzprüfung und vertiefte Betrachtung hinsichtlich Eidechsen Freiburg, August 2020 Offenlage Stadt Lahr, Bebauungsplan Seepark, 1. Änderung, Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung, Offenlage Projektleitung: M. Sc. Geographie Michael Glaser Bearbeitung: M. Sc. Umweltmanagement Josefine Höfler faktorgruen 79100 Freiburg Merzhauser Straße 110 Tel. 07 61 / 70 76 47 0 Fax 07 61 / 70 76 47 50 freiburg@faktorgruen.de 79100 Freiburg 78628 Rottweil 69115 Heidelberg 70565 Stuttgart www.faktorgruen.de Landschaftsarchitekten bdla Beratende Ingenieure Partnerschaftsgesellschaft mbB Pfaff, Schütze, Schedlbauer, Moosmann, Rötzer, Glaser gop807_saP200826.docx Inhaltsverzeichnis 1. Anlass und Gebietsübersicht ................................................................................. 1 2. Rahmenbedingungen und Methodik ...................................................................... 2 2.1 2.2 Rechtliche Grundlagen .............................................................................................. 2 Methodische Vorgehensweise................................................................................... 3 2.2.1 Schematische Abfolge der Prüfschritte ........................................................ 3 2.2.2 Festlegung der zu berücksichtigenden Arten ............................................... 5 3. Lebensraumstrukturen im Untersuchungsgebiet ................................................. 6 4. Wirkfaktoren des Vorhabens und Vermeidungsmaßnahmen .............................. 6 4.1 4.2 5. Wirkfaktoren .............................................................................................................. 6 Frühzeitige Vermeidung von Beeinträchtigungen ...................................................... 7 Relevanzprüfung...................................................................................................... 7 5.1 5.2 5.3 Europäische Vogelarten ............................................................................................ 7 Arten der FFH-Richtlinie Anhang IV .......................................................................... 8 Ergebnis der Relevanzprüfung .................................................................................. 9 6. Vertiefte artenschutzrechtliche Betrachtung von Zaun- und Mauereidechse .. 10 7. Erforderliche Maßnahmen .................................................................................... 11 7.1 7.2 8. Vermeidungs- / Minimierungsmaßnahmen .............................................................. 11 CEF-Maßnahmen.................................................................................................... 12 Quellenverzeichnis ................................................................................................ 14 Abbildungsverzeichnis Abb. 1: Lage des Plangebietes .................................................................................................... 1 Anhang Begriffsbestimmungen Fotodokumentation Stadt Lahr, Bebauungsplan Seepark, 1. Änderung, Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Stand: August 2020 III 1. Anlass und Gebietsübersicht Anlass Die Stadt Lahr beabsichtigt, den Bebauungsplan Seepark zu ändern. Das Bebauungsplanverfahren wird gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt. Im Rahmen der Offenlage wird die artenschutzrechtliche Beurteilung notwendig, welche klären soll, ob durch die geplante Änderung Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSchG ausgelöst werden können. Lage des Plangebiets Das ca. 0,23 ha große Plangebiet befindet sich im Westen der Stadt Lahr. Es wird durch den Pflegeweg des Mietersheimgrabens parallel zur B3 und durch die umliegende Parkanlage des Seeparks begrenzt. In etwa 40 m Entfernung in westlicher Richtung befindet sich das Restaurant „Haus am See“. Abb. 1: Lage des Plangebietes (Plangebiet rot umrandet, Luftbild veraltet, Parkanlage im Westen des Plangebiets existiert in der Form nicht mehr, offene Bereiche im Süden und Norden sind bewachsen) Untersuchungsgebiet Das Untersuchungsgebiet deckt sich weitestgehend mit dem Plangebiet. Zusätzlich wurde die nähere Umgebung, insbesondere die Randgebiete des Plangebiets, in die Untersuchung mit einbezogen. Stadt Lahr, Bebauungsplan Seepark, 1. Änderung, Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Stand: August 2020 1 2. Rahmenbedingungen und Methodik 2.1 Rechtliche Grundlagen Zu prüfende Verbotstatbestände Ziel des besonderen Artenschutzes sind die nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 und 14 BNatSchG besonders und streng geschützten Arten, wobei die streng geschützten Arten eine Teilmenge der besonders geschützten Arten darstellen. Maßgeblich für die artenschutzrechtliche Prüfung sind die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG, die durch § 44 Abs. 5 BNatSchG eingeschränkt werden. Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. Neben diesen Zugriffsverboten gelten Besitz- und Vermarktungsverbote. Anwendungsbereich Nach § 44 Abs. 5 BNatSchG gelten bei Eingriffen im Bereich des Baurechts und bei nach § 17 Abs. 1 oder 3 BNatSchG zugelassenen Eingriffen in Natur und Landschaft die aufgeführten Verbotstatbestände nur für nach europäischem Recht geschützten Arten, d. h. die in Anhang IV der FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG, FFH-RL) aufgeführten Arten und die europäischen Vogelarten. In der hier vorgelegten speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung werden daher nur diese Arten behandelt. In einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG können zusätzlich sogenannte „Verantwortungsarten“ bestimmt werden, die in gleicher Weise wie die o.g. Arten zu behandeln wären. Da eine solche Rechtsverordnung bisher nicht vorliegt, ergeben sich hieraus aktuell noch keine zu berücksichtigen Arten. Tötungs- und Verletzungsverbot Es liegt dann kein Verbotstatbestand im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG vor, wenn durch den Eingriff / das Vorhaben das Tötungsund Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht wird und zugleich diese Beeinträchtigung nicht vermieden werden kann. Ebenfalls liegt dieser Verbotstatbestand nicht vor, wenn Tiere im Rahmen einer Maßnahme, die auf ihren Schutz vor Tötung / Verletzung und der Verbringung in eine CEF-Fläche dient, unvermeidbar beeinträchtigt werden. Stadt Lahr, Bebauungsplan Seepark, 1. Änderung, Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Stand: August 2020 2 Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) Es liegt dann kein Verbotstatbestand im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt ist. Gegebenenfalls können hierfür auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) festgelegt werden. Die Wirksamkeit von CEF-Maßnahmen muss zum Zeitpunkt des Eingriffs gegeben sein, um die Habitatkontinuität sicherzustellen. Da CEF-Maßnahmen ihre Funktion häufig erst nach einer Entwicklungszeit in vollem Umfang erfüllen können, ist für die Planung und Umsetzung von CEF-Maßnahmen ein zeitlicher Vorlauf einzuplanen. Ausnahme Wenn ein Eingriffsvorhaben bzw. die Festsetzungen eines Bebauungsplanes dazu führen, dass Verbotstatbestände eintreten, ist die Planung grundsätzlich unzulässig. Es ist jedoch nach § 45 BNatSchG eine Ausnahme von den Verboten möglich, wenn: zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses vorliegen und es keine zumutbaren Alternativen gibt und der günstige Erhaltungszustand für die Populationen von FFH-Arten trotz des Eingriffs gewährleistet bleibt bzw. sich der Erhaltungszustand für die Populationen von Vogelarten nicht verschlechtert, z. B. durch Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustands in der Region (FCS-Maßnahmen). 2.2 Methodische Vorgehensweise 2.2.1 Schematische Abfolge der Prüfschritte Grobgliederung Die artenschutzrechtliche Prüfung erfolgt in zwei Phasen: 1. Relevanzprüfung: In Phase 1 wird untersucht, für welche nach Artenschutzrecht zu berücksichtigenden Arten eine Betroffenheit frühzeitig mit geringem Untersuchungsaufwand ausgeschlossen werden kann bzw. welche weiter zu untersuchen sind. In vielen Fällen kann in dieser Prüfstufe bereits ein Großteil der Arten ausgeschieden werden. 2. Vertiefende artenschutzrechtliche Untersuchung derjenigen Arten, deren mögliche Betroffenheit im Rahmen der Relevanzprüfung nicht ausgeschlossen werden konnte, in zwei Schritten: Phase 1: Relevanzprüfung − Teil A: Bestandserfassung der Arten im Gelände − Teil B: Prüfung der Verbotstatbestände für die im Gebiet nachgewiesenen, artenschutzrechtlich relevanten Arten. In der Relevanzprüfung kommen folgende Kriterien zur Anwendung: Habitatpotenzialanalyse: Auf Grundlage einer Erfassung der am Eingriffsort bestehenden Habitatstrukturen wird anhand der bekannten Lebensraumansprüche der Arten - und ggfs. unter Berücksichtigung vor Ort bestehender Störfaktoren - analysiert, welche Arten am Eingriffsort vorkommen könnten. Stadt Lahr, Bebauungsplan Seepark, 1. Änderung, Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Stand: August 2020 3 Prüfung der geographischen Verbreitung, z.B. mittels der Artensteckbriefe der LUBW, der Brut-Verbreitungskarten der Ornithologischen Gesellschaft Baden-Württemberg OGBW, Literatur- und Datenbankrecherche (z.B. ornitho.de), Abfrage des Zielartenkonzepts (ZAK) der LUBW, evtl. auch mittels vorhandener Kartierungen und Zufallsfunden aus dem lokalen Umfeld. Damit wird geklärt, ob die Arten, die hinsichtlich der gegebenen Biotopstrukturen auftreten könnten, im Plangebiet aufgrund ihrer Verbreitung überhaupt vorkommen können. Prüfung der Vorhabensempfindlichkeit: Für die dann noch verbleibenden relevanten Arten wird fachgutachterlich eingeschätzt, ob für die Arten überhaupt eine vorhabenspezifische Wirkungsempfindlichkeit besteht. Dabei sind frühzeitige Vermeidungsmaßnahmen - im Sinne von einfachen Maßnahmen, mit denen Verbotstatbestände vorab und mit hinreichender Gewissheit ausgeschlossen werden können - zu berücksichtigen. Durch die Relevanzprüfung wird das Artenspektrum der weiter zu verfolgenden Arten i. d. R. deutlich reduziert. Mit den verbleibenden Arten wird nachfolgend die "detaillierte artenschutzrechtliche Untersuchung" durchgeführt (s. u.). Soweit in der Relevanzprüfung bereits eine projektspezifische Betroffenheit aller artenschutzrechtlich relevanten Arten ausgeschlossen werden kann, endet die Prüfung. Die nachfolgenden Prüfschritte sind dann nicht mehr erforderlich. Phase 2: Vertiefende artenschutzrechtliche Untersuchung – Teil A: Bestandserhebung Die vertiefende artenschutzrechtliche Untersuchung beginnt mit einer Bestandserhebung im Gelände für diejenigen Arten, deren Betroffenheit in der Relevanzprüfung nicht mit hinreichender Gewissheit ausgeschlossen werden konnte. Untersuchungsumfang und -tiefe richten sich nach dem artengruppenspezifisch allgemein anerkannten fachlichen Methodenstandard. Phase 2: Vertiefende artenschutzrechtliche Untersuchung – Teil B: Prüfung Die nachfolgende artenschutzrechtliche Beurteilung erfolgt in der Reihenfolge der Verbotstatbestände in § 44 BNatSchG. Es wird für die im Gebiet vorkommenden artenschutzrechtlich relevanten Arten/ Artengruppen geprüft, ob durch die Vorhabenswirkungen die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG eintreten können. Begriffsbestimmung Einige zentrale Begriffe des BNatSchG, die in der artenschutzrechtlichen Prüfung zur Anwendung kommen, sind vom Gesetzgeber nicht abschließend definiert worden. Daher wird eine fachliche Interpretation und Definition zur Beurteilung der rechtlichen Konsequenzen notwendig. Die in dem vorliegenden Gutachten verwendeten Begriffe sind in Anhang 1 dargestellt. Sie orientieren sich hauptsächlich an den durch die Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung (LANA, 2009) vorgeschlagenen und diskutierten Definitionen. Für die ausführliche Darstellung wird darauf verwiesen. In Anhang 2 werden nur einige Auszüge wiedergegeben. Stadt Lahr, Bebauungsplan Seepark, 1. Änderung, Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Stand: August 2020 4 2.2.2 Festlegung der zu berücksichtigenden Arten Neben allen Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie, welche die Artengruppen der Säugetiere, Reptilien, Amphibien, Schmetterlinge, Käfer, Libellen, Fische und Pflanzen umfasst, sind gemäß der Richtlinie über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Richtlinie 79/409/EWG) alle in Europa natürlicherweise vorkommenden Vogelarten geschützt. Im Rahmen der meisten Planungen kann ein Großteil der Anhang IVArten der FFH-Richtlinie bereits im Vorfeld ausgeschlossen werden (s. Kap. 5.2). Hinsichtlich der Vögel hat sich in der Gutachterpraxis gezeigt, dass es notwendig ist, Differenzierungen vorzunehmen. Unterschieden werden planungsrelevante Arten und „Allerweltsarten“. Nicht zu berücksichtigende Vogelarten „Allerweltsarten“, d. h. Arten die weit verbreitet und anpassungsfähig sind und die landesweit einen günstigen Erhaltungszustand aufweisen, werden in der artenschutzrechtlichen Prüfung i.d.R. nicht näher betrachtet. Bei diesen Arten kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass bei vorhabenbedingten Beeinträchtigungen nicht gegen die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG verstoßen wird: Hinsichtlich des Lebensstättenschutzes im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 BNatSchG ist für diese Arten im Regelfall davon auszugehen, dass die ökologische Funktion der von einem Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Abweichend von dieser Regelannahme sind aber Lebensraumverluste im Siedlungsbereich im Einzelfall kritischer zu beurteilen, da die Ausweichmöglichkeiten in einer dicht bebauten Umgebung möglicherweise geringer sind. Hinsichtlich des Störungsverbotes (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) kann für diese Arten auf Grund ihrer Häufigkeit grundsätzlich ausgeschlossen werden, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert. Wenn im Einzelfall eine größere Anzahl von Individuen oder Brutpaaren einer weitverbreiteten und anpassungsfähigen Art von einem Vorhaben betroffen sein kann, ist diese Art in die vertiefende artenschutzrechtliche Prüfung einzubeziehen. Regelmäßig zu berücksichtigen ist bei diesen Arten das Tötungs- und Verletzungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1 BNatSchG), indem geeignete Vermeidungsmaßnahmen zu treffen sind (s. Kap. 4.2). Regelmäßig zu berücksichtigende Vogelarten Als planungsrelevante Vogelarten werden in der artenschutzrechtlichen Prüfung regelmäßig diejenigen Arten berücksichtigt, die folgenden Kriterien entsprechen: Rote-Liste-Arten Deutschland (veröff. 2016, Stand 2015) und Baden-Württemberg (veröff. 2016, Stand 2013) einschließlich RLStatus "V" (Arten der Vorwarnliste) Arten nach Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie (VS-RL) Zugvogelarten nach Art. 4 Abs. 2 VS-RL Streng geschützt nach der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchVO) Koloniebrüter Stadt Lahr, Bebauungsplan Seepark, 1. Änderung, Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Stand: August 2020 5 3. Lebensraumstrukturen im Untersuchungsgebiet Habitatpotenzialanalyse Um zu erfassen, welches Potenzial an Lebensraumstrukturen (Habitatstrukturen) im Plangebiet besteht, wurde am 22.07.2020 eine Begehung des Plangebietes durchgeführt. Dabei wurden folgende (potenzielle) Habitatstrukturen festgestellt: Angelegte Grünfläche mit heimischen mehrjährigen Wildblumenarten Offene sandig-steinige Bodenstellen im Südwesten des Plangebiets Obstbäume (Kirsche) und Roteiche mit ca. 15 – 20 cm Durchmesser in 130 cm Höhe Niedrige Sträucher und Büsche (Sanddorn, Wildrose, Hasel, Weißdorn) im Westen des Plangebiets Kleine Erhebung am westlichen Rand des Plangebiets, bepflanzt mit Sträuchern und jungen (Kirsch-)Bäumen mit 15 – 20 cm Durchmesser in 130 cm Höhe Elektroverteiler, Wasserstation, Kanaldeckel 4. Wirkfaktoren des Vorhabens und Vermeidungsmaßnahmen 4.1 Wirkfaktoren Darstellung des Vorhabens Anlass der Planaufstellung ist das Erfordernis, weitere öffentliche Stellplätze in der Nähe zum „Haus am See“ zu errichten. Die geplanten Stellplätze sollen als öffentliche Stellplätze der Zweckbestimmung und der Nutzung der Parkanlage dienen. Es werden ca. 40 Stellplätze auf wassergebundenen Decke hergestellt. Relevante Vorhabensbestandteile Das geplante Vorhaben ist auf diejenigen Vorhabensbestandteile hin zu untersuchen, die eine nachteilige Auswirkung auf Arten oder Artengruppen haben können. Aus der Palette aller denkbaren Wirkfaktoren (in Anlehnung an LAMBRECHT & TRAUTNER 2007) erfolgt eine Auswahl der bei diesem Vorhaben relevanten Wirkfaktoren: Baubedingte Wirkfaktoren Baubedingte Inanspruchnahme von Lebensraum von Flora und Fauna Störungen durch Lärm, Licht und menschliche Anwesenheit Abschieben der Vegetationsdecke Abschieben und Lagerung/Abtransport des Oberbodens Erdaufschüttungen Gehölzrodungen Staubemissionen Stadt Lahr, Bebauungsplan Seepark, 1. Änderung, Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Stand: August 2020 6 Anlagenbedingte Wirkfaktoren Betriebsbedingte Wirkfaktoren 4.2 Inanspruchnahme von Lebensraum von Flora und Fauna durch Stellplätze Bodenversiegelung und somit dauerhafte Zerstörung aller natürlichen Bodenfunktionen Staubemissionen Lärmemissionen Lichtemissionen Störungen durch menschliche Anwesenheit Frühzeitige Vermeidung von Beeinträchtigungen Die nachfolgenden Maßnahmen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von Arten und Biotopen ergeben sich: aus anderen naturschutzrechtlichen Vorgaben insbesondere dem allgemeinen Artenschutz (§ 39 BNatSchG) aufgrund von Vermeidungs- / Verminderungsmaßnahmen, die zum hier behandelten Vorhaben im Rahmen der Eingriffsregelung vorgesehen sind. V1: Bäume und Sträucher dürfen angelehnt an die Vorgabe des BNatSchG nicht in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abgeschnitten, auf den Stock gesetzt oder beseitigt werden. 5. Relevanzprüfung 5.1 Europäische Vogelarten Weitverbreitete und anpassungsfähige Vogelarten Aufgrund der Habitatstrukturen (s. Kap. 3) kann im Plangebiet ein Vorkommen von Brutvögeln ausgeschlossen werden. Im nahen Umfeld sind weitverbreitete und anpassungsfähige Vogelarten zu erwarten. Als typische Vertreter dieser Artengruppe sind zu nennen: Amsel (Turdus merula), Buchfink (Fringilla coelebs), Rotkehlchen (Erithacus rubecula), Mönchsgrasmücke (Sylvia atricapilla) und Kohlmeise (Parus major). Eine Verletzung oder Tötung dieser Vögel kann ausgeschlossen werden, da keine direkten Eingriffe in Lebensraumbereiche mit Fortpflanzungsstätten erfolgen. Gemäß den Erläuterungen in Kap. 2.2.2 werden bei diesen Arten die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG mit hinreichender Sicherheit nicht eintreten; daher erfolgt für diese Arten keine weitere Prüfung. Planungsrelevante Vogelarten Im Plangebiet befinden sich keine geeigneten Habitatstrukturen für Vogelarten mit Planungsrelevanz. Die Fläche ist charakterisiert durch eine Grünfläche mit Bäumen von geringem Durchmesser sowie einzelnen kleinen Sträuchern. Diese bieten aufgrund ihrer geringen Di- Stadt Lahr, Bebauungsplan Seepark, 1. Änderung, Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Stand: August 2020 7 mension keine Nistmöglichkeiten für Vogelarten. Bei der Begehung am 22.07.2020 wurden Haussperlinge (Passer domesticus, RL-BW: V) bei der Nahrungssuche im Süden des Plangebiets beobachtet. Da diese Art in Höhlen brütet und im Plangebiet keine geeigneten Strukturen für Höhlenbrüter vorhanden sind, tritt kein Verbotstatbestand ein. Die Haussperlinge finden in der direkten Umgebung ausreichend Nahrungshabitat. Weitergehende Untersuchungen dieser Artengruppe sind nicht erforderlich. 5.2 Arten der FFH-Richtlinie Anhang IV In Baden-Württemberg kommen aktuell rund 76 der im Anhang IV der FFH-Richtlinie (FFH-RL) aufgeführten Tier- und Pflanzenarten vor. Ein Vorkommen im Plangebiet kann für einige Artengruppen aufgrund fehlender Lebensräume (z.B. Gewässer, Magerwiesen, Feuchtgrünland, Alt- und Totholz) ohne detaillierte Untersuchung ausgeschlossen werden. Dies betrifft im vorliegenden Fall die Artengruppen der Amphibien, Fische und Rundmäuler, Libellen, Weichtiere und Käfer. Für die übrigen Artengruppen gelten folgende Überlegungen: Säugetiere Von den im Anhang IV aufgeführten Säugetierarten erscheint für das Plangebiet nur das Vorkommen von Fledermäusen möglich. Dabei könnte das Plangebiet als Nahrungshabitat für Fledermäuse dienen. Da den Fledermausarten in der unmittelbaren Umgebung noch ausreichend Nahrungsflächen zur Verfügung stehen, ist mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen, dass eine Betroffenheit dieser Artgruppe vorliegt. Mögliche Quartiere (Tagesverstecke, Paarungsquartiere) sind aufgrund mangelnder Habitatstrukturen im Plangebiet nicht betroffen. Eine vertiefte Untersuchung der Lebensraumfunktion für Fledermausarten wird nicht erforderlich. Reptilien Bei der Begehung bei geeigneter Witterung am 22.07.2020 wurden mehrere flüchtende Eidechsen im Süden außerhalb des Plangebiets an der Böschung Richtung Unterführung beobachtet sowie ein Individuum im Westen innerhalb des Plangebiets. Das Plangebiet weist geeignetes Habitat für die Zauneidechse (Lacerta agilis) (FFH-RL: Anhang IV) auf. Bei einer weiteren Begehung am 18.08.2020 wurden Mauereidechsen im Plangebiet gesichtet. Die Mauereidechse hielt sich im Bereich um den Elektroverteiler auf, welcher von einem Schotterstreifen umgeben ist. Weitere Mauereidechsen wurden an der Straßenböschung in Richtung Unterführung gesichtet, welche an das Plangebiet angrenzt. Das Habitat im Plangebiet enthält strukturreiche, unterschiedlich hohe und dichte Vegetation, gut besonnte offene Bodenstellen (geeignet für Eiablage) und verschiedene Habitatstrukturen wie z. B. Mäuselöcher, Kanaldeckel und Steinplatten rund um die Wasserstation (Versteck- und Sonnenplätze). Die vertiefende artenschutzrechtliche Prüfung und die erforderlichen Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen sind in Kap. 6 und 7 dargestellt. Stadt Lahr, Bebauungsplan Seepark, 1. Änderung, Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Stand: August 2020 8 Schmetterlinge Bei der Übersichtsbegehung am 22.07.20 wurde eine frisch gemähte Grünfläche vorgefunden, weshalb Aussagen zur Pflanzenartenzusammensetzung erschwert wurden. Allerdings wies ein Schild der Raiffeisenbank Lahr am Wegrand Richtung Fußgängerbrücke darauf hin, dass die Grünfläche eine Bienenweide mit heimischen mehrjährigen Wildblumenarten enthält. Nordwestlich des Plangebiets befindet sich eine Grünfläche, die laut Aussage eines Gärtners des Seeparks der betroffenen Grünfläche im Plangebiet gleicht. Diese Fläche wurde nach Nahrungspflanzen Schmetterlingsarten des Anhangs IV der FFH-RL abgesucht (z.B. Weideröschen, Nachtkerze, Wiesenknopf, Tauben-Skabiose). Es ist davon auszugehen, dass die Grünfläche im Plangebiet, auch wenn dort einige kleinere Bestände der Nahrungspflanzen (Tauben-Skabiose, Nachtkerze) wachsen könnten, kein geeignetes Habitat für die Schmetterlinge darstellt. Die Bestände der Futterpflanzen sind zu gering. Außerdem besteht die Grünfläche erst seit Kurzem (2018) und eine Besiedlung durch Schmetterlingsarten von außerhalb ist durch die isolierte Lage inmitten von Siedlungsbereich mit hinreichender Sicherheit auszuschließen. Die Verbreitungskarten der Arten enthalten keinen Nachweis im betroffenen Gebiet. Ein Vorkommen von Schmetterlingsarten des Anhangs IV der FFHRL kann im Plangebiet mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Weitergehende Untersuchungen dieser Artengruppe sind nicht erforderlich. Pflanzen Es gibt keine Hinweise auf Vorkommen von Pflanzen des Anhang IV der FFH-Richtlinie im Plangebiet. Bei der Übersichtsbegehung am 22.07.20 wurden im Plangebiet keine in Anhang IV gelisteten Pflanzen gesichtet. Auf der Grünfläche nordwestlich des Plangebiets, die der Grünfläche des Plangebiets laut Aussage eines Gärtners gleicht, wurden ebenfalls keine in Anhang IV aufgeführten Pflanzen gesichtet. Weitergehende Untersuchungen dieser Artengruppe sind nicht erforderlich. 5.3 Ergebnis Ergebnis der Relevanzprüfung Die Relevanzprüfung ergibt, dass aufgrund der mangelnden Strukturen im Plangebiet keine weitergehenden Untersuchungen der Artengruppen Vögel und Fledermäuse durchgeführt werden müssen. Es wird keine Untersuchung der Artengruppe der Schmetterlinge notwendig, aufgrund der nicht vorhandenen oder zu geringen Bestände der Nahrungspflanzen der Arten. Da keine Pflanzenarten des Anhangs IV gesichtet wurden, wird keine Untersuchung notwendig. Die für Reptilien potentiell geeigneten Habitatstrukturen und die beobachteten flüchtenden Eidechsen machen eine vertiefende artenschutzrechtliche Prüfung sowie eine Festlegung erforderlicher Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen notwendig (s. Kap. 6 und 7). Stadt Lahr, Bebauungsplan Seepark, 1. Änderung, Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Stand: August 2020 9 6. Vertiefte artenschutzrechtliche Betrachtung von Zaunund Mauereidechse Kurzdarstellung der betroffenen Art Bei der Übersichtsbegehung am 22.07.2020 wurde eine Zauneidechse im Westen des Plangebiets beobachtet sowie weitere nicht genauer bestimmte Eidechsen südlich außerhalb des Plangebiets. Bei einer weiteren Begehung am 18.08.2020 wurden Mauereidechsen im Plangebiet und dessen Umfeld gesichtet. Eine Mauereidechse hielt sich im Bereich um den Elektroverteiler auf, welcher von einem Schotterstreifen umgeben ist. Weitere Eidechsen wurden an der Straßenböschung in Richtung Unterführung sowie im Bereich der Ortenaubrücke gesichtet, welche an das Plangebiet angrenzen. Eidechsen benötigen die Möglichkeit zur Thermoregulation und somit möglichst hohe Temperaturgradienten auf kleinem Raum. Des Weiteren sind ein ausreichendes Vorkommen von Beutetieren, Versteckmöglichkeiten, geeignete Eiablageplätze sowie trockene und gut isolierte Winterquartiere essentielle Anforderungen an ihren Lebensraum. Diese Lebensraumansprüche werden innerhalb des Plangebiets erfüllt. Auf der Eingriffsfläche befindet sich eine Wiese mit unterschiedlich hoher und dichter Vegetation, welche sich als Jagdhabitat für Eidechsen eignet. Außerdem befinden sich auf der Eingriffsfläche drei Bereiche mit offenem Boden / grabbarem Substrat, die potenzielle Fortpflanzungsstätten darstellen. Es befinden sich mehrere Mäuselöcher im Plangebiet, welche als Verstecke und Überwinterungsstätten aufgesucht werden. Die direkte Umgebung des Plangebiets ist als Eidechsenlebensraum überwiegend gut geeignet. Artrelevante Vermeidungsmaßnahmen V2: Die vorhabenbedingt betroffenen Eidechsen (im Plangebiet lebende Individuen) sind vor Beginn der Eingriffswirkung und außerhalb der Fortpflanzungs- und Ruhezeiten der Arten von der Fläche zu vergrämen. Auf der Planfläche wird im Bereich der Fahrgasse, der Parkplätze, der Entwässerungsmulde, des Fußwegs im Westen und einem ca. 1 - 1,5 m breiten angrenzenden Streifen eine Vergrämungsmaßnahme durchgeführt. Die übrige Fläche (geschotterter Bereich um den Stromverteiler herum sowie nicht beanspruchte Wiesenbereiche) bleibt unberührt. Die Vergrämung wird durch das Ausbringen von Hackschnitzeln auf der Fläche ermöglicht, wodurch die Tiere auf angrenzende Habitate ausweichen (s. Kap. 7.1). V3: Es wird davon ausgegangen, dass die Baumaßnahme vollständig im Herbst 2020 (ggf. noch teilweise im Winter) umgesetzt wird, sodass das Aufstellen eines Reptilienschutzzauns zur Verhinderung der Einwanderung von Individuen in die Baufläche nicht notwendig wird. Sollten sich die Baumaßnahmen allerdings bis ins nächste Frühjahr ziehen, ist die Baufläche spätestens Ende Februar 2021 mit einem Reptilienschutzzaun zu versehen (s. Kap. 7.1). Tötungs- / Verletzungsverbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG Da innerhalb und knapp außerhalb des Plangebiets Zauneidechsen und Mauereidechsen gefunden wurden, geht durch das Vorhaben eine Gefahr der Tötung bzw. Verletzung von Eidechsen aus. Daher wird eine Vergrämung der Eidechsen von der Fläche (V2) erforderlich. Stadt Lahr, Bebauungsplan Seepark, 1. Änderung, Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Stand: August 2020 10 Falls sich das Bauvorhaben bis ins Frühjahr 2021 zieht, ist die Baufläche spätestens Ende Februar mit einem Reptilienschutzzaun zu versehen, um das Einwandern von Eidechsen in die Baustelle zu verhindern (V3). Durch Umsetzung der Vergrämungsmaßnahme (V2) und dem eventuell erforderlich werdenden Aufstellen eines Reptilienschutzzaunes (V3) wird ein Eintreten des Tötungstatbestandes gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG mit hinreichender Sicherheit vermieden. Störungsverbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG Durch die Durchführung der Vermeidungsmaßnahme (V2) tritt kein Störungsverbot ein, da die Eidechsen auf die umliegenden Flächen ausweichen. Durch das Ausweichen der Eidechsen auf die angrenzenden geeigneten Habitate ist keine erhebliche Störung der lokalen Populationen zu erwarten. Zerstörungsverbot von Fortpflanzungs- und Ruhestätten § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG Auf der Fläche des Plangebiets gehen Fortpflanzungsstätten in Form von offenen Bodenstellen mit einer Größe von ca. 3 m² verloren. Um ein Eintreten des Zerstörungsverbots von Fortpflanzungsstätten gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG zu verhindern, sind diese auszugleichen. Daher wird im Rahmen einer CEF-Maßnahme nördlich des Plangebiets eine ca. 3 m² große Sandlinse als neue Eiablagefläche angelegt (s. Kap. 7.2). Fazit Um einen Verstoß gegen das Tötungs- und Verletzungsverbot zu verhindern, wird eine Vergrämung der Eidechsen aus dem Plangebiet erforderlich (V2). Falls sich die Bauarbeiten bis in das Frühjahr 2021 ziehen, ist zudem ein Aufstellen eines Reptilienschutzzaunes um die Baufläche herum notwendig (V3). Der Verlust von Fortpflanzungsund Ruhestätten wird durch eine CEF-Maßnahme ausgeglichen. Durch die Umsetzung der Vermeidungsmaßnahmen und der CEFMaßnahme wird ein Eintreten der Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG hinreichend sicher verhindert. 7. Erforderliche Maßnahmen 7.1 Vermeidungs- / Minimierungsmaßnahmen V2: Die vorhabenbedingt betroffenen Eidechsen (im Plangebiet lebende Individuen) sind vor Beginn der Eingriffswirkung und außerhalb der Fortpflanzungs- und Ruhezeiten der Arten von der Fläche zu vergrämen. Im rot gekennzeichneten Bereich in Abb. 2 wird die Vergrämungsmaßnahme vorgenommen. Es handelt sich um den Bereich der Fahrgasse, der Parkplätze, der Entwässerungsmulde, des Fußwegs im Westen und einen ca. 1 - 1,5 m breiten angrenzenden Streifen. Die übrigen Flächen (um den Stromverteiler herum) bleiben unberührt. Zur Vergrämung wird der Bereich zunächst abgemäht und dann eine ca. 10 cm dicke Schicht an Hackschnitzeln (Feine Holzhackschnitzel, Grobanteil bis ca. 30 mm [mit Feinanteil]) deckend auf den gesamten Vergrämungsbereich aufgebracht. Hierbei ist ein Befahren der Wiesenfläche mit schwerem Gerät nicht zulässig. Stadt Lahr, Bebauungsplan Seepark, 1. Änderung, Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Stand: August 2020 11 Das Aufbringen der Hackschnitzel ist spätestens in KW35 vorzunehmen (je früher, desto besser) und die Hackschnitzel sind bis zum Baubeginn (vorgesehen ab Anfang Oktober) auf der Fläche zu belassen. Durch die Hackschnitzelauflage wird die Fläche für die Eidechsen unattraktiv, insbesondere können keine im Boden liegenden Winterverstecke aufgesucht werden, sondern es werden hierfür Wiesenflächen außerhalb des Eingriffsbereichs aufgesucht. V3: Die Baufläche ist durch einen Reptilienschutzzaun abzugrenzen, um ein Einwandern von Tieren in die Baufläche zu verhindern. Es wird davon ausgegangen, dass die Baumaßnahme vollständig im Herbst 2020 (ggf. noch teilweise im Winter) umgesetzt wird, sodass das Aufstellen eines Reptilienschutzzaun nicht notwendig wird. Sollten sich die Baumaßnahmen allerdings bis ins nächste Frühjahr ziehen, ist die Baufläche spätestens Ende Februar 2021 mit einem Reptilienschutzzaun zu versehen, um ein Einwandern der Eidechsen in die Baufläche zu verhindern. Falls dies notwendig wird, ist durch die Bauantragsteller einen Reptilienexperte bezüglich der Aufstellung und Wartung des Reptilienschutzzaunes hinzuzuziehen. 7.2 CEF-Maßnahmen In dem an das Plangebiet angrenzenden Wiesenbereich (in etwa im Bereich der grün gekennzeichneten Fläche in Abb. 2) werden Sandlinsen als neue Eiablageflächen angelegt. Es handelt sich dabei um eine nach Süden bis Südosten ausgerichtete Böschung und ist daher gut geeignet. Für jede der verloren gehenden offenen Bodenstellen im Eingriffsbereich sind als Ausgleich ca. 1 qm Sandlinse anzulegen. Somit ist eine ca. 3 qm große Sandlinse anzulegen. Die Anlage einer größeren Sandlinse wird empfohlen, da so das Einwachsen verlangsamt wird. Die Aufbaustärke der Sandlinse muss mindestens 70 cm betragen und sollte zumindest teilweise in den Boden eingelassen werden. Am Rand der Sandlinse empfiehlt es sich zudem, etwas Totholz oder größere Steine abzulegen. CEF-Maßnahmen (vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen) sind prinzipiell vor dem Eingriff umzusetzen. Im vorliegenden Fall wird die Fortpflanzungsstätte erst im Frühjahr 2021 benötigt, sodass es fachlich vertretbar ist, die Sandlinsen im Herbst 2020 parallel zum Bauvorhaben umzusetzen, zumal bei der Sandlinse direkt nach Anlage eine Funktionserfüllung angenommen werden kann. Stadt Lahr, Bebauungsplan Seepark, 1. Änderung, Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Stand: August 2020 12 Abb. 2: Auf dem rot eingezeichneten Bereich wird die Vergrämungsmaßnahme vorgenommen. Im Bereich der grün eingezeichneten Fläche werden Sandlinsen als neue Eiablageplätze für die Eidechsen angelegt. Stadt Lahr, Bebauungsplan Seepark, 1. Änderung, Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Stand: August 2020 13 8. Quellenverzeichnis BAUER, H.-G., BOSCHERT, M., FÖRSCHLER M., HÖLZINGER, J., KRAMER, M. & MAHLER, U. (2016): Rote Liste und kommentiertes Verzeichnis der Brutvogelarten Baden-Württembergs. Naturschutz-Praxis, Artenschutz 11. GRÜNEBERG, C., BAUER, H.-G., HAUPT, H., HÜPPOP, O., RYSLAVY, T. & SÜDBECK, P. (2016): Rote Liste der Brutvögel Deutschlands. 5. Fassung, 30. November 2015. Berichte zum Vogelschutz 52, S. 19-67. LAMBRECHT, H. & TRAUTNER, J. (2007): Fachinformationssystem und Fachkonventionen zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-VP – Endbericht zum Teil Fachkonventionen, Schlussstand Juni 2007. FuE-Vorhaben im Rahmen des Umweltforschungsplanes des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Auftrag des Bundeamtes für Naturschutz. FKZ 804 82 004. LÄNDERARBEITSGEMEINSCHAFT NATURSCHUTZ (LANA) (2009): Hinweise zu zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes. LAUFER, H (2014): Praxisorientierte Umsetzung des strengen Artenschutzes am Beispiel von Zaun- und Mauereidechsen. Naturschutz und Landschaftspflege Baden-Württemberg 77, S. 93142. LUBW LANDESANSTALT FÜR UMWELT, MESSUNGEN UND NATURSCHUTZ BADENWÜRTTEMBERG (2008): FFH-Arten in Baden-Württemberg, Liste der in Baden-Württemberg vorkommenden Arten der Anhänge II, IV und V LUBW LANDESANSTALT FÜR UMWELT, MESSUNGEN UND NATURSCHUTZ BADENWÜRTTEMBERG (2009): Informationssystem Zielartenkonzept Baden Württemberg LUBW LANDESANSTALT FÜR UMWELT, MESSUNGEN UND NATURSCHUTZ BADENWÜRTTEMBERG (2010): Geschützte Arten, Liste der in Baden-Württemberg vorkommenden besonders und streng geschützten Arten. LUBW LANDESANSTALT FÜR UMWELT, MESSUNGEN UND NATURSCHUTZ BADENWÜRTTEMBERG (2013): FFH-Arten in Baden-Württemberg, Erhaltungszustand 2013 der Arten in Baden-Württemberg. Stadt Lahr, Bebauungsplan Seepark, 1. Änderung, Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Stand: August 2020 14 Anhang Begriffsbestimmungen Europäisch geschützte Arten: Zu den europäisch geschützten Arten gehören alle heimischen europäischen Vogelarten sowie alle Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie. Für die nachfolgende Beurteilung sind demnach alle europäischen Vogelarten sowie (potenzielle) Vorkommen der Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie zu beachten. Diese sind einer Auflistung der LUBW (2008) entnommen. Erhebliche Störung: Eine Störung liegt nach LAUFER (2014) vor, wenn Tiere aufgrund einer unmittelbaren Handlung ein unnatürliches Verhalten zeigen oder aufgrund von Beunruhigungen oder Scheuchwirkungen, z. B. infolge von Bewegungen, Licht, Wärme, Erschütterungen, häufige Anwesenheit von Menschen, Tieren oder Baumaschinen, Umsiedeln von Tieren, Einbringen von Individuen in eine fremde Population oder aber auch durch Zerschneidungs-, Trenn- und Barrierewirkungen. Eine erhebliche Störung (und somit der Verbotstatbestand) liegt aber gem. §44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG nur dann vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert. Fortpflanzungsstätte: Alle Orte im Gesamtlebensraum eines Tieres, die im Verlauf des Fortpflanzungsgeschehens benötigt werden. Fortpflanzungsstätten sind z. B. Balzplätze, Paarungsgebiete, Neststandorte, Brutplätze oder -kolonien, Wurfbaue oder -plätze, Eiablage-, Verpuppungs- und Schlupfplätze oder Areale, die von Larven oder Jungen genutzt werden. Ruhestätte: Alle Orte, die ein Tier regelmäßig zum Ruhen oder Schlafen aufsucht oder an die es sich zu Zeiten längerer Inaktivität zurückzieht. Als Ruhestätten gelten, z. B. Schlaf-, Mauser- und Rastplätze, Sonnenplätze, Schlafbaue oder -nester, Verstecke und Schutzbauten sowie Sommer- und Winterquartiere. Lokale Population: Nach den Hinweisen der LANA (2009) ist eine lokale Population definiert als Gruppe von Individuen einer Art, die eine Fortpflanzungs- oder Überdauerungsgemeinschaft bilden und einen zusammen¬hängenden Lebensraum gemeinsam bewohnen. Im Allgemeinen sind Fortpflanzungsinteraktionen oder andere Verhaltensbeziehungen zwischen diesen Individuen häufiger als zwischen ihnen und Mitgliedern anderer lokaler Populationen derselben Art. Hinsichtlich der Abgrenzung von lokalen Populationen wird auf die Hinweise der LANA (2009) verwiesen, in welchen lokale Populationen „anhand pragmatischer Kriterien als lokale Bestände in einem störungsrelevanten Zusammenhang" definiert sind. Dies ist für Arten mit klar umgrenzten, kleinräumigen Aktionsräumen praktikabel. Für Arten mit einer flächigen Verbreitung, z. B. Feldlerche, sowie bei revierbildenden Arten mit großen Aktionsräumen, z. B. Rotmilan, ist eine Abgrenzung der lokalen Population mitunter nicht möglich. Daher wird vom MLR (2009) empfohlen, als Abgrenzungskriterium für die Betrachtung lokaler Populationen solcher Arten auf die Naturräume 4. Ordnung abzustellen. Wenn ein Vorhaben auf zwei (oder mehrere) benachbarte Naturräume 4. Ordnung einwirken kann, sollten beide (alle) betroffenen Naturräume 4. Ordnung als Bezugsraum für die "lokale Population" der beeinträchtigten Art betrachtet werden. Bewertung des Erhaltungszustandes: Europäische Vogelarten Das MLR (2009) empfiehlt zur Beurteilung des Erhaltungszustands auf die Rote Liste und kommentiertes Verzeichnis der Brutvogelarten in Baden-Württemberg (Bauer et al. 2016) zurückzugreifen, solange keine offizielle Einstufung des Erhaltungszustandes vorliegt. Bei einer Einstufung in einer RLGefährdungskategorie zwischen 0 und 3 sowie bei Arten der Vorwarnliste ist von einem ungünstigen Erhaltungszustand auszugehen. Sonstige Vogelarten sind bis zum Vorliegen gegenteiliger Erkenntnisse als „günstig" einzustufen.“ Dieser Empfehlung wird gefolgt. Arten des Anhang IV FFH-Richtlinie Die Informationen über die aktuellen Erhaltungszustände der Arten des Anhang IV der FFH-RL in BadenWürttemberg sind der LUBW-Aufstellung aus dem Jahre 2013 entnommen. Stadt Lahr, Bebauungsplan Seepark, 1. Änderung, Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Stand: August 2020 15 Fotodokumentation Straßenböschung Richtung Unterführung südostlich des Plangebiets, Habitat für Zauneidechse Kanaldeckel im Süden des Plangebiets, im Hintergrund Straßenböschung Richtung Unterführung Stadt Lahr, Bebauungsplan Seepark, 1. Änderung, Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Stand: August 2020 16 Grünfläche mit jungen Kirschbäumen, im Hintergrund sind Elektroverteiler und Wasserstation zu sehen Offene Bodenstellen und kleiner Hang mit SanddornBüschen (im Bild rechts) am westlichen Rand des Plangebiets Stadt Lahr, Bebauungsplan Seepark, 1. Änderung, Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Stand: August 2020 17 Kleine Sträucher und Büsche im Westen des Plangebiets Offene sandig-steinige Bodenstellen im Südwesten des Plangebiets Stadt Lahr, Bebauungsplan Seepark, 1. Änderung, Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Stand: August 2020 18