Beschlussvorlage (- Planungsrechtliche Festsetzungen, Begründung)
Sitzung: Gemeinderat (9. Sitzung)
28. September 2020
Beschlussvorlage (Bebauungsplan SEEPARK, 1. Änderung im Stadtteil Mietersheim
- Abwägung zu den Stellungnahmen aus der Offenlage
- Satzungsbeschluss)
Beschlussvorlage (- Abwägung)
Beschlussvorlage (- Anlage 0)
Beschlussvorlage (- Artenschutzrechtliche Relevanzprüfung)
Beschlussvorlage (- Bestandsplan)
Beschlussvorlage (- Gestaltungsplan)
Beschlussvorlage (- Nutzungsplan)
Beschlussvorlage (- Planungsrechtliche Festsetzungen, Begründung)
Beschlussvorlage (- Satzung)
28. September 2020
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Beschlussvorlage (Bebauungsplan SEEPARK, 1. Änderung im Stadtteil Mietersheim
- Abwägung zu den Stellungnahmen aus der Offenlage
- Satzungsbeschluss)
Beschlussvorlage (- Anlage 0)Beschlussvorlage (- Abwägung)Beschlussvorlage (- Artenschutzrechtliche Relevanzprüfung)Beschlussvorlage (- Nutzungsplan)Beschlussvorlage (- Gestaltungsplan)Beschlussvorlage (- Bestandsplan)Beschlussvorlage (- Planungsrechtliche Festsetzungen, Begründung)Beschlussvorlage (- Satzung)
25. August 2020 Az.: Ga Stadt Lahr Stadtplanungsamt Bebauungsplan SEEPARK. 1. Änderung im Stadtteil Mietersheim Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB und BauNVO Rechtsgrundlagen - - - Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728,1793) Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786) Planzeichenverordnung (PlanZV) in der Fassung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057) Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. S. 357, 358, ber. S. 416), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2019 (GBl. S. 313) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Fassung vom 29. Juli 2009 (BGBl. S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 2020 (BGBl. I S. 440) In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes festgesetzt: P 0. Abgrenzungen 0.1 Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans § 9 (7) BauGB 1. Verkehrsflächen 1.1 Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung: öffentlicher Parkplatz 2. Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen § 9 (1) Nr. 17 BauGB 2.1 Aufschüttungen § 9 (1) Nr. 11 BauGB Zur Modellierung der Parkanlagen ist innerhalb des in der Planzeichnung gekennzeichneten Bereichs die Aufschüttung mit unbelastetem (Z0) Bodenmaterial bis zu einer Höhenlage von 161,8 m über NN zulässig. (Die Aufschüttungen erfolgten zur Herstellung der Parkanlage.) 3. Hinweise und nachrichtliche Übernahme von nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffenen Festsetzungen § 9 (6) BauGB 3.1 Altlasten Im Bereich des Planungsgebiets liegen nach derzeitigen Erkenntnissen Seite 1 von 4 Bebauungsplan SEEPARK, 1. Änderung Planungsrechtliche Festsetzungen keine Altlasten/-verdachtsflächen vor. Werden bei Erdarbeiten ungewöhnliche Färbungen und/oder Geruchsemissionen (z.B. Mineralöle, Teer....) wahrgenommen, so ist umgehend das Landratsamt Ortenaukreis (Amt für Umweltschutz; Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz) zu unterrichten. Aushubarbeiten sind an dieser Stelle sofort einzustellen. 3.2 Bodenschutz Erdaushub ist auf das unumgänglich erforderliche Maß zu reduzieren. Unbelastetes Aushubmaterial soll innerhalb des Plangebietes zur Geländegestaltung verwendet werden. Überschüssiger unbelasteter Erdaushub ist auf eine kreiseigene Erdaushubdeponie zur Zwischenlagerung anzuliefern. 3.3 Archäologische Denkmalpflege Da im Plangebiet bisher unbekannte archäologische Bodenfunde zutage treten können, ist der Beginn von Erschließungsarbeiten sowie allen Erdund Aushubarbeiten frühzeitig mit dem Regierungspräsidium Freiburg, Ref. 26 - Denkmalpflege abzustimmen. Gemäß § 20 des Denkmalschutzgesetzes sind auch im weiteren Baufortschritt auftretende Funde (Scherben, Knochen, Mauerreste, Metallgegenstände, Gräber, auffällige Bodenverfärbungen u.ä.) umgehend zu melden und bis zur sachgerechten Dokumentation und Ausgrabung im Boden zu belassen. Mit Unterbrechungen der Bauarbeiten ist ggf. zu rechnen und Zeit zur Fundbergung einzuräumen. 3.4 Geotechnik Auf Grundlage der am Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau vorhandenen (LRGB) Geodaten bilden im Plangebiet quartäre Lockergesteine (Auenlehm) mit unbekannter Mächtigkeit den oberflächennahen Baugrund. Mit einem kleinräumig deutlich unterschiedlichen Setzungsverhalten des Untergrundes ist zu rechnen. Gegebenenfalls vorhandene organische Anteile können zu zusätzlichen bautechnischen Erschwernissen führen. Der Grundwasserflurabstand kann bauwerkrelevant sein. Bei etwaigen geotechnischen Fragen im Zuge der weiteren Planung werden objektbezogene Baugrunduntersuchungen durch ein privates Ingenieurbüro empfohlen. Die lokalen geologischen Untergrundverhältnisse können dem bestehenden Geologischen Kartenwerk, eine Übersicht über die am LGRB vorhandenen Bohrdaten der Homepage des LGRB (http://www.lgrb-bw.de) entnommen werden. 3.5 Bauschutzbereich für Flugverkehr gemäß § 12 (3) Nr. 1a Luftverkehrsgesetz (LuftVG) Das Plangebiet befindet sich ca. 4 km südlich des Flughafenbezugspunktes des Sonderflughafens Lahr in dessen Anlagenschutz- und Bauschutzbereich. Ca. 3,5 km östlich befindet sich der Dachlandeplatz des Ortenauklinikums. Seite 2 von 4 Bebauungsplan SEEPARK, 1. Änderung Planungsrechtliche Festsetzungen Für das Aufstellen von Baukränen, die eine Gesamthöhe von 30 m überschreiten, ist eine Krangenehmigung durch die zivile Luftfahrtbehörde erforderlich. 3.6 Artenschutz Für die Umsetzung der Maßnahme ist eine ökologische Baubegleitung zu bestellen. Deren Kontaktdaten sind der unteren Naturschutzbehörde beim Landratsamt Ortenaukreis, Amt für Umweltschutz, vor dem Beginn der Umsetzung der Maßnahme mitzuteilen (z.B. per E-Mail an umwelt@ortenaukreis.de) Vergrämung: Um ein Eintreten des Tötungstatbestandes gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu vermeiden, ist innerhalb des Geltungsbereichs eine Vergrämungsmaßnahme für Eidechsen durchzuführen. Zur Vergrämung ist der Bereich der zukünftigen Fahrgasse, der Parkplätze, der Versickerungsmulde sowie der neuen Zuwegung zum Haus am See mit einen ca. 1 - 1,5 m breiten angrenzenden Streifen abzumähen und mit einer ca. 10 cm dicken Schicht an Holzhackschnitzeln (Feine Holzhackschnitzel, Grobanteil bis ca. 30 mm [mit Feinanteil]) zu überdecken. Hierbei ist ein Befahren der Wiesenfläche mit schwerem Gerät nicht zulässig. Das Aufbringen der Holzhackschnitzel muss bis spätestens Ende August 2020 erfolgen und die Holzhackschnitzel sind bis zum Baubeginn auf der Fläche zu belassen. Falls sich das Bauvorhaben bis ins Frühjahr 2021 zieht, ist die Baufläche spätestens Ende Februar mit einem Reptilienschutzzaun zu versehen, um das Einwandern von Eidechsen in die Baustelle zu verhindern CEF-Maßnahme: Um ein Eintreten des Verbotstatbestandes gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG zu verhindern, sind vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen. Im angrenzenden Wiesenbereich ist als neue Eiablageflächen eine ca. 3 m² große Sandlinse anzulegen. Die Aufbaustärke der Sandlinse muss mindestens 70 cm betragen und sollte teilweise in den Boden eingelassen werden. Die Ausgleichsmaßnahme kann im Herbst 2020 parallel zum Bauvorhaben umgesetzt werden, da die Fortpflanzungsstätten erst im Frühjahr 2021 benötigt werden. Die Herstellung des Ersatz-Habitats ist vor dem 15.02.2021 abzuschließen. Monitoring Hinsichtlich der CEF-Maßnahme ist eine Erfolgskontrolle in Form eines Monitorings durchzuführen. Das Monitoring ist von fachkundigen Personen auszuführen. Seite 3 von 4 Bebauungsplan SEEPARK, 1. Änderung Planungsrechtliche Festsetzungen Im Rahmen des Monitorings sind jährlich die angelegten Lebensraumstrukturen auf ihre Entwicklung und Eignung als Habitat zu prüfen. Im Rahmen des Monitorings sind jährlich Erhebungen des Bestands der beiden Eidechsen-Arten durchzuführen. Das Monitoring ist zunächst über einen Zeitraum von 3 Jahren (bis zum Jahr 2023) durchzuführen. Bis zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres ist der unteren Naturschutzbehörde jährlich ein Kurzbericht über das Monitoring vorzulegen. Im Kalenderjahr 2023 ist ein Abschlussbericht zu vorzulegen Zeichnet sich im Rahmen des Monitorings ein ausbleibender oder eingeschränkter Erfolg der Maßnahmen ab, sind Vorschläge zur Erfolgssicherung einzubringen. Stefan Löhr Dipl.- Ing. Seite 4 von 4 Stadt Lahr 25. August 2020 Az.: Ga Stadtplanungsamt Bebauungsplan SEEPARK, 1. Änderung im Stadtteil Lahr-Mietersheim Begründung A Verfahrensablauf Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (4) i.V.m. (1) BauGB 11.05.2020 Offenlegungsbeschluss 11.05.2020 Offenlage gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB 25.05. – 03.07.2020 Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB 28.09.2020 Öffentliche Bekanntmachung 02.10.2020 B Begründung 1. ALLGEMEINES 1.1 Geltungsbereich, Lage und Nutzung des Plangebiets Das ca. 2.293 m² (ca. 1,1 % des gesamten Seeparks) große Plangebiet befindet sich im Westen der Stadt Lahr. Es wird durch den Pflegeweg des Mietersheimgrabens parallel zur B3 und durch die umliegende Parkanlage des Seeparks begrenzt. Die genaue räumliche Abgrenzung ist dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplans zu entnehmen. Das Plangebiet wurde bislang als öffentliche Grünfläche mit Zweckbestimmung Parkanlage und Spielplatz genutzt. 1.2 Anlass der Planaufstellung Der seit dem 21. November 2015 rechtsverbindliche Bebauungsplan SEEPARK weist entlang der B 3, östlich des „Haus am See“, eine Grünfläche mit Zweckbestimmung Parkanlage/Spielplatz aus. Für das „Haus am See“ wird ein neuer Pächter gesucht. Im Zuge der Gespräche zur Neuverpachtung mit dem potentiellen Pächter entstand die Forderung, weitere öffentliche Stellplätze in der Nähe zum „Haus am See“ herzustellen. Die Errichtung von weiteren Stellplätzen wird für nötig gehalten, da der Seepark sehr gut besucht und angenommen wird und die bereits vorhandenen Stellplätze in der Breisgaustraße für die Gastronomie (insgesamt 300 Sitzplätze mit Außenbewirtung) sowie die Parknutzung nicht ausreichen und häufig bereits ohne Gastronomiebetrieb belegt sind. Seite 1 von 6 Bebauungsplan SEEPARK, 1. ÄNDERUNG Begründung Für die rechtssichere Verwirklichung der geplanten baulichen Maßnahmen bedarf es deshalb einer Änderung des Bebauungsplans. Im Geltungsbereich soll eine Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung: Öffentlicher Parkplatz festgesetzt werden. 1.3 Beschleunigtes Verfahren Bei dieser Bebauungsplanänderung handelt es sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung. Sie kann im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB durchgeführt werden. Nach § 13 a (2) Ziffer 1 BauGB in Verbindung mit § 13 (2) Ziffer 1 BauGB wurde auf den Verfahrensschritt der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden verzichtet. Nach § 13 a (2) Ziffer 1 BauGB in Verbindung mit § 13 (3) BauGB wurde von Umweltprüfung, Umweltbericht und den Angaben zu den Arten umweltbezogener Informationen abgesehen. 1.4 Flächennutzungsplan Im wirksamen Flächennutzungsplan von 1998 mit 7. Änderung vom 30. Juli 2016 wird das Plangebiet als Grünfläche dargestellt. Da die geplanten Stellplätze der Parkanlage dienen und auch die Stellplatzfläche in der Vogesenstraße als Grünfläche dargestellt ist, entwickelt sich die vorliegende Planung aus dem wirksamen Flächennutzungsplan. 2. PLANINHALTE 2.1 Städtebauliche Zielsetzung Die geplanten Stellplätze sollen als öffentliche Stellplätze der Zweckbestimmung und der Nutzung der Parkanlage dienen und sind im Verhältnis zur Größe des Parks deutlich untergeordnet. Es werden ca. 40 öffentliche Stellplätze hergestellt. Davon sind zwei Behindertenstellplätze und zwei Stellplätze für Elektrofahrzeuge vorgesehen. Die Stellplatzanlage wird in die vorhandene Pflanzstruktur eingebunden und liegt in der Nähe von bereits vorhandener Infrastruktur (Elektroverteiler, Wasserstation, usw.). Durch eine klare Verkehrsführung und eine Schranke, die die Belegung anzeigt, soll kein Parksuchverkehr entstehen. Weiterhin bleibt ein Teilbereich des Haupterschließungsweges für Fußgänger autofrei. 2.2 Art der (baulichen) Nutzung Im Plangebiet sind keine Gebäude vorgesehen. Die Art der Nutzung beschränkt sich auf eine öffentliche Parkierungsfläche. Die im Plan eingetragene Aufschüttung erfolgte im Rahmen der Parkgestaltung. Die Uferbereiche sowie die umgebenden Flächen wurden aufgeschüttet, damit der See eine Wassertiefe von rund 2,5 m erhält. Eine Aufschüttung über das vorhandene Maß ist nicht vorgesehen. 2.3 Verkehr 2.3.1 Erschließung Die Erschließung des Parkplatzes erfolgt von der Breisgaustraße aus. Von hier gelangt man durch die Unterführung unter der B 3 zu den neu geplanten Stellplätzen. Nach der Seite 2 von 6 Bebauungsplan SEEPARK, 1. ÄNDERUNG Begründung Unterführung sind diese rechts gelegen. Eine weitere Befahrung des Parkgeländes wird durch Poller verhindert. 2.3.2. Verkehrsaufkommen Aufgrund der Anzahl der Stellplätze und des relativ niedrigen Straßenverkehrsaufkommens in der Breisgaustraße wird von keiner erheblichen Steigerung des Straßenverkehrsaufkommens oder Mehrbelastung der nebenliegenden Gebiete durch Straßenverkehrslärm ausgegangen. 2.4 Umweltbelange Auch wenn bei der Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13 a BauGB keine förmliche Umweltprüfung durchzuführen ist, werden abwägungserhebliche Umweltbelange ermittelt, bewertet und bei der Abwägung berücksichtigt. 2.4.1 Bestand Die Fläche des Geltungsbereichs ist kaum versiegelt. In der vorhandenen Grünfläche mit Zweckbestimmung Parkanlage und Spielplatz befinden sich lediglich der asphaltierte Pflegeweg sowie bereits versiegelte Flächen für die vorhandene Infrastruktur (Energiezaun, Wasserstation, Elektroverteiler). Der größte Teil der Grünfläche besteht aus einer Wiesenfläche, die mit einzelnen Bäumen und Baumgruppen bestanden ist. 2.4.2 Planung Die Bebauungsplanänderung beinhaltet „Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung“ als öffentlichen Parkplatz. Der bisherige Bebauungsplan SEEPARK weist an dieser Stelle eine Grünfläche mit Zweckbestimmung Parkanlage/Spielplatz aus. Die Festsetzung der zusätzlichen Verkehrsfläche mit Zweckbestimmung: Öffentlicher Parkplatz auf eine bislang festgesetzte Grünfläche stellt einen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Diese Eingriffe sind nicht vermeidbar. Eine Minimierung der Eingriffe wird erreicht durch die naturnahe Ausgestaltung der Stellplätze und Fahrwege (wassergebundene Ausführung). Weiterhin wird der Parkplatz in die vorhandene Pflanzstruktur eingebunden und weitere Baumpflanzungen werden vorgenommen. Insgesamt fügt sich der geplante Parkplatz, durch seine Gestaltung, die Lage in einer Senke und am Rand der Gesamtanlage, gut in die Parkanlage ein. Zusammenfassend ist festzustellen, dass angesichts der beschriebenen Maßnahmen keine unzumutbaren Eingriffe in Natur und Landschaft verbleiben. Auf der Grundlage des Bebauungsplanes wurde eine schutzgutbezogene Betrachtung der Umweltbelange vorgenommen. Schutzgut erheblich nicht Bemerkungen erheblich Tiere, Pflanzen und Die Bestandssituation vor der Planaufihre Lebensräume stellung umfasst eine Wiese mit mehreren Baumgruppen. Durch die NeupflanX zung von mehreren Bäumen nach Herstellung des Parkplatzes wird der Eingriff bestmöglich ausgeglichen. Siehe auch Ziffer 2.4.3. Seite 3 von 6 Bebauungsplan SEEPARK, 1. ÄNDERUNG Begründung Boden X Wasser X Luft X Klima X Landschaftsbild / Erholung X FFH/VogelschutzGebiete/Waldbiotop X Versiegelung der Verkehrsfläche. Parkierungsfläche mit wassergebundenen Deckschichten. Eingriff wird als unerheblich angesehen. Versickerungsflächen weiterhin vorhanden. Keine erheblichen Auswirkungen der versiegelten Flächen auf die Oberflächenentwässerung zu befürchten. Keine Verschlechterung der Luftqualität ersichtlich. Keine Verschlechterung des Mikroklimas ersichtlich. Periphere Lage im Seepark. Naturräumliche Integration durch Lage in einer Senke und naturnahe Ausgestalltung. Keine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes befürchtet. Die Planung berührt keine Schutzgebiete. Als Ergebnis ist festzustellen, dass die genannten Schutzgüter nicht in erheblicher oder unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden. 2.4.3 Artenschutzrechtliche Betrachtung Im Juli 2020 hat das Büro faktorgrün eine artenschutzrechtliche Relevanzprüfung durchgeführt. Hierbei wurde untersucht, für welche nach Artenschutzrecht zu berücksichtigenden Arten eine Betroffenheit ausgeschlossen werden kann bzw. welche weiter zu untersuchen sind. In folgender Tabelle ist die Einschätzung des Vorkommens und der Betroffenheit der Arten im Plangebiet dargelegt. Gruppe Arten Verbotstatbestand (in diesem Prüfstadium) Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG werden mit hinreichender Sicherheit nicht eintreten Vögel Die Fläche ist charakterisiert durch eine Grünfläche mit Bäumen von geringem Durchmesser sowie einzelnen kleinen Sträuchern. Diese bieten aufgrund ihrer geringen Dimension keine Nistmöglichkeiten für Vogelarten. Bei der Begehung am 22.07.2020 wurden Haussperlinge bei der Nahrungssuche im Süden des Plangebiets Keine weitere Prüfung beobachtet. Da diese Art in Höhlen brütet und notwendig. im Plangebiet keine geeigneten Strukturen für Höhlenbrüter vorhanden sind, tritt kein Verbotstatbestand ein. Die Haussperlinge finden in der direkten Umgebung ausreichend Nahrungshabitat. Im nahen Umfeld sind weitverbreitete und anpassungsfähige Vogelarten zu erwarten. Als typische Vertreter dieser Artengruppe sind zu nennen: Amsel, Buchfink, Rotkehlchen, Mönchsgrasmücke und Kohlmeise. Eine Verletzung oder Tötung dieser Vögel kann ausgeschlossen werden, da keine direkten Eingriffe in Lebensraumbereiche mit FortpflanSeite 4 von 6 Bebauungsplan SEEPARK, 1. ÄNDERUNG Begründung Fledermäuse Reptilien Schmetterlinge Pflanzen zungsstätten erfolgen. Das Plangebiet könnte als Nahrungshabitat für Fledermäuse dienen. Da den Fledermausarten in der unmittelbaren Umgebung noch ausreichend Nahrungsflächen zur Verfügung stehen, ist mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen, dass eine Betroffenheit dieser Artgruppe vorliegt. Mögliche Quartiere (Tagesverstecke, Paarungsquartiere) sind aufgrund mangelnder Habitatstrukturen im Plangebiet nicht betroffen. Das Plangebiet weist geeignetes Habitat für die Zauneidechse (FFH-RL: Anhang IV) auf. Das Habitat enthält strukturreiche, unterschiedlich hohe und dichte Vegetation, gut besonnte offene Bodenstellen (geeignet für Eiablage) und verschiedene Habitatstrukturen wie z.B. Mäuselöcher, Kanaldeckel und Steinplatten rund um die Wasserstation (Versteck- und Sonnenplätze). Es ist davon auszugehen, dass die Grünfläche im Plangebiet, auch wenn dort einige kleinere Bestände der Nahrungspflanzen (TaubenSkabiose, Nachtkerze) wachsen könnten, kein geeignetes Habitat für die Schmetterlinge darstellt. Die Bestände der Futterpflanzen sind zu gering. Außerdem besteht die Grünfläche erst seit Kurzem und eine Besiedlung durch Schmetterlingsarten von außerhalb ist durch die isolierte Lage inmitten von Siedlungsbereich mit hinreichender Sicherheit auszuschließen. Die Verbreitungskarten der Arten enthalten keinen Nachweis im betroffenen Gebiet. Es gibt keine Hinweise auf Vorkommen von Pflanzen des Anhang IV der FFH-Richtlinie im Plangebiet. Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG werden mit hinreichender Sicherheit nicht eintreten Keine weitere Prüfung notwendig. Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG können nicht ausgeschlossen werden Weitere Maßnahmen müssen erfolgen Vorkommen von Arten des Anhangs IV der FFH-RL kann im Plangebiet mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden Keine weitere Prüfung notwendig. Keine weitere Prüfung notwendig. Die artenschutzrechtliche Relevanzprüfung ist Bestandteil des Bebauungsplans. Die für Reptilien potentiell geeigneten Habitatstrukturen im Plangebiet und die beobachteten Eidechsen erfordern weitere Maßnahmen. Vergrämungsmaßnahme: Im Bereich der zukünftigen Fahrgasse, der Parkplätze, der Versickerungsmulde sowie der neuen Zuwegung zum Haus am See wird mit einen ca. 1 - 1,5 m breiten angrenzenden Streifen eine Vergrämungsmaßnahme vorgenommen. Zur Vergrämung wird der Bereich abgemäht und mit einer ca. 10 cm dicken Schicht an Holzhackschnitzeln (Feine Holzhackschnitzel, Grobanteil bis ca. 30 mm [mit Feinanteil]) überdeckt. Das Aufbringen der Holzhackschnitzel muss bis spätestens Ende August 2020 erfolgen und die Holzhackschnitzel sind bis zum Baubeginn (vorgesehen ab Anfang Oktober 2020) auf der Fläche zu belassen. Durch die Hackschnitzelauflage wird die Fläche für die Eidechsen unattraktiv, insbesondere können keine im Boden liegenden Winterverstecke aufgesucht werden, sondern es werden hierfür Wiesenflächen außerhalb des Eingriffsbereichs aufgesucht. Seite 5 von 6 Bebauungsplan SEEPARK, 1. ÄNDERUNG Begründung Hierdurch kann ein Eintreten des Tötungstatbestandes gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG mit hinreichender Sicherheit vermieden. CEF-Maßnahme (vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme) Auf der Eingriffsfläche befinden sich drei Bereiche mit offenem Boden bzw. grabbarem Substrat, die potenzielle Fortpflanzungsstätten darstellen. Um ein Eintreten des Verbotstatbestandes gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG zu verhindern, sind diese auszugleichen. Hierzu werden im angrenzenden Wiesenbereich Sandlinsen als neue Eiablageflächen angelegt. Es handelt sich dabei um eine nach Süden bis Südosten ausgerichtete Böschung, diese ist daher gut geeignet. Für jede der verloren gehenden offenen Bodenstellen im Eingriffsbereich ist als Ausgleich ca. 1 m² Sandlinse anzulegen. Somit ist eine ca. 3 m² große Sandlinse anzulegen. Die Anlage einer größeren Sandlinse wird empfohlen, da so das Einwachsen verlangsamt wird. Die Aufbaustärke der Sandlinse muss mindestens 70 cm betragen und sollte zumindest teilweise in den Boden eingelassen werden. Am Rand der Sandlinse empfiehlt es sich zudem, etwas Totholz oder größere Steine abzulegen. CEF-Maßnahmen sind prinzipiell vor dem Eingriff umzusetzen. Im vorliegenden Fall wird die Fortpflanzungsstätte erst im Frühjahr 2021 benötigt, sodass es fachlich vertretbar ist, die Sandlinsen im Herbst 2020 parallel zum Bauvorhaben umzusetzen. Mit den geforderten Maßnahmen verbleiben keine artenschutzrechtlichen Betroffenheiten und Verbotstatbestände. Hinsichtlich der CEF-Maßnahme ist eine Erfolgskontrolle in Form eines Monitorings durchzuführen. Das Monitoring ist von fachkundigen Personen auszuführen. 2.5 Kosten Träger der Baukosten und Unterhaltung ist die Stadt Lahr. Die einmaligen Gesamtkosten der Baumaßnahmen zur Herstellung werden auf ca. 280.000 Euro geschätzt. 2.6 Städtebauliche Daten Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung: Öffentlicher Parkplatz 2.293 m² 100% Stefan Löhr Dipl.- Ing. Seite 6 von 6