Beschlussvorlage (Software-Lizenz-Vertrag)
14. Dezember 2020
Software-Lizenzvertrag zwischen der Stadt Lahr vertreten durch __________ __________ (Postanschrift) - im Folgenden „Lizenzgeber“ genannt und __________ (Firma) vertreten durch __________ __________ (Postanschrift) - im Folgenden „Lizenznehmer“ genannt - wird der nachfolgende Vertrag zur Lizenzierung der Software einer Musik-Lernplattform (MLP), im Folgenden auch “Vertragsgegenstand” (abgekürzt ”VG”) genannt, abgeschlossen. Präambel Mit Hilfe einer Förderung durch das Land Baden-Württemberg und Eigenmitteln der Stadt Lahr lässt die die Stadt Lahr durch die Musikschule der Stadt Lahr eine Musiklernplattform „MLP“ programmieren. Ziel dieser Musiklernplattform ist primär die Erweiterung und Erleichterung der Möglichkeiten digitalen Lernens im Bereich des außerschulischen Unterrichts. Sowohl das Land Baden-Württemberg als auch die Stadt Lahr verfolgen das Ziel, die innovative Plattform in ihrer Grundstruktur anderen Interessenten nach den in diesem Vertrag geregelten Maßgaben zur Verfügung zu stellen. Damit soll von Baden-Württemberg ausgehend die innovative Nutzung von Möglichkeiten der Digitalisierung vorangetrieben werden. § 1 Vertragsgegenstand (1) Vertragsgegenstand ist die Lizenzierung des Quellcodes, der im Rahmen des Projektes der Erstellung einer Musiklernplattform (MLP) von der Fa. Sinusquadrat aus Offenburg im Auftrag der Stadt Lahr programmiert wurde. (2) Dieser Quellcode soll nach Maßgabe dieses Vertrags als Open Source-Software an Verwerter zu dem Zweck weitergegeben werden, Möglichkeiten digitalen Lernens Software-Lizenz-Vertrag Stand: 29/10/202030/09/2020 1 (3) (4) (5) (6) allgemein und vor allem Möglichkeiten digitalen Lernens im Bereich des außerschulischen Musikunterrichts zu verbessern. Gegenstand der Lizenzierung ist der Quellcode in einer vom Lizenzgeber gewählten Form. Der Lizenznehmer hat die Möglichkeit gehabt, vor Vertragsabschluss Einblick in den Code erhalten. Ein Anspruch auf bestimmte Inhalte, bestimmte Programmiersprachen und auf Handbücher oder ähnliche Zusatzmodule besteht nicht. Der Quellcode enthält eine Dokumentation, die dem Lizenznehmer ebenfalls überlassen wird. Keine Vertragsgegenstände sind insbesondere - eine andere, insbesondere maschinenlesbare Form des Quellcodes (Objektcode) oder die Umwandlung in eine solche; - die Schaffung der für die Nutzung des Quellcodes notwendigen Software- oder Systemumgebung; dies liegt in der alleinigen Verantwortung des Lizenznehmers; - andere Versionen des Quellcodes, Updates oder sonstige Formen von Weiterentwicklungen; - Leistungen anderer Art (z.B. Installation, Konfiguration, Softwarepflege, Schulungen / Seminare, Telefonsupport). Die Überlassung des Quellcodes erfolgt auf elektronischem Weg. § 2 Lizenzvergabe (1) Die Lizenzvergabe erfolgt durch Unterzeichnung dieses Vertrags. Voraussetzung für die Lizenzvergabe ist die Vorlage eines schlüssigen Konzepts samt Finanzplanung durch den Lizenznehmer, aus dem eine realistische und den oben genannten Zielen des Projektes entsprechende qualitativ hochwertige Realisierung ersichtlich wird. (2) Der Lizenzgeber ist berechtigt, Lizenzvergaben zu verweigern, wenn er nach eigenem Dafürhalten davon ausgeht, dass das Konzept nicht den Zielen des Projektes entspricht oder nicht realisierbar ist. Eine Begründung der Verweigerung einer Lizenz muss nicht begründet werden. § 3 Lizenz (1) Der Lizenznehmer erhält die nicht-ausschließliche und zeitlich unbeschränkte Lizenz zur umfassenden weltweiten Nutzung und Verwertung. (2) Der Lizenznehmer ist berechtigt, das Programm und den Quellcode in unveränderter Form vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich machen. (3) Der Lizenznehmer ist zudem berechtigt, das Programm und den Quellcode zu verändern (Bearbeitungsrecht) und entsprechend veränderte Versionen zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Gestattet ist auch die Kombination des Programms oder Teilen hiervon mit anderen Programmen. Der Lizenznehmer ist ausdrücklich berechtigt, die das Programm und den Quellcode weiterzuentwickeln und diese Weiterentwicklungen umfassend kommerziell zu nutzen, insbesondere sich Rechte an der Weiterentwicklung (nicht am ursprünglichen Quellcode) durch Schutzrecht zu sichern und das weiterentwickelte Programm selbst zu nutzen oder durch Lizenzvergabe zu verwerten. Software-Lizenz-Vertrag Stand: 29/10/202030/09/2020 2 § 4 Vergütung (1) Die Lizenz wird dem Lizenznehmer unentgeltlich eingeräumt. (2) Der Lizenznehmer ist jedoch verpflichtet, das von ihm weiterentwickelte Programm dem Lizenzgeber und insbesondere der Musikschule Lahr und ihren Lehrkräften und Schülern zur uneingeschränkten Nutzung und Verwertung kostenfrei zur Verfügung zu stellen. § 5 Pflichten des Lizenznehmers, Freistellung (1) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, bei Verbreiten oder öffentlich Zugänglichmachen des Programms im Ganzen oder Teilen davon, sei es in unveränderter oder veränderter Form, sei es in einer Kombination mit anderen Programmen oder in Verbindung mit Hardware, folgende Angaben im Programm aufzunehmen bzw. – soweit vorhanden – unverändert bestehen zu lassen: a. alle Vermerke im Source Code und/oder Object Code, die auf diese Lizenz und den Lizenzgeber hinweisen („Programm erstellt auf Grundlage Open Source – Software der Stadt Lahr als Rechteinhaberin des Quellcodes“); b. alle Vermerke im Source Code und/oder Object Code, die über die Urheber des Programms Auskunft geben; (2) Wenn bei der Installation des Programms und/oder beim Programmstart oder Nutzung des Programms Lizenz- und/oder Vertragsbedingungen angezeigt oder sonst wie veröffentlicht werden, dann muss ebenfalls auf den Lizenzgeber („Programm erstellt auf Grundlage Open Source – Software der Stadt Lahr als Rechteinhaberin des Quellcodes“) und den Urheber hingewiesen werden. (3) Der Lizenznehmer verpflichtet sich, den Quellcode vor Vertragsschluss dahingehend zu überprüfen, ob seine Spezifikation den Wünschen und Bedürfnissen des Lizenznehmers entspricht. Dem Lizenznehmer sind der Inhalt und die wesentlichen Merkmale bekannt. (4) Der Lizenznehmer hat nach Erhalt des Quellcodes diesen entsprechend § 377 Abs. 1 HGB unverzüglich zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich anzuzeigen. Zeigen sich etwaige Mängel später, so hat der Lizenznehmer diese entsprechend § 377 Abs. 3 HGB unverzüglich nach der Entdeckung anzuzeigen. (5) Der Lizenznehmer beachtet die in der Dokumentation gegebenen Hinweise für die Nutzung des Quellcodes. (6) Im Falle einer Verletzung der vorstehenden Pflichten trägt der Lizenznehmer die damit einhergehenden Nachteile. (7) Der Lizenznehmer verpflichtet sich, den Quellcode und darauf basierende Software nur im Einklang mit dem geltenden Recht, insbesondere den Gesetzen, behördlichen Auflagen oder Rechten Dritter sowie mit diesem Vertrag zu verwenden. Maßgebend sind die gesetzlichen Vorschriften des Heimatstaates des Lizenznehmers und des Lizenzgebers. Der Lizenznehmer übernimmt die alleinige inhaltliche Verantwortung für die von ihm vorgenommene Verwendung des Quellcodes und darauf basierender Software und stellt den Lizenzgeber von allen Ansprüchen Dritter frei, die durch ein vertragswidriges Verhalten des Lizenznehmers entstehen. (8) Dem Lizenznehmer ist bewusst, dass im Falle einer kommerziellen Nutzung und/oder wirtschaftlichen Verwertung im Sinne des § 3 Abs. 3 Ansprüche des Urhebers des Quellcodes auf Zahlung einer angemessenen Vergütung nach § 32 Abs. 1 UrhG entstehen können. Sollten derartige Ansprüche gegenüber dem Lizenzgeber geltend gemacht Software-Lizenz-Vertrag Stand: 29/10/202030/09/2020 3 werden, wird der Lizenznehmer den Lizenzgeber auf erstes Anfordern hin von diesen Ansprüchen freistellen. § 6 Weitere Pflichten beim Vertrieb veränderter Versionen (1) Wird das Programm oder ein Teil hiervon mit einem anderen Programm kombiniert, gilt auch die Kombination insgesamt als eine veränderte Version des Programms, es sei denn, das andere Programm ist formal und inhaltlich eigenständig. (2) Wenn das Programm oder einen Teil hiervon – verändert oder unverändert - zusammen mit einem anderen Programm verbreiten oder öffentlich zugänglich machen, ist der Lizenznehmer dafür verantwortlich zu prüfen, ob die jeweiligen Lizenzbestimmungen miteinander vereinbar sind. (3) Wenn der Lizenznehmer das Programm in einer veränderten Form verbreitet oder öffentlich zugänglich macht, ist er verpflichtet, bei Urheberrechtsfragen dokumentieren können, welche Änderungen vorgenommen wurden. Dies kann durch Hinweis im Source Code oder auch ein Versionskontrollsystem erfolgen. § 7 Beendigung der Rechte bei Zuwiderhandlung Jede Verletzung maßgeblicher Verpflichtungen aus dieser Lizenz, insbesondere wenn der Lizenznehmer gegen den in § 3 geregelten Lizenzumfang oder seine in den §§ 5, 6 oder 8 verstößt, kann zu einer Beendigung der Rechte des Lizenznehmers aus dieser Lizenz führen, wenn der Lizenzgeber darauf schriftlich hingewiesen hat und Frist zur Beseitigung der Pflichtverletzung von einem Monat eingeräumt hat und diese Frist ohne Beseitigung verstrichen ist. § 8 Verträge mit Dritten (1) Diese Lizenz regelt nur die Beziehung zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer. Sie ist nicht Bestandteil der Verträge zwischen Lizenznehmer und Dritten. (2) Die Lizenz beschränkt den Lizenzgeber nicht in der Freiheit, mit Dritten, die von ihm Kopien des Programms oder des Quellcodes erhalten oder Leistungen in Anspruch nehmen, die im Zusammenhang mit dem Programm stehen, Verträge beliebigen Inhalts zu schließen. (3) Diese Lizenz verpflichtet den Lizenznehmer nicht, das Programm an Dritte weiterzugeben. Es steht dem Lizenznehmer frei zu entscheiden, wem und zu welchen Bedingungen er das Programm zugänglich macht. (4) Der Lizenznehmer wird vorgenannten Fällen dafür Sorge tragen, dass mit Dritten geschlossene Verträge im Einklang mit den Bestimmungen des vorliegenden Vertrags stehen und Dritten die Verpflichtungen dieses Vertrages in entsprechender Weise auferlegen. § 9 Haftungsausschluss Software-Lizenz-Vertrag Stand: 29/10/202030/09/2020 4 (1) Der Lizenznehmer hat Gelegenheit gehabt, vor Vertragsabschluss Einblick in den Code erhalten. Der Quellcode wird „as is“ überlassen. Der Lizenznehmer hat auf Grundlage eigener Kompetenz über Nutzungs- und Verwendungsmöglichkeiten entschieden. (2) Der Lizenzgeber stellt den Quellcode als Open Source-Software zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund werden weder bestimmte Möglichkeiten der Musiklernplattform noch eine Funktionsfähigkeit geschuldet. (3) Dem Lizenznehmer ist zudem bewusst, dass Software nach dem geltenden Stand der Technik nicht fehlerfrei ist. (4) Rechte des Lizenznehmers bei Sach- oder Rechtsmängeln richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften der Schenkung. Für entgegenstehende Rechte Dritter haftet der Lizenzgeber daher, sofern er Kenntnis von diesen Rechten hatte, ohne vor Vertragsschluss hierüber zu informieren. (5) Eine Haftung des Lizenzgebers besteht, soweit diese mit dem Sourcecode als Schenkungsgegenstand im Zusammenhang steht, in Fällen des Vorsatzes sowie grober Fahrlässigkeit. (6) Eine Haftung des Lizenzgebers, soweit diese nicht mit dem Sourcecode als Schenkungsgegenstand im Zusammenhang steht, besteht nur in Fällen - des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, - der Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit, - von Ansprüchen nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, - leichter fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht). Als wesentliche Pflicht gilt eine solche Plicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung eines Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Vertragsparteien regelmäßig vertrauen dürfen. In letzterem Falle ist die Haftung des Lizenzgebers der Höhe nach auf den Schaden begrenzt, der nach der Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und typisch ist. (7) Im Übrigen ist eine Haftung des Lizenzgebers ausgeschlossen. (8) Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Lizenzgebers, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden. (9) Der Lizenzgeber bleibt der Einwand des Mitverschuldens offen. § 10 Gerichtsstand, Erfüllungsort, anwendbares Recht (1) Auf den Vertrag ist deutsches Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts anzuwenden. (2) Erfüllungsort ist Lahr, Deutschland. (3) Ist der Lizenznehmer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen und hat er seinen Sitz in Deutschland, ist ausschließlicher Gerichtsstand Lahr, Deutschland. Der Lizenzgeber ist jedoch berechtigt, Ansprüche auch am Sitz des Lizenznehmers gerichtlich geltend zu machen. Im Übrigen gelten für die örtliche und die internationale Zuständigkeit die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. § 11 Schlussbestimmungen Software-Lizenz-Vertrag Stand: 29/10/202030/09/2020 5 (1) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers finden auf diesen Vertrag keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn solchen Bedingungen nicht ausdrücklich widersprochen wird. (2) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesem Vertrag nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden. (3) Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Vertragsänderungen oder Ergänzungen sind schriftlich festzuhalten. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis. (4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien werden sich in diesem Falle bemühen, anstelle der unwirksamen Regelung eine wirksame zu finden, die dem wirtschaftlichen Interesse beider Parteien entspricht und der wirtschaftlichen Bedeutung der unwirksamen Klausel am ehesten nahekommt. ______________, den ______________ ______________, den ______________ _________________________________ _________________________________ Stadt Lahr, vertreten durch __________ als Lizenzgeber __________, vertreten durch __________ als Lizenznehmer Software-Lizenz-Vertrag Stand: 29/10/202030/09/2020 6