Beschlussvorlage (Vereinbarung zur Rechteübertragung)
14. Dezember 2020
Vereinbarung zur Rechteübertragung Zwischen Herrn Tobias Meinen, Leiter des Amtes für außerschulische Bildung, Tobias Meinen, Neuwerkhof 13, 77933 Lahr – im Folgenden „Lizenzgeber“ genannt – und Stadt Lahr, Körperschaft des öffentlichen Rechts, gesetzlich vertreten durch den Oberbürgermeister Markus Ibert, Anschrift: Rathaus, Rathausplatz 4, 77933 Lahr/Schwarzwald, – im Folgenden „Lizenznehmerin“ genannt – Präambel (1) Der Lizenzgeber hat in weiten Teilen während seiner Funktion als Amtsleiter der Lizenznehmerin die Idee einer Musiklernplattform (im Folgenden auch bezeichnet als „MLP“) entwickelt und dabei zur Dokumentation dieser Idee und seines Know-How Unterlagen, insbesondere Materialien, Konzepte, Entwürfe, Testprogramme, Daten und sonstige Informationen entwickelt und geschaffen (im Folgenden insgesamt bezeichnet als „Verkörperungen der Idee“). (2) Die Lizenznehmerin beauftragte zur Umsetzung und Umwandlung dieser Idee des Lizenzgebers in einen Quellcode sowie zu dessen Programmierung die Firma Sinusquadrat, Okenstraße 57, 77652 Offenburg. Der Lizenzgeber hat an der Erstellung dieses Quellcodes insbesondere durch Einbringung seiner Idee sowie seines Know-How mitgewirkt. Dieser Quellcode ist diesem Vertrag als Anlage 1 beigefügt (im Folgenden insgesamt bezeichnet als „Quellcode“). Die Parteien gehen davon aus, dass in weiten Teilen, wenn nicht in Gänze bereits originär Rechte am Quellcode in der Person der Lizenznehmerin entstanden sind und dieser zustehen. Der vorliegende Vertrag soll daher höchst vorsorglich den Fall regeln, dass der Lizenzgeber Inhaber etwaiger urheberrechtlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte am Quellcode geworden sein sollte. (3) Die Verkörperungen der Idee nach Absatz 1 sowie die Teile des Quellcodes nach Absatz 2, an denen dem Lizenzgeber, ggf. auch als Miturheber, Rechte zustehen können, werden im Folgenden insgesamt bezeichnet als „Lizenzgegenstände“. (4) Die Idee des Lizenzgebers bildet die Grundlage der Programmierung einer Musiklernplattform mit nachfolgenden Eigenschaften: Die digitale Lernplattform für den Musikunterricht ist eine hybride App Vereinbarung zur Rechteübertragung Stand: 20.10.2020 Seite 1 von 6 mit musikpädagogischen Inhalten. Die Inhalte werden in der Hauptsache von den Lehrenden selbst erstellt und richten sich nach den Bedürfnissen und Wünschen der SchülerInnen und ihrer Lehrkräfte. Die SchülerInnen sollen dabei unterstützt werden, ein Instrument zu erlernen. Die digitale Plattform dient als informelle, allzeit verfügbare Lernquelle, als Lernpartner, als impulsgebende Inspirationsquelle und als digitales Hausaufgabenheft mit Lernhistorie und Kommunikationsfunktionen. Die Lernplattform unterstützt Musikschulen dabei, sich von reinen Lehrorten zu Lehr- und Lernorten weiterzuentwickeln. Diese Eigenschaften wurden von der Firma Sinusquadrat im Quellcode angelegt. (5) Die Lizenznehmerin beabsichtigt mit Hilfe einer Förderung durch das Land Baden-Württemberg und aus Eigenmitteln durch die Musikschule der Stadt Lahr die MLP programmieren zu lassen. Ziel dieser MLP ist primär die Erweiterung und Erleichterung der Möglichkeiten digitalen Lernens im Bereich des außerschulischen Unterrichts. Sowohl das Land Baden-Württemberg als auch die Lizenznehmerin verfolgen das Ziel, die MLP in ihrer Grundstruktur anderen Interessenten zur Verfügung zu stellen. Damit soll von Baden-Württemberg ausgehend die innovative Nutzung von Möglichkeiten der Digitalisierung vorangetrieben werden. Die Lizenznehmerin beabsichtigt zu diesem Zweck mit Dritten den in Anlage 2 beigefügten Lizenzvertrag zu schließen, durch den eine Weitergabe und Lizenzierung des Quellcodes als Open Source-Software durch die Lizenznehmerin an Dritte zur nicht-ausschließlichen und zeitlich unbeschränkten weltweiten Nutzung und Verwertung des Quellcodes erfolgen soll. (6) Die Parteien beabsichtigen mit Blick auf die soeben geschilderten Zwecke durch die vorliegende Vereinbarung sämtliche Rechte des Lizenzgebers an den Lizenzgegenständen, soweit diese dem Lizenzgeber zustehen, auf die Lizenznehmerin als ausschließliche, unwiderrufliche, unterlizenzierbare und übertragbare, zeitlich, örtlich und inhaltlich unbeschränkte Rechte zu übertragen. Vor dem Hintergrund, dass die Verwertung des Quellcodes als Open Source-Software erfolgen soll, sind sich die Parteien darüber einig, dass die Übertragung bzw. Einräumung der Rechte an den Lizenzgegenständen unentgeltlich erfolgen soll. Ermöglicht werden soll für die Stadt Lahr möglichst risikofrei eine Lizenzvereinbarung mit Dritten, wie in der Anlage 2 ersichtlich, dauerhaft zu schließen. (7) Der Lizenzgeber hat seine Befangenheit im Verwaltungsverfahren angezeigt. Er beabsichtigt Lizenznehmer im Sinne der Lizenzvereinbarung mit Dritten nach Anlage 2 zu werden. Vor diesem Hintergrund schließen die Parteien die folgende Vereinbarung (im Folgenden bezeichnet als „Vereinbarung“): § 1 Vertragsgegenstand Vertragsgegenstand ist die vollständige unentgeltliche Überlassung der Lizenzgegenstände an die Lizenznehmerin sowie die unentgeltliche Übertragung etwaiger seitens des Lizenzgebers an den Lizenzgegenständen bestehender Rechte auf die Lizenznehmerin. Vereinbarung zur Rechteübertragung Stand: 20.10.2020 Seite 2 von 6 § 2 Übertragung von Rechten a den Lizenzgegenständen (1) Der Lizenzgeber überträgt unwiderruflich sämtliche etwaig ihm zustehende Rechte an den Lizenzgegenständen, insbesondere sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte an Urheberrechten, verwandte Schutzrechte im Sinne des Urheberrechts (einschließlich aller Entwicklungsstufen) und sonstige Immaterialgüterrechte und ggf. bestehende gewerbliche Schutzrechte, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkt ausschließlich für sämtliche bekannten und unbekannten Nutzungsarten auf die Lizenznehmerin (im Folgenden bezeichnet als „Rechteübertragung“). Soweit eine Übertragung insbesondere im Zusammenhang mit Urheberrechten oder aus anderen rechtlichen Gründen nicht möglich sein sollte, sind die vorgenannten Rechte als ausschließliche, unwiderrufliche, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Nutzungsrechte einzuräumen (im Folgenden bezeichnet als „Rechteeinräumung“). (2) Die vorstehende Rechteübertragung bzw. Rechteeinräumung berechtigt die Lizenznehmerin insbesondere dazu, die Lizenzgegenstände im In- und Ausland, in körperlicher und unkörperlicher Form, ganz, teilweise oder in Verbindung mit anderen Werken, entgeltlich oder unentgeltlich, gewerblich oder nicht gewerblich, im Falle von Softwarecode ursprünglicher oder maschinenlesbarer Form (Objektcode) (a) zu nutzen, öffentlich wiederzugeben, dauerhaft oder vorübergehend zu vervielfältigen, zu verbreiten, insbesondere unter Einbezug jeglicher technischer Möglichkeiten in digitaler oder analoger Form auf Bild-, Bildton-, Ton-, Multimedia-, Daten- und Träger aller Art (insbesondere auch Magnetbänder, Magnetbandkassetten, Bildplatten, Chips) in allen Formaten, unter Anwendung aller analogen und digitalen Verfahren und Techniken aufzunehmen und diese ihrerseits unbegrenzt zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben; dies umfasst das Speichern, Kopieren, Laden, Anzeigen, Betreiben oder Übertragen der Lizenzgegenstände zum Zwecke der Datenausführung und Datenverarbeitung auf Computern und anderen mobilen oder immobilen Datenverarbeitungsgeräten sowie die Nutzung der Lizenzgegenstände in Datenbanken oder Datensammlungen; (b) auf Abruf zur Verfügung zu stellen, d.h. das Recht, die Lizenzgegenstände abzuspeichern, für die Öffentlichkeit bereitzuhalten, interaktiv auf elektronischem Weg an einen oder mehrere Abrufende zu übertragen, und zwar in allen analogen oder digitalen elektronischen Datenbanken, elektronischen Datennetzen und Netzen von Telekommunikationsdiensten; dies umfasst insbesondere auch die Befugnis, die Lizenzgegenstände auf elektronischem Weg auf allen derzeit bekannten Übertragungswegen wie Internet, Stream, Kabel, Satellit, allen Funkübertragungssystemen jeder Art in allen Standards einschließlich WAP, GPRS und HSCSD (HSMD) und auf dem Übertragungssystem UMTS/IMT 2000, insbesondere auch durch die digitale Einbindung im Rahmen der Website nutzbar zu machen; (c) zu bearbeiten, d.h. die Lizenzgegenstände unter Wahrung des Urheberpersönlichkeitsrechts, selbst oder durch Dritte, beliebig umzugestalten und zu bearbeiten, in andere Darstellungsformen zu Vereinbarung zur Rechteübertragung Stand: 20.10.2020 Seite 3 von 6 übertragen, insbesondere zum Zwecke der Einbindung in die Website zu digitalisieren und auf sonstige Art und Weise zu verändern, fortzusetzen, weiterzuentwickeln und/oder zu ergänzen sowie die so bearbeiteten oder geänderten Lizenzgegenstände zu vervielfältigen, zu veröffentlichen, zu verbreiten, drahtgebunden und drahtlos öffentlich wiederzugeben, Unterlizenzen zu vergeben sowie entgeltlich und unentgeltlich zu übertragen; dies umfasst insbesondere die Befugnis, die Lizenzgegenstände mit anderen Programmen zu verbinden, diese umzugestalten, einschließlich Funktionen oder das Aussehen zu verändern, in andere Programmiersprachen und für andere Betriebssysteme zu konvertieren, an andere Softwareversionen anzupassen, Teile des Quellcodes auszutauschen zu kombinieren; (d) zu bewerben, d.h. das Recht, die Lizenzgegenstände insbesondere in Form eines maschinenlesbaren Programms sowie einzelne Bestandteile hiervon (insbesondere auch Namen, Titel, Logos, Marken, Unternehmenskennzeichen und Abbildungen) für die Bewerbung auf Websites, auch in jeglichen anderen Medien und außerhalb des Internets, namentlich im Fernsehen und in Printmedien zu verwenden; (e) zu übertragen, abzutreten oder unterzulizenzieren, d.h. das Recht, die Rechte an den Lizenzgegenständen ohne Einschränkung ganz und/oder teilweise zu übertragen, unterzulizenzieren und/oder durch Dritte wahrnehmen zu lassen (z. B. durch Hosting-Dienstleister), sowie beliebig an den Lizenzgegenständen bestehende Rechte davon abzuspalten und Dritten einzuräumen. (3) Die vorstehende Rechteübertragung bzw. Rechteeinräumung schließt außerdem das alleinige und unbeschränkte Eigentumsrecht an denjenigen Teilen der Lizenzgegenstände ein, an denen ein solches begründet und übertragen werden kann. (4) Sämtliche vorstehenden Rechte sind ausschließlich der Lizenznehmerin spätestens zum Zeitpunkt ihrer Entstehung an zu übertragen bzw. einzuräumen. (5) Die Regelung in § 69b des Urheberrechtsgesetzes zur Urheberschaft in Arbeits- und Dienstverhältnissen bleibt unberührt. (6) Die Lizenznehmerin nimmt mit Unterzeichnung des Vertrags die Rechteübertragungen und Rechteeinräumungen an. (7) Eine Verpflichtung der Lizenznehmerin zur Anmeldung oder Verwertung der Nutzungsrechte besteht nicht. Ein dem Lizenzgeber nach den Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes eventuell zustehendes Rückrufsrecht wegen Nichtausübung der jeweils übertragenen Nutzungsrechte ist für die Dauer von fünf Jahren ab deren Übertragung ausgeschlossen. (8) Der Lizenzgeber ist im Rahmen seines Bestimmungsrechts gemäß § 13 S. 2 UrhG damit einverstanden, dass eine Benennung und Bezeichnung des Lizenzgebers als Urheber im Rahmen der Verwertung der dieser Vereinbarung gegenständlichen Rechte nicht erfolgt. Vereinbarung zur Rechteübertragung Stand: 20.10.2020 Seite 4 von 6 § 3 Überlassung der Lizenzgegenstände (1) Spätestens mit Abschluss dieses Vertrags, hat der Lizenzgeber die Lizenzgegenstände vollumfänglich und unaufgefordert an die Lizenznehmerin herauszugeben. (2) Die Überlassung erfolgt soweit möglich auf elektronischem Weg. § 4 Rechtsinhaberschaft, Freistellung, Rechtsverfolgung, Rechtsbestand (1) Soweit mit Blick auf den in der Präambel geschilderten Sachverhalt die nach diesem Vertrag zu übertragenen bzw. einzuräumenden Rechte nicht bereits ausschließlich der Lizenznehmerin zustehen, sichert der Lizenzgeber zu, dass er Inhaber der zu übertragenen bzw. einzuräumenden Rechte ist und dass es ihm möglich, er insbesondere verfügungsbefugt ist, die der Lizenznehmerin in § 2 dieser Vereinbarung genannten Rechte wirksam zu übertragen bzw. einzuräumen. (2) Der Lizenzgeber sichert zu, dass die Lizenzgegenstände vollumfänglich frei von Rechten Dritter sind, die der in dieser Vereinbarung geregelten Rechteübertragung bzw. Rechteeinräumung und/oder der in der Präambel geschilderten und seitens der Lizenznehmerin beabsichtigten Lizenzierung an Dritte und Verwertung durch diese entgegenstehen könnten. (3) Der Lizenzgeber stellt die Lizenznehmerin von allen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit der Verpflichtung aus § 4 Abs. 2, insbesondere von Ansprüchen wegen Urheberrechtsverletzungen, die gegen die Lizenznehmerin in Zusammenhang mit der Ausübung der in Vereinbarung geregelten Rechte erhoben werden sollten, auf erstes Anfordern hin frei. (4) Dem Lizenzgeber bekanntwerdende Beeinträchtigungen der hier gegenständlichen Rechte hat dieser der Lizenznehmerin unverzüglich mitzuteilen. (5) Die Lizenznehmerin ist neben dem Lizenzgeber berechtigt, selbst geeignete Maßnahmen zur Abwehr von Ansprüchen Dritter oder zur Verfolgung ihrer Rechte vorzunehmen. Eigene Maßnahmen des Lizenzgebers hat dieser im Vorwege mit der Lizenznehmerin abzustimmen. Im Übrigen wird der Lizenzgeber die Lizenznehmerin zur Abwehr von Ansprüchen Dritter oder zur Rechtsverfolgung nach besten Kräften unterstützen. (6) Der Lizenzgeber wird keine Handlungen unternehmen, die den Bestand der Rechte gefährden oder die Ausübung der Rechte durch die Lizenznehmerin und/oder die seitens der Lizenznehmerin beabsichtigte Lizenzierung an Dritte und Verwertung durch diese beinträchtigen können. Der Lizenzgeber wird auch Dritte bei derartigen Handlungen nicht unterstützen. (7) Der Lizenznehmerin steht es frei gewerbliche Schutzrechte diese Schutzrechte auf eigenen Namen eintragen zu lassen. Der Lizenzgeber wird die Lizenznehmerin hierbei umfassend unterstützen, insbesondere unverzüglich die hierfür benötigten Informationen überlassen sowie alle erforderlichen Erklärungen abgeben und Maßnahmen ergreifen. Dem Lizenzgeber ist es dann untersagt, eine entsprechende Eintragung auf eigenen Namen oder den eines Dritten durchzuführen Vereinbarung zur Rechteübertragung Stand: 20.10.2020 Seite 5 von 6 oder Dritte direkt oder indirekt dabei zu unterstützen, wenn das Projekt aus Sicht der Lizenznehmerin dadurch beeinträchtigt würde. (8) Vorschriften des Arbeitnehmererfindungsgesetzes (ArbnErfG) bleiben unberührt. § 5 Schlussbestimmungen (1) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesem Vertrag nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden. (2) Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. (3) Mündliche Nebenabreden zu dieser Vereinbarung bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für den Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis. (4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht. Die Parteien werden sich bemühen, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Regelung zu ersetzen, die der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich so nahe wie möglich kommt. Gleiches gilt für den Fall einer Lücke dieser Vereinbarung. (5) Nachfolgende Anlagen sind verpflichtender Bestandteil der Vereinbarung: • Anlage 1: Beschreibung und Inhalt des Quellcodes • Anlage 2: Entwurf des Software-Lizenzvertrags zwischen der Lizenznehmerin und Dritten Lahr, den _________________ Lahr, den ___________________________ _______________________________________ ___________________________________ Lizenzgeber Lizenznehmerin Vereinbarung zur Rechteübertragung Stand: 20.10.2020 Seite 6 von 6