Beschlussvorlage (Breitband Ortenau GmbH & Co. KG; Änderung des Konsortialvertrages)
Sitzung: Gemeinderat (6. Sitzung)
22. Juni 2020
22. Juni 2020
Beschlussvorlage Amt: 202 Singler Datum: 14.05.2020 Az.: 922.5285 Drucksache Nr.: 125/2020 Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Gemeinderat 22.06.2020 beschließend öffentlich Beteiligungsvermerke Amt Handzeichen Eingangsvermerke Oberbürgermeister Erster Bürgermeister Bürgermeister Haupt- und Personalamt Abt. 10/101 Kämmerei Rechts- und Ordnungsamt Betreff: Breitband Ortenau GmbH & Co. KG; Änderung des Konsortialvertrages Beschlussvorschlag: 1. Der Gemeinderat stimmt der Änderung des Konsortialvertrages der Gesellschafter der Breitband Ortenau GmbH & Co. KG in der Fassung der beigefügten Anlage zu und ermächtigt den Vertreter der Stadt Lahr in der Gesellschafterversammlung der vorgeschlagenen Änderung zuzustimmen. 2. Der Gemeinderat nimmt die beschlossene Änderung des Gesellschaftsvertrages der Breitband Ortenau GmbH & Co. KG zu Kenntnis. Anlage(n): - Synopse Konsortialvertrag - Konsortialvertrag 2020 BERATUNGSERGEBNIS Sitzungstag: Bearbeitungsvermerk Einstimmig lt. Beschlussvorschlag abweichender Beschluss (s. Anlage) mit Stimmenmehrheit Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthalt. Datum Handzeichen Drucksache 125/2020 Seite - 2 - Sachdarstellung: Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 20.02.2017 (Beschlussvorlage Nr. 307/2016) u.a. dem Konsortialvertrag sowie der Gründung der Breitband Ortenau GmbH & Co. KG zugestimmt. Die Geschäftsführung hat zur letzten Gesellschafterversammlung, welche im Umlaufverfahren durchgeführt werden sollte, neben einer geringfügigen Änderung des Gesellschaftsvertrages auch eine Änderung des Konsortialvertrages vorgeschlagenen. Während im Gesellschaftsvertrag bei der Vergütung der Komplementärin durch die Streichung des Hinweises, dass die Vergütung sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer versteht, nur eine geringfügige Änderung vorgenommen wurde, geht die vorgeschlagene Änderung des Konsortialvertrages etwas weiter. Da die ursprüngliche Fassung des Konsortialvertrages vom Gemeinderat beschlossen wurde, wird die nun vorgeschlagene Änderung ebenfalls dem Gemeinderat zur Entscheidung vorgelegt. Die Geschäftsführung schlägt folgende Änderungen im Konsortialvertrag vor: § 3 Abs. 3: Streichung zur Anpassung an die Realität. Der alte Wortlaut lässt sich nicht sinnvoll umsetzen, da die Ausbaukosten vor der Ausschreibung noch nicht feststehen. § 3 Abs. 4: Anpassung an die Bundesförderbedingungen, welche bei der Berechnung der Zuwendung den Vorwegabzug zukünftiger Pachteinnahmen erzwingen. Gemäß dem bisherigen Denkmodell gibt es zwei Anteile der Netzfinanzierung: Zuwendung durch den Fördermittelgeber und Eigenanteil der Kommune (Pachteinnahmen können letzteren reduzieren). Zuwendungen darf die BOKG vorfinanzieren, den Eigenanteil der Kommune nicht. Mit der Hinwendung zur Bundesförderung kommt jetzt eine dritte Komponente hinzu: Pachteinnahmen. Diese werden bei der Bundesförderung nicht zum Eigenanteil der Kommunen gerechnet. Die vorgeschlagene neue Formulierung schafft Rechtssicherheit in dem Sinne, dass für diese dritte Komponente festgelegt wird, dass sie, da nicht dem kommunalen Eigenanteil zugehörig, durch die BOKG vorfinanziert werden kann. § 3 Abs. 5: Die alte Formulierung ist betriebswirtschaftlich nicht korrekt. § 3 Abs. 7: Streichung des Verbots der Vergütung für Vertreter der Kommanditisten und Mitglieder des Aufsichtsrats: Dieser Punkt sollte nicht im Konsortialvertrag, sondern durch Gesellschafterbeschluss geregelt werden. In seiner Sitzung am 23. April 2020 hat der Aufsichtsrat seine Unterstützung für diesen Änderungsvorschlag kundgetan und beschlossen, den geänderten Konsortialvertrag der Gesellschafter- und Kommanditistenversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Da der Konsortialvertrag neu unterschrieben werden muss, ist die Zustimmung jeder einzelnen Kommune inklusive Landkreis bzw. jedes einzelnen Kommanditisten erforderlich. … Drucksache 125/2020 Seite - 3 - In diesem Zusammenhang kann dann durch Unterschrift unter den Konsortialvertrag auch die die zwischenzeitlich erklärte Aufnahme der Stadt Offenburg und der Gemeinde Ortenberg vollzogen werden. Die Verwaltung empfiehlt den vorgeschlagenen Änderungen des Konsortialvertrages zuzustimmen und den Vertreter der Stadt in der Gesellschafterversammlung zu ermächtigen den Änderungen zuzustimmen. Zudem empfiehlt die Verwaltung die Kenntnisnahme der geringfügigen Änderung des Gesellschaftsvertrages. Markus Ibert Oberbürgermeister Jürgen Trampert Stadtkämmerer