Navigation überspringen

Beschlussvorlage (- Abwägung der Anregung von Bürgern, Behörden und Trägern öffentlicher Belange)

                                    
                                        Bebauungsplan OFFENBURGER STRASSE OST
– Stellungnahmen Bürger/Innen (Offenlage vom 2. März 2020 bis einschließlich 3. April 2020)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Namens und im Auftrag unserer Mandantin bringen wir Bedenken gegen den Entwurf des Bebauungsplanes „Offenburger Straße Ost“ vor:
1. Unsere Mandantin ist Eigentümerin der
Grundstücke Offenburger Straße 24 (Flst.-Nr.
22226/2) und Offenburger Straße 28 (Flst.Nr.22226/10). Auf dem Grundstück Offenburger Straße 24 betreibt unsere Mandantin einen Lidl Lebensmittelmarkt. Er wurde unter
dem 31.07.2002 mit einer Verkaufsfläche von
810 m² und einer Geschossfläche von 1.460
m² baurechtlich genehmigt. Mit Baugenehmigung vom 28.03.2006 wurde die Verkaufsfläche auf ca. 825 m² und die Geschossfläche
auf ca. 1.529 m² erweitert.

1

Anwaltsschreiben
01.04.2020

Auf dem Grundstück Offenburger Straße 28
wird ein Kik Textilmarkt betrieben. Er wurde
mit Baugenehmigung vom xx.xx.xxxx mit einer Verkaufsfläche von 450 m² zugelassen.
Für die Grundstücke wurde der Bebauungsplan „Am Husarenpfad“ aufgestellt. Er setzt
die Grundstücke als Mischgebiet MI* fest.
Einzelhandelsbetriebe mit mehr als 700 m²
Verkaufsfläche sind dort unzulässig. Dieser
Bebauungsplan leidet unter verschiedenen
Mängeln, die zu seiner Unwirksamkeit führen.
Davon geht auch der Entwurf der Begründung zum Bebauungsplan „Offenburger Straße Ost“ aus. Die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich auf den
1

Die Offenlage wird aus Formgründen
wiederholt, nicht als zweite Offenlage,
sondern als wiederholte erste Offenlage
mit etwas geänderten Festsetzungen.
Das bisherige Vorbringen wird gleichwohl
verarbeitet.
Die Stadt geht von der Wirksamkeit des
vorhandenen Bebauungsplans aus, erlässt den Bebauungsplan aber vorsorglich
zugleich als einfachen EinzelhandelsBebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB.

Beschluss

Bebauungsplan OFFENBURGER STRASSE OST
– Stellungnahmen Bürger/Innen (Offenlage vom 2. März 2020 bis einschließlich 3. April 2020)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten
Grundstücken
BauGB.

gegenwärtig

Stellungnahme
nach

§

34

2. Am 15.05.2017 wurden die Aufstellung des
Bebauungsplanes „Am Husarenpfad, 1. Änderung“ sowie der Erlass einer Veränderungssperre beschlossen. Die Veränderungssperre wurde mit Beschluss vom 01.04.2019
um 1 Jahr verlängert.
Inhaltliche Fortschritte hat das Bebauungsplanverfahren in dieser Zeit nicht gemacht.
Es ist noch nicht einmal zu einer frühzeitigen
Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung gekommen.
Am 17.02.2020 wurde der Aufstellungsbeschluss für den einfachen Bebauungsplan
„Offenburger Straße Ost“ gefasst. Er soll an
die Stelle des Bebauungsplanes „Am Husarenpfad, 1. Änderung“ treten. Der Inhalt des
Bebauungsplanes ist darauf beschränkt, in
seinem Geltungsbereich Einzelhandelsbetriebe jeglicher Art auszuschließen.
3. Mit der Festsetzung des Bebauungsplanes
„Offenburger Straße Ost“ ist unsere Mandantin nicht einverstanden. Damit wird das geltende Planungsrecht unzumutbar eingeschränkt.

2

Beschluss

Bebauungsplan OFFENBURGER STRASSE OST
– Stellungnahmen Bürger/Innen (Offenlage vom 2. März 2020 bis einschließlich 3. April 2020)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Auf der Grundlage von § 34 BauGB ist auf
den Grundstücken unserer Mandantin Einzelhandel derzeit unbeschränkt zulässig. Dies
gilt nicht nur für Einzelhandelsbetriebe bis zur
Schwelle der Großflächigkeit von 800 m²,
sondern auch darüber hinaus. Dies erfolgt
daraus, dass schon der Lidl Lebensmittelmarkt auf dem Grundstück Offenburger Straße 24 als großflächiger Einzelhandelsbetrieb
einzustufen ist. Hinzu kommt der real Lebensmittel-Verbrauchermarkt
auf
dem
Grundstück Offenburger Straße 11. Er befindet sich auf der Westseite der Offenburger
Straße in unmittelbarer Nähe zu den Grundstücken unserer Mandantin und dient ebenfalls als ein im Rahmen von § 34 Abs. 1
BauGB prägendes Vorbild.

Wenn Einzelhandel künftig in geringerem
Umfang zulässig sein sollte als nach § 34
BauGB, ist dies das ausdrückliche Ziel
des Bebauungsplans. Die bisherige tatsächliche Entwicklung steht im erheblichen Gegensatz zu den klaren Vorgaben
des vorhandenen Bebauungsplans und
zu den Zielen der Raumordnung. Was
genehmigt ist, genießt Bestandsschutz.
Einen darüber hinausgehenden Vertrauensschutz sieht die Stadt angesichts der
klaren Ziel- und Festsetzungen des vorhandenen Bebauungsplans nicht. Er hat
die städtebaulichen Ordnungsvorstellungen der Stadt ungeachtet seiner Gültigkeit
klar zum Ausdruck gebracht.

Das daraus folgende Baurecht wird durch
den gänzlichen Ausschluss von Einzelhandel
ganz deutlich herabgezont. Der Verzicht auf
eine bestandssichernde Festsetzung nach §
1 Abs. 10 BauNVO führt zudem dazu, dass
ein Eingriff in die ausgeübte Nutzung im Sinne von § 42 Abs. 3 BauGB vorliegt. Der
Grundstücksverkehr wird auf den nur noch
verbleibenden Bestandsschutz mit einer deutlichen Minderung des Grundstückswerts reagieren. Dies löst entsprechende Entschädigungsansprüche nach § 42 Abs. 1, 3 BauGB
aus.

Bei Bebauung entsprechend den Zielvorstellungen der Stadt ist das Grundstück
wahrscheinlich deutlich mehr wert als bei
Verwirklichung der umstrittenen Bauvoranfrage. Der Stadt hält auch daher Entschädigungsansprüche für unbegründet.
Auch andernfalls wiegt das städtebauliche
Interesse der Stadt jedenfalls höher als
das dargestellte und von der Stadt ausdrücklich in die Abwägung eingestellte
Eigentümerinteresse der Marktbetreiberin.

3

Beschluss

Bebauungsplan OFFENBURGER STRASSE OST
– Stellungnahmen Bürger/Innen (Offenlage vom 2. März 2020 bis einschließlich 3. April 2020)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Zu Unrecht wird im Entwurf der Begründung
davon ausgegangen, dass Ziele der Raumordnung der Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten
entgegenstehen. Gerade für Bestandsobjekte
trifft dies nicht zu. Plansatz 2.4.4.6 (1) Satz 4
Regionalplan Südlicher Oberrhein lässt sogar
bestandsorientierte Erweiterungen außerhalb
der Vorranggebiete für zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekte zu.

Selbst wenn der Regionalplan bestandsorientierte
Erweiterungen
zulässt,
wünscht die Stadt jedenfalls keinen großflächigen Einzelhandel außerhalb ihrer
zentralen Versorgungsbereiche. Sie kann
über die Vorgaben des Regionalplans
nicht hinausgehen, ausschöpfen muss sie
sie aber nicht.

Unabhängig davon empfindet es unsere
Mandantin als unangemessen, dass im Entwurf der Bebauungsplanbegründung auf S. 3
unten der Wunsch unserer Mandantin nach
einer Erweiterung der Verkaufsfläche als „befremdlich“ bezeichnet wird, nachdem in der
Sitzung des Ausschusses für Umwelt und
Technik vom 12.12.2019 der damals vorgeschlagene Kompromiss mit einer Verkaufsfläche von 1.400 m² und der Verwirklichung einer ergänzenden Wohnnutzung von den Mitgliedern des Ausschusses durchweg begrüßt
wurde. Befremdlich ist es zudem, „Respekt“
vor den Planungszielen der Stadt einzufordern, nachdem die Vorstellungen der Stadt
über den Inhalt eines Kompromisses sich von
Sitzung zu Sitzung geändert haben. Die der
Stadt zustehende Planungshoheit verlangt
keine Unterwerfung unter die sich ständig
ändernden planerischen Zielsetzungen der
Stadt ohne jegliche Rücksicht auf die Renta-

Wenn weitere Verhandlungen gewünscht
werden, ist die Stadt dazu jederzeit bereit.
Bisher ist aber nicht zu erkennen, dass
sich Lidl auf die städtebaulichen Ziele der
Stadt ernsthaft einlässt. Die Bebauungsplanbegründung ist aktualisiert und enthält sich zur Abwägung nicht erforderlicher Bewertungen.

4

Beschluss

Bebauungsplan OFFENBURGER STRASSE OST
– Stellungnahmen Bürger/Innen (Offenlage vom 2. März 2020 bis einschließlich 3. April 2020)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

bilität einer entsprechenden Investition.
Befremdlich ist dagegen in der Tat, dass mit
dem Bebauungsplan eine Nutzung ausgeschlossen werden soll, die im Zuge der Verhandlungen um eine außergerichtliche Lösung – in Kombination mit anderen Nutzungen- gerade angestrebt wird. Dies stellt die
städtebauliche Erforderlichkeit der Planung in
Frage.
Unsere Mandantin beantragt daher, das Bebauungsplanverfahren einzustellen, den Aufstellungsbeschluss vom 17.02.2020 aufzuheben
und Verhandlungen auf der Grundlage vom
Ausschuss für Umwelt und Technik vom
12.12.2019 im Grundsatz gebilligten Konzeptes
weiterzuführen.
Die Verwaltung bittet, die Stellungnahmen zu den während der Offenlage vorgebrachten Anregungen zu beschließen.

Sabine Fink
Stadtbaudirektorin

5

Beschluss

Bebauungsplan OFFENBURGER STRASSE OST
- Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 2. März 2020 bis einschließlich 3. April 2020)
OZ

1

Beteiligter

Industrie- und
Handelskammer
Südlicher Oberrhein
19.03.2020

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Den Unterlagen ist folgende Situation sowie folgende
Planung und Planungsziele zu entnehmen:
Für das vorliegende Plangebiet soll (zunächst) ein einfacher Bebauungsplan aufgestellt werden. Einzige größere Änderung soll ein Ausschluss von Einzelhandel im
Plangebiet sein. Das Gebiet ist bereits gebaut. Konsequenz wäre, dass zwei Bestandsbetriebe, ein Lebensmitteldiscounter (Lidl) und ein Textilmarkt (Kik) auf ihren
baurechtlichen Bestandsschutz beschränkt würden.
Der Discounter wurde 2002 zwar als kleinflächiger
Markt beantragt und genehmigt, liegt jedoch nach aktuell anzusetzender Verkaufsflächendefinition bereits
knapp über der Grenze zur Großflächigkeit. Seit 2017
liegt eine Bauvoranfrage für einen Neubau des Discounters mit deutlicher Verkaufsflächenerweiterung auf
dann 1.750 m² vor. Die Stadtverwaltung geht davon
aus, dass der jetzige Bebauungsplan wie auch der Vorgängerplan unwirksam ist, so dass die Zulässigkeit des
Neubaus nach § 34 BauGB zu beurteilen wäre (und
dieser so ggf. zulässig sein könnte?).
Der Bauvoranfrage wurde seitens der Stadt mit einem
Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Am
Husarenpfad, 1. Änderung" und einer Veränderungssperre (mit bereits einmaliger Verlängerung) sowie einer Ablehnung der Bauvoranfrage begegnet; die Firma
Lidl wiederum hat gegen die Entscheidung Klage eingereicht, die aktuell noch anhängig ist. Seit August 2019
befinden sich die Stadt und Lidl in nichtöffentlichen
Verhandlungen, um zu einem Kompromiss zu gelangen.
Auch für das Gelände des schräg gegenüber liegenden
SB-Warenhaus REAL ist erstmalig ein Bebauungsplan
zur Steuerung der weiteren Entwicklung geplant.

1

Die Offenlage wird aus Formgründen wiederholt, nicht als zweite Offenlage, sondern
als wiederholte erste Offenlage. Das bisherige Vorbringen wird gleichwohl verarbeitet.

Die Stadt geht von der Wirksamkeit des
bisherigen Bebauungsplanes aus, den sie
für diesen Fall ändert. Wegen nicht auszuräumender Zweifel stellt sie den Bebauungsplan aber zugleich als einfachen Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB auf.

Beschluss

Bebauungsplan OFFENBURGER STRASSE OST
- Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 2. März 2020 bis einschließlich 3. April 2020)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

Laut Begründung soll der Bebauungsplan zur Steuerung des Einzelhandels im Sinne des städtischen Einzelhandelskonzept aus 2017 aufgestellt werden: Der
Ausschluss diene dem Schutz des Lahrer zentralen
Versorgungsbereichs Innenstadt und der verbrauchernahen Versorgung der Lahrer Bevölkerung.
Es wird Folgendes empfohlen:
- Die o.a. „verbrauchernahe Versorgung" dürfte im Einzelhandelskonzept dem Ziel „Erhaltung und Stärkung
der Nahversorgungsstruktur" entsprechen (s. Ziffer 7, S.
76). Es wird angeregt, in der Begründung auf die dortigen Ausführungen noch näher einzugehen.
- U.E. ist bislang nicht begründet, warum am Standort
auch ein Ausschluss von nicht zentrenrelevantem Einzelhandel erfolgen soll. Es wird angeregt, dies in der
Begründung zu ergänzen.
- Im Februar 2020 hat die russische SCP Group nach
langwierigen Verhandlungen von der Metro AG deren
Real-Tochter in Gänze übernommen. Unserem Kenntnisstand nach steht jedoch die Zukunft vieler bisheriger
Real-Standorte noch nicht sicher fest. Bspw. wurden 7
Standorte in einem ersten Schritt bereits ganz geschlossen. Sollte die Stadt über entsprechende Informationen zum Standort in Lahr verfügen, wird dringend
angeregt, diese mit zu berücksichtigen. Für den Lebensmitteldiscounter als Nahversorger müsste u.E. je
nach Ergebnis eine Fremdkörperfestsetzung nach § 1
Abs. 10 BauNVO in Betracht gezogen werden. Für letzteres dürfte auch sprechen, dass in der Abwägung dargelegt wird, dass die Stadt „bisher mit Lidl erwogen hat,
tatsächlich wieder Einzelhandel zuzulassen", wenn
gemeinsam entsprechend anspruchsvolle Lösungen mit
Wohnbebauung gefunden würden.

2

Die zugleich verfolgten städtebaulichen Ziele Berücksichtigung
des Schutzes der Innenstadt als zentralen
Versorgungsbereichs einerseits, der Sicherung der Nahversorgung am bisherigen
Standort andererseits werden noch einmal
verdeutlicht, die Begründung wird entsprechend ergänzt.
Eine Differenzierung zwischen zentrenrele- Zurückweisung
vanten und nicht zentrenrelevante Sortimenten erübrigt sich, weil beide unterhalb der
Großflächigkeit zulässig bleiben.
Eine Bestandsfestsetzung nach § 1 Abs. 10 Zurückweisung
BauNVO erübrigt sich, weil nicht großflächiger Einzelhandel zulässig bleibt. Somit besteht kein Änderungsbedarf.
Über die Zukunft des Real-Marktes liegen Zurückweisung
der Stadt noch keine Erkenntnisse vor. Er
liegt außerhalb des Bebauungsplangebiets.
Die vorgesehenen Festsetzungen sichern
die vorhandene Nahversorgung über den
baurechtlichen Bestandsschutz hinaus und
sind damit unabhängig vom Fortbestand des
Real-Marktes.

Bebauungsplan OFFENBURGER STRASSE OST
- Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 2. März 2020 bis einschließlich 3. April 2020)
OZ

2

3

Beteiligter

Handelsverband
Südbaden e.V.
31.03.2020

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

In diesem Areal sind bereits heute ein Lebensmittelund ein Textildiscounter angesiedelt. Der Lebensmitteldiscounter ist wohl nach der heutigen Rechtslage mit
819 qm Verkaufsfläche als knapp großflächig zu bezeichnen. Beim jetzt eingeleiteten Bebauungsplanverfahren soll im ersten Schritt zentrelevanter Einzelhandel
ausgeschlossen werden, um im zweiten Schritt eine
geregelte Vergrößerung möglicherweise auch in Verbindung mit Wohnungsbau zu ermöglichen. Dies wird
auch mit Hinweis auf das 2017 verabschiedete Einzelhandelskonzept zur Stärkung des zentralen Versorgungsbereiches vorgenommen, daher kann die gewünschte Vergrößerung auf 1.750 qm noch Gegenstand von Diskussion sein. In jedem Fall müssen die
bereits am Markt agierenden Unternehmen Bestandsschutz behalten. Es bleibt abzuwarten, wie sich ihre
Überlegungen dann in einem zweiten Bebauungsplanverfahren konkretisieren werden.

Das LGRB weist darauf hin, dass im Anhörungsverfahren des LGRB als Träger öffentlicher Belange keine
fachtechnische Prüfung vorgelegter Gutachten oder von
Auszügen daraus erfolgt. Sofern für das Plangebiet ein
Regierungspräsidium ingenieurgeologisches Übersichtsgutachten, Baugrundgutachten oder geotechnischer Bericht vorliegt, liegen
Freiburg
Abt. 9 – Landesamt die darin getroffenen Aussagen im Verantwortungsbefür Geologie, Rohstof- reich des gutachtenden Ingenieurbüros.
fe und Bergbau
Andernfalls empfiehlt das LGRB die Übernahme der
Baden-Württemberg folgenden geotechnischen Hinweise in den Bebau02.04.2020
ungsplan:
Auf Grundlage der am LGRB vorhandenen Geodaten
bilden im Plangebiet quartäre Lockergesteine (Holozäne Abschwemmmassen, Löss) mit unbekannter Mächtigkeit den oberflächennahen Baugrund.

3

Beschluss

Die Offenlage wird aus Formgründen wiederholt, nicht als zweite Offenlage, sondern
als wiederholte erste Offenlage. Das bisherige Vorbringen wird gleichwohl verarbeitet.
Der baurechtliche Bestandsschutz bleibt Kenntnisnahme
gewahrt, ohne dass dies festgesetzt zu werden braucht. Im Übrigen bleibt nicht großflächiger Einzelhandel weiterhin zulässig. Somit besteht kein Änderungsbedarf.

Die Hinweise waren in ähnlicher Form be- Berücksichtigung
reits im Bebauungsplan enthalten. Sie werden durch die neuen Formulierungen des
LGRB ersetzt.

Bebauungsplan OFFENBURGER STRASSE OST
- Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 2. März 2020 bis einschließlich 3. April 2020)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

Mit lokalen Auffüllungen vorangegangener Nutzungen,
die ggf. nicht zur Lastabtragung geeignet sind, sowie
mit einem oberflächennahen saisonalen Schwinden (bei
Austrocknung) und Quellen (bei Wiederbefeuchtung)
des tonigen/tonig-schluffigen Verwitterungsbodens ist
zu rechnen.
Bei etwaigen geotechnischen Fragen im Zuge der weiteren Planungen oder von Bauarbeiten (z. B. zum genauen Baugrundaufbau, zu Bodenkennwerten, zur
Wahl und Tragfähigkeit des Gründungshorizonts, zum
Grundwasser, zur Baugrubensicherung) werden objektbezogene Baugrunduntersuchungen durch ein privates
Ingenieurbüro empfohlen.

4

Inhalt des Bebauungsplans ist der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben jeglicher Art. Hierzu haben wir
keine raumordnerischen Bedenken. Wir möchten uns
jedoch folgende Anregungen erlauben:
In Punkt 2 der Begründung wird dargelegt, der Ausschluss (jeglichen Einzelhandels) diene dem Schutz
des zentralen Versorgungsbereiches Innenstadt und
der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung der
Regierungspräsidium Stadt Lahr. Hieraus lässt sich u.E. kein direkter Grund
Freiburg
für den Ausschluss von nicht zentrenrelevantem EinRef. 21, Raumordzelhandel im Plangebiet erkennen. Wir empfehlen dies
nung
in der Begründung genauer darzulegen.
03.04.2020
Bezüglich folgender Ausführung unter Punkt 3 der Begründung „Wenn die Stadt bisher mit Lidl erwogen hat,
tatsächlich wieder Einzelhandel zuzulassen, dann unter
der klaren Prämisse, dass erhebliche städtebauliche
und raumordnerische Bedenken der Stadt zugunsten
einer städtebaulich anspruchsvollen Lösung mit viel
neuem, in der Stadt dringend benötigtem Wohnraum
zurückgestellt werden könnten.“ möchten wir klarstellend darauf hinweisen, dass mögliche Verstöße gegen

4

Die Offenlage wird aus Formgründen wiederholt, nicht als zweite Offenlage, sondern
als wiederholte erste Offenlage. Das bisherige Vorbringen wird gleichwohl verarbeitet.
Die zugleich verfolgten städtebaulichen Ziele Berücksichtigung
des Schutzes der Innenstadt als zentralen
Versorgungsbereichs einerseits, der Sicherung der Nahversorgung am bisherigen
Standort andererseits werden noch einmal
verdeutlicht, die Begründung wird entsprechend ergänzt.
Eine Differenzierung zwischen zentrenrele- Zurückweisung
vanten und nicht zentrenrelevante Sortimenten erübrigt sich, weil beide unterhalb der
Großflächigkeit zulässig bleiben. Somit besteht kein Änderungsbedarf.
Eine Bestandsfestsetzung nach § 1 Abs. 10 Zurückweisung
BauNVO erübrigt sich, weil nicht großflächi-

Bebauungsplan OFFENBURGER STRASSE OST
- Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 2. März 2020 bis einschließlich 3. April 2020)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

Ziele der Raumordnung der Abwägung nicht zugänglich ger Einzelhandel zulässig bleibt. Somit besind.
steht kein Änderungsbedarf.
Den Empfehlungen der IHK (Schreiben vom
19.03.2020) die Ziele der Stadt Lahr zur „verbrauchernahen Versorgung“ Bezug nehmend auf das Einzelhandelskonzept der Stadt Lahr in der Begründung näher darzulegen und die zukünftige Nutzung des REAL
Marktes zu thematisieren sowie ggf. die Erforderlichkeit
einer Fremdkörperfestsetzung nach § 10 (1) BauNVO
für den bestehenden Lebensmittelmarkt zu prüfen,
schließen wir uns an.
Der Regionalverband Südlicher Oberrhein, die IHK und
der Handelsverband erhalten unsere Stellungnahme in
Kopie.

Über die Zukunft des Real-Marktes liegen Zurückweisung
der Stadt noch keine Erkenntnisse vor. Er
liegt außerhalb des Bebauungsplangebiets.
Die vorgesehenen Festsetzungen sichern
die vorhandene Nahversorgung über den
baurechtlichen Bestandsschutz hinaus und
sind damit unabhängig vom Fortbestand des
Real-Marktes.

Die Verwaltung bittet, die Stellungnahmen zu den während der Offenlage vorgebrachten Anregungen zu beschließen.

Sabine Fink
Stadtbaudirektorin

5