Beschlussvorlage (- Anlage 0)
Sitzung: Gemeinderat (8. Sitzung)
19. Juli 2021
19. Juli 2021
1 Stadt Lahr L _i Beschlussvorlage Datum: 28.06.2021 Az.: - 0687/Lö Amt: 61 Löhr Drucksache Nr.: 52/2021 Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Technischer Ausschuss 13.07.2021 vorberatend nichtöffentlich Gemeinderat 19.07.2021 beschließend öffentlich Abstimmung Beteiligungsvermerke Amt Mitwirkung Eingangsvermerke Oberbürgemeister Erster Bürgermeister Bürgermeister Haupt- und Personalamt Abt. 10/101 Kämmerei Stabsstelle Recht Behandlung in der Vorlagenkonferenz am 30.06.2021, Freigabe durch den Oberbürgermeister Betreff: Bebauungsplan BÄDLEWEG - Städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 Baugesetzbuch (BauGB) Beschlussvorschlag: 1. Dem Städtebaulichen Vertrag wird zugestimmt. 2. Die Zustimmung gilt auch für eventuell bis zur Vertragsunterzeichnung noch notwendig werdende Änderungen, sofern diese nicht in die wesent lichen Grundzüge der Vertragskonditionen eingreifen. Anlage(n): - Städtebaulicher Vertrag - Gebäudeplanung - Freiraumplanung - Lageplan öffentlicher Raum BERATUNGSERGEBNIS Sitzungstag: Bearbeitungsvermerk □ Einstimmig □ It. Beschlussvorschlag □ abweichender Beschluss (s. Anlage) □ mit Stimmenmehrheit Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthalt. Datum Handzeichen Seite - 2 - Drucksache 52/2021 Angaben über finanzielle und personelle Auswirkungen IS! Die Maßnahme hat keine finanziellen und personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen □ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50 T EUR und die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20 T EUR □ Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in der Ta belle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung enthalten oder als Anlage beigefügt -In diesen Fällen ist die Tabelle nicht auszufüllenFinanzielle und personelle Auswirkungen (Prognose) £3 Investition Nicht investive □ Maßnahme oder Projekt Aufwand/ Einmalig verminderter Ertrag Ertrag / Einmalig ver minderter Aufwand SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag (-) Investition/ Auszahlung Zuschüsse/Drittmittel (ohne Kredite) SALDO: Finanzierungs bedarf: Eigenmittel oder Kredite Folgekosten p.a. / Aufwendungen und Erträge Aufwand (inklusive Personalmehrkosten, s.u.) / Verminderung von Ertrag Ertrag / Verminderung von Aufwand 2020 2021 2022 2023 2024 ff. in EUR Jährlich ab Inbetriebnahme / nach Abschluss der Maßnahme in EUR SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag (-) Personalmehrbedarf (dauerhaft) Entgeitgruppe/ Be Arbeitgeberaufwand p.a. Stelle / Bezeichnung soldungsgruppe (Lohn- und Nebenkosten) in EUR 1. 2. 3. SUMME Personalmehrkosten (dauerhaft) Ist die Maßnahme im Haushaltsplan berücksichtigt? □Ja, mit den angegebenen Kosten DJa, mit abweichenden Kosten (Erläuterung in der Begründung) DNein Ist die Maßnahme in der mittelfristigen Planung berücksichtigt? □Ja, mit den angegebenen Kosten DJa, mit abweichenden Kosten (Erläuterung in der Begründung) DNein Drucksache 52/2021 Seite - 3 - Sachdarstellung: Zur Verwirklichung diverser städtebaulicher Ziele und insbesondere der Sozialwohnungsquote bei Wohnungsneubau fasste der Gemeinderat am 14. Dezember 2020 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan BÄDLEWEG. Mindestens 20 % der Wohnungsfläche sind als sozialer Mietwohnraum mit mindestens 15-jähriger Preisbindung anzubieten. Als sozialer Wohnraum gilt Wohnraum, der die Förderbedingungen des Landes für preisgebundenen Wohnraum erfüllt. Die Grundstückseigentümerin beabsichtigt, auf den Flurstücken 310/3 und 311 (teilweise) im Bädleweg das Bestandgebäude (ehemaliger katholischer Kindergarten) sowie den Parkplatz zu ent fernen und das Gesamtgelände mit vier Wohngebäuden neu zu bebauen. Auf dem Grundstück sollen in innenstadtnaher Lage ca. 45 neue Wohneinheiten sowie eine Tiefgarage entstehen. Die damit zu schaffenden ca. neun Sozialwohnungen sind übereinen Städtebaulichen Vertrag zu sichern. Nach einer längeren Planungs- und Abstimmungsphase liegt seit dem 26. Mai nun der Bauantrag vor. Das Vorhaben war vor allem aufgrund seiner direkten Nachbarschaft zum Aktienbad bereits Ge genstand mehrerer kontroverser Erörterungen im Technischen Ausschuss sowie im Gemeinderat. In seiner Sitzung am 10. Februar 2021 fasste der Technische Ausschuss folgende Beschlüsse zu den Entwurfsinhalten und dem weiteren Vorgehen. Die jeweiligen Sachstände dazu sind in kursiver Schrift von der Verwaltung hinzugefügt. 1. Wenn die folgenden Planungsziele der weiteren Bauplanung zugrunde gelegt werden, wird ei ne Realisierung des Bauvorhabens unterstützt: a) Grundprinzip der Planung ist die Maximierung des Abstandes von Tiefgarage und Gebäu de zum Aktienbad. In der Konsequenz soll ein durchgehender qualitätsvoller Grünstreifen entstehen. Dies setzt eine Einigung mit dem Aktienbadverein über eine teilweise Einbezie hung dessen Grundstücks voraus. Ein Freiraumplaner ist zu beauftragen, um den konkre ten Bewuchs in Form von Bäumen (1. und 2. Ordnung) und Sträuchern auszuarbeiten. Pa rallel ist zu klären, wie der dauerhafte Erhalt rechtlich abgesichert werden kann. Der durch das Büro AG Freiraum erstellte Freiflächenplan wurde mit der Verwaltung und dem damaligen Vorstand des Aktienbadvereins inhaltlich abgestimmt Er ist Bestandteil des Städtebaulichen Vertrages. Der dauerhafte Erhalt soll durch Grunddienstbarkeiten rechtlich gesichert werden, diese liegen ausgearbeitet vor. b) Bei Gebäude 2 werden vier Vollgeschosse plus Dachgeschoss akzeptiert. c) Bei Gebäude 4 ist eine weitere Absenkung zu prüfen. Eine weitere Absenkung ist gemäß Prüfung durch die Werkgruppe Lahr aufgrund der ma ximal möglichen Längsneigungen der Tiefgaragenzufahrt nicht möglich. d) Bei Gebäude 3 ist im Rahmen der Grundrissausarbeitung ein stärkeres Einrücken der Balkone zu prüfen. Die Baikone wurden wegen der Grundrissausgestaltung zwar nicht eingerückt, aber rund ein Drittel der ursprünglich Richtung Norden (Aktienbad) orientierten Baikone sind nun Richtung Süden bzw. Westen orientiert. Damit ist die mit der Forderung des TA verbunde ne Zielsetzung noch stärker berücksichtigt als durch ein bloßes Einrücken. Die neuen Ent würfe sind Gegenstand des Bauantrages und des Städtebaulichen Vertrages e) Die Sozialwohnungsquote ist vollumfänglich zu erfüllen. Drucksache 52/2021 Seite - 4 - Die Quote wird voilständig erfüllt, die rechtliche Absicherung erfolgt über den Städtebauli chen Vertrag. f) Bauherr, Politik und Verwaltung stehen für einen fachlichen Austausch in der nächsten Mitgliederversammlung des Aktienbadvereins zur Verfügung. Bauherr und Verwaltung haben dies dem Aktienbadverein angeboten. Dessen Vorstand hat ausschließlich Vereinsmitglieder zur ordentlichen Mitgliederversammlung am 29. Juni 2021 zugelassen und das Angebot dankend abgelehnt. g) Bebauung als Chance für den Verein - Eine Kooperation bei Begrünung und Werbung neuer Mitglieder ist zwischen Verein und Bauherren anzustreben. Eine enge Kooperation bei der Begrünungskonzeption hat stattgefunden (siehe Punkt a). Käufer von Wohnungen erhalten vom Bauherrn ein zeitlich befristetes Angebot zur Über nahme der Aufnahmegebühren zum Aktienbadverein. 2. Wenn eine auf dieser Planung fußende Bauvoranfrage nach § 34 BauGB positiv beschieden werden kann, können nach vorheriger Beratung und Beschlussfassung in den Gremien der Städtebauliche Vertrag (inklusive Detailregelungen zum Bauvorhaben) abgeschlossen und der Bauantrag eingereicht werden. Unter diesen Voraussetzungen wäre eine Fortführung des Be bauungsplanverfahrens entbehrlich. Die Bauvoranfrage hätte nach § 34 BauGB positiv beschieden werden können, das entspre chende Verfahren wurde vollständig durchgeführt. Vor dem Bescheid hat der Bauherr das Ru hen des Verfahrens beantragt, damit der Beschluss des TA komplett umgesetzt und der Städ tebauliche Vertrag beschlossen und unterzeichnet werden kann. Die Beschlüsse finden also Eingang in den Vertrag bzw. sollen anderweitig abgesichert werden. Der zeit (Stand Ende Juni) arbeitet das Fachbüro für den Artenschutz durch wiederholte Begehungen seinen Auftrag ab. Die zwischen dem Bauherrn und dem bis zum 29. Juni amtierenden Vorstand des Aktienbadvereins erzielten Vereinbarungen hinsichtlich Bepflanzungen, Freizeitlärm und Vereinsmitgliedschaft der Wohnungskäufer hatte der alte Vorstand allerdings nicht mehr (zum Beispiel als Grunddienstbarkeit) notariell abgesichert. Die jeweils neuesten Sachstände zur Zusammenarbeit mit dem neuen Vorstand des Aktienbadvereins, aber auch zu den artenschutzrechtlichen Begehungen, sollen in den Gremiensitzungen benannt werden. Dieser Vorlage liegen die aktuellen Zwischenstän de zugrunde. Der Städtebauliche Vertrag beinhaltet also neben den üblichen Regelungen zur Kostentragung und der Verpflichtung zur Umsetzung der Sozialwohnungsquote auch planerische Komponenten, die sich auf eine vereinbarte Konzeption beziehen. Die Projektträgerin hat dem Vertragstext zugestimmt; er ist als Anlage angehängt. Die Verwaltung empfiehlt, dem Entwurf zum Städtebaulichen Vertrag zuzustimmen. Hinweis: Die Milglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit zu den einzelnen Tagesordnungspunkten selbst zu prüfen und dem Vorsit zenden das Ergebnis mitzuteiien. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nicht öffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 Gemeindeordnung zu entnehmen. Städtebaulicher Vertrag zwischen Firma Eichner Baugesellschaft mbH nachfolgend: Projektträgerin und der Stadt Lahr, Rathaus, Rathausplatz 7, 77933 Lahr, vertreten durch den Oberbürgermeister nachfolgend: Stadt Vorbemerkung: Die Projektträgerin beabsichtigt, die Grundstücke mit den Flurstücknummern 310/3 sowie 311 (teilweise), mit insgesamt vier Wohngebäuden neu zu bebauen. Die Bebauung soll auf der Grundlage des von der Werkgruppe Lahr erstellten Gebäudeentwurfes und des von der AG Freiraum erstellten Freiflächenplanes erfolgen, die beide Bestandteile dieses Vertrages sind. Das Vorhaben war Gegenstand mehrerer Sitzungen des Gemeinderates und des Techni schen Ausschusses. Die Inhalte des vorliegenden Planungskonzeptes wurden am 10.02.2021 im Technischen.Ausschuss beschlossen. Sie zielen neben der angestrebten Schaffung von innenstadtnahem Wohnraum insbesondere auch auf eine möglichst geringe Beeinträchtigung des benachbarten Aktienbades ab. Um die baulandpolitischen Grundsätze der Stadt zur Sicherung der Verfügbarkeit von sozia lem Wohnraum in Lahr (Drucksache Nr. 107/2017) umzusetzen, hat der Gemeinderat der Stadt am 14.12.2020 den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan BÄDLEWEG gefasst. Ziel des Bebauungsplans ist die Festsetzung von Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen. Das Ziel ist auch erreicht, wenn sich der Eigentümer verpflichtet, geförderten Wohnungsbau umzusetzen, wenn auch auf einer geringeren Fläche. Um vor diesem Hintergrund die Voraussetzungen für eine Baugenehmigung zu schaffen, zur Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversor gungsproblemen, zum Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung nach § 11 Absatz 1 BauGB so wie zur Refinanzierung von Kosten der Stadt vereinbaren die Vertragspartner was folgt: §1 Planung, Planungskosten Die Stadt erklärt sich bereit, für die Rechtskraft des Bebauungsplans BÄDLEWEG Sorge zu tragen. Dazu gehören die Erstellung der notwendigen Planunterlagen und die Herbeiführung der erforderlichen Gremiensitzungen. Seite 1 von 5 Die Projektträgerin verpflichtet sich, die diesem Bauleitplanverfahren zurechenbaren verwal tungsinternen Kosten (Personal- und Sachkosten) der Stadt zu übernehmen, soweit sie durch das Verfahren verursacht sind. Pro Verfahrensschritt werden Kosten in Höhe von 600,00 € in Rechnung gestellt. Dabei handelt es sich um Kosten, die auch auf private Dritte hätten übertragen werden können. Hiervon ausgenommen sind die Kosten für förmliche Be schlüsse (Aufsteliungsbeschluss, Offenlegungsbeschluss und Satzungsbeschluss) und für die öffentliche Bekanntmachung. Die Projektträgerin wird in Abstimmung mit der Stadt qualifizierte Planungsbüros mit der Er stellung von Fachplanungen bzw. -gutachten hinsichtlich Freiraumgestaltung, Artenschutz, Lärmschutz sowie Altlasten beauftragen. Die hierfür anfallenden Kosten werden von der Pro jektträgerin übernommen. Die Gutachten werden der Stadt unentgeltlich zur Verfügung ge stellt. Die Kostentragungspflicht besteht auch dann, wenn der Bebauungsplan nicht oder nicht so erlassen wird, dass das oben genannte geplante Vorhaben zulässig wird. §2 Keine Planungsverpflichtung Dieser Vertrag verpflichtet die Stadt nicht, einen Bebauungsplan mit einem bestimmten Inhalt aufzustellen (§ 1 Absatz 3 BauGB). Den Beteiligten ist bekannt, dass die Stadt im Rahmen der nach § 1 Absätze 6 und 7 BauGB vorzunehmenden Abwägung keinen vertraglichen Bin dungen unterworfen ist. §3 Planinhalte Projektträgerin und Stadt verpflichten sich zur Einhaltung der nachfolgend aufgeführten Be schlüsse des Technischen Ausschusses vom 10.02.2021. 1. Wenn die folgenden Planungsziele der weiteren Bauplanung zugrunde gelegt wer den, wird eine Realisierung des Bauvorhabens unterstützt: a) Grundprinzip der Planung ist die Maximierung des Abstandes von Tiefgarage und Gebäude zum Aktienbad. In der Konsequenz soll ein durchgehender qualitätsvol ler Grünstreifen entstehen. Dies setzt eine Einigung mit dem Aktienbadverein über eine teilweise Einbeziehung dessen Grundstücks voraus. Ein Freiraumplaner ist zu beauftragen, um den konkreten Bewuchs in Form von Bäumen (1. und 2. Ordnung) und Sträuchern auszuarbeiten. Parallel ist zu klären, wie der dauerhafte Erhalt rechtlich abgesichert werden kann. b) Bei Gebäude 2 werden vier Vollgeschosse plus Dachgeschoss akzeptiert. c) Bei Gebäude 4 ist eine weitere Absenkung zu prüfen. d) Bei Gebäude 3 ist im Rahmen der Grundrissausarbeitung ein stärkeres Einrücken der Baikone zu prüfen. e) Die Sozialwohnungsquote ist vollumfänglich zu erfüllen. f) Bauherr, Politik und Verwaltung stehen für einen fachlichen Austausch in der nächsten Mitgliederversammlung des Aktienbadvereins zur Verfügung. Seite 2 von 5 g) Bebauung als Chance für den Verein - Eine Kooperation bei Begrünung und Werbung neuer Mitglieder ist zwischen Verein und Bauherren anzustreben. 2. Wenn eine auf dieser Planung fußende Bauvoranfrage nach § 34 BauGB positiv beschieden werden kann, können nach vorheriger Beratung und Beschlussfassung in den Gremien der Städtebauliche Vertrag (inklusive Detailregelungen zum Bauvorha ben) abgeschlossen und der Bauantrag eingereicht werden. Unter diesen Vorausset zungen wäre eine Fortführung des Bebauungsplanverfahrens entbehrlich. §4 Maßnahmen im geförderten Wohnungsbau / Bauverpfiichtung 1. Die Projektträgerin plant die Umsetzung eines Wohnbauvorhabens auf den Grundstü cken mit den Flurstücknummern 310/3 und 311 (teilweise) nach Maßgabe der dem Ver trag als Anlage beigefügten Pläne. Die Anlage ist Bestandteil des Vertrags. 2. Die Projektträgerin verpflichtet sich, innerhalb von drei Jahren ab Erteilung einer Bauge nehmigung für die (Neu-)Bebauung der Flurstücke 310/3 und 311 (teilweise), Gemar kung Lahr, mindestens 20 % der genehmigten Nettowohnungsfläche als öffentlich ge förderten Wohnungsbau entsprechend dem aktuellen Förderprogramm Wohnungsbau Baden-Württemberg (Mietwohnraumförderung) mit mindestens 15-jähriger Preisbindung herzustellen und entsprechend den Förderbedingungen zu nutzen und zu sichern. 3. Für den Fall der Nichterfüllung einer Verpflichtung nach Ziffer 2 wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 30 % des dann aktuellen Bodenrichtwerts der von der Verpflichtung be troffenen Flurstücke 310/3 und 311 (teilweise) vereinbart. Die Stadt ist verpflichtet, diese Mittel zur Förderung von Maßnahmen im geförderten Wohnungsbau einzusetzen. Holt die Projektträgerin die Herstellung innerhalb von 30 Monaten nach, kann sie die Vertragsstrafe von der Stadt zurückverlangen, abzüglich 1 % für jeden Monat der zu ver tretenden Verzögerung. 4. Die Projektträgerin verpflichtet sich, der Stadt die Förderbewilligung, deren Auflagen auch den Rechtsnachfolger binden, sowie einen Beleg über die Auszahlung der Förde rung und einen gegenüber dem Fördergeber erklärten Verzicht auf eine vorzeitige Rück zahlung innerhalb eines Monats nach Erhalt unaufgefordert vorzulegen. 5. Zur Absicherung der Nutzung entsprechend den Förderbedingungen verpflichtet sich die Projektträgerin zur Bestellung und Eintragung einer erstrangigen beschränkten persönli chen Dienstbarkeit zugunsten der Stadt und zulasten der Flurstücke 310/3 und 311 (teilweise) ins Grundbuch, nach der eine Nutzung des geförderten Wohnraums durch andere Personen als nach den anwendbaren Förderbedingungen zulässig untersagt ist. Die betroffenen Wohnungen sind in einem der Bewilligung beizufügenden Plan zu kenn zeichnen; die Förderbedingungen der in Anspruch genommenen Förderung sind der Bewilligung beizufügen. Die Sicherung kann bei Sondereigentum auf die Wohnungen beschränkt werden, die Gegenstand der Förderung sind. 6. Die Projektträgerin hat der Stadt nachzuweisen, dass die Dienstbarkeit nach Ziffer 5 ranggerecht eingetragen wurde, bevor in einem der auf dem Grundstück neu errichteten Wohngebäude eine Wohnnutzung aufgenommen wird. Ausreichend für den Nachweis ist auch eine Bestätigung eines Notars, dass der unwiderruflich beantragten und rangge rechten Eintragung der Dienstbarkeit keine Hindernisse entgegenstehen. Wird eine Wohnnutzung entgegen Sätze 1 und 2 aufgenommen, wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 30 % des dann aktuellen Bodenrichtwerts der von der Verpflichtung betroffenen Flurstücke 310/3 und 311 (teilweise) vereinbart; Ziffer 3 gilt entsprechend. Seite 3 von 5 7. Die Dienstbarkeit nach Ziffer 5 ist nicht zu befristen; die Stadt ist jedoch verpflichtet, ihre Löschung zu bewilligen, wenn die nach dem Förderbescheid maßgebliche Preisbin dungsfrist abgelaufen ist. §5 Baumaßnahmen öffentlicher Raum Die räumliche Abgrenzung der Baumaßnahmen ist der Anlage „öffentlicher Raum“ zu ent nehmen. Die Projektträgerin stellt unmittelbar nach Abschluss der Wohnbaumaßnahme auf der ge samten abgegrenzten Fläche (Flurstück 314/4) die Fahrbahnoberfläche und die Stellplätze (inklusive eventueller Baumpflanzung) im Bädleweg (wieder) her. Planung und Durchführung der genannten Maßnahmen erfolgen in jeweiliger Abstimmung mit der Stadt, Abteilung Tief bau. §6 Rechtsnachfolge Aufgrund dieses Vertrages übernommene Verpflichtungen gehen in vollem Umfang auf et waige Rechtsnachfolger über. Für den Fall der Übertragung von Grundstücken oder Teilen davon sind die aufgrund dieses Vertrages übernommenen Verpflichtungen von der Projekt trägerin ausdrücklich an die Rechtsnachfolger einschließlich der Weitergabeverpflichtung weiterzugeben. Die Projektträgerin haftet der Stadt als Gesamtschuldnerin für die Erfüllung des Vertrages neben einem etwaigen Rechtsnachfolger, soweit die Stadt sie nicht ausdrück lich aus der Flaftung entlässt. Die Stadt wird die Entlassung aus der Flaftung nur aus wichti gem Grund verweigern. Für den Fall, dass die Projektträgerin schuldhaft gegen die Weitergabepflicht verstößt, wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 30 % des dann aktuellen Bodenrichtwerts der von der Ver pflichtung betroffenen Flurstücke 310/3 und 311 (teilweise) vereinbart. Die Stadt ist verpflich tet, diese Mittel zur Förderung von Maßnahmen im geförderten Wohnungsbau einzusetzen. Die Vertragsstrafe entfällt, wenn die Rechtsnachfolger trotz unterlassener Weitergabe durch die Projektträgerin sich gegenüber der Stadt rechtsverbindlich innerhalb einer von der Stadt gesetzten, angemessenen Frist verpflichten, alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag zu übernehmen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht erledigt sind. §7 Rücktrittsrecht Die Projektträgerin kann von diesem Vertrag zurücktreten, wenn a. nicht bis zum 31.03.2022 die Baugenehmigung für die (Neu-)Bebauung der Flurstü cke 310/3 und 311 (teilweise) vorliegt, oder b. die erteilte Baugenehmigung nicht bis 30.04.2022 bestandskräftig ist, Die vorgenannten Rücktrittsrechte erlöschen in dem Zeitpunkt, indem die Projektträgerin von der erteilten Baugenehmigung Gebrauch macht, indem sie mit dem Bau beginnt. Ein Rück tritt wird erst wirksam, wenn die Projektträgerin nachweislich und wirksam auf ihre Rechte aus der Baugenehmigung verzichtet hat. Seite 4 von 5 §8 Haftungsausschluss Eine Haftung der Stadt für etwaige Aufwendungen der Projektträgerin, die diese im Hinblick auf die Realisierung des Bauprojektes tätigt, ist ausgeschlossen. §9 Schlussbestimmungen 1. Vertragsänderungen oder -ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schrift form. Nebenabreden bestehen nicht. Der Vertrag ist 2-fach auszufertigen. Die Stadt und die Projektträgerin erhalten je eine Ausfertigung. 2. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Rege lungen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages rechtlich und wirtschaftlich entsprechen. Lahr, Eichner Baugesellschaft mbH Geschäftsführer Klaus Koch Christian Surbeck Lahr, Stadt Lahr Oberbürgermeister ■ Markus Ibert Anlagen: - Lageplan, Grundrisse, Schnitte und Ansichten der vier Mehrfamilienhäuser, Architek ten Werkgruppe Lahr - Freiraumplanung des Fachbüros AG Freiraum Übersichtsplan „öffentlicher Raum“ Seite 5 von 5 281/3 Bebauungsplan BÄDLEWEG Städtebaulicher Vertrag Anlage „Gebäudeplanung u i- i Stadt Lahr L —i Stand 30. Juni 2021 Lö/yb Haus 4: 1) Absenkung Haus um 80 cm 2) Reduzierung Tiefgarage = Erhalt und Ergänzung des Baumbestands als Sichtschutz Bebauungsplan BÄDLEWEG Städtebaulicher Vertrag Anlage „Gebäudeplanung“ Stadt Lahr L _i Stand 30. Juni 2021 Lö/yb Schüller -• m 301/11 2B0/7 230/6 314/4 T 75 \v \ y'\ —J 4799/t; L \ • l dJ_____ 479917 4799/8 4799/2 4799/4 4C02/4 4804/35 4804/34 4799/10 4802/5 4804/18 1801/32 4804/31 ... 4804/5 480-1/17 16 - 4817/3 4817/4 480-1/25 004/ 4804/15 20 ... 4804/31 4804/284804/29 4804/16 4804/11 18 4604/27 4814/10||814/f*8147fö14/l3| Bebauungsplan BÄDLEWEG Städtebaulicher Vertrag M.1:1000 Anlage „öffentlicher Raum“ Umgrenzung Baumaßnahmen gemäß § 5 Umgrenzung Vorschlag Firma Eichner r- 1 Stadt Lahr L _J Stand 30. Juni 2021 Lö/yb