Informationsvorlage (Anlage 0)
Sitzung: Gemeinderat (3. Sitzung)
22. März 2021
22. März 2021
1 Stadt Lahr I___i Information Amt: 201 Herzoq Datum: 18.02.2021 Az.: 20/201 Drucksache Nummer: 29/2021 Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Haupt- und Personalausschuss 08.03.2021 zur Kenntnis nichtöffentlich Gemeinderat 22.03.2021 zur Kenntnis öffentlich Abstimmung Beteiligungsvermerke Amt Mitwirkung Eingangsvermerke Oberbürgerffv^ter Erster Bürgermeister Bürgermeister Stabstelle Recht Behandlung in der Vorlagenkonferenz am 24.02.2021, Freigabe durch den Oberbürgermeister Haupt- und Personalamt Abt. 10/101 Kämmerei Betreff: Einnahmepolitik der Stadt Lahr im Rahmen der Corona-Pandemie - Darstellung der finanziellen Auswirkungen - Beschlusslage - Ausblick Mitteilung: Der Gemeinderat der Stadt Lahr nimmt Kenntnis von den finanziellen Auswirkungen der Corona-Pandemie zum Stichtag 31.12.2020, von der Beschlusslage in Bezug auf die wesentlichen Abgabe- und Zuschusspositionen sowie vom Ausblick auf mögliche Beschlussfassungen im Jahr 2021. BERATUNGSERGEBNIS Sitzungstag: Bearbeitungsvermerk □ Einstimmig □ It. Beschlussvorschlag □ abweichender Beschluss (s. Anlage) □ mit Stimmenmehrheit Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthalt. Datum Handzeichen Drucksache 29/2021 Seite -2- Anqaben über finanzielle und personelle Auswirkungen □ Die Maßnahme hat keine finanziellen und personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen □ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50 T EUR und die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20 T EUR E3 Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in der Ta belle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung enthalten oder als Anlage beigefügt -In diesen Fällen ist die Tabelle nicht auszufüllenFinanzielle und personelle Auswirkungen (Prognose) □ Investition Nicht investive □ Maßnahme oder Projekt Aufwand/ Einmalig verminderter Ertrag Ertrag / Einmalig ver minderter Aufwand SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag (-) Investition/ Auszahlung Zuschüsse/Drittmittel (ohne Kredite) SALDO: Finanzierungs bedarf: Eigenmittel oder Kredite Folgekosten p.a. / Aufwendungen und Erträge Aufwand (inklusive Personalmehrkosten, s.u.) / Verminderung von Ertrag Ertrag / Verminderung von Aufwand 2020 2021 2022 2023 2024 ff. in EUR Jährlich ab Inbetriebnahme / nach Abschluss der Maßnahme in EUR SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag (-) Personalmehrbedarf (dauerhaft) Entgeltgruppe/ Be Stelle / Bezeichnung soldungsgruppe 1. 2. 3. SUMME Personalmehrkosten (dauerhaft) Ist die Maßnahme im Haushaltsplan berücksichtigt? Arbeitgeberaufwand p.a. (Lohn- und Nebenkosten) in EUR □ Ja, mit den angegebenen Kosten DJa, mit abweichenden Kosten (Erläuterung in der Begründung) Ist die Maßnahme in der mittelfristigen Planung berücksichtigt? □ Ja, mit den angegebenen Kosten DJa, mit abweichenden Kosten (Erläuterung in der Begründung) DNein DNein Drucksache 29/2021 Seite - 3 - Sachdarstellung: I. Ausgangslage Die Corona-Pandemie stellt Gesellschaft und Wirtschaft seit nunmehr einem Jahr vor enorme soziale und finanzielle Herausforderungen. Die Rahmenbedingungen - geprägt durch die geltenden Corona-Verordnungen - führen dazu, dass die Stadt Lahr bestimmte öffentliche Dienstleistungsangebote und die Nutzung von öffentlichen Ein richtungen nicht oder nur in begrenztem Umfang gewährleisten kann. Außerdem besteht ein großer Bedarf an staatlichen Unterstützungsleistungen, der nicht alleine durch die Hilfs-Pakete des Bundes und der Länder abgedeckt ist. Vor diesem Hintergrund stehen Verwaltung und Gemeinderat vor der Aufgabe, Entscheidungen über den Umgang mit bestehenden Ansprüchen auf öffentliche Abgaben (Steuern, Gebühren, Entgelte etc.), aber auch mögliche Zuschüsse zur Direkthilfe vor Ort zu treffen. Dabei wird unter Berücksichti gung der finanzwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des städtischen Haushalts stets versucht, mög lichst gerechte und wertschöpfende Maßnahmen zur Entlastung der verschiedenen Interessensgrup pen zu ergreifen. II. Finanzielle Auswirkungen im Jahr 2020 und mittelfristige Perspektive Die folgende Übersicht beinhaltet die Corona-bedingten finanziellen Auswirkungen bei den wesent lich betroffenen Aufwands- und Ertragspositionen jeweils zum Stichtag 31.12.2020. Die Effekte der Corona-Pandemie halten sich im Haushaltsjahr 2020 augenscheinlich zunächst in Grenzen, zumal die Stadt nennenswerte Beträge in Form der Corona-Soforthilfen und der Gewerbe steuer-Kompensation erhalten hat. Allein die Gewerbesteuer-Kompensation im Jahr 2020 beläuft sich auf 7,8 Mio EUR und entlastet den Haushaltsausgleich somit maßgeblich. Bei der Interpretation der Ergebnisse ist allerdings zu beachten, dass die Kompensationszahlung im Finanzausgleich der Folgejahre angerechnet wird und nach aktueller Einschätzung zu Nachteilen i.H.v rund 6 Mio EUR führt - von der Kompensationszahlung verbleiben der Stadt über eine mittelfris tige Betrachtungsweise also „nur“ 1,8 Mio EUR. Zudem werden sich die Belastungen und finanzwirtschaftlichen Auswirkungen schwerpunktmäßig in den Folgejahren niederschlagen. In der mittelfristigen Finanzplanung ist demensprechend mit bedeu tenden Fehlbeträgen zu rechnen. Finanzielle Auswirkungen Stand 31.12.2020 in EUR Nr. Bezeichnung Mindererträge 1 2 Schutzmaterial / Arbeitsschutzmittel Mehr Mehrerträge aufwendungen Minder Stundung von aufwendungen Forderungen 320.000 Städtische Betreuungsangebote - Ertragsausfälle in Kinderbetreuungseinrichtungen 435.000 Erstattung des Gebührenausfalls in KiTas an freie und kirchliche Träger gemäß der Vereinbarung über Abmangelfinanzierung - Ertragsausfälle im Rahmen der Schulkindbetreuung 510.000 75.000 - Erstattungen an freie Träger im Rahmen der Schulkindbetreuung 45.000 3 Volkshochschule - Ertragsausfälle aus Kursentgelten - Aufwendungen zum Inektions-ZArbeitsschutz - Zuschüsse (VHS-Verband, SodEG) - Einsparungen bei Meten/Honoraren aufgrund Kursausfall 595.000 15.000 135.000 320.000 Drucksache 29/2021 Seite - 4 - Finanzielle Auswirkungen Stand 31.12,2020 in EUR Nr. Bezeichnung Mindererträge 4 Mehr aufwendungen Mehrerträge Kultur/Absage von kulturellen Veranstaltungen - Ertragsausfall aufgrund abgesagter Veranstaltungen Tonofenfabrik / Ertragsausfall aus Eintrittsentgelten, Museumscafe und Museumsshop 170.000 15.000 - Einsparungen aufgrund abgesagter Veranstaltungen - Mindereinnahmen aus der Vermietung städtischer Veranstaltungsräume 5 265.000 10.000 Musikschule - Erstattungen aufgrund von Kursausfällen 26.000 - Erforderliche Beschaffungen für digitalen Unterricht 10.000 6 Mediathek / Ertragsausfälle 10.000 7 Ertragsausfälle im Rahmen der Benutzung von Sportstätten etc. 40.000 8 Ertragsausfälle bei Verwaltungsgebühren und Sonderunutzungsgebühren 50.000 9 Verlustausgleich ÖPNV 150.000 10 Ertragsausfälle / Erstattungen im Rahmen der Vermietung städtischer Immobilien 40.000 11 Zusätzlicher Aufwand EDV / IT 80.000 12 Maßnahmen der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit 105.000 13 Sofortmaßnahme Lahrer Gastronomie 14 Ertrags ausfall im Bäderbetrieb 15 MinderStundung von aufwendungen Forderungen 50.000 172.000 Personaleinsatz für Maßnahmen der Pandemiebekämpfung,(bestehendes Personal - pauschale Ermittlung) 1.580.000 16 Lohnersatz Beschäftige des BGL für Einsatz im BVS 60.000 17 Steuern Gewerbesteuer (Betrag bereinigt um Sondereffekte, laut Rechnungsergebnis Mehrerträge i.Vgl. zum Ansatz von 3,2 Mo EUR) 3.650.000 673.000 - Grundsteuer 12.000 - Mindererträge bei Vergnügungssteuer, sonstigen örtlichen Steuern. 162.000 18 Finanzausgleich / sonstige Ausgleichsleistungen - Mehraufwand bei der Gewerbesteuerumlage - Mehrertrag aus der Gewerbesteuer-Kompensationszahlung (Zahlung 2020: 7,8 Mio EUR; bei der Stadt verbleiben nach Anrechnung im FAG 2022 1,8 Mio EUR) - Minderertrag beim Gemeindeanteil an der Einkommensteuer - Mehrerträge aus Soforthilfen des Landes 190.000 1.800.000 1.800.000 930.000 Mehrerträge bei den Zuweisungen aus dem kommunalen Finanzausgleich (Im Wesentlichen Schlüsselzuweisungen) - Mndererträge beim Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer SUMME 2.000.000 210.000 7.610.000 2.965.000 4.865.000 585.000 685.000 III. Aktuelle Beschlusslage und Ausblick Die Regelungen in städtischen Gebührensatzungen, Entgeltordnungen, privatrechtlichen Verträgen, Zuschussbestimmungen etc. werden dem Pandemie-Fall und den damit verbundenen, besonderen Rahmenbedingungen in vielen Fällen nicht gerecht. Z.B. hat die Stadt einen satzungsrechtlichen An spruch auf die Fortzahlung der Betreuungsgebühren, auch wenn Kinderbetreuungseinrichtungen ge schlossen sind. Im Laufe des vergangenen Jahres haben die städtischen Gremien daher verschiedene Beschlüsse in Form von Erlassen, Verzichten und Zuschüssen gefasst, die eine finanzielle Entlastung der Nutzer gruppen zum Ziel hatten. Nachfolgend werden die Beschlusslage der wesentlichen Positionen sowie ein Ausblick auf gegebe nenfalls noch ausstehenden Regelungsbedarf dargestellt. Seite - 5 - Drucksache 29/2021 1. Betreuungsangebote Rechtliche Bewertung a. Städtische Kinderbetreuungseinrichtungen ■ Die Kinderbetreuungssatzung regelt eindeutig, dass die Gebühren auch „für Zeiten, in denen die Einrichtung aus besonderem Anlass geschlossen ist“ zu entrichten sind. b. Kinderbetreuungseinrichtungen der freien und kirchlichen Träger ■ Aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen mit den kirchlichen und freien Trägern ist die Stadt dazu verpflichtet, die Betriebskosten der Einrichtungen zu übernehmen, so fern diese nicht durch anzurechnende Einnahmen gedeckt sind (Abmangelfinanzie rung). Folglich ist wegen der Corona-bedingten Schließung der Einrichtungen mit einer zusätzlichen Kostenerstattung in Höhe des entsprechenden Gebührenausfalls zu rechnen. Verzicht auf die Betreuungsgebühren für die Monate April-Juni 2020 inklusive Verpflegung (BV 96/2020 und 151/2020 - GR). Beschlusslage Erhebung von Gebühren (BV 122/2020-GR). für die Notbetreuungsangebote ab Mai 2020 Pauschale Erstattung einer halben Monatsgebühr + Verpflegung, sofern eine Einrich tung oder Betreuungsgruppe länger als 10 Betreuungstage geschlossen ist; jeweils ei ne Erstattung für den Betrachtungszeitraum Sept - Dez 2020 und Jän - Aug 2021 möglich (BV 340/2020 - GR). Das Land Baden-Württemberg hat angekündigt, die Gebühren für die Nutzung von Kindertagesstätten (voraussichtlich ausgenommen der Notbetreuungsan gebote) für die Zeit des zweiten verschärften Lockdowns zu 80% zu übernehmen. Die Kommunen sollen die verbleibenden 20% des Gebührenausfalls tragen. Ausblick Konkreteres ist zum aktuellen Zeitpunkt nicht bekannt. Eine Beschlussvorlage wird dem Gemeinderat umgehend vorgelegt, sobald eine offizielle Mitteilung des Landes vorliegt. Bei der Stadt entstehen pro Monat rund 130 T EUR Gebührenausfall und rund 150 T EUR Mehraufwand aus der Abmangelfinanzierung. Bei einer 80%igen Übernahme durch das Land verbliebe entsprechend ein Fehlbetrag i.H.v. rund 60 T EUR pro Monat. 2. Sondemutzungsgebühren Rechtliche Bewertung ■ Die Sondernutzungsgebührensatzung regelt, dass eine bereits bezahlte Sondernutzungsgebühr auf Antrag des Gebührenschuldners (anteilig) zurückerstattet wird, sofern die Sondernutzung nicht in Anspruch genommen wurde. Die Nachweispflicht über die Nicht-Inanspruchnahme liegt satzungsgemäß beim Gebührenschuldner. Beschlusslage Verzicht auf die Erhebung der Sondernutzungsgebühren gegenüber Unternehmern als Gebührenschuldner, deren Betrieb durch die Corona-Verordnung(en) des Landes zeitweise eingestellt oder eingeschränkt wurde; zunächst begrenzt auf 3 Monate (BV 96/2020 - GR), dann verlängert bis einschließlich 31.12.2020 (BV 151/2020 - GR), dann verlängert bis Ende März.2021 (Beschluss GR ohne BV, auf Antrag CDUFraktion). Vom Antragserfordernis wird abgesehen. Ausblick Der aktuelle Beschluss gilt noch bis einschließlich 31.03.2021. Vorrausichtlich für die März-Sitzungen des HPA und des GR ist die Beratung über einen weiteren Verzicht vorgesehen. Die Ertragsausfälle belaufen sich, bemessen an den bisherigen Erfah rungswerten, auf durchschnittlich rund 3.000,- EUR im Monat. Drucksache 29/2021 Seite - 6 - 3. Musikschule Rechtliche Bewertung Die Entgeltordnung der Musikschule sieht einen Erstattungsanspruch für den Fall vor, dass eine Lehrkraft länger als 3 Wochen ausfällt und der Unterricht aus diesem Grund nicht stattfinden kann. In analoger Anwendung besteht ein Erstattungsanspruch auch durch die Corona-bedingte Schließung der Musikschule. Für die Unterrichtsangebote, die über den Internetdienst stattfinden können (was wei testgehend der Fall ist), gibt es keinen Erstattungsanspruch. Gleichzeitig bestehen die Vergütungsansprüche der Flonorarkräfte, sodass sich hier keine rechtlichen Problem stellungen im Flinblick auf die Flonorarverträge ergeben. Beschlusslage Wenige Beschlüsse über Erstattungen im Einzelfall erforderlich, die gemäß der Zu ständigkeitsregelung der Stadt Lahr durch den Entscheidungsrahmen des Oberbür germeisters abgedeckt sind. Ausblick Aktuell deutet nichts auf einen umfassenden Regelungsbedarf bzw. die Erfordernis einer Beschlussfassung durch ein städtisches Gremium hin. 4. Volkshochschule Rechtliche Bewertung Die Rechte und Pflichten im Rahmen einer Teilnahme an den VFIS-Kursen werden durch einen Veranstaltungsvertrag begründet, der wiederum auf die Allgemeinen Ge schäftsbedingungen der VHS verweist. Nach den geltenden Bestimmungen werden nur die Kurse abgerechnet, die tatsächlich stattgefunden haben. Eine Vorauszahlung findet in der Regel nicht statt. Die Rechtsverhältnisse zwischen der VHS und externen Dozenten basieren auf ent sprechenden Honorarverträgen. Auch hier gilt, dass grundsätzlich nur bei abgehalte nen Kursen ein Anspruch auf das Honorar besteht. Eine Anspruchsgrundlage für die Abrechnung nicht abgehaltener Kurse gibt es nicht. Mietet die VHS für die Durchführung von Kursen, Seminaren oder Veranstaltungen externe Räumlichkeiten an, wird die Raummiete in den meisten Fällen ebenfalls erst nach tatsächlicher Nutzung entrichtet. Nicht auszuschließen sind hier Nachforderungen wegen Mietausfall. Beschlusslage Verzicht auf die Erhebung von Kursentgelten für faktisch stattfindende Kurse, sofern sich Kursteilnehmer aufgrund von Bedenken wegen der Corona-Pandemie von den Kursen der Volkshochschule abmelden (BV 323/2020 - HPA). Ausblick Aktuell deutet nichts auf einen umfassenden Regelungsbedarf bzw. die Erfordernis einer Beschlussfassung durch ein städtisches Gremium hin. Seite - 7 - Drucksache 29/2021 5. Dauernutzung von Sportstätten und öffentlichen (Veranstaltungs-)Räumen Sowohl bei Dauernutzungen für sportliche als auch für gesellschaftliche, kulturelle oder sonstige Zwecke regelt die Entgeltordnung für die Benutzung von (Veranstaltungs-) Räumen, Bürgerhäusern, Mehrzweckhallen, Turn- und Sporthallen sowie Gymnastik räumen der Stadt Lahr (städtische Veranstaltungsräume), dass die Dauernutzungsent gelte grundsätzlich je Belegungsperiode, die mit dem Schuljahr identisch ist, erhoben werden. Bei zeitlich kürzerer Inanspruchnahme wird ein anteiliges Entgelt pro Monat abgerechnet. Rechtliche Bewertung Können die öffentlichen Räume und Hallen aufgrund einer Schließung der öffentlichen Einrichtung nicht genutzt werden, liegt eine „zeitlich kürzere Inanspruchnahme“ vor, sodass die Nutzer aus der Entgeltordnung einen Anspruch auf anteilige Erstattung bzw. anteiligen Verzicht auf die Erhebung der Dauernutzungsentgelte haben. Beschlusslage Verzicht auf die Erhebung von Entgelten für die Dauernutzung von öffentlichen Räum lichkeiten und Hallen im Zeitraum vom 01.03.2020 bis einschließlich 31.07.2020 (BV 181/2020 - GR); also auch in einem Zeitraum, in dem die Sportstätten und Hallen zur Nutzung geöffnet waren. Der Verzicht ist als Entgegenkommen gegenüber den Verei nen und sonstigen Nutzern zu verstehen, insbesondere da in dem betroffenen Zeit raum oft nur ein eingeschränkter Trainings- bzw. Probebetrieb möglich war. Ausblick Aktuell deutet nichts auf einen umfassenden Regelungsbedarf bzw. die Erfordernis einer Beschlussfassung durch ein städtisches Gremium hin. 6. Miet- und Pachtforderungen (Exklusivmietverträge) Die Stadt hat grundsätzlich einen vertraglichen Anspruch auf Miet- und Pachtzahlun gen auf Basis der individuell getroffenen Vereinbarungen. Rechtliche Bewertung Das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie“ sieht kein Leis tungsverweigerungsrecht für Mieter und Pächter vor. Stattdessen wurden die Kündi gungsmöglichkeiten des Vermieters begrenzt. An dieser Rechtslage hat sich seit vergangenem Frühjahr/Sommer lediglich durch das „Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpas sung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht“ etwas geändert. Dieses regelt ledig lich, dass im Falle einer Corona-bedingten Einschränkung der Nutzbarkeit des Mietge genstands eine Störung der Geschäftsgrundlage vorliegt - nicht aber, wer die finanziel len Konsequenzen daraus zu tragen hat. Demnach wäre eine individuelle Einzelfallprü fung der Risikoverteilung erforderlich. Anteiliger Verzicht auf die Erhebung Mieten/Pachten im Zeitraum vom 01.03.2020 31.07.2020 (BV 195/2020 - GR); der Verzicht beläuft sich auf 50 % der Miet/Pachtforderungen. Beschlusslage Ausblick ■ Vorrausichtlich für die März-Sitzungen des HPA und des GR ist die Beratung über ei nen weiteren anteiligen Verzicht i.H.v. 50 % auf die Miet-ZPachtforderungen im Zeit raum vom 01.11.2020 - 31.03.2021 vorgesehen. Drucksache 29/2021 Seite - 8 - 7. Steuern Rechtliche Bewertung Beschlusslage Ausblick ■ Bereits im März hat des Bundesministeriums der Finanzen die obersten Finanzbehör den darauf hingewiesen, dass bei der Prüfung von Stundungsanträgen von nachweis lich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen keine strengeren Anforderungen an die Gewährung einer Stundung zu stellen sind und auf die Erhebung von Stundungszinsen verzichtet werden kann. ■ Diese Vorgabe bindet die Gemeinden zwar nicht, ruft aber eine gewisse Erwartungs haltung der Gewerbetreibenden hervor. Die Entscheidung über die konkrete Vofgehensweise ist von der jeweiligen Kommune zu treffen. ■ In Lahr tätigen Unternehmen, die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von Auswirkungen des Coronavirus betroffenen sind, werden die zu leistenden Gewerbe-, Grund- und Vergnügungssteuern zinslos gestundet. Außerdem werden Vollstre ckungsaufschübe und der Erlass von verwirkten Säumniszuschlägen gewährt. ■ Beschluss war zunächst begrenzt bis zum 31.12.2020 (BV 84/2020 - GR), wurde dann auf den Zeitraum bis 30.06.2021 bzw. 31.12.2021 verlängert (BV 342/2020 - GR). ■ Die aktuelle Beschlusslage deckt den Umgang mit den betreffenden Steuerforderungen weitestgehend ab. Daher ist aktuell kein weiterer Regelungsbedarf erkennbar. Oberbürgermeister