Beschlussvorlage (Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Lahr über die Erhebung von Abwassergebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung – AbwGebS))
Sitzung: Gemeinderat (12. Sitzung)
13. Dezember 2021
Beschlussvorlage (Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Lahr über die Erhebung von Abwassergebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung – AbwGebS))
Beschlussvorlage (2021-10-22 Aenderung AbwGebS 2022-2023)
Beschlussvorlage (2021-10-22 Synopse Aenderung Abwassergebuehrensatzung 2022-2023)
Beschlussvorlage (Anlage0)
Beschlussvorlage (Gebührenkalkulation)
13. Dezember 2021
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Beschlussvorlage (Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Lahr über die Erhebung von Abwassergebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung – AbwGebS))
Beschlussvorlage (2021-10-22 Aenderung AbwGebS 2022-2023)Beschlussvorlage (2021-10-22 Synopse Aenderung Abwassergebuehrensatzung 2022-2023)Beschlussvorlage (Gebührenkalkulation)Beschlussvorlage (Anlage0)
Beschlussvorlage Federführende Stelle: 202 Sachbearbeitung: Singler Drucksache Nr.: 242/2021 Az.: 700.311 An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen Freigabe Durch den Oberbürgermeister / Ersten Bürgermeister / Bürgermeister nach der Vorlagenkonferenz am Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Haupt- und Personalausschuss 08.11.2021 vorberatend nichtöffentlich Einstimmig Gemeinderat 13.12.2021 beschließend öffentlich Ortschaftsrat Hugsweier öffentlich Einstimmig Ortschaftsrat Kippenheimweiler öffentlich Einstimmig Ortschaftsrat Kuhbach öffentlich Einstimmig Ortschaftsrat Langenwinkel öffentlich Einstimmig Ortschaftsrat Mietersheim öffentlich Einstimmig Ortschaftsrat Reichenbach öffentlich Einstimmig Ortschaftsrat Sulz öffentlich Einstimmig Betreff: Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Lahr über die Erhebung von Abwassergebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung – AbwGebS) Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat der Stadt Lahr beschließt im Rahmen der Gebührenfestsetzung für die Jahre 2022 und 2023 Folgendes: 1. Der dem Gemeinderat vorgelegten Gebührenkalkulation Stand Oktober 2021 wird zugestimmt. 2. Die Stadt Lahr beabsichtigt weiterhin Gebühren für die öffentliche Einrichtung zur Abwasserbeseitigung zu erheben. 3. Die Stadt Lahr wählt als Bemessungsmaßstab für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung den Frischwassermaßstab. Bemessungsmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung sind die überbauten und befestigten Grundstücksflächen, die an die Abwasserbeseitigung angeschlossen sind. Drucksache 242/2021 Seite 2 4. Bei der Gebührenbemessung wurden die Kosten und Erlöse in einem Kalkulationszeitraum von zwei Jahren berücksichtigt. Somit liegen der Gebührenbemessung die Wirtschaftsplanansätze des Jahres 2022 und eine Hochrechnung für das Jahr 2023 zugrunde. Die Aufteilung der Kosten auf die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung erfolgt nach den in der Gebührenkalkulation erläuterten Grundsätzen. 5. Zu den ansatzfähigen Kosten in der Gebührenkalkulation gehören nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Kommunalabgabengesetz auch die angemessene Verzinsung des Anlagekapitals und angemessene Abschreibungen. In die Gebührenkalkulationen wurden die tatsächlichen Fremdkapitalzinsen eingerechnet. Da der Eigenbetrieb nicht mit Stammkapital ausgestattet ist, wurden keine Eigenkapitalzinsen angesetzt. Bei der Ermittlung der Abschreibungen werden die Anschaffungs- und Herstellungskosten zugrunde gelegt. 6. Für die Entwässerung der öffentlichen Verkehrsflächen wurde in der Gebührenkalkulation für die Abwasserbeseitigung ein Abzug bei den laufenden und kalkulatorischen Kosten sowie den Zuschüssen vorgenommen (Straßenentwässerungsanteil). Der Straßenentwässerungsanteil beträgt: laufende Kosten Mischwasserbeseitigung (Kanalnetz, Sammler, RÜB) laufende Kosten Schmutzwasserbeseitigung laufende Kosten Niederschlagswasserbeseitigung laufende Kosten Kläranlage kalkulatorische Kosten Mischwasserbeseitigung kalkulatorische Kosten Schmutzwasserbeseitigung kalkulatorische Kosten Niederschlagswasserbeseitigung kalkulatorische Kosten Kläranlage 25 % 0% 50 % 5% 25 % 0% 50 % 5% 7. Den gebührenfähigen Gesamtkosten der öffentlichen Einrichtungen, welche in die Gebührenkalkulationen eingestellt wurden, wird zugestimmt. 8. Im Jahr 2022 erfolgt der Ausgleich folgender Vorjahresergebnisse: Bei der Schmutzwasserbeseitigung: Von der Kostenüberdeckung des Kalkulationszeitraums 2016/2017 wird der Restbetrag in Höhe von 117.396,81 € ausgeglichen. Von der Kostenüberdeckung des Kalkulationszeitraums 2018/2019 wird ein Teilbetrag in Höhe von 645.000 € ausgeglichen. Bei der Niederschlagswasserbeseitigung: Von der Kostenüberdeckung des Kalkulationszeitraums 2018/2019 wird ein Teilbetrag in Höhe von 35.000 € ausgeglichen. 9. Im Jahr 2023 erfolgt der Ausgleich folgender Vorjahresergebnisse: Bei der Schmutzwasserbeseitigung: Von der Kostenüberdeckung des Kalkulationszeitraums 2018/2019 wird der Restbetrag in Höhe von 920.363,89 € ausgeglichen. Drucksache 242/2021 Seite 3 Bei der Niederschlagswasserbeseitigung: Von der Kostenüberdeckung des Kalkulationszeitraums 2018/2019 wird der Restbetrag in Höhe von 82.281,04 € ausgeglichen. 10. Der Gemeinderat nimmt die Begründung zur Kenntnis und stimmt den Kalkulationen für die Jahre 2022 - 2023, jeweils Stand Oktober 2021 einschließlich sämtlicher darin enthaltenen Erläuterungen zu. 11. Der Gemeinderat beschließt, für die Abrechnungsjahre 2022 und 2023 folgende Gebührensätze festzusetzen: Schmutzwassergebühr: Schmutzwasserkanalgebühr: Niederschlagswassergebühr: € 1,61 je m³ Schmutzwasser € 0,48 je m³ Schmutzwasser € 0,31 je m² gewichteter versiegelter Grundstücksfläche 12. Der Gemeinderat beschließt die dazugehörige Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Lahr über die Erhebung von Abwassergebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung – AbwGebS). Zusammenfassende Begründung: Die Abwassergebühren sind vom Gemeinderat auf Basis einer Kalkulation zu beschließen. Ziel ist die rechtmäßige Gebührenerhebung. Begründung für eine nichtöffentliche Beschlussfassung im Gemeinderat: Drucksache 242/2021 Seite 4 Sachdarstellung Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit Derzeitiger Gebührenzeitraum endet zum 31.12.021 Ziel/e Gebührenerhebung ab 01.01.2022 Maßnahmen Satzungsbeschluss Ggf.: Geprüfte alternative Maßnahmen Fehlanzeige Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen Die Maßnahme hat keine finanziellen und personellen Auswirkungen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50.000 EUR und die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20.000 EUR Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll als Tabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung enthalten oder als Anlage beigefügt -In diesen Fällen ist die Tabelle nicht auszufüllen und kann gelöscht werdenEinmalige (Investitions-)Kosten Aufwand / Einmalig verminderter Ertrag / Investition / Auszahlung Ertrag / Einmalig verminderter Aufwand / Zuschüsse / Drittmittel (ohne Kredite) SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag (-) Jährliche Folgekosten 2021 2022 2023 2024 2025 ff. in EUR 5.330.364 5.340.957 Jährlich ab Inbetriebnahme / nach Abschluss der Maßnahme in EUR Aufwand (inkl. dauerhafter Personalmehrkosten) / Verminderung von Ertrag Ertrag / Verminderung von Aufwand SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag (-) Davon: Dauerhafter Personalmehrbedarf Stelle / Bezeichnung 1. Entgeltgruppe/ Besoldungsgruppe Jährlicher Arbeitgeberaufwand (Lohn- und Nebenkosten) in EUR Drucksache 242/2021 Seite 5 SUMME [Ergänzende Erläuterung im Fließtext] Finanzierung Ist die Maßnahme im Haushaltsplan berücksichtigt? Ja, mit den angegebenen KosJa, mit abweichenden Kosten (Erläuterung in der Begründung) ten Ist die Maßnahme in der mittelfristigen Planung berücksichtigt? Ja, mit den angegebenen KosJa, mit abweichenden Kosten (Erläuterung in der Begründung) ten Nein Nein [Sofern die Maßnahme nicht bereits in dieser Höhe im Haushaltsplan (+ggf. der mittelfristigen Planung) berücksichtigt wurde] Begründung I. Gebührenkalkulation: Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11.3.2010 sind die Gemeinden in Baden-Württemberg – und damit auch die Stadt Lahr – zur Kalkulation getrennter Abwassergebühren verpflichtet. Der Gemeinderat hat daher in der Sitzung vom 26.10.2010 (Beschlussvorlage Nr. 133/2010) die Einführung getrennter Abwassergebühren in Lahr beschlossen. Nach Abschluss des Datenerhebungsverfahrens zur Einführung der getrennten Abwassergebühren hat der Gemeinderat mit Beschlussvorlage Nr. 114/2011 am 19.12.2011 rückwirkend zum 01.01.2011 die Neufassung der Abwassergebührensatzung beschlossen. Seither werden eine Schmutzwassergebühr für die Beseitigung des Schmutzwassers und eine Niederschlagswassergebühr für die Beseitigung des Niederschlagswassers erhoben. Um die entsprechenden Gebührensätze für die Abrechnungsjahre 2022 und 2023 zu kalkulieren wurden die Gesamtkosten der Abwasserbeseitigung und die Maßstabseinheiten für beide Gebührensätze ermittelt. Die jeweiligen Gesamtkosten des Gebührenjahres wurden danach zunächst um die Kostenanteile für die Straßenentwässerung reduziert, die die Gemeinde selbst zu tragen hat. Anschließend wurden die verbleibenden gebührenfähigen Kosten auf die Bereiche Schmutzwasserbeseitigung und Niederschlagswasserbeseitigung (der angeschlossenen Grundstücke) aufgeteilt. Zu den bei beiden Kalkulationsschritten verwandten Ansätzen wird auf die ausführliche Darstellung in den Kalkulationen verwiesen. Anschließend wurden die gebührenfähigen Kosten durch die jeweiligen Gebührenmaßstäbe geteilt – im Falle der Kosten der Schmutzwasserbeseitigung durch die gesamte Schmutzwassermenge, die auf den an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücken anfällt, im Falle der Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung durch die gesamten versiegelten Flächen der an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstücke. … Drucksache 242/2021 Seite 6 Abwassergebühren 2022 und 2023: Die Gebührenkalkulation 2022 und 2023 weist unter Berücksichtigung der Ergebnisse aus Vorjahren folgende kostendeckende Gebührensätze für die Beseitigung des Schmutzwassers und des Niederschlagswassers aus: Schmutzwassergebühr: Schmutzwasserkanalgebühr: Niederschlagswassergebühr: € 1,61 je m³ Schmutzwasser (Vj. 1,53 €/m³) € 0,48 je m³ Schmutzwasser (Vj. 0,37 m/³) € 0,31 je m² gewichteter versiegelter Grundstücksfläche (Vj.: 0,23 €/m²) Die kostendeckenden Gebührensätze im Zeitraum 2022/2023 für die Beseitigung des Schmutzwassers liegen laut Kalkulation bei 1,92 €/m³ (2022) bzw. 1,99 €/m³ (2023). Für die Beseitigung des Niederschlagswassers liegen die kostendeckenden Gebührensätze bei 0,31 €/m² (2022) bzw. 0,33 €/m² (2023). Im vorranggegangenen Kalkulationszeitraum (2020/2021) lagen die kostendeckenden Gebührensätze bei einheitlich 1,72 €/m³ (Schmutzwasser) bzw. 0,25 €/m² (Niederschlagswasser). Der Kostenanstieg in der aktuellen Kalkulationsperiode ist bei der Schmutzwasserbeseitigung sowohl auf erhöhte Aufwendungen für die Abwasserreinigung als auch auf die Folgen der regen Investitionstätigkeit zurückzuführen. Letztere führt zu steigenden Abschreibungen und erhöhten Kapitalkosten. Bei der Niederschlagswasserbeseitigung sind die erheblichen Investitionen in die Regenrückhaltung und Regenableitung ursächlich für die Kostenanstiege. Nur durch die Berücksichtigung und Inanspruchnahme der Gebührenüberschüsse aus den vergangenen Kalkulationszeiträumen ist es möglich, im Kalkulationszeitraum 2022/2023 die geringeren Gebührensätze von 1,61 €/m³ (Schmutzwassergebühr) und 0,31 €/m² (Niederschlagswassergebühr) vorzuschlagen. Sofern im Kalkulationszeitraum 2020/2021 keine Überdeckungen erzielt werden können, die zur Gebührenreduktion eingesetzt werden können, ist für die Kalkulationsperiode 2024/2025 mit einem deutlichen Gebührenanstieg zu rechnen. Dieser könnte durchaus im Bereich der aktuell kalkulierten kostendeckenden Gebührensätze liegen. II. Weitere Änderungen der Abwassergebührensatzung: Streichung der Starkverschmutzerzuschläge Nach der Rechtsprechung „steht die Erhebung von Starkverschmutzungszuschlägen mit dem Äquivalenzprinzip und dem Gleichheitssatz in Einklang. Mit ihnen soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Einleiter stark verschmutzter Abwässer die öffentliche Entwässerungseinrichtung in höherem Maße in Anspruch nehmen als die Einleiter normal verschmutzter Abwässer. Dieses höhere Maß der Benutzung lässt ein lediglich an der Abwassermenge ausgerichteter Gebührenmaßstab unberücksichtigt“ (VGH BadenWürttemberg, Urteil vom 7.9.2011, 2 S 1202/10, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 26.10.1977, VII C 4.76, KStZ 1978, 131; VGH Baden-Württemberg, Normenkontrollbeschluss vom 26.9.1996, 2 S 3310/94; Urteil vom 31.8.1989, 2 S 2805/97). Benutzungsgebühren dürfen dabei im Einklang mit dem Äquivalenzprinzip und dem Gleichheitssatz kos- Drucksache 242/2021 tenorientiert oder leistungsorientiert oder nach beiden dieser Kriterien bemessen werden. „Entsprechendes gilt für die Bemessung der Starkverschmutzerzuschläge. … Bei einer ausschließlich leistungsorientierten Bemessung dieser Zuschläge sind die bei den Starkverschmutzern anfallenden Abwassermengen mit Hilfe eines Umrechnungsfaktors auf normal verschmutzte Abwassermengen hochzurechnen und diese als Benutzungseinheiten in die Gebührenkalkulation einzustellen. Eine ausschließlich kostenorientierte Bemessung der Starkverschmutzerzuschläge muss von der Überlegung ausgehen, die Einleiter normal verschmutzter Abwässer von den Mehraufwendungen zu entlasten, die durch die Beseitigung der im Sinne der Satzung stark verschmutzten Abwässer verursacht werden. Bei diesem Berechnungsmodell müssen zunächst die verschmutzungsunabhängigen Kosten ausgesondert werden, die von allen Einleitern nach Maßgabe des allgemeinen Gebührenmaßstabs zu tragen sind. Die verschmutzungsabhängigen Kosten sind wiederum in zwei Kostenmassen zu teilen, nämlich einerseits in diejenigen Kosten, die durch die Reinigung normal verschmutzter Abwässer verursacht werden, und andererseits in diejenigen Kosten, die auf die Reinigung stark verschmutzter Abwässer ursächlich zurückzuführen sind. Die zuletzt genannte Kostenmasse muss dann der Kalkulation der Starkverschmutzerzuschläge zugrunde gelegt werden“ (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.9.1996, 2 S 3310/94). Andererseits muss ein Starkverschmutzerzuschlag nicht in allen Fällen erhoben werden. Die obigen Ausführungen machen nach der Rechtsprechung deutlich, „dass die Erhebung eines (gewerblichen) Starkverschmutzerzuschlags für die Gemeinden mit einem beachtlichen Verwaltungsaufwand und zudem mit vielfältigen rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten und damit zusammenhängend erheblichen rechtlichen Risiken verbunden ist. Vor diesem Hintergrund wird eine Verpflichtung zur Erhebung eines Gebührenzuschlags für (gewerbliche) Starkverschmutzer nur dann anzunehmen sein, wenn - bei leistungsorientierter Kalkulation der Abwassergebühr wie hier - die stark verschmutzten Abwassermengen mehr als 10 v.H. der gesamten anfallenden Abwassermengen ausmachen“ (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5.11.2007, 2 S 2921/06. Bei einer kostenorientierten Kalkulation wird die Typisierungsgrenze dann überschritten, wenn auf das stark verschmutzte Abwasser Mehrkosten in Höhe von 10 % und mehr der Gesamtkosten der Abwasserreinigung entfallen. Bei einer Kombination beider Kalkulationsmethoden müssen beide Grenzwerte überschritten sein (Gössl/Reif, KAG Kommentar, Stand: Januar 2016, § 17, Ziff 3.1.2). Die bisherigen Satzungsregelungen sind korrekt und auch üblich. Ihnen liegt das kombinierte Berechnungsmodell des Gemeindetags Baden-Württemberg zugrunde, das von der Rechtsprechung anerkannt wurde. Die bestehende Regelung könnte also fortgeführt werden. Andererseits muss ein Starkverschmutzerzuschlag nur erhoben werden, wenn die stark verschmutzen Abwassermengen oder die durch das stark verschmutzte Abwasser anfallenden Mehrkosten die jeweilige 10 %-Grenze überschreiten. Im Gebiet der Stadt Lahr gibt es lediglich einen Gewerbebetrieb, der an einer seiner Einleitstellen Abwasser mit erhöhten Verschmutzungswerten einleitet. An den übrigen Einleitstellen wird keine erhöhte Schmutzfracht gemessen, weshalb auch keine Starkverschmutzerzuschläge erhoben werden. Weitere Unternehmen mit erhöhten Verschmutzungswerten sind der Verwaltung nicht bekannt. Die maßgebliche, vorgenannten Schwel- Seite 7 Drucksache 242/2021 Seite 8 len von 10% wird sowohl was die Anlieferung der Schmutzwassermenge anbelangt als auch was die Mehrkosten anbelangt jeweils nicht erreicht. Die Verwaltung schlägt daher vor, den Starkverschmutzerzuschlag aufgrund des hohen Aufwands für die Abrechnung und die Kalkulation mit der vorliegenden Gebührenkalkulation durch die entsprechende Satzungsänderung abzuschaffen. … Sofern später Unternehmen hinzukommen sollten, die stark verschmutzte Abwässer einleiten und dadurch die Erheblichkeitsschwellen überschritten sind, kann die jeweilige Gebührensatzung um die Starkverschmutzerzuschläge problemlos wieder ergänzt werden. Die Verwaltung empfiehlt der Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Lahr über die Erhebung von Abwassergebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung – AbwGebS) zuzustimmen. Markus Ibert Oberbürgermeister Markus Wurth Stadtkämmerer Anlage(n): Gebührenkalkulation 2021-10-22 Aenderung AbwGebS 2022-2023 2021-10-22 Synopse Aenderung Abwassergebuehrensatzung 2022-2023 Anlage0 Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.