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Beschlussvorlage (- Planungsrechtliche Festsetzungen)

                                    
                                        Stadt Lahr

19. Januar 2022

Stadtplanungsamt

2. Teilbebauungsplan ORTSMITTE, Stadtteil Kuhbach
Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB und BauNVO
Rechtsgrundlagen:
−

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017
(BGBI. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. September 2021
(BGBI. I S. 4147).

−

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBI. I S. 3786), zuletzt geändert durch Artikel
2 des Gesetzes vom 14. Juli 2021 (BGBI. I S. 1802).

−

Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts
(Planzeichenverordnung 1990 – PlanZV 90) vom 18. Dezember 1990 (BGBI. 1991 I S.58),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802).

−

Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl.
2000, 581, ber. S. 698), zuletzt geändert §§5 und 102a durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2.
Dezember 2020 (GBl. S. 1095, 1098).

−

Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl.
2010, S. 357, 358 ber. S. 416), zuletzt mehrfach geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2019
(GBl. S. 313).

In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes festgesetzt:
0.

Abgrenzungen
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans gemäß
§ 9 (7) BauGB
Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung

1.

Art der baulichen Nutzung, Wohnraumförderung
§ 9 (1) Nrn. 1 und 7 BauGB

1.1

Allgemeine Wohngebiete gemäß § 4 BauNVO
Anlagen für sportliche Zwecke nach § 4 (2) Nr.3 BauNVO werden gemäß
§ 1 (5) Nr.1 BauNVO ausgeschlossen.

1

2. Teilbebauungsplan ORTSMTTE, Stadtteil Kuhbach - Planungsrechtliche Festsetzungen

Betriebe
des
Beherbergungsgewerbes
(Ferienwohnungen),
Gartenbaubetriebe und Tankstellen nach § 4 (3) Nrn. 1, 4 und 5 BauNVO
werden gemäß § 1 (6) Nr.1 BauNVO ausgeschlossen.
1.2

Geförderter Wohnungsbau
Bei Wohnungsbauprojekten mit mehr als 10 Wohneinheiten oder einer
Gesamtwohnfläche von mehr als 800 m² sind 40 % der
Gesamtwohnfläche als förderbarer Wohnungsbau auszuführen. Das
heißt, gemäß § 9 (1) Nr. 7 BauGB sind hier nur Wohngebäude /
Wohnungen zulässig, die mit Mitteln für den sozialen Wohnungsbau
gefördert werden könnten. Insoweit müssen die Gebäude die
Voraussetzungen (z.B. Wohnungsgröße, Ausstattung) für den
geförderten Wohnungsbau einhalten, die in den jeweils zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens des Bebauungsplans geltenden Förderbedingungen des
Landes Baden-Württemberg festgelegt sind. Der definierte Prozentsatz
wird nicht zeichnerisch verortet, sondern ist innerhalb des
Geltungsbereiches des Bebauungsplans räumlich flexibel. Seine
Einhaltung ist in einer Gesamtwohnflächenaufstellung rechnerisch
nachzuweisen.

2.

Maß der baulichen Nutzung

2.1

Grundflächenzahl (GRZ) gemäß §§ 16, 17 und 19 BauNVO
Es gilt die in der Planzeichnung eingetragene GRZ von 0,4. Sie darf durch
Stellplätze, Tiefgaragen und ihre Zufahrten bis zu einem Maß von 0,8
überschritten werden.

0,4

2.2

Zahl der Vollgeschosse gemäß §§ 16, 20 BauNVO
Die Zahl der Vollgeschosse wird als Höchstmaß festgesetzt.

III
2.3

max. TH

§ 9 (1) Nr.1 BauGB

Höhe der baulichen Anlage gemäß §§ 16 und 18 BauNVO
Die Höhe der baulichen Anlagen wird als Höchstgrenze durch Angabe der
maximalen Traufhöhe in der Nutzungsschablone festgesetzt. Oberer
Bezugspunkt für die Traufhöhe ist der Schnittpunkt der senkrechten
Außenwand mit der unteren Dachhaut. Als unterer Bezugspunkt gilt die
Höhe der angrenzenden bestehenden Straßenbegrenzungslinie.
Die Firsthöhe darf die zulässige Traufhöhe um maximal 5,00 m
übersteigen.

2

2. Teilbebauungsplan ORTSMTTE, Stadtteil Kuhbach - Planungsrechtliche Festsetzungen

3.

Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen, Stellung der baulichen
Anlage, Zahl der Wohnungen
§ 9 (1) Nrn. 2 und 6 BauGB

3.1

Bauweise gemäß § 22 BauNVO
Die Bauweise wird gemäß § 22 (2) BauNVO durch Eintrag in den
Nutzungsschablonen festgesetzt als:

o
E/D

-

3.2

Offene Bauweise (o),
Offene Bauweise, nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig (E/D). Hier
sind maximal 2 Wohneinheiten pro Einzelhaus bzw. gesamtes
Doppelhaus zulässig

Überbaubare Grundstücksflächen gemäß § 23 BauNVO
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind in der Planzeichnung des
Bebauungsplanes in Form von Baugrenzen gemäß § 23 (1) und (3)
BauNVO festgesetzt.

3.3

Stellung der baulichen Anlage gemäß § 23 BauNVO
In der Planzeichnung ist die Stellung der baulichen Anlage in Form der
Fristrichtung des Hauptbaukörpers festgesetzt.

4.

Verkehrsflächen

4.1

Verkehrsflächen

§ 9 (1) Nr. 11 BauGB

Die öffentliche Verkehrsfläche / Gehweg ist in der Planzeichnung näher
dargestellt.
4.2

Zufahrtsbereiche
Pro Grundstück ist maximal 1 Grundstückszufahrt zulässig. Für die
Wohnbebauung im westlichen Planbereich ist die genaue Lage der
Grundstückszufahrt entlang der Grundstücksgrenze zum öffentlichen
Straßenraum der Planzeichnung zu entnehmen.

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2. Teilbebauungsplan ORTSMTTE, Stadtteil Kuhbach - Planungsrechtliche Festsetzungen

5.

Flächen für Nebenanlagen sowie für Garagen und Stellplätze
§ 9 (1) Nrn. 4 und 22 BauGB

5.1

Nebenanlagen
Nebenanlagen im Sinne des § 14 (1) und (2) BauNVO sind im
Allgemeinen Wohngebiet innerhalb und außerhalb der ausgewiesenen
überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
Pro Grundstück ist maximal eine Nebenanlage nach § 14 (1) BauNVO
zulässig. Ihre Kubatur darf höchstens 20 m³ betragen.

5.2

Tiefgaragen
Tiefgaragen sind innerhalb der in der Planzeichnung mit Tga
gekennzeichneten Flächen und innerhalb der überbaubaren Flächen
(Baufenster) zulässig.
Soweit Tiefgaragen nicht überbaut sind, sind diese mit einer
Mindestsubstratdicke von 50 cm zu überdecken, intensiv mit Rasen,
Sträuchern sowie Bäumen zu begrünen und dem umgebenden
Geländeniveau anzupassen. Zur Kuhbacher Hauptstraße hin dürfen
Tiefgaragen mit einer maximalen Höhe von 1,70 m in Erscheinung treten.

5.3

Stellplätze
Offene, nicht überdeckte Stellplätze und Carports (an mindestens drei
Seiten offene überdachte Einstellplätze) sind nur in den überbaubaren
Flächen zulässig; ferner im direkten Anschluss an die Straße bis zu einer
Tiefe von 6,0 m, sofern durch die Anlage der Stellplätze keine öffentlichen
Funktionen eingeschränkt oder behindert werden. Insbesondere ist dabei
das Zufahren über vorgelagerte öffentliche Längsparkplätze unzulässig.
In den hinter den Hauptgebäuden liegenden Grundstücksbereichen
(rückwärtige Bauflucht) sind Stellplätze und Carports grundsätzlich
ausgeschlossen.
Carports und Garagen sind mit begrünten flachen Dächern (0° bis 5°
Neigung) auszuführen; die Substratdicke muss mindestens 10 cm
betragen.

6.

Private Grünflächen

§ 9 (1) Nr. 15 BauGB

Zulässig sind:
Haus- und Nutzgärten
Eine Nebenanlage mit einer Kubatur von maximal 20 m³
Nicht zugelassen sind:
Sonstige
bauliche
Anlagen
aller
Art,
ausgenommen
wasserdurchlässig befestigte Wege.

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2. Teilbebauungsplan ORTSMTTE, Stadtteil Kuhbach - Planungsrechtliche Festsetzungen

7.

Pflanzbindungen und Pflanzgebote

7.1

Pflanzbindung

§ 9 (1) Nr. 25 a + b BauGB

Der in der Planzeichnung gekennzeichnete Baumbestand ist zu erhalten
und dauerhaft zu pflegen, sofern er nicht im Bereich der Gebäude und
Zuwegungen steht. Bei Absterben ist er zu ersetzen. Während der
Bauarbeiten ist der Baumbestand in geeigneter Weise zu schützen (DIN
18920).
7.2

Pflanzgebot
Auf den privaten Grundstücken ist je angefangene 300 m²
Grundstücksfläche mindestens ein heimischer Laubbaum in
Hochstammqualität zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Der
Baumbestand des Grundstücks kann hierfür angerechnet werden.
Es sind gemäß Artenempfehlung standortgerechte Arten zu verwenden
(siehe Pflanzliste Im Anhang der Umweltbelange).
Bei Ausfall ist ein vergleichbarer Laubbaum gemäß Artenempfehlung
nachzupflanzen.
Auf das Nachbarrechtsgesetz BW wird hingewiesen.

7.3

Hinweis
Die Stadt Lahr kann den Eigentümer gemäß § 178 BauGB durch
Bescheid verpflichten, sein Grundstück innerhalb einer zu bestimmenden
angemessenen Frist entsprechend den nach § 9 (1) Nr. 25 getroffenen
Festsetzungen des Bebauungsplanes zu bepflanzen.

8.

Maßnahmen zum Schutz der Natur und Pflege der Landschaft
§ 9 (1a) BauGB

8.1

Dachdeckung
Kupfer-, zink- oder bleigedeckte Dächer und Dachgauben sind nur
zulässig, wenn sie beschichtet oder in ähnlicher Weise behandelt sind, so
dass keine Kontamination des Bodens durch Metallionen zu befürchten
ist.

8.2

Außenbeleuchtung
Die öffentliche und private Außenbeleuchtung ist streulichtarm, staubdicht
und insektenverträglich (Natriumdampf-Niederdruck-Lampen oder LED)
zu installieren. Ausgenommen sind Außenleuchten, die der kurzfristigen
Beleuchtung dienen, wie z.B. Außenleuchten an Hauseingängen und
Treppen mit Abschaltautomatik. Die Art der Leuchten ist so zu wählen,
dass eine gebündelte und zielgerichtete Ausleuchtung gewährleistet ist.

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2. Teilbebauungsplan ORTSMTTE, Stadtteil Kuhbach - Planungsrechtliche Festsetzungen
8.3

Stellplätze und Wege
Stellplätze und fußläufige Wegeflächen sind wasserdurchlässig
auszuführen (z.B. Schotterrasen, wassergebundene Decke, wasserdurchlässige Oberflächenbeläge).

8.4

Nicht überbaubare Grundstücksflächen
Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke sind als
unversiegelte Grünflächen gärtnerisch anzulegen und dauerhaft zu
erhalten, soweit sie nicht für andere zulässige Verwendungen benötigt
werden. Die Anlage von Schottergärten sind keine zulässigen
Verwendungen. Kies-, Schotter- oder sonstige vergleichbare
Materialschüttungen sind daher für die Gestaltung unzulässig.
Wasserdichte oder nicht durchwurzelbare Materialien wie Folien oder
Vlies sind nur zur Anlage von dauerhaft mit Wasser gefüllten
Gartenteichen zulässig oder bei der Sanierung in Gebieten mit
Schwermetallbelastung.

9.

Vorkehrungen zum Lärmschutz
§ 9 (1) Nr. 24 BauGB

9.1

Grundrissorientierung
Zum Schutz vor Verkehrslärm muss in den Nutzungsschablonen 1 und 2
entlang der B415 mindestens ein Aufenthaltsraum von Wohnungen, bei
Wohnungen mit mehr als zwei Aufenthaltsräumen müssen mindestens
zwei Aufenthaltsräume mit jeweils mindestens einem Fenster an einer
nicht zur B415 zugewandten Gebäudeseite orientiert sein. Als
lärmzugewandt sind hierbei nur die direkt zur B415 ausgerichteten
Südwestfassaden am südwestlichen Rand des Plangebiets zu
betrachten.

9.2

Schalldämmung der Außenbauteile
➢ In den Teilen des Plangebiets, die Außenlärmpegeln nach DIN 4109-2
- Schallschutz im Hochbau (Ausgabe Januar 2018, [23]) von über 62
dB(A) ausgesetzt sind, müssen die Außenbauteile von Gebäuden mit
schutzbedürftigen Räumen die gemäß DIN 4109-1 (Ausg. Januar
2018) je nach Raumart und Außenlärmpegel erforderlichen bewerteten
Bau-Schalldämm-Maße R´w.ges aufweisen.
➢ Das notwendige Schalldämm-Maß ist in Abhängigkeit von der Raumart
und Raumgröße im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen. Auf
einen Nachweis kann verzichtet werden, wenn der maßgebliche
Außenlärmpegel bei 65 dB(A) oder weniger liegt, da davon
auszugehen ist, dass eine entsprechende Schalldämmung bei
Neubauten ohnehin erreicht wird.

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2. Teilbebauungsplan ORTSMTTE, Stadtteil Kuhbach - Planungsrechtliche Festsetzungen
➢ Die Außenlärmpegel auf Grundlage der Lärmeinwirkungen am Tag
sind in Anlage 6.1 bis Anlage 6.4 des Erläuterungsberichtes,
Schalltechnische Untersuchung von Fichtner, Water & Transportation
und auf Grundlage der Lärmeinwirkungen in der Nacht in Anlage 6.5
bis Anlage 6.8 des Erläuterungsberichtes, Schalltechnische
Untersuchung von Fichtner, Water & Transportation dargestellt. Für
Schlafräume und vergleichbare Räume ist vom höheren der beiden
dargestellten
Außenlärmpegel
auszugehen,
bei
sonstigen
Aufenthaltsräumen können die Außenlärmpegel für den Tag
verwendet werden.
➢ Wird im Baugenehmigungsverfahren der Nachweis erbracht, dass im
Einzelfall geringere maßgebende Außenlärmpegel an den Fassaden
vorliegen als dies im Bebauungsplan angenommen wurde, können die
Anforderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile
entsprechend den Vorgaben der DIN 4109-1 reduziert werden.
9.4

Belüftung von Schlafräumen
➢ Schlafräume
(auch
Kinderzimmer)
an
Fassaden,
die
Beurteilungspegeln des Verkehrslärms von mehr als 49 dB(A) ermittelt
nach der Methodik der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV)
nachts ausgesetzt sind und die nicht über Fenster auf einer
Gebäudeseite mit Beurteilungspegeln unter diesem Schwellenwert
verfügen, sind bautechnisch so auszustatten, dass sowohl die
Schalldämmanforderungen gemäß der textlichen Festsetzung in
Abschnitt 5.2.3 erfüllt werden als auch ein Mindestluftwechsel erreicht
wird.
➢ Aufgrund
des
im
gesamten
Gebiet
einwirkenden
Straßenverkehrslärms gilt die Anforderung grundsätzlich für alle
Schlafräume im Plangebiet. Auf die schallgedämmte Belüftung kann
verzichtet werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren der Nachweis
erbracht wird, dass der Beurteilungspegel des Verkehrslärms auch im
Prognose-Planfall am Schlafraum in der Nacht 49 dB(A) nicht
überschreitet. Dies kann je nach Einzelfall beispielsweise durch die
Gebäudestellung erreicht werden.
➢ Alternativ können für diese Schlafräume geeignete bauliche
Schallschutzmaßnahmen (z.B. Doppelfassaden, verglaste Vorbauten,
besondere Fensterkonstruktionen) getroffen werden, die sicherstellen,
dass ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A)
während der Nachtzeit in dem Raum oder den Räumen bei mindestens
einem teilgeöffneten Fenster nicht überschritten wird.

9.5

Außenwohnbereiche
➢ Zum Schutz vor dem Verkehrslärm sind mit Gebäuden baulich
verbundene Außenwohnbereiche (z.B. Balkone, Loggien, Terrassen)
von Wohnungen, die nicht über mindestens einen baulich verbunden
Außenwohnbereich
an
einer
lärmabgewandten
Seite
(Beurteilungspegel des Verkehrslärms 64 dB(A) oder geringer) nach
Anlage 7 des Erläuterungsberichtes, Schalltechnische Untersuchung
von Fichtner, Water & Transportation verfügen, nur als verglaste
Vorbauten oder verglaste Loggien zulässig. Durch die
Schutzmaßnahmen ist sicherzustellen, dass im Außenwohnbereich
ein Beurteilungspegel des Verkehrslärms am Tag von 64 dB(A) oder

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2. Teilbebauungsplan ORTSMTTE, Stadtteil Kuhbach - Planungsrechtliche Festsetzungen
weniger erreicht wird. Als lärmzugewandt sind hierbei nur die direkt zur
B415 ausgerichteten Südwestfassaden am südwestlichen Rand des
Plangebiets zu betrachten.
➢ Bei
Wohnungen
mit
mehreren
baulich
verbundenen
Außenwohnbereichen in den oben genannten Bereichen ist
mindestens ein baulich verbundener Außenwohnbereich als verglaster
Vorbau oder verglaste Loggia zu errichten.
➢ Wird im Baugenehmigungsverfahren der Nachweis erbracht, dass an
den Außenwohnbereichen der Beurteilungspegel des Verkehrslärms
ermittelt nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-19)
von maximal 64 dB(A) vorliegt, kann auf den oben genannten
baulichen Schallschutz verzichtet werden.
9.6

Tiefgarage / Empfehlung
Aufgrund der Nähe der im Westen des Plangebiets vorgesehenen
Tiefgaragenrampe zu den geplanten Baufenstern können Störungen der
Anwohner durch Fahrbewegungen in der Nacht entstehen. Deshalb wird
empfohlen, an der Gebäudefassade, die direkt im Umfeld der westlichen
Tiefgaragenzufahrt liegt, keine Schlafräume vorzusehen. Alternativ wird
empfohlen, bauliche Maßnahmen an der Tiefgaragenrampe zum Schutz
der Schlafräume an der genannten Fassade umzusetzen.

10.

Hinweise und nachrichtliche Übernahme von nach anderen
gesetzlichen Vorschriften getroffenen Festsetzungen § 9 (6) BauGB

10.1

Denkmalschutz
Sollten bei der Durchführung der Maßnahme archäologische Funde oder
Befunde entdeckt werden, sind gemäß § 20 DSchG Denkmalbehörde(n)
oder Gemeinde umgehend zu benachrichtigen. Archäologische Funde
(Steinwerkzeuge, Metallteile, Keramikreste, Knochen, etc.) oder Befunde
(Gräber, Mauerreste, Brandschichten, bzw. auffällige Erdverfärbungen)
sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Anzeige in
unverändertem
Zustand
zu
erhalten,
sofern
nicht
die
Denkmalschutzbehörde oder das Regierungspräsidium Stuttgart, Referat
84 - Archäologische Denkmalpflege (E-Mail: abteilung8@rps.bwl.de) mit
einer Verkürzung der Frist einverstanden ist. Auf die Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten gem. § 27 DSchG wird hingewiesen. Bei der
Sicherung und Dokumentation archäologischer Substanz ist zumindest
mit kurzfristigen Leerzeiten im Bauablauf zu rechnen.

10.2

Umweltschutz
Artenrechtliche Belange müssen bei möglichen Gehölzrodungen (nur in
der Zeit von Oktober bis Februar) berücksichtigt werden, um ein Eintreten
von Verbotstatbeständen bzgl. § 44 (1) BNatSchG zu vermeiden.

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2. Teilbebauungsplan ORTSMTTE, Stadtteil Kuhbach - Planungsrechtliche Festsetzungen
10.3

Artenschutz

10.3.1 Reptilien

➢ Um ein Einwandern und ggf. eine Neubesiedlung des
Baustellenbereichs im Plangebiet durch Reptilien zu verhindern, sollte
baldmöglichst ein reptiliensicherer Schutzzaun entsprechend
Abbildung 16 im Artenschutzbericht im Untersuchungsgebiet
aufgestellt und über die gesamte Bauzeit aufrechterhalten werden.
Hierdurch wird auch ein sporadisches Aufsuchen der Flächen zur
Nahrungssuche durch Reptilien, die angrenzende Gärten potenziell
besiedeln, verhindert. Der exakte Verlauf des Schutzzauns kann durch
die Umweltbaubegleitung angepasst werden und richtet sich nach den
geplanten Eingriffen. Sollte der reptiliensichere Schutzzaun bereits in
den Wintermonaten aufgestellt werden, so dürfen potenzielle
Winterquartiere der Eidechsen nicht durch das Eingraben des Zauns
beeinträchtigt werden. Ggf. können anstelle eines Eingrabens auch
Sandsäcke zur Fixierung genutzt werden. Hierfür ist die
Umweltbaubegleitung hinzuzuziehen.
➢ Das Strukturangebot innerhalb der brachliegenden Baustelle sollte
geringgehalten werden, um Lockwirkungen zu reduzieren. So sollten
oberflächlich liegende Strukturen und hohe Vegetation vorsorglich
frühzeitig entfernt werden, um eine Neubesiedlung zu vermeiden.
➢ Vor Beginn der jeweiligen Baumaßnahmen sind vorhandene
Habitatstrukturen innerhalb des Plangebiets nochmals durch eine
Fachkraft auf ein Vorkommen von Reptilien zu prüfen und ggf.
ergänzende Maßnahmen umzusetzen.
➢ Alle potenziell oder nachweislich besiedelten Bereiche außerhalb des
Eingriffsbereichs werden als Tabuzonen ausgewiesen.
➢ Die Maßnahmen sind in enger Absprache mit einer
Umweltbaubegleitung umzusetzen.
10.3.2 Vögel

➢ Die nördlich angrenzend an den Eingriffsbereich befindlichen Gehölze
sind zu erhalten und bauzeitlich als Tabuzonen auszuweisen.
➢ Die Rodung von Gehölzen muss außerhalb der Brutperiode der
Avifauna stattfinden (Anfang Oktober bis Ende Februar).
➢ Die
Rodungen/
Gehölzrückschnitte
sind
durch
eine
Umweltbaubegleitung zu begleiten. Hierbei erfolgt vor Ort nochmals
eine Kontrolle der vorhandenen Gehölze auf Baumhöhlen, Spalten
sowie weitere hochwertige Strukturen (darunter ggf. auch Alt- und
Totholzanteile mit Fraßspuren und Schlupflöchern von Totholzkäfern).
Durch die Umweltbaubegleitung wird festgelegt, welche der
vorhandenen Strukturen zu erhalten sind. Diese werden vorsichtig
händisch herausgeschnitten und fachgerecht im räumlich-funktionalen
Zusammenhang als natürliche Höhlen / hochwertige Alt- und
Totholzstrukturen in bestehende Gehölze angebracht. Ausrichtung,
Höhe usw. richten sich nach den örtlichen Begebenheiten und werden
durch die Umweltbaubegleitung festgelegt.

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2. Teilbebauungsplan ORTSMTTE, Stadtteil Kuhbach - Planungsrechtliche Festsetzungen
Für den Verlust potenzieller Brutstrukturen sind folgende
Ausgleichsmaßnahmen umzusetzen:
➢ In räumlich-funktionalem Zusammenhang sind vorgezogen vor
Beginn der Bruttätigkeiten im Eingriffsjahr im Sinne einer worstcase-Betrachtung als CEF-Maßnahme in bestehenden Gehölzen
folgende künstliche Nisthilfen zu montieren:
o 3 x Nisthöhle (z. Bsp. Schwegler Nisthöhle 1 B, 2 M o.ä.)
o 3 x Halbhöhle (z. Bsp. Schwegler Halbhöhlen 2 H, 2 HW, 1 MR
o.ä.)
➢ An den neu entstehenden Gebäuden, d.h. nach Abschluss der
Bauarbeiten sind zudem folgende künstliche Nisthilfen zu montieren:
o 3 x Nisthöhle (z. Bsp. Schwegler Nisthöhle 1 B, 2 M o.ä.)
o 3 x Halbhöhle (z. Bsp. Schwegler Halbhöhlen 2 H, 2 HW, 1 MR
o.ä.)
Die Kästen müssen katzen- und mardersicher in einer Höhe von ca. 2
- 5 m wind- und regengeschützt an einem halbschattigen Ort
angebracht werden. Die exakte Lage erfolgt unter Abstimmung mit der
Umweltbaubegleitung.
Aufhängung, Kontrolle und Reinigung sind Aufgabe des Auftraggebers
bzw. eines vom Auftraggeber beauftragten Subunternehmers oder
Naturschutzverbands.
➢ Im Plangebiet ist pro 300 m² angefangener Grundstücksfläche ein
heimischer, standortgerechter Baum zu pflanzen. Empfohlen wird
zudem eine Pflanzung standortgerechter Hecken aus heimischen
Arten im Plangebiet zur weiteren Strukturanreicherung. Aufgrund der
gegebenen Ausweichmöglichkeiten in der unmittelbaren Umgebung
müssen die Gehölzpflanzungen nicht vorgezogen umgesetzt werden.
10.3.3 Fledermäuse

➢ Um eine Tötung oder Verletzung von Individuen im Zuge der
Baufeldfreimachung zu vermeiden, müssen Rodungsarbeiten im
Hinblick auf Sommerquartiere der Fledermäuse in der Zeit zwischen
Anfang November und Ende Februar erfolgen.
10.4

Geotechnik
Die lokalen geologischen Untergrundverhältnisse können dem
bestehenden Geologischen Kartenwerk, eine Übersicht über die beim
LGRB vorhandenen Bohrdaten der Homepage http://www.lgrb-bw.de
entnommen werden. Des Weiteren verwiesen auf unser Geotop-Kataster,
welches
im
Internet
unter
der
Adresse
http://lgrbbw.de/geotourismus/geotope (Anwendung LGRB-Mapserver GeotopKataster) abgerufen werden kann.

10.5

Altlasten / Bodenschutz
Werden bei Erdarbeiten ungewöhnliche Färbungen und/oder
Geruchsemissionen (z.B. Mineralöle, Teer, ...) wahrgenommen, so ist
umgehend das Landratsamt Ortenaukreis – Amt für Umweltschutz; Amt
für Wasserwirtschaft und Bodenschutz –) zu unterrichten. Aushubarbeiten
sind an dieser Stelle sofort einzustellen.

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2. Teilbebauungsplan ORTSMTTE, Stadtteil Kuhbach - Planungsrechtliche Festsetzungen
10.6

Erdaushub
Auf die Pflicht zur Beachtung der Bestimmungen des §1a (2)
Baugesetzbuch und § 10 Nr. 3 und § 74 (3) Nr. 1 der Landesbauordnung
sowie § 6 (1) (Abfallhierarchie) des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom
24.02.2012 wird hingewiesen.
Bei der Planung und Ausführung von Baumaßnahmen und anderen
Veränderungen der Erdoberfläche im Planungsgebiet ist auf einen
sparsamen und schonenden Umgang mit dem Boden zu achten und
jegliche Bodenbelastung auf das unvermeidbare Maß zu beschränken.
Der Bodenaushub ist, soweit möglich, im Plangebiet zur
Geländegestaltung zu verwenden bzw. auf den einzelnen
Baugrundstücken zu verwerten (Erdmassenausgleich). Überschüssiger
Bodenaushub ist zu vermeiden.
Die Möglichkeit zur Vermeidung bzw. Verwertung von Bodenaushub ist
bei der Festlegung von Gründungshöhen und Höhen von
Erschließungsstraßen gegeben. Des Weiteren kann überschüssiger
Bodenaushub ggf. in Lärmschutzwälle eingebaut werden.
Aus abfallwirtschaftlicher Sicht muss bei der Bauleitplanung das Ziel
verfolgt werden, die Menge von überschüssigem Bodenaushub auf das
unvermeidbare Maß zu reduzieren. Dies kann durch die Erstellung eines
Gutachtens zum Erdmassenausgleich erfolgen.

11.

Nutzungsschablone
Art der baulichen Nutzung

Zahl der Vollgeschosse

Grundflächenzahl (GRZ)

Bauweise

Dachform

Maximale Traufhöhe

Dachneigung

Wohneinheiten

Sabine Fink
Stadtbaudirektorin

Thomas Thiele
Dipl.-Ing. Freier Architekt, Planverfasser

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