Beschlussvorlage (- Abwägung)
Vorlage: Bebauungsplan KLEINGARTENPARK - Abwägung zu den Stellungnahmen aus der Offenlage - Satzungsbeschluss
26. September 2016
Beschlussvorlage (Bebauungsplan KLEINGARTENPARK
- Abwägung zu den Stellungnahmen aus der Offenlage
- Satzungsbeschluss)
Beschlussvorlage (- Abwägung)
Beschlussvorlage (- Begründung)
Beschlussvorlage (- Bestandsplan mit Geltungsbereich)
Beschlussvorlage (- Gestaltungsplan von club L94)
Beschlussvorlage (- Nutzungsplan)
Beschlussvorlage (- Örtliche Bauvorschriften)
Beschlussvorlage (- Planungsrechtliche Festsetzungen)
Beschlussvorlage (- Satzungen)
Beschlussvorlage (- Schalltechnische Untersuchung)
Beschlussvorlage (- Umweltbericht)
26. September 2016
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Beschlussvorlage (Bebauungsplan KLEINGARTENPARK
- Abwägung zu den Stellungnahmen aus der Offenlage
- Satzungsbeschluss)
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Bebauungsplan KLEINGARTENPARK 30.08.2016 – Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Offenlage nach § 13a BauGB vom 13.06 – 15.07.2016) OZ 1 2 Beteiligter Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme bnNETZE GmbH Auf die Stellungnahme vom 21.05.2013 wird ver03.06.2016 wiesen: Im B-Plan-Gebiet befinden sich eine ErdgasHochdruckleitung und eine Wassertransportleitung mit begleitendem Steuerkabel. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Leitungen nicht überbaut oder überpflanzt werden dürfen. Die erforderlichen Sicherheitsabstände und Schutzstreifen (3,0 m beidseits der Leitungen) sind einzuhalten. Evtl. notwendige Sicherungsmaßnahmen sind mit der Fachabteilung der badenova einvernehmlich festzulegen. Veränderungen der Leitungsüberdeckung bedürfen der schriftlichen Gestattung. Die freie Zugänglichkeit der Leitungen für Wartungs- und Kontrollzwecke muss auch während der Bauphase jederzeit gewährleistet werden. Das Lagern von schwer transportablen Materialien und Abraum im Schutzbereich der Leitungen ist nicht zulässig. Für die ausführenden Unternehmen besteht Erkundigungs- und Sicherungspflicht. Netze MittelbaErgänzend zur Stellungnahme vom 24.06.2013 wird den GmbH darum gebeten zu beachten, dass die Anschlusssi13.06.2016 tuation der geplanten Kleingartenanlage frühzeitig geklärt werden muss. Die Verlegung der Stromkabel muss im Zuge der Erschließungsarbeiten erfolgen. Stellungnahme vom 24.06.2013: Die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes vorhandenen Versorgungsleitungen sind entsprechend zu berücksichtigen. Ergänzend wird für die im nördlichen Bereich verlaufende 20-/0,4-kV-Kabeltrasse die Eintragung einer zu Gunsten des E-Werkes beschränkten 1 Beschluss Im Bebauungsplan wurden die erforderli- Die Hinweise werden bechen Sicherheitsabstände und Schutz- rücksichtigt. streifen von 3 m beidseits der Leitungen als nicht überbaubare Fläche eingetragen und unter Punkt 5.1 in den planungsrechtlichen Festsetzungen ergänzt. Eine Abstimmung mit den Versorgungs- Die Hinweise werden beträgern wird im Zuge des Baugenehmi- rücksichtigt. gungsverfahrens rechtzeitig erfolgen. Bebauungsplan KLEINGARTENPARK 30.08.2016 – Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Offenlage nach § 13a BauGB vom 13.06 – 15.07.2016) OZ 3 Beteiligter Landratsamt Ortenaukreis Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz 08.07.2016 Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme Dienstbarkeit zur Duldung und Unterhaltung von Versorgungsleitungen gefordert. Die geplante Stromversorgung der Anlage muss frühzeitig mit dem E-Werk besprochen werden. Abwasserentsorgung/Oberflächenentwässerung Entsprechend den Angaben, erfolgt die Entwässerung aller befestigten Flächen über eine breitflächige Versickerung ins angrenzende Grün und über Versickerungsmulden zwischen den Parzellenblöcken. Es wird davon ausgegangen, dass im Zuge der Erschließung die entwässerungstechnischen Belange hinsichtlich der Planung, dem Bau und insbesondere der Unterhaltung der jeweiligen Versickerungsanlagen entsprechend den allgemein gültigen Regelwerken (u. a. DWA A 138) ausreichend berücksichtigt werden. Beschluss Die Berücksichtigung der entwässerungs- Kein bebauungsplanrechttechnischen Belange entsprechend den licher Belang. allgemein gültigen Regelwerken ist kein bebauungsplanrechtlicher Belang. Es wird bestätigt, dass sämtliche Regelwerke bei der Ausführungsplanung von der zuständigen Stelle der Stadtverwaltung bzw. der Landesgartenschau Lahr GmbH 2018 eingehalten werden. Altlasten Im Bereich des Planungsgebietes liegen nach der- Hinweis wurde unter dem Punkt 7.9 in Hinweis wird in den Bezeitigen Erkenntnissen keine Altlasten / Altlastver- den planungsrechtlichen Festsetzungen bauungsplan aufgenomdachtsflächen vor. Dem Bebauungsplan kann aus hinzugefügt. men. Sicht der Altlastenbearbeitung zugestimmt werden. Nachfolgender Hinweis ist in den textlichen Teil des Bebauungsplanes aufzunehmen: „Werden bei Erdarbeiten ungewöhnliche Färbungen und / oder Geruchsemissionen (z. B. Mineralöle, Teer ....) wahrgenommen, so ist umgehend das Landratsamt Ortenaukreis (Amt für Umweltschutz; Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz) zu unterrichten. Aushubarbeiten sind an dieser Stelle sofort einzustellen.“ 2 Bebauungsplan KLEINGARTENPARK 30.08.2016 – Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Offenlage nach § 13a BauGB vom 13.06 – 15.07.2016) OZ Beteiligter 4 Landratsamt Ortenaukreis Straßenbauamt 11.07.2016 5 Regierungspräsidium Freiburg Referat 44 Straßenplanung 14.07.2016 Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme Hinweis: Im Übrigen verweisen wir auf das übersandte Merkblatt „BEBAUUNGSPLAN" des Landratsamtes Ortenaukreis – Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz –. Der neueste Stand dieses Merkblattes ist im Internet unter: www.ortenaukreis.de zu finden. Es wird darauf hingewiesen, dass bei etwaiger zusätzlicher Bepflanzung entlang der Bundesstraße 415 die erforderlichen Abstände einzuhalten sind, um den rechtlichen Vorgaben zu genügen. Diesbezüglich wird auf die Einhaltung der „Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme“ (RPS) in der derzeit gültigen Fassung von 2009 verwiesen. Des Weiteren erfolgt der Hinweis auf § 9 Bundesfernstraßengesetz. Danach muss der Abstand der im Geltungsbereich vorgesehenen Hochbauten jeder Art mindestens 20 Meter zur Bundesstraße betragen, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn. Ausnahmen zu § 9 Bundesfernstraßengesetz können nur im Benehmen mit dem Regierungspräsidium Freiburg getroffen werden. Aufgrund der vorgesehenen Pkw-Stellplätze im südlichen Bereich des Bebauungsplangebiets muss überprüft werden, ob zum Schutz dieser, Schutzplanken an der B 415 vorzusehen sind. Dies lässt sich mit Hilfe der vorliegenden Pläne nicht beurteilen. Die Kosten für ggf. erforderliche Schutzeinrichtungen werden von der Straßenbauverwaltung nicht übernommen. 3 Beschluss Die erforderlichen Abstände zur Bundes- Die Hinweise werden bestraße für die Bepflanzung sind bei der rücksichtigt. Ausführungsplanung zu berücksichtigen. Ein Hinweis an die Landesgartenschau Lahr 2018 GmbH wird erfolgen. Hochbauten wie Lauben oder eventuell ein Vereinsheim sind nur in der Anlage selbst zulässig. Der geforderte Abstand zur Bundesstraße wird bereits eingehalten. Im Bereich der Brücke über die Vogesen- Der Anregung wird bereits straße entlang der B 415 sind Schutz- entsprochen. planken vorhanden. Eine weitergehende Erforderlichkeit sieht die Stadt derzeit nicht. Sollte auf Grund der Nutzungsänderung durch den Bebauungsplan eine Verlängerung der Schutzplanke notwendig werden, müsste die Stadt – als Verursacher – die Kosten übernehmen. Bebauungsplan KLEINGARTENPARK 30.08.2016 – Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Offenlage nach § 13a BauGB vom 13.06 – 15.07.2016) OZ 6 Beteiligter Landratsamt Ortenaukreis Amt für Umweltschutz 08.07.2016 Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen zum Bebauungsplan grundsätzlich keine Bedenken, da aufgrund der verbal-argumentativ vorgenommenen artenschutzrechtlichen Abschätzung unter Berücksichtigung der im Umweltbericht dargestellten Maßnahmen Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG nicht zu erwarten sind. In der Eingriffs-/Ausgleichsbilanz verbleiben keine Defizite in Schutzgütern. Das defizitäre Schutzgut Boden wird schutzgutübergreifend ausgeglichen. Im nördlichen Bereich befindet sich ein nach § 30 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG i.V.m. § 33 Abs. 1 Nr. 4 NatSchG geschütztes Biotop Nr. 7613-317-3245 „Feldhecke Ortsrand S Lahr-Dinglingen“, welches laut Planunterlagen vollständig verloren geht. Gemäß § 30 Abs. 2 BNatSchG sind Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung eines Biotops führen können. Auf Antrag kann eine Ausnahme nach § 30 Abs. 3 BNatSchG zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können. Der Ausgleich hat dabei gleichartig und gleichwertig zu erfolgen. Der Hinweis wird unter Punkt 7.6 in den planungsrechtlichen Festsetzungen aufgenommen und die Fläche wird im Plan gekennzeichnet. Die parallel in Ausarbeitung befindliche Ausführungsplanung sieht den Erhalt des Biotops vor. Die Verwaltung bittet, die Stellungnahmen zu den während der Offenlage vorgebrachten Anregungen zu beschließen. Sabine Fink Stadtbaudirektorin 4 Beschluss Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen.