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Beschlussvorlage (- Satzungen)

                                    
                                        STADT LAHR

Satzung
Bebauungsplan KLEINGARTENPARK in Lahr
Planungsrechtliche Festsetzungen
Aufgrund von § 10 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. mit § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg
(GemO) hat der Gemeinderat am 26. September 2016 in öffentlicher Sitzung den
Bebauungsplan KLEINGARTENPARK als Satzung beschlossen.
§1
Geltungsbereich der Satzung
Der räumliche Geltungsbereich der Satzung der planungsrechtlichen Festsetzungen ergibt sich
aus der Darstellung im Bebauungsplan nach § 2.
§2
Bestandteile der Satzung
Die Satzung besteht aus folgenden Teilen:
- Planungsrechtliche Festsetzungen vom 30. August 2016
- Nutzungsplan M. 1 : 1000 vom 30. August 2016
Beigefügt sind:
- Gestaltungsplan M. 1 : 500 vom 22. Januar 2016
- Begründung vom 30. August 2016
§3
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 75 Landesbauordnung Baden - Württemberg handelt, wer den
planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans vom 26. September 2016
zuwiderhandelt.
§4
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt gem. § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB mit der Bekanntmachung in Kraft.
(2) Früheres Ortsrecht, das den planungsrechtlichen Festsetzungen dieses Bebauungsplans
widerspricht, wird gleichzeitig aufgehoben.
Lahr,

Dr. Wolfgang G. Müller
Oberbürgermeister

STADT LAHR

Satzung
Bebauungsplan KLEINGARTENPARK
Örtliche Bauvorschriften
Aufgrund von § 10 Baugesetzbuch (BauGB) und § 74 Landesbauordnung Baden-Württemberg
(LBO) i.V.m. § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat am 26.
September 2016 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan KLEINGARTENPARK als Satzung
beschlossen.
§1
Geltungsbereich der Satzung
Der räumliche Geltungsbereich der Satzung und der hierzu erlassenen örtlichen Bauvorschriften
ergibt sich aus der Darstellung im Bebauungsplan nach § 2.
§2
Bestandteile der Satzung
Die Satzung besteht aus den örtlichen Bauvorschriften vom 30. August 2016.
§3
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 74 LBO handelt, wer den örtlichen Bauvorschriften des Bebauungsplans vom 26. September 2016 zuwiderhandelt.
§4
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt gem. § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB mit der Bekanntmachung in Kraft.
(2) Früheres Ortsrecht, das den örtlichen Bauvorschriften dieses Bebauungsplans widerspricht,
wird gleichzeitig aufgehoben.
Lahr,

Dr. Wolfgang G. Müller
Oberbürgermeister