Beschlussvorlage (Satzung Gesamtzweckverband 4IT)
Vorlage: Errichtung der Anstalt ITEOS durch Beitritt der Zweckverbände KDRS, KIRU und KIVBF zur Datenzentrale Baden-Württemberg und Vereinigung der Zweckverbände KDRS, KIRU und KIVBF zum Gesamtzweckverband 4IT am 01.07.2018
19. März 2018
Beschlussvorlage (Errichtung der Anstalt ITEOS durch Beitritt der Zweckverbände KDRS, KIRU und KIVBF zur Datenzentrale Baden-Württemberg und Vereinigung der Zweckverbände KDRS, KIRU und KIVBF zum…
Beschlussvorlage (Entgeltentwicklung ITEOS)
Beschlussvorlage (Fusionsvertrag)
Beschlussvorlage (Gesetz zur Änderung des ADV-Zusammenarbeitsgesetzes)
Beschlussvorlage (Satzung Gesamtzweckverband 4IT)
Beschlussvorlage (Satzung ITEOS (Anstalt öffentlichen Rechts))
Beschlussvorlage (Vermögensausgleich (aktueller Stand))
19. März 2018
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Entwurf Satzung Zweckverband 4IT Stand: 17.1.2018 Satzungsentwurf Zweckverband 4IT Präambel Mit übereinstimmenden Beschlüssen ihrer Zweckverbandsversammlungen haben - der Zweckverband Kommunale Datenverarbeitung Region Stuttgart (KDRS) (Beschluss vom …) - der Zweckverband Kommunale Informationsverarbeitung Reutlingen Ulm (KIRU) (Beschluss vom …) - der Zweckverband Kommunale Informationsverarbeitung Baden-Franken (KIVBF) (Beschluss vom …) mit den in der Anlage 1 zu dieser Satzung aufgeführten Mitgliedern beschlossen, sich gemäß § 20a GKZ zu einem neuen Zweckverband zu vereinigen (im Folgenden: Verband) und die folgende Satzung des Verbands gem. § 20b GKZ zu vereinbaren: § 1 Mitglieder, Name, Sitz (1) Mitglieder des Verbandes sind die in Anlage 1 zu dieser Satzung aufgeführten Städte, Gemeinden, Landkreise, weitere Körperschaften des öffentlichen Rechts und sonstige Mitglieder. (2) Der Verband führt den Namen “Zweckverband 4IT“. (3) Der Verband hat seinen Sitz in Karlsruhe. § 2 Aufgaben Der Verband ist einer der Träger der ITEOS, Anstalt öffentlichen Rechts, mit dem Sitz in Stuttgart (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Zusammenarbeit bei der automatisierten Datenverarbeitung (ADV-Zusammenarbeitsgesetz)) (im Folgenden: ITEOS). Er hat die Trägerschaft in der ITEOS unter Berücksichtigung der Interessen seiner Mitglieder auszuüben, insbesondere die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen, über grundlegende Angelegenheiten der ITEOS zu beschließen, deren Ausführung und Aufgabenerfüllung zu überwachen, die Verwendung des in die ITEOS als Stammkapital eingebrachten Vermögens zu kontrollieren und die Vertreter des Verbands in den Verwaltungsrat der ITEOS zu bestellen. 1 Entwurf Satzung Zweckverband 4IT Stand: 17.1.2018 § 3 Organe Organe des Verbands sind (1) die Verbandsversammlung, (2) der Verwaltungsrat und (3) der Verbandsvorsitzende. § 4 Zusammensetzung und Aufgaben der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung besteht aus Vertretern der Mitglieder; für Mitglieder, die keine Gemeinden oder Landkreise sind, ist § 13 Abs. 4 GKZ entsprechend anzuwenden. (2) Die Verbandsversammlung ist das Hauptorgan des Verbands. Sie entscheidet über die ihr durch Gesetz und diese Satzung zugewiesenen Angelegenheiten und überwacht die Ausführung ihrer Beschlüsse. Sie ist für alle Angelegenheiten zuständig, für die nicht die Zuständigkeit des Verwaltungsrates oder des Verbandsvorsitzenden gegeben ist. (3) Die Verbandsversammlung beschließt mit 2/3 Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl ihrer Mitglieder über a) Erlass oder Änderung dieser Satzung, b) Ausschluss von Mitgliedern, einschließlich der abzuschließenden Auseinandersetzungsvereinbarung, c) Weisungen an die in den Verwaltungsrat der ITEOS entsandten Verwaltungsräte in den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 3 Nummer 14 ADVZG, (4) d) Auflösung des Verbands, e) Änderung der Satzung der ITEOS, f) Auflösung der ITEOS. Die Verbandsversammlung beschließt mit der Mehrheit der satzungsgemäßen Stimmenzahl ihrer Mitglieder über a) die Wahl des Verbandsvorsitzenden aus ihrer Mitte, b) die Wahl von 3 Stellvertretern des Verbandsvorsitzenden aus ihrer Mitte, c) die Bestellung der Verwaltungsräte des Verbands in der ITEOS aus dem Kreis der Verwaltungsräte des Verbands; dabei sind die Kriterien des § 8 entsprechend anzuwenden, d) Weisungen in Einzelfällen an die in den Verwaltungsrat der ITEOS entsandten Verwaltungsräte in anderen Fällen als Abs. 3 c), e) eine andere als die in Abs. 3 a) genannte Satzung. 2 Entwurf Satzung Zweckverband 4IT (5) Stand: 17.1.2018 Die Verbandsversammlung beschließt im Übrigen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen über a) Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes, Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung der Geschäftsführung, b) die Festsetzung von Verbandsumlagen und Änderungen des Umlageschlüssels, c) Bestimmung eines Abschlussprüfers, d) Errichtung, wesentliche Änderungen und Auflösung von wirtschaftlichen Unternehmen sowie Beteiligung an solchen, e) Bildung beratender Gremien aus ihrer Mitte für bestimmte Angelegenheiten, unbeschadet Abs. 6, f) die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsführung, g) die Übertragung von einzelnen Aufgaben der Verbandsversammlung auf den Verwaltungsrat, h) alle sonstigen Angelegenheiten, die für den Verband von grundsätzlicher Bedeutung sind. (6) Die Verbandsversammlung kann beratende Beiräte (z.B. Mitgliederbeiräte) durch Beschluss mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen einrichten und auflösen. Durch Beschluss mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen können Vertreter der Mitglieder in der Verbandsversammlung oder sonstige Bedienstete der Mitglieder in die beratenden Beiräte gewählt und/oder in die Beiräte der ITEOS entsandt werden. Die beratenden Beiräte und die in die Beiräte der ITEOS entsandten Mitglieder berichten dem Verwaltungsrat und der Verbandsversammlung regelmäßig über ihre Tätigkeit. § 5 Verbandsversammlung Stimmrecht (1) Die Stimmen der einzelnen Mitglieder ergeben sich kumulativ aus den fiktiv berechneten Einwohnerzahlen gem. Abs. 2 und aus ihrem Umsatz des Vorjahres gem. Abs. 3 soweit nicht Abs. 4 Anwendung findet. (2) Der einwohnerbezogene Stimmanteil ergibt sich aus der Einwohnerzahl der Mitglieder nach § 143 GemO, vervielfacht mit dem Faktor - 0,9 bei Gemeinden bis 7.500 Einwohner, - 1,0 bei Gemeinden bis 20.000 Einwohner, - 1,1 bei Großen Kreisstädten, - 1,4 bei Stadtkreisen und - 0,4 bei Landkreisen; 3 Entwurf Satzung Zweckverband 4IT Stand: 17.1.2018 (Veredelte Einwohner). Je angefangene 1.000 veredelte Einwohnerzahl nach Satz 1 ergeben eine Stimme. (3) Der umsatzbezogene Stimmenanteil ergibt sich aus dem mit der ITEOS generierten Umsatz des Vorjahres multipliziert mit dem Faktor 2; im Folgenden: Veredelter Umsatz. Je angefangene 10.000,00 € veredelter Umsatz ergeben eine Stimme. (4) Die Stimmen der Mitglieder ohne Einwohner ermitteln sich nach Abs. 3. (5) Unbeschadet der Abs. 2 bis 4 hat jedes Mitglied jedoch mindestens eine (1) Stimme. (6) Die Stimmen der einzelnen Mitglieder nach Abs. 2 bis 5 werden zusammen mit der Einladung der Verbandsversammlung sämtlichen Mitgliedern mitgeteilt; Fehler in der Zahl der mitgeteilten Stimmen können durch Bekanntgabe der richtigen Stimmenzahl in der Verbandsversammlung beseitigt werden. (7) Jedes Mitglied kann seine Stimmen nur einheitlich abgeben. (8) Neu aufgenommene Mitglieder (§ 14 Abs. 1) können ihr Stimmrecht erstmalig nach Inkrafttreten der Satzung ausüben, die ihre Aufnahme regelt. (9) Mitgeteilte Stimmzahlen, die möglicherweise fehlerbehaftet sind und nicht nach Abs. 6 bereinigt wurden, sind für die Beschlüsse in der Verbandsversammlung nur beachtlich, wenn a) diese möglichen Fehler dem Verbandsvorsitzenden innerhalb von sechs Monaten nach der jeweiligen Verbandsversammlung mitgeteilt worden sind und b) die Verbandsversammlung feststellt, dass ein Fehler vorgelegen hat und c) nicht auszuschließen ist, dass ohne den aufgetretenen Fehler sich ein anderes Abstimmungsergebnis bei den Beschlüssen ergeben hätte. Die Feststellung ist getrennt nach den einzelnen Beschlüssen zu treffen. Liegt ein beachtlicher Fehler nach Satz 1 vor, entscheidet die Verbandsversammlung erneut über die betroffenen Beschlüsse. (10) Für die Verbandsversammlungen im Jahr 2018 werden die Stimmen nach der veredelten Einwohnerzahl (Abs. 2) und den veredelten Umsätzen (Abs. 3) im Jahr 2017 mit dem jeweiligen 4 Entwurf Satzung Zweckverband 4IT Stand: 17.1.2018 bisherigen Zweckverband oder dessen Tochtergesellschaft(en) berechnet. Abs. 4 und 5 finden Anwendung. (11) Für die Verbandsversammlungen im Jahr 2019 werden die Stimmen nach der veredelten Einwohnerzahl (Abs. 2) und den veredelten Umsätzen (Abs. 3) berechnet. Für die Ermittlung der veredelten Umsätze werden die Umsätze mit dem bisherigen Zweckverband und dessen Tochtergesellschaft(en) im Jahr 2018 (bis zum Inkrafttreten dieser Satzung) sowie die Umsätze mit der ITEOS und deren Tochtergesellschaften im Jahr 2018 (nach Inkrafttreten dieser Satzung) zusammengerechnet. Abs. 4 und 5 finden Anwendung. § 6 Geschäftsgang der Verbandsversammlung (1) Der Verbandsvorsitzende beruft die Verbandsversammlung schriftlich mit einer Frist von mindestens 1 Monat unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen ein. In dringenden Fällen kann die Einladung formlos und ohne Einhaltung einer Frist ergehen. Die Verbandsversammlung ist bei Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr, einzuberufen. Sie muss einberufen werden, wenn dies von Verbandsmitgliedern mit mindestens 1/3 der Stimmen aller Verbandsmitglieder nach dem Stand der Stimmen in der letzten Verbandsversammlung unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes, der zum Aufgabenbereich der Verbandsversammlung gehören muss, beantragt wird. (2) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Stimmen vertreten ist. Zusammen mit der Einladung nach Abs.1 kann der Verbandsvorsitzende für den Fall, dass die ordnungsgemäß einberufene Verbandsversammlung nicht beschlussfähig ist, zu einer neuen Verbandsversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen, die nach Ablauf mindestens einer Stunde nach der beschlussunfähigen Verbandsversammlung stattfinden kann und ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig ist. (3) Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen der Verbandsversammlung beratend teil. Der Verbandsvorsitzende kann Sachverständige zur Beratung hinzuziehen. (4) Die Niederschriften über die Sitzungen der Verbandsversammlung werden von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet. (5) Einberufungen, Tagesordnungen, Sitzungsunterlagen, Protokolle und sonstige Unterlagen können schriftlich oder elektronisch übermittelt oder in einem technisch individuell gegen Zugriffe Dritter geschütztem Bereich (Gremieninformationssystem) zur Verfügung gestellt werden. 5 Entwurf Satzung Zweckverband 4IT (6) Stand: 17.1.2018 Unbeschadet § 15 GKZ gelten im Übrigen für den Geschäftsgang der Verbandsversammlung, die für den Gemeinderat geltenden Bestimmungen der Gemeindeordnung entsprechend. § 7 Verbandsvorsitzender (1) Der Verbandsvorsitzende sowie sein erster, zweiter und dritter Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung auf die Dauer von jeweils 3 Jahren gewählt; die Amtszeit des ersten Verbandsvorsitzenden und seiner Stellvertreter endet davon abweichend am 31.12.2021. Nach Ablauf ihrer Amtszeit führen sie ihr Amt bis zum Amtsantritt des neu gewählten Verbandsvorsitzenden oder seiner Stellvertreter weiter. Scheiden der Verbandsvorsitzende oder der Stellvertreter aus ihrem Hauptamt aus, so endet auch ihr Amt als Vorsitzender bzw. Stellvertreter. Die Verbandsversammlung hat für den Rest der Amtszeit einen neuen Verbandsvorsitzenden bzw. Stellvertreter zu wählen. (2) Der Verbandsvorsitzende ist Vorsitzender der Verbandsversammlung und des Verwaltungsrates. Er bereitet die Sitzungen der Verbandsversammlung, des Verwaltungsrates und der Ausschüsse vor und erledigt in eigener Zuständigkeit die ihm durch Gesetz und diese Satzung übertragenden Aufgaben. (3) In dringenden Angelegenheiten, wenn Erledigungen nicht bis zu einer Sitzung des Verwaltungsrates aufgeschoben werden können, entscheidet der Verbandsvorsitzende an Stelle des Verwaltungsrates. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Mitgliedern des Verwaltungsrates unverzüglich mitzuteilen. (4) Der Verbandsvorsitzende ist verpflichtet, die Verbandsversammlung und den Verwaltungsrat in sinngemäßer Anwendung der §§ 24 Abs. 3 und 43 Abs. 5 der GemO zu unterrichten. § 8 Verwaltungsrat (1) Der Verwaltungsrat besteht aus dem Verbandsvorsitzenden und 41 entsandten Vertretern der Mitglieder. (2) In den Verwaltungsrat werden entsandt a) aus dem Verbandsgebiet des bisherigen Zweckverbandes KDRS 10 Mitglieder, davon - 2 Vertreter aus der Gruppe der Gemeinden bis 7.500 Einwohner, - 2 Vertreter aus der Gruppe der Gemeinden bis 20.000 Einwohner, 6 Entwurf Satzung Zweckverband 4IT b) c) d) - 2 Vertreter aus der Gruppe der Großen Kreisstädte, - 2 Vertreter aus der Gruppe der Stadtkreise, - 2 Vertreter aus der Gruppe der Landkreise. Stand: 17.1.2018 aus dem Verbandsgebiet des bisherigen Zweckverbandes KIRU 10 Mitglieder, davon - 2 Vertreter aus der Gruppe der Gemeinden bis 7.500 Einwohner, - 2 Vertreter aus der Gruppe der Gemeinden bis 20.000 Einwohner, - 2 Vertreter aus der Gruppe der Großen Kreisstädte, - 2 Vertreter aus der Gruppe der Stadtkreise, - 2 Vertreter aus der Gruppe der Landkreise. aus dem Verbandsgebiet des bisherigen Zweckverbandes KIVBF 20 Mitglieder, davon - 4 Vertreter aus der Gruppe der Gemeinden bis 7.500 Einwohner, - 4 Vertreter aus der Gruppe der Gemeinden bis 20.000 Einwohner, - 4 Vertreter aus der Gruppe der Großen Kreisstädte, - 4 Vertreter aus der Gruppe der Stadtkreise, - 4 Vertreter aus der Gruppe der Landkreise. 2 Vertreter der Mitglieder, die keiner der unter a) bis c) genannten jeweils 5 Gruppen zugeordnet sind. (3) Für jedes Mitglied des Verwaltungsrates ist ein Stellvertreter zu bestimmen. (4) Die zu entsendenden Vertreter nach Absatz 2 und ihre Stellvertreter nach Absatz 3 der in Absatz 2 lit. a) bis d) genannten Gruppen werden von der jeweiligen Gruppe benannt. Stehen einer unter Abs. 2 lit. a) bis d) genannten Gruppe mehr Vertreter zu als es Mitglieder in dieser Gruppe gibt, kann diese Gruppe auch ein Mitglied aus einer anderen Gruppe des gleichen ehemaligen Zweckverbands als Vertreter für ihre Gruppe benennen. Das Verfahren zur Benennung der Vertreter und ihrer Stellvertreter obliegt den jeweiligen Gruppen. (5) Jedes Mitglied des Verwaltungsrates hat eine Stimme; das Stimmrecht kann auf ein anderes Verwaltungsratsmitglied übertragen werden, wenn auch der jeweilige Stellvertreter verhindert ist. (6) Die Amtszeit der Mitglieder und Stellvertreter des Verwaltungsrates beträgt 5 Jahre. Sie endet vorzeitig, wenn ein Mitglied oder Stellvertreter aus seinem Hauptamt ausscheidet. Beim vorzeitigen Ausscheiden von Mitgliedern oder Stellvertretern sind für die restliche Amtszeit Ersatzmitglieder oder Ersatzstellvertreter zu bestimmen. 7 Entwurf Satzung Zweckverband 4IT Stand: 17.1.2018 § 9 Aufgaben des Verwaltungsrates (1) Der Verwaltungsrat berät die Beschlüsse der Verbandsversammlung vor und beschließt Empfehlungen; er kann die Beschlüsse des Verwaltungsrates der ITEOS vorberaten und Empfehlungen beschließen. (2) Er entscheidet darüber hinaus über Weisungen an die in den Verwaltungsrat der ITEOS entsandten Verwaltungsräte in folgenden Fällen: a) die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands von ITEOS, § 6 Abs. 1 Satz 3 Nummer 1 ADZVG b) Maßnahmen und Rechtsgeschäfte nach § 10 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5 ADVZG, § 6 Abs. 1 Satz 3 Nummer 4, Abs. 2 ADVZG, c) die Grundsätze der Wirtschaftsführung und der Aufgabenerfüllung der ITEOS, § 6 Abs. 1 Satz 3 Nummer 6 ADVZG, d) andere Angelegenheiten, soweit sie über den Einzelfall hinaus für die ITEOS besondere Bedeutung haben, § 6 Abs. 1 Satz 3 Nummer 11 ADVZG. § 10 Geschäftsgang des Verwaltungsrats (1) Der Verbandsvorsitzende beruft den Verwaltungsrat mit einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich oder elektronisch unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen ein. In dringenden Fällen kann die Einladung formlos und ohne Einhaltung einer Frist ergehen. Der Verwaltungsrat ist nach Bedarf einzuberufen. Er muss einberufen werden, wenn mindestens 1/4 seiner Mitglieder dies unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes, der zum Aufgabenbereich des Verwaltungsrates gehören muss, beim Verbandsvorsitzenden beantragt. (2) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend und die Sitzung ordnungsgemäß einberufen ist. Zusammen mit der Einladung nach Abs.1 kann der Verbandsvorsitzende für den Fall, dass der ordnungsgemäß einberufene Verwaltungsrat nicht beschlussfähig ist, zu einer neuen Verwaltungsratssitzung mit der gleichen Tagesordnung einberufen, die nach Ablauf mindestens einer Stunde nach der beschlussunfähigen Verwaltungsratssitzung stattfinden kann und ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. (3) Für die Beschlussfassung gilt § 37 der GemO sinngemäß, soweit das Gesetz über kommunale Zusammenarbeit oder diese Satzung nichts anderes bestimmen. Angelegenheiten einfacher Art 8 Entwurf Satzung Zweckverband 4IT Stand: 17.1.2018 können im schriftlichen Verfahren beschlossen werden. Der gestellte Antrag gilt als angenommen, wenn kein Mitglied innerhalb einer Frist von zwei Wochen vom Tag des Zugangs der Aufforderung an gerechnet, widersprochen hat. (4) Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates beratend teil, soweit dieser nicht im Einzelfall abweichendes beschließt. Der Verbandsvorsitzende kann Sachverständige zur Beratung hinzuziehen. (5) Die Niederschriften über die Sitzungen des Verwaltungsrates werden vom Verbandsvorsitzenden und vom Schriftführer unterzeichnet. (6) § 6 Abs. 5 findet Anwendung. § 11 Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit (1) Der Verbandsvorsitzende, seine Stellvertreter, die Mitglieder der Verbandsversammlung, die Verwaltungsräte und deren Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig. (2) Durch Satzung kann die Verbandsversammlung angemessene Aufwandsentschädigungen festsetzen. § 12 Verbandsverwaltung und Geschäftsführung (1) Die Verbandsversammlung kann durch Beschluss dem Verwaltungsrat die Befugnis einräumen oder diesen beauftragen, eine Geschäftsstelle mit einem oder mehreren Geschäftsführern einzurichten. (2) Der Verwaltungsrat wählt auf Vorschlag des Verbandsvorsitzenden den oder die Geschäftsführer, entscheidet über den Sitz der Geschäftsstelle sowie deren personelle und sachliche Ausstattung. (3) Der Verbandsvorsitzende kann der Geschäftsführung Weisungen erteilen, um die Erfüllung der Aufgaben des Verbandes zu sichern. (4) Der Verbandsvorsitzende muss anordnen, dass Maßnahmen der Geschäftsführung, die er für gesetzwidrig hält, unterbleiben oder rückgängig gemacht werden; er kann dies anordnen, wenn er der Auffassung ist, dass Maßnahmen für den Verband nachteilig sind. 9 Entwurf Satzung Zweckverband 4IT (5) Stand: 17.1.2018 Die Geschäftsverteilung innerhalb der Geschäftsführung regelt der Verbandsvorsitzende mit Zustimmung des Verwaltungsrates durch eine Geschäftsordnung. (6) Die Geschäftsführung hat den Verbandsvorsitzenden rechtzeitig und laufend über alle wichtigen Angelegenheiten des Verbands zu unterrichten. § 13 Wirtschaftsführung und Umlage (1) Wirtschaftsjahr des Zweckverbands ist das Kalenderjahr. (2) Der Finanzbedarf des Zweckverbands wird, soweit er nicht durch Beiträge Dritter, sonstige Erträge und Einzahlungen oder Darlehen gedeckt wird, durch Umlagen finanziert. (3) Die Umlagen werden auf die Zweckverbandsmitglieder entsprechend ihrer durchschnittlichen Stimmenzahl nach § 5 der letzten drei Jahre vor der Umlage umgelegt. (4) Die Umlagen werden zu Beginn des laufenden Wirtschaftsjahres zur Zahlung fällig. Der Zweckverband kann für rückständige Beträge Säumniszuschläge nach den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes fordern. (5) Auf die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen finden nach § 20 GKZ die für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften unmittelbar Anwendung mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Betriebssatzung die Verbandssatzung, an die Stelle des Gemeinderats die Verbandsversammlung, an die Stelle des Bürgermeisters der Verbandsvorsitzende und an die Stelle des Betriebsausschusses der Verwaltungsrat tritt, Von der Festsetzung eines Stammkapitals wird abgesehen. § 14 Aufnahmen und Ausscheiden von Mitgliedern (1) Der Gesamtzweckverband kann unter Beachtung des GKZ weitere Mitglieder aufnehmen, soweit diese öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 GWB sind. (2) Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft entsprechend den Bestimmungen im ADVZG durch schriftliche Erklärung kündigen. Die Kündigung wird frühestens zum Ablauf des Jahres, das auf das Jahr ihres Zuganges beim Zweckverband folgt, wirksam. (3) Der Ausschluss eines Verbandsmitgliedes ist zulässig, wenn dieses trotz zweimaliger Androhung seines Ausschlusses seine Pflichten als Mitglied weiterhin gröblich verletzt. 10 Entwurf Satzung Zweckverband 4IT (4) Stand: 17.1.2018 Ein nach Absatz 2 oder 3 ausgeschiedenes Mitglied hat auf eine Beteiligung am Verbandsvermögen keinen Anspruch. (5) Das durch die Kündigung, Ausschluss oder Wegfall ausscheidende Verbandsmitglied haftet für die bis zu seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten des Verbandes. § 15 Auflösung des Verbands (1) Die Auflösung des Verbands ist nur zulässig, nachdem er als Träger aus der ITEOS ausgeschieden und die Vermögensauseinandersetzung zwischen den Trägern der ITEOS vereinbart ist. (2) Im Falle der Auflösung wird das Verbandsvermögen nach Erfüllung der Verbindlichkeiten auf die dem Verband zu diesem Zeitpunkt angehörenden Mitglieder nach ihrer durchschnittlichen Stimmenzahl in den letzten 5 ordentlichen Verbandsversammlungen gem. § 5 verteilt. Dieser Schlüssel ist auch für die Verteilung des Personals auf die Verbandsmitglieder maßgebend. Ausgeschiedene Mitglieder werden nicht beteiligt. § 16 Schlichtungsverfahren Bei Streitigkeiten zwischen dem Verband und den Verbandsmitgliedern oder den Verbandsmitgliedern untereinander über Rechte und Pflichten aus dem Verbandsverhältnis ist eine Schlichtungsstelle bestehend aus je einem Vertreter des Baden-Württembergischen Städte-, Gemeinde- und Landkreistages zu bilden und anzurufen. Die Schlichtungsstelle soll nach Anhörung der Beteiligten einen schriftlichen Einigungsvorschlag unterbreiten. § 17 öffentliche Bekanntmachungen Die öffentlichen Bekanntmachungen und sonstigen Bekanntgaben des Verbands erfolgen im Staatsanzeiger für das Land Baden-Württemberg. § 18 Entstehen/Inkrafttreten Der Verband entsteht unmittelbar im Anschluss an das Inkrafttreten der Satzung der ITEOS. 11