Navigation überspringen

Beschlussvorlage (Gesetz zur Änderung des ADV-Zusammenarbeitsgesetzes)

                                    
                                        Gesetzentwurf
Stand: 18.10.2017

Gesetz zur Änderung des ADV-Zusammenarbeitsgesetzes und anderer Vorschriften
Vorblatt
A.

Zielsetzung
Die Versorgung der Kommunen in Baden-Württemberg mit Leistungen der Informationstechnik erfolgt ganz überwiegend durch die drei Zweckverbände für
kommunale Datenverarbeitung (Zweckverbände), den Zweckverband Kommunale Informationsverarbeitung Baden-Franken (KIVBF), den Zweckverband
Kommunale Datenverarbeitung Region Stuttgart (KDRS), den Zweckverband
Kommunale Informationsverarbeitung Reutlingen-Ulm (KIRU) und ihre jeweiligen Tochtergesellschaften sowie durch die Datenzentrale Baden-Württemberg
(Datenzentrale), eine Anstalt des öffentlichen Rechts in der Trägerschaft des
Landes. Das Hauptgeschäftsfeld der Datenzentrale ist die Beschaffung, Entwicklung und Pflege von Software für informationstechnische Anwendungen
kommunaler Behörden. Die Zweckverbände erbringen im Wesentlichen Rechenleistungen für ihre insgesamt rund 1 000 Mitgliederkommunen. Alle vier
Einrichtungen bilden zusammen den sogenannten kommunalen Datenverarbeitungsverbund.
Die wirtschaftliche Aufgabenerledigung durch die Datenzentrale und die drei
Zweckverbände ist in der derzeitigen Struktur des kommunalen Datenverarbeitungsverbundes nicht dauerhaft gewährleistet. Ziel des Gesetzes ist es, es
den vier Einrichtungen zu ermöglichen, sich zu einer gemeinsamen Organisation zusammenzuschließen, um dem kommunalen Datenverarbeitungsverbund eine zukunftsfähige Neustruktur zu geben.

B.

Wesentlicher Inhalt
In Artikel 1 wird durch die Änderung des ADV-Zusammenarbeitsgesetzes die
Rechtsgrundlage für eine Zusammenführung der vier Einrichtungen des kommunalen Datenverarbeitungsverbunds in einer Anstalt des öffentlichen Rechts
durch Beitritt der Zweckverbände als weitere Träger der Datenzentrale geschaffen. Artikel 2 regelt den Neuerlass des ADV-Zusammenarbeitsgesetzes,
das nach einem wirksamen Beitritt der Zweckverbände in Kraft treten soll. Bei
Artikel 3 bis 10 handelt es sich um Folgeänderungen, die insbesondere aus
dem neuen Namen der Anstalt nach einem wirksamen Beitritt der Zweckver-

2
bände resultieren. Im Fall eines Beitritts erhält die Datenzentrale den neuen
Namen „ITEOS“.
C.

Alternativen
Keine
Mit der derzeitigen Struktur des kommunalen Datenverarbeitungsverbunds
kann angesichts der stetig steigenden Anforderungen an die Leistungsfähigkeit der Informationstechnik eine qualitativ gute und wirtschaftliche Versorgung
der Kommunen mit Leistungen der Informationstechnik durch die Datenzentrale und die drei Zweckverbände nicht dauerhaft sichergestellt werden. Die Zusammenführung der vier Einrichtungen des kommunalen Datenverarbeitungsverbunds in eine gemeinsame Einheit soll eine zukunftsfähige Organisation
schaffen.

D.

Wesentliche Ergebnisse des Nachhaltigkeitschecks
Eine partnerschaftliche Potenzialanalyse (commercial due diligence) kam zu
dem Ergebnis, dass eine Zusammenführung der Geschäftstätigkeit aller vier
Einrichtungen in eine gemeinsame Organisation innerhalb eines Zeitraums
von fünf Jahren Wirtschaftlichkeitseffekte in einer Größenordnung von 25 Millionen Euro erreichen kann. Die Steigerung der Produktivität soll im Wesentlichen durch eine Optimierung der Organisation mit verbesserten Einkaufsbedingungen, durch Personalabbau im Wege der natürlichen Fluktuation und
Einsparung von Sachaufwänden sowie durch eine Konsolidierung der Rechenzentrums-Infrastruktur erreicht werden. Durch eine Zusammenführung
der Geschäftstätigkeiten der Datenzentrale (Softwareentwicklung und -pflege)
und der Zweckverbände (Rechenbetrieb) können zudem neue Geschäftsfelder
erschlossen werden, wie beispielsweise im Bereich des Cloud-Computings.
Die Bereitstellung der bisher getrennten Leistungen der Beratung, Softwareentwicklung und -pflege sowie des Rechenbetriebs aus einer Hand ist eine inzwischen marktübliche Erwartung an informationstechnische Dienstleistungsangebote.
Finanzielle Mehraufwände für den Landeshaushalt sind durch die Gesetzesänderungen nicht zu erwarten. Eine Verpflichtung des Landes oder anderer
potentieller Kunden, Leistungen der ITEOS bei dieser zu beziehen, besteht
nicht. Die bisherige Anstaltslast des Landes für die Datenzentrale setzt sich in

3
der gemeinsamen Trägerschaft der künftigen ITEOS fort. Zwar wird der Beitritt
der Zweckverbände den Umfang der Geschäftstätigkeit der Datenzentrale,
den Personalbestand und die Beihilfe- und Pensionsverpflichtungen deutlich
erhöhen. Der Haftungsumfang für das Land aus der Anstaltslast bleibt aber
gegenüber der derzeitigen Einstandspflicht auf gleichem Niveau. Dazu wird
die Anstaltslast gesetzlich im Innenverhältnis entsprechend dem jeweiligen
Anteil am Stammkapital begrenzt. Der Stammkapitalanteil des Landes wird
hierzu in der Satzung der ITEOS auf 12 Prozent festgelegt werden. Dies entspricht in etwa der im Fall einer Liquidation der jetzigen Datenzentrale bestehenden Schadenshöhe.
Die Regelungen des Gesetzentwurfs haben keine unmittelbaren Folgen für die
Kommunen. Sie werden nur dann relevant, wenn die Zweckverbände in ihren
Verbandsversammlungen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Zweckverbandsmitglieder den Beitritt als weitere Träger der Datenzentrale beschließen.
Auch dann sind Auswirkungen auf die Haushalte der Kommunen in erheblichem Umfang nicht zu erwarten. Die Kommunen sind weiterhin frei in der
Wahl, bei wem sie Leistungen der Informationstechnik beziehen; eine Abnahmeverpflichtung gegenüber der ITEOS besteht nicht. Aufgrund des Aufgabenwechsels bei den Zweckverbänden werden sich diese nach einem Beitritt
nicht mehr über Entgelte für ihre Leistungen sondern vornehmlich durch Umlageerhebungen gegenüber ihren Zweckverbandsmitgliedern finanzieren. Finanzbedarf bei den Zweckverbänden dürfte im Wesentlichen im Falle einer
Inanspruchnahme aus der Anstaltslast entstehen. Der Haftungsumfang für die
Zweckverbände aus der Anstaltslast wird entsprechend dem jeweiligen Anteil
am Stammkapital begrenzt. Die gesetzliche Regelung über die Kündigung der
Zweckverbandsmitgliedschaft bleibt unverändert bestehen.
Der Gesetzentwurf dient der Förderung einer weiteren Vereinheitlichung und
Standardisierung der kommunalen Strukturen und Verfahren der Informationstechnik. Eine einheitliche und gleichmäßige Ausstattung der Kommunen mit
informationstechnischen Verfahren erleichtert die Kooperation zwischen Land
und Kommunen im Bereich der Informationstechnik sowie die Anbindung
kommunaler informationstechnischer Verfahren an informationstechnische
Verfahren der Landesbehörden. Dies soll zum Ausbau einer bürgerfreundlichen Verwaltung und flächendeckender E-Government-Angebote beitragen.

4
Wesentliche soziale Auswirkungen sind nicht zu erwarten. Auch die übrigen im
Rahmen des Nachhaltigkeitschecks zu betrachtenden Zielbereiche werden
nicht berührt.

5
Gesetz zur Änderung des ADV-Zusammenarbeitsgesetzes und anderer Vorschriften
Vom
Artikel 1
Änderung des ADV-Zusammenarbeitsgesetzes
Das ADV-Zusammenarbeitsgesetz vom 18. Dezember 1995 (GBl. S. 867), das zuletzt durch Artikel 13 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 101) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.

In § 15 Absatz 6 werden die Wörter „Im übrigen“ durch die Wörter „Soweit in
diesem Gesetz keine abweichende Regelung getroffen wird,“ ersetzt und nach
dem Wort „Zweckverbände“ die Wörter „für kommunale Datenverarbeitung“
eingefügt.

2.

Der 4. Abschnitt wird wie folgt gefasst:
„4. Abschnitt
Beitritt zur Datenzentrale Baden-Württemberg
§ 16
Beitritt
(1) Der Zweckverband Kommunale Informationsverarbeitung Baden-Franken,
der Zweckverband Kommunale Datenverarbeitung Region Stuttgart und der
Zweckverband Kommunale Informationsverarbeitung Reutlingen-Ulm (Zweckverbände) können gemeinsam die Trägerschaft an der Datenzentrale als Anstalt des öffentlichen Rechts zusammen mit dem Land übernehmen (Beitritt).
Der Beitritt erfolgt durch Vereinbarung einer Änderung der Satzung der Datenzentrale (Anstaltssatzung) zwischen dem Land und den Zweckverbänden. Im
Fall eines Beitritts bestehen die Zweckverbände fort.
(2) Für die Vereinbarung der Anstaltssatzung bedarf es übereinstimmender Beschlüsse der Verbandsversammlungen der Zweckverbände sowie eines Beschlusses der Landesregierung; § 8 Absatz 1 Nummer 2 bleibt unberührt. Für
die Beschlüsse der Verbandsversammlungen der Zweckverbände nach Satz 1
und die dadurch erforderliche Änderung der Zweckverbandssatzungen gilt § 21

6
Absatz 2 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit.
(3) Die Anstaltssatzung bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde.
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Bildung der Anstalt zulässig und die
Anstaltssatzung den gesetzlichen Vorschriften entsprechend vereinbart ist. Die
Genehmigung der Anstaltssatzung ist mit der Anstaltssatzung von der Rechtsaufsichtsbehörde im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekannt zu machen. § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung gilt entsprechend.
(4) Der Beitritt wird mit Inkrafttreten der Anstaltssatzung wirksam. Die Anstaltssatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung
und der Anstaltssatzung in Kraft, sofern in der Anstaltssatzung kein späterer
Zeitpunkt bestimmt ist.“
Artikel 2
Neuerlass des ADV-Zusammenarbeitsgesetzes
Gesetz über die Zusammenarbeit bei der automatisierten Datenverarbeitung (ADVZusammenarbeitsgesetz – ADVZG)
Vom
Abschnitt 1
Zweckverbände für kommunale Datenverarbeitung
§1
Zweckverbände
(1) Der Zweckverband Kommunale Informationsverarbeitung Baden-Franken, der
Zweckverband Kommunale Datenverarbeitung Region Stuttgart und der Zweckverband Kommunale Informationsverarbeitung Reutlingen-Ulm (Zweckverbände) haben
die Aufgabe, ihre Trägerschaft an der ITEOS unter Berücksichtigung der Interessen
ihrer Zweckverbandsmitglieder auszuüben.
(2) Die Zweckverbandsmitglieder können ihre Mitgliedschaft durch schriftliche Erklärung kündigen. Die Kündigung wird frühestens zum Ablauf des Jahres, das auf das
Jahr ihres Zugangs beim Zweckverband folgt, wirksam. Die Satzung kann bestimmen, dass mit dem ausscheidenden Zweckverbandsmitglied eine Auseinandersetzung stattfindet. Sie kann die Auseinandersetzung auf bestimmte Vermögensgegen-

7
stände des Zweckverbands beschränken und bestimmen, dass Vorgänge, die länger
als fünf Geschäftsjahre vor dem Ausscheiden des Zweckverbandsmitglieds liegen,
nicht berücksichtigt werden.
(3) Soweit in diesem Gesetz keine abweichende Regelung getroffen wird, gilt für die
Zweckverbände das Gesetz über kommunale Zusammenarbeit.
Abschnitt 2
ITEOS
§2
Rechtsstellung
(1) Die ITEOS ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Träger der ITEOS sind die Zweckverbände und das Land. Die Zweckverbände haben durch Vereinbarung der Änderung der Satzung der Datenzentrale Baden-Württemberg (Anstaltssatzung) mit dem Land die Trägerschaft an der ITEOS zusammen mit dem
Land übernommen.
(2) Die ITEOS regelt ihre Rechtsverhältnisse durch Anstaltssatzung. Die Anstaltssatzung darf von den Regelungen dieses Gesetzes nicht abweichen; ergänzende Bestimmungen der Anstaltssatzung sind zulässig, soweit dieses Gesetz keine abschließenden Regelungen trifft. Die Anstaltssatzung muss Bestimmungen enthalten über:
1.

die Träger,

2.

die Höhe des Stammkapitals

3.

den Anteil der Träger am Stammkapital,

4.

die Aufgaben,

5.

den Namen und Sitz,

6.

die Verfassung und Verwaltung, insbesondere die Zuständigkeit der Organe
der Anstalt und deren Geschäftsgang,

7.

die Sitz- und Stimmverteilung im Verwaltungsrat,

8
8.

die Zahl der Mitglieder des Vorstands und

9.

die Abwicklung im Falle der Auflösung.

(3) Die ITEOS hat das Recht, Satzungen zu erlassen und die Anstaltssatzung zu ändern; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Satzungen und die Änderung der Anstaltssatzung sind im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekannt zu machen und treten am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, sofern kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist; § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung (GemO) gilt entsprechend.
(4) Das Ausscheiden eines Trägers, die Änderung der Höhe des Stammkapitals und
die Auflösung der ITEOS bedürfen der Zustimmung aller Träger; §§ 6 und 12 Absatz
1 bleiben unberührt.
(5) Die ITEOS hat das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben.
(6) Die ITEOS übt, soweit sie nicht wirtschaftlich tätig wird, hoheitliche Tätigkeiten
aus.
(7) Die ITEOS führt ein Dienstsiegel mit dem kleinen Landeswappen.
(8) Bekanntmachungen der ITEOS erfolgen im Staatsanzeiger für BadenWürttemberg.
§3
Aufgaben der ITEOS
(1) Die ITEOS beschafft, entwickelt und betreibt Verfahren der automatisierten Datenverarbeitung für kommunale Körperschaften, deren Zusammenschlüsse und deren Unternehmen im Land. Der Betrieb nach Satz 1 umfasst die Beschaffung, den
Betrieb, die Einrichtung, die Wartung und die Pflege von Anlagen und Programmen
sowie von Rechnern und Rechnersystemen. Die ITEOS erbringt ferner unterstützende Dienstleistungen der Personalverwaltung sowie Beratungs- und Schulungsleistungen in Angelegenheiten der automatisierten Datenverarbeitung für die in Satz 1
genannten Stellen. Eine Pflicht zur Nutzung der Leistungen der ITEOS besteht nicht.
(2) Die ITEOS ist befugt, Leistungen nach Absatz 1 für
1.

Dienststellen des Landes und

9

2.

nicht in Absatz 1 Satz 1 genannte, der Aufsicht des Landes unterstehende
juristische Personen des öffentlichen Rechts

zu erbringen. Sie ist ferner befugt, Leistungen nach Absatz 1 für Dritte, auch außerhalb des Landes, zu erbringen, sofern dies für die Aufgabenerfüllung nach Absatz 1
förderlich ist und diese Leistungen im Vergleich zu den in Absatz 1 und in Satz 1 genannten Leistungen eine untergeordnete Rolle spielen.
§4
Organe
Organe sind der Verwaltungsrat und der Vorstand.
§5
Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus Vertreterinnen und Vertretern der Träger und der
kommunalen Landesverbände. Verwaltungsratsmitglieder können nicht sein:
1.

Bedienstete der ITEOS,

2.

leitende Bedienstete von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen
des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen die ITEOS mit mehr als 50
Prozent beteiligt ist; eine Beteiligung am Stimmrecht genügt,

3.

Bedienstete der Rechtsaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit Aufgaben der
Aufsicht über die ITEOS befasst sind.

(2) Die Träger und die kommunalen Landesverbände bestellen ihre jeweiligen Verwaltungsratsmitglieder und deren jeweilige Stellvertretung für eine Amtszeit von fünf
Jahren, längstens jedoch für die Dauer ihres Hauptamts. Scheidet ein Verwaltungsratsmitglied oder dessen Stellvertretung vor Ablauf der Amtszeit aus, wird für den
Rest der Amtszeit ein neues Verwaltungsratsmitglied oder eine neue Stellvertretung
bestellt. Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte eine Verwaltungsratsvorsitzende
oder einen Verwaltungsratsvorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretungen.
Die oder der Verwaltungsratsvorsitzende muss ein von den Trägern bestelltes Verwaltungsratsmitglied sein; gleiches gilt für deren oder dessen Stellvertretungen. Mit

10
Ausnahme der Vertreterinnen und Vertreter des Landes sind die Verwaltungsratsmitglieder ehrenamtlich tätig.
(3) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Verwaltungsratsmitglieder
ordnungsgemäß geladen sind und mindestens jeweils die Hälfte der Verwaltungsratsmitglieder jedes Trägers, darunter die oder der Verwaltungsratsvorsitzende, anwesend oder in Person der Stellvertretung nach Absatz 2 vertreten ist. Auf den Verwaltungsrat und die Verwaltungsratsvorsitzende oder den Verwaltungsratsvorsitzenden finden § 34 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Halbsatz 1 und Absatz 3 sowie § 43 Absatz 2 bis 4 GemO entsprechende Anwendung. Die Sitzungen des Verwaltungsrats
sind nichtöffentlich.
(4) Durch die Anstaltssatzung können beschließende Ausschüsse des Verwaltungsrats gebildet und ihnen bestimmte Aufgabengebiete zur dauernden Erledigung übertragen werden. Durch Beschluss kann der Verwaltungsrat einzelne Angelegenheiten
auf bestehende beschließende Ausschüsse übertragen oder für ihre Erledigung beschließende Ausschüsse bilden. Auf beschließende Ausschüsse kann die Beschlussfassung über Angelegenheiten nach § 6 Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 Nummer 1 bis 7,
9 bis 11, 13 und 15 nicht übertragen werden. Die beschließenden Ausschüsse bestehen aus der oder dem Ausschussvorsitzenden und mindestens vier weiteren Mitgliedern. Der Verwaltungsrat bestimmt die Ausschussvorsitzende oder den Ausschussvorsitzenden und die weiteren Mitglieder sowie die jeweilige Stellvertretung
widerruflich aus seiner Mitte; die Besetzung soll das Stimmenverhältnis der Träger im
Verwaltungsrat abbilden. In die beschließenden Ausschüsse können durch den Verwaltungsrat Dritte widerruflich als beratende Mitglieder berufen werden; ihre Zahl darf
die der Verwaltungsräte in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen. Die in Satz 6
genannten beratenden Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Die für den Geschäftsgang
des Verwaltungsrats geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung.
(5) Durch Beschluss kann der Verwaltungsrat zur Vorberatung seiner Verhandlungen
oder einzelner Verhandlungsgegenstände beratende Ausschüsse bilden. Die beratenden Ausschüsse bestehen aus der oder dem Ausschussvorsitzenden und mindestens vier weiteren Mitgliedern. Der Verwaltungsrat bestimmt die Ausschussvorsitzende oder den Ausschussvorsitzenden und die weiteren Mitglieder sowie die jeweilige Stellvertretung widerruflich aus seiner Mitte. In die beratenden Ausschüsse können durch den Verwaltungsrat Dritte widerruflich als Mitglieder berufen werden; ihre
Zahl darf die der Verwaltungsräte in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen. Die
in Satz 4 genannten Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Die für den Geschäftsgang
des Verwaltungsrats geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung.

11

§6
Aufgaben des Verwaltungsrats
(1) Der Verwaltungsrat entscheidet über die ihm durch Gesetz oder Anstaltssatzung
zugewiesenen Angelegenheiten. Er ist zuständig für die Ernennung von Beamtinnen
und Beamten ab Besoldungsgruppe A16 und Besoldungsordnung B sowie für den
Abschluss und die Beendigung außertariflicher Verträge. Der Verwaltungsrat überwacht ferner die Geschäftsführung des Vorstands und beschließt über die grundsätzlichen Angelegenheiten der ITEOS, insbesondere über
1.

die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,

2.

die Änderung der Anstaltssatzung,

3.

den Erlass von Satzungen,

4.

Maßnahmen und Rechtsgeschäfte nach § 10 Absatz 1, auch in Verbindung
mit Absatz 5,

5.

Maßnahmen und Rechtsgeschäfte nach § 10 Absatz 2 bis 4, auch in Verbindung mit Absatz 5,

6.

die Bildung von Ausschüssen nach § 5 Absatz 4 und 5 und sonstigen beratenden Gremien,

7.

die Grundsätze der Wirtschaftsführung und der Aufgabenerfüllung der ITEOS,

8.

die Bestellung von Abschlussprüfern,

9.

die Feststellung des Wirtschaftsplans und des Finanzplans,

10.

die Feststellung des Jahresabschlusses, die Entlastung des Vorstands, Kreditaufnahmen, und die Übernahme von Bürgschaften, Garantien zugunsten
Dritter sowie vergleichbaren Verpflichtungen,

11.

die Ergebnisverwendung,

12
12.

andere Angelegenheiten, soweit sie über den Einzelfall hinaus für die ITEOS
besondere Bedeutung haben,

13.

die Zustimmung zur Geschäftsordnung des Vorstands,

14.

die nach der Geschäftsordnung des Vorstands dem Verwaltungsrat vorzulegenden Angelegenheiten und

15.

die Auflösung der ITEOS.

(2) Über Angelegenheiten nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2, 4 und 15 beschließt der
Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der Stimmen der Mitglieder eines jeden Trägers. Im Übrigen beschließt der Verwaltungsrat mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der
oder des Verwaltungsratsvorsitzenden und im Fall der Verhinderung die Stimme der
Stellvertretung.
§7
Vorstand
(1) Der Vorstand leitet die ITEOS in eigener Verantwortung, soweit nicht gesetzlich
oder durch die Anstaltssatzung etwas anderes bestimmt ist. Der Vorstand besteht
aus mindestens zwei Personen, die vom Verwaltungsrat auf höchstens sechs Jahre
bestellt werden; wiederholte Bestellungen sind zulässig. Für die Dauer ihrer Bestellung können die Mitglieder des Vorstands privatrechtlich angestellt oder in ein Beamtenverhältnis auf Zeit mit einer Amtszeit von sechs Jahren berufen werden. Die Mitglieder des Vorstands vertreten einzeln oder gemeinsam nach den Regelungen der
Anstaltssatzung die ITEOS nach außen. Der Vorstand kann allgemein oder in einzelnen Angelegenheiten Vollmacht erteilen. Der Vorstand hat sich eine Geschäftsordnung zu geben.
(2) Die oder der Vorsitzende des Vorstands ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der
Bediensteten der ITEOS mit Ausnahme der weiteren Mitglieder des Vorstands. Die
oder der Vorsitzende des Vorstands ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter
und oberste Dienstbehörde der Beamtinnen und Beamten der ITEOS mit Ausnahme
der beamteten Mitglieder des Vorstands. Ist die oder der Vorsitzende des Vorstands
keine Beamtin oder kein Beamter, überträgt der Verwaltungsrat die Aufgaben der
oder des Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde für die Beamtinnen
und Beamten der ITEOS einem anderen Mitglied des Vorstands, das Beamtin oder

13
Beamter ist, anderenfalls einer leitenden Beamtin oder einem leitenden Beamten der
ITEOS. Für die beamteten Mitglieder des Vorstands und für die Beamtin oder den
Beamten, der oder dem die Aufgaben nach Satz 3 übertragen wurden, nimmt die
Aufgaben der oder des Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde die oder
der Verwaltungsratsvorsitzende wahr. Ist die oder der Verwaltungsratsvorsitzende
keine Beamtin oder kein Beamter, überträgt der Verwaltungsrat die Aufgaben der
oder des Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde für die beamteten Mitglieder des Vorstands und für die Beamtin oder den Beamten, der oder dem die Aufgaben nach Satz 3 übertragen wurden, auf ein Mitglied des Verwaltungsrats, das
Beamtin oder Beamter ist.
§8
Haftung
(1) Die Träger sind entsprechend ihrer Anteile am Stammkapital verpflichtet, die
ITEOS mit den zur Aufgabenerfüllung notwendigen finanziellen Mitteln auszustatten
und für die Dauer ihres Bestehens funktionsfähig zu erhalten. Die ITEOS haftet für
ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Eine Haftung der Träger für
Verbindlichkeiten der ITEOS Dritten gegenüber besteht nicht.
(2) Soweit die Unternehmereigenschaft der ITEOS im Sinne von Artikel 107 Absatz 1
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht ausgeschlossen
werden kann, ist die ITEOS verpflichtet, zu vermeiden, dass ihr aus der Anstaltslast
nach Absatz 1 Satz 1 Vorteile im Wettbewerb entstehen.
§9
Wirtschaftsführung, Finanzierung, Prüfungsbehörden
(1) Für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen gelten die Vorschriften des
Handelsgesetzbuchs sinngemäß, sofern nicht die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs bereits unmittelbar oder weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder
andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. In sinngemäßer Anwendung der für
Eigenbetriebe geltenden Vorschriften ist für jedes Wirtschaftsjahr ein Wirtschaftsplan
aufzustellen und der Wirtschaftsführung eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu
legen. § 77 Absatz 1 und 2, § 78 Absatz 3 und 4 sowie § 87 GemO gelten entsprechend. Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften aufgestellt und geprüft.

14
(2) Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses zusammen mit dessen Ergebnis, das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie die beschlossene Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrags sind im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekannt zu machen. Der Wirtschaftsplan, die Finanzplanung, der Jahresabschluss, der
Lagebericht und der Prüfungsbericht sind an die Träger und an den Rechnungshof
zu übersenden.
(3) Die ITEOS deckt ihre Kosten aus Entgelten für ihre Leistungen. Sie kann Benutzungsgebühren nach dem Kommunalabgabengesetz erheben. Ein Benutzungsverhältnis mit der ITEOS kann öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich begründet werden.
(4) Die überörtliche Prüfung der ITEOS erfolgt in entsprechender Anwendung des §
114 GemO durch die Gemeindeprüfungsanstalt. Dem Rechnungshof wird das Recht
zur Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der ITEOS eingeräumt. Die Prüfungsbehörden haben das Recht, sich zur Klärung von Fragen, die bei der Prüfung
auftreten, unmittelbar zu unterrichten und zu diesem Zweck den Betrieb, die Bücher
und Schriften der ITEOS einzusehen.
§ 10
Wirtschaftliche Unternehmen
(1) Die ITEOS darf ungeachtet der Rechtsform wirtschaftliche Unternehmen nur errichten, übernehmen, erweitern oder sich daran mittelbar oder unmittelbar beteiligen,
wenn diese ausschließlich Tätigkeiten nach Art und Umfang des § 3 ausüben. § 102
Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3, §§ 103, 103a, 105 mit Ausnahme von Absatz 1
Nummer 2 Buchstabe b und Absatz 3 Halbsatz 2, § 105a mit Ausnahme von Absatz
1 Satz 1 Nummer 1, § 106 und § 106b GemO mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2
gelten entsprechend.
(2) Die oder der Vorsitzende des Vorstands vertritt die ITEOS in der Gesellschafterversammlung oder in dem entsprechenden Organ der Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen die ITEOS beteiligt ist; sie oder er kann eine Bedienstete oder einen Bediensteten der ITEOS einschließlich der weiteren Vorstandsmitglieder mit der Vertretung beauftragen. Der Verwaltungsrat kann weitere
Vertreterinnen und Vertreter entsenden und deren Entsendung zurücknehmen. Der
Verwaltungsrat kann den Vertreterinnen und Vertretern nach Satz 1 und 2 Weisungen erteilen.

15
(3) Über eine Entsendung oder Abberufung von Vertreterinnen und Vertretern in den
Aufsichtsrat oder ein entsprechendes Überwachungsorgan eines Unternehmens in
einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen die ITEOS beteiligt ist, entscheidet
der Verwaltungsrat. Die von der ITEOS entsandten oder auf ihren Vorschlag gewählten Vertreterinnen und Vertreter nach Satz 1 haben bei ihrer Tätigkeit auch die besonderen Interessen der ITEOS zu berücksichtigen.
(4) Werden Vertreterinnen oder Vertreter der ITEOS aus ihrer Tätigkeit in einem Organ eines Unternehmens haftbar gemacht, hat ihnen die ITEOS den Schaden zu ersetzen, es sei denn, dass sie ihn vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. In jedem Fall ist die ITEOS schadenersatzpflichtig, wenn ihre Vertreterinnen
oder Vertreter nach Weisung gehandelt haben.
(5) Absatz 1 bis 4 gilt auch für die am Tag vor Inkrafttreten der Anstaltssatzung bestehenden Unternehmen und Beteiligungen der Datenzentrale Baden-Württemberg
und der Zweckverbände.
§ 11
Aufsicht
(1) Rechtsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium. §§ 118 und 120 bis 127 GemO
gelten entsprechend.
(2) Beschlüsse des Verwaltungsrats nach § 6 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 bis 4 und 9
sind der Rechtsaufsichtsbehörde unter Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen
vorzulegen.
§ 12
Auflösung, Ausscheiden
(1) Die Auflösung der ITEOS bedarf der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Auflösung der ITEOS den gesetzlichen Vorschriften entsprechend beschlossen ist. Die Genehmigung der Auflösung ist
mit den Auflösungsbeschlüssen von der Rechtsaufsichtsbehörde im Staatsanzeiger
für Baden-Württemberg bekannt zu machen. Die Auflösung wird am Tag nach der
öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung und der Auflösungsbeschlüsse
wirksam, sofern in den Auflösungsbeschlüssen kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.
Im Falle der Auflösung fällt ein nach Beendigung der Abwicklung verbleibender
Überschuss den Beteiligten entsprechend der Beteiligung am Stammkapital zu. Die

16
ITEOS gilt nach ihrer Auflösung als fortbestehend, solange und soweit der Zweck der
Abwicklung es erfordert.
(2) Treten so viele Gemeinden aus den Zweckverbänden aus, dass die Gesamtsumme der Einwohner der verbleibenden Zweckverbandsmitglieder, die Gemeinden
sind, im Vergleich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anstaltssatzung um 50 Prozent oder mehr sinkt, kann das Land ohne Zustimmung der übrigen Träger als Träger
der ITEOS ausscheiden. Die Entscheidung über das Ausscheiden nach Satz 1 bedarf eines Beschlusses der Landesregierung. Macht das Land von seinem Recht
nach Satz 1 Gebrauch, können die übrigen Träger anstelle des Ausscheidens des
Landes die Auflösung der ITEOS nach Absatz 1 verlangen; in diesem Fall findet § 6
keine Anwendung.
(3) Die Auflösung eines oder mehrerer der Zweckverbände ist nur zulässig, wenn
dieser oder diese als Träger der ITEOS ausgeschieden sind und die nachfolgende
Vermögensauseinandersetzung vereinbart ist.
Abschnitt 3
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 13
Übergangspersonalrat, Dienstvereinbarungen
(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anstaltssatzung wird bei der ITEOS ein Übergangspersonalrat gebildet. Diesem gehören die Beschäftigten der ITEOS an, die am
Tag vor Inkrafttreten der Anstaltssatzung
1.

Mitglied des Personalrats bei der Datenzentrale Baden-Württemberg oder

2.

Mitglied der Personalräte bei den Zweckverbänden waren.

Die Ersatzmitglieder der Personalräte nach Satz 2 Nummer 1 und 2 werden Ersatzmitglieder des Übergangspersonalrats jeweils für die Mitglieder, für die sie bei den
Personalräten der Datenzentrale Baden-Württemberg oder den Zweckverbänden
Ersatzmitglieder waren.
(2) Die Amtszeit des Übergangspersonalrats endet mit der Neuwahl des Personalrats, spätestens mit Ablauf eines Jahres von dem Tag des Inkrafttretens der Anstaltssatzung an gerechnet.

17

(3) Für den Übergangspersonalrat gelten die Regelungen des Landespersonalvertretungsgesetzes für Personalräte entsprechend. § 19 LPVG gilt mit der Maßgabe, dass
das lebensälteste Mitglied des Übergangspersonalrats die Aufgaben des Wahlvorstands wahrnimmt.
(4) Nach § 85 LPVG zulässige Dienstvereinbarungen der Datenzentrale BadenWürttemberg gelten nach Inkrafttreten der Anstaltssatzung als Dienstvereinbarung
für die ITEOS fort. Besteht in einem der beitretenden Zweckverbände am Tag vor
dem Inkrafttreten der Anstaltssatzung eine Dienstvereinbarung über einen nach § 85
LPVG zulässigen Regelungsgegenstand, für welchen in der Datenzentrale BadenWürttemberg keine Dienstvereinbarung geschlossen worden ist, gilt diese für die
ITEOS fort; bestehen mehrere solcher Dienstvereinbarungen, geht diejenige vor,
welche für die meisten Beschäftigten galt. Die Fortgeltung einer Dienstvereinbarung
nach Satz 1 und 2 endet mit dem Abschluss einer ersetzenden Dienstvereinbarung;
sie endet spätestens mit Ablauf der Amtszeit des Übergangspersonalrats.
§ 14
Übergangs-Jugend- und Auszubildendenvertretung
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anstaltssatzung wird bei der ITEOS eine Übergangs-Jugend- und Auszubildendenvertretung gebildet. Dieser gehören die Beschäftigten der ITEOS an, die am Tag vor Inkrafttreten der Anstaltssatzung
1.

Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung bei der Datenzentrale Baden-Württemberg oder

2.

Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretungen bei den Zweckverbänden waren.

§ 13 Absatz 1 Satz 3 sowie Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 15
Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung in besonderen Härtefällen
(1) Bei einer durch den Vollzug dieses Gesetzes veranlassten Versetzung an einen
anderen Dienstort ist auf Antrag von der Zusage der Umzugskostenvergütung abzusehen, wenn im Zeitpunkt der Versetzung

18
1.

2.

die Beamtin oder der Beamte
a)

das 61. Lebensjahr, im Falle einer Schwerbehinderung im Sinne des
§ 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch das 58. Lebensjahr, vollendet hat oder

b)

einen Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 Prozent hat oder

c)

durch eine schwere Erkrankung, die voraussichtlich länger als ein Jahr
andauern wird, am Umzug gehindert ist,

der Ehegatte oder die Ehegattin, der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin
nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz oder ein beim Familienzuschlag nach
dem Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg berücksichtigungsfähiges
Kind, mit dem die Beamtin oder der Beamte in häuslicher Gemeinschaft lebt,
voraussichtlich länger als ein Jahr schwer erkrankt oder wegen dauernder
Pflegebedürftigkeit in einem Betreuungsangebot lebt, das vom neuen Dienstort mindestens doppelt so weit entfernt ist wie vom bisherigen Dienst- oder
Wohnort oder

3.

die Beamtin oder der Beamte in einer eigenen Wohnung wohnt. Eine eigene
Wohnung ist eine Wohnung, die im Eigentum der Beamtin oder des Beamten
steht. Als eigene Wohnung gilt auch die Wohnung, die im Eigentum des Ehegatten oder der Ehegattin, des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin nach
dem Lebenspartnerschaftsgesetz steht, mit dem oder der die Beamtin oder
der Beamte in häuslicher Gemeinschaft lebt.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Zusage der Umzugskostenvergütung
nach dem Landesumzugskostengesetz ausgeschlossen ist, weil die zu versetzende
Person bereits am neuen Dienstort oder in dessen Einzugsgebiet wohnt.
(3) Bei einem Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung ist der versetzten Person schriftlich mitzuteilen, aus welchem Grund und gegebenenfalls mit welcher zeitlichen Befristung die Erstattungszusage unterbleibt.
(4) Von der Zusage der Umzugskostenvergütung wird im Falle des Absatzes 1
Nummer 1 Buchstabe a bis zur Versetzung oder bis zum Eintritt in den Ruhestand,
im Übrigen für die Dauer von bis zu einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Versetzung
abgesehen. Hat die versetzte Person im Zeitpunkt des Ablaufs der Jahresfrist das in

19
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a genannte Lebensjahr vollendet, gilt Satz 1 Halbsatz
1 entsprechend. Eine mit der Versetzung oder Übernahme bereits erteilte Erstattungszusage kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 auf Antrag
widerrufen werden.
(5) Für die Zeit, in der nach Absatz 4 von der Zusage der Umzugskostenvergütung
abgesehen wird, besteht nach Maßgabe der Landestrennungsgeldverordnung ein
Anspruch auf Trennungsgeld. Das Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung ist spätestens innerhalb eines Monats nach Zustellung der Versetzungsverfügung schriftlich bei der Behörde zu beantragen, die über die Erstattungszusage zu
entscheiden hat. Dem Antrag sind Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 beizufügen.
(6) Die versetzte Person ist verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen des Absatzes 1 unverzüglich der für die Zusage der Umzugskostenvergütung zuständigen
Behörde anzuzeigen; sie ist berechtigt, trotz Fortbestehens der Voraussetzungen die
Zusage der Umzugskostenvergütung zu beantragen.
(7) Über die Zusage der Umzugskostenvergütung ist in den Fällen des Absatzes 1
Nummer 1 Buchstabe b und c sowie Nummer 2 und 3 zum Zeitpunkt des Wegfalls
der dort genannten Voraussetzungen, spätestens jedoch zum Zeitpunkt des Ablaufs
der Jahresfrist von Amts wegen nach den allgemeinen Vorschriften des Landesumzugskostengesetzes zu entscheiden.
(8) Bei Tarifbeschäftigten ist entsprechend zu verfahren.
§ 16
Konstituierung des Verwaltungsrats
Der bis zur Konstituierung des Verwaltungsrats amtierende Verwaltungsratsvorsitzende der Datenzentrale Baden-Württemberg lädt die Mitglieder des Verwaltungsrats
zur konstituierenden Sitzung des Verwaltungsrats ein, die spätestens sechs Arbeitstage nach Inkrafttreten der Anstaltssatzung stattfinden soll. Er leitet die konstituierende Sitzung, bis der Verwaltungsrat aus seiner Mitte ein Mitglied des Verwaltungsrats
bestellt hat, das die Durchführung der vorgeschriebenen Wahlen leitet. Mit der Konstituierung des Verwaltungsrats tritt der Verwaltungsrat an die Stelle des Verwaltungsrats der Datenzentrale Baden Württemberg; die Ausschüsse des Verwaltungsrats der Datenzentrale Baden-Württemberg sind aufgelöst. Zugleich endet die Tätigkeit der Mitglieder des Verwaltungsrats der Datenzentrale Baden-Württemberg.

20

§ 17
Bestellung des Vorstands
Mit der Bestellung des Vorstands tritt dieser an die Stelle des Vorstands der Datenzentrale Baden-Württemberg.
§ 18
Gesamtrechtsnachfolge kraft Gesetzes
Die Anteile der Zweckverbände am Stammkapital der ITEOS werden nach Maßgabe
von Satz 2 und 3 erbracht. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anstaltssatzung geht
das in diesem Zeitpunkt vorhandene gesamte jeweilige Vermögen der Zweckverbände unter Begründung ihrer Trägerschaft an der ITEOS unmittelbar im Wege der Gesamtrechtsnachfolge kraft Gesetzes auf die ITEOS über; hiervon unberührt bleiben
die Zweckverbandsmitgliedschaften und die originär damit zusammenhängenden
Rechtsverhältnisse. Zusätzlich können die Zweckverbände ihren Anteil am Stammkapital durch Zahlung eines Geldbetrags erbringen.
§ 19
Aufgabenübergang
Mit Inkrafttreten der Anstaltssatzung gehen die Aufgaben des § 15 Absatz 2 des
ADV-Zusammenarbeitsgesetzes vom 18. Dezember 1995 in der am Tag vor Inkrafttreten der Anstaltssatzung geltenden Fassung von den Zweckverbänden auf die
ITEOS über.
§ 20
Übernahme Beamtinnen und Beamte
Zum Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge nach § 18 Satz 2 werden die am Tag vor
Inkrafttreten der Anstaltssatzung vorhandenen Beamtinnen und Beamten der Zweckverbände in den Dienst der ITEOS übernommen. Abweichend von § 30 Absatz 3 in
Verbindung mit Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) werden die am Tag vor
Inkrafttreten der Anstaltssatzung vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und
Versorgungsempfänger der Zweckverbände zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Anstaltssatzung von der ITEOS übernommen. Satz 2 gilt in Abweichung von § 30
Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 und 2 LBG für die am Tag vor Inkrafttreten der
Anstaltssatzung bei den Zweckverbänden vorhandenen Anspruchsinhaberinnen und

21
Anspruchsinhaber auf Alters- und Hinterbliebenengeld nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg entsprechend.
§ 21
Übergang Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende
(1) Im Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge nach § 18 Satz 2 gehen die Arbeitsverhältnisse der bei den Zweckverbänden beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Berufsausbildungsverhältnisse der bei den Zweckverbänden zur
Berufsausbildung Beschäftigten (Auszubildende) mit allen Rechten und Pflichten auf
die ITEOS über. Die ITEOS tritt anstelle der Zweckverbände als Arbeitgeberin sowie
Ausbildende in die bestehenden Arbeits- und Berufsausbildungsverhältnisse ein. Die
Beschäftigungszeit und die Dienstzeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildenden werden durch den Wechsel des Arbeitgebers sowie des Ausbildenden nicht unterbrochen.
(2) Die Kündigung eines Arbeits- oder Berufsausbildungsverhältnisses durch einen
Zweckverband oder die ITEOS wegen des Übergangs nach Absatz 1 ist unwirksam.
Das Recht zur Kündigung eines Arbeits- oder Berufsausbildungsverhältnisses aus
anderen Gründen bleibt unberührt.
(3) § 613a Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet im Hinblick auf
die Rechtsnormen der bei einem Zweckverband geltenden Tarifverträge entsprechende Anwendung, sofern diese bei der ITEOS nicht bereits kollektivrechtlich fortgelten.
(4) Ein Recht zum Widerspruch gegen den Übergang eines Arbeits- oder Berufsausbildungsverhältnisses nach Absatz 1 besteht nicht.
§ 22
Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer
Im Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge nach § 18 Satz 2 gehen Dienstverhältnisse
der Zweckverbände, die keine Beamten-, Arbeits- oder Berufsausbildungsverhältnisse sind, von den Zweckverbänden auf die ITEOS über.
Artikel 3
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg

22
Die Anlage 2 (Landesbesoldungsordnung B) des Landesbesoldungsgesetzes BadenWürttemberg vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 826), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (GBl. S. 334) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.

In Besoldungsgruppe B 2 wird die Amtsbezeichnung „Direktor bei der Datenzentrale Baden-Württemberg“ mit Funktionszusatz gestrichen.

2.

In Besoldungsgruppe B 3 wird nach der Amtsbezeichnung „Abteilungspräsident“ mit Funktionszusatz die Amtsbezeichnung „Direktor der ITEOS als weiteres Mitglied des Vorstands“ eingefügt.

3.

In Besoldungsgruppe B 4 wird die Amtsbezeichnung „Leitender Direktor der
Datenzentrale Baden-Württemberg“ mit Funktionszusatz gestrichen.

4.

In Besoldungsgruppe B 6 wird nach der Amtsbezeichnung „Landespolizeipräsident“ die Amtsbezeichnung mit Funktionszusatz „Leitender Direktor der ITEOS“
als Vorsitzender des Vorstands“ eingefügt.
Artikel 4
Änderung des E-Government-Gesetzes Baden-Württemberg

Das E-Government-Gesetz Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2015 (GBl. S.
1191) wird wie folgt geändert:
1.

In § 22 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Datenzentrale Baden-Württemberg“
durch das Wort „ITEOS“ ersetzt.

2.

§ 23 wird wie folgt geändert:
a)

In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „, Zusammenschlüsse für kommunale Datenverarbeitung und die Datenzentrale Baden-Württemberg“ durch
die Wörter „und der ITEOS“ ersetzt.

b)

Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird das Komma durch das Wort „und“ ersetzt.

23
bb) Die Nummer 4 wird aufgehoben.
cc)

In Nummer 5 werden die Wörter „Datenzentrale Baden-Württemberg“
durch das Wort „ITEOS“ ersetzt.

dd) Die Nummer 5 wird zu Nummer 4.
c)

In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „, der Zusammenschlüsse für kommunale Datenverarbeitung und der Datenzentrale Baden-Württemberg“
durch die Wörter „und der ITEOS“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Landesbeamtengesetzes

In Buchstabe D des Anhangs (Ämter mit leitender Funktion) des Landesbeamtengesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 794), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 18. Juli 2017 (GBl. S. 334, 338) geändert worden ist, werden die Wörter „Datenzentrale Baden-Württemberg“ durch das Wort „ITEOS“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Chancengleichheitsgesetzes
In § 3 Absatz 2 und § 27 Absatz 3 des Chancengleichheitsgesetzes BadenWürttemberg in der Fassung vom 23. Februar 2016 (GBl. S. 108) werden die Wörter
„Datenzentrale Baden-Württemberg“ durch das Wort „ITEOS“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband BadenWürttemberg
In § 4 Nummer 12 des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg in der Fassung vom 16. April 1996 (GBl. S. 394), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GBl. 2016 S. 1, 2) geändert worden
ist, werden die Wörter „Datenzentrale Baden-Württemberg“ durch das Wort „ITEOS“
ersetzt.
Artikel 8
Änderung der Gemeindeordnung

24
§ 114a Absatz 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 100) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„Die Prüfung ist von der „[Name DA ]“ und ihren Unternehmen für die von ihnen angebotenen Programme, sonst von der Gemeinde, die das Programm einsetzt, zu
veranlassen.“
Artikel 9
Änderung der Verordnung zur elektronischen Datenübermittlung zwischen der Steuerverwaltung und den Gemeinden bei der Gewerbesteuer und der Grundsteuer
In § 2 Absatz 1 Satz 1 und 3 der Verordnung zur elektronischen Datenübermittlung
zwischen der Steuerverwaltung und den Gemeinden bei der Gewerbesteuer und der
Grundsteuer vom 24. August 2015 (GBl. S. 878), die durch Artikel 111 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 112) geändert worden ist, werden jeweils
die Wörter „Datenzentrale Baden-Württemberg“ durch das Wort „ITEOS“ ersetzt.
Artikel 10
Änderung der Meldeverordnung
Die Meldeverordnung vom 28. September 2015 (GBl. S. 853), die durch Verordnung
vom 10. März 2016 (GBl. S. 223) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.

§ 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a)

Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für Meldebehörden, die die ITEOS mit der automatisierten Verarbeitung
der Einwohnerdaten beauftragt haben, nimmt die ITEOS die in Absatz 1
beschriebene Aufgabe einer Vermittlungsstelle wahr.“

b)

2.

In Satz 2 wird die Angabe „Der KDRS“ durch die Wörter „Die ITEOS“ ersetzt.

In § 19 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „vom Zweckverband Kommunale
Informationsverarbeitung Baden-Franken (KIVBF)“ durch die Wörter „von der

25
ITEOS“ ersetzt.
Artikel 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft, soweit in Absatz 2
nichts anderes bestimmt ist.
(2) Artikel 2 bis 10 treten an dem Tag in Kraft, an dem die Anstaltssatzung nach Artikel 1 Nummer 2 (§ 16 Absatz 4 Satz 2) in Kraft tritt. Gleichzeitig tritt das ADVZusammenarbeitsgesetz vom 18. Dezember 1995 (GBl. S. 867), das zuletzt durch
Artikel 1 geändert worden ist, außer Kraft.
(3) Das Innenministerium gibt den Tag des Inkrafttretens und des Außerkrafttretens
nach Absatz 2 im Gesetzblatt bekannt.
Stuttgart, den

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

26
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung
Die Versorgung der Kommunen in Baden-Württemberg mit Leistungen der Informationstechnik erfolgt ganz überwiegend durch die drei Zweckverbände für kommunale
Datenverarbeitung (Zweckverbände), den Zweckverband Kommunale Informationsverarbeitung Baden-Franken (KIVBF), den Zweckverband Kommunale Datenverarbeitung Region Stuttgart (KDRS), den Zweckverband Kommunale Informationsverarbeitung Reutlingen-Ulm (KIRU) und ihre jeweiligen Tochtergesellschaften sowie
durch die Datenzentrale Baden-Württemberg (Datenzentrale), eine Anstalt des öffentlichen Rechts in der Trägerschaft des Landes.
Rechtsgrundlage der Datenzentrale und der Zweckverbände ist das ADVZusammenarbeitsgesetz (ADVZG). Alle vier Einrichtungen bilden zusammen den
sogenannten kommunalen Datenverarbeitungsverbund. Die Zusammenarbeit erfolgt
auf der Grundlage von Kooperationsvereinbarungen und teilweise gegenseitiger Mitgliedschaften.
Das wesentliche Geschäftsfeld der Datenzentrale ist die Beschaffung, Entwicklung
und Pflege von Software für IT-Anwendungen kommunaler Behörden. Geschäftsbeziehungen bestehen überwiegend zu den drei Zweckverbänden für kommunale Datenverarbeitung. Die Datenzentrale darf ihre Leistungen auch gegenüber Dritten und
auch außerhalb des Landes erbringen. Die Zweckverbände mit ihren Tochtergesellschaften erbringen im Wesentlichen für ihre insgesamt rund 1 000 Mitglieder Rechenleistungen, Leistungen der Einrichtung, Wartung und Pflege von Anlagen und
Programmen sowie Beratungs- und Schulungsleistungen.
Das ADVZG enthält für die Zweckverbände für kommunale Datenverarbeitung einige
von den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) abweichende Regelungen. So erlaubt es den Mitgliedern der Zweckverbände für kommunale Datenverarbeitung, Leistungen der Informationstechnik auch dann von Dritten
erbringen zu lassen, wenn der Zweckverband, dem sie angehören, vergleichbare
Leistungen anbietet. Die Zweckverbände für kommunale Datenverarbeitung können
ihre Dienstleistungen auch gegenüber Nichtmitgliedern erbringen. Sie sind nicht gesetzlich verpflichtet, Software nur von der Datenzentrale zu beziehen.
Die wirtschaftliche Aufgabenerledigung durch die Datenzentrale und die drei Zweck-

27
verbände ist in der derzeitigen Struktur des kommunalen Datenverarbeitungsverbundes nicht dauerhaft gewährleistet. Insbesondere die Entwicklung des Markts der Informationstechnik hin zum Cloud-Computing macht eine Trennung von Softwarebereitstellung und deren Betrieb nahezu unmöglich. Alle vier Einrichtungen sehen jeweils für sich die Notwendigkeit einer Steigerung der Effizienz, um mit einem Angebot moderner Informationstechnik für die Kommunen in guter Qualität und zu attraktiven Preisen im Wettbewerb mit Drittanbietern bestehen zu können.
Eine partnerschaftliche Potenzialanalyse (commercial due diligence) aus dem Jahr
2015 kommt zu dem Ergebnis, dass eine Zusammenführung der Geschäftstätigkeit
aller vier Einrichtungen in einer gemeinsamen Organisation innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren Wirtschaftlichkeitseffekte in einer Größenordnung von 25 Millionen Euro erreichen kann. Die Steigerung der Produktivität soll im Wesentlichen
durch eine Optimierung der Organisation mit verbesserten Einkaufsbedingungen,
durch Personalabbau im Wege der natürlichen Fluktuation und Einsparung von
Sachaufwänden sowie durch eine Konsolidierung der Rechenzentrums-Infrastruktur
erreicht werden. Hierzu müssten die vier Einrichtungen in eine Rechtsperson zusammengeführt werden. Durch eine Zusammenführung der Geschäftstätigkeiten der
Datenzentrale (Softwareentwicklung und -pflege) und der Zweckverbände (Rechenbetrieb) könnten zudem neue Geschäftsfelder erschlossen werden, wie beispielsweise im Bereich des Cloud-Computings.
Das operative Geschäft, das Vermögen und das Personal der Datenzentrale und der
drei Zweckverbände für kommunale Datenverarbeitung soll in einer Organisation zusammengeführt werden. Hierzu wird eine spezialgesetzliche Rechtsgrundlage geschaffen, die es den drei Zweckverbänden für kommunale Datenverarbeitung ermöglicht, neben dem Land Baden-Württemberg als bislang alleinigem Träger der Datenzentrale, gemeinsam die Mitträgerschaft an der Datenzentrale zu übernehmen (Beitritt).

II. Inhalt
Mit Einfügung des neuen 4. Abschnitts in das ADVZG, soll eine spezialgesetzliche
Rechtsgrundlage für den gemeinsamen Beitritt der Zweckverbände zur Datenzentrale geschaffen werden.
Der Beitritt der Zweckverbände soll nicht unmittelbar durch Gesetz angeordnet werden. Das Gesetz wird vielmehr die Möglichkeit des Beitritts der Zweckverbände er-

28
öffnen. Nach Schaffung der gesetzlichen Grundlage muss für einen Beitritt der
Zweckverbände zur Datenzentrale die Änderung der Satzung der Datenzentrale (Anstaltssatzung) vereinbart werden. Dafür sind entsprechende Beschlüsse im Verwaltungsrat der Datenzentrale, im Ministerrat sowie in den jeweiligen Verbandsversammlungen der Zweckverbände herbeizuführen.
Kern dieses Gesetzes ist der Neuerlass des ADVZG, der für den Fall des erfolgten
Beitritts die wesentlichen Vorgaben für die Ausgestaltung der neuen Zielorganisation
festlegt. Mit dem Beitritt der Zweckverbände wird sich der Name der Datenzentrale
ändern. Sie wird den neuen Namen „ITEOS“ erhalten. Der Aufgabenbestand, der der
ITEOS gesetzlich zugewiesen wird, ergibt sich aus der Zusammenführung der Aufgaben, die derzeit der Datenzentrale und den Zweckverbänden für kommunale Datenverarbeitung im ADV-Zusammenarbeitsgesetz zugewiesen sind. Dabei wird in
begrenztem Umfang auch eine überörtliche Betätigung der ITEOS zugelassen. Die
ITEOS soll mit einem Stammkapital ausgestattet sein. Der Anteil der Zweckverbände
am Stammkapital wird erbracht, indem das Personal und das Vermögen der Zweckverbände im Wege der Gesamtrechtsnachfolge kraft Gesetzes auf die Datenzentrale
übergehen. Das Land erbringt seinen Anteil am Stammkapital der ITEOS durch Anrechnung des Wertes der in seiner Trägerschaft stehenden Datenzentrale im Zeitpunkt des Ablaufs des Tages vor Inkrafttreten der Anstaltssatzung.
Dieses Gesetz normiert die im Beitrittsfall geltenden zentralen Vorgaben für die ITEOS. Die weiteren Regelungen sollen Gegenstand der Anstaltssatzung werden, die
nur mit Zustimmung der Zweckverbände, des Landes im Ministerrat sowie des Verwaltungsrats der Datenzentrale erlassen werden kann und der Genehmigung der
Rechtsaufsichtsbehörde bedarf.

B.

Einzelbegründung

Zu Artikel 1 – Änderung des ADVZG

Zu Nummer 1 (§ 15 Absatz 6)
Mit der Regelung des § 15 Absatz 6 wird festgelegt, dass für die Zusammenschlüsse
nach § 15, mithin auch für die drei Zweckverbände KIRU, KIVBF und KDRS das Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) gilt, soweit das ADVZG keine abweichende Regelung trifft.

29

Bereits bisher bestimmt § 15 vom allgemeinen Zweckverbandsrecht des GKZ abweichende Regelungen. Darüber hinaus trifft nun § 16 Absatz 2 eine von § 21 Absatz 1
in Verbindung mit § 6 GKZ abweichende Regelung, indem für einen Beitritt der drei
Zweckverbände zur Datenzentrale übereinstimmende Beschlüsse der Verbandsversammlungen nach § 21 Absatz 2 GKZ ausreichen.

Zu Nummer 2 (4. Abschnitt)
Der neue 4. Abschnitt schafft die spezialgesetzliche Ermächtigung für einen gemeinsamen Beitritt der Zweckverbände zur Datenzentrale. Dabei wird der Beitritt der
Zweckverbände nicht gesetzlich angeordnet, sondern es wird die Möglichkeit für die
Zweckverbände eröffnet, neben dem Land als bislang alleinigem Träger der Datenzentrale, die Mitträgerschaft an der Datenzentrale zu übernehmen. Ob sie von dieser
Möglichkeit Gebrauch machen, obliegt der Entscheidung der Zweckverbände.
Für den Beitritt der Zweckverbände zur Datenzentrale muss die Änderung der Satzung der Datenzentrale durch die Zweckverbände und das Land vereinbart werden.
Dies erfordert entsprechende Beschlüsse im Verwaltungsrat der Datenzentrale, im
Ministerrat sowie in den jeweiligen Verbandsversammlungen der Zweckverbände. Im
Falle eines Beitritts erhält die Datenzentrale den neuen Namen ITEOS.
Mit der Neufassung des 4. Abschnitts entfällt die Regelung des bisherigen 4. Abschnitts über Zuweisungen des Landes. Diese Vorschrift hat seit ihrer Änderung, die
zum 1. Januar 2013 in Kraft trat, an Bedeutung verloren. Von der dort festgelegten
Möglichkeit, der Datenzentrale, den kommunalen Körperschaften oder Zusammenschlüssen nach § 15 Zuweisungen zu gewähren, hat das Land bislang keinen Gebrauch gemacht. Ein Bedarf für den Erhalt dieser Regelung besteht nicht, weder für
den Fall, dass die Zweckverbände von der Möglichkeit eines Beitritts zur Datenzentrale Gebrauch machen, noch für den Fall, dass die Zweckverbände hiervon absehen.

Zu § 16 – Beitritt
Absatz 1
Mit Absatz 1 wird die Ermächtigungsgrundlage für den gemeinsamen Beitritt der drei
Zweckverbände KIRU, KIVBF und KDRS zur Datenzentrale geschaffen.

30

Der Beitritt der Zweckverbände wird nicht durch Gesetz angeordnet. § 16 ist vielmehr
die Rechtsgrundlage dafür, dass die Zweckverbände gemeinsam durch Vereinbarung einer Änderung der Satzung der Datenzentrale (Anstaltssatzung) zusammen mit
dem Land eine gemeinsame Trägerschaft über die Datenzentrale BadenWürttemberg als Anstalt des öffentlichen Rechts übernehmen können. Dies ermöglicht es den Zweckverbänden, durch Beschlüsse in ihren jeweiligen Verbandsversammlungen ihre Bereitschaft zur Mitträgerschaft und zur Übertragung ihres operativen Geschäfts, ihres Personals und Vermögens sowie ihrer Fachaufgaben auf die
ITEOS auf der Grundlage gesetzlicher Regelungen sowie eines mit dem Land abgestimmten Entwurfs der geänderten Anstaltssatzung zu erklären.
Es obliegt den Zweckverbänden, zu entscheiden, ob sie unter den gesetzlich normierten Voraussetzungen der Datenzentrale als Träger beitreten und damit die gemeinsame Trägerschaft der Anstalt des öffentlichen Rechts mit den gesetzlich normierten Rechtsfolgen für den Übergang der operativen Aufgaben sowie des Personals und des Vermögens übernehmen möchten.
Die Übernahme der Mitträgerschaft der Zweckverbände an der Datenzentrale (Beitritt) erfolgt durch Vereinbarung der Änderung der Satzung der Datenzentrale zwischen dem Land als dem bisherigen alleinigen Träger der Datenzentrale und den
Zweckverbänden als hinzutretende Anstaltsträger.
Ein Beitritt bewirkt keine Auflösung der Zweckverbände. Ein Beitritt wird bei den
Zweckverbänden zwar weitreichende Veränderungen auslösen, wie den Übergang
von Personal und Vermögen auf die ITEOS und den Wechsel in den fachbezogenen
Aufgaben. Die Verbandsorgane, die Mitgliedschaften und die originär damit zusammenhängenden Rechtsverhältnisse blieben hingegen unverändert erhalten; an die
Stelle der bisherigen Fachaufgaben würde die neue Aufgabe der Ausübung der Mitträgerschaft an der ITEOS treten. Im Fall eines Beitritts bestehen die Zweckverbände
somit in anderer Struktur mit neuer fachlicher Ausrichtung fort.
Absatz 1 bestimmt den Trägerkreis der ITEOS abschließend. Träger der ITEOS können nur das Land sowie die drei Zweckverbände gemeinsam sein. Das Ausscheiden
des Landes oder eines Zweckverbands aus der Trägerschaft der ITEOS ist unter den
gesetzlichen Voraussetzungen möglich. Die Aufnahme weiterer Träger ist ausgeschlossen.
Absatz 2

31

Der Beitritt der Zweckverbände zur Datenzentrale erfolgt durch Vereinbarung der
Anstaltssatzung durch die Zweckverbände und das Land. Der Beschluss für die
Zweckverbände wird von der Verbandsversammlung als dem Hauptorgan des
Zweckverbands (§ 13 Absatz 1 GKZ) gefasst. Für das Land beschließt die Landesregierung durch Ministerratsbeschluss über die Vereinbarung der Anstaltssatzung.
Nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 erfordert die Änderung der Satzung der Datenzentrale
zudem einen entsprechenden Beschluss des Verwaltungsrats der Datenzentrale.
Satz 2 bestimmt, dass für die Beschlussfassung der Verbandsversammlungen der
Zweckverbände zur Vereinbarung der Anstaltssatzung sowie für die in der Folge erforderliche Änderung der Zweckverbandssatzungen § 21 Absatz 2 GKZ gilt.
Die Entscheidung der Zweckverbände für einen Beitritt durch Vereinbarung der Anstaltssatzung bewirkt, dass die Zweckverbände anstelle ihrer bisherigen Fachaufgaben nach Artikel 2 § 1 Absatz 1 die neue Aufgabe erhalten, ihre Trägerschaft an der
ITEOS unter Berücksichtigung der Interessen ihrer Zweckverbandsmitglieder auszuüben. Dieser Aufgabenwechsel bei den Zweckverbänden tritt als gesetzlich angeordnete Rechtsfolge mit dem Inkrafttreten der Anstaltssatzung ein. In der Folge müssen
die Zweckverbandssatzungen entsprechend angepasst werden, § 6 Absatz 2 Nummer 2 GKZ.
Soll ein Zweckverband neue Aufgaben erfüllen, so erfordert dies nach § 21 Absatz 1
in Verbindung mit § 6 GKZ die Änderung der Zweckverbandssatzung durch Vereinbarung aller Zweckverbandsmitglieder. Da der Aufgabenwechsel bei den Zweckverbänden bereits durch die Vereinbarung der Anstaltssatzung und nicht erst durch die
Vereinbarung der Änderung der Zweckverbandssatzungen ausgelöst wird, würde §
21 Absatz 1 in Verbindung mit § 6 GKZ auch für die Beschlussfassung der Verbandsversammlungen der Zweckverbände zur Vereinbarung der Anstaltssatzung
gelten. Abweichend hiervon bestimmt Satz 2, dass sowohl für die Beschlüsse über
die Vereinbarung der Anstaltssatzung als auch für die dadurch erforderliche Änderung der Zweckverbandssatzungen § 21 Absatz 2 GKZ gilt.
Würde § 21 Absatz 1 in Verbindung mit § 6 GKZ zur Anwendung gelangen, bedürften sowohl die Vereinbarung der Anstaltssatzung wegen des damit verbundenen
Aufgabenwechsels bei den Zweckverbänden als auch die infolgedessen erforderliche
Anpassung der Zweckverbandssatzungen der Zustimmung sämtlicher Zweckverbandsmitglieder durch entsprechende übereinstimmende Beschlüsse. Bei insgesamt
über 1 000 Zweckverbandsmitgliedern birgt ein solches Verfahren aufgrund seines

32
Umfangs und seiner Komplexität jedoch eine sehr hohe Fehleranfälligkeit und erscheint insoweit nicht praktikabel.
Daher sieht Satz 2 vor, dass die Vereinbarung der Anstaltssatzung mit der gesetzlich
angeordneten Rechtsfolge des Aufgabenwechsels bei den Zweckverbänden nach §
21 Absatz 2 GKZ von den Verbandsversammlungen der Zweckverbände mit einer
Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmzahlen der jeweiligen Zweckverbandsmitglieder beschlossen werden kann. Gleiches gilt für die in der
Folge notwendige Änderung der Zweckverbandssatzungen.
Der Verzicht auf das in § 21 Absatz 1 GKZ verankerte Recht des einzelnen Zweckverbandsmitglieds, das Hinzutreten einer weiteren Verbandsaufgabe oder die wesentliche Erweiterung einer Verbandsaufgabe zu verhindern, erscheint angemessen.
Im Vergleich zum allgemeinen Zweckverbandsrecht besteht bei den drei Zweckverbänden eine erheblich geringere Bindung zwischen den Mitgliedern und ihrem Verband, der Handlungs- und Entscheidungsspielraum des einzelnen Mitglieds gegenüber seinem Zweckverband ist deutlich größer.
Im allgemeinen Zweckverbandsrecht gehen die Aufgaben der beteiligten Gemeinden
und Landkreise nach § 4 Absatz 1 GKZ auf den Zweckverband über. Das Recht und
die Pflicht, auf dem übergegangenen Aufgabengebiet tätig zu werden, stehen allein
dem Zweckverband zu; die Kompetenz der bisherigen Aufgabenträger erlischt. Mit
dieser Beschneidung des Wirkungskreises der Zweckverbandsmitglieder korrespondiert der Schutzzweck des § 21 Absatz 1 GKZ, der die Übertragung einer weiteren
Aufgabe, die der Zweckverband für alle Mitglieder erfüllen soll, nur zulässt, wenn
sämtliche Mitglieder zustimmen. Dadurch wird das einzelne Verbandsmitglied vor
unfreiwilligem Kompetenzverlust bewahrt. In dieser Hinsicht sind die Mitglieder der
drei Zweckverbände weniger schutzbedürftig, denn sie können Leistungen der Informationstechnik auch von Dritten erbringen lassen, selbst wenn der Zweckverband für
kommunale Datenverarbeitung, dem sie angehören, seinen Mitgliedern dieselben
oder vergleichbare Leistungen anbietet, § 15 Absatz 4.
Hinzu kommt, dass ein Zweckverband nach den Bestimmungen des GKZ grundsätzlich auf Dauer angelegt ist. Eine Zweckverbandsmitgliedschaft kann nach § 21 Absatz 4 GKZ nur durch Ausscheiden aufgrund eines Beschlusses der Verbandsversammlung mit Zustimmung des ausscheidenden Mitglieds oder durch satzungsmäßig
zu regelnden Ausschluss beendet werden. Die Möglichkeit einer einseitigen Beendigung der Mitgliedschaft ist gesetzlich nicht vorgesehen. Demgegenüber können die
Mitglieder der drei Zweckverbände auf vergleichsweise einfache Art und Weise aus

33
ihrem Verband ausscheiden. Nach § 15 Absatz 6 genügt die ordentliche Kündigung
der Mitgliedschaft, die Zweckverbandsmitglieder können sich durch einseitige Erklärung von ihrem Verband lösen.
Angesichts dieser vom allgemeinen Zweckverbandsrecht abweichenden Besonderheiten erscheint es sachlich gerechtfertigt, für die Entscheidung der drei Zweckverbände über einen Beitritt zur Datenzentrale und für die anschließende Anpassung
der Zweckverbandssatzungen die Beschlussfassung durch die Zweckverbandsversammlungen nach § 21 Absatz 2 GKZ ausreichen zu lassen.
Eine Abweichung von dem in § 21 Absatz 1 in Verbindung § 7 GKZ statuierten Genehmigungserfordernis durch die Rechtsaufsichtsbehörde erfolgt nicht, da § 16 Absatz 3 die Genehmigung der Anstaltssatzung durch die Rechtsaufsichtsbehörde vorschreibt.
Absatz 3
Der Beitritt der Zweckverbände durch Übernahme der Mitträgerschaft der Datenzentrale führt zu einer grundlegenden Veränderung der Datenzentrale insbesondere im
Hinblick auf durch die Zusammenführung der jeweiligen Aufgaben neu zu erschließende Geschäftsfelder und den Geschäftsumfang. Zudem wird aus einer Anstalt des
öffentlichen Rechts in staatlicher Trägerschaft eine Anstalt in einer gemischten staatlich-kommunalen Trägerschaft. Die Genehmigung der Anstaltssatzung durch die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde ist daher erforderlich. Die Einigung zwischen dem
Land und den Zweckverbänden über die Satzungsänderung ersetzt die förmliche
Genehmigung der Anstaltssatzung nicht.
Absatz 4
Mit Inkrafttreten der Anstaltssatzung werden der Beitritt der Zweckverbände zur Datenzentrale wirksam und die für den Beitrittsfall in Artikel 2 gesetzlich festgelegten
Folgen ausgelöst.

Zu Artikel 2 (Neuerlass des ADVZG)
Die Vorschriften des Artikels 2 bilden die Gesetzeslage ab, nachdem die Zweckverbände der Datenzentrale als weitere Träger durch Vereinbarung der Änderung der
Satzung der Datenzentrale (Anstaltssatzung) mit dem Land beigetreten sind. Mit In-

34
krafttreten der Anstaltssatzung und des Artikels 2 ändert sich der Name der Datenzentrale Baden-Württemberg. Sie trägt künftig den Namen „ITEOS“. Artikel 2 enthält
die wesentlichen Regelungen über die Rechtsverhältnisse der ITEOS in nunmehr
gemischt staatlich-kommunaler Trägerschaft und legt die im Beitrittsfall eintretenden
Rechtsfolgen sowie die zentralen Vorgaben für die ITEOS fest.
Der Aufgabenbestand, der der ITEOS gesetzlich zugewiesen wird, ergibt sich aus
der Zusammenführung der Aufgaben, die derzeit der Datenzentrale und den Zweckverbänden für kommunale Datenverarbeitung im ADVZG zugewiesen sind. Dabei
wird in begrenztem Umfang auch eine überörtliche Betätigung der ITEOS zugelassen.
Die ITEOS soll mit einem Stammkapital ausgestattet sein. Der Anteil der Zweckverbände am Stammkapital wird erbracht, indem das Vermögen der Zweckverbände im
Wege der Gesamtrechtsnachfolge kraft Gesetzes auf die Datenzentrale übergehen.
Der Anteil des Landes am Stammkapital der ITEOS ergibt sich aus dem Wert des
Vermögens der in seiner Trägerschaft stehenden Datenzentrale im Zeitpunkt des
Ablaufs des Tages vor Inkrafttreten der Anstaltssatzung.

Zu § 1 – Zweckverbände
Absatz 1
Die bisherige Aufgabe der Zweckverbände, die in § 15 Absatz 2 ADVZG vom 18.
Dezember 1995 (GBl. S. 867), das zuletzt durch Artikel 1 geändert worden ist, beschriebenen, ihnen zur Erledigung übertragenen fachbezogenen Aufgaben der automatisierten Datenverarbeitung wahrzunehmen, geht im Zeitpunkt des Inkrafttretens
der Anstaltssatzung auf die ITEOS über. An deren Stelle wird den Zweckverbänden
die neue Aufgabe der Ausübung ihrer Trägerschaft an der ITEOS zugewiesen. Diese
neue Verbandsaufgabe umfasst beispielsweise die Entsendung von Vertretern in den
Verwaltungsrat der ITEOS, die Möglichkeit, diesen Vertretern im Einzelfall Weisungen zu erteilen und im Fall von Weisungen die Sicherstellung von deren Erfüllung.
Die Trägerschaft der Zweckverbände an der ITEOS umfasst auch deren Möglichkeiten der wirtschaftlichen Betätigung als Spezialregelung zu § 102 GemO.
Einer weiteren Prüfung nach § 18 GKZ in Verbindung mit § 102 GemO, insbesondere
hinsichtlich der Betätigung außerhalb des Landes und des Subsidiaritätsprinzips, be-

35
darf es daher nicht. Wegen der Zulässigkeit der Trägerschaft im Hinblick auf die
überörtliche Betätigung wird auf die Begründung zu § 3 Absatz 2 Satz 2 verwiesen.
Absatz 2
Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 15 Absatz 5 ADVZG vom 18. Dezember 1995
(GBl. S. 867), das zuletzt durch Artikel 1 geändert worden ist.
Absatz 3
Mit Absatz 3 wird festgelegt, dass für die Zweckverbände das GKZ gilt, sofern das
ADVZG keine abweichende Regelung trifft. Von § 18 GKZ in Verbindung mit § 102
GemO abweichende Regelungen trifft § 3 Absatz 2 und 3, der unter anderem eine
überörtliche Betätigung der ITEOS und damit der Zweckverbände als deren Träger
zulässt. Auch § 12 Absatz 3 trifft eine von § 21 GKZ abweichende Regelung, indem
die Auflösung eines oder mehrerer der Zweckverbände unter die Bedingung des vorherigen Ausscheidens aus der Trägerschaft der ITEOS gestellt wird.
Ebenfalls in Abweichung vom allgemeinen Zweckverbandsrecht ließ der bisherige §
15 Absatz 4 ADVZG vom 18. Dezember 1995 (GBl. S. 867), das zuletzt durch Artikel
1 geändert worden ist, zu, dass die Zweckverbandsmitglieder Leistungen der Informationstechnik auch von Dritten beziehen, selbst wenn der Zweckverband für kommunale Datenverarbeitung, dem sie angehören, seinen Mitgliedern dieselben oder
vergleichbare Leistungen anbietet. Die Zweckverbände erhalten mit Absatz 1 die
neue Aufgabe, ihre Trägerschaft an der ITEOS auszuüben; ihre bisherigen fachbezogenen Aufgaben der automatisierten Datenverarbeitung gehen auf die ITEOS
über. § 3 Absatz 1 Satz 4 stellt klar, dass eine Abnahmeverpflichtung der Zweckverbandsmitglieder auch gegenüber der ITEOS nicht besteht. Angesichts dessen kann
der bisherige § 15 Absatz 4 ADVZG vom 18. Dezember 1995 (GBl. S. 867), das zuletzt durch Artikel 1 geändert worden ist, entfallen.

Zu § 2 – Rechtsstellung
Absatz 1
Durch Vereinbarung der Änderung der Satzung der Datenzentrale BadenWürttemberg (Anstaltssatzung) zwischen den Zweckverbänden und dem Land haben
die Zweckverbände gemeinsam die Mitträgerschaft an der Datenzentrale Baden-

36
Württemberg übernommen. Absatz 1 stellt klar, dass die Rechtsform der Datenzentrale als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts der ITEOS erhalten bleibt. Die
Regelung bestimmt ferner den Trägerkreis der ITEOS abschließend. Träger der
ITEOS können nur das Land sowie die drei Zweckverbände gemeinsam sein. Das
Ausscheiden des Landes oder eines Zweckverbands aus der Trägerschaft der ITEOS ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen möglich. Die Aufnahme weiterer
Träger ist ausgeschlossen.
Absatz 2
Die Anstaltssatzung nach Absatz 2 entspricht der Satzung einer handelsrechtlichen
Gesellschaft. Sie enthält Regelungen, die für die Organisation der ITEOS maßgebend sind.
Dabei darf die Anstaltssatzung von den Regelungen dieses Gesetzes nicht abweichen; ergänzende Bestimmungen der Anstaltssatzung sind zulässig soweit dieses
Gesetz keine abschließenden Regelungen trifft. Abschließende Regelungen sind
beispielsweise Absatz 1 (Trägerkreis der ITEOS), § 3 (Aufgaben der ITEOS), § 6 Absatz 2 (Beschlussfassung des Verwaltungsrats) und § 10 (Zulässigkeit wirtschaftlicher Unternehmen). Die abschließenden Regelungen sind einer Änderung, Erweiterung oder Konkretisierung durch die Anstaltssatzung entzogen. Andere gesetzlichen
Vorgaben, wie etwa zu Organisationsstruktur der ITEOS und Zuständigkeiten, insbesondere von Verwaltungsrat und Vorstand, können durch die Anstaltssatzung zwar
ebenfalls nicht geändert, wohl aber konkretisiert und verfahrensmäßig ausgestaltet
werden.
Satz 2 legt die obligatorischen Regelungsinhalte der Anstaltssatzung fest. Das
Stammkapital ist in der Anstaltssatzung in angemessener Höhe festzusetzen. Ertragskraft und Unternehmensrisiko der ITEOS sind dabei zu berücksichtigen. Das
Stammkapital muss der ITEOS ständig zur Verfügung stehen.
Absatz 3
Nach Artikel 1 Nummer 2 § 16 Absatz 1 war das Recht, den Beitritt der Zweckverbände zur Datenzentrale durch Änderung der Satzung der Datenzentrale (Anstaltssatzung) zu vereinbaren, dem Land als bisherigem Träger und den drei Zweckverbänden als künftigen Trägern vorbehalten. Der Ersterlass der Anstaltssatzung lag
damit - ungeachtet des Beschlusserfordernisses des Verwaltungsrats der Datenzentrale nach § 8 ADVZG vom 18. Dezember 1995 (GBl. S. 867), das zuletzt durch Artikel 1 geändert worden ist, ausschließlich in der Zuständigkeit der Träger.

37

Künftige Änderungen der Anstaltssatzung sollen jedoch nicht durch die Träger, sondern durch die ITEOS selbst erfolgen. Absatz 3 weist daher das Recht zur Änderung
der Anstaltssatzung und deren Bekanntmachung der ITEOS zu; die Zustimmungserfordernisse der Träger nach Absatz 4 bleiben hiervon unberührt.
Über die Kompetenz zur Änderung der Anstaltssatzung hinaus wird der ITEOS das
Recht verliehen, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Satzungen zu erlassen.
Absatz 4
Während es für die Vereinbarung der Anstaltssatzung der Zustimmung der Träger
(Land und Zweckverbände) bedurfte, ist die Änderung der Anstaltssatzung allein der
Entscheidung durch den Verwaltungsrat der ITEOS vorbehalten. Es ist daher unabdingbar, dass die Träger bestimmten grundlegenden Entscheidungen, die ihr Verhältnis zur ITEOS betreffen, zustimmen. Es wird deshalb für die in Absatz 4 genannten wesentlichen Entscheidungen das Erfordernis der Zustimmung aller Träger vorgeschrieben; sowohl die Entscheidungszuständigkeit des Verwaltungsrats nach § 6
als auch die Bestimmungen des § 12 Absatz 1 bleiben hiervon unberührt.
Absatz 5
Absatz 5 stellt klar, dass die Dienstherrnfähigkeit der Datenzentrale auch der ITEOS
erhalten bleibt.
Absatz 6
Wie bislang die Datenzentrale ist auch die ITEOS sowohl zu hoheitlichem als auch
zu wirtschaftlichem Handeln befugt; beide Handlungsformen werden im Rahmen der
gesetzlichen Vorgaben zugelassen. Voraussetzungen und Grenzen einer wirtschaftlichen Betätigung der ITEOS legt insbesondere § 3 Absatz 2 Satz 2 fest.
Absatz 7
Absatz 7 trifft nähere Bestimmungen über das zu führende Dienstsiegel.
Absatz 8

38
Absatz 8 legt die Form der öffentlichen Bekanntmachungen der ITEOS fest.

Zu § 3 – Aufgaben der ITEOS
Diese Regelung legt die Aufgaben der ITEOS abschließend fest.
Absatz 1
Absatz 1 normiert die Hauptaufgaben der ITEOS. Die ITEOS stellt Leistungen der
Informationstechnik für die gesamte Bandbreite der Aufgaben der kommunalen öffentlichen Hand einschließlich der kommunalen Unternehmen in Baden-Württemberg
zur Verfügung. Sie soll die Versorgung der Mitglieder der Zweckverbände mit kommunalrelevanten beziehungsweise kommunalspezifischen einheitlichen informationstechnischen Verfahren, deren Betrieb und damit verknüpften Dienstleistungen zu angemessenen Preisen sicherstellen. Dies liegt im Interesse eines reibungslosen Zusammenwirkens der kommunalen Stellen untereinander und mit den Landesbehörden mittels Einsatzes aufeinander abgestimmter Verfahren und des Austausches von
einheitlichen Daten und Dokumenten. So können Schnittstellenprobleme vermieden
und Geschäftsprozesse verfahrensübergreifend effizienter strukturiert und genutzt
werden. Dies trägt zum Ausbau des Dienstleistungsangebots der Verwaltung im
Land im Sinne eines E-Governments bei.
Es wird ferner klargestellt, dass eine Verpflichtung, Leistungen der ITEOS bei dieser
zu beziehen, nicht besteht. Dies gilt für alle potentiellen Kunden der ITEOS einschließlich der Zweckverbandsmitglieder und der Träger der ITEOS.
Absatz 2
Die zentrale Aufgabe der ITEOS ist es, Leistungen der Informationstechnik für kommunale Körperschaften, deren Zusammenschlüsse und deren Unternehmen zu erbringen. Absatz 2 eröffnet der ITEOS die Möglichkeit, die in Absatz 1 definierten
Leistungen auch für Dienststellen des Landes zu erbringen, das gemeinsam mit den
Zweckverbänden Träger der ITEOS ist. Die Regelung befugt die ITEOS ferner, die in
Absatz 1 definierten Leistungen auch für die nicht in Absatz 1 Satz 1 genannten der
Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts
zu erbringen. Die Pflicht zur Nutzung der Leistungen der IT-Baden-Württemberg
(BITBW) nach § 3 des Gesetzes zur Errichtung der Landesoberbehörde IT BadenWürttemberg bleibt hiervon unberührt.

39
Es wird darüber hinaus zugelassen, dass die ITEOS unter bestimmten Voraussetzungen auch für Dritte und insbesondere auch überörtlich tätig werden kann. Dies ist
verfassungsrechtlich zulässig, wenn dies dazu dient, den mit der ITEOS verfolgten
öffentlichen Zweck erreichen zu können. Öffentlicher Zweck und Ziel des Gesetzes
ist es, eine leistungsfähige Anstalt zu bilden, die die in Absatz 1 genannten Hauptaufgaben wirtschaftlich erfüllen kann.
Die ITEOS muss in gewissem Umfang überörtlich tätig sein dürfen, um im Wettbewerb bestehen zu können. Sie kann den baden-württembergischen Kommunen nur
wirtschaftliche Angebote machen, wenn sie ihre Leistungen auf einem ausreichend
großen Markt anbieten kann, da sich beispielsweise Verfahrensentwicklungen, der
Aufbau von Beratungskapazität auf Grund von Skaleneffekten nur lohnen, wenn sie
eine große Zahl von Abnehmern finden. Dabei muss sich die ITEOS als Komplettanbieter aufstellen, denn eng verbunden mit dem Angebot von Softwarebereitstellung
werden immer stärker begleitende Dienstleistungen, Beratung und Einführungsprojekte nachgefragt. Moderne und kostengünstige Entwicklungen im Umfeld der Informationstechnik (sogenanntes Cloud-Computing) machen künftig eine Trennung von
Softwarebereitstellung und deren Betrieb nahezu unmöglich.
Ohne die Möglichkeit, den Zweckverbandsmitgliedern und ihren Unternehmen wirtschaftliche Leistungen anbieten zu können, wäre die ITEOS nicht in der Lage, ihren
öffentlichen Zweck zu erfüllen. Er besteht darin, auch kleine Gemeinden mit qualitativ
hochwertigen Leistungen der Informationstechnik zu einem günstigen Preis zu versorgen und ein reibungsloses Zusammenwirken der kommunalen Stellen untereinander und mit den Landesbehörden mittels Einsatzes aufeinander abgestimmter
Verfahren und des Austausches von einheitlichen Daten und Dokumenten zu gewährleisten. Dies erfordert aufeinander abgestimmte Produkte und Verfahren und
wäre bei einer zu breiten Produkt- und Anbieterdiversifizierung bei den kommunalen
Stellen in Baden-Württemberg kaum zu realisieren. Die überörtliche Betätigung steht
daher in einem unterstützenden und fördernden Zusammenhang mit dem von den
Trägern und Zweckverbandsmitgliedern verfolgten öffentlichen Zweck.
Es ist nicht ersichtlich, dass Interessen von Gemeinden, die nicht Mitglieder der
Zweckverbände sind, durch die überörtliche Betätigung der ITEOS beeinträchtigt
werden könnten, denn es steht ihnen frei, Angebote der ITEOS anzunehmen oder
nicht.
Ebenso wenig steht das sich aus dem Bundesstaatsprinzip und dem Rechtsstaatsgebot (Artikel 20 Absatz 3, Artikel 28 Absatz 1 Satz 1 GG) ergebende interkommuna-

40
le Gleichbehandlungsgebot im Hinblick auf die den Zweckverbänden in diesem Gesetz zugestandene erweiterte Möglichkeit der wirtschaftlichen Betätigung entgegen.
Der Gesetzgeber macht hier von seinem weiten Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum Gebrauch, der gewahrt ist, weil mit dem über Jahrzehnte gewachsenen
kommunalen Datenverarbeitungsverbund im Land, der hier weiterentwickelt wird,
eine besondere Situation besteht.
Der überörtlichen Betätigung der ITEOS werden allerdings Grenzen gesetzt. Zum
einen muss sie im Sinne des Hauptzwecks beziehungsweise der Hauptaufgaben der
ITEOS für die Aufgabenerfüllung förderlich sein. Daher dürfen nur die gleichen Produkte und Dienstleistungen – einschließlich notwendiger Anpassungen und ergänzender Leistungen - überörtlich angeboten werden, die auch den kommunalen Stellen im Land angeboten werden.
Zum anderen ist die Regelung so ausgestaltet, dass die ITEOS nicht stärker am
Wettbewerb teilnimmt als es nötig ist, um den oben genannten, mit der ITEOS verfolgten öffentlichen Zweck zu erreichen. Die Regelung sieht daher einschränkend
vor, dass die ITEOS für Dritte, auch außerhalb des Landes, nur Leistungen erbringen
darf, sofern diese Leistungen im Vergleich zu ihren Hauptaufgaben einschließlich der
Tätigkeiten nach Satz 1 eine untergeordnete Rolle spielen. Davon kann ausgegangen werden, wenn weniger als 20 Prozent der Tätigkeiten der Erbringung von Leistungen für Dritte dienen.
Die Einhaltung dieser Grundsätze ist sicherzustellen; dem Verwaltungsrat obliegt die
Steuerung im Einzelfall.

Zu § 4 – Organe
§ 4 nennt die in der ITEOS zu bildenden Organe.

Zu § 5 – Verwaltungsrat
Absatz 1
Absatz 1 Satz 1 regelt die Zusammensetzung des Verwaltungsrats.

41
In Satz 2 wird bestimmt, welche Personen nicht Mitglied des Verwaltungsrats sein
können. Der Ausschluss von Bediensteten der Rechtsaufsichtsbehörde gilt nur soweit diese Personen unmittelbar mit Aufgaben der Aufsicht über die ITEOS befasst
sind.
Absatz 2
Die Bestellung der Verwaltungsratsmitglieder erfolgt von den Anstaltsträgern und den
Kommunalen Landesverbänden für die jeweils auf diese entfallenden Sitze im Verwaltungsrat. Die Amtszeit der Verwaltungsratsmitglieder beträgt fünf Jahre; die Verwaltungsratsmitglieder können jedoch längstens für die Dauer ihres Hauptamts bestellt werden. Die Regelung enthält ferner Bestimmungen zum vorsitzenden Mitglied
des Verwaltungsrats und dessen Stellvertretungen. Für die Vertreterinnen und Vertreter des Landes im Verwaltungsrat der ITEOS ist die Mitgliedschaft eine Tätigkeit
im Hauptamt.
Absatz 3
Absatz 3 legt die Beschlussfähigkeit des Verwaltungsrats fest und erklärt bezüglich
der Einberufung der Verwaltungsratssitzungen, der Teilnahmepflicht der Verwaltungsratsmitglieder, der Verhandlungsleitung, des Geschäftsgangs, des Eilentscheidungsrechts und des Widerspruchs des Verwaltungsratsvorsitzenden gegen Beschlüsse des Verwaltungsrats die Vorschriften der Gemeindeordnung für entsprechend anwendbar. Die Anstaltssatzung kann weitere Regelungen treffen und beispielsweise Fälle für Beschlüsse im schriftlichen oder elektronischen Verfahren oder
Bestimmungen zur Niederschrift vorsehen.
Absatz 4
Mit dieser Regelung wird der ITEOS die Bildung von beschließenden Verwaltungsratsausschüssen ermöglicht.
Die beschließenden Ausschüsse nach Satz 1 sind Teilgremien des Verwaltungsrats
mit dauerhafter Entscheidungsbefugnis. Sie können daher nur durch die Anstaltssatzung gebildet, aufgelöst oder verändert werden. Bestimmte, für die ITEOS und ihre
Träger besonders bedeutsame Angelegenheiten sind der Entscheidung durch beschließende Ausschüsse entzogen. Die Anstaltssatzung kann weitere Angelegenheiten vorsehen, die beschließenden Ausschüssen nicht zur Beschlussfassung übertragen werden können.

42

Die Mitglieder von beschließenden Ausschüssen sind aus der Mitte des Verwaltungsrats zu bilden. Der Verwaltungsrat kann Dritte widerruflich als beratende Mitglieder in
die beschließenden Ausschüsse berufen.
Absatz 5
Durch Beschluss kann der Verwaltungsrat beratende Ausschüsse bilden. Die Mitglieder von beratenden Ausschüssen sind aus der Mitte des Verwaltungsrats zu bilden.
Der Verwaltungsrat kann Dritte widerruflich als weitere Mitglieder in die beratenden
Ausschüsse berufen.

Zu § 6 – Aufgaben des Verwaltungsrats
Absatz 1
Die Regelung des Absatzes 1 weist dem Verwaltungsrat die Überwachungs- und
Kontrollfunktion über die Tätigkeiten des Vorstands zu. Der Verwaltungsrat erhält
darüber hinaus die Zuständigkeit für die Ernennung von Beamtinnen und Beamten
ab Besoldungsgruppe A16 und Besoldungsordnung B sowie für den Abschluss und
die Beendigung außertariflicher Verträge. Diese Regelung ist abschließend, die Ernennungszuständigkeit des Verwaltungsrats ist ausnahmslos auf die genannte Besoldungsgruppe und -ordnung beschränkt. Damit wird die Ernennungszuständigkeit
im Übrigen dem Vorstand zugewiesen. Gleiches gilt für den Abschluss und die Beendigung außertariflicher Verträge.
Der Verwaltungsrat bestimmt ferner über die (sonstigen) grundsätzlichen Angelegenheiten der ITEOS; hiervon erfasst sind insbesondere die strategischen Ziele und wesentlichen Entscheidungen der ITEOS im Sinne von § 108 Absatz 2 und 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Der Katalog der dem Verwaltungsrat
durch Satz 3 zugewiesenen Alleinzuständigkeiten umfasst die grundlegenden Leitentscheidungen für die Tätigkeit der ITEOS. Er ist nicht abschließend. Die Anstaltssatzung kann unter Beachtung der organschaftlichen Stellung des Vorstands weitere
Zuständigkeiten des Verwaltungsrats vorsehen.
Aufgrund der genannten Kompetenzzuweisungen fungiert der Verwaltungsrat als
oberstes Organ in Personalvertretungssachen.
Absatz 2

43

Absatz 2 regelt, mit welchen Mehrheiten Beschlüsse des Verwaltungsrats zustande
kommen. Die Änderung der Anstaltssatzung, die Auflösung der ITEOS sowie die Errichtung von Unternehmen und die Beteiligung an anderen Unternehmen sind Entscheidungen von besonderer Tragweite und daher mit der in Satz 1 festgelegten
doppelten qualifizierten Mehrheit zu beschließen. Im Übrigen erfolgt die Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit. Diese Regelung ist abschließend und damit einer
Änderung, Erweiterung oder Präzisierung durch die Anstaltssatzung nicht zugänglich.

Zu § 7 – Vorstand
Absatz 1
Die Vorschrift regelt die Rechtsstellung des Vorstands. Er erhält die Leitungsfunktion
und vertritt die ITEOS nach außen, soweit Gesetz oder Anstaltssatzung diese Angelegenheiten nicht dem Verwaltungsrat zuweisen. Dabei hat der Vorstand die Beschlüsse des Verwaltungsrats umzusetzen. Die Anstaltssatzung kann weitere Regelungen vorsehen, wie beispielsweise die Befreiung von den Beschränkungen des §
181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
Die Vorstandsmitglieder können privatrechtlich angestellt oder in ein Beamtenverhältnis auf Zeit mit einer Amtszeit von sechs Jahren berufen werden.
Absatz 2
Die oder der Vorsitzende des Vorstands ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Bediensteten der ITEOS mit Ausnahme der weiteren Mitglieder des Vorstands. Sie oder
er ist ferner Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde
der Beamtinnen und Beamten der ITEOS mit Ausnahme der beamteten Mitglieder
des Vorstands. Ist die oder der Vorsitzende des Vorstands keine Beamtin oder kein
Beamter, kann sie oder er diese Funktionen gegenüber Beamtinnen und Beamten
nicht wahrnehmen: Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden (vergleiche
BVerfG, Urteil vom 27.04.1959, 2 BvF 2/58, BVerfGE 30, 268 [287]), dass es den
hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Artikel 33 Absatz
5 GG entspricht, dass über Personalangelegenheiten einer Beamtin oder eines Beamten in der Regel allein die ihm vorgesetzten Dienstbehörden entscheiden, die in
einem hierarchischen Über- und Unterordnungsverhältnis stehen. Über die Einbindung in dieses Hierarchieverhältnis legitimieren sich die beamtenrechtlichen Pflich-

44
ten. Daher sind auch nur diese Stellen dazu befugt, die Beamtin oder den Beamten
zu beurteilen. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter einer Beamtin oder eines
Beamten kann daher in der Regel nur wieder eine Beamtin oder ein Beamter sein,
jedenfalls eine Amtsträgerin oder ein Amtsträger und keine Angestellte und kein Angestellter. Aus diesem Grund sieht Satz 3 hinsichtlich der verbeamteten Bediensteten
der ITEOS die Übertragung dieser Funktionen auf eine Beamtin oder einen Beamten
vor.
Für die beamteten Mitglieder des Vorstands und die Beamtin oder den Beamten, der
oder dem die Aufgabe nach Satz 3 übertragen wurde, hat die oder der Verwaltungsratsvorsitzende die Funktion der Dienstvorgesetzen oder des Dienstvorgesetzten und
der obersten Dienstbehörde inne. Ist die oder der Verwaltungsratsvorsitzende keine
Beamtin oder kein Beamter, kann sie oder er die Funktion der Dienstvorgesetzten
oder des Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde gegenüber Beamtinnen und Beamten nicht wahrnehmen. In diesem Fall überträgt der Verwaltungsrat die
Funktion der Dienstvorgesetzten oder des Dienstvorgesetzten und der obersten
Dienstbehörde auf ein Mitglied des Verwaltungsrats, das Beamtin oder Beamter ist.
Die für die Beamtinnen und Beamten der ITEOS zuständige Disziplinarbehörde
ergibt sich aus § 5 Absatz 2 des Landesdisziplinargesetzes (LDG). Nach § 5 Absatz
2 Satz 1 Nummer 2 LDG nimmt der Vorstand die Aufgaben der Disziplinarbehörden
gegenüber den Beamtinnen und Beamten der ITEOS wahr. Gegenüber den einzelnen Mitgliedern des Vorstands, die Beamtinnen oder Beamte sind, nimmt nach § 5
Absatz 2 Satz 2 LDG die Aufsichtsbehörde, mithin das Innenministerium, die Aufgaben der Disziplinarbehörden wahr.

Zu § 8 – Haftung
Absatz 1
Die Träger der ITEOS tragen die Anstaltslast entsprechend ihrer Anteile am Stammkapital. Die bisherige Anstaltslast des Landes für die Datenzentrale setzt sich in der
gemeinsamen Trägerschaft der künftigen ITEOS fort. Zwar wird der Beitritt der
Zweckverbände den Umfang der Geschäftstätigkeit der Datenzentrale, den Personalbestand und die Beihilfe- und Pensionsverpflichtungen deutlich erhöhen. Der Haftungsumfang für das Land aus der Anstaltslast bleibt aber gegenüber der derzeitigen
Einstandspflicht auf gleichem Niveau. Dazu wird die Anstaltslast gesetzlich im Innenverhältnis entsprechend dem jeweiligen Anteil am Stammkapital begrenzt. Der

45
Stammkapitalanteil des Landes wird hierzu in der Satzung der ITEOS auf 12 Prozent
festgelegt werden. Dies entspricht in etwa der im Fall einer Liquidation der jetzigen
Datenzentrale bestehenden Schadenshöhe. Die Träger haben die Verpflichtung, die
ITEOS im Innenverhältnis mit den zu ihrer Aufgabenerfüllung notwendigen finanziellen Mitteln auszustatten - dies beinhaltet keinen jährlichen Ausgleich - und so für die
Dauer ihres Bestehens funktionsfähig zu erhalten.
Eine Gewährträgerschaft, die eine Haftung der Träger für Verbindlichkeiten der ITEOS gegenüber Dritten begründen würde, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die
ITEOS als Anstalt mit eigener Rechtsfähigkeit und der darauf beruhenden Selbständigkeit soll die wirtschaftliche Verantwortung möglichst weit selbst tragen.
Durch die Anstaltslast ist die Insolvenz der ITEOS praktisch ausgeschlossen. Voraussetzung für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist die Zahlungsunfähigkeit
oder die Überschuldung. Etwaige Liquiditätslücken, die zur Zahlungsunfähigkeit führen würden, müssen aber von den Anstaltsträgern auf Grund der Anstaltslast behoben werden. Eine Überschuldung läge dann vor, wenn das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist den Umständen nach überwiegend wahrscheinlich. Diese positive Fortführungsprognose ist bei der ITEOS gegeben, es sei denn, die Träger lösen die ITEOS
auf.
Absatz 2
Zum Nachweis der Beihilferechtskonformität der Regelung zur Anstaltslast wurde ein
Private Investor Test durchgeführt. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass ein hypothetischer, marktwirtschaftlich handelnder Investor die staatliche Maßnahme (hier: die
Übernahme der Anstaltslast) angesichts positiver Renditeerwartungen ebenfalls
durchgeführt hätte.
Unter der vorsorglichen Annahme, dass die ITEOS auch bei Leistungen gegenüber
ihren Trägern und deren Mitgliedern unternehmerisch und nicht als interne Servicestelle tätig ist und auch eine notwendige und untrennbare Verbindung mit hoheitlichen Aufgaben die Unternehmereigenschaft der [Name DA ] nicht ausschließt, muss
die ITEOS zur Vermeidung beihilferechtlicher Risiken Vorteile aus der Anstaltslast
ausschließen. Hierzu hat die ITEOS im Rahmen ihrer operativen Tätigkeit sicherzustellen, dass der ITEOS aus der Anstaltslast keine Vorteile in ihren Beziehungen zu
Kreditinstituten/Finanzgebern, Lieferanten oder Kunden entstehen und die Anstaltslast weder die ITEOS selbst noch mittelbar ihre Tochtergesellschaften im Wettbe-

46
werb begünstigt. Dies beinhaltet unter anderem: Bei jeder Fremdfinanzierung der
ITEOS, auch durch die Tochtergesellschaften oder durch die Träger, muss sichergestellt werden, dass die zugrundeliegenden Konditionen marktüblich sind und ein Vorteil aus der Anstaltslast ausgeschlossen wird. Auch die Vertragsbeziehungen zwischen der ITEOS und ihren Lieferanten müssen marktüblich und ohne einen Vorteil
aus der Anstaltslast gestaltet werden. Die ITEOS nimmt nur dann an Vergabeverfahren teil, wenn die Aufträge in wettbewerblichen, transparenten, diskriminierungsfreien
und bedingungsfreien Vergabeverfahren vergeben werden, bei denen die Rechtsform des Auftragnehmers bei der Zuschlagserteilung nicht berücksichtigt wird; sofern
in den Vergabeverfahren besondere Sicherungsmittel, wie beispielsweise Erfüllungsoder Gewährleistungsbürgschaften, gefordert werden, nimmt die ITEOS diese zu
marktüblichen Konditionen auf. Der jeweilige Nachweis der Marktkonformität ist umfassend zu dokumentieren.
Die Kontrolle der Einhaltung der erforderlichen Maßnahmen obliegt dem Verwaltungsrat.

Zu § 9 – Wirtschaftsführung, Finanzierung, Prüfungsbehörden
Absatz 1
Für die wirtschaftliche Tätigkeit wird die ITEOS an kaufmännische Grundsätze gebunden. Die ITEOS führt ihre Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. Für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen werden
die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs sinngemäß für anwendbar erklärt. Fälle, in
denen das Handelsgesetzbuch unmittelbare Anwendung findet, bleiben davon unberührt.
In sinngemäßer Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften hat die
ITEOS einen jährlichen Wirtschaftsplan und eine fünfjährige Finanzplanung zu erstellen. Der Wirtschaftsplan kann auch, wie in den sinngemäß anzuwendenden Vorschriften für Eigenbetriebe vorgesehen, für zwei Wirtschaftsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden.
Die ITEOS hat die allgemeinen Haushaltsgrundsätze nach § 77 Absatz 1 und 2 GemO sowie die Grundsätze der Einnahmebeschaffung nach § 78 GemO zu beachten.
Um sicherzustellen, dass kein Fall der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit eintritt, dürfen Kredite nach § 87 GemO nur für Investitionen, Investitionsförderungsmaßnahmen und zur Umschuldung aufgenommen werden und bedürfen der Ge-

47
samtgenehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Wenn Kreditaufnahmen im Wirtschaftsplan vorgesehen sind, ist daher die Gesamtgenehmigung der Kreditaufnahme
bei der Rechtsaufsichtsbehörde zu beantragen und zum Nachweis der gesetzlichen
Voraussetzungen der Wirtschaftsplan, der Finanzplan und der letzte Jahresabschluss vorzulegen.
Die Aufstellung und die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts der
ITEOS hat in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des
Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften zu erfolgen.
Absatz 2
Absatz 2 normiert die Bekanntmachungspflicht für Jahresabschluss, Lagebericht,
Verwendung von Jahresüberschuss oder Behandlung eines Jahresfehlbetrags im
Staatsanzeiger für Baden-Württemberg und legt bestimmte Informationspflichten der
ITEOS gegenüber ihren Trägern und gegenüber dem Rechnungshof fest.
Absatz 3
Die ITEOS muss die für die Erfüllung ihrer Aufgaben entstehenden Kosten insgesamt
aus Entgelten für ihre Leistungen decken. Dabei kann die Entgelthöhe je nach Kundengruppe variieren. Eine Umlage oder eine regelmäßige Zuweisung aus öffentlichen Haushalten ist nicht vorgesehen.
Die Regelung ermöglicht der ITEOS ferner, Benutzungsgebühren nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes (KAG) zu erheben und festzusetzen. Die
Vollstreckung erfolgt im Wesentlichen nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz. Dabei gelten insbesondere die Regelungen der §§ 13 fortfolgende KAG. Die
ITEOS kann ihre Benutzungsverhältnisse entweder öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich begründen; unterschiedliche Ausgestaltungen in strikt abgegrenzten Teilbereichen sind möglich. Die Festsetzung von Benutzungsgebühren setzt die öffentlichrechtliche Gestaltung eines Benutzungsverhältnisses voraus. Die Erhebung privatrechtlicher Entgelte dagegen ist nach § 13 Absatz 2 KAG auch bei einem öffentlichrechtlichen Benutzungsverhältnis möglich.
Absatz 4
Für die ITEOS ist eine überörtliche Prüfung, wie auch für Eigenbetriebe, vorgesehen.
Zuständige Prüfungsbehörde ist die Gemeindeprüfungsanstalt. Da die ITEOS eine

48
Anstalt in gemischt staatlich-kommunaler Trägerschaft ist wird auch dem Rechnungshof ein Prüfungsrecht eingeräumt.

Zu § 10 – Wirtschaftliche Unternehmen
Absatz 1
Mit Absatz 1 wird der ITEOS das Recht verliehen, wirtschaftliche Unternehmen zu
errichten, zu übernehmen, zu erweitern und sich an solchen mittelbar oder unmittelbar zu beteiligen. Die Regelung erfasst sowohl Tochter- als auch Enkelgesellschaften
der ITEOS. Der Betätigung der ITEOS in Form von wirtschaftlichen Unternehmen
sind allerdings Grenzen gesetzt, indem diese Unternehmen nur Tätigkeiten ausüben
dürfen, die - sowohl hinsichtlich der Art der Tätigkeit als auch hinsichtlich des Umfangs der Tätigkeit - der ITEOS nach § 3 gestattet sind.
Zweck dieser Einschränkung ist, dass die ITEOS ihren mit § 3 gesetzlich festgelegten Kompetenzrahmen nicht durch die Errichtung von oder die Beteiligung an Tochter- oder Enkelgesellschaften überschreiten kann. Durch die Einschränkung der unternehmerischen Tätigkeit auf § 3 ist zudem gewährleistet, dass die Unternehmen
durch einen öffentlichen Zweck gerechtfertigt sind.
Für die ITEOS gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung zu Unternehmen und
Beteiligungen entsprechend, soweit diese im Hinblick auf die Aufgaben der ITEOS
notwendig und sachgerecht sind. Bei der entsprechenden Anwendung von § 103 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe d GemO ist zu beachten, dass eine örtliche Prüfung der ITEOS nicht vorgesehen ist. Eine entsprechende Anwendung von § 108
GemO wird nicht angeordnet, da § 11 Absatz 2 eine korrespondierende Vorlagepflicht vorsieht.
Absatz 2
Absatz 2 enthält Bestimmungen über die Vertretung der ITEOS in der jeweiligen Eigentümerversammlung (beispielsweise bei der Aktiengesellschaft die Hauptversammlung, bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Gesellschafterversammlung oder bei der Genossenschaft die Generalversammlung) von wirtschaftlichen Unternehmen in Privatrechtsform, an denen die ITEOS beteiligt ist. Die Vertretung der ITEOS in den jeweiligen Vertretungsorganen der Eigentümer ist der oder
dem Vorsitzenden des Vorstands der ITEOS übertragen. Diese oder dieser kann ei-

49
nen Vertretungsauftrag an eine Bedienstete oder einen Bediensteten der ITEOS erteilen. Daneben steht dem Verwaltungsrat ein Entsendungsrecht für weitere Vertreterinnen und Vertreter der ITEOS zu. Diese weiteren Vertreterinnen und Vertreter können Bedienstete der ITEOS, Mitglieder des Verwaltungsrats oder sachverständige
Dritte sein.
Nach Satz 3 kann der Verwaltungsrat den Vertreterinnen und Vertretern der ITEOS
in der jeweiligen Eigentümerversammlung Weisungen erteilen. Das Weisungsrecht
besteht gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Vorstands, ihren oder seinen
Stellvertretungen und den weiteren Vertreterinnen und Vertretern. Die von der jeweiligen Eigentümerversammlung zu treffenden Entscheidungen können von erheblicher
finanzieller und wirtschaftlicher Bedeutung für die ITEOS sein. Zudem erlegt die entsprechende Geltung der §§ 103 Absatz 1 und 3 sowie 103a GemO der ITEOS eine
Reihe von Steuerungs- und Überwachungspflichten in Bezug auf ihre Beteiligungsunternehmen auf. Da das Gesellschaftsrecht den Organen der Beteiligungsunternehmen die Wahrnehmung der Unternehmensinteressen aufgibt, ist es erforderlich,
durch ein Weisungsrecht des Verwaltungsrats einen ausreichenden Einfluss der
ITEOS auf ihre Vertreterinnen und Vertreter in den Eigentümerversammlungen sicherzustellen und eventuelle Interessenskonflikte zu vermeiden.
Absatz 3
Absatz 3 weist dem Verwaltungsrat ein Entsendungsrecht für Vertreterinnen und Vertreter der ITEOS in Leitungs- und Aufsichtsorganen von wirtschaftlichen Unternehmen in Privatrechtsform, an denen die ITEOS beteiligt ist, zu. Diese Vertreterinnen
und Vertreter können Bedienstete der ITEOS einschließlich des Vorstands sowie
Mitglieder des Verwaltungsrats oder sachverständige Dritte sein.
Absatz 4
Absatz 4 trifft Bestimmungen über die Schadensersatzpflicht der ITEOS gegenüber
ihren Vertreterinnen und Vertretern in den Organen der Beteiligungsunternehmen für
den Fall, dass sich diese in Ausübung ihrer Organtätigkeit haftbar machen.
Absatz 5
Die in den Absätzen 1 bis 4 festgelegten Vorgaben gelten auch für die bereits vor
Inkrafttreten der Anstaltssatzung bestehenden Unternehmen und Beteiligungen der
Datenzentrale Baden-Württemberg und der Zweckverbände.

50

Zu § 11 – Aufsicht
Absatz 1
Die Vorschrift bestimmt das Innenministerium zur Aufsichtsbehörde und legt die entsprechend anwendbaren Regelungen der Gemeindeordnung fest.
Absatz 2
Beschlüsse des Verwaltungsrats nach § 6 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 bis 4 und 9
haben grundlegende Bedeutung und unterliegen deshalb der Vorlagepflicht an die
Rechtsaufsichtsbehörde. Das allgemeine Informationsrecht der Rechtsaufsichtsbehörde bleibt davon unberührt.

Zu § 12 – Auflösung, Ausscheiden
Absatz 1
Nachdem die ITEOS Dienstherrnfähigkeit besitzt, ist es sachgerecht, dass für die
Auflösung der ITEOS die Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde erforderlich ist. Die Abwicklung der ITEOS erfolgt in Anlehnung an die Vorschriften für gemeinsame selbständige Kommunalanstalten.
Absatz 2
Während die finanzielle Leistungsfähigkeit des Landes und damit dessen Fähigkeit,
im Rahmen der Anstaltslast die Funktionsfähigkeit der ITEOS durch finanzielle Zuwendungen aufrecht zu erhalten, stets sichergestellt ist, ist dies bei den Zweckverbänden als weitere Träger der ITEOS nicht der Fall. Es ist nicht auszuschließen,
dass Zweckverbandsmitglieder aus den Zweckverbänden ausscheiden; dies ist nach
§ 1 Absatz 2 Satz 1 im Vergleich zum allgemeinen Zweckverbandsrecht sogar unter
erleichterten Bedingungen möglich (Möglichkeit der jederzeitigen ordentlichen Kündigung). Durch einen Mitgliederschwund von entsprechendem Umfang könnte die
Finanzkraft der Zweckverbände so stark sinken, dass eine Haftung der Zweckverbände aus der Anstaltslast insgesamt gefährdet wäre und das Land dem Risiko einer
überanteilsmäßigen Haftung ausgesetzt wäre.

51

Um dieses einseitig zu Lasten des Landes bestehende Risiko zu minimieren, eröffnet
Absatz 1 dem Land die Möglichkeit, abweichend von § 2 Absatz 4 ohne Zustimmung
der übrigen Träger als Träger aus der ITEOS auszuscheiden, wenn so viele Gemeinden aus den Zweckverbänden austreten, dass die Gesamtsumme der Einwohner der verbleibenden Zweckverbandsmitglieder, die Gemeinden sind, im Vergleich
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anstaltssatzung um 50 Prozent oder mehr sinkt.
Das Ausscheiden nach Satz 1 bedarf eines Beschlusses der Landesregierung. Übt
das Land dieses Recht auf einseitiges Ausscheiden aus, können die übrigen Träger
vom Land statt des Ausscheidens die Auflösung der ITEOS verlangen. In diesem Fall
bedarf es keiner Entscheidung des Verwaltungsrats über die Auflösung der ITEOS,
so dass § 6 keine Anwendung findet; im Übrigen erfolgt die Auflösung nach den Vorgaben des Absatzes 1. Die nähere Ausgestaltung dieser Regelung ist der Anstaltssatzung vorbehalten.
Absatz 3
Die Regelung stellt sicher, dass ein Zweckverband nicht allein durch seine Auflösung
aus der Trägerschaft an der ITEOS ausscheiden kann. Zusätzlich zu den Vorgaben
des § 21 GKZ setzt eine Auflösung eines oder mehrerer der Zweckverbände voraus,
dass nach § 2 Absatz 4 die Zustimmung aller Träger vorliegt und die nachfolgende
Vermögensauseinandersetzung zwischen den Trägern vereinbart ist. Das Ausscheiden eines Trägers der ITEOS erfordert zudem eine Änderung der Anstaltssatzung,
für die es nach § 6 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 3 Nummer 2
einer doppelt qualifizierten Mehrheit bedarf.

Zu § 13 – Übergangspersonalrat, Dienstvereinbarungen
Die §§ 13 und 14 sehen Regelungen vor, die besonders in der Anfangsphase nach
Inkrafttreten der Anstaltssatzung relevant sein werden. Durch die Bildung eines
Übergangspersonalrats und einer Übergangs-Jugend- und Auszubildendenvertretung soll eine lückenlose und effektive Vertretung der Interessen des gesamten Personals der ITEOS sichergestellt werden.
Eine übergangsweise amtierende Schwerbehindertenvertretung soll hingegen nicht
eingerichtet werden. Ob eine Regelung durch den Landesgesetzgeber im Bereich
des Schwerbehindertenrechts kompetenzrechtlich überhaupt zulässig wäre, kann

52
hier dahinstehen, gibt es doch vorliegend kein Bedürfnis, von den bundesrechtlichen
Regelungen abzuweichen.
Das Recht der Schwerbehindertenvertretungen ist im Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) geregelt. Die Existenz und Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung
der Datenzentrale bleibt vom Beitritt der Zweckverbände unberührt. Die Schwerbehindertenvertretung der Datenzentrale bleibt bis zum Ablauf ihrer Amtszeit im Amt.
Mit Überleitung des gesamten Personals der Zweckverbände auf die Datenzentrale
im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anstaltssatzung erlischt das Amt der Schwerbehindertenvertretungen der Zweckverbände.
Die Interessen der schwerbehinderten Beschäftigten der Zweckverbände werden
nach Inkrafttreten der Anstaltssatzung von der fortbestehenden Schwerbehindertenvertretung der Datenzentrale Baden-Württemberg beziehungsweise ITEOS vertreten.
Damit ist in der ITEOS ein effektiver und lückenloser Schutz aller derzeit insgesamt
rund 90 schwerbehinderten Beschäftigten sichergestellt.
Einer gesetzlich angeordneten übergangsweisen Bestellung einer Beauftragten für
Chancengleichheit bedarf es vorliegend nicht. Weder in der Datenzentrale noch in
den Zweckverbänden sind Beauftragte für Chancengleichheit bestellt. Für die ITEOS
sowie die Zweckverbände gilt § 3 Absatz 2 Chancengleichheitsgesetz.
Absatz 1
Die Möglichkeit der Bildung eines Übergangspersonalrats unmittelbar aufgrund von §
113 des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG) besteht vorliegend zwar nicht,
da organisationsrechtlich weder eine Eingliederung (die Zweckverbände bleiben
nach Inkrafttreten der Anstaltssatzung bestehen) noch ein Zusammenschluss (es
entsteht keine neue Dienststelle sondern die Datenzentrale besteht fort) im Sinne
von § 113 LPVG vorliegt. Es besteht jedoch eine der Regelung in § 113 LPVG zugrunde liegende vergleichbare Interessenlage.
Mit Inkrafttreten der Anstaltssatzung wird die Datenzentrale circa sechsmal so viel
Personal haben wie zuvor (Zunahme von bislang rund 250 auf dann etwa 1 600 Beschäftigte), während bei den Zweckverbänden zunächst kein bisheriges Personal
verbleiben soll. Mit den bisherigen Fachaufgaben und dem Vermögen der Zweckverbände wird auch das Personal nach dem Grundsatz „Personal folgt Aufgabe“ auf die
ITEOS übergehen.

53
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anstaltssatzung wird das Personal der Zweckverbände von der ITEOS übernommen werden und somit die Mitgliedschaft im Personalrat der Zweckverbände erlöschen, § 25 Absatz 1 Nummer 5 LPVG.
Der Personalrat der Datenzentrale Baden-Württemberg würde zwar vom Beitritt der
Zweckverbände im Grunde unberührt bleiben. Allerdings wäre dieses Gremium nach
vollzogenem Beitritt nur noch von circa 16 Prozent der neuen Belegschaft legitimiert
– die überwiegende Zahl der Beschäftigten hätte dieses Gremium nicht gewählt und
hätte keine eigenen Mitglieder als Personalvertreter. Auch die Größe dieses Personalrats bei der Datenzentrale (sieben Mitglieder) entspräche nicht annähernd der in §
10 Absatz 3 und 4 LPVG bei einer Beschäftigtenzahl von 1 600 und den personalstarken Außenstellen vorgesehenen Dimension (19 Mitglieder). Da sämtliche Standorte der Zweckverbände erhalten bleiben sollen, werden rund 1 000 der künftig bei
der ITEOS Beschäftigten nicht an deren Sitz in Stuttgart, sondern verteilt auf die Außenstellen in Karlsruhe, Ulm, Reutlingen, Freiburg, Heidelberg und Heilbronn tätig
sein. Gerade in der dienst- und organisationsrechtlich intensiven Anfangsphase nach
Inkrafttreten der Anstaltssatzung erscheint deshalb die Bildung eines Übergangspersonalrats in handlungsfähiger Größe, der die Personalvertretungen sämtlicher vier
beteiligten Dienststellen abbildet, sachgerechter und notwendig. So bestünde ein
Gremium, das die Interessen aller Beschäftigten der ITEOS unmittelbar nach Inkrafttreten der Anstaltssatzung auf angemessene Art und in dem erforderlichen Umfang
vertreten kann. Ein nahtloser Schutz der Interessen des gesamten Personals wäre
gewährleistet.
Mit Absatz 1 soll in der ITEOS im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anstaltssatzung ein
Übergangspersonalrat kraft Gesetzes gebildet werden. Dieser soll aus den Mitgliedern des Personalrats der Datenzentrale Baden-Württemberg und der Personalräte
der Zweckverbände bestehen, wie diese am Tag vor Inkrafttreten der Anstaltssatzung zusammengesetzt waren.
Die Ersatzmitglieder des Personalrats bei der Datenzentrale Baden-Württemberg und
die Ersatzmitglieder der Personalräte bei den Zweckverbänden sollen im bisherigen
Umfang und mit der bisherigen Zuordnung zu ihren regulären Mitgliedern Ersatzmitglieder des Übergangspersonalrats werden, das heißt beispielsweise bei einem Ausscheiden eines Mitglieds aus dem früheren Personalrat bei der Datenzentrale BadenWürttemberg rückt das entsprechende Ersatzmitglied für den früheren Personalrat
bei der Datenzentrale Baden-Württemberg nach und nicht das Ersatzmitglied mit der
höchsten Stimmenzahl aller Ersatzmitglieder aus den vier beteiligten früheren
Dienststellen.

54

Absatz 2
Absatz 2 soll die Amtszeit des Übergangspersonalrats regeln. Dieser wird bis zur
Neuwahl des Personalrats, längstens bis zum Ablauf von einem Jahr ab Inkrafttreten
der Anstaltssatzung amtieren. Die Neuwahl kann der Übergangspersonalrat jederzeit
einleiten, spätestens rechtzeitig von dem Ablauf seiner längstens einjährigen Amtszeit muss er dies durch Bestellung eines Wahlvorstands veranlassen. Der Zeitraum
von einem Jahr wird als ausreichend angesehen, die Anlaufphase der ITEOS zu begleiten, die Gesamtbelegschaft zu einer Gemeinschaft zusammenzuführen und die
Neuwahl eines Personalrats bei der ITEOS durchzuführen. Die Amtszeit des Übergangspersonalrats von längstens einem Jahr entspricht im Übrigen der Dauer der
Amtszeit von Übergangspersonalräten nach § 113 Absatz 2 Satz 1 LPVG.
Absatz 3
Satz 1 soll bestimmen, dass der Übergangspersonalrat alle Rechte und Pflichten eines gewählten Personalrats besitzt. Für ihn gelten deshalb unter anderem dieselben
Konstituierungsregeln (§§ 28, 29 LPVG), Geschäftsführungsbestimmungen (§§ 30
fortfolgende LPVG), Schutzrechte (§§ 43 fortfolgende LPVG) und Beteiligungsbefugnisse und -rechte (Teile 8 bis 11 LPVG). Auch Personalversammlungen wird der
Übergangspersonalrat bedarfsgerecht anberaumen müssen, was besonders zum
Zusammenführen des Personals ein wichtiges Instrument sein kann.
Satz 2 soll die Aufgaben des Wahlvorstands nach § 19 LPVG, das heißt, zur konstituierenden Sitzung des Übergangspersonalrats einzuladen und sie so lange zu leiten, bis der Übergangspersonalrat eine Leitung zur Durchführung der personalratsinternen Wahlen bestellt hat, dem lebensältesten Mitglied des Übergangspersonalrats
übertragen. Dies soll in Anlehnung an § 113 Absatz 1 Satz 4 LPVG erfolgen.
Absatz 4
Sowohl die Datenzentrale Baden-Württemberg als auch die Zweckverbände haben
zahlreiche Dienstvereinbarungen nach § 85 LPVG beziehungsweise noch geltende
Dienstvereinbarungen nach § 80 LPVG in der vor dem 12. März 2015 geltenden
Fassung abgeschlossen, die inhaltlich nicht aufeinander abgestimmt sind. Absatz 4
regelt, welche der verschiedenen Dienstvereinbarungen nach dem Inkrafttreten der
Anstaltssatzung fortgelten werden. Die Regelung knüpft an den Organisationszustand an und bestimmt daher grundsätzlich die vorübergehende Fortgeltung der

55
Dienstvereinbarungen der Datenzentrale Baden-Württemberg für die gesamte ITEOS. Obwohl die Datenzentrale Baden-Württemberg nach dem Beitritt der Zweckverbände eine grundlegende Veränderung erfahren und erheblich mehr Personal haben
wird, erscheint diese Regelung sachgerecht und notwendig, damit der Schutzstandard der Beschäftigten gesichert bleibt. Die Auffangregelung soll verhindern, dass mit
dem Inkrafttreten der Anstaltssatzung letztlich Dienstvereinbarungen ihre normative
Wirkung verlieren werden und infolgedessen Rechtsunsicherheit entsteht beziehungsweise von der Leitung der ITEOS sogleich in einer Vielzahl von Einzelfällen
Mitbestimmungs- und Mitwirkungsverfahren betrieben werden müssten, um den bisherigen Regelungszustand wieder herzustellen. Überdies haben es die Leitung der
ITEOS und der Übergangspersonalrat selbst in der Hand, durch den frühzeitigen Abschluss neuer Dienstvereinbarungen über gleiche Regelungsgegenstände den Zeitraum der Fortgeltung entsprechender Dienstvereinbarungen der Datenzentrale Baden-Württemberg kurz zu halten. Unabhängig davon endet die Fortgeltung der
Dienstvereinbarungen spätestens mit Ablauf der Amtszeit des Übergangspersonalrats, wodurch Dienststellenleitung und Übergangspersonalrat veranlasst werden, alte
Dienstvereinbarungen durch auf die ITEOS bezogene Dienstvereinbarungen abzulösen und so die Übergangsphase zu beenden und die Integration voranzutreiben.
Soweit in der Datenzentrale Baden-Württemberg über einen Regelungsgegenstand
keine Dienstvereinbarung besteht, wird auf Dienstvereinbarungen der Zweckverbände zurückgegriffen, soweit dort welche bestehen. Bestehen zum gleichen Regelungsgegenstand bei mehreren Zweckverbänden Dienstvereinbarungen, so soll nur
diejenige für die ITEOS weitergelten, die schon unter den beteiligten Zweckverbänden für die größte Beschäftigtenzahl gegolten hat. Auf diese Weise wird eine größtmögliche Identität hergestellt. Auch die Dienstvereinbarungen der Zweckverbände
gelten nur für eine Übergangszeit fort.
Mit der Regelung in Absatz 4 wird sichergestellt, dass es mit dem Inkrafttreten der
Anstaltssatzung weder zu einem Wegfall aller Dienstvereinbarungen und damit zu
einem Wiederaufleben von Mitbestimmungs- und Mitwirkungsansprüchen kommt,
noch zu einem Nebeneinander von verschiedenen Dienstvereinbarungen über den
gleichen Regelungsgegenstand, gegebenenfalls mit unterschiedlichen Ansätzen.
Damit wird sowohl den Interessen der Beschäftigten hinreichend Rechnung getragen, als auch die Handlungsfähigkeit der ITEOS in der Übergangszeit sichergestellt.

Zu § 14 – Übergangs-Jugend- und Auszubildendenvertretung

56
Die bei den Zweckverbänden bestehenden Jugend- und Auszubildendenvertretungen sollen zur Übergangs-Jugend- und Auszubildendenvertretung bei der ITEOS
zusammengeschlossen werden. Bei der Datenzentrale Baden-Württemberg gibt es
momentan keine Jugend- und Auszubildendenvertretung, eine solche könnte jedoch
jederzeit gebildet werden. Die Amtszeit der Übergangs-Jugend- und Auszubildendenvertretung soll der des Übergangspersonalrats entsprechen.

Zu § 15 – Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung in besonderen Härtefällen
Zur Abmilderung von besonderen Härtefällen bei Versetzungen, die im Zusammenhang mit der Zusammenführung der vier Einrichtungen des kommunalen Datenverarbeitungsverbunds erfolgen, wird auf Antrag zeitlich befristet von der Zusage der
Umzugskostenvergütung abgesehen. Dies hat zur Folge, dass während einer Übergangszeit die Gewährung von Trennungsgeld noch nicht den Anforderungen unterliegt, die nach Zusage der Umzugskostenvergütung gestellt werden (uneingeschränkte Umzugswilligkeit, nachgewiesener Wohnungsmangel). Die Vorschrift entspricht inhaltlich den Regelungen im Sonderbehörden-Eingliederungsgesetz vom 12.
Dezember 1994, im Verwaltungsstruktur-Reformgesetz vom 1. Juli 2004, im Verwaltungsstrukturreform-Weiterentwicklungsgesetz vom 14. Oktober 2008, im Polizeistrukturreformgesetz vom 23. Juli 2013 und im Errichtungsgesetz BITBW vom 12.
Mai 2015.

Zu § 16 – Konstituierung des Verwaltungsrats
§ 16 legt fest, dass sich der Verwaltungsrat der ITEOS spätestens sechs Arbeitstage
nach Inkrafttreten der Anstaltssatzung konstituieren soll. Er regelt dazu, dass die
Person, die bis zur Konstituierung des Verwaltungsrats das Amt des Verwaltungsratsvorsitzenden der Datenzentrale Baden-Württemberg wahrnimmt, die konstituierende Sitzung des Verwaltungsrats der ITEOS, bei der die Wahl der oder des Verwaltungsratsvorsitzenden und ihrer oder seiner Stellvertretungen erfolgt, einberuft
und die Sitzung leitet, bis der Verwaltungsrat aus seiner Mitte eine Wahlleiterin oder
einen Wahlleiter bestellt hat. Nach seiner Konstituierung kann der Verwaltungsrat die
Sitzung fortsetzen.
Mit der Konstituierung des Verwaltungsrats tritt der Verwaltungsrat an die Stelle des
Verwaltungsrats der Datenzentrale Baden-Württemberg nach §§ 6 bis 8 ADVZG vom

57
18. Dezember 1995 in der am Tag vor Inkrafttreten der Anstaltssatzung geltenden
Fassung. Zugleich sind die Ausschüsse des Verwaltungsrats der Datenzentrale nach
§§ 9 und 10 ADVZG vom 18. Dezember 1995 in der am Tag vor Inkrafttreten der Anstaltssatzung geltenden Fassung aufgelöst. Mit der konstituierenden Sitzung des
Verwaltungsrats endet ferner die Tätigkeit der Mitglieder des Verwaltungsrats der
Datenzentrale Baden-Württemberg nach §§ 6 bis 8 ADVZG vom 18. Dezember 1995
in der am Tag vor Inkrafttreten der Anstaltssatzung geltenden Fassung.

Zu § 17 – Bestellung des Vorstands
Mit der Bestellung des Vorstands tritt dieser an die Stelle des Vorstands der Datenzentrale nach § 11 ADVZG vom 18. Dezember 1995 in der am Tag vor Inkrafttreten
der Anstaltssatzung geltenden Fassung.

Zu § 18 – Gesamtrechtsnachfolge kraft Gesetzes
§ 18 bestimmt, auf welche Weise die Zweckverbände ihren Anteil am Stammkapital
der ITEOS zu erbringen haben.
Der Übergang des im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anstaltssatzung vorhandenen
gesamten jeweiligen Vermögens der Zweckverbände auf die ITEOS erfolgt unmittelbar im Wege der Gesamtrechtsnachfolge kraft dieses Gesetzes. In Anlehnung an
eine „Ausgliederung zur Aufnahme“ nach § 123 Absatz 3 Nummer 1 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) wird das im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anstaltssatzung
vorhandene jeweilige Vermögen der Zweckverbände als Gesamtheit auf die ITEOS
übertragen.
Der Vermögensübergang erfolgt unter Begründung der Mitträgerschaft der Zweckverbände an der ITEOS und bewirkt keine Auflösung der Zweckverbände. Daher
werden die Zweckverbandsmitgliedschaften und die originär damit zusammenhängenden Rechtsverhältnisse, wie beispielsweise das Recht des Zweckverbands auf
Umlageerhebung oder das Stimmrecht eines Zweckverbandsmitglieds in der Zweckverbandsversammlung, von der Vermögensübertragung nicht erfasst und verbleiben
bei den Zweckverbänden.
Für den Fall, dass der Vermögenswert eines Zweckverbands den von diesem
Zweckverband zu erbringenden Anteil am Stammkapital der ITEOS unterschreitet,

58
bildet Satz 3 die Rechtsgrundlage dafür, dass die Zweckverbände eine etwaige Differenz zwischen dem Vermögenswert des jeweiligen Zweckverbands und dem in der
Anstaltssatzung festgesetzten Anteil des jeweiligen Zweckverbands am Stammkapital durch Einzahlung eines Geldbetrags ausgleichen können.
Der Übergang des Personals der Zweckverbände auf die ITEOS richtet sich nach
den §§ 20 bis 22. Auch im Hinblick auf das Personal tritt die ITEOS in alle Rechte
und Pflichten der Zweckverbände ein (Gesamtrechtsnachfolge).
Der Anteil des Landes am Stammkapital der ITEOS ergibt sich aus dem Wert des
Vermögens der in seiner Trägerschaft stehenden Datenzentrale im Zeitpunkt des
Ablaufs des Tages vor Inkrafttreten der Anstaltssatzung.

Zu § 19 – Aufgabenübergang
§ 19 regelt, dass die bisherige Aufgabe der Zweckverbände, die in § 15 Absatz 2
ADVZG vom 18. Dezember 1995 in der am Tag vor Inkrafttreten der Anstaltssatzung
geltenden Fassung beschriebenen, ihnen zur Erledigung übertragenen fachbezogenen Aufgaben der automatisierten Datenverarbeitung wahrzunehmen, im Zeitpunkt
des Inkrafttretens der Anstaltssatzung auf die ITEOS übergeht.

Zu § 20 – Übernahme Beamte
Für den Umbildungsprozess im Fall des Beitritts der Zweckverbände zur Datenzentrale Baden-Württemberg gelten grundsätzlich die Regelungen des Landesbeamtengesetzes (LBG); lediglich Satz 2 und 3 stellen Spezialregelungen dar, die von den
Vorgaben des § 30 Absatz 3 und 4 in Verbindung mit Absatz 2 LBG abweichen.
§ 20 Satz 1 stellt klar, dass die Übernahme der Beamtinnen und Beamten der
Zweckverbände, die am Tag vor Inkrafttreten der Anstaltssatzung in einem Beamtenverhältnis zu den Zweckverbänden standen, in den Dienst der ITEOS nach § 26 Absatz 4 dritte Fallgruppe in Verbindung mit § 26 Absatz 3 LBG zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anstaltssatzung als Folge des teilweisen Aufgabenübergangs zu erfolgen hat (nach dem Grundsatz „Personal folgt Aufgabe“). Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anstaltssatzung gehen die Aufgaben der Zweckverbände teilweise auf
die ITEOS über. Zudem erhalten die Zweckverbände die neue Aufgabe der Ausübung der Mitträgerschaft an der ITEOS. Eine Aufteilung der Beamtenschaft zwi-

59
schen Zweckverbänden und ITEOS erfolgt nicht; es werden sämtliche Beamtinnen
und Beamte der Zweckverbände, die am Tag vor Inkrafttreten der Anstaltssatzung in
einem Beamtenverhältnis zu den Zweckverbänden standen, in den Dienst der ITEOS
übernommen. Nach Inkrafttreten der Anstaltssatzung erfüllen die Zweckverbände
ihre Aufgaben mit Fremdpersonal und/oder neuem eigenen Personal.
Der jeweilige Zweckverbandsvorsitzende wird von der Übernahme nicht erfasst, da
er Organ des Zweckverbands ist und in dieser Funktion beim jeweiligen Zweckverband verbleibt. Er steht in keinem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zum jeweiligen
Zweckverband. Gleiches gilt für die Stellvertreter der Zweckverbandsvorsitzenden.
Würde das Landesbeamtengesetz für den Umbildungsprozess im Fall des Beitritts
der Zweckverbände zur Datenzentrale Baden-Württemberg uneingeschränkt zur Anwendung kommen, blieben nach § 30 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 LBG die
Ansprüche der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der Zweckverbände gegenüber den Zweckverbänden bestehen. Entsprechendes würde nach §
30 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 und 2 LBG für die Anspruchsinhaberinnen
und Anspruchsinhaber auf Alters- und Hinterbliebenengeld nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz gelten.
Dies erscheint jedoch nicht sachgerecht. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anstaltssatzung wird das am Tag vor Inkrafttreten der Anstaltssatzung vorhandene Vermögen der Zweckverbände als Gesamtheit im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die
ITEOS übertragen und steht den Zweckverbänden zur Erfüllung etwaiger Verbindlichkeiten nicht mehr zur Verfügung. Mit Inkrafttreten der Anstaltssatzung geht zudem
die Aufgabe der Zweckverbände, die in § 15 Absatz 2 ADVZG vom 18. Dezember
1995 in der am Tag vor Inkrafttreten der Anstaltssatzung geltenden Fassung beschriebenen, ihnen zur Erledigung übertragenen fachbezogenen Aufgaben der automatisierten Datenverarbeitung wahrzunehmen, auf die ITEOS über. An deren Stelle wird den Zweckverbänden die neue Aufgabe der Ausübung der Mitträgerschaft an
der ITEOS zugewiesen. Aufgrund dieses Aufgabenwechsels werden sich die Zweckverbände ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anstaltssatzung nicht mehr über
Entgelte für ihre Leistungen sondern vornehmlich durch Umlageerhebungen gegenüber ihren Zweckverbandsmitgliedern finanzieren.
Satz 2 legt daher in Abweichung zu § 30 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 LBG
fest, dass die am Tag vor Inkrafttreten der Anstaltssatzung vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der Zweckverbände zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anstaltssatzung von der ITEOS übernommen werden.

60
Gleichermaßen werden mit Satz 3 die am Tag vor Inkrafttreten der Anstaltssatzung
bei den Zweckverbänden vorhandenen Anspruchsinhaberinnen und Anspruchsinhaber auf Alters- und Hinterbliebenengeld nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anstaltssatzung von der ITEOS übernommen.
Angesichts der Änderungen, die die Zweckverbände im Falle eines Beitritts erfahren,
erscheinen die mit Satz 2 und 3 vorgesehenen Spezialregelungen zu § 30 Absatz 3
und 4 in Verbindung mit Absatz 2 LBG sachlich gerechtfertigt.

Zu § 21 – Übergang Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende
§ 21 regelt den Übergang aller bei den Zweckverbänden bestehenden Arbeits- und
Berufsausbildungsverhältnisse auf die ITEOS im Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge kraft Gesetzes nach § 18 Satz 2.
Der Übergang der Arbeits- und Berufsausbildungsverhältnisse ist eine unmittelbare
Rechtsfolge dieses Landesgesetzes. Ein Betriebsübergang „durch Rechtsgeschäft“
im Sinne von § 613a Absatz 1 Satz 1 BGB findet nicht statt.
Der Landesgesetzgeber ist nicht aufgrund von entgegenstehendem Bundesrecht daran gehindert, eine gesetzliche Regelung zur Überleitung der Arbeits- und Berufsausbildungsverhältnisse zu treffen.
-

Die Übertragung von Betrieben auf juristische Personen des öffentlichen
Rechts fällt nicht in den Geltungsbereich des Umwandlungsgesetzes; insbesondere § 168 UmwG ist hier nicht einschlägig.

-

In § 613a BGB werden lediglich rechtsgeschäftliche Betriebsübergänge geregelt. Betriebsübergänge, die im Wege einer unmittelbar kraft Landesgesetzes
eintretenden Gesamtrechtsnachfolge stattfinden, werden vom Geltungsbereich des § 613a BGB nicht erfasst.

Absatz 1
Der Übergang der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildenden der
Zweckverbände auf die ITEOS erfolgt im Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge nach
§ 18 Satz 2. In Satz 2 und 3 wird verdeutlicht, dass die bei den Zweckverbänden be-

61
stehenden Arbeits- und Berufsausbildungsverhältnisse nicht beendet werden. Es
kommt lediglich zu einem Austausch der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers sowie
der oder des Ausbildenden. Beschäftigungszeiten und Dienstzeiten werden dadurch
nicht unterbrochen. Die ITEOS tritt in alle Rechte und Pflichten ein, die sich aus den
bestehenden Arbeits- und Berufsausbildungsverhältnissen ergeben.
Absatz 2
Absatz 2 ist an die für rechtsgeschäftliche Betriebsübergänge geltende Bestimmung
des § 613a Absatz 4 BGB angelehnt. Er normiert das Verbot der Kündigung eines
Arbeits- oder Berufsausbildungsverhältnisses wegen dessen Übergangs von einem
Zweckverband auf die ITEOS. Andere Kündigungsgründe werden hierdurch nicht
berührt.
Absatz 3
Absatz 3 stellt eine Auffangregelung dar für den Fall, dass Rechtsnormen von Tarifverträgen, die bei den Zweckverbänden gelten, bei der ITEOS nicht auf kollektivrechtlicher Grundlage fortgelten können. Sie sichert den Fortbestand kollektivvertraglich begründeter Rechte über den Übergang hinaus und schützt die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildenden für die Dauer eines Jahres ab Übergang, jedoch nicht über die Laufzeit des jeweiligen Kollektivvertrags hinaus, vor Änderungen zu ihrem Nachteil durch individualrechtliche Änderungsverträge oder Änderungskündigungen.
Eine entsprechende Anwendung des § 613a Absatz 1 Satz 2 bis 4 BGB auch im
Hinblick auf Dienstvereinbarungen ist nicht erforderlich, da § 13 Absatz 4 eine Regelung zur Fortgeltung der Dienstvereinbarungen trifft, die insoweit abschließend ist.
Absatz 4
Absatz 4 bestimmt, dass die vom Übergang betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildenden kein Recht haben, dem Übergang ihres Arbeitsoder Berufsausbildungsverhältnisses zu widersprechen.
Diese Bestimmung stellt zwar einen Eingriff in das Grundrecht auf freie Wahl des
Arbeitsplatzes aus Artikel 12 Absatz 1 GG dar. Dieser Eingriff ist jedoch durch den
Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter gerechtfertigt.

62
Die Zweckverbände und die Datenzentrale erbringen für die Kommunen im Land Baden-Württemberg Leistungen der Informationstechnik, die für die Aufgabenerfüllung
auf kommunaler Ebene von zentraler Bedeutung sind. Mit der ITEOS soll eine Einheit
geschaffen werden, die in der Lage ist, moderne Leistungen der Informationstechnik
für die gesamte Wertschöpfungskette der kommunalen Hand in noch besserer Qualität und mit günstigeren Kostenstrukturen dauerhaft zur Verfügung zu stellen. Durch
den Verzicht auf das Widerspruchsrecht wird erreicht, dass die personelle Ausstattung der Zweckverbände der ITEOS uneingeschränkt erhalten bleibt und die Funktions- und Leistungsfähigkeit der ITEOS von Beginn an gewährleistet ist. Der Verzicht
auf ein Widerspruchsrecht sichert damit die Versorgung der Kommunen mit den dort
benötigten Leistungen.
Dieser Schutz ist auch erforderlich und angemessen. Insbesondere käme eine auf
Dauer angelegte Personalgestellung durch die Zweckverbände an die ITEOS nicht in
Frage, da sie im Widerspruch stünde zu der angestrebten Zusammenführung aller
sächlichen und personellen Ressourcen unter einem Dach. Die Belange der Beschäftigten werden durch den Verzicht auf das Widerspruchsrecht nur geringfügig
beeinträchtigt. Mit der ITEOS erhalten die Beschäftigten eine neue Arbeitgeberin, die
ebenso wie die Zweckverbände eine juristische Person des öffentlichen Rechts und
nicht insolvenzfähig ist. Auch die Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst bleibt erhalten. Das Landespersonalvertretungsrecht findet weiterhin Anwendung; eine kontinuierliche Vertretung durch einen (Übergangs-)Personalrat ist gewährleistet. Auch
kommt es nicht zu Einbußen beim Kündigungsschutz. Neben dem Wechsel der Vertragspartnerin oder des Vertragspartners beziehungsweise der Arbeitgeberin oder
des Arbeitgebers werden in diesem Gesetz keine arbeitsvertraglichen Veränderungen angeordnet. Vielmehr führt die konkrete gesetzliche Ausgestaltung dazu, dass
individualvertraglich und kollektivvertraglich begründete Rechte in vergleichbarer
Weise geschützt werden, wie es § 613a BGB für Fälle rechtsgeschäftlich herbeigeführter Betriebsübergänge vorsieht. Das gilt auch für Anwartschaften auf Leistungen
der Zusatzversorgung und sonstige Formen der betrieblichen Altersversorgung.
Schließlich würde auch die Einräumung eines Widerspruchsrechts den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Auszubildenden nicht die Option eröffnen, die Arbeits- sowie Berufsausbildungsverhältnisse dauerhaft bei ihrem bisherigen Arbeitgeber fortzusetzen, da die Zweckverbände nach dem Übergang ihrer Vermögen und
Aufgaben auf die ITEOS über keine betrieblichen Organisationen mehr verfügen
werden, in denen sie widersprechende Personen beschäftigen könnten.

63
Zu § 22 – Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer
Diese Regelung stellt klar, dass weitere Dienstverhältnisse, die nicht Beamtenverhältnisse im Sinne von § 20 oder Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisse im Sinne von
§ 21 sind, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach § 18 Satz 2 von den Zweckverbänden auf die ITEOS übergehen.

Zu Artikel 3 (Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg)
Mit Inkrafttreten der Anstaltssatzung ändert sich der Name der Datenzentrale BadenWürttemberg. Sie trägt künftig den Namen „ITEOS“. Daher wird das Amt mit der Bezeichnung „Leitender Direktor bei der Datenzentrale Baden-Württemberg“ und dem
Funktionszusatz „als Vorsitzender des Vorstands“ nunmehr mit „Leitender Direktor
bei der ITEOS“ und dem Funktionszusatz „als Vorsitzender des Vorstands“ bezeichnet und das Amt „Direktor bei der Datenzentrale Baden-Württemberg“ und dem
Funktionszusatz „als weiteres Mitglied des Vorstands“ mit „Direktor bei der ITEOS“
und dem Funktionszusatz „als weiteres Mitglied des Vorstands“ bezeichnet.
Darüber hinaus erfährt die Datenzentrale mit Inkrafttreten der Anstaltssatzung weitreichende Änderungen. Im Vergleich zu bisher erfolgt ein erheblicher Zuwachs an
Aufgaben, Personal und Vermögen. Daher wird das Amt mit der Bezeichnung und
dem Funktionszusatz „Leitender Direktor bei der ITEOS„ und dem Funktionszusatz
„als Vorsitzender des Vorstands“, statt bislang der Besoldungsgruppe B 4, der Besoldungsgruppe B 6 zugewiesen. Das Amt mit der Bezeichnung „Direktor bei der
ITEOS“ und dem Funktionszusatz „als weiteres Mitglied des Vorstands“ wird, statt
bislang der Besoldungsgruppe B 2, der Besoldungsgruppe B 3 zugewiesen. Dies
erscheint mit Blick auf die der ITEOS zugewiesenen Aufgaben und der damit einhergehenden Fach-, Finanz- und Personalverantwortung sachgerecht.

Zu Artikel 4 (Änderung des E-Government-Gesetzes Baden-Württemberg)
Zu Nummer 1 (§ 22)
Die Änderung erfolgt aufgrund der Namensänderung der Datenzentrale BadenWürttemberg in „ITEOS“.
Zu Nummer 2 (§ 23)

64
Zu Buchstabe a (§ 23 Absatz 1)
Mit Inkrafttreten der Anstaltssatzung erhält der kommunale Datenverarbeitungsverbund eine neue Struktur: die Zweckverbände und die Datenzentrale werden durch
den Beitritt der Zweckverbände zur Datenzentrale in einer Organisation zusammengeführt. Mit dem Beitritt der Zweckverbände zur Datenzentrale geht deren Vermögen
und Personal im Wege der Gesamtrechtsnachfolge kraft Gesetzes auf die ITEOS
über. Auch die Aufgabe der Zweckverbände, die in § 15 Absatz 2 ADVZG beschriebenen, ihnen zur Erledigung übertragenen fachbezogenen Aufgaben der automatisierten Datenverarbeitung wahrzunehmen, geht im Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Anstaltssatzung auf die ITEOS über. An deren Stelle wird den Zweckverbänden die
neue Aufgabe der Ausübung ihrer Trägerschaft an der ITEOS zugewiesen. Mit der
Neuordnung des kommunalen Datenverarbeitungsverbunds, insbesondere mit dem
Wegfall der bisherigen Fachaufgaben bei den Zweckverbänden entfällt auch die
Funktion, die die Zweckverbände im Rahmen des Zusammenwirkens von Land, den
Gemeinden und Gemeindeverbänden und der Datenzentrale Baden-Württemberg im
Bereich des E-Governments und der Informationstechnik innehatten. Diese Funktion
wird künftig in der ITEOS gebündelt. Die Zweckverbände scheiden daher aus dem
Kreis der nach § 23 Absatz 1 zur Kooperation verpflichteten Stellen aus.
Die weitere Änderung erfolgt aufgrund der Namensänderung der Datenzentrale Baden-Württemberg in „ITEOS“.
Zu Buchstabe b (§ 23 Absatz 2)
Zu Doppelbuchstabe aa
Redaktionelle Anpassung der Aufzählung.
Zu Doppelbuchstabe bb
Mit der Neuordnung des kommunalen Datenverarbeitungsverbunds entfällt bei den
Zweckverbänden die Funktion, die diese im Rahmen des Zusammenwirkens von
Land, Gemeinden und Gemeindeverbänden und der Datenzentrale BadenWürttemberg beim E-Government und bei der Informationstechnik innehatten. Die
Zweckverbände sind daher nicht mehr im IT-Kooperationsrat vertreten.
Zu Doppelbuchstabe cc

65
Die Änderung erfolgt aufgrund der Namensänderung der Datenzentrale BadenWürttemberg in „ITEOS“.
Zu Doppelbuchstabe dd
Redaktionelle Anpassung der Nummerierung.
Zu Buchstabe c (§ 23 Absatz 3)
Mit dem Wegfall der bisherigen Fachaufgaben bei den Zweckverbänden wird es keine neuen Einrichtungen und Anwendungen des E-Governments und der Informationstechnik der Zweckverbände mehr geben. Die Zweckverbände sind daher aus
dem Adressatenkreis des § 23 Absatz 3 Satz 4 zu streichen.
Die weitere Änderung erfolgt aufgrund der Namensänderung der Datenzentrale Baden-Württemberg in „ITEOS“.

Zu Artikel 5 (Änderung des Landesbeamtengesetzes)
Die Änderung erfolgt aufgrund der Namensänderung der Datenzentrale BadenWürttemberg in „ITEOS“.

Zu Artikel 6 (Änderung des Chancengleichheitsgesetzes)
Die Änderung erfolgt aufgrund der Namensänderung der Datenzentrale BadenWürttemberg in „ITEOS“.

Zu Artikel 7 (Änderung des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband
Baden-Württemberg)
Die Änderung erfolgt aufgrund der Namensänderung der Datenzentrale BadenWürttemberg in „ITEOS“.

Zu Artikel 8 (Änderung der Gemeindeordnung)

66
Mit der Neuordnung des kommunalen Datenverarbeitungsverbunds werden die bisherigen Fachaufgaben der Zweckverbände künftig von der ITEOS wahrgenommen.
Auch die bisherigen Programme der Zweckverbände gehen als Teil des Vermögens
im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die ITEOS über. Die Prüfpflicht des § 114a
Absatz 1 Satz 2 richtet sich daher ausschließlich an die ITEOS und ihre Unternehmen.

Zu Artikel 9 (Änderung der Verordnung zur elektronischen Datenübermittlung zwischen der Steuerverwaltung und den Gemeinden bei der Gewerbesteuer und der
Grundsteuer)
Die Änderung erfolgt aufgrund der Namensänderung der Datenzentrale BadenWürttemberg in „ITEOS“.

Zu Artikel 10 (Änderung der Meldeverordnung)
Zu Nummer 1 (§ 2 Absatz 2)
Zu Buchstabe a (Satz1)
Mit der Neuordnung des kommunalen Datenverarbeitungsverbunds werden die bisherigen Fachaufgaben der Zweckverbände künftig von der ITEOS wahrgenommen.
Hiervon erfasst sind auch die bislang von den Zweckverbänden durchgeführte automatisierte Verarbeitung der Einwohnerdaten für Meldebehörden und die Aufgabe der
Vermittlungsstelle, die der Zweckverband KDRS bisher wahrgenommen hat.
Zu Buchstabe b (Satz 2)
Mit der Neuordnung des kommunalen Datenverarbeitungsverbunds übernimmt die
ITEOS die Aufgabe der Vermittlungsstelle, die der Zweckverband KDRS bisher
wahrgenommen hat.
Zu Nummer 2 (§ 19)
Mit der Neuordnung des kommunalen Datenverarbeitungsverbunds übernimmt die
ITEOS den Betrieb des Meldeportals, den der Zweckverband KIVBF bisher wahrgenommen hat.

67

Zu Artikel 11 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Artikel 11 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Abweichend von Absatz 1 bestimmt
Absatz 2 für die Artikel 2 bis 10 den Tag, an dem die Anstaltssatzung nach Artikel 1
Nummer 2 (§ 16 Absatz 4 Satz 2) in Kraft tritt, als Termin des Inkrafttretens sowie als
Termin des Außerkrafttretens des ADV-Zusammenarbeitsgesetzes in seiner bis dahin gültigen Fassung.