Beschlussvorlage (Fusionsvertrag)
Vorlage: Errichtung der Anstalt ITEOS durch Beitritt der Zweckverbände KDRS, KIRU und KIVBF zur Datenzentrale Baden-Württemberg und Vereinigung der Zweckverbände KDRS, KIRU und KIVBF zum Gesamtzweckverband 4IT am 01.07.2018
19. März 2018
Beschlussvorlage (Errichtung der Anstalt ITEOS durch Beitritt der Zweckverbände KDRS, KIRU und KIVBF zur Datenzentrale Baden-Württemberg und Vereinigung der Zweckverbände KDRS, KIRU und KIVBF zum…
Beschlussvorlage (Entgeltentwicklung ITEOS)
Beschlussvorlage (Fusionsvertrag)
Beschlussvorlage (Gesetz zur Änderung des ADV-Zusammenarbeitsgesetzes)
Beschlussvorlage (Satzung Gesamtzweckverband 4IT)
Beschlussvorlage (Satzung ITEOS (Anstalt öffentlichen Rechts))
Beschlussvorlage (Vermögensausgleich (aktueller Stand))
19. März 2018
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Fusionsvertrag (Entwurfsfassung, Version 0.21) 4IT [ ] Präambel Mit dem Ziel, durch eine gemeinsame Aufgabenerfüllung eine gesicherte zukunftsorientierte Weiterentwicklung der kommunalen Informationsverarbeitung in Baden-Württemberg, insbesondere für die angeschlossenen Kommunen und kommunalen Kunden sicherzustellen, haben sich die drei Kommunalen Rechenzentren, Kommunale Datenverarbeitung Region Stuttgart (KDRS), Kommunale Informationsverarbeitung Baden-Franken (KIVBF) Kommunale Informationsverarbeitung Reutlingen-Ulm (KIRU) und die Datenzentrale BadenWürttemberg (DZ), gemeinsam mit Ihren Tochterfirmen Rechenzentrum Region Stuttgart GmbH (RZRS), Interkommunale Informationsverarbeitung ReutlingenUlm GmbH (IIRU), Kommunales Rechenzentrum Baden-Franken GmbH (KRBF), endica GmbH und der DZ Datenzentrale Entwicklungs- und Vertriebs GmbH als Partner zu einer engen Zusammenarbeit entschlossen. Ziel ist die Errichtung einer gemeinsamen Anstalt öffentlichen Rechts mit Namen ITEOS zusammen mit dem Land zum 01.07.2018 und die Vereinigung der Zweckverbände zu einem neuen Zweckverband im unmittelbaren Anschluss daran sowie eine Verschmelzung ihrer Betriebs-Gesellschaften rückwirkend zum 01.07.2018. Prämissen: 1. Das Land Baden-Württemberg wird Mitträger und Kunde des neuen Unternehmens sein. 2. Die Unternehmensform/Rechtsform wird so gewählt, dass die InhouseFähigkeit für alle Träger und Drittmarktfähigkeit im bisherigen Umfang gewährleistet ist. 3. Unternehmenssitz der ITEOS (Anstalt öffentlichen Rechts) ist Stuttgart 4. Unternehmenssitz des neuen Zweckverbands 4IT ist Karlsruhe 5. Unternehmenssitz der Betriebs GmbH (DIKO) ist Reutlingen 6. Unternehmenssitz der DZ EVG GmbH ist Stuttgart 7. Unternehmenssitz der endica GmbH ist Karlsruhe Die regionalen Betriebsstätten Freiburg, Heidelberg, Heilbronn, Karlsruhe, Reutlingen, Stuttgart und Ulm bleiben mit Personal erhalten. Stand: 24.01.2018 Seite 1 von 21 Fusionsvertrag (Entwurfsfassung, Version 0.21) 4IT [ ] Eckpunkte 1. Größtmögliche Wirtschaftlichkeit, Effektivität und Wettbewerbsfähigkeit ohne Qualitätseinbußen unter Beibehaltung der Nähe zu Mitgliedern und Kunden. 2. Sicherung der Investitionsfähigkeit für neue Lösungen und innovative Technologien durch ein zentrales Budget für Forschung, Entwicklung und Innovation. 3. Absicherung gegen demographische und fachliche Personaleffekte durch Bündelung von Ressourcen. Angestrebt ist – gleicher Aufgabenumfang vorausgesetzt – ein Personalabbau bei der ITEOS; dieser hat sozialverträglich an den Standorten zu erfolgen. Um den sozialverträglichen Personalabbau zu unterstützen ist ein Konzept zu erstellen, welches den Beamten und Beschäftigten ermöglicht, im Rahmen der Fusion vorzeitig auf freiwilliger Basis auszuscheiden. Ziele 1. Errichtung der ITEOS und Vereinigung zum neuen Zweckverband 4IT zum 01.07.2018, sowie Verschmelzung der Betriebsgesellschaften rückwirkend zum 01.07.2018. 2. Überführung der Bestandskunden der Entsorger-/Versorgerbranche in die endica GmbH nach dem 1.7.2018. 3. Durchführung struktureller Rationalisierungsmaßnahmen, auf Basis der in der Due-Diligence dargestellten Einsparpotenziale und Rahmenbedingungen a. Sukzessive Realisierung von 25 Mio. € an Einsparpotenzialen im Laufe der folgenden 5 Jahre nach dem 30.06.2018. Die Betrachtung erfolgt grundsätzlich ausgehend vom Zeitpunkt März 2015, in den ersten 5 Jahren kumulativ, danach jährlich.. b. Konsolidierung/Stabilisierung des Umsatzes sowie Kundenbindung im Heimatmarkt innerhalb der ersten 5 Jahre nach Transformation. Ziel: Wachstum 1% p.a. primär durch Neukundengeschäft. c. Ein Ergebnisanteil von ca. 5% wird jährlich geplant, zur Deckung der Aufwendungen für Forschung & Entwicklung, die zur Sicherung der Zukunftsfähigkeit des neuen Unternehmens verwendet werden. Dazu werden folgende Maßnahmen von den Fusionspartnern angestrebt und vorgesehen: Stand: 24.01.2018 Seite 2 von 21 Fusionsvertrag (Entwurfsfassung, Version 0.21) 4IT [ ] Kapitel 1 Gemeinsame Anstalt §1 Bildung der Anstalt (1) Die Zweckverbände KDRS, KIRU und KIVBF übernehmen zum 01.07.2018 gemeinsam die Trägerschaft an der Datenzentrale zusammen mit dem Land (Beitritt). Der Beitritt erfolgt durch die Vereinbarung einer Änderung der Satzung der Datenzentrale (Anstaltssatzung) zwischen dem Land und den Zweckverbänden. (2) Die aus dem Beitritt entstehende Anstalt des öffentlichen Rechts trägt die Bezeichnung: ITEOS (3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anstaltssatzung geht das in diesem Zeitpunkt vorhandene gesamte jeweilige Vermögen der Zweckverbände unter Begründung ihrer Trägerschaft an der ITEOS unmittelbar im Wege der Gesamtrechtsnachfolge kraft Gesetzes auf die ITEOS über. Der Vermögensübergang im Wege der Gesamtrechtsnachfolge bedeutet, dass neben dem Vermögen auch sämtliche Rechten und Pflichten übertragen werden. Hiervon unberührt bleiben die Zweckverbandsmitgliedschaften und die originär damit zusammenhängenden Rechtsverhältnisse. (4) Die Anstalt nimmt ihre Tätigkeit ab 01.07.2018 auf. Die Aufgaben sind in § 3 ADVZG definiert. (5) Die Zweckverbände KDRS, KIRU und KIVBF werden sich zu einem neuen Zweckverband vereinigen, der als deren Rechtsnachfolger in die gemeinsame Trägerschaft an der ITEOS zusammen mit dem Land eintritt. §2 Personal der Anstalt (1) Im Rahmen der unter § 1 dargestellten Errichtung der ITEOS übernimmt die ITEOS unmittelbar im Wege einer gesetzlich angeordneten Rechtsnachfolge das Personal der bisherigen Zweckverbände zusätzlich zu dem bereits beschäftigten Personal der Datenzentrale. Näheres regeln die landesrechtlichen Vorschriften. (2) Den Beschäftigten sind auf fünf Jahre befristete Beschäftigungs- und Standortgarantien, nicht aber Tätigkeitsgarantien, zuzusichern. Allen Beschäftigten werden entsprechend ihrer Eingruppierung und Besoldung gegebenenfalls neue Tätigkeiten zugewiesen. Fusionsbedingte betriebliche Kündigungen sind ausgeschlossen. Stand: 24.01.2018 Seite 3 von 21 Fusionsvertrag (Entwurfsfassung, Version 0.21) 4IT [ ] (3) Die künftige Vergütung der Arbeitnehmer erfolgt nach TVöD, die Besoldung der Beamten ergibt sich aus dem Landesbesoldungsgesetz. Darüber hinaus strebt die ITEOS an, das vom Lenkungsausschuss 4IT in seiner Sitzung am 31.03.2017 empfohlene Konzept zur künftigen Bezahlung (z. B. ATArbeitsverträge, Freie Verträge Zielvereinbarungen), ergänzend zu Satz 1 durch Beschluss im künftigen Verwaltungsrat in Kraft zu setzen. Altverträge der Beschäftigten (z. B. AT-Arbeitsverträge, Freie Verträge) und Stati der Beamten bleiben unberührt. §3 Zielfunktionen zu den Standorten (1) Die Fusionspartner haben sich darauf geeinigt die folgenden wesentlichen Funktionsbereiche der ITEOS sowie deren Beteiligungen unter Berücksichtigung von Fluktuation und Verrentung an folgenden Standorten zu bündeln. Die Fusionspartner werden darauf hinwirken, dass der Verwaltungsrat von ITEOS dies per Beschluss bestätigt. Sitz des Vorstandes, Kaufmännische Funktionen (wie z.B. Finanzen, Controlling, Personal), sowie wesentliche Stabsfunktionen am Unternehmenssitz Stuttgart (DZBW/KDRS/RZRS) Anwendungsentwicklung der Kernverfahren am Unternehmenssitz Stuttgart (DZBW) Technischer Betrieb der Rechenzentren (IT-Infrastruktur) an den Standorten Stuttgart und Karlsruhe (KDRS/RZRS u. KIVBF/KRBF) Druck, Kuvertierung und Logistik an den Standorten Stuttgart, Karlsruhe sowie Ulm (KDRS/RZRS, KIVBF/KRBF und KIRU/IIRU). Bis zum 30.06.2018 ist eine Entscheidung über die zukünftigen Druckstandorte herbeizuführen Betreuung von Kunden der Energiewirtschaft am Standort Karlsruhe und Reutlingen (KIVBF/KRBF und KIRU/IIRU) Durchführung von Schulungen an allen Standorten, jedoch bei mehrtägigen Schulungen an den Standorten Reutlingen oder Ulm (alle Verbände; bzw. KIRU/IIRU) Produktmanagement, Vertrieb & Kundenmanagement, Consulting & Projektmanagement an allen Standorten gem. der Betreuungsnotwendigkeit bedingt durch die Mitglieder- und Kundenstruktur Verfahrensberatung und Betreuung an allen Standorten Service, Support und Kundenbetreuung an allen Standorten Dezentrale Notwendigkeiten (z.B. Ansprechpartner für Personalangelegenheiten an Standorten) sind zu berücksichtigen. (2) Abweichend von der in § 27 festgeschriebenen Vertragslaufzeit von 5 Jahren vereinbaren die Vertragspartner die Regelungen in § 3 für 10 Jahre festzuschreiben. Stand: 24.01.2018 Seite 4 von 21 Fusionsvertrag (Entwurfsfassung, Version 0.21) 4IT [ ] §4 Verfahren Vermögensbewertung /-vergleich Der Wert der eingebrachten Vermögensvorteile und Unternehmen der Fusionspartner wird wie folgt bestimmt: –nachteile der Die Partner werden zum Substanzwert auf den Stichtag 30.06.2018 bewertet. Hierbei werden die Beteiligungen, die Immobilien sowie die bei der DZBW eigenentwickelten Softwareverfahren mit dem Ertragswert in den jeweiligen Bilanzen angesetzt, sofern die Substanzbewertung nicht zu einem höheren Wert als der Ertragswert führt. Die vom Projekt entwickelte Berechnungslogik der Vermögensausgleichsrechnung wurde auf Plausibilität vom unabhängigen Wirtschaftsprüfer geprüft. Die Logik wird in der Anlage auf Basis der Abschlusswerte 31.12.2016 auf den bislang zwischen den im LA festgelegten Prämissen beigefügt. Die darin aufgeführten virtuellen Werte entsprechen nicht den eingebrachten Buchwerten sondern sollen die eingebrachten stillen Reserven und Lasten abbilden. Die Stammkapitalanteile werden den Partnern unabhängig von den eingebrachten Buchwerten entsprechend des vereinbarten Anteils (KIVBF 44 %, KIRU 22%, KDRS 22%, Land 12 %) zugewiesen. Im Vorfeld sollen die zum Zeitpunkt der Feststellung vorläufig ermittelten Vermögenswerte so ausgeglichen werden, dass die angestrebten Anteilsverhältnisse erzielt werden. Die konkreten Zahlen können erst mit der Unternehmensbewertung zum 30.06.2018 ermittelt und über die vorgegebene Berechnungslogik dargestellt werden, sodass der endgültige Ausgleich im Rahmen der Feststellung der Jahresabschlüsse zum 30.06.2018 erfolgen wird. §5 Finanzierung der Anstalt (1) Die ITEOS deckt ihre Kosten aus Entgelten für ihre Leistungen. Sie kann Benutzungsgebühren nach dem Kommunalabgabengesetz erheben. Ein Benutzungsverhältnis mit der ITEOS kann öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich begründet werden §6 Organe der Anstalt (1) Organe des der Anstalt sind a) Der Verwaltungsrat b) Der Vorstand. (2) Der Verwaltungsrat hat 26 Mitglieder; 2 Mitglieder werden vom Land BadenWürttemberg, 3 Mitglieder von den kommunalen Landesverbänden Baden- Stand: 24.01.2018 Seite 5 von 21 Fusionsvertrag (Entwurfsfassung, Version 0.21) 4IT [ ] Württemberg (Städtetag Baden-Württemberg e.V., Gemeindetag BadenWürttemberg e.V. und Landkreistag Baden-Württemberg e.V.), und 21 Mitglieder durch den Gesamtzweckverband bestellt. Für jedes Verwaltungsratsmitglied wird jeweils eine Stellvertretung bestellt. Ein Sitz wird vom Gesamtzweckverband gemeinsam für die Mitglieder bestellt, die keiner der unter Abs. (3) genannten Gruppen zuzuordnen sind. (3) Die Träger und die kommunalen Landesverbände bestellen ihre jeweiligen Verwaltungsratsmitglieder und deren Stellvertretungen für eine Amtszeit von fünf Jahren, längstens jedoch für die Dauer ihres Hauptamts. Scheidet ein Verwaltungsratsmitglied oder dessen Stellvertretung vor Ablauf der Amtszeit aus, wird für den Rest der Amtszeit ein neues Verwaltungsratsmitglied oder eine neue Stellvertretung bestellt. Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertretungen. Vorsitzender muss ein von den Trägern bestelltes Verwaltungsratsmitglied sein; gleiches gilt für die Stellvertretungen des Vorsitzenden. Mit Ausnahme der Vertretungen des Landes sind die Verwaltungsratsmitglieder ehrenamtlich tätig. (4) In den Verwaltungsrat entsenden a) aus dem Verbandsgebiet des bisherigen Zweckverbandes KDRS 5 Mitglieder, davon 1 Vertreter aus der Gruppe der Gemeinden bis 7.500 Einwohner 1 Vertreter aus Gemeinden bis 20.000 Einwohner 1 Vertreter aus Großen Kreisstädten 1 Vertreter aus Stadtkreisen 1 Vertreter aus Landkreisen. b) aus dem Verbandsgebiet des bisherigen Zweckverbandes KIRU 5 Mitglieder, davon 1 Vertreter aus Gemeinden bis 7.500 Einwohner 1 Vertreter aus Gemeinden bis 20.000 Einwohner 1 Vertreter aus Großen Kreisstädten 1 Vertreter aus Stadtkreisen 1 Vertreter aus Landkreisen. c) aus dem Verbandsgebiet des bisherigen Zweckverbandes KIVBF 10 Mitglieder, davon 2 Vertreter aus Gemeinden bis 7.500 Einwohner 2 Vertreter aus Gemeinden bis 20.000 Einwohner 2 Vertreter aus Großen Kreisstädten 2 Vertreter aus Stadtkreisen 2 Vertreter aus Landkreisen. Stand: 24.01.2018 Seite 6 von 21 Fusionsvertrag (Entwurfsfassung, Version 0.21) 4IT [ ] d) Die Mitglieder des Verwaltungsrats der ITEOS sind auch Mitglieder des Verwaltungsrats des Zweckverbands 4IT. (5) Verwaltungsratsvorsitzender Für die Wahl des Verwaltungsratsvorsitzenden soll folgendes gelten: Die Fusionspartner sind sich darin einig, dass der Vorsitz des Verwaltungsrates der ITEOS und der Vorsitz des Zweckverbands 4IT in Personalunion von einem gemeinsam bestimmten Vertreter ausgeübt werden soll. Stand: 24.01.2018 Seite 7 von 21 Fusionsvertrag (Entwurfsfassung, Version 0.21) 4IT [ ] Kapitel 2 Gemeinsamer Zweckverband §7 Bildung des Gemeinsamen Zweckverbandes (GZV) (1) Die drei Zweckverbände KDRS, KIVBF und KIRU vereinigen sich mit Wirkung ab 01.07.2018 zu einem gemeinsamen Zweckverband. (2) Die Bildung des GZV erfolgt durch die Vereinigung der bisherigen Zweckverbände: (3) Kommunale Datenverarbeitung Region Stuttgart (KDRS) Kommunale Informationsverarbeitung Baden-Franken (KIVBF) Kommunale Informationsverarbeitung Reutlingen-Ulm (KIRU). Der GZV trägt die Bezeichnung: - Zweckverband 4IT (Abkürzung 4IT). (4) Der Zweckverband 4IT nimmt seine Tätigkeit ab 01.07.2018 auf. Die Aufgaben sind in der Satzung definiert. §8 Personal des Zweckverbands 4IT Der Zweckverband 4IT soll sich zur Erledigung seiner Aufgaben des Personals der ITEOS oder der Mitgliedskommunen des Zweckverbands 4IT bedienen, sofern Interessenkonflikte ausgeschlossen werden können. §9 Verfahren Vermögensbewertung /-ausgleich Der Wert der eventuell eingebrachten stillen Reserven und stillen Lasten der zu vereinigenden Zweckverbände wird als Vermögensbestandteil der drei Zweckverbände in deren Ausgleichsrechnung zum 30.06.2018 berücksichtigt. Hierzu wird eine Substanzbewertung der Zweckverbände zum 30.06.2018 durchgeführt. Mit dem Beitritt ist das Vermögen einschließlich der Rechte und Pflichten der Zweckverbände im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die ITEOS übergegangen. Stand: 24.01.2018 Seite 8 von 21 Fusionsvertrag (Entwurfsfassung, Version 0.21) 4IT [ ] § 10 Finanzierung des Zweckverbands 4IT (1) Der Zweckverband 4IT finanziert sich durch Umlagen. Diese dienen zur Finanzierung der Verwaltung der Beteiligung an der ITEOS. (2) Die Umlagen werden nach einem Umlageschlüssel entsprechend der Stimmenzahl nach § 11 Abs. 2 ff. erhoben. § 11 Organe des Zweckverbands 4IT (1) Organe des Zweckverbandes 4IT sind: 1. Verbandsversammlung 2. Verwaltungsrat 3. Verbandsvorsitzender. (2) Die Stimmen der einzelnen Mitglieder ergeben sich zum einen aus der fiktiv berechneten veredelten Einwohnerzahl, zum anderen aus ihrem Anteil am Umsatz des Vorjahres, soweit nicht Abs. 4 Anwendung findet. (3) Der Einwohner bezogene Stimmanteil ergibt sich aus der Einwohnerzahl der Mitglieder nach § 143 GemO, vervielfacht mit folgenden Faktoren - bei Gemeinden bis 7.500 Einwohner [0,9] - bei Gemeinden bis 20.000 Einwohner [1,0] - bei Großen Kreisstädten [1,1] - bei Stadtkreisen [1,4] - bei Landkreisen [0,4]. Je angefangene 1.000 veredelte Einwohner gemäß Abs. 3 ergibt eine Stimme. (4) Der umsatzbezogene Stimmanteil ergibt sich aus dem Umsatz des Vorjahres multipliziert mit Faktor 2. Je angefangene 10.000,- € veredelter Umsatz ergibt 1 Stimme. (5) Die Stimmen der Mitglieder ohne Einwohner ermitteln sich nach Absatz 4. (6) Jedes Mitglied kann seine Stimmen nur einheitlich abgeben. (7) Der Verwaltungsrat besteht entsandten Vertretern. (8) In den Verwaltungsrat entsenden aus dem Verbandsvorsitzenden und 41 a) aus dem Verbandsgebiet des bisherigen Zweckverbandes KDRS 10 Mitglieder, davon Stand: 24.01.2018 Seite 9 von 21 Fusionsvertrag (Entwurfsfassung, Version 0.21) 4IT [ ] 2 Vertreter aus der Gruppe der Gemeinden bis 7.500 Einwohner 2 Vertreter aus Gemeinden bis 20.000 Einwohner 2 Vertreter aus Großen Kreisstädten 2 Vertreter aus Stadtkreisen 2 Vertreter aus Landkreisen. b) aus dem Verbandsgebiet des bisherigen Zweckverbandes KIRU 10 Mitglieder, davon 2 Vertreter aus Gemeinden bis 7.500 Einwohner 2 Vertreter aus Gemeinden bis 20.000 Einwohner 2 Vertreter aus Großen Kreisstädten 2 Vertreter aus Stadtkreisen 2 Vertreter aus Landkreisen. c) aus dem Verbandsgebiet des bisherigen Zweckverbandes KIVBF 20 Mitglieder, davon 4 Vertreter aus Gemeinden bis 7.500 Einwohner 4 Vertreter aus Gemeinden bis 20.000 Einwohner 4 Vertreter aus Großen Kreisstädten 4 Vertreter aus Stadtkreisen 4 Vertreter aus Landkreisen. d) die Mitglieder, die keiner der fünf unter a) bis c) genannten Gruppen zuzuordnen sind, zwei (2) Vertreter. (9) Für jedes Mitglied des Verwaltungsrates ist ein Stellvertreter zu bestimmen. (10) Die zu entsendenden Vertreter nach Absatz 8 und ihre Stellvertreter nach Absatz 9 der in Absatz 8 lit. a) bis d) genannten Gruppen werden von der jeweiligen Gruppe benannt. Stehen einer unter Abs. 8 lit. a) bis d) genannten Gruppe mehr Vertreter zu als es Mitglieder in dieser Gruppe gibt, kann diese Gruppe auch ein Mitglied aus einer anderen Gruppe des gleichen ehemaligen Zweckverbands als Vertreter für ihre Gruppe benennen. Das Verfahren zur Benennung der Vertreter und ihrer Stellvertreter obliegt den jeweiligen Gruppen. (11) Verbandsvorsitzender Der Verbandsvorsitzende sowie 3 Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung auf die Dauer von jeweils 3 Jahren, bezogen auf ein Stand: 24.01.2018 Seite 10 von 21 Fusionsvertrag (Entwurfsfassung, Version 0.21) 4IT [ ] Kalenderjahr (01.01. bis 31.12.) gewählt. Davon abweichend beträgt die Amtszeit des zuerst gewählten Verbandsvorsitzenden und seiner Stellvertreter einmalig 3,5 Jahre und dauert bis 31.12.2021. Für die Wahl des Verbandsvorsitzenden soll folgendes gelten: 1. Der Verbandsvorsitzende kommt nach untenstehender Reihenfolge im Wechsel zwischen den Regionen aus der Region: 1. Verbandsgebiet des bisherigen Zweckverbandes KIRU 2. Verbandsgebiet des bisherigen Zweckverbandes KIVBF 3. Verbandsgebiet des bisherigen Zweckverbandes KDRS 4. Verbandsgebiet des bisherigen Zweckverbandes KIVBF. 2. Seine drei Stellvertreter stammen jeweils aus den unter Abs. 9 Ziffer 1 aufgeführten Regionen. 3. Die Region, die den ersten Verbandsvorsitzenden gestellt hat, stellt nachfolgend den dritten Stellvertreter nach Ablauf der nächsten Amtszeit den zweiten Stellvertreter und nach Ablauf dieser Amtszeit den ersten Stellvertreter des Verbandsvorsitzenden. 4. Scheidet ein Gewählter aus der Verbandsversammlung vorzeitig aus, so endet auch sein Amt als Verbandsvorsitzender oder Stellvertreter. Die Verbandsversammlung hat für den Rest der Amtszeit einen neuen Verbandsvorsitzenden oder Stellvertreter zu wählen. Diese kommen aus der gleichen Region, aus der die ausgeschiedene Person stammt. (12) Die Geschäftsführung des Zweckverbandes 4IT besteht Geschäftsführer. Dieser hat einen Verhinderungsvertreter aus einem Die Geschäftsführung und ihr Stellvertreter werden durch den Verwaltungsrat auf Vorschlag des Verbandsvorsitzenden gewählt. Stand: 24.01.2018 Seite 11 von 21 Fusionsvertrag 4IT [ (Entwurfsfassung, Version 0.21) ] Kapitel 3 Gemeinsame Betriebs-GmbH Die drei kommunalen IT Zweckverbände streben die Errichtung der gemeinsamen Betriebs-GmbH so früh wie möglich an. Voraussetzung hierfür sind entsprechende Beschlüsse in den jeweiligen Verbandsversammlungen, mit denen im Mai 2018 gerechnet wird. Ziel ist eine Verschmelzung der bestehenden Betriebs-GmbHs rückwirkend zum 01.07.2018 zu vollziehen. Die gemeinsame Gesellschaft nimmt ihre Tätigkeit nach dem Notartermin zum Zeitpunkt der Bekanntmachung im Handelsregister auf. § 12 Bildung einer gemeinsamen Betriebs-GmbH (1) Die drei kommunalen IT Zweckverbände errichten rückwirkend mit Wirkung ab 01.07.2018 eine gemeinsame Gesellschaft mit beschränkter Haftung. (2) Die Bildung der gemeinsamen Betriebs-GmbH Verschmelzung der bisherigen Gesellschaften: (3) IIRU GmbH KRBF GmbH RZRS GmbH. erfolgt aus der Die neue GmbH trägt die Bezeichnung: - DIKO GmbH. (4) Die Aufgaben der GmbH sind im Verschmelzungsvertrag definiert und im Gesellschaftsvertrag fixiert. § 13 Personal Bestehendes Personal der bestehenden Betriebs-GmbHs (RZRS und IIRU) wurde zum 31.12.2017 auf den entsprechenden Trägerzweckverband (KDRS und KIRU) übergeleitet. Die Aufgabenerledigung zwischen den bestehenden Betriebs-GmbHs ist ab dem 01.01.2018 durch Abschluss entsprechender Geschäftsbesorgungsverträge mit den Trägerzweckverbänden sicherzustellen. Die DIKO GmbH wird ihre Aufgabenerledigung ab dem 01.07.2018 mit einem Geschäftsbesorgungsvertrag mit der ITEOS sicherstellen. Stand: 24.01.2018 Seite 12 von 21 Fusionsvertrag (Entwurfsfassung, Version 0.21) 4IT [ ] § 14 Verfahren Vermögensbewertung /-ausgleich Der Wert der eventuell eingebrachten stillen Reserven und stillen Lasten der zu verschmelzenden GmbHs wird als Vermögensbestandteil der drei Zweckverbände in deren Ausgleichsrechnung zum 30.06.2018 berücksichtigt. Hierzu wird eine Unternehmensbewertung der GmbHs auf den Verschmelzungsstichtag durchgeführt. Ein Vermögensausgleich auf Ebene der GmbHs findet nicht statt sondern wird im Vorfeld zur Vermögenseinbringung in die AöR durchgeführt. § 15 Finanzierung der GmbH (1) Die drei Zweckverbände streben an, im Rahmen der Gründung die Gesellschaft mit ausreichend Eigenmitteln auszustatten. Die Gesellschafter gehen davon aus, dass keine Ausschüttung aus den vorhandenen Rücklagen oder sonstigen Eigenkapitalanteilen bis zur Errichtung der gemeinsamen Gesellschaft vorgenommen werden, und somit ausreichend Eigenmittel zum Zeitpunkt zur Verfügung stehen. (2) Gesellschafterdarlehen dürfen nur insoweit gewährt werden, als die dafür gewährten Zinsen marktüblich sind. (3) Die GmbH finanziert sich durch leistungsbezogene und marktübliche Preise sowie andere Erträge. Preise gegenüber der DA dürfen nicht höher als marktüblich sein. § 16 Organe der GmbH (1) Organe der Gesellschaft sind: 1.1. Gesellschafterversammlung 1.2. Geschäftsführer. (2) Alleingesellschafter ist die ITEOS. (3) Der Vorsitz der Gesellschafterversammlung wird nach Bildung der ITEOS von dessen Vorstandsvorsitzenden kraft Amtes ausgeübt. Stand: 24.01.2018 Seite 13 von 21 Fusionsvertrag (Entwurfsfassung, Version 0.21) 4IT [ ] (4) Für den Fall, dass der Vorstandsvorsitzende die Geschäftsführung der GmbH in Personalunion ausübt, übernimmt der Vorsitzende des Verwaltungsrats von ITEOS den Vorsitz der Gesellschafterversammlung. (5) Die Geschäftsführung der GmbH besteht aus einem Geschäftsführer. Dieser hat einen Verhinderungsvertreter. (6) Die Geschäftsführung und ihre Gesellschafterversammlung bestellt. Stellvertreter werden durch die Kapitel 4 DZ Entwicklungs- und Vertriebs-GmbH (DZ EVG) § 17 Fortbestand der DZ EVG (1) Die DZ EVG GmbH wird nach der Fusion der Zweckverbände KIRU, KDRS, KIVBF als Vertriebs GmbH mit stark reduziertem Umfang als 100% Tochter der ITEOS weitergeführt. (2) Ihre bisherigen Aufgaben gehen auf die ITEOS und die Betriebs-GmbH über. § 18 Personal Bestehendes Personal der DZ EVG wurde zum 31.12.2017 auf die Datenzentrale übergeleitet. Die Aufgabenerledigung zwischen der DZ EVG GmbH ist ab dem 01.01.2018 durch Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages mit der Datenzentrale sicherzustellen. Die DZ EVG GmbH wird ihre Aufgabenerledigung ab dem 01.07.2018 mit einem Geschäftsbesorgungsvertrag mit der ITEOS sicherstellen. § 19 Verfahren Vermögensbewertung /-vergleich Der Wert der eventuell eingebrachten stillen Reserven und stillen Lasten der Entwicklungs- und Vertriebs-GmbH wird als Vermögensbestandteil der Stand: 24.01.2018 Seite 14 von 21 Fusionsvertrag (Entwurfsfassung, Version 0.21) 4IT [ ] Partner in deren Ausgleichsrechnung zum 30.06.2018 berücksichtigt. Hierzu wird eine Unternehmensbewertung der GmbH auf den Verschmelzungsstichtag durchgeführt. Ein Vermögensausgleich auf Ebene der GmbH findet nicht statt sondern wird im Vorfeld zur Vermögenseinbringung in die AöR durchgeführt. § 20 Finanzierung der DZ EVG (1) Die ITEOS stellt sicher, dass die DZ EVG mit ausreichend Eigenmitteln ausgestattet ist (2) Gesellschafterdarlehen dürfen nur insoweit gewährt werden, als die dafür gewährten Zinsen marktüblich sind. (3) Die DZ EVG finanziert sich durch leistungsbezogene und marktübliche Preise sowie andere Erträge. Preise gegenüber der DA dürfen nicht höher als marktüblich sein. § 21 Organe der DZ EVG (1) Organe der DZ EVG sind: 1. Gesellschafterversammlung 2. Geschäftsführer (2) Alleingesellschafter ist die ITEOS. (3) Der Vorsitz der Gesellschafterversammlung wird nach Bildung der ITEOS vom Vorstandsvorsitzenden der ITEOS kraft Amtes ausgeübt. (4) Die Geschäftsführung der GmbH besteht aus einem Geschäftsführer. Dieser hat einen Verhinderungsvertreter. (5) Die Geschäftsführung und ihre Gesellschafterversammlung bestellt. (6) Die Partner sind sich einig, dass die Geschäftsführung durch das weitere Mitglied des Vorstandes der ITEOS wahrgenommen wird. Stand: 24.01.2018 Stellvertreter werden durch die Seite 15 von 21 Fusionsvertrag (Entwurfsfassung, Version 0.21) 4IT [ ] Kapitel 5 endica GmbH Vorbemerkungen die 2013 gegründete Gesellschaft unterstützt im Rahmen der Daseinsvorsorge insbesondere kommunale Versorgungsunternehmen in den Bereichen der Informationsund Kommunikationstechnik (Datenverarbeitung, Datenspeicherung, Datenübermittlung) sowie bei Prozessund Bürodienstleistungen unterstützen. Durch die Beteiligung von weiteren Konsorten sollen die Unterstützung von kommunalen Versorgungs- und anderen Unternehmen im Bereich der Informationstechnik sowie die Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft weiter verbessert werden. Ein derartiges zentrales Konstrukt ist auch geeignet, besser als bisher auf den individuellen Geschäftszweck eines Branchenteilnehmers einzugehen und diesen zu fördern und zu unterstützen. Bei der Übernahme von HelpDesk Services und Kundenservices im Auftrag sowie die Übernahme von Geschäftsprozessen (Business Process Services) soll die Gesellschaft jedoch nur tätig werden, sofern diese nicht von den Konsorten oder den mit einem Konsorten verbundenen Unternehmen in Kooperation mit der Gesellschaft angeboten werden können. Der Gesellschaft sind mittlerweile 14 Kommunen bzw. deren kommunale Unternehmen beigetreten. Stadt Altensteig Stadt Bad Friedrichshall Stadt Baden-Baden Stadtwerke Bruchsal GmbH Stadtwerke Buchen GmbH & Co.KG Stadt Gaggenau Stadtwerke Karlsruhe GmbH Stadtwerke Mosbach GmbH Stadt Neckarsulm Gemeinde Niefern-Öschelbronn star.Energiewerke GmbH & Co. KG Rastatt Stadtwerke Walldorf GmbH & Co. KG Stadtwerke Weinheim GmbH Stadtwerke Wertheim GmbH. § 22 Fortbestand und Erweiterung der endica GmbH (1) Die endica GmbH betreut kommunale Unternehmen insbesondere in den Sparten Strom, Gas, Wasser im Bereich der Informationstechnik (Datenverarbeitung, Datenspeicherung, Datenübermittlung an beteiligte Stellen, sowie für Prozess- und Bürodienstleistungen. (2) Die Geschäftstätigkeit der endica GmbH beschränkt sich insbesondere auf Baden-Württemberg. Stand: 24.01.2018 Seite 16 von 21 Fusionsvertrag (3) (Entwurfsfassung, Version 0.21) 4IT [ ] Die endica GmbH übernimmt zum 01.07.2018 die Betreuung der unter Abs. 1 genannten kommunalen Unternehmen der Zweckverbände KDRS und KIRU. Dazu werden die Bestandskunden der Entsorger-/Versorgerbranche nach dem 1.7.2018 in die endica GmbH überführt. § 23 Personal Die endica GmbH beschäftigt eigenes Personal. Die Zuweisung von Beamten der ITEOS an die endica GmbH nach § 20 Abs. 1 BeamtStG steht S. 1 nicht entgegen. § 24 Verfahren Vermögensbewertung /-ausgleich und Stammkapital (1) (2) (3) Das Stammkapital der endica GmbH beträgt EUR 500.000,00 (Stand 31.12.2016). Es ist eingeteilt in 100 Geschäftsanteile zu einem Nennbetrag von jeweils EUR 5.000,00. Der Zweckverband KIVBF hält 86% des Stammkapitals (EUR 430.000), die unter den Vorbemerkungen zu diesem Kapitel aufgeführten Gesellschafter halten jeweils 1% des Stammkapitals (EUR 5.000). Jede Verfügung über Geschäftsanteile oder Teile von solchen (insbesondere Übertragungen, Verpfändungen, Nießbrauchsbestellungen, Einräumung von Unterbeteiligungen) bedarf, sofern mehr als ein Gesellschafter vorhanden ist, der Zustimmung der Gesellschafterversammlung mit einer ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Zustimmung zur Übertragung von Geschäftsanteilen an Dritte darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Der Wert der eventuell eingebrachten stillen Reserven und stillen Lasten der endica GmbH wird als Vermögensbestandteil des Zweckverbands KIVBF in deren Ausgleichsrechnung zum 30.06.2018 berücksichtigt. Hierzu wird eine Unternehmensbewertung der GmbH auf den Verschmelzungsstichtag durchgeführt. Ein Vermögensausgleich auf Ebene der GmbH findet nicht statt sondern wird im Vorfeld zur Vermögenseinbringung in die AöR durchgeführt. Stand: 24.01.2018 Seite 17 von 21 Fusionsvertrag 4IT [ (Entwurfsfassung, Version 0.21) ] § 25 Finanzierung der endica GmbH (1) Die Gesellschafter der endica GmbH stellen sicher, dass die Gesellschaft mit ausreichend Eigenmitteln ausgestattet ist. (2) Gesellschafterdarlehen dürfen nur insoweit gewährt werden, als die dafür gewährten Zinsen marktüblich sind. (3) Die endica GmbH finanziert sich durch leistungsbezogene und marktübliche Preise sowie andere Erträge. § 26 Organe der endica GmbH (1) Organe der endica GmbH sind: 1. Gesellschafterversammlung 2. Geschäftsführer. (2) Alle Beschlüsse der Gesellschaft werden mit einfacher Mehrheit der in der Gesellschafterversammlung abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag andere Mehrheitsverhältnisse vorgeschrieben sind. Sollte ein Gesellschafter mehr als 50 % aber weniger als 85% der Gesellschaftsanteile halten, bedarf es für die qualifizierte oder einfache Mehrheit, mit Ausnahme des Beschlusses über die Auflösung der Gesellschaft, zusätzlich zum Mehrheitserfordernis der Zustimmung von mindestens drei stimmberechtigten Gesellschaftern. (3) Die Gesellschafterversammlung bestimmt den Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung. (4) Die Geschäftsführung der GmbH besteht aus einem Geschäftsführer. Dieser hat einen Verhinderungsvertreter. (5) Die Geschäftsführung und ihre Gesellschafterversammlung bestellt. Stand: 24.01.2018 Stellvertreter werden durch die Seite 18 von 21 Fusionsvertrag (Entwurfsfassung, Version 0.21) 4IT [ ] Kapitel 6: Schlussbestimmungen § 27 Laufzeit dieser Vereinbarung (1) Die Laufzeit dieses Vertrages beträgt – mit Ausnahme des § 3 – 5 Jahre ab Zeitpunkt der Unterzeichnung. Die Regelungen des § 3 gelten 10 Jahre ab Zeitpunkt der Unterzeichnung. § 28 Loyalität Die Partner sichern sich gegenseitig die loyale Erfüllung – unter anderem Beisteuerung von Knowhow – der in diesem Vertrag festgelegten Rechte und Pflichten zu. § 29 Vertraulichkeit (1) Bereits im Zuge der Verhandlungen werden gegenseitig vertrauliche Informationen und vertrauliche Dokumente übergeben. Als vertraulich gilt auch die Tatsache der Führung von solchen Gesprächen selbst. (2) Die Partner verpflichten sich gegenseitig, sämtliche Informationen und Dokumente, die sie vor oder nach einem Vertragsabschluss erhalten haben, vertraulich zu behandeln und zu keiner Zeit, weder direkt noch indirekt, offenzulegen oder zu veröffentlichen oder zum eigenen Nutzen oder zum Nutzen Dritter zu verwenden. Die Parteien werden ihre Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen entsprechend verpflichten. (3) Jeder Partner ist jederzeit nach einer entsprechenden Aufforderung des anderen Partners verpflichtet, übermittelte Dokumente und eventuell davon angefertigte Kopien oder hierauf basierende eigene Ausarbeitungen zurückzugeben oder zu vernichten bzw. zu löschen. Stand: 24.01.2018 Seite 19 von 21 Fusionsvertrag (Entwurfsfassung, Version 0.21) 4IT [ ] § 30 Schlussbestimmungen Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen durch den wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelungen zu ersetzen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. Stand: 24.01.2018 Seite 20 von 21 Fusionsvertrag (Entwurfsfassung, Version 0.21) 4IT [ ] <Ort>, den <DATUM> ----------------------------------------Andreas Pelzner Vorstandsvorsitzender Datenzentrale Baden-Württemberg --------------------------------------Joachim Kischlat Vorstand Datenzentrale Baden-Württemberg ----------------------------------------Bürgermeister Michael Lutz Verbandsvorsitzender Zweckverband Kommunale Datenverarbeitung Region Stuttgart --------------------------------------Landrat Stefan Dallinger Verbandsvorsitzender Zweckverband Kommunale Informationsverarbeitung Baden- Franken ----------------------------------------Oberbürgermeister Dr. Ulrich Fiedler Verbandsvorsitzender Zweckverband Kommunale Informationsverarbeitung Reutlingen-Ulm --------------------------------------Andreas Pelzner, Joachim Kischlat Geschäftsführer DZ EVGmbH -----------------------------------------Andreas Majer, Joachim Kischlat Geschäftsführer RZRS GmbH --------------------------------------William Schmitt, Geschäftsführer KRBF GmbH ----------------------------------------Manfred Allgaier, Geschäftsführer IIRU GmbH --------------------------------------Albert Weber, Geschäftsführer endica GmbH Stand: 24.01.2018 Seite 21 von 21