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Beschlussvorlage (Satzung ITEOS (Anstalt öffentlichen Rechts))

                                    
                                        Stand: 22. Dezember 2017

Satzung der ITEOS

vom

Aufgrund von § 16 des ADV-Zusammenarbeitsgesetzes vom 18. Dezember 1995 in der am Tag vor
Inkrafttreten dieser Satzung geltenden Fassung haben

-

der Zweckverband Kommunale Informationsverarbeitung Baden-Franken (KIVBF), der
Zweckverband Kommunale Datenverarbeitung Region Stuttgart (KDRS), der Zweckverband
Kommunale Informationsverarbeitung Reutlingen-Ulm (KIRU) durch Beschlüsse ihrer Zweckverbandsversammlungen KIVBF am …, KDRS am ... und KIRU am …

-

der Verwaltungsrat der Datenzentrale Baden-Württemberg durch Beschluss am … und

-

die Landesregierung durch Beschluss am …

den Beitritt der Zweckverbände KIVBF, KDRS und KIRU als Mitträger der Datenzentrale BadenWürttemberg durch Vereinbarung der nachstehenden Änderung und Neufassung der Satzung der
Datenzentrale Baden-Württemberg beschlossen:

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
(1) Die Datenzentrale Baden-Württemberg führt künftig den Namen “ITEOS“.

(2) Die ITEOS ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Stuttgart.
(3) Die ITEOS führt ein Dienstsiegel mit dem kleinen Landeswappen.
§2

Träger, Haftung

(1) Träger der ITEOS sind der Zweckverband Kommunale Informationsverarbeitung Baden-Franken
(KIVBF), der Zweckverband Kommunale Datenverarbeitung Region Stuttgart (KDRS), der
Zweckverband Kommunale Informationsverarbeitung Reutlingen-Ulm (KIRU) und das Land Baden-Württemberg.

(2) Die Träger sind entsprechend ihrer Anteile am Stammkapital verpflichtet, die ITEOS mit den zur
Aufgabenerfüllung notwendigen finanziellen Mitteln auszustatten und für die Dauer ihres Bestehens funktionsfähig zu erhalten. Die ITEOS haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten
Vermögen. Eine Haftung der Träger für Verbindlichkeiten der ITEOS Dritten gegenüber besteht
nicht.

Stand: 22. Dezember 2017

(3) Soweit die Unternehmereigenschaft der ITEOS im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht ausgeschlossen werden kann, ist die ITEOS
verpflichtet, zu vermeiden, dass ihr aus der Anstaltslast nach Absatz 2 Satz 1 Vorteile im Wettbewerb entstehen.

§ 3 Stammkapital, Trägeranteil
(1) Das Stammkapital der ITEOS beträgt 10 Millionen €.
(2) Vom Stammkapital entfallen auf den Zweckverband
KIVBF 44 %,
KDRS 22 %,
KIRU 22 % und
das Land Baden Württemberg 12 %.

§ 4 Aufgaben

(1) Die ITEOS beschafft, entwickelt und betreibt Verfahren der automatisierten Datenverarbeitung für
kommunale Körperschaften, deren Zusammenschlüsse und deren Unternehmen im Land. Der Betrieb nach Satz 1 umfasst die Beschaffung, den Betrieb, die Einrichtung, die Wartung und die
Pflege von Anlagen und Programmen sowie von Rechnern und Rechnersystemen. Die ITEOS erbringt ferner unterstützende Dienstleistungen der Personalverwaltung sowie Beratungs- und
Schulungsleistungen in Angelegenheiten der automatisierten Datenverarbeitung für die in Satz 1
genannten Stellen. Eine Pflicht zur Nutzung der Leistungen der ITEOS besteht nicht.
(2) Die ITEOS ist befugt, Leistungen nach Absatz 1 für
1.

Dienststellen des Landes und

2.

nicht in Absatz 1 Satz 1 genannte, der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts

zu erbringen. Sie ist ferner befugt, Leistungen nach Absatz 1 für Dritte, auch außerhalb des Landes, zu erbringen, sofern dies für die Aufgabenerfüllung nach Absatz 1 förderlich ist und diese
Leistungen im Vergleich zu den in Absatz 1 und in Satz 1 genannten Leistungen eine untergeordnete Rolle spielen.

§ 5 Organe
(1) Organe der ITEOS sind der Verwaltungsrat und der Vorstand.

Stand: 22. Dezember 2017
(2) Die Mitglieder der Organe haben über alle durch ihre Tätigkeit in den Organen der ITEOS bekannt
gewordenen vertraulichen Angaben und Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der ITEOS Dritten
gegenüber Verschwiegenheit zu bewahren. Diese Pflicht besteht auch nach ihrem Ausscheiden
fort.

§ 6 Der Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat hat 26 Mitglieder; 2 Mitglieder werden vom Land, 3 Mitglieder von den kommunalen Landesverbänden Baden-Württemberg (Städtetag Baden-Württemberg e.V., Gemeindetag Baden-Württemberg e.V. und Landkreistag Baden-Württemberg e.V.), und 21 Mitglieder durch
die Zweckverbände bestellt. Für jedes Verwaltungsratsmitglied wird jeweils eine Stellvertretung
bestellt. Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Von den 21 Sitzen der Zweckverbände entfallen auf
a)

KIVBF 10 Sitze, davon 2 auf Kommunen bis 7.500 Einwohnern, 2 auf Kommunen bis 20.000
Einwohnern, 2 auf Große Kreisstädte, 2 auf Landkreise, 2 auf Stadtkreise

b)

KDRS 5 Sitze, davon 1 auf Kommunen bis 7.500 Einwohnern, 1 auf Kommunen bis 20.000
Einwohnern, 1 auf Große Kreisstädte, 1 auf Landkreise, 1 auf Stadtkreise

c)

KIRU 5 Sitze, davon 1 auf Kommunen bis 7.500 Einwohnern, 1 auf Kommunen bis 20.000
Einwohnern, 1 auf Große Kreisstädte, 1 auf Landkreise, 1 auf Stadtkreise.

Ein (1) Sitz wird von den Zweckverbänden gemeinsam für die Mitglieder bestellt, die keiner der
vorstehend unter Buchstabe a bis c genannten Gruppen zuzuordnen sind.

(3) Vereinigen sich die Zweckverbände nach § 20a GKZ zu einem Zweckverband (Gesamtzweckverband), bleibt die bisherige Bestellung der Verwaltungsratsmitglieder unberührt; die nachfolgenden
Bestellungen der Verwaltungsratsmitglieder erfolgen entsprechend Absatz 2.
(4) Die Träger der ITEOS und die kommunalen Landesverbände bestellen ihre jeweiligen Verwaltungsratsmitglieder und deren jeweilige Stellvertretung für eine Amtszeit von fünf Jahren, längstens jedoch für die Dauer ihres Hauptamts. Scheidet ein Verwaltungsratsmitglied oder dessen
Stellvertretung vor Ablauf der Amtszeit aus, wird für den Rest der Amtszeit ein neues Verwaltungsratsmitglied oder eine neue Stellvertretung bestellt. Die Träger der ITEOS können ihren jeweiligen Verwaltungsratsmitgliedern Weisungen erteilen.

(5) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Verwaltungsratsvorsitzenden und dessen erste,
zweite und dritte Stellvertretung. Der Verwaltungsratsvorsitzende muss ein von den Trägern bestelltes Verwaltungsratsmitglied sein; gleiches gilt für dessen Stellvertretungen.

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(6) Mit Ausnahme der Vertretungen des Landes sind die Verwaltungsratsmitglieder ehrenamtlich tätig. Sie erhalten für die Teilnahme an einer Sitzung des Verwaltungsrats eine Aufwandsentschädigung, die in der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats festgelegt wird. Daneben wird eine Reisekostenvergütung nach dem Landesreisekostengesetz gewährt. Ferner erhalten der Verwaltungsratsvorsitzende und dessen Stellvertretungen eine monatliche Entschädigung, die in der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats festgelegt wird.

§7

Aufgaben und Zuständigkeiten des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat entscheidet über die ihm durch Gesetz oder diese Satzung zugewiesenen
Angelegenheiten. Er legt hierzu die Grundsätze für die Tätigkeit der ITEOS durch Beschlüsse
fest, überwacht die Geschäftsführung des Vorstands und die Ausführung seiner Beschlüsse.

(2) Ein Viertel der Verwaltungsratsmitglieder kann jederzeit vom Vorstand über alle Angelegenheiten
der ITEOS gegenüber dem Verwaltungsrat Berichterstattung schriftlich oder in einer Verwaltungsratssitzung oder Einsichtnahme in die Unterlagen der ITEOS verlangen.
(3) Der Verwaltungsrat beschließt nach Maßgabe von § 8 Absatz 5 über die grundsätzlichen Angelegenheiten der ITEOS, insbesondere über
a)

die Auflösung der ITEOS;

b)

die Bildung von beratenden Ausschüssen nach § 5 Absatz 5 ADVZG (z.B. Strategieausschuss) und von sonstigen beratenden Gremien (Beiräte) (z.B. Organisationsbeirat);

c)

andere Angelegenheiten, soweit sie über den Einzelfall hinaus für die ITEOS besondere
Bedeutung haben. Dazu gehört insbesondere die Entscheidung über die Grundsätze
der internen Organisationsstruktur der ITEOS, insbesondere über die Abgrenzung der
Geschäftsbereiche der Vorstandsmitglieder und ihre Vertretungsbefugnis;

d)

die Grundsätze der Wirtschaftsführung und der Aufgabenerfüllung;

e)

die Feststellung des Wirtschaftsplans und des Finanzplans;

f)

die Bestellung von Abschlussprüfern;

g)

die Feststellung des Jahresabschlusses, Kreditaufnahmen, die Übernahme von Bürgschaften, Garantien zugunsten Dritter sowie vergleichbaren Verpflichtungen;

h)

die Entlastung des Vorstands der ITEOS;

i)

die Ergebnisverwendung;

j)

die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben von mehr als
2.000.000,00 € ohne Umsatzsteuer;

k)

Maßnahmen und Rechtsgeschäfte nach § 10 Absatz 1 bis 4, auch in Verbindung mit
Absatz 5 ADVZG;

l)

den Erlass von Satzungen nach § 2 Absatz 3 ADVZG, insbesondere über öffentlichrechtliche Benutzungsverhältnisse nach § 9 Absatz 3 ADVZG;

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m) die Beschaffung, die Entwicklung, den Betrieb und die wesentliche Änderung von Verfahren der automatisierten Datenverarbeitung im Rahmen der im Wirtschaftsplan zur
Verfügung gestellten Mittel, soweit im Einzelfall der Betrag von 2.000.000,00 € ohne
Umsatzsteuer überschritten wird;
n)

die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;

o)

die Ernennung von Beamten ab Besoldungsgruppe A16 und Besoldungsordnung B;

p)

den Abschluss und die Beendigung außertariflicher Verträge;

q)

die Zustimmung zur Geschäftsordnung des Vorstands;

r)

die nach der Geschäftsordnung des Vorstands dem Verwaltungsrat vorzulegenden Angelegenheiten (Zustimmungskatalog).

(4) Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt der Verwaltungsrat die ITEOS gerichtlich und außergerichtlich.
§8

Einberufung und Beschlüsse des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsratsvorsitzende beruft die Verwaltungsratssitzungen schriftlich oder elektronisch
ein. Die Einladung muss Ort, Tag und Tageszeit angeben. Die Einladung, die Tagesordnung und
die für die Beratung erforderlichen Unterlagen sind an die Verwaltungsratsmitglieder und ihre
Stellvertretungen in der Regel spätestens zwei (2) Wochen vor der Sitzung zu versenden.

(2) Der Verwaltungsrat ist im Regelfall jährlich mindestens viermal einzuberufen. Er muss außerdem
unverzüglich vom Verwaltungsratsvorsitzenden mit einer Frist von 2 Wochen einberufen werden,
wenn ein Viertel der Verwaltungsratsmitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes
dies gegenüber dem Verwaltungsratsvorsitzenden beantragt.
(3) Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden vom Verwaltungsratsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von der ersten Stellvertretung, bei deren Verhinderung von der zweiten Stellvertretung,
bei deren Verhinderung von der dritten Stellvertretung geleitet. Die Verwaltungsratsmitglieder
sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. Die Sitzungen des Verwaltungsrats sind nichtöffentlich.
(4) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Verwaltungsratsmitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens jeweils die Hälfte der Verwaltungsratsmitglieder jedes Trägers, darunter der Verwaltungsratsvorsitzende, anwesend oder in Person der Stellvertretung
nach Absatz 3 Satz 1 vertreten ist. Über andere als in der Tagesordnung angegebene Verhandlungsgegenstände darf nur dann Beschluss gefasst werden, wenn die Angelegenheit dringlich ist
und kein Verwaltungsratsmitglied der Behandlung widerspricht. Bei fehlender Beschlussfähigkeit
kann der Verwaltungsratsvorsitzende eine zweite Sitzung des Verwaltungsrats mit derselben Tagesordnung einberufen, die frühestens einen Tag nach elektronischer Versendung der Einladung
stattfinden kann und in der der Verwaltungsrat ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder

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in Person der Stellvertretung vertretenen Verwaltungsratsmitglieder jedes Trägers beschließen
kann. Auf diese Folge ist bei der Einberufung der zweiten Sitzung hinzuweisen.
(5) Der Verwaltungsrat beschließt mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der Stimmen der
Mitglieder eines jeden Trägers über:
a) Maßnahmen und Rechtsgeschäfte nach § 10 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 ADVZG,
b)

die Auflösung der ITEOS.

Im Übrigen beschließt der Verwaltungsrat mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Verwaltungsratsvorsitzenden und im Fall der Verhinderung die Stimme der Stellvertretung.

(6) In Notfällen kann der Verwaltungsrat ohne Frist, formlos und nur unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einberufen werden. Das Gleiche gilt für Angelegenheiten, für deren Entscheidung ein beschließender Ausschuss zuständig ist.

(7) In dringenden Angelegenheiten des Verwaltungsrats, deren Erledigung nicht bis zu einer ohne
Frist und formlos einberufenen Verwaltungsratssitzung nach Absatz 6 aufgeschoben werden
kann, entscheidet der Verwaltungsratsvorsitzende anstelle des Verwaltungsrats (Eilentscheidungsrecht). Die Eilentscheidung, die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung
sind in einer Niederschrift festzuhalten und den Verwaltungsratsmitgliedern unverzüglich mitzuteilen. Das Gleiche gilt für Angelegenheiten, für deren Entscheidung ein beschließender Ausschuss
zuständig ist.

(8) Der Verwaltungsratsvorsitzende muss Beschlüssen des Verwaltungsrats widersprechen, wenn er
der Auffassung ist, dass sie gesetzwidrig sind; er kann widersprechen, wenn er der Auffassung
ist, dass sie für die ITEOS nachteilig sind. Der Widerspruch muss unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Beschlussfassung gegenüber den Verwaltungsratsmitgliedern
ausgesprochen werden. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Gleichzeitig ist unter Angabe der Widerspruchsgründe eine Sitzung einzuberufen, in der erneut über die Angelegenheit
zu beschließen ist; diese Sitzung hat spätestens drei Wochen nach der ersten Sitzung stattzufinden. Ist nach Ansicht des Verwaltungsratsvorsitzenden auch der neue Beschluss gesetzwidrig,
muss er ihm erneut widersprechen und unverzüglich die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde herbeiführen. Das Gleiche gilt für Angelegenheiten, für deren Entscheidung ein beschließender Ausschuss zuständig ist.

(9) Die Mitglieder des Vorstandes nehmen ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrats
teil, es sei denn, der Verwaltungsrat beschließt etwas anderes.
(10) Über den wesentlichen Inhalt jeder Sitzung des Verwaltungsrats ist eine Niederschrift zu fertigen,
die insbesondere die Namen der Sitzungsteilnehmer, die Verhandlungs- und Beschlussgegen-

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stände, das Abstimmungsergebnis und den Wortlaut der Beschlüsse enthält. Die Niederschrift ist
von dem Verwaltungsratsvorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen und den Verwaltungsratsmitgliedern bekannt zu geben.

(11) Beschlüsse können auch schriftlich oder elektronisch im Umlaufverfahren gefasst werden; diese
Beschlüsse müssen einstimmig erfolgen. Die Frist für die Stimmabgabe gegenüber dem Verwaltungsratsvorsitzenden beträgt zwei (2) Wochen nach Zugang der Beschlussvorlage beim jeweiligen Verwaltungsratsmitglied. Widerspricht ein Verwaltungsratsmitglied der Beschlussfassung im
Umlaufverfahren, lehnt es den Beschluss ab oder gibt es gegenüber dem Verwaltungsratsvorsitzenden innerhalb der Frist keine Stimme ab, ist der Beschluss abgelehnt; in diesem Fall kann in
einer Sitzung des Verwaltungsrats erneut über denselben Beschlussgegenstand entschieden
werden.
(12) Teilt ein Verwaltungsratsmitglied dem Verwaltungsratsvorsitzenden vor Einleitung eines Beschlusses nach Absatz 11 mit, dass es während der Frist nach Absatz 11 verhindert ist, tritt für
die Durchführung des Beschlussverfahrens nach Absatz 11 an seine Stelle seine Stellvertretung.
Wird dem Verwaltungsratsvorsitzenden während der Frist nach Absatz 11 bekannt, dass ein
Verwaltungsratsmitglied verhindert ist, informiert er dessen Stellvertretung und leitet dieser die
Beschlussvorlage zu. Mit Zugang der Beschlussvorlage bei der Stellvertretung tritt diese an die
Stelle des Verwaltungsratsmitglieds und beginnt die Frist nach Absatz 11 für die Stellvertretung;
für die anderen Verwaltungsratsmitglieder verbleibt es bei dem ursprünglichen Fristbeginn nach
Absatz 11.

§9

Vorstand

(1) Der Vorstand leitet die ITEOS in eigener Verantwortung, soweit gesetzlich oder durch diese Satzung nichts anderes bestimmt ist, und vollzieht die Beschlüsse des Verwaltungsrats. Er ist für alle
Angelegenheiten zuständig, die nicht durch Gesetz oder diese Satzung dem Verwaltungsrat zugewiesen sind. Der Vorstand ist insbesondere zuständig für
a) die Ernennung von Beamten mit Ausnahme der Beamten ab Besoldungsgruppe A16 und Besoldungsordnung B,
b) den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverträgen mit Ausnahme von außertariflichen
Verträgen und
c) die Vermeidung von Vorteilen im Wettbewerb nach § 2 Absatz 3.

Der Vorstand hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Zustimmung des Verwaltungsrats bedarf.

(2) Der Vorstand besteht aus zwei (2) Personen. Der Verwaltungsrat bestellt ein (1) Vorstandsmitglied zum Vorstandsvorsitzenden. Ein Vorstandsmitglied ist nur gemeinschaftlich mit einem anderen Vorstandsmitglied zur Geschäftsführung und zur Vertretung der ITEOS befugt; in der Ge-

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schäftsordnung ist eine Regelung über. Meinungsverschiedenheiten innerhalb des Vorstands zu
treffen. Die Vorstandsmitglieder sind jeweils von den Beschränkungen des § 181 zweite Alternative BGB (Mehrfachvertretung) befreit. Bei Rechtsgeschäften im Sinne des § 181 BGB mit Unternehmen, an denen die ITEOS mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist, sind die Vorstandsmitglieder
jeweils von den Beschränkungen des § 181 BGB insgesamt befreit; durch Beschluss des Verwaltungsrats können allen oder einzelnen Vorstandsmitgliedern im Einzelfall weitere Befreiungen
von § 181 BGB erteilt werden. Der Vorstand kann allgemein oder in einzelnen Angelegenheiten
Vollmacht erteilen.

(3) Die Mitglieder des Vorstands werden vom Verwaltungsrat auf höchstens sechs Jahre bestellt;
wiederholte Bestellungen sind zulässig. Die Mitglieder des Vorstands können für die Dauer ihrer
Bestellung privatrechtlich angestellt oder in ein Beamtenverhältnis auf Zeit mit einer Amtszeit von
sechs Jahren berufen werden.

(4) Der Vorstandsvorsitzende ist Vorgesetzter der Bediensteten der ITEOS mit Ausnahme der weiteren Mitglieder des Vorstands. Der Vorstandsvorsitzende ist Dienstvorgesetzter und oberste
Dienstbehörde der Beamten der ITEOS mit Ausnahme der beamteten Mitglieder des Vorstands.
Ist der Vorstandsvorsitzende kein Beamter, überträgt der Verwaltungsrat die Aufgaben des
Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde für die Beamten der ITEOS einem anderen
Mitglied des Vorstands, das Beamter ist, anderenfalls einem leitenden Beamten der ITEOS. Für
die beamteten Mitglieder des Vorstands und für den Beamten, dem die Aufgaben nach Satz 3
übertragen wurden, nimmt die Aufgaben des Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde
der Verwaltungsratsvorsitzende wahr. Ist der Verwaltungsratsvorsitzende kein Beamter, überträgt
der Verwaltungsrat die Aufgaben des Dienstvorgesetzen und der obersten Dienstbehörde für die
beamteten Mitglieder des Vorstands und für den Beamten, dem die Aufgaben nach Satz 3 übertragen wurden, auf ein Mitglied des Verwaltungsrats, das Beamter ist.
§ 10 Beschließende und beratende Ausschüsse, sonstige beratende Gremien

(1) Beschließende Ausschüsse bedürfen einer Regelung in dieser Satzung nach Maßgabe von § 5
Absatz 4 ADVZG; die Besetzung soll das Stimmenverhältnis der Träger im Verwaltungsrat abbilden.

(2) Der Verwaltungsrat kann durch Beschluss zur Vorbereitung seiner Verhandlungen oder einzelner
Verhandlungsgegenstände beratende Ausschüsse, insbesondere einen Strategieausschuss, bilden. Der Beschluss hat unter Berücksichtigung von § 5 Absatz 5 ADVZG mindestens Regelungen über die Aufgaben, die Anzahl und Bestellung der Mitglieder, die Einberufung, die Beschlussfassung und den Namen des beratenden Ausschusses zu beinhalten. Die für den Geschäftsgang
des Verwaltungsrats geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung. Der beratende
Ausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung des Verwaltungsrats
bedarf.

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(3) Darüber hinaus kann der Verwaltungsrat durch Beschluss sonstige beratende Gremien (Beirat),
insbesondere einen Organisationsbeirat bilden. Der Beschluss hat mindestens Regelungen über
die Aufgaben, die Anzahl und Bestellung der Mitglieder, die Einberufung, die Beschlussfassung
und den Namen des Beirats zu beinhalten. Die für den Geschäftsgang des Verwaltungsrats geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung, soweit die Geschäftsordnung des Beirats,
die sich der Beirat mit Zustimmung des Verwaltungsrats geben kann, keine abweichenden Regelungen trifft.
§ 11 Wirtschaftsführung

(1) Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die ITEOS wird nach kaufmännischen Grundsätzen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten geführt. Die ITEOS deckt ihre Kosten aus Entgelten für ihre Leistungen.
(3) Für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der ITEOS gelten die Vorschriften des
Handelsgesetzbuchs sinngemäß, sofern nicht die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs bereits
unmittelbar oder weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. In sinngemäßer Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften ist für jedes Wirtschaftsjahr ein Wirtschaftsplan aufzustellen und der Wirtschaftsführung eine
fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen. §§ 77 Absätze 1 und 2, 78 Absätze 3 und 4 sowie
§ 87 GemO gelten entsprechend. Der Jahresabschluss und der Lagebericht der ITEOS werden in
entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für
große Kapitalgesellschaften aufgestellt und durch einen sachverständigen Prüfer (Abschlussprüfung) geprüft.

(4) Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses zusammen mit dessen Ergebnis,
das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie die beschlossene
Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrags sind im
Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekannt zu machen. Der Wirtschaftsplan, die Finanzplanung, der Jahresabschluss, der Lagebericht und der Prüfungsbericht sind an die Träger und an
den Rechnungshof zu übersenden.

(5) Ein Benutzungsverhältnis der ITEOS mit ihren Trägern, den Mitgliedern der Zweckverbände
KIVBF, KIRU und KDRS sowie mit den der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird öffentlich-rechtlich begründet. Die ITEOS kann Benutzungsgebühren nach dem Kommunalabgabengesetz erheben.

(6) Die überörtliche Prüfung der ITEOS erfolgt in entsprechender Anwendung des § 114 GemO
durch die Gemeindeprüfungsanstalt. Dem Rechnungshof wird das Recht zur Prüfung der Haus-

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halts- und Wirtschaftsführung der ITEOS eingeräumt. Die Prüfungsbehörden haben das Recht,
sich zur Klärung von Fragen, die bei der Prüfung auftreten, unmittelbar zu unterrichten und zu
diesem Zweck den Betrieb, die Bücher und Schriften der ITEOS einzusehen.
§ 12 Öffentliche Bekanntmachungen

Öffentliche Bekanntmachungen der ITEOS erfolgen im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg.

§ 13 Auflösung, Ausscheiden

(1) Die Auflösung der ITEOS bedarf der Zustimmung aller Träger; §§ 7 und 8 bleiben unberührt. Die
Auflösung der ITEOS bedarf ferner der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde.

(2) Im Falle der Auflösung der ITEOS schließen die Träger eine Vereinbarung, die die Einzelheiten
der Abwicklung, insbesondere die Übernahme der Beamten regelt. Die Abwicklung ist vom Vorstand vorzunehmen, soweit die Träger nichts anderes vereinbaren; Ansprüche Dritter sind aus
dem vorhandenen Vermögen bzw. entsprechend der Beteiligung am Stammkapital zu befriedigen.
Ein nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten und Beendigung der Abwicklung verbleibender
Überschuss fällt den Trägern entsprechend ihrer Beteiligung am Stammkapital zu. Die ITEOS gilt
nach ihrer Auflösung als fortbestehend, solange und soweit der Zweck der Abwicklung es erfordert.
(3) Das Ausscheiden eines Trägers bedarf der Änderung dieser Satzung durch alle Träger; Absatz 5
bleibt unberührt. Im Falle des Ausscheidens eines Trägers nach Satz 1 und nach Absatz 5 schließen alle Träger eine Vereinbarung, die die Einzelheiten der Vermögensauseinandersetzung, insbesondere die Verteilung des Aktivvermögens und die Übernahme der bestehenden Verbindlichkeiten regelt.

(4) Treten so viele Gemeinden aus den Zweckverbänden aus, dass die Gesamtsumme der Einwohner der verbleibenden Zweckverbandsmitglieder, die Gemeinden sind, im Vergleich zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieser Satzung um 30 Prozent sinkt, werden sich die Träger unverzüglich über
das weitere Vorgehen und etwaige Maßnahmen abstimmen.
(5) Treten so viele Gemeinden aus den Zweckverbänden aus, dass die Gesamtsumme der Einwohner der verbleibenden Zweckverbandsmitglieder, die Gemeinden sind, im Vergleich zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens der Anstaltssatzung um 50 Prozent oder mehr sinkt, kann das Land ohne Zustimmung der übrigen Träger aus der Trägerschaft an der ITEOS ausscheiden. Die Entscheidung
über das Ausscheiden nach Satz 1 bedarf eines Beschlusses der Landesregierung. Macht das
Land von seinem Recht nach Satz 1 Gebrauch, können die übrigen Träger anstelle des Ausscheidens des Landes die Auflösung der ITEOS nach Absatz 1 und 2 verlangen; in diesem Fall findet
§ 7 keine Anwendung.

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§ 14

Übergangsbestimmung

(1) Der bis zur Konstituierung des Verwaltungsrats amtierende Verwaltungsratsvorsitzende der Datenzentrale Baden-Württemberg lädt die Mitglieder des Verwaltungsrats zur konstituierenden Sitzung des Verwaltungsrats ein, die spätestens sechs Arbeitstage nach Inkrafttreten dieser Satzung stattfinden soll. Er leitet die konstituierende Sitzung bis der Verwaltungsrat aus seiner Mitte
ein Mitglied des Verwaltungsrats bestellt hat, das die Durchführung der vorgeschriebenen Wahlen leitet. Mit der Konstituierung des Verwaltungsrats tritt der Verwaltungsrat an die Stelle des
Verwaltungsrats der Datenzentrale Baden-Württemberg; die Ausschüsse des Verwaltungsrats
der Datenzentrale Baden-Württemberg sind aufgelöst. Zugleich endet die Tätigkeit der Mitglieder
des Verwaltungsrats der Datenzentrale Baden-Württemberg.

(2) Mit der Bestellung des Vorstands tritt dieser an die Stelle des Vorstands der Datenzentrale Baden-Württemberg.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2018 in Kraft.