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Beschlussvorlage (- Abwägungsspiegel 25.9.2019)

                                    
                                        1. Teilbebauungsplan HEILIGENBREITE-NORD, 5. Änderung – Flst. Nrn. 22728, 22728/7, 22732/8, 22732/5, 22732/9

25.9.2019

- Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (2. Offenlage vom 05.08. – einschl. 13.09.2013)
OZ
1

Beteiligter

Stellungnahme

Die Hausanschlüsse der Abbruchgebäude müssen
nach Absprache frühzeitig demontiert werden. Die
Versorgung des denkmalgeschützten Verwaltungsgebäudes ist durch den vorh. Hausanschluss sichergestellt.
Im Zuge der inneren Erschließung wird in Koordination mit den anderen Erschließungsträgern ein neues 0,4-kV-Leitungsnetz verlegt. Hierfür sind geeignete Trassen auszuweisen. Aktuell verläuft der 0,4kV-Kabelbestand im jetzigen Fuß- und Radweg parallel zur Schutter.
Hier ist eine Verlegung in die neue Wegtrasse erforderlich. Im Bereich der neuen Wohnbebauung
sind vor Beginn der Bauarbeiten keine Leitungsveränderungen notwendig.

Die Abbruchmaßnahmen sind bereits 2013
durchgeführt worden.

DB

Folgender Hinweis muss beachtet werden:

13.08.2013

Der Hinweis wird zum Satzungsbeschluss in
die Planungsrechtlichen Festsetzungen unter
Punkt 12 aufgenommen.

Lahr liegt im Planfeststellungsabschnitt 7.3 des
Großprojektes Aus- und Neubaustrecke Karlsruhe –
Basel. Das Planfeststellungsverfahren ist noch nicht Das Planfeststellungsverfahren wurde nicht
weitergeführt, statt dessen wird die Neubauabgeschlossen.
strecke entlang der Autobahn und nicht mehr
parallel zur Bestandsstrecke geplant.
Durch die geplante Änderung dieses Bebauungsplanes werden gegenüber der DB Netz AG keine
Schutz-, Entschädigungs- oder sonstige Ansprüche Das Planfeststellungsverfahren für den Ausaus Immissionen oder sonstigen Auswirkungen des bau der Bestandsstrecke ist ebenfalls noch in
Vorhabens und des Betriebs der Eisenbahnstrecke der Vorbereitung. Der Planungsträger selbst
begründe, die über das Schutzniveau hinausgehen, hat seine Absichten geändert, so dass seine
das zum Zeitpunkt der Offenlage der Unterlagen im Forderung durch sein eigenes Handeln zwischenzeitlich überholt und unbegründet ist.
Planfeststellungsverfahren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren ist. Die Offenlage erfolgte zw. dem 03.11. und 02.12.2008.

E-Werk
Mittelbaden
06.08.2013

2

Anregungen d. Beteiligten

Beschluss
Die Anregungen
werden zur Kenntnis
genommen.

Die Abstimmung mit den Versorgungsträgern
wird im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens und der Erschließungsplanung rechtzeitig
erfolgen und ist nicht Gegenstand eines Bebauungsplanverfahrens.
Die neue Wegeführung ist zwischenzeitlich
realisiert und der Kabelbestand ist verlegt.

Kenntnisnahme

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1. Teilbebauungsplan HEILIGENBREITE-NORD, 5. Änderung – Flst. Nrn. 22728, 22728/7, 22732/8, 22732/5, 22732/9

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Beteiligter
badenova
13.08.2013

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Das Verfahrensgebiet kann über die Planstraßen,
ausgehend von der Heiligenstraße mit Erdgas und
Trinkwasser versorgt werden. Für die Löschwasserversorgung stehen 90 m³/h für 2 Stunden zur Verfügung. Hausanschlüsse werden nach den technischen Anschlussbedingungen der badenova ausgeführt. Anschlussleitungen sind gradlinig und auf kürzestem Weg vom Abzweig der Versorgungsleitung
bis in den Hausanschlussraum zu führen.

Die Abstimmung mit den Versorgungsträgern
wird im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens und der Erschließungsplanung rechtzeitig
erfolgen und ist nicht Gegenstand eines Bebauungsplanverfahrens.

Beschluss

Für den rechtzeitigen Ausbau der Versorgungsnetze
sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und
den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist
es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen der badenova so früh wie möglich schriftlich angezeigt werden.

4

Regierungspräsidium Freiburg
Abt. Denkmalpflege

Im Planungsgebiet liegt das Kulturdenkmal Heiligenstraße 24, Flst. 22728, St. Johannis-Druckerei,
erbaut 1896 bis Mitte 20. Jh. An der Erhaltung des
Kulturdenkmals besteht öffentliches Interesse. Das
Kulturdenkmal ist im Plan bereits gekennzeichnet.

20.08.2013
Archäologische Denkmalpflege:
Aus dem Plangebiet sind bisher keine archäologischen Fundstellen bekannt. Da jedoch bei Baumaßnahmen, besonders in bisher nicht überbauten
Bereichen, unbekannte Fundstellen zutage treten
können, sind archäologische Funde nicht generell
auszuschließen. Daher soll folgender Hinweis in die
textlichen Festsetzungen aufgenommen werden:
Da im Plangebiet bisher unbekannte archäologische

Der Hinweis ist bereits im Festsetzungsteil
unter Hinweise Punkt 12.3 mit folgendem Text
enthalten: „Nach § 20 des Denkmalschutzgesetzes (zufällige Funde) ist das Regierungspräsidium Freiburg, Ref. 25, Fachbereich Archäologische Denkmalpflege, 79083 Freiburg,
unverzüglich zu benachrichtigen, falls Bodenfunde bei Erdarbeiten in diesem Gebiet zutage

Der Hinweis ist teilweise bereits im Bebauungsplan enthalten und wird zum
Satzungsbeschluss
entsprechend ergänzt.

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1. Teilbebauungsplan HEILIGENBREITE-NORD, 5. Änderung – Flst. Nrn. 22728, 22728/7, 22732/8, 22732/5, 22732/9

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Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

treten.“ und wird zum Satzungsbeschluss entBodenfunde zutage treten können, ist der Beginn
sprechend ergänzt.
von Erschließungsarbeiten sowie allen weiteren
Erd- und Aushubarbeiten frühzeitig mit dem Regierungspräsidium Freiburg, Ref. 26 – Denkmalpflege,
Fachgebiet Archäologische Denkmalpflege (per
Post, per Fax 0761/208-3599 oder per Email referat26@rpf.bwl.de) abzustimmen. Gemäß § 20
Denkmalschutzgesetz sind auch im weiteren Baufortschritt auftretende Funde (Scherben, Knochen,
Mauerreste, Metallgegenstände, Gräber, auffällige
Bodenverfärbungen u.ä.) umgehend zu melden und
bis zur sachgerechten Dokumentation und Ausgrabung im Boden zu belassen. Mit Unterbrechungen
der Bauarbeiten ist ggf. zu rechnen und Zeit zur
Fundbergung einzuräumen.
5

Regierungspräsidium Freiburg
Landespolizeidirektion
27.08.2013

Das Plangebiet befindet sich ca. 2,5 km südlich des
Bezugspunktes des Sonderflughafens Lahr innerhalb dessen Bauschutz- und Anlagenschutzbereiches. Gebäude und technische Einrichtungen, auch
Baukräne, die die festgelegte Bebauungshöhe von
179,60 m ü. NN überschreiten, bedürfen der Zustimmung der zivilen Luftfahrtbehörde.
Die Anträge auf Zustimmung sind jew. mind. 8 Wochen vor Baubeginn vorzulegen damit die gesetzlich
vorgeschriebene gutachterliche Stellungnahme der
Deutschen Flugsicherung eingeholt werden kann.

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Landratsamt

Erschließungsstraße / Wendeanlage:

In den planungsrechtlichen Festsetzungen
wird bereits darauf verwiesen, dass ab einer
Höhe von 179,60 m ü. NN Bauvorhaben sowie
Antennen, Baukräne, Baugeräte u.a. der Genehmigung der zivilen Luftfahrtbehörde bedürfen.

Der Hinweis ist bereits teilweise berücksichtigt und wird
zum Satzungsbeschluss ergänzt.

Es wird zum Satzungsbeschluss ergänzt, dass
Anträge auf Zustimmung mindestens 8 Wochen vor Baubeginn zur Beteiligung der deutschen Flugsicherung vorzulegen sind. Die
Stellungnahme ist bereits an die Abteilung
Bauordnung weitergeleitet worden, damit im
Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens die
entsprechenden eingereicht werden.
Die Anregungen
werden zur Kenntnis
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1. Teilbebauungsplan HEILIGENBREITE-NORD, 5. Änderung – Flst. Nrn. 22728, 22728/7, 22732/8, 22732/5, 22732/9

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Beteiligter
Ortenaukreis
Abfallwirtschaft
03.09.2013

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Für das Wenden der Abfallsammelfahrzeuge muss
die Wendeanlage am Abfuhrtag frei von eventuell
parkenden Fahrzeugen sein. Ist dies nicht der Fall,
kann vom beauftragten Abfuhrbetrieb die Entsorgungsleistung nicht eingefordert werden. Durch geeignete Maßnahmen muss dies –zumindest am
Abfuhrtag- sichergestellt sein. Bei der Gestaltung
der Wendeanlage ist darauf zu achten, dass die
Einfriedung der Anlage genügend Freiraum (mind. 1
m) zum Wendeplatz aufweist.
Abbiegegeradien / Schleppkurven

Die privaten Erschließungsanlagen wurden
unter Berücksichtigung dieser bekannten Anforderungen geplant. Die Stellungnahme wird
an den privaten Projektentwickler weitergeleitet.

Beschluss
genommen bzw. berücksichtigt.

Bei der verkehrstechnischen Erschließung müssen
die Abbiegegeradien und Schleppkurven der Erschließungsstraßen für 3-achsige Abfallsammelfahrzeuge (bis 10,30 m Länge) dimensioniert sein.
Dies betrifft insbesondere den Anschluss des Plangebietes an die Heiligenstraße. Auf die Freihaltung
eines seitlichen Sicherheitsabstandes von jew.
0,5 m ist zu achten.
Anpflanzung von Bäumen an Erschließungsstraßen
Damit 3-achsige Müllsammelfahrzeuge die Erschließungsstraßen dauerhaft hindernisfrei befahren
können, muss sichergestellt sein, dass in das Fahrbahnprofil (Regelmaße 4,5 m Höhe, 3,5 m Breite)
keine Gegenstände wie z.B. Baumäste hineinragen.
Bei der Auswahl (Anzahl, Größe, Wuchsform) und
Anordnung der Bäume sollte dies entsprechend
berücksichtigt werden.
Bereitstellung der Abfallbehälter
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1. Teilbebauungsplan HEILIGENBREITE-NORD, 5. Änderung – Flst. Nrn. 22728, 22728/7, 22732/8, 22732/5, 22732/9

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OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

Die Bereitstellung der Abfälle muss an einer für 3achsige Abfallsammelfahrzeuge erreichbaren Stelle
am Rand der öffentlichen Erschließungsstraße bzw.
an den vorgesehenen Sammelplätzen erfolgen.

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Landratsamt
Ortenaukreis

Der 1. Teilbebauungsplanänderung kann in vorliegender Form noch nicht zugestimmt werden.

Amt für Wasserwirtschaft und
Bodenschutz

Grundwasserschutz:
Die höchsten und die mittleren Grundwasserstände
sind in den Bebauungsplan zu übernehmen. Folgende Bestimmung ist gem. § 9 Abs. 2 BauGB als
Festsetzung aufzunehmen:
Wenn aus zwingenden Gründen auf ein Bauen im
Grundwasser nicht verzichtet werden kann, ist eine
bauplanungsrechtliche Ausnahmegenehmigung
erforderlich, die nur in begründeten Einzelfällen und
erst nach Ausschluss möglicher Alternativen erteilt
werden kann. Für unvermeidbare bauliche Anlagen
unterhalb des mittleren Grundwasserstandes sowie
für Grundwasserabsenkungen im Rahmen von
Bauvorhaben ist zus. eine separate wasserrechtliche Erlaubnis bei der zuständigen Wasserbehörde
(Landratsamt Ortenaukreis) zu beantragen.
Bauliche Anlagen unterhalb des höchsten Grundwasserstandes sind wasserdicht und auftriebssicher
auszuführen. Zur Herstellung der Abdichtung von
Baukörpern / Bauteilen und sonstiger Anlagen dürfen keine Stoffe verwendet werden, bei denen eine
Schadstoffbelastung des Grundwassers zu besorgen ist.
Die Herstellung einer Dränage zum Absenken und

03.09.2013
und 26.09.2013

Im Rahmen des Bauantragsverfahrens ist der
höchste Grundwasserstand von 157,43 m ü.
NN in den Plänen eingetragen. Die geplanten
Baumaßnahmen berühren nachweislich nicht
den höchsten Grundwasserstand.
Der höchste Grundwasserstand sowie die
Bestimmungen werden im planungsrechtlichen Festsetzungsteil unter Hinweise zum
Satzungsbeschluss ergänzt.

Die Hinweise zum
Grundwasserschutz
werden zum Satzungsbeschluss in
den planungsrechtlichen Festsetzungen
aufgenommen.

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Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

Fortleiten von Grundwasser ist unzulässig.
Altlasten:
Im Plangebiet sind folgende altlastenrelevante Flächen aktenkundig:

Altlasten:
Stellungnahme vom LRA Ortenaukreis, Amt
für Wasserwirtschaft und Bodenschutz vom
21.5.2016

Johannisdruckerei, Heiligenstraße 24, Objekt Nummer 06553
Die Fläche wurde auf Beweisniveau BN 1 mit dem
Handlungsbedarf OU – Orientierende Untersuchung
bewertet. Dies bedeutet, dass eine Verunreinigung
des Untergrundes aufgrund der Vornutzung nicht
ausgeschlossen werden kann. Es besteht die Besorgnis, dass die gem. § 1 Abs. 5 BauGB bei der
Aufstellung des Bebauungsplanes zu berücksichtigenden allgemeinen Anforderungen an gesunde
Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit
der Wohn- und Arbeitsbevölkerung nicht erfüllt werden.

Johannisdruckerei, Heiligenstraße 24, Objekt
Nummer 06553
Ergebnis der gutachterlichen Untersuchung
des Ing.-Büros KLC aus Endigen vom
25.5.2016.
Zur Klärung des Gefahrverdachts bzw. Abschätzung konnte für den südlichen Teilbereich (Flst. Nr. 22728/6) hinsichtlich des bewertungsrelevanten Wirkungspfades BodenGrundwasser der Gefahrverdacht ausgeräumt
werden. Dieser Teilbereich des Altstandortes
ist beim LRA Ortenaukreis auf Beweisniveau
BN 2 in „B= Belassen zur Wiedervorlage“ eingestuft worden und im Bodenschutz- und Altlastenkataster dokumentiert. Auflagen und
Bedingungen sind im Rahmen der Bauantragsgenehmigung dem Bauträger zur Beachtung weitergeleitet worden. Der geplanten
Bebauung von zwei 6-Familien-Wohnhäusern
mit Tiefgarage wurde zugestimmt.

Die Kenntnisse über die unter Ziffer 1. genannte
Fläche sind derzeit nicht ausreichend, um eine umfassende Abwägung durchzuführen. Das Ziel der
Abwägung, zu klären, ob die Altlast der existierenden und einer geplanten baulichen Nutzung entgegensteht, ist mit dem derzeitigen Kenntnisstand
nicht zu erreichen. Es kann auch nicht geklärt werden, ob die Fläche gekennzeichnet werden muss.
Dementsprechend sind Erkundungsmaßnahmen
soweit durchzuführen, dass die altlastenspezifischen Kenntnisse so detailliert sind, um das Gefährdungspotenzial für Mensch und Umwelt ein-

Die Stellungnahmen
werden zur Kenntnis
genommen.

Für den untersuchten nördlichen Teilbereich
des Altstandortes Johannisdruckerei Heiligenstraße 24 Objekt Nummer 06553-001 (Flst.
Nr. 22728) konnte ebenfalls hinsichtlich des
bewertungsrelevanten Wirkungspfades Bo6

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Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

schätzen und in Bezug zur geplanten Nutzung konkret bewerten zu können. Ggf. ist ein Sicherungs/Sanierungskonzept, durch welches dokumentiert
wird, dass die geplante Nutzung eine evtl. erforderliche Sicherung/Sanierung nicht beeinträchtigt, zu
erstellen.
Die Erkundungsmaßnahmen sind von einem in der
Altlastenbearbeitung erfahrenen Ingenieurbüro
durchzuführen. Der detaillierte Umfang ist vorab mit
dem LRA abzustimmen.
Die Ergebnisse der Erkundungsmaßnahmen sind in
Berichtsform zu dokumentieren und dem LRA zur
Bewertung vorzulegen.

den-Grundwasser der Gefahrverdacht ausgeräumt werden. Der Teilbereich des Altstandortes wird auf Beweisniveau BN 2 in „B= Belassen zur Wiedervorlage – Kriterium Entsorgungsrelevanz“ eingestuft. Im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens muss bei zukünftigen Baumaßnahmen berücksichtigt werden, dass weiterer Handlungs/Erkundungsbedarf besteht, da der Wirkungspfad Boden-Mensch noch nicht betrachtet
wurde. Die durchzuführenden Oberbodenuntersuchungen sind sinnvoll, wenn die zukünftig
unversiegelte Geländeoberfläche bekannt ist.
Es besteht die Möglichkeit bzw. das Erfordernis, das Gelände an-/aufzufüllen. Falls dies
mit nachweislich unbelastetem Bodenmaterial
mit mind. einer Mächtigkeit von 35 cm erfolgt,
kann auf eine Oberbodenbeprobung des anstehenden Untergrundes verzichtet werden.
Im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens wird eine gutachterliche Begleitung gefordert.

In den schriftlichen Teil des Bebauungsplanes ist
der Sachstand für den Altstandort“ Johannisdruckerei, Heiligenstraße 24“, Flst. Nr. 22728 aufzunehmen.

Der Projektentwickler wurde informiert und
muss den Nachweis im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens erbringen. Im Rahmen
der 3. Offenlage soll hierbei eine deutliche
größere Tiefgarage als bisher geplant realisiert werden. Die Abgrenzung der Untersuchung ist mit dem LRA abzustimmen, dies ist
Aufgabe des Projektentwicklers.

Beschluss

Der Sachstand wird
zum Satzungsbeschluss in den Hinweisteil der planungsrechtlichen Festsetzungen aufgenommen.

Weiter ist aufzunehmen:
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1. Teilbebauungsplan HEILIGENBREITE-NORD, 5. Änderung – Flst. Nrn. 22728, 22728/7, 22732/8, 22732/5, 22732/9

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OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

Werden bei Erdarbeiten ungewöhnliche Färbungen
und/oder Geruchsemissionen (z.B. Mineralöle)
wahrgenommen, so ist umgehend das Landratsamt
Ortenaukreis – Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz- zu unterrichten. Die Aushubarbeiten
sind an dieser Stelle sofort einzustellen.

Der Hinweis ist an die Abteilung Bauordnung
weitergeleitet worden, damit im Rahmen eines
Baugenehmigungsantrages die Information
entsprechend durch den Bauträger/Bauherrn
Berücksichtigung findet.
Der Hinweis wird zum Satzungsbeschluss in
die planungsrechtlichen Festsetzungen eingetragen.

Der Hinweis wird zum
Satzungsbeschluss in
den planungsrechtlichen Festsetzungsteil
aufgenommen.

Hinweis: Unter Hinweis auf die erforderliche Durchführung einer orientierenden Untersuchung für den
Altstandort Johannisdruckerei Heiligenstraße 24
wurde im Rahmen eines parallel laufenden Baugenehmigungsverfahren ablehnend Stellung genommen. Die Untersuchung wurde bislang noch nicht
durchgeführt.

Mit Stellungnahme des LRA Ortenaukreis vom Der Hinweis wird zur
Kenntnis genommen.
31.5.2016 bestehen wie o.a. neue Sachverhalte. Erkundungsmaßnahmen wurden durchgeführt. Im Rahmen des Bauantragsverfahrens werden entsprechende Maßnahmen und
Auflagen gefordert. Auch eine gutachterliche
Begleitung im Rahmen des Baus ist vorgesehene Auflage der Baugenehmigung.

Bodenschutz:
Es bestehen für das im Bebauungsplangebiet bei
Erdbaumaßnahmen anfallende Bodenmaterial Anhaltspunkte für erhöhte Schwermetallgehalte (erhöhte Bleigehalte), die durch frühneuzeitliche Bergbau- und Verhüttungstätigkeiten im Einzugsgebiet
der Schutter verursacht worden sind.

Mit Stellungnahme des LRA Ortenaukreis vom Der Hinweis wird zur
Kenntnis genommen.
31.5.2016 bestehen wie o.a. neue Sachverhalte. Im Rahmen des Bauantragsverfahrens
werden entsprechende Maßnahmen und Auflagen gefordert, die einzuhalten sind. Zudem
ist eine gutachterliche Begleitung im Rahmen
der Baudurchführung in enger Abstimmung
Die Verwertung derartig bleihaltigen Bodenmaterials mit dem LRA Ortenaukreis als Bestandteil der
ist nur mit Einschränkungen andernorts zulässig. In Baugenehmigung vorgesehen.
diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen
zum Thema Altlasten in der vorliegenden Stellungnahme verwiesen.

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Beteiligter
Landesnaturschutzverband
25. Juli 2013

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

Bei der Johannisdruckerei handelt es sich um ein
unter Denkmalschutz stehendes Gebäude, weshalb
eine entsprechende Voruntersuchung mit anschl.
Offenlage der Ergebnisse und ein weiteres Anhörungsverfahren notwendig sind. Über den langen
Zeitraum, indem das Gebäude leer steht könnten
sich komplexe Lebensgemeinschaften gebildet haben.

Ausgelöst durch die Stellungnahme des LNV
wurde eine artenschutzrechtliche Vorprüfung
im November 2013 durchgeführt.
Vermeidungsmaßnahmen einer Verletzung
oder Tötung von Fledermäusen und Vögel
gem. § 44 BNatSchG
- Fledermäuse:
Bis zum Abschluss von Baumaßnahmen besteht das Risiko einer Besiedelung im Dachstuhl (ehem. St. Johannisdruckereigebäude)
durch Fledermäuse. Maßnahme: Soweit
Räumungs- und Rückbaumaßnahmen im Bereich des Dachstuhls im Sommerhalbjahr anstehen, sollte im Rahmen einer Begehung
durch eine ökologische Fachkraft festgestellt
werden, dass sich am Gebäude keine besetzten Fledermausquartiere befinden.
- Vögel:
Jede Beseitigung von Bäumen und Wandbegrünungen ist außerhalb der Fortpflanzungszeiten der Vögel (zwischen 1. März und 30.
September) durchzuführen.

Die Anregung wurde
aufgenommen und
abgearbeitet. Entsprechende Auflagen
wurden Teil der Baugenehmigung.

Es kann auch davon ausgegangen werden, dass
sich Fledermäuse auf dem Speicher eingenistet
haben, da einige Einflugmöglichkeiten vorhanden
sind. Auf dem Grundstück befindet sich außerdem
noch ein Nebengebäude, in dem sich wahrscheinlich ebenfalls Lebensgemeinschaften von Tier und
Pflanzenarten gebildet haben, deren genauere Untersuchung notwendig ist.
Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass alle
Singvögel und deren Lebensraum in Europa durch
die Europäische Vogelschutzrichtlinie geschützt
sind und im Rahmen der Gesetzgebung für Verfahren ohne UVP neuerdings ein Verbandsklagerecht
besteht.

Vermeidungsmaßnahmen einer Störung von
Fledermäusen und Vögel gem. § 44
Ohne detaillierte, über längeren Zeitraum durchge- BNatSchG:
führte Untersuchung des Objektes einschl. Neben- - Fledermäuse:
gebäude und umliegendem Areal auf geschützte
Der Verbotstatbestand der Störung kann mit
Arten und Lebensräume, kann einer Bebauung nicht einem hohen Maß an Gewissheit ausgezugestimmt werden.
schlossen werden.
- Vögel:
Der Verbotstatbestand der Störung kann mit
hohem Maß an Gewissheit ausgeschlossen
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- Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (2. Offenlage vom 05.08. – einschl. 13.09.2013)
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Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

werden.
Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Fledermäusen und Vögel gem.
§ 44 BNatSchG:
- Fledermäuse:
Für den Gebäudebestand im Plangebiet konnte aufgrund einer Vor-Ort-Begehung nicht von
regelmäßigen genutzten Fledermausquartieren ausgegangen werden. Die Funktion als
Fortpflanzungsstätte kann ausgeschlossen
werden. Es kann als sommerliches Ruhehabitat genutzt werden. Solche Quartiere eines
größeren Aktionsradius werden häufig gewechselt. Im Umfeld des Plangebiets besteht
ein umfangreicher älterer Gebäudebestand,
der ein umfangreiches gleichwertiges Quartierspotenzial bietet. Es ist davon auszugehen,
dass damit Quartiermöglichkeiten in ausreichendem Umfang bestehen bleiben und die
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang gewährleistet bleibt.
- Vögel:
Vermeidungsmaßnahme-Eingriffe in Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Vögel sind in
der Fortpflanzungszeit März bis September zu
unterlassen. Soweit bauliche Eingriffe in der
Fortpflanzungszeit zwingend erforderlich werden muss im Rahmen einer Begehung durch
eine ökologische Fachkraft festgestellt werden, dass sich im Eingriffsbereich keine Fortpflanzungs-/Ruhestätten der Vögel befinden.
Damit die ökologischen Funktionen der Le10

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- Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (2. Offenlage vom 05.08. – einschl. 13.09.2013)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

bensstätte im räumlichen Zusammenhang
nicht verloren geht, wird der Einsatz künstlicher Nisthilfen für höhlen und halbhöhlenbrütende Vogelarten als CEF-Maßnahme erforderlich.
CEF-Maßnahmen:
- Einrichten von drei Nistmöglichkeiten in
Form von Gebäudenischen/Gebäudesims an
der oberen Gebäudeaußenwand z.B. durch
konstruktive Absätze in der Wand oder als
Außenwandbretter/-borde.
- In den verbleibenden oder neu zu pflanzenden Bäumen sind drei Brutkästen aufzuhängen für Blaumeisen und Kohlmeisen
- Zwei Nistkästen für Mauersegler sind an
einer oberen Gebäudewand unter dem Dachüberstand zu installieren.
- Die Einrichtung der Nisthilfen erfolgt bis zu
Beginn der Brutperiode, die auf die jeweiligen
Eingriffe in Fortpflanzungs- und Ruhestätten
folgt.
Für die Arten offener Nesthabitate (Gehölzbrüter) sind CEF-Maßnahmen nicht erforderlich.
Fazit:
Fledermäuse:
Da keine Indizien für eine Nutzung der Gebäude durch Fledermäuse gegeben sind und
unter Berücksichtigung der oben genannten
(Vorsichts-) Maßnahmen ist nicht von einem
Eintreten eines Verbotstatbestandes gemäß §
44 (1) BNatSchG auszugehen.
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OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

Vögel:
Im Hinblick auf die Anpassungsfähigkeit der
im Gebiet auftretenden Vogelarten und unter
Berücksichtigung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen kann ein Eintreten der Verbotstatbestände gemäß § 44 (1) BNatSchG mit
hinreichender Gewissheit ausgeschlossen
werden.

Die Verwaltung bittet, der vorgeschlagenen Bewertung zuzustimmen.

Sabine Fink
Stadtbaudirektorin

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