Beschlussvorlage (- Planungsrechtliche Festsetzungen)
Sitzung: Gemeinderat (8. Sitzung)
28. Juli 2014
Beschlussvorlage (Bebauungsplan RUBINMÜHLE im Stadtteil Hugsweier
- Aufstellungsbeschluss
- Beratung des Vorentwurfs
- Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden)
Beschlussvorlage (- Begründung)
Beschlussvorlage (- Bestandsplan)
Beschlussvorlage (- Nutzungsplan)
Beschlussvorlage (- Orientierende umwelttechnische Erkundung)
Beschlussvorlage (- Örtliche Bauvorschriften)
Beschlussvorlage (- Planungsrechtliche Festsetzungen)
Beschlussvorlage (- Überlagerter B-Plan)
Beschlussvorlage (- Umweltbericht)
28. Juli 2014
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Beschlussvorlage (Bebauungsplan RUBINMÜHLE im Stadtteil Hugsweier
- Aufstellungsbeschluss
- Beratung des Vorentwurfs
- Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden)
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16.06.2014 AZ.: St Stadt Lahr Stadtplanungsamt Bebauungsplan RUBINMÜHLE Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 (1) BauGB und BauNVO Rechtsgrundlagen: - Baugesetzbuch (BauGB) i. d. F. vom 23. September 2004, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juni 2013 Baunutzungsverordnung (BauNVO) i. d. F. vom 23. Januar 1990, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juni 2013 Planzeichenverordnung (PlanzV) i. d. F. vom 18. Dezember 1990, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2011 Landesbauordnung (LBO) i. d. F. vom 5. März 2010, zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 2013 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i. d. F. vom 29. Juli 2009, zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 0. Abgrenzungen Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans gemäß § 9 (7) BauGB 1. Art der baulichen Nutzung § 9 (1) Nr. 1 BauGB Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO Ausnahmen gemäß § 8 (3) BauNVO sind in Verbindung mit § 1 (6) Nr. 1 BauNVO nicht zulässig. 2. Maß der baulichen Nutzung § 9 (1) Nr.1 BauGB 2.1 Grundflächenzahl (GRZ) gemäß §§ 16, 17 und 19 BauNVO 0,8 Es gilt die im Nutzungsplan eingetragene Grundflächenzahl. 2.2 Baumassenzahl (BMZ) gemäß §§ 16, 17 und 21 BauNVO 10 Es gilt die im Nutzungsplan eingetragene Baumassenzahl. 1 2.3 Höhe der baulichen Anlagen gemäß §§ 16 und 18 BauNVO 18 m / 40 m Auf der überbaubaren Grundstücksfläche ist eine Gebäudehöhe von maximal 18 m zulässig. Auf einem Drittel der überbaubaren Grundstücksfläche sind Gebäude bis zu einer Höhe von 40 m zulässig. Bezugspunkt für die Ermittlung der Höhe baulicher Anlagen ist die natürliche Geländehöhe. 3. Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen § 9 (1) Nr. 2 BauGB 3.1 Bauweise gemäß § 22 BauNVO -a- Es wird eine abweichende Bauweise nach § 22 Abs. 4 BauNVO festgesetzt. Zulässig sind im Sinne der offenen Bauweise Gebäude mit einer Gesamtlänge von über 50 m. 3.2 Überbaubare Grundstücksfläche gemäß § 23 BauNVO Baugrenze 4. Flächen für Stellplätze Stellplätze, Carports und Garagen sowie sonstige Nebenanlagen sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Stellplätze sind zudem auf der gesondert festgesetzten Fläche für Stellplätze zulässig. 5. Verkehrsflächen Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung - private Verkehrsfläche (Brücke über die Schutter) – 6. Flächen oder Maßnahmen zum ökologischen Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft § 9 (1a) BauGB 6.1 Ausgleichsmaßnahmen im Plangebiet A1 A2 Auf den nicht überbauten Flächen im Osten des Plangebietes wird der abzugrabende humose Oberboden (Mutterboden) der zu überbauenden Flächen in einer Mächtigkeit von max. 30 cm aufgetragen. Beim Bodenauftrag ist ein Befahren der Fläche zur Vermeidung einer Verdichtung nicht zulässig. Fläche: 730 m² Auf der privaten Grünfläche im Süden des Plangebietes erfolgt eine Aufschüttung in max. 1,2 m Höhe über bestehender Geländeoberfläche mit dem abgegrabenen Boden der zu überbauenden Flächen. Die Aufschüttungsböschungen dürfen eine Hangneigung von 1 : 2 nicht überschreiten. Zu berücksichtigen ist gemäß Maßnahme V1 (siehe Umweltbericht unter 5.1) bei Aushub, Lagerung und Wiedereinbau von Boden eine Schichtung von kulturfähigem Oberboden über mineralischem Unterboden. Zuerst ist auf der Auftragsfläche und auf der Abtragsfläche der humose Oberboden abzutragen und fachgerecht zwischenzulagern. 2 Dann erfolgt der Auftrag von mineralischem Unterboden von der Abtragsfläche auf die Auftragsfläche. Schließlich ist der zwischengelagerte Oberboden der Auftragsfläche und schließlich der zwischengelagerte Oberboden Abtragsfläche aufzutragen. Der humose Oberboden darf eine Gesamtmächtigkeit von 0,6 m nicht überschreiten. Fläche: 1.775 m² Anpflanzung einer Hecke aus Bäumen und Sträuchern (A3) A3 A4 Die private Grünfläche am Ostrand des Plangebietes ist durch Anpflanzungen aus standortheimischen Laubbäumen und –sträuchern als zweireihige Hecke zu entwickeln. Zur Anpflanzung sind gebietsheimische Gehölze gemäß Artenliste aus dem Herkunftsgebiet 6 (Oberrheingraben) zu verwenden. Je 10 lfm zweireihiger Hecke ist ein Laubbaum anzupflanzen. Eine Einfriedung mittels Zaun ist zulässig, soweit der Zaun eine grüne Oberflächenbehandlung aufweist. Zu verwendende Laubgehölze: siehe unten. Fläche: 730 m² Anpflanzungen von Hecken aus Laubgehölzen und Entwickeln einer Saumflur (A4) Der aktuell nicht bewaldete Teil der privaten Grünfläche im Süden des Plangebietes ist durch Anpflanzung aus standort- und gebietsheimischen Laubbäumen und –sträuchern als fünfreihige Hecke zu entwickeln. Zur Anpflanzung sind gebietsheimische Gehölze gemäß Artenliste aus dem Herkunftsgebiet 6 (Oberrheingraben) zu verwenden. Je 15 lfm fünfreihiger Hecke sind zwei Laubbäume anzupflanzen. Zu verwendende Laubgehölze: siehe unten. Fläche: 867 m² Am Südrand dieser privaten Grünfläche ist ein 3 m breiter Streifen von Gehölzen freizuhalten. Hier ist ein der Hecke vorgelagerter 3 m breiter Gras- und KrautflurStreifen zu entwickeln. Dazu erfolgt eine Ansaat mit Wiesenansaatmischung für Landschaftsrasen mit gebietsheimischen Kräutern. Die Pflege der Fläche wird in Form einer jährlichen Mahd von der Hälfte der Fläche in der zweiten Junihälfte durchgeführt. Dabei erfolgt ein Wechsel der zu mähenden Fläche von Jahr zu Jahr. Fläche: 219 m² A5 Umwandlung eines Nadelholzbestands zu Laubwald (A5) Die Nadelbäume (Tanne, Douglasie) des Nadelwaldbestands im Bereich der privaten Grünfläche am Südwestrand des Plangebietes sind durch Aushieb zu entnehmen. Die vorhandenen einzelnen Laubbäume sind zu belassen. Nachfolgend sind gebietsheimische Laubbäume zu pflanzen. Zur Anpflanzung ist gebietsheimische Pflanzware gemäß Artenliste aus dem Herkunftsgebiet 6 (Oberrheingraben) zu verwenden. Nach dem Aushieb und vor der Anpflanzung erfolgt eine Aufschüttung mit vorhabensbedingtem Erdaushub (0,3 m) gemäß Maßnahme A2. Fläche: 690 m² Artenliste zu Maßnahmen A3, A4 und A5 Bäume: Stiel-Eiche (Quercus robus, Baum 1. Ordnung) Winterlinde (Tilia cordata, Baum 1. Ordnung) Bergahorn (Acer pseudoplatanus, Baum 1. Ordnung) Schwarzerle (Alnus glutinosa, Baum 2. Ordnung) Hainbuche (Carpinus betulus, Baum 2. Ordnung) Vogelkirsche (Prunus avium, Baum 2. Ordnung) Wild-Birne (Pyrus communis, Baum 2. Ordnung) 3 Sträucher Hasel (corylus avellana) Zweigriffliger Weißdorn (Crataegus laevigata) Heckenkirsche (Lonicera xylosteum) Schwarzer Holunder (Sambucus nigra) Hundsrose (Rosa canina) 6.2 Kompensationsmaßnahmen außerhalb des Plangebietes Plangebietsexterne Maßnahmenflächen an der Schutter K1 Auftrag des im Bebauungsplangebiet abgegrabenen Oberbodens Auf den südlich an das Plangebiet angrenzenden Flurstücken Nr. 2085 (teilweise), 2088, 2089, 2090 und 2092 wird der (im Bereich der zu überbauenden Flächen) im Plangebiet abzugrabende humose Oberboden (Mutterboden) in einer Mächtigkeit von max. 30 cm aufgetragen. Ein 10 m breiter Gewässerrandstreifen - gemessen ab Oberkante der Bachuferböschung - ist von der Aufschüttung frei zu halten. Der Oberbodenauftrag erfolgt nach dem Abholzen des Nadelwaldbestands und vor der Laubwaldanpflanzung gemäß Maßnahme K 2. Fläche: 2.927 m² K2 Umwandlung des Schutter begleitenden Nadelwalds zu Laubwald Auf den plangebietsangrenzenden Flurstücken Nr. 2085, 2088, 2089, 2090 und 2092 sind die Nadelbäume (Tanne, Douglasie) des Nadelwaldbestands durch Aushieb zu entfernen. Die vorhandenen wenigen Laubbäume und Kiefern sind zu belassen. Nachfolgend sind gebietsheimische Laubbäume zu pflanzen. Zur Anpflanzung ist gebietsheimische Pflanzware gemäß Artenliste aus dem Herkunftsgebiet 6 (Oberrheingraben) zu verwenden. Am Ostrand sind in einem 5 m breiten Streifen auch Strauchgruppen mit 3 bis 7 Strauchgehölzen anzupflanzen. Die Strauchgruppen nehmen in diesem 5-mStreifen die Hälfte der Fläche ein, die andere Hälfte dieses Streifens wird mit Bäumen 2. Ordnung bepflanzt. Baum- und Strauchgruppen wechseln sich in dem 5-m-Streifen unregelmäßig ab. Fläche K2: 4.974 m². K3 Plangebietsexterne Maßnahmenfläche am Schutterlindenberg, Ackerfläche zu Laubwald umwandeln Auf dem Flurstück Nr. 7053 wird eine Ackerfläche (aktuell Ackerbrache) zu einem Laubwaldbestand entwickelt. Der zu entwickelnde Laubwald umfasst folgende Teilbiotope (siehe Karte 2 Umweltbericht/Grünordnungsplan): - Hochwald aus Bäumen 1. und 2. Ordnung. Es dominieren die beiden standortgerechten, gebietsheimischen Baumarten Stiel-Eiche und Hainbuche. Weitere Laubbaumarten gemäß Artenliste werden beigemischt. Fläche: 5.603 m² - Mosaikartiger Waldrandbereich, bestehend aus einem mosaikartigem Nebeneinander der Elemente Strauchgruppen (mit 3 bis 12 Sträuchern) und Bäume 2. Ordnung. Beide Elemente nehmen jeweils die Hälfte des Waldrandbereichs ein. Fläche: 2.240m² - Waldmantel aus Sträuchern, Fläche: 638 m² - Saumvegetation aus Hochstauden und Gräsern. Zur Entwicklung der Saumflur erfolgt eine Ansaat mit Arten der Wiesen mittlerer Standorte im Heumulchansaatverfahren (ersatzweise kann die Ansaat mit einer Wiesenansaatmischung für Landschaftsrasen mit gebietsheimischen Kräutern durchgeführt werden). Die Pflege der Fläche erfolgt ab dem 3. Jahr in einem zweijährlichen Rhythmus, in Form einer jährlichen Mahd der Hälfte 4 der Fläche in der zweiten Junihälfte. Dabei erfolgt ein Wechsel der zu mähenden Fläche von Jahr zu Jahr. Im 1. und 2. Jahr erfolgt jeweils eine zweimalige Mahd mit Abräumen des Mähguts. Fläche: 1.589 m² Artenliste zu Maßnahme K3 Bäume: Stiel-Eiche (Quercus robus, Baum 1. Ordnung) Winterlinde (Tilia cordata, Baum 1. Ordnung)) Berghahorn (Acer pseudoplatanus, Baum 1. Ordnung)) Hainbuche (Carpinus betulus, Baum 2. Ordnung) Feldahorn (Acer campestris, Baum 2. Ordnung) Vogelkirsche (Prunus avium, Baum 2. Ordnung) Wild-Birne (Pyrus communis, Baum 2. Ordnung) Wild-Apfel (Malus sylvestris, Baum 2. Ordnung) Sträucher Hasel (Corylus avellana) Zweigriffliger Weißdorn (Crataegus laevigata) Heckenkirsche (Lonicera xylosteum) Schwarzer Holunder (Sambucus nigra) Hundsrose (Rosa canina) 6.3 Stellplätze und Wege Die Befestigung von Stellplatzflächen ist wasserdurchlässig auszuführen (z.B. Schotterrasen, wassergebundene Decke, wasserdurchlässige Oberflächenbeläge). Die Fahrgassen des Parkplatzes dürfen auch wasserundurchlässig befestigt werden. Die Fahrwege für den Schwerlastverkehr dürfen wasserundurchlässig befestigt werden, sofern dies aus technischen Gründen (z.B. Tragfähigkeit) erforderlich ist. Innerhalb von Stellplatzanlagen ist pro angefangene 5 Stellplätze je ein mittel- bis großkroniger Laubbaum entsprechend der nachstehenden Pflanzliste zu pflanzen. Die erforderliche Anzahl an Bäumen darf in Form von Einzelbäumen innerhalb von Pflanzinseln oder in Baumgruppen auf zusammenhängenden Pflanzstreifen angepflanzt werden. Die Bäume sind dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang ist Ersatz zu pflanzen. Pflanzliste Hochstämme (Stammumfang in 1 m Höhe 14 -16 cm) - Stadt-Linde (Tilia cordata 'Greenspeere') - Platane (Platanus acerifolia) - Zerreiche (Quercus cerris) 5 6.4 Dachdeckung Kupfer-, zink- oder bleigedeckte Dächer sind nur zulässig, wenn sie beschichtet oder in ähnlicher Weise behandelt sind, so dass keine Kontamination des Bodens durch Metallionen zu befürchten ist. 6.5 Außenbeleuchtung Die Außenbeleuchtung ist streulichtarm, staubdicht und insektenverträglich (Natriumdampf-Niederdruck-Lampen oder LED) zu installieren. Ausgenommen sind Außenleuchten, die der kurzfristigen Beleuchtung dienen, wie z.B. Außenleuchten an Hauseingängen und Treppen mit Abschaltautomatik. Die Art der Leuchten ist so zu wählen, dass eine gebündelte und zielgerichtete Ausleuchtung gewährleistet ist. 7. Sonstige Planzeichen Mit Leitungsrecht gem. § 9 (1) Nr. 21 BauGB zugunsten der Badenova (GasHochdruckleitung) zu belastende Flächen. 8. Hinweise und nachrichtliche Übernahme von nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffenen Festsetzungen § 9 (6) BauGB Altlasten: Werden bei Erdarbeiten ungewöhnliche Färbungen und/ oder Geruchsemissionen (z.B. Mineralöle, Teer ...) wahrgenommen, so ist umgehend das Landratsamt Ortenaukreis (Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz) zu unterrichten. Aushubarbeiten sind an dieser Stelle sofort einzustellen. Bodenschutz: Erdarbeiten sollten zum Schutz vor Bodenverdichtungen nur bei schwach feuchtem Boden oder niederschlagsfreier Witterung erfolgen. Bauwege und Baustraßen sollten nur dort angelegt werden, wo später befestigte Flächen liegen sollen. 9. Nutzungsschablone Baugebiet Grundflächenzahl maximale Gebäudehöhe Bauweise Baumassenzahl Sabine Fink Stadtbaudirektorin 6