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Beschlussvorlage (- Begründung)

                                    
                                        16.06.2014
AZ.: St.

Stadt Lahr
Stadtplanungsamt

Bebauungsplan RUBINMÜHLE
Begründung
A

Verfahrensablauf
Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 (1) BauGB
Frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 (1) und § 4 (1)
BauGB

14.07.2014
28.07. bis einschl.
05.09.2014

Offenlegungsbeschluss
Offenlage gemäß § 3 (2) und § 4 (2) BauGB
Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB
Öffentliche Bekanntmachung
B

Begründung gemäß § 9 (8) BauGB

1.

ALLGEMEINES

1.1

Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst Teilflächen der Flurstücke 2085,
2088 (Wegeparzelle), 2089, 2090, 2096 und 2101 der Gemarkung Hugsweier. Zur
verkehrlichen Anbindung an die Flugplatzstraße wird zudem das Flurstück 4
(Schutter) und das Flurstück 26572 in einem Streifen von ca. 8 m Breite überplant.
Neben der Erweiterungsfläche und der südlichen Zufahrt soll auch ein
Grundstücksbereich der Firma Rubin in den Geltungsbereich einbezogen werden, auf
dem im Jahr 2005 ein naturholzgefeuertes Heizkraftwerk errichtet wurde.
Insgesamt umfasst der Geltungsbereich eine Fläche von ca. 1,8 ha.

1.2

Anlass und Erfordernis der Planaufstellung
Planungsanlass
Zur langfristigen Weiterentwicklung der Rubinmühle im Stadtteil Hugsweier und zur
Sicherung der dortigen Arbeitsplätze wird eine Betriebserweiterung erforderlich. Das
Unternehmen plant die Errichtung einer zusätzlichen Produktionshalle. Die
innerbetrieblichen Verfahrensabläufe sowie betriebswirtschaftliche Gründe erfordern
unbedingt die Konzentration aller Abteilungen an einem Standort. Eine räumlich vom
jetzigen Standort getrennte Erweiterung bzw. Auslagerung einzelner Abteilungen
kommt deshalb nicht in Betracht. Sie hätte unweigerlich die Verlegung des gesamten
Standorts zur Folge, was wirtschaftlich nicht tragbar wäre.

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Bebauungsplan RUBINMÜHLE

Einer Betriebserweiterung in östlicher Richtung stehen Freiflächen entgegen, die
aufgrund privater vertraglicher Bindungen nicht als Erweiterungsflächen genutzt
werden dürfen. Westlich begrenzt die Schutter und nördlich die Hugsweierer
Hauptstraße das Betriebsgelände. Aus diesen Gründen stellt sich eine Erweiterung
der vorhandenen Betriebsstätte in südlicher Richtung als die einzig mögliche und
sinnvolle Alternative dar.
Planungserfordernis
Die Betriebserweiterung ist auf Flächen vorgesehen, die bisher dem Außenbereich
zuzurechnen sind. Durch die Überplanung werden die benötigten Flächen dem
Innenbereich zugeordnet und die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die von
der Firma Rubin beabsichtigte Betriebserweiterung geschaffen.
Um für den südlichen Erweiterungsbereich und das Unternehmen insgesamt eine
südliche Anbindung für Schwerlastverkehr zu schaffen soll ein Brückenbauwerk über
die Schutter mit Anbindung an die Flugplatzstraße hergestellt werden. Der
beabsichtigte Geltungsbereich des Bebauungsplanes RUBINMÜHLE überlagert
deshalb einen 8,0 m breiten und ca. 440 m² großen Teilbereich des
Bebauungsplanes AUSGLEICHSMASSNAHMEN ZUM GE RHEINSTRASSE NORD.
Für den Überlagerungsbereich sollen die Festsetzungen des bisher geltenden
Bebauungsplanes aufgehoben und durch die Festsetzungen des neuen
Bebauungsplanes RUBINMÜHLE ersetzt werden.
1.3

Entwicklung aus Flächennutzungs- und Landschaftsplan
Im wirksamen Flächennutzungsplan ist östlich des derzeitigen Betriebsgeländes der
Firma Rubin eine gewerbliche Baufläche dargestellt, die als mögliche
Erweiterungsfläche vorgesehen war. Aufgrund entgegenstehender Interessen der
Grundstückeigentümer kann der Betrieb jedoch nicht auf diese Fläche erweitert
werden.
Gemäß Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses der Vereinbarten
Verwaltungsgemeinschaft Lahr/ Kippenheim vom 27.07.2010 soll die Darstellung für
diese ca. 5.000 m² große Fläche von gewerblicher Baufläche in Fläche für die
Landwirtschaft geändert werden. Stattdessen soll eine südlich an das
Betriebsgelände angrenzende, ca. 15.500 m² große Fläche, die bisher
landwirtschaftlich genutzt wird, als gewerbliche Baufläche dargestellt werden.
Die 6. Änderung des Flächennutzungsplanes befindet sich im Verfahren. Bisher
wurde die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden durchgeführt.
Die Offenlage wird gerade vorbereitet.
Der Änderung des Flächennutzungsplanes für eine Erweiterung der gewerblichen
Baufläche in Richtung Süden stand bisher der im Regionalplan von 1995
ausgewiesene Regionale Grünzug entgegen. Um diese Ausweisung zu ändern, hatte
der Technische Ausschuss die Verwaltung mit Beschluss vom 24.03.2010 beauftragt,
einen Antrag auf Durchführung eines Zielabweichungsverfahrens zu stellen.
Das Regierungspräsidium stimmte dem Antrag mit Bescheid vom 03.08.2010 unter
folgenden Maßgaben zu:
1. Die Stadt Lahr stellt gemäß Gemeinderatsbeschluss vom 19.04.2010 die direkt
östlich an das Betriebsgelände der Firma Rubin Mühle angrenzende gewerbliche
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Bebauungsplan RUBINMÜHLE

Baufläche im Rahmen der anstehenden Flächennutzungsplanfortschreibung als
Fläche für Landwirtschaft dar.
2. Zur Kompensation der Inanspruchnahme des Regionalen Grünzuges auf
regionalplanerischer Ebene wird die Stadt Lahr im Rahmen der Fortschreibung
des Regionalplans 1995 keine Einwände gegen eine Vergrößerung des
Regionalen Grünzugs im östlichen Bereich der Ortsrandlage von Hugsweier
geltend machen.
3. Die naturschutzrechtliche Kompensation für die Inanspruchnahme der Freifläche
erfolgt im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens.
Abbildung 1: FNP-Ausschnitt des Änderungsbereiches

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Bebauungsplan RUBINMÜHLE
1.4

Städtebauliche Einordnung, Lage des Gebiets, Bestandsbeschreibung
Die für die Errichtung der neuen Produktionshalle und des Mitarbeiterparkplatzes
vorgesehenen Flächen liegen südlich des bestehenden Betriebsgeländes der Firma
Rubin an der südlichen Ortseinfahrt von Hugsweier. Der überwiegende Teil der
Flächen wird bisher landwirtschaftlich genutzt. Westlich entlang des Firmengeländes
verläuft die Schutter.

2.

PLANINHALTE

2.1

Städtebauliche Zielsetzung
Ziel der Planung ist es, den Standort des Betriebes langfristig zu sichern. Zu diesem
Zweck sollen Flächen für die geplanten Erweiterungen planungsrechtlich gesichert
werden. Zugleich sollen betriebsbedingte negative Auswirkungen auf den Ortskern
von Hugsweier reduziert werden.
Die vorgesehene Betriebserweiterung lässt sich aufgrund der oben geschilderten
Situation nur auf den südlich an das bisherige Betriebsgelände angrenzenden
Flächen realisieren. Das Betriebsgelände wird von bisher ca. 280 m um ca. 120 m auf
insgesamt ca. 400 m verlängert. Um bei dieser Ausdehnung einen wirtschaftlicheren
und reibungsloseren Betriebsablauf und Verkehrsfluss zu ermöglichen, soll die
verkehrliche Anbindung des südlichen Betriebsgeländes über eine neu zu errichtende
Brücke über die Schutter erfolgen. Hierfür wird im Bebauungsplan ein Bereich zur
Überbauung der Schutter und der Grünflächen in den Uferbereichen festgesetzt. Im
weiteren Verlauf soll der betriebsbedingte Lastverkehr über das Ostareal des
Flugplatzes geführt werden. Durch die neue Anbindung des Betriebes im Süden kann
das betriebsbedingte Verkehrsaufkommen im nördlich gelegenen Ortszentrum auf
der Hugsweierer Hauptstraße reduziert werden.

2.2

Art der baulichen Nutzung
Als Art der baulichen Nutzung wird ein Gewerbegebiet gemäß § 8
Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt. Die verkehrliche Anbindung der
südlichen Betriebserweiterung soll über eine neu zu errichtende Brücke über die
Schutter erfolgen. Hierfür wird im Bebauungsplan eine private Verkehrsfläche
festgesetzt.

2.3

Maß der baulichen Nutzung
Es wird eine Grundflächenzahl von 0,8 entsprechend der Obergrenze für
Gewerbegebiete festgesetzt. Auch die Flächen für Stellplätze und Nebenanlage
sollen nur innerhalb dieser Begrenzungen zulässig sein.
Die zulässige
Baumassenzahl soll entsprechend dem nach § 17 BauNVO zulässigem Höchstmaß
auf 10 festgesetzt werden.
Durch die Zulässigkeit bis zu den Obergrenzen der BauNVO soll dem Unternehmen
die größtmögliche bauliche Nutzung der Grundstücksflächen ermöglicht werden.
Die Gebäudehöhe soll aufgrund betrieblicher Erfordernisse in Teilbereichen bis 40 m
betragen dürfen. Gebäude oder Gebäudeteile dieser Höhe werden jedoch auf ein
Drittel der überbaubaren Grundstücksfläche begrenzt. Für den überwiegenden Teil
der überbaubaren Grundstücksfläche wird die Höhe baulicher Anlagen auf 18 m
begrenzt.

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Bebauungsplan RUBINMÜHLE
2.4

Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche
Für das Gewerbegebiet wird eine abweichende Bauweise festgesetzt, um der
Nutzung entsprechende Großformen von über 50 m Länge zu ermöglichen.
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden mittels Baugrenzen im Plan
abgegrenzt. Sie sind so weiträumig gefasst, dass die Bebauung entsprechend der
betrieblichen Erfordernisse errichtet werden kann.

2.5

Stellplätze
Stellplätze für Pkw und Lkw sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen
und auf den gesondert gekennzeichneten Flächen zulässig. Soweit von den
Belastungsanforderungen her möglich, sollen größere Stellplatzanlagen aus
gestalterischen, mikroklimatischen und entwässerungstechnischen Gründen
wasserdurchlässig befestigt und in Teilflächen begrünt werden.

2.6

Private Verkehrsflächen
Die verkehrliche Anbindung der südlichen Betriebserweiterung soll über eine neu zu
errichtenden Brücke über die Schutter erfolgen. Hierfür wird im Bebauungsplan ein
Bereich zur Überbauung der Schutter und der Grünflächen in den Uferbereichen
festgesetzt.

2.7

Flächen für Ver- und Entsorgungsanlagen
Für die im nördlichen Bereich des Plangebietes verlaufende Erdgasleitung wird ein
Leitungsrecht zu Gunsten des Versorgungsträgers festgesetzt.

3.

ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN

3.1

Gestaltung der Gebäude
Für den überwiegenden Teil des Erweiterungsbaus ist eine Höhe von ca. 18 m
vorgesehen. In Teilbereichen sollen jedoch Gebäude- oder Bauteile bis zu einer Höhe
von 40 m realisiert werden.
Die relativ große Höhe und Baumasse wird sich auf das Orts- und Landschaftsbild
auswirken. Zur Minderung der Auswirkungen werden gestalterische Festsetzungen
getroffen. So sollen für das Fassadenmaterial, mit Ausnahme von erforderlichen
Fensterflächen, keine glänzenden Oberflächen verwendet werden. Die Farbgebung
soll in matten, gedeckten, hellen Farbtönen ausgeführt werden.
Fassaden- und Dachbegrünung sind aufgrund hygienischer Anforderungen an die
Lebensmittel verarbeitende Industrie nicht gewünscht. Zur Eingrünung des
Plangebietes in Richtung der freien Landschaft werden im Bebauungsplan
Pflanzgebote festgesetzt.
Auf Flächdächern soll die Errichtung von Solaranlagen zulässig sein.

3.2

Gestaltung von Freiflächen
Die Festsetzungen zur Gestaltung der privaten Pflanzflächen erfolgen aus
gestalterischen und ökologischen Gründen.

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Bebauungsplan RUBINMÜHLE
3.3

Anpflanzung und Erhalt von Bäumen und Sträuchern
Die Pflanzgebote dienen der Eingrünung des Betriebgeländes zur freien Landschaft
und zur ökologischen Aufwertung.
Auf einer ca. 700 m² großen Teilfläche im südwestlichen Eckbereich des Plangebietes befinden sich bereits Bäume. Diese werden zum Erhalt festgesetzt. Bei
Abgang ist Ersatz zu pflanzen.

3.4

Werbeanlagen, Antennen
Werbeanlagen sollen hinsichtlich Art, Größe und Anbringungs- bzw. Standort
begrenzt werden, um negative Auswirkungen auf das Dorf- und Landschaftsbild zu
verhindern.
Die Einschränkung in der Verwendung von Antennen erfolgt aus gestalterischen
Gesichtspunkten.

4.

PLANUNGSGRUNDSÄTZE UND ABWÄGUNG

4.1

Belange der Landwirtschaft
Die Firma Rubin ist derzeit Pächter der städtischen Fläche, die für die
Betriebserweiterung vorgesehen ist. Der Betrieb ist nicht auf ackerbauliche Nutzung
der Fläche angewiesen. Letztlich wird auch die Erweiterung der Rubinmühle
landwirtschaftlichen Zwecken dienen, da dort eine Weiterverarbeitung
landwirtschaftlicher Erzeugnisse erfolgen soll.

4.2

Belange des Orts- und Landschaftsbildes
Die Erweiterungsfläche liegt am südlichen Ortsrand von Hugsweier. Bei der Fläche
handelt es sich weitgehend um eine strukturarme Ackerflur. Das Plangebiet selbst
stellt somit einen landschaftsästhetisch wertarmen Teilraum dar. Unmittelbar nördlich
befinden sich bereits relativ große Gewerbebauten der Firma Rubin.
Die weiteren angrenzenden Landschaftsbildeinheiten bilden ein Gesamtensemble mit
einer - im lokalen Kontext betrachtet - überdurchschnittlichen Vielfalt an
landschaftsraumtypischen Elementen. So grenzen östlich an das Plangebiet Ackerund Wiesenflächen an. Südlich befindet sich ein Waldstück mit Nadelholzbestand.
Entlang der westlich verlaufenden Schutter ist weiterer Gehölzbestand vorhanden.
Die durch den Bebauungsplan zuzulassende, relativ große Höhe und Baumasse wird
sich auf das Orts- und Landschaftsbild auswirken. Zur Minderung der Auswirkungen
werden gestalterische Festsetzungen getroffen.
In der Abwägung wird den Belangen der Wirtschaft und der Landwirtschaft Vorrang
gegenüber dem Belang des Orts- und Landschaftsbildes eingeräumt.

4.3

Belange der Umwelt
Im Rahmen der 6. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) wurde bereits eine
Umweltprüfung durchgeführt. Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 5 BauGB soll die
Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgenden oder gleichzeitig durchgeführten
Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umwelteinwirkungen
beschränkt werden. Da der Umweltbericht zur FNP-Änderung die erforderliche
Aufbereitung der Umweltbelange auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung
nicht abdeckt, müssen analog zur Konkretisierung vom FNP zum B-Plan die
Umweltbelange detaillierter dargestellt werden. Der Umweltbericht - Stand frühzeitige
Beteiligung – ist den Planunterlagen zum Aufstellungsbeschluss beigefügt.
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Bebauungsplan RUBINMÜHLE

Im Vorfeld der Planung wurde von der Firma Rubin ein Gutachten zur altlasten- sowie
abfallrechtlichen Situation der geplanten Erweiterungsfläche beauftragt. Die
Orientierende Umwelttechnische Untersuchung der GHJ Ingenieurgesellschaft für
Geo- und Umwelttechnik vom 20.12.2010 ist den Unterlagen zum
Aufstellungsbeschluss beigefügt.
Aufgrund der Lage des Plangebietes außerhalb des im Zusammenhang bebauten
Siedlungsbereichs ist die Eingriffs- und Ausgleichsregelung anzuwenden. Im
beiliegenden Grünordnungsplan ist der aktuelle Bestand dargestellt und bewertet.
Zudem sind die Auswirkungen aufgezeigt, die sich durch die Umsetzung des
Bebauungsplans für die Umweltbelange ergeben. Die zum Ausgleich des Eingriffs in
Natur und Landschaft erforderlichen Maßnahmen sind ebenfalls im
Grünordnungsplan dargestellt. Sie werden zum Teil als Festsetzungen in den
Bebauungsplan bzw. in die Örtlichen Bauvorschriften integriert.
Ein vollständiger Ausgleich innerhalb des Plangebietes kann nicht erfolgen. Deshalb
werden in größerem Umfang auch externe Ausgleichsmaßnahmen erforderlich, deren
Ausführung bis zum Entwurfsbeschluss vertraglich festgelegt werden soll.
5.

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN / KOSTEN
Die Stadt Lahr führt das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes durch. Die
Firma Rubin trägt die Kosten für externe Planungsleistungen (wie Umweltprüfung,
Gutachten,
Untersuchungen,
etc.)
und
für
erforderliche
ökologische
Ausgleichsmaßnahmen.
Die für die Anbindung des südlichen Erweiterungsbereichs erforderliche Brücke über
die Schutter stellt die Firma Rubin auf ihre Kosten her.
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes enthalten sind Teilflächen der städtischen
Flurstücke 2096 und 2088 (Wegeparzelle). Diese insgesamt ca. 9.000 m² großen
Teilflächen sollen an die Firma Rubin verkauft werden.
In einem zwischen der Firma Rubin und der Stadt Lahr zu schließenden
Städtebaulichen Vertrag sind unter anderem die Kostentragungspflichten festzulegen.
Der Vertrag wird derzeit mit der Firma Rubin abgestimmt.

6.

STÄDTEBAULICHE DATEN
Überbaubare Fläche
Nicht überbaubare Fläche
Flächen mit Pflanzbindungen
Private Verkehrfläche
Geltungsbereich

ca. 9.000 m²
ca. 5.840 m²
ca. 2.500 m²
ca.
440 m²
ca. 17.780 m²

Sabine Fink
Stadtbaudirektorin

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