Beschlussvorlage (- Örtliche Bauvorschriften)
Sitzung: Gemeinderat (8. Sitzung)
28. Juli 2014
Beschlussvorlage (Bebauungsplan RUBINMÜHLE im Stadtteil Hugsweier
- Aufstellungsbeschluss
- Beratung des Vorentwurfs
- Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden)
Beschlussvorlage (- Begründung)
Beschlussvorlage (- Bestandsplan)
Beschlussvorlage (- Nutzungsplan)
Beschlussvorlage (- Orientierende umwelttechnische Erkundung)
Beschlussvorlage (- Örtliche Bauvorschriften)
Beschlussvorlage (- Planungsrechtliche Festsetzungen)
Beschlussvorlage (- Überlagerter B-Plan)
Beschlussvorlage (- Umweltbericht)
28. Juli 2014
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Beschlussvorlage (Bebauungsplan RUBINMÜHLE im Stadtteil Hugsweier
- Aufstellungsbeschluss
- Beratung des Vorentwurfs
- Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden)
Beschlussvorlage (- Orientierende umwelttechnische Erkundung)Beschlussvorlage (- Nutzungsplan)Beschlussvorlage (- Planungsrechtliche Festsetzungen)Beschlussvorlage (- Begründung)Beschlussvorlage (- Örtliche Bauvorschriften)Beschlussvorlage (- Umweltbericht)Beschlussvorlage (- Bestandsplan)Beschlussvorlage (- Überlagerter B-Plan)
16.06.2014 AZ.: St Stadt Lahr Stadtplanungsamt Bebauungsplan RUBINMÜHLE Örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 LBO i.V. mit § 9 (4) BauGB Rechtsgrundlagen: - Baugesetzbuch (BauGB) i. d. F. vom 23. September 2004, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juni 2013 Landesbauordnung (LBO) i. d. F. vom 5. März 2010, zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 2013 1. Äußere Gestaltung baulicher Anlagen 1.1 Dachneigung und –eindeckung 0°-30° Die zulässige Dachneigung beträgt 0-30°. Als Dacheindeckung sind glänzende und reflektierende Materialien unzulässig. Kupfer-, zink- oder bleigedeckte Dächer sind nur zulässig, wenn sie beschichtet oder in ähnlicher Weise behandelt sind, so dass keine Kontamination des Bodens durch Metallionen zu befürchten ist. Auf Flachdächern ist die Errichtung von Solaranlagen zulässig. 1.2 Fassadengestaltung Als Fassadenmaterial sind, mit Ausnahme von erforderlichen Fensterflächen, keine Materialien mit glänzenden Oberflächen zu verwenden. Farbgebungen sind in matten Farben auszuführen. 2. Gestaltung von Freiflächen 2.1 Gestaltung unbebauter Flächen (§ 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO) Die nicht überbauten Flächen sind gärtnerisch anzulegen. Ausgenommen hiervon sind Flächen für Stellplätze Zuwegungen. und notwendige Zur Ausführung von Stellplatzflächen für Pkw sind nur wasserdurchlässige Oberflächengestaltungen zulässig. Ihre Tragschichten sind versickerungsfähig auszubilden. 1 2.2 Einfriedungen Als Einfriedungen sind geschnittene oder frei wachsende Hecken zulässig. Zäune sind nur als Drahtzäune, weitestgehend transparent, und bis zu einer Höhe von max. 2 m zulässig. Sofern das Betriebsgrundstück als äußerste Begrenzung zur freien Landschaft hin sichtbar mit einem Zaun eingefriedet werden soll, ist dieser nur in grüner Farbgebung zulässig. 2.3 Freiflächengestaltungsplan Mit dem Baugesuch ist gemäß § 1 (5) Bauvorlagenverordnung ein Freiflächengestaltungsplan einzureichen aus dem Lage, Umfang, Größe der Bepflanzung, Baumarten, Einfriedungen und Geländemodellierung sowie Materialangaben zur Stellplatz- und Zufahrtsbefestigung und der Einfriedungen zu ersehen sind. Der Freiflächengestaltungsplan wird Bestandteil der Baugenehmigung. 3. Werbeanlagen Werbeanlagen sind nur an den der Flugplatzstraße zugewandten Westfassaden von Gebäuden zulässig. Die Gesamtgröße aller Werbeanlagen darf in Addition eine Fläche von 12 m² nicht überschreiten. Werbeanlagen oberhalb der Gebäude, sowie freistehende, selbstleuchtende, angestrahlte oder solche mit bewegten Werbebildern sind unzulässig. Fremdwerbung ist unzulässig. 4. Antennen Die Errichtung von Antennen ist unzulässig. Im Einzelfall kann eine Ausnahme genehmigt werden, sofern Art, Ort, Größe und Gestaltung der Anlage einvernehmlich mit der Stadt abgestimmt werden. Sabine Fink Stadtbaudirektorin 2