Beschlussvorlage (- Abwägung der Einwendungen und Anregungen von Bürgern)
Sitzung: Gemeinderat (14. Sitzung)
14. Dezember 2015
Beschlussvorlage (Bebauungsplan MOSCHEE
- Abwägung zu den Stellungnahmen aus der Offenlage
- Satzungsbeschluss)
Beschlussvorlage (- Abwägung der Anregungen von Trägern öffentlicher Belange)
Beschlussvorlage (- Abwägung der Einwendungen und Anregungen von Bürgern)
Beschlussvorlage (- Begründung)
Beschlussvorlage (- Bestandsplan)
Beschlussvorlage (- Gestaltungsplan)
Beschlussvorlage (- Nutzungsplan)
Beschlussvorlage (- Satzung)
Beschlussvorlage (- Schalltechnische Untersuchung)
Beschlussvorlage (- Textliche Festsetzungen)
Beschlussvorlage (- Umweltbericht)
14. Dezember 2015
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Beschlussvorlage (Bebauungsplan MOSCHEE
- Abwägung zu den Stellungnahmen aus der Offenlage
- Satzungsbeschluss)
Beschlussvorlage (- Begründung)Beschlussvorlage (- Bestandsplan)Beschlussvorlage (- Satzung)Beschlussvorlage (- Umweltbericht)Beschlussvorlage (- Nutzungsplan)Beschlussvorlage (- Schalltechnische Untersuchung)Beschlussvorlage (- Abwägung der Einwendungen und Anregungen von Bürgern)Beschlussvorlage (- Gestaltungsplan)Beschlussvorlage (- Textliche Festsetzungen)Beschlussvorlage (- Abwägung der Anregungen von Trägern öffentlicher Belange)
Bebauungsplan MOSCHEE – Stellungnahmen Bürger/Innen (Offenlage vom 10. August – 18. September 2015) OZ Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme 16. November 2015 Beschluss Bürger 1, 09.08.2015, Wohnort Römerstraße 1.1 Auf oder in unmittelbarer Nähe des "Moscheegrundstücks" singen jedes Jahr im April/Mai Vögel nach Einbruch der Dunkelheit bis weit in die Nacht hinein. Es wird darum gebeten im Rahmen des BebauungsplanVerfahrens in einem vogelkundlichen Gutachten zu prüfen, ob es sich um unter Naturschutz stehende Nachtigallen oder Sprosser handelt. Das Brutareal des Sprossers erstreckt sich hauptsächlich Forderung über Nordost-Europa. In Baden-Württemberg wird die Art nur wird zurückäußerst selten auf dem Durchzug beobachtet. Ein Brutvorgewiesen. kommen im Plangebiet kann ausgeschlossen werden. Die Nachtigall gilt als störungstolerant und ist in der Roten Liste Baden-Württemberg nicht als gefährdet aufgeführt und auch nicht auf der Vorwarnliste, aber Baden-Württemberg hat auf Grund ihres hiesigen Verbreitungsschwerpunktes eine besondere Verantwortung für diese Art innerhalb Deutschlands. Sie brütet bodennah, bevorzugt in Brennnesselfluren (> 50 %), aber auch in Brombeergestrüpp, wie es im Eingriffsbereich am Südwestrand des Gehölzes zu finden ist, seltener in herabhängenden Ästen von Bäumen und Sträuchern. Es ist daher davon auszugehen, dass sie auch bei weitgehendem Erhalt des auf einem städtischen Grundstück stehenden Feldgehölzes ihren Brutplatz (im zu rodenden randlichen Brombeergestrüpp und Brennnesselsaum) zumindest vorübergehend verliert. Von einer Wiederausbreitung der Brombeere und Brennnessel im Unterwuchs bzw. Gehölzsaum ist allerdings innerhalb von 1 bis 3 Jahren auszugehen. Eine entsprechend ausgerichtete Pflege der öffentlichen Grünfläche wird festgesetzt. Ausweichhabitate für den zeitlich begrenzten Bruthabitatverlust sind im nahen Umfeld vorhanden, insbesondere südwestlich im Bereich des Sukzessionswaldes zwischen Vogesenstraße und Bahnlinie, so dass die ökologische Funktion der Fortpflanzungsstätten dieser Art im räumlichen Zusammenhang gewahrt bleibt. Nach Abschluss der Bautätigkeit und Neuentwicklung von Bruthabitaten im Unterwuchs kann eine Wiederbesiedlung des Feldgehölzes durch die Nachtigall erfolgen. 1 Bebauungsplan MOSCHEE – Stellungnahmen Bürger/Innen (Offenlage vom 10. August – 18. September 2015) OZ Anregungen d. Beteiligten 16. November 2015 Stellungnahme Beschluss 1.2 Es ist unklar, wie die Gebetszeiten in der Moschee und der Betrieb des Restaurants vereinbar sind. Kein bauplanungsrechtlicher Belang. 1.3 Ein Ausschluss des rituellen Schächtens wird für erforderlich gehalten (ggf. in der Baugenehmigung). Kein bauplanungsrechtlicher Belang. Schächten (rituelles Schlachten von koscheren Tieren, insbesondere im Judentum und im Islam) ist in Deutschland grundsätzlich nicht gestattet, da das Tierschutzgesetz das Schlachten von Wirbeltieren ohne vorherige Betäubung untersagt. Aus religiösen Gründen können Ausnahmegenehmigungen erteilt werden. Das Schächten muss jedoch von einer sachkundigen Person in einem zugelassenen und registrierten Schlachtbetrieb erfolgen und vom zuständigen Veterinäramt überwacht werden. Ein solcher Betrieb wird weder von der türkisch-islamischen Gemeinde beantragt, noch würden die zuständigen Behörden einen solchen an diesem Standort genehmigen können und wollen. Forderung wird zurückgewiesen. 1.4 Die im Umweltbericht erwähnte „baubedingte Tötung von Brutvögeln und Fledermäusen“ wird als erhebliche Beeinträchtigung empfunden. Die Gehölzfläche sollte insgesamt erhalten bleiben, um die Tötung von Brutvögeln und Fledermäusen zu vermeiden. Die Vertreibung von unter Naturschutz stehenden Vögeln lässt sich dadurch jedoch nicht vermeiden. Sie werden durch den Baulärm und Lichtimmissionen vertrieben werden. Deshalb muss in der Baugenehmigung ein Baustopp verfügt werden für die Zeit, wo die unter Naturschutz stehenden Vögel sich paaren, brüten und Junge großziehen. Die fachliche Einschätzung des Gutachters ist eine andere: Nach Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen – Beschränkung der Gehölzrodung auf den Zeitraum 01.10. – 01.03. sowie Teilerhalt des Gehölzbestands – werden artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nicht erfüllt. Für das Schutzgut Arten verbleiben keine erheblichen Beeinträchtigungen. Die Aussagen des Gutachters sind auch nachvollziehbar. Siehe auch unter 1.1 Forderung wird zurückgewiesen Bürger 1, 24.08.2015 2 Bebauungsplan MOSCHEE – Stellungnahmen Bürger/Innen (Offenlage vom 10. August – 18. September 2015) OZ Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme 16. November 2015 Beschluss 1.5 Es wurde die Passage zum Betrieb der Moschee "rund um die Uhr" in der Schalltechnischen Untersuchung auf S.11 gefunden. In der Betriebsbeschreibung findet sich aber kein Hinweis darauf, dass das angeblich öffentliche Restaurant geschlossen wird, wenn in der Moschee gebetet oder ein Gottesdienst abgehalten wird. In der schalltechnischen Untersuchung wird unter Punkt 4 – Einwand Beschreibung der Anlage – darauf hingewiesen, dass aufwird zurückgrund der jahreszeitlich variierenden Gebetszeiten sich die gewiesen. Öffnung und Nutzung der Moschee in die Nachtstunden (22 – 6 Uhr) erstrecken wird. Entsprechend wird dies bei der Beurteilung der ausgehenden Emissionen berücksichtigt. Trotzdem kommt die Untersuchung zu dem Schluss, dass vom Plangebiet keine unzumutbaren Lärm-Emissionen ausgehen. In Bezug auf das Restaurant wird in der schalltechnischen Untersuchung auf Seite 14 explizit auf Folgendes hingewiesen: „Je nach Lage und Orientierung des Freibereichs der Gastronomie ist dieser ggf. auf die Nutzung im Tagzeitraum zu begrenzen und musikalische Darbietungen im Außenbereich auszuschließen. Im Rahmen dieser Untersuchung sind diese bisher nicht berücksichtigt. Ein Nachweis sollte entsprechend im Rahmen des Genehmigungsverfahrens erfolgen.“ Im Rahmen der Prüfung der grundsätzlichen Machbarkeit im Bebauungsplanverfahren können Details zum Betrieb nicht geregelt werden. Dies muss im Rahmen des Genehmigungsverfahrens geschehen. Ggf. auftretende Konflikte sind entsprechend der Aussage der schalltechnischen Untersuchung durch Auflagen lösbar, so dass die Problematik auch ins nachfolgende Genehmigungsverfahren verschoben werden kann. 1.6 Hungrige Gäste sollten über die Mittagszeit tunlichst früh zum Essen gehen, damit sie spätestens um 13.30h mit Essen fertig sind und nicht Hunger leiden müssen, wenn sie wegen des Gebetes des Restaurants verwiesen werden. Auch in den frühen und späten Abendstunden wäre ein ungestörtes Essen nur dann möglich, wenn man den Gebetskalender dabei hat (siehe Anhang 1). Sofern keine Auswirkungen (z.B. Emissionen) auf die städEinwand tebauliche Verträglichkeit verbunden sind, können und sollen wird zurückOrganisation und Abläufe des Moscheebetriebs nicht durch gewiesen. Festsetzungen im Bebauungsplan geregelt werden. Die Vereinbarkeit von Restaurant und Gebetszeiten ist daher kein bauplanungsrechtlicher Belang. 3 Bebauungsplan MOSCHEE – Stellungnahmen Bürger/Innen (Offenlage vom 10. August – 18. September 2015) OZ Anregungen d. Beteiligten 16. November 2015 Stellungnahme Beschluss Der Fachgutachter schätzt die Auswirkungen auf den Artenschutz deshalb als nicht erheblich ein, weil der Tötungstatbestand durch zeitliche Beschränkung der Gehölzrodungen auf die Wintermonate vermieden werden kann und der Tatbestand der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestät- Forderung wird zurückgewiesen. Folgende Fragen werden gestellt: „Wie mag das denn praktisch gehandhabt werden? Werden die Restaurantgäste dann aufgefordert, schnell noch einen Happen zu nehmen, bevor der Tisch abgeräumt wird? Oder dürfen die Gäste solange das Gebet dauert, sich frisch machen oder werden sie gar ins Freie verbannt? Müssen sie später das Essen kalt genießen oder wärmt man es in der Mikrowelle auf?“ Da Erfahrung der Bürgerin/des Bürgers im Führen eines Restaurants vorliegen, kann man sich auch nicht annähernd vorstellen, wie das funktionieren soll. Es sei denn, dass das Restaurant nicht wirklich öffentlich ist, sondern der Zutritt nur für Moslems gilt, die dann in der Restaurant-Pause aufgefordert werden, einen Stock höher mit zum Gebet zu kommen und danach ihren Teller leer zu essen, die Gläser zu leeren und die Rechnung zu begleichen. Auch eine Methode, den Gebetsraum voll zu kriegen! Fehlt noch, dass sich die Moscheebetreiber eine Ausnahmegenehmigung zum Schächten während des Opferfestes besorgen. 1.7 Es wird gefordert, dass in der Baugenehmigung unbedingt fest- Siehe 1.3 gesetzt werden muss, dass das Schächten auf dem Grundstück strengstens und für alle Zeiten verboten ist und keine Befreiung von dieser Festsetzung irgendwie möglich ist! Ein Hinweis der Moscheebetreiber, dass dies bisher auch nicht geschehen ist, heißt noch lange nicht dass es das in der neuen Moschee nicht doch geben wird. Herrn Gruninger vom Baurechtsamt wird freundlichst gebeten. diese Anregung in die Baugenehmigung aufzunehmen. 1.8 Es wird darauf hingewiesen, dass auch faktorgrün im Umweltbericht gleicher Meinung ist, nämlich, dass es zu "baubedingter Tötung von Brutvögeln und Fledermäusen" kommen könne. Weiter heißt es dort (S.16 Mitte), dass von den rund 2.500qm Gehölzfläche nur etwa die Hälfte des Gehölzes erhalten werden 4 Bebauungsplan MOSCHEE – Stellungnahmen Bürger/Innen (Offenlage vom 10. August – 18. September 2015) OZ 16. November 2015 Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme könne. Faktorgrün ist allerdings entgegen der Einschätzung der Bürgerin / des Bürgers der Auffassung, dass "die Verschlechterung" nicht als erhebliche Beeinträchtigung zu bewerten sei. Das ist sie aber sehr wohl. Auch zu diesem Punkt wird Herr Gruninger gebeten in der Baugenehmigung genauestens festzulegen. dass die Gehölzfläche insgesamt erhalten bleibt. um die Tötung von Brutvögeln und Fledermäusen zu vermeiden. Die Vertreibung von unter Naturschutz stehenden Vögeln lässt sich dadurch jedoch nicht vermeiden. Sie werden durch den Baulärm und Lichtimmissionen vertrieben werden. Deshalb muss in der Baugenehmigung ein Baustopp verfügt werden für die Zeit, wo die unter Naturschutz stehenden Vögel sich paaren, brüten und Junge großziehen. ten auf Grund des teilweise zu erhaltenden Gehölzes und des bestehenden Lebensraumangebotes im nahen Umfeld nicht einschlägig ist. Siehe auch 1.4 Ein Baustopp zur Brutzeit ist nicht angemessen, da für die im Plangebiet zu erwartenden, ungefährdeten und störungstoleranten Arten keine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population durch zeitlich begrenzte Störungen zu erwarten ist. Siehe auch unter 1.1 Beschluss Bürger 1, 27.08.2015 1.9 Gemäß den Vorgaben des Landes Baden-Württemberg, Ministerium für Verkehr und Infrastruktur, in der Broschüre "Lärmschutz in der kommunalen Planung", ist das Bauvorhaben Kulturzentrum mit Moschee u.a. nicht genehmigungsfähig. Es wird aus der Broschüre zitiert (S. 18 unten), allerdings die Gebietsart Gewerbegebiet durch Gemeinbedarfsfläche ersetzt. Diese Änderung wird durch die Bürgerin / den Bürger vorgenommen, da sich ursprünglich der Quadratmeter-Preis für das "Moscheegrundstück" am qm-Preis in einem Gewerbegebiet orientieren sollte und auf dem Grundstück auch tatsächlich ein Gewerbe (Restaurant im Erdgeschoss und Beherbergung im 1. OG) betrieben werden soll: "Bei der Erschließung einer Gemeinbedarfsfläche muss darauf geachtet werden, dass Wohngebiete vom ausgelösten Verkehr nicht beeinträchtigt werden. Bereiche für die Lkw-gebundene Andienung sowie für Transport und Umschlag von Gütern sind genauso wie Stellplätze, Parkierungsanlagen und Parkhäuser Das Plangebiet mit einem Gewerbegebiet gleichzusetzen ist Einwand falsch. Weder die Überlegungen zum Kaufpreis noch das wird zurückgewiesen. Betreiben eines Restaurants würden dies rechtfertigen. So sind laut BauNVO „Schank- und Speisewirtschaften“ in Allgemeinen Wohngebieten, Dorf-, Misch- und Kerngebieten zulässig. Auch die geplante Größenordnung von maximal 40 Sitzplätzen im Innen- und maximal 20 im Außenraum ist eher als relativ klein einzustufen. Das „interpretierte Zitieren“ der Landesbroschüre ist irreführend, weil nahe gelegt wird, dass eine Moschee mit Kulturzentrum einen mit einem Gewerbegebiet vergleichbaren Anlieferverkehr oder Umschlag und Transport von Gütern nach sich zieht. Die Anlieferung von Lebensmitteln wird zwar stattfinden, aber außerhalb des Nachtzeitraums und in einem für die Umgebung verträglichen Maß. Der Parkplatz wurde im Zuge der schalltechnischen Untersuchung geprüft. Ergebnis: Die Immissionsrichtwerte der 5 Bebauungsplan MOSCHEE – Stellungnahmen Bürger/Innen (Offenlage vom 10. August – 18. September 2015) OZ 16. November 2015 Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme gegenüber lärmempfindlicher Nachbarschaft sorgfältig abzuschirmen." Auch die im obenstehenden Zitat erwähnte Lkw-gebundene Andienung wird es am Moscheegrundstück geben. Schließlich müssen Lebensmittel und Getränke in großer Menge angeliefert werden. Es wird darauf hingewiesen, dass es aber einige hundert lärmempfindliche Nachbarn gibt und dies bekannt ist. Es wird die Meinung vertreten, dass das Bauvorhaben nicht genehmigungsfähig ist, da die nachbarschaftlichen Hochhäuser (besonders Römerstr. 1, das mit 16 Stockwerken nur ca. 50m vom geplanten Moscheegebäude entfernt ist) nicht "sorgfältig" abgeschirmt werden können. Das Ministerium gibt weiter vorne in der Broschüre den Hinweis, dass Bäume und Sträucher keinen Lärmschutz bieten. Freizeitlärmrichtlinie (stellt im Vergleich zur DIN 18005 die strengere Beurteilungsgrundlage dar) werden sowohl tags außer- und innerhalb der Ruhezeiten als auch nachts an allen maßgeblichen Immissionsorten eingehalten. Der voraussichtlich geringe Anlieferverkehr, der nicht zwingend per Lkw erfolgen muss, ist im Zuge der Baugenehmigung zu beachten und ggf. zu reglementieren. D.h. die lärmempfindliche Nachbarschaft – und i.S.d. zitierten Broschüre ist damit in diesem Fall das Allgemeine Wohngebiet, für das allgemein anerkannte und nachweisbare Grenz- bzw. Orientierungswerte gelten, gemeint – ist gemäß der schalltechnischen Untersuchung keinen unzumutbaren Störungen durch den Parkplatz ausgesetzt. Die gezogene Schlussfolgerung, das Bauvorhaben sei nicht genehmigungsfähig, ist somit nicht zutreffend. 1.10 Es wird angemerkt, dass es auch keinen Sichtschutz für die unteren Stockwerke während der Hälfte des Jahres gibt, wenn die Bäume und Sträucher kein Laub tragen. Für die Bewohner der oberen Stockwerke gibt es nie Sichtschutz sowohl von den Wohnungen aus zur Moschee hin als auch umgekehrt. Der Abstand von mind. 50 m hat zur Folge, dass eine unmittelbare, detaillierte Einsehbarkeit nicht gegeben sein wird. 1.11 Es wird gebeten auch den Nachsatz auf S. 18 zu beachten, nachdem Schallschutzfenster oder sonstige bauliche Vorkehrungen an Wohngebäuden als Lärmminderungsmaßnahme immissionsschutzrechtlich nicht zulässig seien. Der vom Plangebiet ausgehende Lärm (Emissionen) führt zu keinen erforderlichen Lärmminderungsmaßnahmen für die benachbarte Wohnbebauung, auch zu keinen passiven. 1.12 Aus diesen Gründen ist die 7. Änderung des Flächennutzungsplans, der nach den Ferien in die Offenlage gehen soll, nicht erforderlich. Ebenso wenig muss ein Bebauungsplan erstellt werden, da die geplante Bebauung nicht genehmigungsfähig ist. Siehe 1.9 Die Gemeinde hat gem. § 1 (3) BauGB Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dieses Erfordernis liegt sowohl für den Bebauungs- als auch den Flächennutzungsplan (Parallelverfahren, § 8 (3) BauGB) vor, damit Baurecht für das Vorhaben geschaffen wird. Beschluss Einwand wird zurückgewiesen Einwand wird zurückgewiesen. 6 Bebauungsplan MOSCHEE – Stellungnahmen Bürger/Innen (Offenlage vom 10. August – 18. September 2015) OZ 1.13 Anregungen d. Beteiligten Als Anregung wird vorgebracht, dass das Kulturzentrum mit Moschee weiter südlich zwischen Radweg und B36-Damm gebaut werden kann und muss. Je weiter das Moscheegrundstück südlich geplant wird (am besten direkt an den Damm der B36 angrenzend) desto nachbarverträglicher wird das Vorhaben. Der Bauplan für das Gebäude müsste kaum geändert werden. Lediglich das Minarett wäre dann auf der anderen Seite des Gebäudes besser aufgehoben. Das restliche Gelände erhält über den geplanten Rundweg durch den Kleingartenpark einen Zugang von der Vogesenstraße aus und kann während der LGS umzäunt werden. Der Grundstückszipfel im Norden des Geländes kann dann entweder für Kleingärten oder für Parkplätze genutzt werden. Selbstverständlich ist man gerne bereit, den Vorschlag vor Ort oder im Stadtplanungsamt anhand von Plänen detailliert vorzustellen. Die Anlage von Kleingärten mit Parkplätzen ist nachbarschaftsverträglich. Es gibt ja seit jeher unweit eine Kleingartenanlage westlich des Hochhauses. Lärmbelästigung von dort gibt es nur einmal im Jahr, wenn das jährliche Vereinsfest gefeiert wird. Ab und zu verbrennt ein uneinsichtiger Kleingärtner seine Pflanzenabfälle, was kurzfristig zur Geruchsbelästigung führt. Dies ist aber ein eher seltenes Ereignis. Als Vorteil sowohl für die Anwohner der Römerstr. 1 als auch für die Betreiber des Moscheegebäudes wird gesehen, dass die Gefahr von Nachbarschaftskonflikten gegen Null geht, wenn das Vorhaben ca. 100 m weiter südlich errichtet wird. Dann sind die Parkplätze der Römer- und Vogesenstraße nicht mehr in unmittelbarer Nähe des Eingangs zum Grundstück, denn dann könnten auch die Parkplätze des neuen (türkischen) Eventhauses (ehemaliges MdS-Gebäude in der Vogesenstraße) genutzt werden. Der Betriebslärm des Kulturzentrums und des Restaurants wird dann nur noch von weitem zu hören sein, aber kein unmittelbarer nachbarlicher Störfaktor sein. Stellungnahme 16. November 2015 Beschluss Anregung Gegen den Vorschlag spricht, dass die gemeindliche Plawird zurücknung am vorgeschlagenen Alternativstandort eine Nutzung gewiesen. durch Kleingärten (LGS-Kleingartenpark) vorsieht und der jetzt im Bebauungsplanentwurf vorgesehene Standort als verträglich angesehen wird. Die vorgeschlagene Verschiebung ist somit nicht erforderlich und auch nicht mit der gemeindlichen Planung in Einklang zu bringen. Der vorgeschlagene Alternativstandort wäre nicht mehr als Siedlungsarrondierung zu betrachten und auch mit dem beschlossenen (Rahmenplan-)Entwurf für den Kleingartenpark in Einklang zu bringen. Eine Moschee an dieser Stelle würde während des Landesgartenschau-Ausstellungsjahrs 2018 mitten im Ausstellungsbereich liegen. Beides würde zu einer deutlich prominenteren Lage im Stadt- und Gartenschaugefüge führen, was nicht im Sinne der gemeindlichen Planung wäre. 7 Bebauungsplan MOSCHEE – Stellungnahmen Bürger/Innen (Offenlage vom 10. August – 18. September 2015) OZ Anregungen d. Beteiligten 16. November 2015 Stellungnahme Beschluss Die Bäume und Hecken blieben unangetastet von Bauarbeiten und Materiallagerungen. Tiere und Vögel (auch die unter Naturschutz stehenden Nachtigallen) blieben unbehelligt. Ein vogelkundliches Gutachten würde sich erübrigen. Das Schallgutachten und der Umweltbericht müssten auf die neue Situation angepasst werden, aber nicht gänzlich neu erstellt werden. Auch könnte das Grundstück eine andere Form erhalten, falls gewünscht. Der Flächennutzungsplan müsste dann für dieses Grundstücksteil geändert werden in eine Gemeinbedarfsfläche und der auf das Vorhaben zugeschnittene Bebauungsplan müsste ebenfalls angepasst werden. Das dürfte insofern keine großen Probleme bereiten, da weder die Änderungen des FNP noch der Bebauungsplan endgültig beschlossen sind. Die Zeitverzögerung bis zur Baugenehmigung wäre m.E. unerheblich für die rechtzeitige Fertigstellung, wohingegen weitere Nachbarstreitigkeiten im Vorfeld den Bau weitaus länger verzögern könnten. Die Türkisch-islamische Gemeinde käme ihrem ursprünglichen Wunsch, sich auf der LGS zu präsentieren noch ein Stück näher und wäre am Stadteingang noch präsenter. Bürger 1, 16.09.2015 1.14 Im Nachgang zu den bereits per E-Mail übermittelten EinwenDer Umweltbericht wurde hierzu ergänzt. dungen vom 27.08.2015 wird freundlichst darum gebeten, dafür Siehe unter 1.1 zu sorgen, dass das Nachtigallenvorkommen im Heckensaum am Moschee-Grundstück in den Umweltbericht von faktorgrün aufgenommen wird. 1.15 Die einzelnen Einwendungen zur Nachbarschaftsanhörung vom Die einzelnen Einwendungen zur Nachbarschaftsanhörung 07.08.2015 (zum Bauantrag), werden ausdrücklich ebenfalls für werden in dieser Liste aufgeführt. das Bebauungsplan-Verfahren erhoben. Anregung wurde berücksichtigt. 8 Bebauungsplan MOSCHEE – Stellungnahmen Bürger/Innen (Offenlage vom 10. August – 18. September 2015) OZ Anregungen d. Beteiligten 16. November 2015 Stellungnahme 1.16 Weiter werden Einwendungen gegen einzelne Teile der schall- Die schalltechnische Untersuchung weist keine Mängel auf. Im Detail wird dies unter 1.17 – 1.29 dargelegt. technischen Untersuchung von Heine + Jud vom 9. Juni 2015 zum Bebauungsplan-Moschee erhoben. Nachstehend die Einzelheiten hierzu von einem weiteren Bürger: „Die übergebene „Schalltechnischen Untersuchung zum Bebauungsplanverfahren, ‚Moschee’ der Stadt Lahr“ wurde durchgesehen und folgende Mängel festgestellt, die zu teilweise falschen Annahmen und Vorgaben führen: 1.17 Seite 4: Die Schall 03 1990 und die RLS-90 sind nicht mehr aktuell, sie wurden durch Nachfolgeregelungen ersetzt. Zu den Auswirkungen unten. Siehe unter 1.21 und 1.22 1.18 Seite 10: Als Schallquellen werden „nur“ die Rheintalbahn und die B 36 angegeben. Dagegen fehlt die Vogesenstraße mit ihrer Besonderheit als Standort der Polizeihochschule und dem Zugang zum Badesee und zum Hotel im Stegmattenpark (Landesgartenschaugelände). Ebenso wird die Vogesenstraße Zufahrt für die Pächter im Kleingartenpark sein. Damit noch nicht genug: Es war bereits die Rede davon, dass unmittelbar südlich der Moschee ein großer Parkplatz auch für Wohnmobile usw. gebaut werden soll (auch zur Landesgartenschau 2018). Die Vogesenstraße wird auch zur An- und Abfahrt zum türkischen Eventhaus gegenüber der Bepo genutzt (lt. Betreiber ist dort Platz zum Feiern für einige hundert Personen). Rheintalbahn und B 36 sind die maßgeblichen Verkehrslärmquellen. Die Vogesenstraße leistet demgegenüber keinen relevanten Beitrag zur Gesamtsituation. Ein Hotel im Seepark ist nicht mehr vorgesehen. Die Planungen zum Bereich Kleingartenpark sind noch nicht abgeschlossen. Hierfür wird ein eigenständiger Bebauungsplan aufgestellt. Anregungen dazu können während dessen Offenlage eingebracht werden. Die Bereitschaftspolizei sowie das „Eventhaus“ werden aufgrund der Nähe vorwiegend über die B 3 angefahren. 1.19 Seite 11: Der „Betrieb“ der Moschee soll ausgerechnet in der besonders schutzbedürftigen Nachtzeit von 22 bis 6 Uhr möglich sein? Vermutlich besonders im Ramadan. Dabei steht aber nicht das stille Gebet im Vordergrund, sondern das gesellige Essen und Trinken! Und welche Besonderheit soll es für Muslime in der Zeit sonntags (kein religiöser Tag der Muslime) von 22 bis 7 Uhr geben? Im Ramadan essen und trinken Muslime nur nach Sonnenuntergang und vor Sonnenaufgang. Es steht Die schalltechnische Untersuchung berücksichtigt gerade die Nutzung in den besonders geschützten Zeiten (nachts, Sonntag) und kommt dennoch zu keiner Überschreitung der Lärmwerte. Siehe hierzu auch 1.5 Beschluss Einwendungen 1.16 – 1.29 werden zurückgewiesen. 9 Bebauungsplan MOSCHEE – Stellungnahmen Bürger/Innen (Offenlage vom 10. August – 18. September 2015) OZ Anregungen d. Beteiligten 16. November 2015 Stellungnahme Beschluss aber nirgends geschrieben, dass die Nahrungs- und Getränkeaufnahme nur in der Moschee erfolgen darf. Die abendlichen Feiern während des Ramadan dürfen nach 22 Uhr nicht im Freien stattfinden. 1.20 Seite 15: Die zutreffend angegebenen Spitzenpegel für Türenschlagen von PKWs und Kofferraumdeckel von 98/100 dB(A) finden in der schalltechnischen Untersuchung keinen Niederschlag. Mit dem maßgeblichen 10er LOG berechnet beträgt die Schallabnahme in 50 bis 100 m Entfernung der Parkplätze zur Römerstraße 1 nur 3,5 bzw. 9 Dezibel. Das bedeutet zigfache nächtliche Aufweckreaktionen von über 90 dB(A). Diese sind ohne eine Lärmschutzwand Richtung Norden in beträchtlicher Höhe nicht beherrschbar. Dies ist nicht zutreffend. Sie sind auf Seite S. 22 der schalltechnischen Untersuchung sowie für jedes Stockwerk im tabellarischen Anhang dokumentiert. Die reine Pegelminderung einer Punktschallquelle (Türenschlagen) über die Entfernung (ohne weitere Einflüsse wie bspw. Boden- und Meterologiedämpfung oder abschirmende Elemente) beträgt unter Berücksichtigung des Richtwirkungsmaßes bei 50 - 100 m ca. 42 - 48 dB(A). 1.21 Seite 16: Anders als die Schall 03 neu ist die neue Richtlinie Straße noch nicht bekannt, bedarf aber eines Vergleichs altneu. Eine noch nicht bekannte Richtlinie kann nicht zur Beurteilung herangezogen werden. Die RLS 90 ist auch als Berechnungsgrundlage in der Rechtsprechung anerkannt. 1.22 Seite 17/18: Der zugrunde gelegte Zugmix für den PrognoseNullfall deckt sich mit der schalltechnischen Untersuchung des Büro Fritz aus dem Jahr 2008. Jedoch stimmen die übernommenen Ergebnisse 76,1 / 76,9 dB(A) + 2 nicht mehr mit der Schall 03 2015 überein. Dabei reicht es nicht aus, einfach den Schienenbonus für die Immissionsberechnung weg zulassen. Denn die neue Schall 03 führt zu höheren Emissionswerten. Die Kompensation durch die Berücksichtigung der abschirmenden Wohnbebauung nicht nur der ersten Häuserreihe bei Ausbreitungsberechnung ist vorliegend irrrelevant, da nicht vorhanden. Hinzu kommt die neuerliche Berechnung der Reflexionen hinter dem Immissionsort, vorliegend der Hochhäuser der Römerstraße 1 bis 5. Die mit der alten Schall 03 berechneten Immissionen sind insbesondere auf der rückseitig der Moschee angeordneten Wohnräume zu niedrig angesetzt. Bereits bei Beauftragung im Rahmen des Aufstellungsbeschlusses wurde vom Gutachter in Abstimmung mit der Stadt Lahr im Vorgriff der mögliche Wegfall des Schienenbonus berücksichtigt. In die Berechnungen gingen daneben auch die abschirmenden Gebäude ein und es wurden Reflexionen mit berechnet. Hier wurde bereits deutlich von der alten Schall03 (Richtlinie zur Berechnung der Schallimmissionen von Schienenwegen) abgewichen. Aktuell durchgeführte Nachberechnungen nach neuer Schall03 zeigen, dass die Pegel im Bereich der geplanten Moschee je nach Immissionsort zwischen 0,6 – 3,2 dB(A) niedriger liegen würden. Mit der Anwendung der alten Schall03 befinden sich die Aussagen des Gutachtens auf der sicheren Seite. 10 Bebauungsplan MOSCHEE – Stellungnahmen Bürger/Innen (Offenlage vom 10. August – 18. September 2015) OZ 16. November 2015 Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme 1.23 Seite 19: Die Ausbreitungsberechnung bezieht sich auf Verkehrslärm. Die Annahme von Immissionspegel-Punkten in nur 2 m Höhe ist praxisfremd. Es werden entweder 3,5 m oder 6,3 m über Fahrbahnoberkante oder Grund zugrunde gelegt, also 2. oder 3. Geschoss Oberkante Fenster. Insbesondere durch die (unterschlagenen) Witterungsbedingungen und des jahresdurchschnittlich nach oben gekrümmten Schallstrahls (Ausnahme Inversionswetterlagen) ergeben die im Gutachten erfolgten Berechnungen unzulässige Abweichungen. Dies ist abhängig von der Fragestellung. Im vorliegenden Fall wurde für alle Bebauungspläne im Zusammenhang mit der Landesgartenschau eine Rechenhöhe von 2 m gewählt. Zudem stellen Rasterlärmkarten nur einen Ausschnitt in einer Rechenhöhe dar. Maßgeblich sind stets die Einzelpunktberechnungen, welche sich für alle Stockwerke im Anhang des Gutachtens befinden. Die Ausbreitungsberechnungen erfolgten nach den gesetzlichen Normen und Richtlinien. 1.24 Seite 21/22: Die Berechnungen der von der Moschee ausgehenden Emissionen beziehen sich nur auf den Parkplatz selbst, der Verkehrslärm durch die An- und Abfahrt zur Moschee ist nicht berücksichtigt. Ebenso unberücksichtigt sind evtl. Emissionen, wenn im Sommer Außentüren der Moschee zur Durchlüftung während Veranstaltungen offen stehen. Die Behauptung, dass die Spitzenpegel nicht überschritten werden, dürfte unzutreffend sein. Begründung siehe zu Seite 15. An- und Abfahrtsverkehr des Parkplatzes auf dem Grundstück wurde berücksichtigt. Im öffentlichen Straßenraum spielt der An- und Abfahrverkehr nur eine untergeordnete Rolle. 1.25 Seite 23: Die berechnete Überschreitung des Orientierungswertes des Straßenlärms, insbesondere aber des Schienenlärms sogar um 9 dB(A) oberhalb der gesundheitlichen Gefährdungsschwelle ist zutreffend. Dazu auch die Anmerkungen zu Seite 17/18. Deshalb stellt sich die Frage, weshalb gerade an einem solch lärmexponierten Ort eine Moschee errichtet werden soll, die ein Gebetshaus der Ruhe sein soll. Oder doch eher ein Wirtschaftsbetrieb, bei dem Ruhe keine Rolle spielt? Die Kriterien der intensiven Standortsuche waren die Flächengröße, die bauplanungsrechtlichen Rahmenbedingungen, die Verfügbarkeit des Grundstücks sowie die Erschließung. Die aufwendige Prüfung der Umweltbelange und damit auch des Schallschutzes blieb auf das Ergebnis dieses Suchlaufs beschränkt. Schalltechnische Untersuchung und Umweltbericht liegen vor und kommen zum Ergebnis, dass weder die Lärmbelastung noch naturschutzrechtliche Belange gegen eine Bebauung mit einer Moschee sprechen. Der Ort der Ruhe lässt sich mit passiven Schallschutzmaßnahmen herstellen. 1.26 Seite 25: Dem Gutachten ist beizupflichten, dass aktive Maßnahmen des Lärmschutzes vorzugswürdig sind. Die DB wird deshalb auf Drängen der Lahrer Bürgerinitiative und der Stadt Die angeregte Verlängerung der Lärmschutzwand, die die DB im Rahmen der Lärmsanierung errichten wird, wurde geprüft. Das Ergebnis der Prüfung und sich daraus ergeben- Beschluss 11 Bebauungsplan MOSCHEE – Stellungnahmen Bürger/Innen (Offenlage vom 10. August – 18. September 2015) OZ 16. November 2015 Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme Lahr, unterstützt durch Berechnungen und Vorschlägen meinerseits, im Bereich südöstlich des Bahnhofes eine 4 m hohe Lärmschutzwand bauen. Deshalb sollte empfohlen werden, auf Kosten des Bauherrn oder der Stadt, diese Lärmschutzwand um einige hundert Meter zu verlängern, statt die ganze Moschee mit Lärmschutzfenstern hoher Schutzklassen zu versehen. Finanziert werden könnte das seitens der Stadt durch den Verkauf statt Erbbaupacht des Grundstücks und/oder den Verzicht auf die städtischen Investitionen in Höhe von 140.000 EUR rund um die Moschee zugunsten der LärmschutzwandVerlängerung (wie das auch in Herbolzheim finanziert wird).Oder aber die DiTiB bittet ihr mitfinanzierendes Religionsministerium in Ankara, zusätzlich Geld in den Lärmschutz zu investieren. de Konsequenzen werden in einer eigenen Vorlage im Gemeinderat beraten und sind nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens. Bei der Investition in Höhe von rund 140.000 Euro handelt es sich um die Herstellung eines Gehwegs sowie die begleitende Pflanzung von Bäumen. Dies ist ein Planungsziel der Stadt, das unabhängig vom Bauvorhaben Moschee besteht. Entlang der Vogesenstraße soll auch auf deren Ostseite ein durchgehender Fußweg Bahnhof sowie Wohngebiet mit den neuen Parkanlagen verbinden. Folgerichtig werden dieser Weg sowie die Baumpflanzungen auf Kosten der Stadt und auf städtischem Grundstück entstehen. 1.27 Seite 27/28: Die angenommen Lärmbereichs- und Schallschutzklassen der erforderlichen Lärmschutzfenster sind schon mit den erfolgten Berechnungen erschreckend hoch. Es ergeben sich Lärmpegelbereiche von IV bis VI. Nur VII ist verheerender. Unter Berücksichtigung der ausgeweiteten ReflexionsBerechnung der neuen Schall 03 steigt der Lärmpegelbereich auf der schienenabgewandten Seite vermutlich auf die Klasse V, was eine noch höhere Schallschutzklasse mit einem Schalldämmmaß von 45 Dezibel statt 40 erfordert. Nur ein Gefängnis ist besser abgeschirmt. Das Gutachten kommt dennoch zum juristisch vielleicht zutreffenden Ergebnis, nur „Unter Beachtung der Ausführungen zu den passiven Schallschutzmaßnahmen ist der Bau einer Moschee mit Kulturzentrum aus schallschutztechnischer Sicht realisierbar.“ (Seite 32) Wie oben bereits beschrieben wird die Situation nach der neuen Schall03 nicht schlechter, sondern etwas besser! Der Bauherr ist sich der Lärmsituation bewusst, er sieht darin keinen Hinderungsgrund, sein Bauvorhaben hier zu errichten. 1.28 Lärmkarten: Die den Schienenverkehr betreffenden Karten sind Die ausgewiesen Lärmpegelbereiche genügen auch nach mit der neuen Schall 03 neu zu berechnen und auszuweisen. der Berechnung nach neuer Schall03 den Anforderungen der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau; Anforderungen und Nachweise). Beschluss 12 Bebauungsplan MOSCHEE – Stellungnahmen Bürger/Innen (Offenlage vom 10. August – 18. September 2015) OZ Anregungen d. Beteiligten 16. November 2015 Stellungnahme Beschluss Siehe auch 1.22 1.29 Letzte Karte: Auch die Summenlärmkarte (Straße, Schiene, Gewerbe) ist neu zu erstellen, weil sie vom Schienenlärm dominiert wird und mit der alten Schall 03 berechnet wurde. Evtl. ungenau berechneter Straßen- oder Gewerbelärm ist vernachlässigbar, weil Pegeldifferenzen von mehr als 10 dB(A) zum Schienenlärm nur mit einer Bruchstelle hinter dem Komma in den Gesamtlärm eingehen. Siehe unter 1.28 1.30 Ebenfalls wird gebeten, die Ausführungen vom 24.08.2015, als Einwendungen zu behandeln. Nachtrag: Die Eigenleistungen gemäß Finanzierungsplan und die Zeitknappheit bis zur Fertigstellung der Anlage lassen befürchten, dass es in der Bauphase mit der Sonntagsruhe vorbei sein könnte, wenn nicht ausdrücklich im Textteil des Bebauungsplans darauf hingewiesen wird, dass Sonntagsarbeit nicht gestattet ist. Es gibt einschlägige Erfahrungen hier im Haus. Deshalb: lieber vorbeugen als später Ärger. Die Ausführungen vom 24.08.2015 werden als Einwendungen behandelt – siehe oben 1.5 – 1.8. Die Sonntagsruhe ist gesetzlich geschützt. Ein Bebauungs- Anregung plan kann hierzu keine Regelungen/Festsetzungen aufgrund wird nicht nicht vorhandener Rechtgrundlage treffen. berücksichtigt. Bürger 1, 07.08.2015, Einwendungen zur Nachbaranhörung (im Zuge des Bauantrags) 1.31 Einwendungen gegen den Bau des Gebäudes im Allgemeinen und zusätzlicher Flächenverbrauch: Das Gebäude passt nicht zur Architektur und Landschaft der Wohngegend. Das große Gebäude im orientalischen Baustil wird ein Fremdkörper bleiben, der vor allem vom Autobahnzubringer und von der Rheintalbahn aus sofort ins Auge fällt und als Erstes und Letztes von Lahr wahrgenommen werden wird. Da hilft es auch nichts, wenn die Hochhäuser „dahinter“ 20 m höher sind als das Minarett. Einwand und AusführunDamit der städtebauliche Maßstab gewahrt bleibt, werden im gen werden zurückgeBebauungsplan Aussagen zu Art und Maß der baulichen Nutzung sowie zur überbaubaren Fläche (Baufenster) getrof- wiesen. fen. Darüber hinausgehende gestalterische Vorschriften (z.B. Dachform) wurden bewusst nicht erlassen, damit sich Religionsfreiheit auch auf den baulichen Ausdruck erstrecken kann. Ein verunstaltender Bau ist nicht gegeben und wäre auch im Baugenehmigungsverfahren nicht genehmigungsfä13 Bebauungsplan MOSCHEE – Stellungnahmen Bürger/Innen (Offenlage vom 10. August – 18. September 2015) OZ Anregungen d. Beteiligten 16. November 2015 Stellungnahme Beschluss hig (§ 11 LBO). Gemäß der Verfassung von Baden-Württemberg (Art. 2) gibt es ein „Recht auf Heimat“. Ein Minarett, das man von einer Wohnung aus immer im Blick haben wird, weckt keine heimatlichen Gefühle. Der Blick auf ein Minarett beschneidet das Recht auf Heimat im Sinne der Landesverfassung nicht. Im Übrigen besteht das Recht auf Heimat nicht schrankenlos, sondern wäre auch aus Gründen der Religionsfreiheit (Art. 2 LV i.V.m. Art. 4 GG) einschränkbar. Außerdem soll das Gebäude im Außenbereich entstehen, obwohl es noch genügend Grundstücke gegeben hätte, die die Anforderungen des Kulturvereins erfüllt hätten, u.a. Industriebrachen (z.B. die Ölmühle in der Geroldsecker Vorstadt, Flösch, MdS) sowie Grundstücke auf dem Flugplatz. Der zusätzliche Flächenverbrauch ließe sich auch vermeiden, wenn der Kulturverein sich nicht weigern würde, bestehende Gebäude für seine Zwecke umzubauen, wie das viele muslimische Gemeinden in Baden-Württemberg und im übrigen Deutschland bereits getan haben (z.B. in Ulm/Donau). Daher werden Einwendungen gegen das Bauvorhaben insgesamt erhoben. Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zum Bau der Moschee und des Kulturzentrums wird dieser Bebauungsplan aufgestellt. Der Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren geändert. Nach über 30 Jahren der Nutzung eines bestehenden Gebäudes – von einer grundsätzlichen Weigerung kann also nicht die Rede sein – ist es ein legitimer Wunsch der türkisch-islamischen Gemeinde, eine neue Moschee zu errichten, die sowohl funktional und gestalterisch ihren Vorstellungen entspricht. Die Standortsuche hat gezeigt, dass es keineswegs – wie suggeriert wird – eine Vielzahl an in Frage kommenden Grundstücken gibt. Die Kriterien Flächengröße, bauplanungsrechtlichen Rahmenbedingungen, Verfügbarkeit des Grundstücks sowie die Erschließung begrenzen die Optionen in starkem Maße. Die im Rahmen der Standortsuche durchgeführte Alternativenprüfung erfolgte, um einen Standort zu finden, der nach objektiven Kriterien als geeignet angesehen werden kann. Ziel war, Diskussionen zu verhindern, bei denen es nicht um den Standort, sondern um die Einrichtung als solche geht, der Standort aber zur Begründung der Ablehnung verwendet wird. Siehe auch unter 1.13 und 1.25. 14 Bebauungsplan MOSCHEE – Stellungnahmen Bürger/Innen (Offenlage vom 10. August – 18. September 2015) OZ 1.32 1.33 Anregungen d. Beteiligten Immobilienpreisverfall in der Römerstraße: Durch den Bau und den Betrieb der Moschee wird es einen Preisverfall bei den Wohnungen in der Römerstraße 1 geben, sowohl bei den Mieten als auch bei den Preisen der Eigentumswohnungen. Der Grund dafür ist, dass durch die direkte Nachbarschaft der Moschee sich einige Nachbarn schon überlegt haben, ob sie wegziehen werden. Danach wird es Leerstände geben, da niemand mehr hierher ziehen möchte, schon gar nicht muslimische Türken. O-Ton Babur 2014 zur Unterzeichnerin: Muslime ziehen nicht gerne in Hochhäuser, sie bewohnen lieber freistehende Häuser mit Garten. Anmerkung aufgrund einer Aussage eines Bekannten, der selbst Moscheegänger ist und neben seiner Moschee gewohnt hat (er ist mittlerweile von dort weggezogen): Die türkischen Muslime ziehen schon gar nicht in die unmittelbare Nähe ihrer Moschee, da sie befürchten müssten, ständig unter Beobachtung zu stehen. Auch aufgrund des Immobilienpreisverfalles in der Römerstraße 1 werden Einwendungen erhoben. Einwendungen gegen die Einrichtung eines Restaurants: Es ist zwar üblich bei den meisten Religionen und deren Gebetshäuser, dass neben den Gebetsräumen ein „Gemeindesaal“ eingerichtet wird, wo sich die Gemeindemitglieder auch außerhalb des Gottesdienstes treffen können, wie das ja auch in den Plänen für das Moschee-Gebäude vorgesehen ist. Aber ein öffentliches Restaurant innerhalb eines Kirchengebäudes ist der Bürgerin bisher nur bei DiTiB-Moscheen begegnet, widerspricht aber dem Sinn der „Gemeinbedarfsfläche für kulturelle Zwecke“. Ein Restaurant ist ein Wirtschaftsbetrieb. Die These, die von Anfang an vertreten wurde: „Beten kann man überall, auch auf dem Flugplatzgelände“ wird beibehalten*). Der Kulturverein will unbedingt dahin, wo viele Menschen sind. Es geht 16. November 2015 Stellungnahme Dass mit dem Bau einer Moschee ein Verfall der Immobilienpreise verbunden sein wird, ist eine nicht belegbare Behauptung. Belegbar dagegen ist die Tatsache, dass die Stadt einen hohen 2-stelligen Millionenbetrag derzeit in die Stadtentwicklung des Lahrer Westens investiert. Dieses Signal wird sicherlich auch in der Immobilienwirtschaft verstanden und seine Wirkung zeigen. Schank- und Speisewirtschaften (Restaurants) wie auch Anlagen für kirchliche und kulturelle Zwecke sind im und damit auch im Umfeld von Allgemeinen Wohngebieten zulässig. Schlussendlich liegt es im planerischen Ermessen der Gemeinde zu entscheiden, ob eine Schank- und Speisewirtschaft ermöglicht werden soll. Siehe auch unter 1.9 Beschluss Einwand wird zurückgewiesen. Einwendung wird zurückgewiesen. 15 Bebauungsplan MOSCHEE – Stellungnahmen Bürger/Innen (Offenlage vom 10. August – 18. September 2015) OZ Anregungen d. Beteiligten 16. November 2015 Stellungnahme Beschluss nicht nur um einen „würdigen“ Ort zum Beten zu haben, sondern man will das Restaurant aus wirtschaftlichen Gründen gut auslasten, und es ist unredlich, allein religiöse Gründe für den Standort (am Tor zur Landesgartenschau) anzugeben. Die Bürgerin fühlt sich daher getäuscht und erhebt Einwendungen gegen den Bau bzw. Genehmigung des Restaurants. *) Anmerkung: Die einzige christliche Kirche, die nach 92 Jahren 2014 eine Baugenehmigung in der Türkei erhalten hat, wird in Istanbul in der Nähe des Flugplatzes gebaut. 1.34 Einwendungen gegen die Anzahl der Veranstaltungen: Von Seiten der Stadtverwaltung gab es die Überlegung, die Anzahl der Veranstaltungen auf 12 im Jahr zu begrenzen (u.a. wegen der Lärmbelästigung der Anwohner und der ungenügenden Anzahl von Parkplätzen). Gemäß Betriebsbeschreibung handelt es sich aber mindestens um über 50 Veranstaltungen im Jahr (allein im Ramadan sind es ca. 30 Veranstaltungen und zwar hintereinander, d.h. jeden Abend) – ohne die Wochenenden und das Freitagsgebet mitzuzählen. Und dass die Moschee „prinzipiell“ keine Ruhezeit einhalten muss, ist eine Zumutung für die Anwohner. Es werden daher Einwendungen gegen die Anzahl der Veranstaltungen und die Nichteinhaltung der Ruhezeiten erhoben und angeregt, die Veranstaltungen auf zwölf im Jahr zu beschränken aufgrund der Nähe u.a. zum Haus Römerstr. 1. In der schalltechnischen Untersuchung wird explizit auf die Ruhezeiten eingegangen (S. 21): „… . Die Immissionsrichtwerte der Freizeitlärmrichtlinie werden sowohl tags außer- und innerhalb der Ruhezeiten als auch nachts an allen maßgeblichen Immissionsorten eingehalten.“ Die Ergebnisse gelten für die angesetzten Randbedingungen und beruhen auf dem … Betriebskonzept und der baulichen Planung. Sollten sich die angesetzten Rahmenbedingungen im Zuge der weiteren Planung ändern, so ist auch mit geänderten Ergebnissen zu rechnen. Es wird empfohlen, die schalltechnischen Berechnungen im Zuge des Genehmigungsverfahrens ggf. zu aktualisieren, da dann ein entsprechender Nachweis erforderlich wird. …“ Das zugrunde liegende Betriebskonzept sah keine Begrenzung für die Anzahl an Veranstaltungen vor. Durch die Unterschreitung der Immissionsrichtwerte besteht kein Anlass die Anzahl zu begrenzen. Im Baugenehmigungsverfahren ist diese Aussage nach dem zur Genehmigung gestellten Betriebskonzept zu überprüfen Einwendungen werden zurückgewiesen. 16 Bebauungsplan MOSCHEE – Stellungnahmen Bürger/Innen (Offenlage vom 10. August – 18. September 2015) OZ 16. November 2015 Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme Aufgefallen in der Betriebsbeschreibung ist auch Folgendes. Es sei nicht damit zu rechnen, dass Mitglieder anderer Vereine und Moscheen regelmäßig zum Gebet anreisten. Dann wären es aber nur die ca. 250 eigenen Mitglieder. Warum dann eine Moschee für 300 männliche Gläubige plus 150 weibliche Gläubige = 450 Personen? Dann würde dieser Größenordnung evtl. die Planrechtfertigung fehlen. Im letzten Jahr hat die Bürgerin einen Vergleich zwischen dem Offenburger und dem Lahrer Türkischislamischen Verein gezogen; diesen hatte sie der Stadtverwaltung zur Kenntnis übermittelt. Zu Beginn des Bauvorhabens hat Hasan Babur in einem persönlichen Gespräch etwas andere Zahlen genannt als nun in der Betriebsbeschreibung stehen, und zwar: Durchschn. Besucherzahl beim Freitagsgebet in Lahr: 230 Durchschn. Besucherzahl beim Freitagsgebet in Offenburg: 200 In Lahr zweimal im Jahr 500 bis 600 Besucher an religiösen Feiertagen In Offenburg zweimal im Jahr 500 bis 600 Besucher an religiösen Feiertagen Geplante Gebäudehöhe der Moschee in Lahr: 14,5 m Gebäudehöhe der Merkez camii Moschee in Offenburg: ca. 1112 m Höhe des Minaretts in Lahr gemäß in der Presse veröffentlichter Modellzeichnung: ca. 30 m Höhe des (vor einigen Monaten umgestürzten) Minaretts in Offenburg: 14 m Angaben für Lahr im Sommer 2014: von Hasan Babur persönlich der Bürgerin gegenüber Angaben für Offenburg im Sommer 2014: http://www.offenburg.de/html/tuerkisch_islamische_gemeinde_o ffenburg_ev.html (Anhang 2) Die vorgesehene Größenordnung der Moschee wird aus städtebaulicher Sicht für verträglich gehalten. Abgesehen davon bleibt es im Ermessen des Vorhabenträgers, ob er bedarfsgerecht plant und baut. Ein Größenvergleich mit anderen Moscheen in anderen Städten ändert an der städtebaulichen Bewertung des Plangebiets und des Bauvorhabens nichts. Die Betriebsbeschreibung ist Grundlage für die Baugenehmigung. Die Baugenehmigung wird eine maximale Nutzerzahl festlegen und so die Angaben des Antragstellers verbindlich werden lassen. Die Stellplatzzahl und die Lärmprognose sind im Baugenehmigungsverfahren auf die festgeschriebene Besucherzahl abzustimmen. Beschluss 17 Bebauungsplan MOSCHEE – Stellungnahmen Bürger/Innen (Offenlage vom 10. August – 18. September 2015) OZ Anregungen d. Beteiligten 16. November 2015 Stellungnahme Beschluss Es werden daher Einwendungen gegen die in der Betriebsbeschreibung genannten Besucherzahlen erhoben, da geargwöhnt wird, dass die Zahlen „nach unten“ korrigiert wurden, um bei der Zahl der Parkplätze und der Lärmemissionen zu einem für den Kulturverein günstigeren Ergebnis zu kommen. 1.35 Einwendungen gegen weitere Lärmimmissionen am Haus Siehe unter 1.5, 1.9, 1.11, 1.16 – 1.30 Römerstraße 1: Mit dem Betrieb der Moschee mit Restaurant, Caféteria, Koranschule, Kulturzentrum usw. wird noch weiterer Lärm bei den Wohnungen in der Römerstraße ankommen. Der bisherige Lärm überschreitet bereits das zulässige Maß, so dass jede weitere Lärmquelle zu unterbinden ist. Diese Forderung ist mit dem geplanten Mehrzweckbau nicht vereinbar. Deshalb werden gegen das Bauwerk insgesamt auf dem geplanten Grundstück Einwendungen erhoben und nochmals angeregt, dieses Gebäude an einem anderen, besser geeigneten Platz zu errichten. Einwendungen werden zurückgewiesen. Das Bauwerk ist für die Bedürfnisse des Türkisch-islamischen Siehe unter 1.9 und 1.33 Kulturvereins Lahr e.V. weit überdimensioniert, wenn man die ähnliche Vereinsgröße in Offenburg und deren Moschee vergleicht. Der Grund für den Moscheebau ist nicht alleine die Ausübung einer Religion, die immer wieder vorgeschoben wird, wenn etwas gegen den Bau im Allgemeinen eingewendet wird, sondern er dient auch oder vor allem wirtschaftlichen Zwecken, wie das geplante Restaurant und die geplante Caféteria zeigen. Beide befinden sich im Erdgeschoss und beide sind mit jeweils einer großen Küche ausgestattet. Das Restaurant soll auch über Freisitze verfügen, gegen die Einwendungen erhoben werden, da von ihnen unnötig viel Lärm zum Nachbarhaus getragen wird. Sie müssen daher entfallen. Es findet sich auch nirgends ein Hinweis, dass sowohl die Fenster des Restaurants und der Caféteria als auch der Ge- Siehe unter 1.5 Für die Moschee mit Kulturzentrum ist ein Freisitz von untergeordneter Bedeutung. Damit ist er auch für die bauplanungsrechtliche Beurteilung der Moschee nicht maßgebend, weil sie auch ohne Freisitz denkbar wäre. Genaue Lage und 18 Bebauungsplan MOSCHEE – Stellungnahmen Bürger/Innen (Offenlage vom 10. August – 18. September 2015) OZ 16. November 2015 Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme bets- und Nebenräume der Moschee geschlossen bleiben müssen, ebenfalls um weitere Lärmemissionen zu verhindern. Dazu fehlt die Auflage für eine Lüftungs- bzw. Klimaanlage. Nur so kann gewährleistet sein, dass im Sommer die Türen und Fenster zur Lärmvermeidung geschlossen bleiben. Betriebszeiten eines Freisitzes sind nicht im Bebauungsplan, sondern im Baugenehmigungsverfahren zu klären. Zum Schutz des Innenraums gibt es sehr wohl das Erfordernis von Lüftungseinrichtungen damit Schallschutzfenster ihre Wirkung entfalten können. Zu Geräuschen, die aus dem Innenraum nach außen dringen, führt der Fachgutachter Folgendes an: „Die Emissionen resultierend aus dem Mehrzweckraum (hier: insbesondere bei "kleinen Feiern") können bei geschlossen Fenstern erfahrungsgemäß vernachlässigt werden. Dennoch sollten im Rahmen des Genehmigungsverfahrens die detaillierte Nutzung des Mehrzweckraumes auch im Hinblick auf die Schalldämmung der Außenbauteile geprüft werden.“ Es wird darauf bestanden, dass das Restaurant und die Caféteria den gleichen Sperrzeiten unterliegen wie Restaurant- und Hotelbetriebe in der Lahrer Innenstadt. Schließlich hat der Kulturverein ja auch ein Grundstück in der Stadtmitte gesucht, wo eben bestimmte Sperrzeiten festgelegt sind. Alles andere wäre eine Wettbewerbsverzerrung für die Lahrer Gastronomie sowie eine zusätzliche Lärmbelastung, auch durch Parkplatzlärm. Vorsorglich werden daher Einwendungen gegen eine Verkürzung oder gar Aufhebung der Sperrzeit erhoben. Die Stadtverwaltung ist zur Gleichbehandlung verpflichtet. Die Regelung von Sperrzeiten ist kein planungsrechtlicher Belang und somit nicht Gegenstand von Festsetzungen nach dem Baugesetzbuch bzw. bauplanerischen Auswirkungen (Lärm) können in nachfolgenden Genehmigungsverfahren abschießend geregelt werden. Der Schall nimmt bekanntermaßen mit jedem Höhenmeter zu und nicht ab. Im vierten Stock kann man abends bzw. nachts die Gespräche verfolgen, die unten auf dem Gehweg geführt werden. Das Haus Römerstraße 1 hat übrigens 16 Stockwerke und ist ca. 50 m hoch. Die Angabe der Lärmimmissionen in nur 2 m Höhe entspricht nicht der gängigen Praxis, wo normalerweise die Immissionspunkte bei 3,5 oder 6,3 m Höhe angegeben werden. Für die mittleren und oberen Stockwerke gibt es keine Immissionswerte im Schallgutachten. Es würde also deutlich mehr Lärm an den Wohnungen in der Römerstraße an- Die Behauptung, Schall nehme mit jedem Höhenmeter zu, ist so pauschal nicht zutreffend. Je nach Schallquelle und sonstigen Rahmenbedingungen kann dies im Einzelfall zwar ausnahmsweise zutreffen. Häufig jedoch nimmt wie im vorliegenden Fall mit zunehmender Höhe auch der Abstand zwischen Schallquelle und Immissionsort zu, was wiederum zu einer geringeren Lärmbelastung führt. Siehe unter 1.23 Eine Informationshaltigkeit des vom Plangebiet ausgehen- Beschluss 19 Bebauungsplan MOSCHEE – Stellungnahmen Bürger/Innen (Offenlage vom 10. August – 18. September 2015) OZ 16. November 2015 Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme kommen als prognostiziert. Außerdem müsste es bei der Lärmberechnung wegen Informationshaltigkeit einen Zuschlag geben. Daher werden Einwendungen dagegen erhoben, dass das mangelhafte Schallgutachten zur Beurteilung herangezogen wird. den Lärms wird in Anbetracht des Abstands zur nächst gelegenen Wohnbebauung von mindestens 50 m und aufgrund der geringen Dimension der Außengastronomie (20 Sitzplätze) nicht erwartet. Ein Zuschlag muss also vorbehaltlich der detaillierten Betrachtung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nicht berücksichtigt werden. Beschluss Es wäre wünschenswert, dass die von der DB geplanten und Siehe unter 1.26 vom Bund bezahlten Lärmschutzwände weitergeführt würden bis zur B36. Eine solche Maßnahme müsste von der Stadt Lahr und/oder vom Kulturverein bezahlt werden, der sich dann aber einige Kosten für passiven Schallschutz sparen würde. 1.36 Einwendungen wegen fehlender Parkplätze: Die Anzahl der Parkplätze ist viel zu gering für die vielen Besucher, die der Kulturverein von nah und fern und aus dem Ausland („Schweiz/Frankreich/Österreich“) erwartet. Der Hinweis auf eine Busanbindung („ÖPNV-Bonus“) geht daher fehl, zumal der Busverkehr von Montag bis Freitag nur einmal in der Stunde erfolgt und in den Abendstunden ganz eingestellt wird. An Samstagen ist der Busverkehr noch weiter eingeschränkt und an Sonntagen nicht vorhanden. Die maximale Besucherzahl der Moschee mit Kulturzentrum wird von der türkisch-islamischen Gemeinde mit 400 Personen beziffert. Entsprechend ist diese Zahl auch Grundlage für den Stellplatznachweis und demzufolge für die Baugenehmigung. Die Moschee mit Kulturzentrum ist im Sinne der Stellplatzverordnung Baden-Württemberg als Versammlungsstätte anzusehen. Sie gibt dem Ermessen der Gemeinde einen Schlüssel vor, der für 4 – 8 Sitzplätze/Besucher einen Stellplatz verlangt. Die Einbindung des Standorts in das Netz des öffentlichen Personennahverkehrs ist zu berücksichtigen. Beim Stellplatzschlüssel orientiert sich die Stadt Lahr eher am unteren Wert und verlangt einen Stellplatz pro 5 Besucher, in der Summe also zunächst 80 Stellplätze. Aufgrund der Kriterien – Erreichbarkeit (der Bahnhof /Busbahnhof liegt z.B. 600 m entfernt), Dichte der Verkehrsmittel, Leistungsfähigkeit und Attraktivität des Verkehrsmittels – für die Qualität des ÖPNV sind jedoch nur 80 % davon erforderlich. Zusammen mit dem erforderlichen Stellplatz für die Wohnung ergibt sich damit ein Bedarf von 65 Stellplätzen. Einwendungen werden zurückgewiesen. 20 Bebauungsplan MOSCHEE – Stellungnahmen Bürger/Innen (Offenlage vom 10. August – 18. September 2015) OZ 16. November 2015 Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme Die Parkplätze entlang der Römerstraße sind nicht als Anwohnerparkplätze gekennzeichnet, und werden daher auch von Moscheebesuchern benutzt werden. Die Angabe, dass die Zufahrt nur über die Vogesenstraße möglich ist, ist irreführend. Es werden viele Pkw auch über die Römerstraße in die Vogesenstraße zur Moschee gelangen und wieder über diese zurückfahren. Es sei denn, man sperrt die Römerstraße für jeglichen Verkehr oder macht aus ihr eine Einbahnstraße, wogegen vorsorglich schon einmal ein Einwand angemeldet wird. Sowohl bei der Moschee als auch im Zuge der Herstellung der neuen Parkanlagen entsteht eine Vielzahl an zusätzlichen Pkw-Stellplätzen. Die Benutzung der öffentlichen Stellplätze im Straßenraum durch Moschee-Besucher ist dadurch zwar nicht auszuschließen, aber die Wahrscheinlichkeit kann dadurch minimiert werden. Grundsätzlich gilt, dass öffentliche Stellplätze allen zur Verfügung stehen. Die als irreführend bezeichnete Angabe aus der Bebauungsplanbegründung lautet tatsächlich wie folgt: „Von der Römerstraße ist das Moscheegrundstück nicht zu erreichen. Entsprechend gering wird die zusätzliche Verkehrsbelastung der Römerstraße ausfallen.“ Es gibt keine Zufahrtsmöglichkeit von der Römerstraße auf das Moscheegrundstück, weil dafür die entsprechenden Festsetzungen getroffen werden. Die Einschätzung des zweiten Satzes wird nach wie vor für zutreffend gehalten. Die Römerstraße wird aufgrund der Planung für den Bürgerpark künftig nur noch bis zur Breslauer Straße führen. Mit Bau des Kreisverkehrs Vogesenstraße / Schwarzwaldstraße wird über diese beiden Straßen die B 3 sicherlich zügiger und bequemer zu erreichen sein als über Römerstraße und Breslauer Straße. Eine Einbahnstraßenregelung ist nicht vorgesehen und im Übrigen keine bauplanungs-, sondern eine verkehrsrechtliche Angelegenheit, die nicht im Bebauungsplan geregelt wird. Ein weiterer Punkt ist die geplante Eintragung einer Dienstbarkeit zur Nutzung städtischer Parkplätze in der Nähe, die noch nicht errichtet sind. Wenn es sich um eine für den Kulturverein oder die DiTiB kostenlose Dienstbarkeit handelt, werden Einwendungen gegen die kostenlose Zurverfügungstellung von Parkraum erhoben. Dies entspricht nicht dem Gleichheitsgrundsatz, da andere Bauherren von Kirchengebäuden ihre Parkplätze selbst bezahlen mussten. Die angeführten städtischen Parkplätze im Kleingarten- oder Seepark werden bis zur Fertigstellung der Moschee Ende 2017 ebenfalls hergestellt sein. Eine Regelung per Baulast kann unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung dann erfolgen, wenn es notwendig sein sollte. Beschluss 21 Bebauungsplan MOSCHEE – Stellungnahmen Bürger/Innen (Offenlage vom 10. August – 18. September 2015) OZ 1.37 Anregungen d. Beteiligten Einwendungen gegen die Art der Grundstücksveräußerung und Finanzierung der Moschee: Der vorgesehene Verzicht auf den Verkauf bzw. Kauf des Grundstückes und die Gewährung der „Arme-Leute-Lösung“ Erbpacht führt zum Verlust von städtischen Einnahmen bei gleichzeitigem Aufwand von EUR 140.000,-. Das hier für einen Moschee-Bau angewendete Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG) wurde nach dem I. Weltkrieg im Jahr 1919, also in einer Zeit geschaffen, in der in weiten Teilen des damaligen Deutschen Reichs eine Notzeit vorherrschte. Hauptsächlicher Zweck dieses Gesetzes: Familien mit geringem Einkommen sollten die Möglichkeit erhalten, sich eigenen Wohnraum zu schaffen, ohne ein teures Grundstück kaufen zu müssen. Gemäß ErbbauRG muss der Kulturverein oder die DiTiB das Grundstück also nicht kaufen, sondern zahlt während der Laufzeit des Erbbaupachtvertrags jeweils den Pachtzins. D. h. die Aufwendungen von EUR 140.000,- für die Herstellung eines Gehweges und die Pflanzung von Bäumen zwischen Moschee-Grundstück und Vogesenstraße gingen also voll zu Lasten der Stadt bzw. seiner Bürger und könnten nicht aus dem Erlös für das Grundstück bezahlt werden. Ein Verein, der nahezu 3 Millionen Euro für einen überdimensionierten Bau bezahlen kann, ist nicht auf Erbbaupacht angewiesen. Die zusätzliche Haushaltsbelastung und der Verzicht auf einen ordentlichen Erlös für das Grundstück werden auf lange Sicht und tendenziell höhere Grundsteuersätze erfordern. Die Lebenshaltungskosten werden daher sowohl für Eigentümer als auch für Mieter steigen. Gegen den geplanten Erbpachtvertrag werden Einwendungen erhoben. Sollte die türkische Religionspartei AKP bei der im Herbst geplanten Wahlwiederholung nicht mehr alleine regieren können, stünde m.E. die Finanzierung für die Fertigstellung der Moschee auf dem Spiel, da die anderen türkischen Parteien andere Prioritäten setzen als den Moschee-Bau im Ausland. Dann 16. November 2015 Stellungnahme Die Stadt schließt immer wieder gerade auch mit Vereinen Erbbaupachtverträge. Der Abschluss erfolgt zu für die Stadt wirtschaftlichen Konditionen. Es gibt in dieser Hinsicht keine Sonderbehandlung die türkisch-islamische Gemeinde. Im Übrigen ist der Erbbaupachtvertrag kein bauplanungsrechtlicher Belang und wird deshalb an dieser Stelle nicht weiter kommentiert. Gleiches gilt für das Wahlverhalten in der Türkei und dessen vermutete Auswirkung auf die Finanzierung der Lahrer Moschee. Die Herstellung eines Gehwegs sowie die begleitende Pflanzung von Bäumen ist ein Planungsziel der Stadt, das unabhängig vom Bauvorhaben Moschee besteht. Entlang der Vogesenstraße soll auch auf deren Ostseite ein durchgehender Fußweg Bahnhof und Landesgartenschaugelände verbinden. Folgerichtig werden dieser Weg sowie die Baumpflanzungen auf Kosten der Stadt und auf städtischem Grundstück entstehen. Beschluss Einwand wird zurückgewiesen. 22 Bebauungsplan MOSCHEE – Stellungnahmen Bürger/Innen (Offenlage vom 10. August – 18. September 2015) OZ Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme 16. November 2015 Beschluss wäre die Landesgartenschau mit einer Bauruine belastet. Auch gegen die Finanzierung eines Großteils der Kosten über die türkische Religionsbehörde in Ankara werden Einwendungen erhoben. 1.38 Vertrag zum Gebetsruf des Muezzin: Die Vereinbarung, der Vertrag oder die Auflage, keine Muezzinrufe zuzulassen, ist m. E. eine arglistige Täuschung der Bewohner der Römerstraße 1. Eine solche Vereinbarung hätte keinen verfassungsrechtlichen Bestand und kein Gericht in Deutschland würde einen solchen Vertrag anerkennen. Gegen einen solchen nutzlosen Vertrag werden Einwendungen erhoben. Gegen die Formulierung, dass weder ein Gebetsruf noch die Anbringung von Lautsprechern „vorgesehen“ sei, werden ebenfalls Einwendungen erhoben. Wenn etwas nicht vorgesehen ist, heißt das nicht, dass es nicht doch installiert oder eingeführt wird. Einwand Die türkisch-islamische Gemeinde hat mehrfach erklärt, dass wird zurückgewiesen. sie keinen nach außen hörbaren Gebetsruf plant. Auch bei der bisherigen Moschee in der Friedrichstraße gibt es einen solchen Gebetsruf nicht. Nach dem für das Vorhaben vorliegenden Bauantrag ist das Minarett weder begehbar, noch mit einer Lautsprecheranlage ausgestattet. Insofern ist davon auszugehen, dass es auch zukünftig keinen entsprechenden Gebetsruf geben wird. Sollte der Vorhabenträger zukünftig diesbezüglich Änderungen vornehmen wollen, so wäre dies in einem Baugenehmigungsverfahren, in dem auch die nachbarlichen Belange insbesondere in Bezug auf Lärm zu berücksichtigen wären, zu überprüfen bzw. bei Baugenehmigungsfreiheit wären die notwendigen Beschränkungen von der Immissionsschutzbehörde zu verfügen. Bzgl. einer vertraglichen Regelung ist festzuhalten, dass zunächst auch für die öffentliche Hand Vertragsfreiheit besteht, die allerdings stärker als bei privaten durch die Grundrechte, mithin auch durch die Religionsfreiheit, beschränkt ist. Jedoch erscheint eine vertragliche Regelung, durch die der öffentliche Gebetsruf ausgeschlossen wird, nicht von vorneherein unzulässig. So ist anerkannt, dass aus Lärmschutzgründen Beschränkungen bzgl. des Muezzinrufes zulässig sind (vgl. z.B. VG Ansbach, Urteil vom 25. Juni 2013 – AN 9 K 12.01400; VG Arnsberg, Beschluss vom 17. Mai 2011 – 14 L 218/11, beide juris). Zudem ist höchst fraglich, ob überhaupt ein Eingriff in die Religionsfreiheit vorliegt, wenn die Religionsgemeinschaft freiwillig auf den Gebetsruf verzichtet und dies nur vertraglich festgeschrieben wird." 23 Bebauungsplan MOSCHEE – Stellungnahmen Bürger/Innen (Offenlage vom 10. August – 18. September 2015) OZ Anregungen d. Beteiligten 16. November 2015 Stellungnahme Beschluss Über eine vertragliche Regelung schließt die Stadt einen Muezzinruf aus. 1.39 Bau eines Minaretts Ursprünglich sollte das Minarett aus drei kompakten runden Säulen bestehen und nicht begehbar sein. Im aktuellen Plan wird das Minarett wie ein hohler Turm aussehen und angeblich auch nicht begehbar sein. Gegen dieses Minarett werden Einwendungen erhoben, da die Bauweise des Minaretts, das zur Moschee hin offen ist, eine spätere Nachrüstung mit Aufstiegshilfen zulässt, so dass das Minarett sehr wohl (für einen Muezzin) begehbar sein wird. Eine Moschee braucht kein Minarett und passt auch nicht in unsere Landschaft. Daher werden gegen den Bau des Minarettes Einwendungen erhoben, da das Minarett nur der Machtdemonstration dient und keinerlei religiöse Bedeutung hat. Weiter werden Einwendungen dagegen erhoben, dass das Minarett und/oder das Kuppeldach bei Nacht beleuchtet werden, da in der Nähe lebende Tiere, wie Vögel und Insekten, durch das Licht in ihrem Tag-Nacht-Rhythmus gestört werden. Dies gilt übrigens auch für die Bewohner des Hauses Römerstraße 1. Sie wären gezwungen, nachts alle Rollläden herunterzulassen, um schlafen zu können. Das ist nicht zumutbar. Siehe unter 1.31 und 1.38 Das Minarett ist nicht begehbar geplant. Das nächtliche Beleuchten von Kuppel und/oder Minarett ist nicht vorgesehen. Sollte dies nachträglich doch beabsichtigt werden, sind die allgemeinen nachbarschützenden Grundsätze zu beachten und nur insektenfreundliche Lampen zu verwenden, weil dies als Maßnahme zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft unter Punkt 7.4 so festgesetzt wurde. Einwand ist zurückzuweisen. 24 Bebauungsplan MOSCHEE – Stellungnahmen Bürger/Innen (Offenlage vom 10. August – 18. September 2015) OZ Anregungen d. Beteiligten 16. November 2015 Stellungnahme Beschluss Forderung wird teilweiDie alten Bäume werden als Teil des mit Pflanzbindung be- se berücklegten Feldgehölzes zum Erhalt festgesetzt. Das Grundstück sichtigt. verbleibt im städtischen Eigentum. Für dessen Erhalt werden aus fachlicher Sicht gebotene Pflegemaßnahmen festgesetzt. Die dort vorhandene Sattkrähenkolonie wird ihre Heimat behalten. Die Unterstellung, es „könnte schnell jemand auf die Idee kommen, dass die Bäume nicht mehr standsicher sind und entfernt werden müssen“, wird als diffamierend zurückgewiesen. Dieser städtische Gehölzstreifen ist nicht begehbar, auch Autos werden dort nicht parken. Aufgrund des Hinweises zur Nachtigall wurde die bisherige Vermeidungsmaßnahme V8 – Zur Vermeidung des Verlustes an Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Brutvögeln wird der Gehölzbestand außerhalb der Parkplätze im Nordosten zum Erhalt festgesetzt – um den Satz, „die Ausbreitung der Brombeere im Unterwuchs ist auf Grund ihrer Funktion als Nisthabitat für die Nachtigall zu fördern“, ergänzt worden. Die Nachtigall unterliegt den gesetzlichen Vorgaben des besonderen Artenschutzes, ist aber in Baden-Württemberg aktuell nicht gefährdet. Das Vorkommen der Art im Plangebiet steht einer Bebauung nicht pauschal entgegen. Daher ist die Forderung nach einem generellen Verzicht auf Veränderung oder Bebauung nicht gerechtfertigt. Siehe auch 1.8 1.40 Erhaltung des gesamten Baum- und Heckenbestandes entlang der Römerstraße: Die alten Bäume entlang der Römerstraße müssen erhalten bleiben. Sie sind gesund und bieten außer Sichtschutz auch Lebensraum für Vögel und Insekten. Deshalb werden auch Einwendungen dagegen erhoben, dass es keine konkreten Auflagen gibt, mit welchen der Baumbestand gegen absichtliche oder auch unabsichtliche Entfernung bzw. Beschädigung geschützt werden kann. Wie alle Autobesitzer werden auch die Mitglieder und Besucher wenig erfreut sein, wenn die unter den Bäumen parkenden Autos mit Vogelkot beschmutzt sind. Da könnte schnell jemand auf die Idee kommen, dass die Bäume nicht mehr standsicher sind und entfernt werden müssen. Jetzt schon werden Einwendungen dagegen erhoben, dass die vorhandene Krähenkolonie vertrieben bzw. vergrämt wird, da diese Kolonie seit Jahren zum Wohngebiet gehört und es bisher nie Probleme zwischen Anwohnern und Saatkrähen gab. Ebenfalls werden Einwendungen dagegen erhoben, dass der Heckensaum und die kleineren Bäume auf und neben dem Grundstück entfernt werden. Dort leben im Frühjahr und Frühsommer Nachtigallen, die jedes Jahr im April/Mai in den frühen Nachtstunden singen und das schon seit zig Jahren. Die Nachtigallen stehen unter strengem Naturschutz. Deshalb darf das Grundstück nicht verändert oder bebaut werden. 1.41 Weigerung der Stadtverwaltung, nach weiteren geeigneten Grundstücken zu suchen: Es werden Einwendungen dagegen erhoben, dass der Standort Die Kriterien der intensiven Standortsuche waren die Flänicht vorrangig nach Umweltbelangen geprüft wurde. Die anchengröße, die bauplanungsrechtlichen Rahmenbedingun- Einwand wird zurückgewiesen. 25 Bebauungsplan MOSCHEE – Stellungnahmen Bürger/Innen (Offenlage vom 10. August – 18. September 2015) OZ 16. November 2015 Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme gebliche Vereinbarkeit mit den Umweltbelangen gibt es nicht, da die schalltechnische Untersuchung mangelhaft ist und z.B. nicht die Höhe des Gebäudes Römerstraße 1, berücksichtigt. Die vom Gutachter verwendete Schall 03 1990 und die RLS-90 sind nicht mehr aktuell, sie wurden durch Nachfolgeregelungen ersetzt. Es werden Einwendungen dagegen erhoben, dass die Lärmbelastung nach der alten Schall 03 berechnet wird. Außerdem beharrte die Stadtverwaltung und ein großer Teil des Gemeinderats von Anfang an auf diesem Grundstück und ließ nach dem Beschluss im Ältestenrat auch keine weiteren alternativen Grundstücke prüfen, so dass davon ausgegangen werden muss, dass es sich bei den beiden Gutachten (Umwelt und Lärm) um Parteigutachten handelt, die nur zu dem Schluss kommen können, dass das Grundstück perfekt für den Bau einer Moschee mit Nebengebäude und Außenbereichsbewirtung geeignet sei. Gegen diesen Schluss werden Einwendungen erhoben, da die Gutachten in Teilen falsch sind (Beispiele siehe oben). Ein Blatt aus einer Power-Point-Präsentation, die am 19.11.2012 dem Oberbürgermeister und dem Gemeinderat vorgestellt wurde, füge ich als Anlage bei. Die Bürgerinitiativen, die sich für den Bau des 3. und 4. Gleises parallel zur Autobahn ausgesprochen hatten, haben verschiedene Gefahrgutunfallszenarien und ihre Auswirkungen dargestellt – unter durchaus realistischen Annahmen (jede 7. Tonne auf der Rheintalbahn ist Gefahrgut). Grundlage für die für Lahr angenommene Gefahrgutunfall-Situation war der 2009 tatsächlich stattgefundene schreckliche Unfall in Viareggio mit vielen Toten. Genau dieser Zug fuhr einige Stunden zuvor hier am Haus Römerstr. 1 in einer Entfernung von ca. 150 m vorbei. Auch der angenommene Unfallort in Lahr beruht auf einem Gefahrgutunfall, der tatsächlich 1999 an dieser Stelle mit glücklicherweise glimpflichem Ausgang stattgefunden hat. Das „Moschee-Grundstück“ gen, die Verfügbarkeit sowie die Erschließung. Die aufwendige Prüfung der Umweltbelange blieb auf das Ergebnis dieses Suchlaufs beschränkt. Die Umweltprüfung liegt in Form des Umweltberichts vor und kommt zum Ergebnis, dass keine naturschutzrechtlichen Belange gegen eine Bebauung mit einer Moschee sprechen. Die Unterstellung „Parteigutachten“ ist auch im Namen der Verfasser entschieden zurückzuweisen. Der Standortwahl sind mehrere Beratungen voraus gegangen. Daraus ging die Entscheidung für das Grundstück an der Vogesenstraße hervor. Gewichtige Gründe, die diese Entscheidung in Frage stellen, sind seither nicht bekannt worden. Der Vorwurf der Weigerung nach anderen Standorten zu suchen, wird deshalb zurückgewiesen. Beschluss Das Minimieren des Risikos von Gefahrgutunfällen auf der Rheintalbahn war und ist eines der wichtigen Argumente für den Bau einer autobahnparallelen Güterzugtrasse. Daraus den Schluss zu ziehen, dass im Umfeld der Bahnlinie keine Bautätigkeit mehr zu verantworten wäre, ist vor dem Hintergrund des statistischen Risikos eine überzogene Reaktion. Müsste man dann nicht auch wegen der „ständig drohenden Gefahr eines Bahnunfalls mit Gefahrgut“ dazu übergehen, Bewohner oder Arbeitende in vorhandenen Gebäuden umzusiedeln? Ein Schritt, den offenbar viele auch auf individueller Ebene zu recht nicht vollziehen. Das Risiko von Gefahrgutunfällen auf der Rheintalbahn ist kein hinreichendes Argument gegen den gewählten Moschee-Standort. 26 Bebauungsplan MOSCHEE – Stellungnahmen Bürger/Innen (Offenlage vom 10. August – 18. September 2015) OZ Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme 16. November 2015 Beschluss liegt noch näher an den Gleisen und befindet sich laut Simulation im „Todeskreis“, wenn der Unfall von Viareggio an der ehemaligen Unfallstelle in Lahr passiert wäre. Die Stadtverwaltung hatte seinerzeit auch vor möglichen Gefahrgutunfällen auf der Rheintalbahn gewarnt. Davon will sie heute scheinbar nichts mehr wissen (siehe LZ-Bericht) und will das Grundstück unter dem Prädikat „würdig“ an die DiTiB veräußern. In Müllheim gab es 2011 ebenfalls auf der Rheintalbahn einen schweren Gefahrgutunfall zum ungefähren Zeitpunkt des Freitagsgebetes. Die dortige Moschee ist nur knapp einer Katastrophe entgangen. Wegen der ständig drohenden Gefahr eines Bahnunfalls mit Gefahrgut werden Einwendungen gegen den Standort erhoben, da das 3. und 4. Gleis, wenn überhaupt, erst in zwanzig Jahren gebaut wird, und es mittlerweile noch mehr gefahrenträchtige Weichen in unmittelbarer Nähe des Moschee-Grundstückes und der (nicht mehr betriebenen aber noch mit Gasresten belasteten) Gaskugel gibt. Auf der Darstellung ist zu sehen, dass das Moschee-Grundstück noch in der „Todeszone“ liegt. Das Haus Römerstr. 1 liegt knapp außerhalb. Die Stadtspitze wurde auf die Gefährlichkeit des Ortes und die eventuelle Gefährdung vieler Menschen hingewiesen. Als Anlage werden beigefügt: − LZ-Artikel vom 14.11.2012 (Anhang 3), − Übersicht Gefahrgutunfälle auf der Rheintalbahn in den letzten 20 Jahren (Anhang 4) − Wirkkreis-Darstellung Gefahrgutunfälle für Lahr (Anhang 5) Im Fall einer Havarie und der Notwendigkeit, die Moscheebesucher schnell evakuieren zu müssen, ist dies für die Männer aus dem zweiten Stock vielleicht noch möglich. Die Frauen müssten aus dem höheren Stock fliehen, in den sie nach dem Betriebskonzept „verbannt“ werden. Deshalb könnte es sich dabei um eine unzulässige Geschlechterdiskriminierung handeln. Auch 27 Bebauungsplan MOSCHEE – Stellungnahmen Bürger/Innen (Offenlage vom 10. August – 18. September 2015) OZ Anregungen d. Beteiligten 16. November 2015 Stellungnahme Beschluss dagegen werden Einwendungen erhoben. 1.42 Einwendungen gegen eine „DiTiB-Moschee“: Aus dem Anschreiben zur Nachbaranhörung konnte entnommen werden, dass der Käufer bzw. der Begünstigte der Erbbaupacht die DiTiB Türkisch-islamische Gemeinde zu Lahr sein wird. Sie muss das Grundstück danach unmittelbar und unentgeltlich an die DiTiB e.V. mit Hauptsitz in Köln weitergeben (so die Aussage von Hasan Babur 2014 gegenüber der Unterzeichnerin). Die Moscheen, die die DiTiB als Dachverband beaufsichtigt und teilweise finanziert und auch die Imame aussucht und bezahlt, wird in der Presse immer wieder im Zusammenhang mit Salafisten bzw. Dschihadisten usw. genannt. Die DiTiB beteuert natürlich immer wieder, dass sie von nichts wisse und alles hinter ihrem Rücken geschehe, so auch der beigefügte Artikel in der FAZ (Anhang 6) samt Hinweis auf eine Berichterstattung in der ARD (Anhang 7). Auch im Bericht der BZ vom 05.08.2015 (Anhang 8)geht es darum, dass in DiTiB-Moscheen immer wieder charismatische Rekrutierer für den IS erscheinen und Jugendliche in ihren Bann ziehen. Die DiTiB hat damit natürlich nichts zu tun. Sie stellt aber sehr wohl die Räume in der Moschee zur Verfügung und weiß angeblich von nichts (Bericht ist ebenfalls als Anlage beigefügt). Daher werden Einwendungen gegen die Errichtung einer „DiTiB-Moschee“ erhoben, da diese bisher noch kein glaubhaftes Konzept vorgelegt hat, wie sie solche Rekrutierungen und IS-Sympathiebekundungen unter den in- und ausländischen Moscheebesuchern nach Inbetriebnahme der Moschee verhindern will. O-Ton Babur in seinem Schreiben vom 30.12.2013 an den OB und den Gemeinderat: „.. die Stadt wäre nicht nur um eine Attraktion, sondern auch um Im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens werden ausschließlich bauplanungsrechtliche Aspekte geregelt. Die Ausführungen zu DiTiB gehören nicht zu diesen und werden deshalb nicht kommentiert. Einwand wird zurückgewiesen. 28 Bebauungsplan MOSCHEE – Stellungnahmen Bürger/Innen (Offenlage vom 10. August – 18. September 2015) OZ Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme 16. November 2015 Beschluss einen Besuchermagneten reicher. Jede neu gebaute Moschee wird auf den verschiedensten sozialen Netzwerken des Dachverbandes DiTiB veröffentlicht. Jede neu gebaute Moschee zieht interessierte Bürger aus ganz Deutschland (bei uns sogar aus Frankreich/Schweiz/Österreich) an. Das in Verbindung mit der Landesgartenschau könnte ganz andere Maßstäbe setzen“. Für das leibliche Wohl nach einer langen Anreise wird im Restaurant gesorgt werden. Es werden Einwendungen gegen den geplanten „Moschee-Tourismus“ erhoben, denn es muss befürchtet werden, dass sich darunter evtl. auch „Hardliner“ und Rekrutierer für den Dschihad befinden. Dies muss solange befürchtet werden, bis es ein glaubhaftes Konzept gibt, so dass diese Befürchtungen unbegründet sein werden. Außerdem muss ich in diesem Zusammenhang nochmals auf die „geschönten“ Besucherzahlen hinweisen, die Einfluss auf die Lärmemissionen und die Anzahl der Parkplätze gemäß Bauantrag haben. Da die DiTiB unmittelbar dem Religionsamt in Ankara unterstellt ist, muss davon ausgegangen werden, dass sie von der türkischen Regierung finanziell abhängig ist und daher auch die Politik der türkischen Regierung mitträgt, die bis vor ein paar Wochen den IS passiv unterstützt hat und nun nur halbherzig und alibimäßig nur ein paar der vielen Bomben auf IS-Gebiet abwirft, ansonsten aber dafür sorgt, dass die bewaffneten und wehrhaften Gegner des IS dezimiert werden. Die bisher getätigte Aussage zum Zweck der Moschee wird wiederholt und auch hiergegen werden Einwendungen eingelegt: Es handelt sich um die „Verbreitung einer Ideologie unter dem Deckmantel der Religion“ – wie ja auch die Architektur gemäß den Bauantragsplänen zeigt: Unten im Erdgeschoss ist sowohl das Restaurant als auch die Caféteria mit Nebenräumen vorgesehen. Und erst im 1. Obergeschoss befindet sich dann die Religion – in der Tat wie ein Mantel über dem politischen 29 Bebauungsplan MOSCHEE – Stellungnahmen Bürger/Innen (Offenlage vom 10. August – 18. September 2015) OZ Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme 16. November 2015 Beschluss Geschehen. Eine Moschee, die nur dem spirituellen und friedlichen Islam verpflichtet ist und wo Muslime aller Islam-Richtungen in Ruhe, in Frieden und Würde beten können, würde Lahr besser zu Gesicht stehen. Die Veröffentlichung und der Hinweis im In- und Ausland auf eine neue Moschee entfiele und die Gläubigen könnten ohne Tourismus-Rummel und Restaurant-Betrieb unter sich bleiben. Jeder würde jeden kennen, und es bestünde nicht die Gefahr, dass sich Hassprediger und IS-Rekrutierer unerkannt in der Moschee Einfluss auf junge Muslime verschaffen. Bürger 2, 16.09.2015 (telefonisch), 22.09.2015 (schriftlich) Eigentümer und Gewerbetreibender in der Vogesenstraße 2 Auf die derzeit bereits beengten Parkverhältnisse wird hingewiesen. Es besteht die Befürchtung, dass die Parkplatzsuche künftig zusätzlich erschwert wird. Es werden Bedenken, als Eigentümer eines Grundstückes in der Vogesenstraße, sowie als Geschäftsführer des dort ansässigen Einzelhandelsunternehmens, zu den geplanten Parkplätzen beim Moscheebau vorgebracht. Schon jetzt parken sehr viele Anwohner auf den Kundenparkplätzen. Sollte die Anzahl von 40 Parkplätzen stimmen werden diese bei Veranstaltungen bei weitem nicht reichen, und somit werden viele Besucher auf der Vogesenstraße und auch Parkplätze in der Nähe belegen. Gerade am Freitag wo die Moschee stark besucht ist, werden die Parkplätze für die Kunden benötigt. Einwand Siehe unter 1.36 wird zurückAuf dem Moscheegrundstück entstehen 65 Stellplätze. gewiesen. Vorkehrungen gegen das Parken von Anwohnern auf Kundenstellplätzen sind vom Grundstückseigentümer / Ladenbetreiber vorzunehmen. Es ist nicht Gegenstand des hier benannten Bebauungsplanverfahrens. Weitere Stellplätze in den Bereichen Kleingarten- und Seepark werden dazu beitragen, dass aufgrund der geplanten Moschee sich der Parkdruck auf die Vogesen- oder Römerstraße nicht verstärken wird. Bürger 3, Wohneigentümergemeinschaft Römerstraße, vertreten durch die Hausverwaltung, diese wiederum vertreten durch Rechtsanwälte Hartmann&Kollegen, 15.09.2015 30 Bebauungsplan MOSCHEE – Stellungnahmen Bürger/Innen (Offenlage vom 10. August – 18. September 2015) OZ Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme 16. November 2015 Beschluss 3.1 I. Es soll eine "Fläche für den Gemeinbedarf" mit der Zweckbestimmung: "Moschee mit Kulturzentrum" festgesetzt werden. Schon gegen diese Festsetzung bestehen Bedenken. Eine Fläche für den Gemeinbedarf kann nur dann festgesetzt werden, wenn eine Nutzung für einen öffentlichen Zweck erfolgen soll. Für die wirksame Festsetzung einer Fläche für den Gemeinbedarf muss ein konkreter Nutzungszweck hinreichend bestimmt angegeben werden. Die Nutzung muss durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sein. Dies ist z.B. bei Schulen regelmäßig der Fall, weil diese der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Der hier angegebene Zweck "Moschee mit Kulturzentrum" stellt dagegen keinen solchen öffentlichen Zweck dar. Die Einrichtung steht nämlich gerade nicht der Öffentlichkeit zur Verfügung. Betreiber der Einrichtung soll nach den vorliegenden Unterlagen ein privatrechtlicher Verein, nämlich der "DiTiB Türkisch-lslamische Gemeinde zu Lahr/Schwarzwald e.v. 1982" sein. Privatrechtlich geführte Einrichtungen können nur dann Einrichtungen des Gemeinbedarfs sein, soweit eine öffentliche Aufgabe mit staatlicher oder gemeindlicher Anerkennung erfüllt wird. Dies ist hier nicht der Fall. Einwand Moscheen gehören nach Baunutzungsverordnung zu den wird zurückAnlagen für kirchliche, kulturelle und soziale Zwecke. Sie gewiesen. sind somit in Allgemeinen und Besonderen Wohngebieten (WA und WB), in Dorf-, Misch- und Kerngebieten (MD, MI und MK) allgemein zulässig; in Gewerbe- und Industriegebieten können sie ausnahmsweise zugelassen werden. Sie sind aber auch neben Kirchen, Kapellen, Synagogen und anderen Gebetshäusern sowie Gemeindehäusern und Gemeindezentren Beispiele für Gemeinbedarfseinrichtungen mit der Zweckbestimmung kirchliche Anlage. Weil der Bebauungsplan MOSCHEE ausschließlich zur planungsrechtlichen Sicherung einer Moschee mit Kulturzentrum dient, wird das künftige Moscheegrundstück als Gemeinbedarfsfläche mit Zweckbestimmung „Moschee mit Kulturzentrum“ festgesetzt. Eine Festsetzung als Allgemeines Wohngebiet oder Mischgebiet würde dem Planungserfordernis nicht entsprechen. Außerdem soll auf dem Moscheegrundstück – wie oben (1.2) beschrieben – ein gewisses Nutzungsspektrum ermöglicht werden. Die Festsetzung als Gemeinbedarfsfläche ermöglicht, die zulässigen Anlagen bzw. Einrichtungen durch ergänzende textliche Festsetzungen weiter zu präzisieren bzw. zu beschränken. Mit einer Festsetzung als Wohn- oder Mischgebiet wäre dies nicht möglich. Die Trägerschaft einer Gemeinbedarfseinrichtung ist in der Regel für die Bauleitplanung unerheblich und daher in der Festsetzung nicht anzugeben. 3.2 Das Grundstück, auf welchem das Vorhaben verwirklicht werden soll, befindet sich nahe an der Wohnbebauung. Der Betrieb der Moschee mit Kulturzentrum, Koranschule und Restaurant wird unerträglichen Lärm und Verkehr verursachen. Die Einschätzung des Fachgutachters ist eine andere: „Unter Einwand Beachtung der Ausführungen zu den passiven Schallwird zurückschutzmaßnahmen ist der Bau einer Moschee mit Kulturgewiesen. zentrum aus schallschutztechnischer Sicht realisierbar.“ 31 Bebauungsplan MOSCHEE – Stellungnahmen Bürger/Innen (Offenlage vom 10. August – 18. September 2015) OZ Anregungen d. Beteiligten 16. November 2015 Stellungnahme Beschluss 3.3 In dem Plangebiet ist ein Streifen vorhanden, welcher von dichten Hecken und hohen Bäumen geprägt ist. Die Beseitigung dieser Bepflanzung wird für das Grundstück meiner Mandanten erhebliche Nachteile verursachen. Insbesondere der Wegfall der lärmschützenden Wirkung der Bepflanzung ist hier von Bedeutung. Der Gehölzstreifen entlang der Römerstraße bleibt zu einem Einwand großen Teil erhalten. Der „optische“ Lärmschutz durch Gewird zurückhölzstreifen entfaltet keine lärmschützende Wirkung und gewiesen. fließt daher nicht in die allgemein anerkannten Regeln zur Lärmberechnung ein. Siehe auch unter 1.40 3.4 In der Begründung zum Bebauungsplan wird immer wieder von dem beabsichtigten Bau einer "Moschee" gesprochen. Eine Moschee wäre auf zahlreichen anderen Grundstücken im Gebiet der Stadt Lahr zulässig. Die Auswahl des Standorts ist mit erheblichen Nachteilen für meine Mandanten verbunden. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens ist nur ein Kriterium für eine Standortsuche. Grundstücksgröße und -verfügbarkeit sowie Erschließung sind weitere, entscheidende Aspekte dabei. Unter Beachtung aller Kriterien wurde aus „zulässigen“ Optionen ein geeigneter Standort ausgewählt. Siehe auch unter 1.41 3.5 Der Bebauungsplan soll eine Gemeinbedarfsfläche mit Zweckbestimmung "Moschee mit Kulturzentrum" festsetzen. Diese Festsetzung ist aber nicht geeignet, für eine geordnete Bebauung zu sorgen. Siehe unter 3.1 3.6 Zulässig sein sollen die Nutzungen Gebetsraum für maximal 450 Personen Restaurant mit maximal 40 Sitzplätzten im Innenbereich und maximal 20 Sitzplätzen im Außenbereich Eine Gartenwirtschaft ist in diesem Bereich nicht zulässig und wäre mit unerträglichen Störungen für die Angrenzer verbunden. Restaurant samt Außenbewirtung wurde mit Öffnungszeiten von 9 – 24 Uhr in der schalltechnischen Untersuchung berücksichtigt. Ergebnis: „Je nach Lage und Orientierung des Freibereichs der Gastronomie ist dieser ggf. auf die Nutzung im Tagzeitraum zu begrenzen und musikalische Darbietungen im Außenbereich auszuschließen. Im Rahmen dieser Untersuchung sind diese bisher nicht berücksichtigt. Ein Nachweis sollte entsprechend im Rahmen des Genehmigungsverfahrens erfolgen.“ Siehe auch unter 1.33 und 1.35 Einwand wird zurückgewiesen. Einwendungen werden zurückgewiesen. 32 Bebauungsplan MOSCHEE – Stellungnahmen Bürger/Innen (Offenlage vom 10. August – 18. September 2015) OZ Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme Mehrzweckraum für maximal 180 Besucher In diesem Raum sollen Veranstaltungen, Konferenzen und Seminare stattfinden. Die Art von Veranstaltungen, die in den Räumlichkeiten stattfinden dürfen, ist nicht festgelegt. Eine weitergehende Festlegung zu der Art von Veranstaltungen wird als nicht angemessen und rechtlich nicht durchsetzbar angesehen. Im Übrigen wird die zulässige Nutzung durch die Baugenehmigung festgelegt. Imam-Wohnung und 2: Gästezimmer Es ist nicht sichergestellt, dass tatsächlich eine Nutzung durch den Imam erfolgt. Unter Punkt 1 der textlichen Festsetzungen wird auf der Fläche für den Gemeinbedarf eine Imam-Wohnung festgesetzt. Räume für Vereins-. Schulungs- und Jugendarbeit Es ist nicht sichergestellt, dass die Räume so, wie vorgeschrieben benutzt werden. Die Baugenehmigung regelt die konkrete Zulässigkeit. Der Bebauungsplan definiert den Rahmen. Die Auflistung der konkreten Nutzungen ist korrekt. Sollte festgestellt werden, dass die Räume anders genutzt werden, dann ist die Bauaufsicht zu verständigen. Dies ist kein Belang, der durch den Bebauungsplan geregelt werden kann. Minarett Es ist nicht klar, welchen Zweck das Minarett haben soll. Es ist nicht sichergestellt, dass durch den Betrieb des Minaretts keine Beeinträchtigungen für die Angrenzer entstehen. Eine Regelung der Nutzung findet nicht statt 3.7 16. November 2015 II. Eine von der Stadt Lahr veranlasste schalltechnische Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass eine Nutzung der Einrichtung rund um die Uhr an 7 Tagen in der Woche möglich ist. Als maßgebliche Emissionsquelle wird der Parkplatz der Moschee genannt. Es wird ausdrücklich festgehalten, dass die Gastronomie auf die Nutzung im Tageszeitraum zu beschränken und das musikalische Darbietung Im Außenbereich auszuschließen sind. Solche Festsetzungen enthält der Bebauungsplan nicht. Es gibt keinerlei Auflagen, dass Fenster ständig geschlossen und auf die angrenzende Wohnnutzung Rücksicht zu nehmen Beschluss Für den Vorhabensträger hat das Minarett eine Symbolfunktion. Weitere Funktionen, insbesondere der Muezzinruf, wird es nicht erhalten. Im Rahmen des Erbbaupachtvertrags wird der Muezzinruf privatrechtlich ausgeschlossen. Siehe auch unter 1.38 Siehe unter 3.6 Die Konfliktlösung wurde dem Planungsmaßstab entsprechend vorskizziert und wird im Genehmigungsverfahren im Detail geregelt werden. Es ist falsch, dass im Gutachten ausgesagt wird, dass musikalische Darbietungen im Außenbereich zu untersagen seien oder die Gastronomie auf den Tag zu beschränken sei. Es wird auf mögliche Konflikte hingewiesen. Der schalltechnische Nachweis für das konkret geplante Gebäude und das dazugehörige Betriebskonzept ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu erbringen. Einwand wird zurückgewiesen. 33 Bebauungsplan MOSCHEE – Stellungnahmen Bürger/Innen (Offenlage vom 10. August – 18. September 2015) OZ Anregungen d. Beteiligten 16. November 2015 Stellungnahme Beschluss ist. Somit ist keine Konfliktlösung erfolgt. Die Konfliktlösung darf nicht ins Baugenehmigungsverfahren verschoben werden. 3.8 3.9 III. Die beabsichtigte Änderung des Flächennutzungsplans und des Bebauungsplans soll dazu dienen, ein von der Stadt Lahr gewünschtes Vorhaben an dem hier gewählten Standort zu verwirklichen. Die Stadt Lahr hat sich bei der Standortwahl auf einen Standort festgelegt. Es fällt auf, dass die Stadt Lahr nicht ein Gebiet gewählt hat, in welches sich eine Freizeiteinrichtung einfügen würde. Vielmehr wurde ein Bereich gewählt, der im Außenbereich gelegen ist und an ein durch intensive Wohnnutzung (Hochhaus) geprägtes Gebiet angrenzt. Somit ist absehbar, dass die Änderung der Nutzung geeignet ist, später nicht mehr lösbare Konflikte herbeizuführen. Es ist nicht erkennbar, dass die Stadt Lahr die Lösung dieser planerischen Konflikte überhaupt auch nur angedacht hat. Es ist nicht erkennbar, dass bei der Planung auf die besonderen Anforderungen an nachbarliche Rücksichtnahme, die eine so große Gemeinbedarfsfläche stellt, Rücksicht genommen wird. Der Bebauungsplan "Moschee" soll der Verwirklichung eines konkreten Vorhabens dienen. Die beabsichtigte Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche mit Zweckbestimmung "Moschee mit Kulturzentrum" fügt sich nicht in den dortigen Bereich ein. Es kann nicht davon gesprochen werden, dass die beabsichtigte Änderung mit Zielen der Raumordnung Im Sinne von § 1 Abs. 4 BauGB in Einklang zu bringen ist. Ziele der Raumordnung sind gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Ein Ziel der Raumordnung ist Die Themen Lärm sowie Natur und Umwelt wurden eingehend gutachterlich betrachtet. Das Thema Erschließung wurde in der Begründung dargelegt. Die Schlüsse, die daraus gezogen wurden, mögen auf Ablehnung stoßen, die Behauptung die Stadt Lahr habe die Lösung dieser planerischen Konflikte überhaupt nicht angedacht, ist jedoch nicht haltbar und widerlegt. Im Übrigen hat im Vorfeld des Bebauungsplanverfahrens eine umfassende Standortsuche stattgefunden. Die Aufstellung eines Bauleitplanes zugunsten eines konkreten Vorhabens ist zulässig und gängige Praxis. Die Ausweisung der Gemeinbedarfsfläche an dieser Stelle erfolgt deswegen, weil keine gleichwertigen bzw. besser geeigneten Alternativstandorte zur Verfügung stehen. Durch Ausgleichsmaßnahmen können die Eingriffe in den Boden und Biotoptypen kompensiert werden. (Die höhere Raumordnungsbehörde hat innerhalb der Beteiligung keine Bedenken gegen die Festsetzung als Fläche für den Gemeinbedarf geäußert.) Auch sonst sind keine weiteren Konflikte ersichtlich. Gerade dieses Vorhaben orientiert sich am Siedlungszusammenhang und arrondiert die bestehende Bebauung. Einwendungen werden zurückgewiesen. Einwendungen werden zurückgewiesen. 34 Bebauungsplan MOSCHEE – Stellungnahmen Bürger/Innen (Offenlage vom 10. August – 18. September 2015) OZ 3.10 16. November 2015 Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme Beschluss unbestritten, dass die Siedlungsentwicklung vorrangig am Bestand auszurichten ist. Dazu sind die Möglichkeiten der Verdichtung und Arrondierung zu nutzen, Baulücken und Baulandreserven zu berücksichtigen sowie Brach-, Konversions- und Altlastenflächen neuen Nutzungen zuzuführen. Die Inanspruchnahme von Böden mit besonderer Bedeutung für den Naturhaushalt und die Landwirtschaft ist auf das Unvermeidbare zu beschränken. Die beabsichtigte Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche für kulturelle Zwecke widerspricht diesen Maßgaben. Die streitgegenständliche Fläche ist bisher landwirtschaftlich genutzt. Es gibt keine sachlichen Gründe dafür, diese Fläche mit einer Gemeinbedarfsfläche für kulturelle Zwecke zu überplanen. Die Festsetzung widerspricht somit dem Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden, der als Belang der Raumordnung in § 2 Abs. 2 Nr. 2 letzter Satz ROG niedergelegt ist. Hier ist auch zu berücksichtigen, dass auf dem Gebiet der Stadt Lahr ein großer Bedarf an Kleingärten besteht. Auf der überplanten Fläche war eigentlich die Verwirklichung weiterer Kleingärten beabsichtigt. Es existiert der Bebauungsplan "Kleingartenpark", welcher die Nutzung des Baugrundstücks, FlurstückNr. 8435, Gemarkung Lahr regelt. Dieser Bebauungsplan sieht eine gärtnerische Nutzung des streitgegenständlichen Baugrundstücks vor. Bauvorhaben sind nicht zulässig. Mit der nun beabsichtigten Festsetzung einer Fläche für den Gemeinbedarf wird die Verwirklichung der eigentlich geplanten Kleingärten verhindert. Der Kleingartenpark ist in etwas geringerer Dimension weiterhin konkretes Ziel der gemeindlichen Planung. Die bauplanungsrechtliche Sicherung erfolgt durch separates Verfahren. Die dort vorgesehene Fläche für Kleingärten wird größer sein als die im wirksamen Flächennutzungsplan dargestellte Fläche. Eine solche Justierung der Ziele im Laufe eines Planungsprozesses steht im Einklang mit der Planungshoheit der Gemeinde. Entsprechend dem baugesetzbuch wendet die Gemeinde die vorgesehenen Instrumente an. Aufstellung eines Bebauungsplans und parallele Änderung des Flächennutzungsplans. Raumordnung konkretisiert sich im Regionalplan, der hier aber nicht zum konkreten Einsatz kommt. Es gibt in diesem Bereich keinen rechtsverbindlichen Bebauungsplan, dies ist falsch. Es gibt einen Aufstellungsbeschluss für den Gesamtbereich. Aufgrund veränderter Planungsabsichten wurde der Geltungsbereich geteilt – somit gibt es zwei eigenständige Bebauungsplanverfahren für die Moschee und für den Kleingartenpark. III. Meine Mandanten haben im Übrigen Anspruch auf Bewahrung der Gebietsart. Ein vergleichbares Vorhaben wie das geplante ist in der näheren Umgebung nicht vorhanden. Das Vorhaben ist deshalb unzulässig. EinwendunDie Wahrung der Gebietsart bezieht sich auf ein Allgemeines gen werden Wohngebiet. In einem solchen sind Anlagen für kirchliche, zurückgekulturelle, soziale … Zwecke allgemein zulässig. Der Gewiesen. bietscharakter hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung wird also durch eine Moschee nicht in Frage gestellt. Die 35 Bebauungsplan MOSCHEE – Stellungnahmen Bürger/Innen (Offenlage vom 10. August – 18. September 2015) OZ 3.11 3.12 16. November 2015 Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme Bei dem streitgegenständlichen Vorhaben handelt es sich um ein in seiner Art und seiner Größe in Lahr einmaliges Vorhaben. Auffällig ist die Form des Baukörpers, welcher so in der gesamten Umgebung kein Vorbild findet. Bemerkenswert ist hier insbesondere die Höhe eines Turmes mit 30 m und des Hauptgebäudes mit 16,40 m. Das Gebäude wird höher als 3-geschossig und wird mehrere große Räumlichkeiten enthalten. Für eine solche Bebauung gibt es in der Umgebung kein Vorbild. Das Gebäude soll als Kultur-und Gemeindezentrum genutzt werden. Für eine solche Nutzung gibt es in der Umgebung kein Vorbild. Das Vorhaben ist rücksichtslos. Alternativstandorte wurden nicht geprüft. Wenn aber mit der Verwirklichung eines Vorhabens für das Grundstück eines Angrenzers beachtliche Nachteile verbunden sind, so ist eine Prüfung möglicher Alternativstandorte vorzunehmen. Eine solche Prüfung ist im vorliegenden Fall nicht erfolgt. Nutzung Gemeindezentrum einer anderen kirchlichen Konfession gibt es im Gebiet Kleinfeld-Süd bereits. Aufgrund der im Umfeld bestehenden 18- bzw. 4geschossigen Wohnbebauung sprengt die Moschee sowohl vom Bauvolumen als auch hinsichtlich der Gebäudehöhe diesen weit gesteckten Rahmen für das Maß der baulichen Nutzung nicht. Das 30 m hohe Minarett bleibt gegenüber den ca. 50 m hohen Hochhäusern der Römerstraße von untergeordneter Bedeutung und stellt somit keine städtebauliche Dominante dar. Im Übrigen sind in Lahr vielfach religiöse Bauten mit vergleichbaren bzw. größer dimensionierten Gebäuden und Türmen vorhanden. Beachtliche Nachteile für die Angrenzer sind nicht zu erwarten. Alternativstandorte wurden geprüft. Siehe auch unter 3.4 und 3.8. Folgende konkrete Beeinträchtigungen für das Grundstück meiner Mandanten sind zu erwarten: Bisher war der Bereich in der Römerstraße geprägt von Wohnbebauung. Die Abgrenzung zum Außenbereich erfolgte durch einen Grünstreifen, welcher mit hohen Bäumen bewachsen ist. Der Wegfall dieser Bäume führt zum Wegfall des Schutzes vor Lärm und Abgasen des naheliegenden Autobahnzubringers. Dadurch sind erhebliche Nachteile für das Grundstück unserer Mandanten zu erwarten. Das streitgegenständliche Vorhaben soll als "Moschee mit Kultur- und Gemeindezentrum" verwirklicht werden. Zulässige Nutzungen sollen also die Durchführung von Gottesdiensten, von Gemeindeveranstaltungen und von kulturellen Veranstaltungen sein. Aus den vorliegenden Plänen lässt sich nicht erkennen, welche Nutzungsart tatsächlich vorgesehen ist. Das Gebäude kann zu Der Grünstreifen parallel zur Römerstraße bleibt in einer Breite von ca. 16 – 21 m mit den großen Bäumen erhalten. Auf dem Baugrundstück wird es Fällungen, aber auch Neupflanzungen geben. Die mit dem vermeintlichen Wegfall in Verbindung gebrachten Nachteile werden damit gegenstandslos. Beschluss Einwand wird zurückgewiesen. In den planungsrechtlichen Festsetzungen werden die weEinwand sentlichen Nutzungen benannt und z.T. auch mit maximalen wird zurückGrößen (z.B. max. Personenzahl) versehen. Dass unter dem gewiesen. Begriff „Veranstaltungs-, Konferenz- und Seminarraum“ dem Gemeindeleben ein gewisses Spektrum an Veranstaltungen ermöglicht wird, ist richtig. Jegliche Veranstaltung muss sich jedoch im Rahmen des zulässigen Nutzungszwecks (Anlage 36 Bebauungsplan MOSCHEE – Stellungnahmen Bürger/Innen (Offenlage vom 10. August – 18. September 2015) OZ 16. November 2015 Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme Beschluss ganz unterschiedlichen Zwecken genutzt werden, Kulturelle Veranstaltungen sind - neben religiösen Veranstaltungen - alle möglichen Veranstaltungen wie z.B. Konzerte, Kinovorführungen, Feiern, Feste, Happenings usw. Da eine Eingrenzung der möglichen Veranstaltungen nicht erfolgt, ist mit allen möglichen störenden Veranstaltungsformen zu rechnen. für kirchliche Zwecke) halten und unterliegt dem allgemeinen Gebot der nachbarschaftlichen Rücksichtnahme. Insofern ist eine weitergehende Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten nicht erforderlich und auch nicht gewollt. 3.13 Durch die Verwirklichung des streitgegenständIichen Vorhabens sind als Nachteile für das Grundstück meiner Mandanten zu erwarten: a. Beeinträchtigung durch Lärm. b. Beeinträchtigung durch Gerüche. c. Beeinträchtigung durch Licht. d. Beeinträchtigung durch Blicke. e. erheblicher Wertverlust des Grundstücks unserer Mandanten f. störender Zu- und Abfahrtsverkehr g. wildes Parken in der Umgebung zu dem Anwesen unserer Mandanten h. Belästigung durch Müll i. Erschütterungen a. Lärm: siehe oben b: Bei 50 m Abstand zur Wohnbebauung werden Küchengerüche keine, bzw. allenfalls hinnehmbare Beeinträchtigungen verursachen. c: siehe unter 1.39 d: siehe unter 1.10 e: siehe unter 1.32 f: siehe unter 1.24 und 1.36 g: siehe unter 1.9 und 1.36 h: Wie alle Bürger, Vereine, Institutionen, etc. ist der Bauherr gehalten, für eine geordnete Müllentsorgung zu sorgen. i: Es bleibt unklar, welche Art von Erschütterungen erwartet werden. Die in der Bauzeit evtl. vorkommenden sind hinzunehmen soweit sie sich im üblichen Rahmen halten, der vorgesehene, künftige Betrieb lässt auf keine konkreten Auslöser schließen. Einwendungen werden zurückgewiesen. 3.14 Die Parkplätze für das beabsichtigte Vorhaben sind unmittelbar im Anschluss an die Römerstraße angelegt. Dadurch sind erhebliche Benachteiligungen zu befürchten. Es sind Beeinträchtigungen durch Lärm, Gerüche, usw. zu befürchten. Es ist darauf hinzuweisen, dass keine festen Nutzungszeiten und keine Höchstzahl von Veranstaltungen pro Jahr vorgegeben sind. Es ist somit täglich und rund um die Uhr, insbesondere auch an Sonntagen mit Beeinträchtigungen zu rechnen. Feierlichkeiten (Hochzeiten, sonstige Veranstaltungen usw.) zu Uhrzeiten, die Siehe unter 1.34, 1.36 und 3.13 b Einwand wird zurückgewiesen. 37 Bebauungsplan MOSCHEE – Stellungnahmen Bürger/Innen (Offenlage vom 10. August – 18. September 2015) OZ Anregungen d. Beteiligten 16. November 2015 Stellungnahme Beschluss für das Grundstück unserer Mandanten besonders störend sind, sind zu erwarten. Es werden unerträgliche Beeinträchtigungen auftreten. 3.15 Es ist durch den Wegfall der schützenden Bäume davon auszugehen, dass von dem Turm aus ein direkter Einblick in die Wohnräume auf dem Grundstück meiner Mandanten möglich ist. Dies ist im Übrigen auch von dem mehr als 3-geschossigen Gebäude aus möglich. Die Bäume fallen nicht weg. Das Minarett wird nicht begeh- Einwand bar sein. Sichtschutz (Schutz vor Einblicken) ist kein plawird zurücknungsrechtlich geschützter Belang. Der Abstand von mind. gewiesen. 50 m hat jedoch zur Folge, dass eine unmittelbare, detaillierte Einsehbarkeit nicht gegeben sein wird. Siehe auch unter 1.10 3.16 Die Art und Weise der geplanten Bebauung und die Größe des Zu Wertverlust siehe unter 1.32. geplanten Objekts verursachen erhebliche Nachteile für das Grundstück unserer Mandanten. Das Grundstück unserer Mandanten verliert erheblich an Wert. Der bisherige Lagevorteil geht verloren. Das Grundstück unserer Mandanten wird nicht mehr als Wohn- Warum das Grundstück nicht mehr zu Wohnzwecken nutzbar sein sollte, ist nicht ersichtlich. grundstuck zu benutzen sein. Es kommt zu einer faktischen Enteignung, für die eine Rechtfertigung nicht ersichtlich ist. Einwand wird zurückgewiesen. 3.17 Es ist darauf hinzuweisen, dass die Abstandsflächen (Turm) nicht eingehalten sind. Auch die Abstandsflächen des Hochhauses dürften verletzt sein. Es ist mit einem Objekt dieser Größe eine sehr viel größere Abstandsfläche einzuhalten. Insbesondere ist nicht klar, welchen Zweck der Turm haben soll. Das Anbringen von Lautsprechern oder das Verursachen von Lärm muss auf jeden Fall unterbleiben. Es ist zu befürchten, dass durch die Fassaden Blendwirkungen entstehen, die heute noch gar nicht abgeschätzt werden können. Bei dem ca. 50 m hohen Hochhaus betragen die Abstandsflächen ca. 20 m (0,4 x Gebäudehöhe) beim 30 m hohen Minarett entsprechend 12 m. Bei einem Gebäudeabstand von ca. 50 m besteht also bei weitem nicht die Gefahr, dass sich die Abstandsflächen der beiden Gebäude unzulässiger Weise überschneiden. Zum Zweck des Minaretts siehe unter 3.6. Blendwirkungen der Fassaden sind über das übliche Maß der sonstigen, vorhandenen Nachbarbebauung hinaus nicht zu erwarten. Einwand wird zurückgewiesen. 3.18 Dem Grundstück unserer Mandanten werden die Besonnung und das Licht genommen. Dies insbesondere durch die völlig aus dem Rahmen fallende Höhe und Maße des geplanten Vor- Der geringste Gebäudeabstand beträgt ca. 50 m. Bei winter- Einwand lichem Sonnenstand (ca. 18,5° am 21.12.) wirft die ca. 16,5 wird zurückm hohe Kuppel einen Schatten von ca. 50 m. Selbst eine gewiesen. 38 Bebauungsplan MOSCHEE – Stellungnahmen Bürger/Innen (Offenlage vom 10. August – 18. September 2015) OZ Anregungen d. Beteiligten 16. November 2015 Stellungnahme Beschluss habens. Erdgeschosswohnung wird also nicht verschattet. Der Schatten des schmalen Minaretts hat ebenfalls keine unzumutbaren Folgen für Besonnung und Licht. 3.19 Der erhöhte Zufahrts- und Abfahrtsverkehr durch die Vogesenstraße und die Römerstraße führt zu einer erhöhten Staubentwicklung. Es wird erforderlich sein, die Fenster, Fensterbänke, Handläufe der Geländer, Fensterläden häufiger zu reinigen. Es sind erhebliche Beeinträchtigungen durch Lärm und Erschütterungen zu erwarten. Der von der Moschee ausgelöste zusätzliche Verkehr auf den Zufahrtsstraßen wird keine ins Gewicht fallende Auswirkung auf die Putzfrequenz von Fenstern, Handläufen etc. haben. Die Staubentwicklung ist zu vernachlässigen. Einwand wird zurückgewiesen. 3.20 Durch die massive Bebauung würde die Umgebung erhebliche Nachteile erleiden. Der besondere Charakter der Umgebung würde verloren gehen. Dadurch ist zu erwarten, dass das Grundstück unserer Mandanten an Wert verliert. Das Bauvolumen fügt sich in den weit gespannten Rahmen der Umgebungsbebauung ein. Der Gebietscharakter eines Allgemeinen Wohngebiets bleibt erhalten. Siehe auch unter 1.31, 1.32, 3.10 Einwand wird zurückgewiesen. 3.21 Die Vogesenstraße und die Römerstraße werden mit dem zu erwartenden Verkehrsaufkommen nicht zurechtkommen. Es ist mit störendem An- und Abfahrtsverkehr und mit ständigem Parken in der Römerstraße zu rechnen, Auch diese Maßnahmen können dazu führen, dass das Grundstück unserer Mandanten praktisch von der Außenwelt abgeschlossen wird und eine Zufahrtsmöglichkeit für öffentliche Versorger, aber auch für Krankenwagen und Feuerwehr nicht mehr möglich ist. Das Gelände ist über die gut ausgebaute Vogesenstraße an Einwand das öffentliche Verkehrsnetz angebunden. Der zu erwarten- wird zurückde zusätzliche Pkw-Verkehr ist auf ihr zu bewältigen und gewiesen. auch die daran anschließenden Straßen – B 3 und Schwarzwaldstraße – sind für den überörtlichen Verkehr bzw. als örtliche Sammelstraße ausgebaut. Von der Römerstraße ist das Moscheegrundstück nicht direkt zu befahren. Entsprechend gering wird die zusätzliche Verkehrsbelastung der Römerstraße ausfallen. Die Befürchtung von der „Außenwelt abgeschlossen“ zu sein, entbehrt jeglicher Grundlage. Zufahrten für Krankenwagen, Feuerwehr, etc. sind ggf. verkehrsrechtlich zu sichern. 3.22 Bisher ist die ethnische Zusammensetzung der Hochhausbewohner im sozialen Gleichgewicht, Muslime und Christen verschiedener Glaubensrichtungen leben konfliktfrei nebeneinander. Dieses Gleichgewicht würde aber empfindlich gestört, wenn ein Kulturzentrum für Menschen welchen Glaubens auch Die Verteilung von Ethnien und Religionszugehörigkeiten ist kein städtebaulicher Belang und kann durch die Bauleitplanung nicht geregelt werden. Einwand wird zurückgewiesen. 39 Bebauungsplan MOSCHEE – Stellungnahmen Bürger/Innen (Offenlage vom 10. August – 18. September 2015) OZ Anregungen d. Beteiligten 16. November 2015 Stellungnahme Beschluss immer in die unmittelbare Nachbarschaft gebaut würde. 3.23 In dem geplanten Vorhaben ist der Betrieb einer Gaststätte beabsichtigt. Der Betrieb einer Gaststätte würde für das Grundstück meiner Mandanten unerträgliche Beeinträchtigungen durch Lärm und Gerüche verursachen. Siehe unter 1.9, 1.33 Einwand wird zurückgewiesen. 3.24 An den Hochhäusern, besonders bei Nr. 1 und 3, gibt es jetzt schon unzulässig hohe Lärmimmissionen, verursacht durch die in dichter Folge auf der Rheintalbahn verkehrenden Züge. Weiterer Lärm kommt bei den Hochhäusern an durch den Verkehr auf dem Autobahnzubringer (B36). Ein naher Industriebetrieb im Westen verursacht ebenfalls Lärm. Die vorhandenen Lärmbelastungen werden durch das geplante Vorhaben weder ausgelöst noch in einem Maße erhöht, dass ihm eine Unverträglichkeit für die Umgebungsbebauung attestiert werden müsste. Siehe auch 1.5 und andere. Einwand wird zurückgewiesen. 3.25 Das Projekt Kulturzentrum ist eines von vielen Projekten, die der Gemeinderat in jüngster Zeit in unmittelbare Nachbarschaft der Hochhäuser platzieren möchte: Direkt an die Hochhausgrundstücke im Norden anschließend soll ein großes Mehrgenerationenquartier mit Altenpflegeheim entstehen. Dort werden Wohnungen und Altenpflegeplätze für insgesamt ca. 200 Menschen errichtet werden. Im Süden, direkt neben der "Gemeinbedarfsfläche für kulturelle Zwecke", soll eine Kleingartenanlage entstehen, daneben ein großer städtischer Parkplatz, der auch für Wohnmobile genutzt werden soll. Im nördlichen Abschnitt der Vogesenstraße soll ein großer Parkplatz für Bahnpendler gebaut werden. Auf dem Landesgartenschaugelände südlich der Hochhäuser soll ein See mit Badebetrieb sowie ein Jugend- und Familienhotel entstehen (Luftlinienentfernung von den Hochhäusern ca. 250 m). Alle diese Projekte werden nach Inbetriebnahme noch mehr Verkehr und (Betriebs) Lärm zu den Hochhäusern tragen. Alle Projekte sollen in den nächsten drei bis dreieinhalb Jahren fertiggestellt sein. Allein der Baulärm und der Baustellenverkehr für diese ganzen Projekte werden unerträglich sein. Stadtentwicklung ist ein stetiger Prozess. Die dynamische Einwand Dimension im Lahrer Westen ist Indikator für eine attraktive wird zurückLage. Alle Beteiligten sind gehalten, die damit verbundenen gewiesen. Belastungen auf ein verträgliches Maß zu begrenzen. Dazu gehören die Wahl von Zu- und Abfahrtswegen, die möglichst keine Wohngebiete berühren, die Einhaltung von Ruhezeiten, Vermeidung von Staubentwicklung etc.. Den Schluss zu ziehen, im eigenen Umfeld dürfe keine oder nur gering dosierte Stadtentwicklung betrieben werden, ist dagegen unberechtigt. Siehe auch unter 1.32 40 Bebauungsplan MOSCHEE – Stellungnahmen Bürger/Innen (Offenlage vom 10. August – 18. September 2015) OZ 3.26 Anregungen d. Beteiligten Die Hochhäuser an der Römerstraße befinden sich in einem allgemeinen Wohngebiet und müssen daher aktiv vor Lärm geschützt werden. Aktiver Lärmschutz für die oberen Stockwerke der Hochhäuser ist aber nicht möglich. Es wird zu Nachbarschaftskonflikte wegen Ruhestörung und Parkproblemen kommen. Das fragliche Grundstück befindet sich am Stadteingang und ein darauf befindliches großes Gebäude, vor allem in auffallender Architektur, würde als erstes Gebäude in Lahr wahrgenommen werden, sowohl von der Autobahn aus kommend als auch bei Reisenden auf der Rheintalbahn. Da der Bebauungsplan die zu erwartenden Konflikte nicht lösen würde ist von einer Unzulässigkeit der Bebauung auszugehen. 16. November 2015 Stellungnahme Beschluss Der vom Plangebiet ausgehende Lärm (Emissionen) führt zu Einwand keinen erforderlichen Lärmminderungsmaßnahmen für die wird zurückbenachbarte Wohnbebauung, auch zu keinen aktiven. gewiesen. Siehe unter 1.31 Die auf der Bebauungsplanebene zu lösenden Konflikte werden bewältigt, daher ist die Annahme, die Bebauung sei unzulässig, falsch. Bürger 4, 27.08.2015 Eigentümer/in und Gewerbetreibende/r in der Vogesenstraße 4.1 Das größte Problem wird darin gesehen, dass die Parkplatzsituation eskalieren wird. Es liegt schon die Problematik vor, dass das Unternehmen ständig von Bahnreisenden zugeparkt werde, die auch nicht davor zurückschrecken, Privatparkplätze für sich einzunehmen, wenn kein Parkplatz entlang der Vogesenstraße mehr verfügbar ist. Diese Situation wird sich mit dem Bau einer Moschee mit Gastronomie noch um das Vielfache verschärfen. Dass die geplante Anzahl von Parkplätzen für die Moscheebesucher + Gastronomie nicht ausreicht, das müsste wohl jedem klar sein. Auch sind nicht genügend Stellplätze in den Seitenstraßen vorhanden. Es kann aber deshalb nicht sein, dass die Moscheebesucher dann auf Privatgrundstücken (allein schon aus haftungsrechtlichen Gründen) sowie auf bezahlten Stellplätzen der Anwohner parken. Wir können Ihnen an dieser Stelle schon sagen, dass wir rigoros gegen den Parkplatzmissbrauch vorgehen werden. Es kann nicht angehen, dass unsere Auf dem Moscheegrundstück sind 65 Stellplätze nachzuweisen. Im weiteren Umfeld der Vogesenstraße – Kleingartenpark, Seepark – entstehen weitere Parkplätze, die dazu beitragen, dass sich der Parkdruck aufgrund der geplanten Moschee auf die Vogesen- oder Römerstraße nicht verstärken wird. Die Benutzung öffentlicher Stellplätze im Straßenraum steht allen gleichermaßen zur Verfügung. Vorkehrungen gegen das Parken von Anwohnern oder Bahnfahrern auf Kundenstellplätzen sind vom Grundstückseigentümer / Ladenbetreiber vorzunehmen. Siehe auch unter 1.36, 2.1 Einwand wird zurückgewiesen. 41 Bebauungsplan MOSCHEE – Stellungnahmen Bürger/Innen (Offenlage vom 10. August – 18. September 2015) OZ Anregungen d. Beteiligten 16. November 2015 Stellungnahme Beschluss Mitarbeiter keine freien Stellplätze auf unserem privaten Firmengelände mehr haben, da die Parkplatzanzahl für die Moschee nicht ausreichend bemessen wurde bzw. aufgrund des zu kleinen Standorts nicht in ausreichender Anzahl zur Verfügung gestellt werden kann. Dies gilt auch für die Wochenenden. 4.2 Des Weiteren wird es als Unding gesehen, dass die Allgemeinheit für die Einrichtung von Fußwegen, Bepflanzung, Beleuchtung usw. aufkommen soll, da auch nicht nur annähernd Bereitschaft gezeigt wird, ein Grundstück bzw. ein bestehendes Gebäude aus Kostengründen zu erwerben, dabei aber über 3 Millionen für den Bau der Moschee eingeplant sind. Vom Erscheinungsbild des Stadtteils gar nicht erst zu reden. Worin besteht hier der Nutzen für die Bürger/Anwohner bzw. der Allgemeinheit, die hier ansässig sind? Es gibt absolut keinen Nutzen! Vielmehr entstehen nur Kosten, die dann aus Steuergeldern beglichen werden müssen! Die komplette Ansiedlung einer Moschee in dieser Ecke ist ausschließlich mit Problemen behaftet! Es wird seitens der muslimischen Gemeinde nur gefordert, zu Kompromissen ist niemand bereit. Die Herstellung eines Gehwegs (samt Beleuchtung) sowie Einwand die begleitende Pflanzung von Bäumen ist ein Planungsziel wird zurückder Stadt, das unabhängig vom Bauvorhaben Moschee begewiesen. steht. Entlang der Vogesenstraße soll auch auf deren Ostseite ein durchgehender Fußweg Bahnhof sowie Wohngebiet mit den neuen Parkanlagen verbinden. Folgerichtig werden dieser Weg sowie die Baumpflanzungen auf Kosten der Stadt und auf städtischem Grundstück entstehen. Siehe auch unter 1.26 und 1.37 4.3 Des Weiteren, kann keiner erzählen, dass sich die muslimische Gemeinde auf eine bestimmte Anzahl von Feierlichkeiten festlegen lässt. Das komplette Vorhaben ist mit Krach, Radau und auch erhöhter Gefahr des Vandalismus verbunden. Sie können gerne davon ausgehen, dass sich viele der Anwohner hier wehren werden, vielleicht nicht immer auf die konventionelle Art. Es ist nicht beabsichtigt, die Zahl der Veranstaltungen zu begrenzen und wäre über das Bauplanungsrecht auch nicht möglich. Jegliche Veranstaltung unterliegt jedoch dem allgemeinen Gebot der nachbarschaftlichen Rücksichtnahme. Siehe auch unter 1.34, 1.35 und 3.12 4.4 Dieses Vorhaben soll jetzt aus Sicht der Stadt unbedingt genau hier auf Biegen und Brechen umgesetzt werden, dafür wird über Leichen gegangen. Die Lage ist absolut unpassend, ungünstiger geht es gar nicht mehr. Die Unterschriftenaktion, die gegen den Standort der Moschee stattgefunden hat, wurde komplett unter den Tisch gekehrt, dabei war es eine Aktion nicht gegen die Moschee, sondern nur gegen den Standort der Moschee! Die Kriterien der intensiven Standortsuche waren die FläEinwand chengröße, die bauplanungsrechtlichen Rahmenbedingunwird zurückgen, die Verfügbarkeit sowie die Erschließung. Nach Abwä- gewiesen. gung hat der Gemeinderat diesen Standort ausgewählt. Der Vorwurf die Umsetzung auf „Biegen und Brechen“ an diesem Standort durchzusetzen und „über Leichen“ zu gehen, wird deshalb zurückgewiesen. Der Vergleich entbehrt jeglicher Einwand wird zurückgewiesen. 42 Bebauungsplan MOSCHEE – Stellungnahmen Bürger/Innen (Offenlage vom 10. August – 18. September 2015) OZ Anregungen d. Beteiligten 16. November 2015 Stellungnahme Beschluss Das möchten wir hier nochmals ausdrücklich betonen! Auch die Grundlage. evangelische Freikirche hat sich auf dem Flugplatzgelände an- Der gewählte Standort wird als geeignet angesehen. gesiedelt. Warum kann das mit der Moschee nicht genauso so sein? Dort wären alle Probleme gelöst, die Gemeinde wäre unter sich, keine Anwohner würde sich durch irgendwelche Veranstaltungen gestört fühlen, alle Feste könnten gefeiert werden, der Lärmpegel würde keine Rolle spielen und die Parkplatzsituation wäre ebenfalls gelöst. 4.5 Es wird an dieser Stelle doch nochmals unbedingt gebeten, das Vorhaben um den Bau der Moschee an der Ecke Vogesen/Römerstraße ein weiteres Mal genau zu überdenken, damit die Situation in dem Gebiet aufgrund der oben aufgeführten Gründe nicht eskaliert! Der Standortwahl sind mehrere Beratungen voraus gegangen. Daraus ging die Entscheidung für das Grundstück an der Vogesenstraße hervor. Gewichtige Gründe, die diese Entscheidung in Frage stellen, sind seither nicht bekannt worden. Bürger 5, 15.09.2015 Eigentümer/in in der Vogesenstraße 5.1 Es wird mit großer Sorge gesehen, dass in den nächsten Tagen nun die endgültige Entscheidung über den Neubau eines muslimischen Gotteshauses - genannt Moschee - unmittelbar vor den Hochhäusern in der Römerstraße fallen soll. Dem/der Bürger/Bürgerin will es nicht in den Kopf gehen, warum dieses Gebäude partout an dem vorgeplanten Platz errichtet werden soll, obwohl vorhersehbar ist, dass diesem Vorhaben kein positives Ergebnis beschieden sein wird. 5.2 Die bereits heute schon bestehende Parkplatznot würde sich nicht verbessern, nein, sie würde sich nur noch verschärfen. Die dort angesiedelten Firmen müssen sich dann schon mit dem Gedanken anfreunden, weder ihren Mitarbeitern noch ihren Besuchern ausreichend Parkplätze zur Verfügung stellen zu können. Es ist nicht anzunehmen, dass sich der Andrang auf die Gottesdienstzeiten beschränkt, zumal ja auch ein Gastronomiebetrieb angeschlossen werden soll. Gerade dieser wird Auf dem Moscheegrundstück sind 65 Stellplätze nachzuweisen. Im weiteren Umfeld der Vogesenstraße – Kleingartenpark, Seepark – entstehen weitere Parkplätze, die dazu beitragen, dass sich der Parkdruck aufgrund der geplanten Moschee auf die Vogesen- oder Römerstraße nicht verstärken wird. Die Benutzung öffentlicher Stellplätze im Straßenraum steht allen gleichermaßen zur Verfügung. Vorkehrungen gegen das Parken von Anwohnern oder Einwand wird zurückgewiesen. 43 Bebauungsplan MOSCHEE – Stellungnahmen Bürger/Innen (Offenlage vom 10. August – 18. September 2015) OZ Anregungen d. Beteiligten 16. November 2015 Stellungnahme Beschluss dazu führen, dass sich das muslimische Leben dort bevorzugt abspielt. Bahnfahrern auf Kundenstellplätzen sind vom Grundstückseigentümer / Ladenbetreiber vorzunehmen. Siehe auch unter 1.36, 2.1 5.3 Die evangelische Freikirche zum Beispiel, hat sich ohne großes Aufhebens auf dem Flugplatzgelände niedergelassen und wie man sieht, gefällt es ihr dort ganz gut! Warum sollte dieses nicht auch für eine Religionsgesellschaft, deren Wesen sich den meisten einheimischen Bürgern sowieso nur im Verborgenen abspielt, nicht möglich sein? Bei der Standortwahl ist unter vielem anderem auch die Prio- Einwand ritätensetzung des Bauherrn zu beachten. Für die ev. Freiwird zurückkirche war es das vorhandene Kirchengebäude der Kanadi- gewiesen. er, das günstig zu erwerben war. Die türkisch-islamische Gemeinde will nicht aus einer innerstädtischen Hinterhoflage ins Abseits eines Gewerbegebiets ziehen, sondern will deutlich machen, dass sie ihr Gotteshaus als Teil einer offenen Stadtgesellschaft betrachtet. 5.4 Muss die Moschee als völlig atypisches schwarzwälder Gebäude an so exponierter Stelle errichtet werden? (Landesgartenschau mit Folgenutzung!) Die Lage im Stadtgefüge ist kein außergewöhnlich exponier- Einwand ter Standort. wird zurückgewiesen. 5.5 Und wenn man dann noch davon ausgeht, dass wir als deutsche Staats- und Steuerbürger noch weiterhin in die Pflicht genommen werden. (Erbbaurecht mit allen möglichen Folgen!). Bitte betrachten Sie meine vorgebrachten Sorgen und Einwände nicht als Ablehnung der zugezogenen und wohl sesshaft werdenden Muslime. Aber die berechtigten Vorschläge und Forderungen der bodenständigen Bevölkerung sollte man keinesfalls ignorieren. (Siehe auch eingereichte Unterschriftslisten). Der Steuerzahler, zu denen im Übrigen auch die Mitbürger muslimischen Glaubens zählen, wird für das Bauvorhaben nicht in die Pflicht genommen. 5.6 Das naheliegende Problem wurde zuerst geschildert - aber das ist leider nicht das Einzige. Es taucht doch zwangsläufig die Frage auf: Wie werden die Benachteiligten reagieren? Lassen die sich nach kurzem Aufbäumen beruhigen und es bleibt alles wie es ist? Das glaube ich kaum. Wenn man aufmerksam zwischen den Zeilen" liest, kann man heraushören, umsiedeln das Umland wartet schon! Mit diesen sicherlich recht bald beginnenden Abwanderungen der dort produzierenden Betriebe Siehe unter 1.32 Einwand wird zurückgewiesen. 44 Bebauungsplan MOSCHEE – Stellungnahmen Bürger/Innen (Offenlage vom 10. August – 18. September 2015) OZ Anregungen d. Beteiligten 16. November 2015 Stellungnahme Beschluss wird es dann vielleicht mehr Parkraum geben - aber auch die Grundstücke erheblich an Wert verloren haben. Ich befürchte nach einem eventuellen Auszug, dass eine Wiedervermietung unmöglich und ein ins Auge gefasster Verkauf nur unter ganz erheblichen Verlusten möglich sein wird. Können Sie sich vorstellen, dass die muslimische Gemeinde den Wertverlust ausgleichen wird - so ganz aus Dankbarkeit für die eingeräumten Präferenzen? Ich glaub's auf keinen Fall! 5.7 Es wird gebeten sich mit der anstehenden Problematik vor der endgültigen Entscheidung nochmals - auch mit dem Rat der Stadt Lahr - eingehend zu befassen, um dann letztendlich eine für alle tragbare Lösung zu finden. Bitte betrachten Sie meine vorgetragenen Sorgen und Einwände nicht als Ablehnung der Muslime bei uns. Sie gehören aufgrund der eingetretenen politischen und wirtschaftlichen Entwicklung nun mal zum allgemeinen gesellschaftlichen Bild, daran wird sich auch zukünftig nichts mehr ändern. Es ist nur zu hoffen und zu wünschen, dass beide Gesellschaftsgruppen, wie bisher zum großen Teil schon, zusammenwachsen und friedlich miteinander leben. Vor diesem beschriebenen Hintergrund war es politische Zielsetzung, einen „würdigen“ Standort zu finden. Aufgrund der geführten Gespräche sind wir zuversichtlich, dass es ein großes Interesse der türkisch-islamischen Gemeinde besteht, in Frieden und Harmonie mit den Nachbarn ihr Gemeindeleben auszubauen. Bürger 6, 15.09.2011 Gewerbetreibende/r in der Vogesenstraße 6.1 Die Bedenken sind, dass die Parkplatzsituation eskalieren wird. Siehe unter 1.36, 2.1, Es besteht bereits jetzt ein Engpass durch die Bahnpendler und Anwohner, zudem werden Moschee und zusätzlich die Gartenschau die Parkplatznot noch erhöhen und Übergriffe auf privaten und geschäftlichen Parkraum forcieren. Wie soll das Ihrer Meinung nach gehen? Einwand wird zurückgewiesen. 6.2 Des Weiteren werden erhebliche Einwendungen gegen den Bau des 2,5 x 2,5m großen und 30m hohen Minaretts erhoben, das im Erdgeschoss begehbar ist und nach Anbringung einfachster Steighilfen bis zum Balkon begehbar sein wird. Außer- Einwand wird zurückgewiesen. Siehe unter 1.38, 3.6 45 Bebauungsplan MOSCHEE – Stellungnahmen Bürger/Innen (Offenlage vom 10. August – 18. September 2015) OZ Anregungen d. Beteiligten 16. November 2015 Stellungnahme Beschluss dem befindet sich das Minarett neben dem Technikraum, so dass es zu verlockend wäre, am Minarett Lautsprecher nachzurüsten und vom angrenzenden Technikraum zu betreiben. Damit einher gehend werden erhebliche Ruhestörungen für den/die Bürger/Bürgerin und dessen/deren Patienten, bei den entsprechenden Entspannungsbehandlungen, gesehen. Dies bedeutet für den/die Bürger/Bürgerin, Umsatzeinbußen in Kauf zu nehmen, wenn einige Patienten in Folge der Störungen nicht mehr wieder kommen. Daraus resultierend müsste sich der/die Bürger/Bürgerin u.U. von Mitarbeiter/innen trennen. 6.3 Auch wird nicht verstanden, dass die Allgemeinheit für die Ein- Siehe unter 1.26, 1.37 und 4.2 richtung von Fußwegen, Bepflanzung, Beleuchtung etc. aufkommen soll, wenn offensichtlich die Bereitschaft fehlt, ein Grundstück bzw. ein bestehendes Gebäude oder Gelände auf dem Flugplatz zu nehmen. Auch aus Kostengründen wäre diese Alternative sinnvoller und man kann das Geld zweckmäßiger für z.B. die Migration der Flüchtlinge verwenden. Vom Erscheinungsbild des Stadtteiles gar nicht erst zu reden. Einwand wird zurückgewiesen. 6.4 Auch wird es von dem/der Bürger/Bürgerin und dessen/deren Kundenstamm als Provokation empfunden, eine Moschee in einem mehrheitlich christlichen Wohngebiet zu bauen. Man fühle sich dadurch in seiner persönlichen Religionsfreiheit und als Mensch beeinträchtigt. Schließlich ist es auch Muslimen nicht zuzumuten, in ihrem Wohngebiet eine christliche Kirche, angrenzend an deren Häuser, zu erbauen. Die Verteilung von Ethnien und Religionszugehörigkeiten ist kein städtebaulicher Belang und kann durch die Bauleitplanung nicht geregelt werden. Einwand wird zurückgewiesen. 6.5 Es ist unverständlich, dass für ein Schwimmbad eine Bürgerbefragung stattfindet, bei einer solch wichtigen Entscheidung, wie der Bau einer Moschee in einem Wohngebiet, der Wille der Bürger quasi übergangen wird. Bei der Entscheidung um das Baden im neuen Seepark ist Einwand es auch um Mehrausgaben in Höhe von 1,1 Mio. Euro der wird zurückStadt gegangen. Beim Bau der Moschee entstehen der Stadt gewiesen. keine Kosten. 6.6 Es wird an dieser Stelle doch nochmals unbedingt gebeten, das Der Standortwahl sind mehrere Beratungen voraus geganVorhaben um den Bau der Moschee an der Ecke Vogesengen. Daraus ging die Entscheidung für das Grundstück an 46 Bebauungsplan MOSCHEE – Stellungnahmen Bürger/Innen (Offenlage vom 10. August – 18. September 2015) OZ Anregungen d. Beteiligten 16. November 2015 Stellungnahme Beschluss /Römerstraße ein weiteres Mal genau zu überdenken, damit die der Vogesenstraße hervor. Gewichtige Gründe, die diese Situation in dem Gebiet, aufgrund der oben aufgeführten Grün- Entscheidung in Frage stellen, sind seither nicht bekannt de, nicht eskaliert! worden. Die Verwaltung bittet, der vorgeschlagenen Bewertung zuzustimmen. Sabine Fink Stadtbaudirektorin 47 Anhang 1 Anhang 1 Anhang 2 Anhang 3 Anhang 4 Anhang 5 Anhang 6 Anhang 6 Anhang 6 Anhang 6 Anhang 6 Anhang 6 Anhang 6 Anhang 7 Anhang 8 Anhang 8