Beschlussvorlage (Satzung der Stadt Lahr über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für öffentliche Leistungen ausgenommen Benutzungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung)
Sitzung: Gemeinderat (11. Sitzung)
18. Dezember 2017
Beschlussvorlage (Satzung der Stadt Lahr über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für öffentliche Leistungen ausgenommen Benutzungsgebühren
- Verwaltungsgebührenordnung)
Beschlussvorlage (Anlage 1: Entwurf der Verwaltungsgebührenordnung mit Gebührenverzeichnis)
Beschlussvorlage (Anlage 2: Erläuterungen zur Gebührenkalkulation)
Beschlussvorlage (Anlage 3: Gebührenkalkulation / Gegenüberstellung bisheriges und neues Gebührenverzeichnis)
18. Dezember 2017
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Beschlussvorlage (Satzung der Stadt Lahr über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für öffentliche Leistungen ausgenommen Benutzungsgebühren
- Verwaltungsgebührenordnung)
Beschlussvorlage (Anlage 2: Erläuterungen zur Gebührenkalkulation)Beschlussvorlage (Anlage 1: Entwurf der Verwaltungsgebührenordnung mit Gebührenverzeichnis)Beschlussvorlage (Anlage 3: Gebührenkalkulation / Gegenüberstellung bisheriges und neues Gebührenverzeichnis)
Beschlussvorlage Amt: 201 Herzog Datum: 17.11.2017 Az.: 969.21 Drucksache Nr.: 299/2017 Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Haupt- und Personalausschuss 04.12.2017 vorberatend nichtöffentlich Gemeinderat 18.12.2017 beschließend öffentlich Beteiligungsvermerke Amt Handzeichen Eingangsvermerke Oberbürgermeister Erster Bürgermeister Bürgermeister Haupt- und Personalamt Abt. 10/101 Kämmerei Rechts- und Ordnungsamt Betreff: Satzung der Stadt Lahr über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für öffentliche Leistungen ausgenommen Benutzungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat beschließt die Änderung der Satzung der Stadt Lahr/Schwarzwald über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen ausgenommen Benutzungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – nach Maßgabe des angeschlossenen Entwurfs (Anlage 1). Anlage(n): Anlage 1: Entwurf der Verwaltungsgebührenordnung mit Gebührenverzeichnis Anlage 2: Erläuterungen zur Gebührenkalkulation Anlage 3: Gebührenkalkulation / Gegenüberstellung bisheriges und neues Gebührenverzeichnis BERATUNGSERGEBNIS Sitzungstag: Bearbeitungsvermerk Einstimmig lt. Beschlussvorschlag abweichender Beschluss (s. Anlage) mit Stimmenmehrheit Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthalt. Datum Handzeichen Drucksache 299/2017 Seite - 2 - Begründung: I. Allgemeines Kommunen können für verschiedene Leistungen, die Sie im Interesse Dritter vornehmen, Verwaltungsgebühren erheben. Dabei ist zwischen den Aufgaben, die der Kommune zur Erfüllung nach Weisung auferlegt sind (sog. Pflichtaufgaben nach Weisung, wie z.B. die Tätigkeiten der unteren Verwaltungs- und Baurechtsbehörden) und dem Verwaltungshandeln in Selbstverwaltungsangelegenheiten (weisungsfreie Pflichtaufgaben, freiwillige Aufgaben) zu unterscheiden. Die Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung stellen die bestehenden Gebührensatzungen der Stadt Lahr dar. In der Satzung der Stadt Lahr über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührenordnung) sind sämtliche öffentliche Leistungen mit Gebühren hinterlegt, die Selbstverwaltungsangelegenheiten betreffen und die nicht unter den Aufgabenbereich der unteren Verwaltungs- und Baurechtsbehörde fallen. Da die Stadt Lahr Aufgaben der unteren Verwaltungs- und Baurechtsbehörden für die vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft Lahr – Kippenheim wahrnimmt, sind die damit im Zusammenhang stehenden gebührenpflichtigen öffentlichen Leistungen und die jeweilige Höhe der Gebühren in einer separaten Satzung für das Gemeinschaftsgebiet festgesetzt worden (Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde und der unteren Baurechtsbehörde). Die Verwaltungsgebührenordnung wurde zuletzt mit Gemeinderatsbeschluss vom 19.12.2011 geändert. Mittlerweile besteht das Erfordernis, redaktionelle Änderungen vorzunehmen und die Gebührensätze mit neuen Kalkulationsgrundlagen zu hinterlegen. II. Neufassung der Verwaltungsgebührenordnung 1. Änderung des Gebührenverzeichnisses Seit der letzten Fassung der Verwaltungsgebührenordnung vom 20.12.2011, die am 01.01.2012 in Kraft trat, ergaben sich einige geringfügige redaktionelle Änderungen bezüglich der einzelnen Gebührentatbestände. Das von der Verwaltung vorgeschlagene Gebührenverzeichnis, das mit der Satzung ab dem 01.01.2018 gelten soll, enthält die aktuellen öffentlichen Leistungen der Stadt Lahr, die um bisher fehlende Gebührentatbestände ergänzt wurden. Außerdem wurden nicht mehr aktuelle Gebührentatbestände entfernt bzw. angepasst. 2. Neukalkulation der Gebührensätze Die Verwaltungsgebühren sind nach dem Verwaltungsaufwand unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen oder sonstigen Bedeutung der öffentlichen Leistung für den Gebührenschuldner zu bemessen. Damit kann die Verwaltungsgebühr den reinen Verwaltungsaufwand übersteigen. Gewährleistet muss allein sein, dass die Gesamteinnahmen die Gesamtkosten des Verwaltungszweigs nicht dauerhaft übersteigen. Die Gebührenhöhe wird durch das Äquivalenzprinzip als Ausfluss des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit begrenzt. Drucksache 299/2017 Seite - 3 - Bei der Gebührenbemessung sind die gesamten nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Personal- und Sachkosten einschließlich den kalkulatorischen Abschreibungen und den Gemeinkostenanteilen aller an der Leistungserstellung Beteiligten (Kostendeckungsgebot) mit Ausnahme der kalkulatorischen Zinsen zugrunde zu legen. Das Kommunalabgabengesetz (§ 11) schließt den kalkulatorischen Zins bei der Gebührenbemessung für öffentliche Leistungen (ausgenommen Benutzungsgebühren) aus. Kalkulationsgrundlagen waren die für die einzelnen Gebührentatbestände von der Verwaltung aufzuwendenden Zeitanteile und die entsprechenden Personal-, Sachund Gemeinkosten. Nach dem Schema der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums über die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festsetzung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren (VwV-Kostenfestlegung) vom 13.10.2015 sind abgestimmt auf die örtlichen Verhältnisse der Stadtverwaltung pauschale Stundensätze je Beamtenlaufbahngruppe (mittl., geh. u. höh. Dienst) ermittelt worden. Dabei sind die durchschnittlichen Personalkosten (einschließlich Nebenkosten) je Beamtenlaufbahn auf der Basis der im Haushaltsplan 2018 veranschlagten Personalkostenansätzen errechnet worden. Auf der Grundlage der Daten aus der Kosten-Leistungs-Rechnung (KLR) für das Jahr 2016 (IST) ist ein Festbetrag je Laufbahngruppe zur Abdeckung der Kosten für die Leitung und Aufsicht, für die Gemein-, Raum- und Ausstattungskosten sowie für den sächlichen Verwaltungsaufwand ermittelt worden. Die vorgeschlagenen Verwaltungsgebühren sind als Festgebühren (eine feste Gebühr für einen Gebührentatbestand) bzw. als Rahmengebühren (Gebühr aus einem Rahmen von einer Mindest- bis zur Höchstgebühr für einen Gebührentatbestand) festgesetzt. Bei den Rahmengebühren ist die konkrete Gebühr nach dem Aufwand und der wirtschaftlichen oder sonstigen Bedeutung der öffentlichen Leistung für den Gebührenschuldner im Einzelfall zu bestimmen. Dieser Beschlussvorlage sind sowohl die detaillierten Erläuterungen zur Gebührenkalkulation (Anlage 2) als auch die Gebührenkalkulation inklusive einer Gegenüberstellung von den bisherigen und den vorgeschlagenen neuen Gebührensätzen (Anlage 3) beigefügt. Es wird gebeten, dem Beschlussvorschlag zuzustimmen. ____________________ Dr. Wolfgang G. Müller Oberbürgermeister ____________________ Markus Wurth stellv. Stadtkämmerer