Beschlussvorlage (Anlage 4.2 Synopse Entgeltordnung)
Sitzung: Gemeinderat (16. Sitzung)
16. Dezember 2013
Beschlussvorlage (Erlass einer Richtlinie für die Überlassung von städtischen Veranstaltungsräumen; Neufassung der Allgemeinen und besonderen Miet- und Nutzungsbedingungen bei Vermietung von…
Beschlussvorlage (Anlage 1a Richtlinie für Überlassung Veranstaltungsräume)
Beschlussvorlage (Anlage 1b Widmungszweck)
Beschlussvorlage (Anlage 2 Allg. Miet u. Nutzungsbedingungen)
Beschlussvorlage (Anlage 3 Besondere Vertragsbedingungen)
Beschlussvorlage (Anlage 4.1a Entgeltordnung)
Beschlussvorlage (Anlage 4.1b Entgeltübersicht)
Beschlussvorlage (Anlage 4.2 Synopse Entgeltordnung)
Beschlussvorlage (Anlage 4.3 Erläuterungen Entgeltkalkulation)
Beschlussvorlage (Anlage 4.4 Entgeltberechnung)
Beschlussvorlage (Anlage 4.5 Gegenüberstellung Entgelte alt - neu)
Beschlussvorlage (Anlage 5 Mustermietvertrag)
Beschlussvorlage (Anlage 6 Synopse Allg. Miet- und Nutzungsbedingungen)
16. Dezember 2013
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Beschlussvorlage (Erlass einer Richtlinie für die Überlassung von städtischen Veranstaltungsräumen; Neufassung der Allgemeinen und besonderen Miet- und Nutzungsbedingungen bei Vermietung von…
Beschlussvorlage (Anlage 1b Widmungszweck)Beschlussvorlage (Anlage 4.2 Synopse Entgeltordnung)Beschlussvorlage (Anlage 4.1b Entgeltübersicht)Beschlussvorlage (Anlage 4.4 Entgeltberechnung)Beschlussvorlage (Anlage 2 Allg. Miet u. Nutzungsbedingungen)Beschlussvorlage (Anlage 3 Besondere Vertragsbedingungen)Beschlussvorlage (Anlage 5 Mustermietvertrag)Beschlussvorlage (Anlage 4.3 Erläuterungen Entgeltkalkulation)Beschlussvorlage (Anlage 6 Synopse Allg. Miet- und Nutzungsbedingungen)Beschlussvorlage (Anlage 4.1a Entgeltordnung)Beschlussvorlage (Anlage 4.5 Gegenüberstellung Entgelte alt - neu)Beschlussvorlage (Anlage 1a Richtlinie für Überlassung Veranstaltungsräume)
Entgeltordnung für die Benutzung von (Veranstaltungs-)Räumen, Bürgerhäusern, Mehrzweckhallen, Turn- und Sporthallen sowie Gymnastikräumen der Stadt Lahr (städtische Veranstaltungsräume) Anlage 4.2 - Gegenüberstellungen der neu vorgeschlagenen und der bisherigen Regelungen vorgeschlagene Regelung bisherige Regelung I. Entgeltpflicht Für die Benutzung von (Veranstaltungs-)Räumen, Bürgerhäusern, Mehrzweckhallen, Turn- und Sporthallen sowie Gymnastikräumen der Stadt Lahr werden Entgelte gemäß der nachfolgenden Regelungen und der beigefügten Entgeltübersicht erhoben. Diverse Regelungen, darunter die „Entgeltordnung für die Überlassung städtischer Turn- und Sporthallen sowie Gymnastikräume und für sportliche Nutzungen der Mehrzweckhallen“, die „Entgeltordnung für die Benutzung von Veranstaltungsräumen / Versammlungsstätten der Stadt Lahr“ und die „Benutzungsentgeltregelungen für die Überlassung des historischen Ratssaales mit Nebenraum im Alten Rathaus Lahr“. II. Sportliche Nutzung städtischer Räumlichkeiten / Hallen 1) Einzelbelegungen auf Stundenbasis (Tarif E) a. Bei Einzelbelegungen auf Stundenbasis für sportliche Nutzungen außerhalb des Spielbetriebs bzw. der Meisterschaftskämpfe (Erwachsene) durch Lahrer Sportvereine, die Mitglied in der IG Sport sind und aktive Jugendarbeit betreiben, gilt der Tarif E. Die Entgeltsätze nach Tarif E werden der Benutzungsgenehmigung entsprechend anteilig je angefangene halbe Stunde erhoben. b. Für sonstige Nutzer gilt der Tarif E mit folgenden Zuschlägen: Zuschläge: 25% für Vereine der IG Sport, die keine aktive Jugendarbeit betreiben und für sportliche Nutzungen von sonstigen Vereinen und gemeinnützigen Organisationen einschließlich Jugendbelegungen 50% für sportliche Nutzungen z.B. von übergeordneten Verbänden und sonstigen Organisationen 100% für Nutzungen durch Gewerbetreibende Keine Abweichung von der bisherigen Regelung 20% für Vereine der IG Sport, die keine aktive Jugendarbeit betreiben 30% für sportliche Nutzungen von sonstigen Vereinen und gemeinnützigen Organisationen einschl. Jugendveranstaltungen 50% für sportliche Nutzungen von übergeordneten Verbänden und sonstigen Organisationen (Volkshochschulen, Krankenkassen einschließlich JugendVeranstaltungen) 100% für Nutzungen durch Gewerbetreibende 1/8 2) Einzelbelegungen/ -veranstaltungen auf Tagesbasis (Tarif T) a. Bei Einzelbelegungen/ -veranstaltungen auf Der Tarif T wurde neu in die Entgeltordnung Tagesbasis für sportliche Nutzungen außerhalb aufgenommen. Bislang wurde die Hallennutzung über des Spielbetriebs bzw. der 6 Stunden mit einem pauschalen Entgelt geregelt. Meisterschaftskämpfe (Erwachsene) durch Lahrer Sportvereine, die Mitglied in der IG Sport sind und aktive Jugendarbeit betreiben, gilt der Tarif T. Die Entgeltsätze nach Tarif T werden pro Tag bei einer Nutzungsdauer ab 10 Stunden erhoben. Andernfalls gelten die Entgeltsätze nach Tarif E. b. Für sonstige Nutzer gilt der Tarif T mit folgenden Zuschlägen: 25% für Vereine der IG Sport, die keine aktive Jugendarbeit betreiben und für sportliche Nutzungen von sonstigen Vereinen und gemeinnützigen Organisationen einschließlich Jugendveranstaltungen 50% für sportliche Nutzungen z.B. von übergeordneten Verbänden und sonstigen Organisationen 100% für Nutzungen durch Gewerbetreibende 3) Dauerbelegungen (Tarif D) a. Bei Dauerbelegungen von Sporthallen durch Keine Abweichung von der bisherigen Regelung Leistungssportgruppen und Freizeitsportgruppen (Erwachsene) der Lahrer Turn- und Sportvereine, die der IG Sport angehören und aktive Jugendarbeit betreiben, gilt der Tarif D. Die Entgeltsätze nach Tarif D be-messen sich jeweils nach einer Belegungs-einheit (Belegungswochenstunde). Für jede weitere zusammenhängende Belegungs-einheit wird ein anteiliges Entgelt pro angefangene 15 Minuten erhoben. b. Bei gemischten Altersgruppen wird das jeweilige Keine Abweichung von der bisherigen Regelung Entgelt nach Tarif D im Verhältnis zum Kinderbzw. Jugendanteil reduziert. Zuschläge: c. Zuschläge: 25% für Vereine der IG Sport, die keine aktive 20% für Vereine der IG Sport, die keine aktive Jugendarbeit betreiben und für sportliche Jugendarbeit betreiben 30% für Freizeitsportgruppen von sonstigen Nutzungen von sonstigen Vereinen und gemeinnützigen Organisationen einschließlich Vereinen und gemeinnützigen OrganisaJugendveranstaltungen tionen einschl. Jugendbelegungen 50% für sportliche Nutzungen z.B. von überge50% für Freizeitsportgruppen von Verbänden und ordneten Verbänden und sonstigen sonstigen Organisationen (VolkshochOrganisationen schulen, Krankenkassen einschließlich 100% für Nutzungen durch Gewerbetreibende Jugendveranstaltungen 100% für Nutzungen durch Gewerbetreibende 2/8 d. Leistungssport treibenden Vereinen kann auf Antrag das zu entrichtende Hallenentgelt nach Tarif D um 50 % ermäßigt werden. e. Bei Dauerbelegungen muss ein Belegungszeitraum von mindestens 3 zusammenhängenden Monaten beantragt werden. Ansonsten wird die Nutzung als Einzelbelegung abgerechnet. f. Die Entgelte nach Tarif D werden je Belegungsperiode, die mit dem Schuljahr identisch ist, erhoben. Bei zeitlich kürzerer Inanspruchnahme wird ein anteiliges Entgelt pro Monat abgerechnet. Keine Abweichung von der bisherigen Regelung Keine Abweichung von der bisherigen Regelung Die Entgelte nach Tarif D werden je nach Belegungsperiode, die mit dem Schuljahr identisch ist, erhoben. Eine anteilige Erhebung erfolgt nur bei Beginn der Nutzung während der laufenden Periode. Für die restliche Benutzungszeit wird dabei je ¼ des Benutzungsentgeltes pro angefangenem Kalenderquartal erhoben. g. Die in der beigefügten Übersicht ausgewiesenen Keine Abweichungen von der bisherigen Regelung Entgelte sind gültig für Nutzungen bis 22:00 Uhr. Bei Veranstaltungen, die länger als 22:00 Uhr andauern, wird für jede weitere angefangene Stunde ein zusätzliches Entgelt i.H.v. 10% des Grundentgeltes erhoben. 4) Die Überlassung der städtischen Turn-, Sport- und Mehrzweckhallen sowie der Gymnastikräume für sportliche Nutzung ist unentgeltlich für a. in Lahr ansässige allgemeinbildende und berufliche Schulen in öffentlicher oder privater Trägerschaft und in Lahr ansässige Kindertagesstätten b. Hallenbelegungen im Rahmen des Kinderund Jugendsports von Lahrer Turn- und Sportvereinen, die der IG Sport angehören, auch als Ausrichter von Veranstaltungen überregionaler Verbände c. die Durchführung des Spielbetriebs bzw. von Meisterschaften der Lahrer Turn- und Sportvereine, die der IG Sport angehören, auch als Ausrichter für überreg. Verbände Regelung war bislang nicht explizit in der Entgeltordnung enthalten und ergab sich aus der „Richtlinie über die Förderung der sporttreibenden Vereine in der Stadt Lahr/Schwarzwald“ 5) Für die Küchen- oder Schankbenutzung ist Entsprechende Regelungen unter II. 2. E) unabhängig von der Bereitstellung von Gläsern, Geschirr und Besteck durch die Stadt Lahr ein pauschales Entgelt i.H.v. € 25,- zu entrichten. Bei einer Benutzung von Küche inkl. Schank beläuft sich das Entgelt auf pauschal € 40,-. 3/8 6) Bei unentgeltlicher Nutzung nach II. 4) wird das Foyer entgeltfrei überlassen. Bei Küchen- und/oder Schankbenutzung sind Entgelte nach II. 5) zu entrichten. Regelung bislang nicht in der Entgeltordnung enthalten 7) Für Behinderten- sowie Versehrtensportvereine werden bei gleichzeitiger Mitgliedschaft in der IG Sport die jeweiligen Entgelte nach den Tarifen E, D und T um 50% ermäßigt. keine Abweichung von der bisherigen Regelung 8) Werden von der Stadt Lahr Hallen zur sportlichen Regelung bislang nicht in der Entgeltordnung enthalten Nutzung durch Dritte angemietet (z.B. Ortenauhalle, Kreissporthalle, Sporthalle Clara- Schumann Gymnasium, Fußballfelder Sportpark und Tennishalle TC Lahr), bemisst sich die Höhe der Entgelte, die vom Nutzer an die Stadt Lahr zu entrichten sind, an der Entgelthöhe vergleichbarer städtischer Einrichtungen. Diese Regelung kann nur auf Antrag und nach Genehmigung für eine Belegungsperiode in Anspruch genommen werden und gilt nur für Mitgliedsvereine der IG Sport und nur für den Fall, dass die Stadt Lahr keine städt. Einrichtungen in erforderlicher Kapazität zur Verfügung stellen kann. Entsprechende Belegungsanträge sind jeweils bis zum 30. Juni für die folgende Belegungs-periode zu stellen. Es entfallen die Kleintierzuchtvereine: Sonderregelungen für 1. In Lahr ansässige Kleintierzuchtvereine werden den Lahrer Vereinen, die Mitglied der IG-Sport sind, gleichgestellt. 2. Bei Veranstaltungen in der Rheintalhalle 2 (einschließlich Küchenbenutzung) werden 50% des jeweiligen Entgeltes nach Tarif E erhoben. Für Aufund Abbauzeiten bei Kleintierausstellungen werden 25% des maßgebenden Entgeltes zugrundegelegt. Für die Belegung der Kleintierhalle wird eine Tagespauschale je Veranstaltungstag erhoben. III. Gesellschaftliche, kulturelle, politische und sonstige Nutzung städtischer Räumlichkeiten 1) Entgeltstaffelung: I = Lahrer Vereine, in Lahr ansässige soziale Einrichtungen, in Lahr ansässige allgemeinbildende und berufliche Schulen in öffentlicher oder privater Trägerschaft, in Lahr ansässige Kindertagesstätten, in Lahr ansässige und in ihrem Tätigkeitsschwerpunkt kulturtreibende oder kulturell ausbildende Organisationen/ Institutionen (z.B. Tanz- oder Musikschulen), Einrichtungen der Stadt Lahr, Parteien bzw. Wählervereinigungen sowie Kirchen bzw. Religionsgemeinschaften, die den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzen Entgeltstaffelung: I = Veranstaltungen von Lahrer Vereinen, von städtischen Schulen, der Stadt Lahr, von den im Gemeinderat vertretenen Parteien bzw. Wählervereinigungen und Kirchen bzw. Religionsgemeinschaften, die den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzen 4/8 II = Gewerbetreibende und sonstige Nutzer II = Veranstaltungen von Gewerbetreibenden und sonstigen Benutzern III = Brautleute für standesamtliche Trauungen des Standesamtes Lahr Staffelung III war bereits in den allgemeinen Benutzungsbedingungen für die historischen Räume im Alten Rathaus Lahr enthalten. 2) Nutzung städtischer Räumlichkeiten für gesellschaftliche, kulturelle, politische oder sonstige Veranstaltungen a. Das Nutzungsentgelt für die Nutzung von städtischen Räumlichkeiten für gesellschaftliche, kulturelle, politische oder sonstige Veranstaltungen wird pro Tag der Nutzung erhoben. b. Das in der beigefügten Übersicht ausgewiesene Das jeweilige Entgelt gilt für Veranstaltungen bis 1:00 Entgelt gilt für Veranstaltungen bis 1:00 Uhr. Uhr. Darüber hinaus wird für jede angefangene Stunde Bei Veranstaltungen, die länger als 1:00 Uhr grundsätzlich ein Zusatzentgelt von € 35,- erhoben. andauern, wird für jede weitere angefangene Stunde ein zusätzliches Entgelt i.H.v. 10% des Grundentgeltes erhoben. c. Für Veranstaltungen mit starker Inanspruchnahme der Halle wird (z.B. Discoveranstaltungen) wird ein Zuschlag i.H.v. 30% des Grundentgeltes erhoben. d. e. f. Wird eine Räumlichkeit für Vorbereitungen, Proben, Aufräumen etc. bereits vor oder nach dem Veranstaltungstag benutzt, so wird pro Tag Vor- bzw. Nachbereitungszeit ein Entgelt i.H.v. 20 % des Grundentgeltes erhoben. Für die Küchen- oder Schankbenutzung ist unabhängig von der Bereitstellung von Gläsern, Geschirr und Besteck durch die Stadt Lahr ein pauschales Entgelt i.H.v. € 25,- zu entrichten. Bei einer Benutzung von Küche inkl. Schank beläuft sich das Entgelt auf pauschal € 40,-. Sofern die Getränkelieferung von der Stadt Lahr erfolgt, wird zum Entgelt für die Schankbenutzung zusätzlich ein Zuschlag von 2% der Getränkerechnung (netto), mind. jedoch € 15,- erhoben. Des Weiteren ist für Glasbruch ein Zuschlag i.H.v. 5% auf die Getränkerechnung (netto) zu entrichten. Keine Abweichung zu den bisherigen Regelungen Für Fastnachtsveranstaltungen, Discoveranstaltungen und Veranstaltungen mit starker Inanspruchnahme der Halle wird ein Zuschlag von 20% des Grundentgeltes erhoben. Bei Theater, Konzerten und anderen Veranstaltungen ist eine Probe im Benutzungsentgelt enthalten; für jede weitere Probe wird ein Entgelt von 20% des festgelegten Entgeltsatzes (Grundentgelt) erhoben. Für Vorbereitungszeiten wird ein Entgelt von 30% des Grundentgeltes erhoben. Für die Küchenbenutzung wird ein Entgelt in Höhe von € 20,- je Veranstaltungstag erhoben. Für die Schankbenutzung wird ein Entgelt in Höhe von € 20,- je Veranstaltungstag erhoben. Sofern die Getränkelieferung von der Stadt Lahr erfolgt, wird zum Entgelt für die Schankbenutzung zusätzlich ein Zuschlag von 2% der Getränkerechnung, mindestens jedoch 15 € erhoben. 5/8 g. Das vorhandene Saalmobiliar im historischen Ratssaal mit Nebenraum kann bei Trauungen auf Wunsch kostenlos genutzt werden. Regelung bislang nicht in der Entgeltordnung enthalten h. Für die gegebenenfalls erforderliche Auslegung eines Schutzbelags in Sporthallen wird ein aufwandsbezogenes Entgelt erhoben. Regelung bislang nicht in der Entgeltordnung enthalten i. Für die Klavier-/Flügelnutzung wird ein Entgelt i.H.v. € 25,- pro Tag erhoben. Entgelt für die Benutzung des Konzertflügels: € 20,-. j. Bei mehrtägigen Veranstaltungen kann ein pauschales Entgelt vereinbart werden. Regelung bislang nicht in der Entgeltordnung enthalten k. Die Kosten für die Brandsicherheitswache (Feuerwehr) sind vom Mieter zu tragen und ergeben sich aus der „Richtlinie für die Erhebung von Kostenersatz für Leistungen der freiwilligen Feuerwehr Lahr“ in der jeweils gültigen Fassung. Regelung bislang nicht in der Entgeltordnung enthalten l. Der Mieter bestellt falls erforderlich den Sanitätsdienst trägt die dafür entstehenden Kosten. Im Benutzungsentgelt für die Stadthalle enthalten sind die Kosten für die Fachkraft für Veranstaltungstechnik, die Beleuchter, das Einlasspersonal sowie das Garderobenpersonal und den Platzanweiserdienst. Regelung bislang nicht in der Entgeltordnung enthalten m. Bei nicht ordnungsgemäßer Übergabe der Räumlichkeit bzw. bei starker Verschmutzung wird ein zusätzliches Entgelt i.H.v. 30% des Grundentgeltes erhoben. Regelung bislang nicht in der Entgeltordnung enthalten 6/8 3) Dauernutzung städtischer Räumlichkeiten für gesellschaftliche, kulturelle, politische oder sonstige Nutzung und Einzelbelegung auf Stundenbasis (keine Veranstaltungen/Feierlichkeiten) a. b. c. d. e. Die aus Nr. III des beigefügten Entgeltübersicht zu entnehmenden Entgeltsätze für Dauernutzungen städtischer Räumlichkeiten und Einzelnutzungen auf Stundenbasis bemessen sich nach der Größe der jeweils genutzten Räumlichkeiten/Teilflächen. Bei Dauerbelegungen wird eine Entgelt pro Belegungseinheit (Belegungswochenstunde) erhoben. Für jede weitere zusammenhängende Belegungseinheit wird ein anteiliges Entgelt je angefangene 15 Minuten erhoben. Es muss ein Belegungszeitraum von mindestens 3 zusammenhängenden Monaten beantragt werden. Ansonsten wird die Nutzung als Einzelbelegung abgerechnet. Die Entgelte für Dauerbelegungen werden je Belegungsperiode, die mit dem Schuljahr identisch ist, erhoben. Bei zeitlich kürzerer Inanspruchnahme wird ein anteiliges Entgelt pro Monat abgerechnet. Die Entgelte für die Einzelnutzung städtischer Räumlichkeiten für gesellschaftliche, kulturelle, politische oder sonstige Zwecke auf Stundenbasis (keine Veranstaltungen) werden anteilig je angefangene 30 Minuten erhoben. Bei gemischten Altersgruppen wird das jeweilige Entgelt für Dauernutzungen im Verhältnis zum Kinder- bzw. Jugendanteil reduziert. 4) Entgeltfreie/ermäßigte Überlassung von Räumlichkeiten a. b. Für Jugendorchester von Vereinen, die der IG Musik angehören, wird für die Nutzung von städtischen Räumlichkeiten für Proben und Veranstaltungen, bei denen der kulturelle Aspekt im Vordergrund steht, kein Entgelt erhoben, auch als Ausrichter von Veranstaltungen überregionaler Verbände. In Lahr ansässigen allgemeinbildenden und beruflichen Schulen in öffentlicher oder privater Trägerschaft und in Lahr ansässigen Kindertagesstätten wird eine Einrichtung der Stadt Lahr auf Antrag einmal jährlich kostenlos überlassen. Regelung bislang nicht in der Entgeltordnung enthalten Einzelnutzungen auf Stundenbasis sind in bisherigen Entgeltordnung für die Benutzung von Veranstaltungsräumen/Versammlungsstätten der Stadt Lahr folgendermaßen geregelt: Entgelt für die Benutzung von Schulräumen Klassenzimmer/Stunde: Klassenzimmer/Stunde ermäßigt für Lahrer Vereine: Fachraum/Stunde: Fachraum/Stunde ermäßigt für Lahrer Vereine: € 10,€ 7,50 € 12,50 € 10,- Entgelt für die Benutzung des Treffpunkts Stadtmühle: Entgelt/Stunde: Entgelt/Stunde ermäßigt für Lahrer Vereine: € 10,€ 7,50 Regelung bislang nicht in der Entgeltordnung enthalten Bisherige Regelungen zur ermäßigten/kostenlosen Überlassung: 1. Einrichtungen der Stadt werden auf Antrag folgenden Verbänden, Vereinigungen usw. einmal jährlich kostenlos überlassen: - Den Gewerkschaften zur Abhaltung der Kundgebung zum 1. Mai - Dem Bund der Heimatvertriebenen –Ortsverband Lahr zum Tag der Heimat - Den Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr Lahr - Den städtischen Schulen - Den Vereinen zur Durchführung einer Veranstaltung bei Vereinsjubiläen nach den Richtlinien der Stadt Lahr 2. Einrichtungen der Stadt werden auf Antrag Vereinen, den im Gemeinderat vertretenen Parteien und Wählervereinigungen sowie Kirchen- und Religionsgemeinschaften, die den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzen, einmal jährlich zu einem ermäßigten Entgelt von 30% des festgelegten Satzes überlassen; dies jedoch nur, wenn nicht bereits nach Ziff. 1. eine kostenlose Überlassung erfolgt ist. 7/8 c. d. Nutzern der Entgeltstaffelung I wird einmal jährlich auf Antrag eine Einrichtung der Stadt Lahr zu einem ermäßigten Entgelt i.H.v. 30% des festgelegten Satzes überlassen, falls nicht nach III. 4) b. schon eine entgeltfreie Überlassung erfolgt ist. Die kostenlose bzw. ermäßigte Überlassung gilt nur für Veranstaltungen, bei denen kein Eintritt erhoben wird. Keine Abweichung zu den bisherigen Regelungen IV.Sonstige Entgeltregelungen 1) Die kostenlose bzw. ermäßigte Überlassung wird als Keine Abweichung zu den bisherigen Regelungen Zuschuss der Stadt Lahr verrechnet und umfasst jeweils das Grundentgelt für einen Veranstaltungstag. Zuschläge, weitere Veranstaltungstage, Vor- und Nachbereitungszeiten sowie die Nutzung von zusätzlicher Einrichtung (z.B. Küche, Schank) werden nicht bezuschusst. 2) Zum Entgelt für die Benutzung der Veranstaltungshalle, des Foyers und der Küche in der Sulzberghalle wird die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzugerechnet. Keine Abweichung zu den bisherigen Regelungen 3) Bei Schlüsselverlust ist vom Mieter ein pauschales Entgelt i.H.v. € 50,- zu entrichten, wenn er nicht einen geringeren Schaden nachweist. Die Möglichkeit zur Geltendmachung aller weiteren Schäden (Sach-, Verwaltungs- und sonst. Kosten) bleibt unberührt. Regelung bislang nicht in der Entgeltordnung enthalten V. Übergangsregelungen Für die bereits vor Inkrafttreten der Entgeltordnung getroffenen Vereinbarungen bzw. geschlossenen Verträge gelten bisherigen Entgeltvorschriften. - VI. Inkrafttreten 8/8